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Landgericht Düsseldorf·6 O 161/99·21.02.2000

Flughafenbrand Düsseldorf: Haftung des Flughafenbetreibers für Airline-Schäden dem Grunde nach

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Fluggesellschaft verlangte vom Flughafenbetreiber Ersatz für Schäden aus dem Flughafenbrand vom 11.04.1996 (Flugausfälle, Mindererlöse, Aufwendungen). Das LG bejahte ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis, aus dem die Pflicht folgt, die für planmäßige Flüge nötigen Einrichtungen bereitzustellen. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der Nutzung und Pflichtverletzungen grob fahrlässig zu vertreten, insbesondere wegen baugenehmigungswidrig brennbarer Polystyroldämmung und fehlender Gefahrenhinweise/Überwachung bei Schweißarbeiten. Über die Schadenshöhe entschied das Gericht durch Grundurteil (§ 304 ZPO) später.

Ausgang: Klage durch Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; Betrag bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwischen Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen besteht trotz öffentlich-rechtlicher Betriebspflicht ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis, das die Bereitstellung der Flughafenanlagen zu den abgestimmten Flugplanzeiten umfasst.

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Wird die vertraglich geschuldete Bereitstellung von Flughafenanlagen infolge eines vom Betreiber zu vertretenden Umstands (z.B. Brand) unmöglich, haftet der Betreiber auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit und wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

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Das schuldhafte Dulden baugenehmigungs- bzw. brandschutzwidriger brennbarer Baustoffe in einem Gebäude kann grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn auf gesicherte Prüfzeugnisse/Erkenntnisse verzichtet und die Gefahrenlage erkennbar ist.

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Das Verschulden leitender Funktionsträger, die wesensmäßige Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen, ist einer juristischen Person nach § 31 BGB analog zuzurechnen.

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Auch bei Beauftragung eines Fachunternehmens verbleibt dem Bauherrn eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn ihm besondere, gefahrträchtige Umstände bekannt sind; unterlässt er erforderliche Hinweise/Überwachung, bleibt die Zurechnung trotz Drittverhaltens bestehen.

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Ein Grundurteil nach § 304 ZPO ist zulässig, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht und eine Schadenswahrscheinlichkeit besteht, die Schadenshöhe aber weiterer Aufklärung bedarf.

Relevante Normen
§ 537 BGB§ 282 BGB§ 31 BGB§ 242 BGB§ 823 BGB§ 249 BGB

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen Schäden geltend, die sie infolge des Brandes des

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am 11.04.1996 erlitten haben will und für die die Beklagte ihrer Auffassung nach einstehen muß.

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Die Klägerin, eine Tochter der ist eine Fluggesellschaft und betreibt seit März 1994 auf der Strecke Linienflugverkehr, wobei sie den .benutzt. Die Beklagte betreibt den Düsseldorf. Sie bedient sich im Verhältnis zu den ihre. Einrichtungen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften· einer sog. Flughafenbenutzungsordnung in der Fassung von Januar 1994 (Kopie in Anlage K 18). Die Klägerin teilte der Beklagten jeweils vor Beginn einer Flugplanperiode den von ihr beabsichtigten Flugplan mit. Ein solches wurde von der Beklagten durch Nr. 5 S. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kopie in Anlage W 1 zur Klageschrift) gefordert. Dem entsprechend verfuhr die Klägerin auch im Hinblick auf den Sommerflugplan 1996.

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Mitglied der Geschäftsführung  der  Beklagten  war  vom 01. 03 .1978  bis  zum  31. 08.1997

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der  der  Fachrichtungen  Maschinenbau  und  Wirtschaftsingenieurwesen  ist.  Zuvor  war er seit dem 01.10.1966 Prokurist und technischer Leiter der Beklagten gewesen. Diese unterhält eine Bauabteilung, deren Mitarbeiter der im Jahre 1981 in ihre Dienste getreten ist. Leiter der Bauabteilung ist seit dem 0l.0l.~~/~

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Die einzelnen Gebäude des waren in mehreren Baustufen errichtet worden. Für die Baustufe I, die in zwei Bauabschnitte untergliedert war, wurden die Baugenehmigungen in den Jahren 1969 und 1971 erteilt. Die Baustufe I umfaßte die Errichtung des heutigen Flugsteigs B nebst der des zentralen Abfertigungsgebäudes innerhalb der Achsen 33 und 56. Die Baustufe 11 wurde ebenfalls in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der erste Bauabschnitt betraf die Errichtung des zentralen Abfertigungsgebäudes innerhalb der Achsen 56 bis 69 und die des Flugsteigs A, der zweite Bauabschnitt die Erweiterung des Zentralgebäudes West. Der erste Bauabschnitt der II. Baustufe wurde von dem Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Düsseldorf, Bauaufsichtsamt, unter dem Aktenzeichen

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am 10.01.1975 genehmigt.

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Mit  der  Planung  des  Neubaus  hatte  die  Beklagte  die

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(im  folgen

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den:  t)  beauftragt,  die  aus  dem  niederländischen  Unternehmen

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und den Düsseldorfer Architekten und bestand.

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In der "Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung zum Baugesuch Neues Fluggastabfertigungsgebäude Düsseldorf Baustufe II" vom 25.04.1974 erklärten die Beklagte als Bauherrin und die Planungsgemeinschaft, daß die abgehängten Decken und Trennwände im Gebäude aus nicht brennbaren Materialien eingebaut werden würden, um die Brandlast niedrig zu halten.

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Zu der Baugenehmigung erließ die Berufsfeuerwehr der Stadt Düsseldorf, die seinerzeit die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen hatte, für die Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberstadtdirektor, unter dem 18.12.1974 sog. "Brandschutztechnische Bedingungen". Diese sahen zahlreiche, bei der Errichtung des Neubaues zu ergreifende Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes vor. Diese Maßnahmen wurden als Äquivalent für die Abweichung des geplanten Gebäudes von wesentlichen brandschutztechnischen Vorschriften gefordert. Bei diesem sollte nämlich im Erdgeschoß und den Obergeschossen die vertikale Unterteilung unterbleiben, innenliegende Treppenräume waren als nicht ins. Freie führend geplant, Kellerräume sollten keine Entlüftungsöffnungen ins Freie erhalten und es war eine zum Teil erhebliche Überschreitung der Fluchtweglängen geplant. Unter anderem verlangten die Brandschutztechnischen Bedingungen in 1.4.2, daß die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten sei. Deswegen seien sämtliche Einbauten einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A 1 und A 2 zu erstellen. Ferner wiesen die Bedingungen in Nr. 2.2.3 darauf hin, daß die Verwendungsmöglichkeit brennbarer Baustoffe durch die "Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau" (Runderlaß des Innenministers vom 04.02 .1972) geregelt sei. In Nr. 2.2.3.2 wurde vorsorglich darauf hingewiesen, daß u.a. zur Schall-und Wärmedämmung von Decken und Wänden verwendete Fasermatten aus nicht brennbaren Stoffen bestehen müßten. Gem. Nr. 4.4 waren die Außenwände einschließlich der Verkleidungen, der Unterkonstruktionen und Isolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erstellen. In Nr.4.11 wurde festgelegt, daß zur Ausfüllung von Dehnungsfugen nur nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden dürften.

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Unter dem 04.02.1975 schrieb die Planungsgemeinschaft, und zwar in der Person des Architekten an die Berufsfeuerwehr Düsseldorf (Amt 37), daß die Dehnfugen zwischen den Stahlbetonabschnitten mit Steinwolle (ohne brennbare Bindemittel) verfüllt werden würden. Ein Stahlwinkel verhindere, daß das Material durch die Fuge gedrückt werde.

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Die erste Baustufe des 11. Bauabschnitts wurde in den Jahren 1975 und 1976 errichtet. Die tragende Decke zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß wurde aus Stahlbeton gefertigt. Auf ihr befindet sich die Vorfahrtstraße für die dort ebenfalls gelegene Abflugebene. Zwischen der Vorfahrtstraße und dem nach Süden angrenzenden Parkhaus 1, das ebenfalls über der Ankunftsebene im Erdgeschoß liegt, verläuft in der Achse ZF in einem Schrammbord entlang der Vorfahrt eine 3 bis 4 cm breite' Dehnungsfuge von ca. 270 m Länge, die die Decke des Erdgeschosses in zwei Hälften teilt. Unterhalb des Parkhauses ist die Decke als Stahlbetonrippendecke mit ca. 50 cm hohen Rippen ausgeführt, im Bereich unterhalb der Vorfahrt aus Stahlbeton in Massivbauweise.

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Die Betondecke zwischen der Ankunftsebene und der Vorfahrt bzw. dem Parkhaus 1 hatte bei der Errichtung des Neubaus eine Wärmedämmung erhalten. Diese bestand im Bereich unter der Vorfahrt aus 60 mm starken Polystyrolhartschaumplatten der Maße 200 cm x 50 cm mit unterseitig aufgeklebter Aluminiumkaschierung als Dampfbremse. Die Platten der Marke Algostat Polystyrol SE waren an die Unterseite der Decke aufgeklebt und zusätzlich je Platte mit vier Schußbefestigungen verankert worden. Sie verfügten für den unkaschierten Zustand über ein Prüfzeugnis des Instituts für Bautechnik Berlin vom 01.12.1973. Sie waren in diesem Zustand als "schwer entflammbar" nach DIN 4102 (Baustoffklasse B 1) eingestuft worden.

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Im Bereich des Parkhauses 1 bestand die Wärmedämmung ebenfalls aus Polystyrolhartschaumplatten der Marke Aigostat Polystyrol Semit den Maßen 200 cm X 50 cm. Diese Platten hatten allerdings eine Dicke von 80 mm und waren unterhalb der Betonrippen an Stahldrähten abgehängt. Sie waren ebenfalls mit einer unterseitigen Aluminiumkaschierung beklebt. Sowohl die angeklebten als auch die abgehängten Dämmplatten hatten im Jahre 1976 auf der Unterseite zusätzlich einen Feuerschutzanstrich mit einem Material der Sorte Rustol FL 75/21 W (Hersteller!

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erhalten. Zu dem Einbau der Dämmplatten und der Aufbringung des Feuerschutzanstrichs war es durch die folgenden Umstände gekommen:

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Im Rahmen der Baustufe I waren als Wärmedämmung durch eine Düsseldorf, Polystyrolplatten der Sorte Styroroam FR \Hersteller: eingebaut worden, nachdem der damalige Prokurist und heutige Geschäftsführer der Beklagten, dies dem Bauausschuß der Beklagten vorgeschlagen hatte. Dies war bei den folgenden Bauabnahmen durch die Bauaufsicht unbeanstandet geblieben. Mit Schreiben vom 16.03.1973, unterzeichnet von dem damaligen Prokuristen und hatte die Beklagte dem Bauaufsichtsamt und der Berufsfeuerwehr mitgeteilt, sie habe eine von dieser beanstandete Deckenisolierung beseitigt. Ferner hatte sie versichert, daß in allen anderen Bereichen der abgehängten Decken für die Isolierung nur nichtbrennbare Materialien verwandt worden seien.

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Im Rahmen der Ausführung der Baustufe 11 wandte sich dann die Planungsgemeinschaft in der Person des Architekten

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mit Schreiben vom 17.02.1975 an die Berufsfeuerwehr Düsseldorf und bat um deren Einverständnis damit, in der Baustufe 11 die gleiche Konstruktion zur Wärmedämmung der Betondecke anwenden zu dürfen wie in der Baustufe I. Die Betondecke dort, so heißt es in dem Schreiben, sei im Bereich der Ankunftshalle an ihrer Unterseite mit Styrofoam FR schwer entflammbar wärmegedämmt worden. Das Schreiben trug u.a. den Verteilervermerk: "Bauaufsichtsamt". Auf dieses Schreiben setzte der Leiter des Amts 37, den handschriftlichen Vermerk: "kann gemacht werden s./S.75 Steuer". Unter dem 15.05.1975 bestätigte die Planungsgemeinschaft, wiederum durch , dem Amt 37 ein Telefongespräch vom selben Tag, in welchem sich dieses. damit einverstanden erklärt habe, daß die Betondecke über der Ankunftshalle entsprechend ihrem Schreiben vom 17.02.1975 auf .der Unterseite mit Styrofoam FR wärmegedämmt werde. Auch dieses Schreiben trug den Verteilervermerk: "Bauaufsicht". Es erhielt den handschriftlichen Vermerk: "k.g. und mit

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besprochen 22/5 Sim".

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Bereits unter dem 20.02.1975 hatte die Beklagte an die

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in Düsseldorf eine Ankündigung einer öffentlichen Ausschreibung unter anderem der Arbeiten zur Anbringung der Wärmedämmung versandt, in der darauf hingewiesen wurde, daß Angebotsvordrucke ab dem 03.03.1975 abgeholt werden könnten. Diese Angebotsvordrucke enthielten unter anderem ein Leistungsverzeichnis betreffend eine "angeklebte" und eine "abgehängte" Deckenisolierung. Unter dem Abschnitt" "angeklebte Deckenisolierung" forderte die Beklagte die Anbringung von Polystyrol-Hartschaumstoffplatte "schwerentflammbar nach DIN 4102 11 •

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Den  Zuschlag  für  die  Lieferung  und  Anbringung  der  Dämmplatten  erhielt  die  in  Bremen  durch  einen  von  dem'  und  dem  Leiter  der  Bauabteilung , unterzeichneten  Auftrag.  Als  Montagetermin  wurde  am  14.07.1975  der  Zeitraum zwischen dem 25.07. und dem 22.08.1975 festgelegt. Die verwandte als Kleber für die Anbringung der aluminiumkaschierten Platten an der Betondecke das Fabrikat Ardex Ardurit X 7 G Haftzement, das über einen Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik, Berlin, vom 24.04.1974 verfügte und von diesem als nicht brennbarer Baustoff (Klasse A 1) eingestuft worden war.

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Unter dem 01.09.1975 legte der Mitarbeiter des Amts 37 einen handschriftlichen Bericht über eine Rohbauabnahme des Abfertigungsgebäudes Baustufe 11 nieder. Darin bemerkte er, daß eine Wärmedämmung der Decke des Erdgeschosses des Zentralgebäudes mit Styrofoam FR B 3 zugestanden worden und es zu überprüfen, ob dieses Material verwendet worden sei. Er ergänzte diesen Teil des Berichts neben dem Datum vom 04.09.1975 handschriftlich dadurch, daß er vermerkte, eine OB (wohl Ortsbesichtigung) am 04.09.1975 habe ergeben, daß das Material im Erdgeschoß I. Bauabschnitt Styroroam FR B 3 sei. Ein Vergleich mit dem Material des 11. Bauabschnitts habe ergeben, daß in diesem kein Styroroam verwendet worden sei. Eine Probe befinde sich bei ihm. Mit Schreiben vom 09.09.1975 berichtete der Bauleitung der Beklagten, der , über den Verlauf der Ortsbesichtigung am 04.09.1975, an der unter anderem für die Beklagte _. und für das Bauaufsichtsamt .r teilgenommen hätten. Die beiden Materialien, das Styroroam FR und dasjenige der Baustufe 11, unterschieden sich deutlich. Ein Brandversuch mit dem im .11. Bauabschnitt verwendeten Material habe gezeigt, daß das Isoliermaterial unterhalb der Alufolie, vermutlich wegen des Klebers, mit hoher Geschwindigkeit gebrannt habe und brennend abgetropft sei. Dieses Material könne keineswegs verwendet werden und sei gegen das. vereinbarte auszuwechseln. Das Schreiben enthielt u.a. den Verteilervermerk: "Amt 63"

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In der Folgezeit forderte die Beklagte bei der

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Auskunft über den zur Anbringung der Alukaschierung auf den Dämmplatten verwendeten Kleber. Diesbezüglich teilte die Herstellerin der Platten, die

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in Celle mit, der Kleber unterliege an sich keiner Bestimmung, weil seine Entflammung kaum möglich sei, da er ja auf der einen Seite durch einen schwerentflammbaren Schaumstoff und auf der anderen Seite durch eine Metallfolie abgedeckt sei. Es bestünden daher keine Bedenken gegen einen Einsatz des Materials in dieser Form. Von dieser Auskunft setzte die die Beklagte in Kenntnis.

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Unter dem 22.09.1975 nahm die gegenüber der

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Stellung zu einem Brandversuch vom 18.09.1975.

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Dabei habe sich ergeben, so teilte sie mit, daß die von ihr gelieferten Platten bei einer Beflammung von der Aluminium-Seite her weitaus brandsicherer seien als die im I. Bauabschnitt verwendeten Platten. Bei diesen habe sich die Folie bei Erhitzung abgelöst und sei heruntergefallen. Der verwendete "schwarze Kleber" habe ebenfalls gebrannt und den Schaum gezündet. Das von ihr gelieferte Element dagegen habe sich von der Aluminium-Seite her sicher als schwerentflammbar erwiesen.

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Anschließend erhielt die Beklaqte ein Schreiben der

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. an die vom 04.10.1975 übermittelt, mit dem diese die Mitteilung erhielt, ein Prüfzeichen für alukaschierte schwerentflammbare Polystyrolplatten existiere in der Bundesrepublik nicht. "Von der DIN 4102 her" sei aber auch die Notwendigkeit dafür nicht gegeben. Alufolie sei schwer entflammbar und so erfolge eine schwer entflammbare Abdeckung des Polystyrolmaterials. Die im Kleber enthaltenen flüchtigen brennbaren Lösungsmittel reduzierten sich mit der Zeit durch Ausdiffusion. Die sei zwar bereit, ein Prüfzeichen für aluminiumkaschiertes Material zu beantragen. Es sei aber bis zu einer technischen Prüfung mit einer Wartezeit von 10-12 Monaten zu rechnen.

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Am 07.10.1975 fand im Büro der Planungsgemeinschaft unter Beteiligung des eine Planungsbesprechung statt. Dabei wurde von der Planungsgemeinschaft über die Beanstandung des Dämmmaterials durch die Feuerwehr berichtet.  Nach  einer Rücksprache mit  :  von  der  Feuerwehr  wurde  beschlossen,  die  mit der  Untersuchung  zu  beauftragen,  wie  teuer  eine  Installation  von  Rauchmeldern in der erforderlichen Anzahl sei. Ferner solle die. Planungsgemeinschaft gemeinsam mit der Bauleitung als Alternative die Kosten eines Feuerschutzanstrichs F 30 ermitteln.

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Am 16.10.1975 fand auf dem Flughafengelände ein Brandversuch statt, über den vom Amt 37 in einem Aktenvermerk vom 17.10.1975 berichtete. Zugegen war unter anderem .In einem ersten Versuch wurde die vorhandene Decke, allerdinqs in Form einer Probe, mit einem Spezialanstrich einer . versehen.

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berichtete in seinem Aktenvermerk, daß der Versuch beeindruckend gewesen sei. Nach ca. einer Minute Brenndauer mit einer Lötlampe sei das Material verbrannt gewesen. Es wurde sodann vereinbart, wie dem Vermerk weiter zu entnehmen ist, daß ein weiterer Brandversuch in einer alten Villa an der C, Ecke S in Düsseldorf, vorgenommen werden sollte, bei dem von

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in einem Kellerraum die gleichen Bedingungen wie in der Ankunftshalle des Flughafens geschaffen werden sollten. Einen Teil der Decke solle dann die präparieren.

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Am 16.10.1975 fand jedoch noch ein weiterer Brandversuch statt, bei dem die vorhandene Decke, wiederum nur in Form einer Probe, mit dem speziellen Anstrich der und einem ca. 2,5 cm starken Spritzschaum versehen wurde.

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vermerkte hierzu, der Versuch mit einer Lötlampe sei so überzeugend gewesen, daß er vorschlage, zuzustimmen.  Die Lösung,  so  endete  der  Vermerk,  werde  aber  "vermutlich  aus  Kostengründen  ausscheiden  (4  x  so  teuer) ".

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Unter dem 20.10.1975 forderte die Bauleitung die

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auf, entweder ein Prüfzeugnis für die aluminiumkaschierten Dämmplatten vorzulegen oder aber diese mit einer feuerhemmenden Beschichtung zu versehen.

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Der nächste Brandversuch fand am 21.10.1975 in der alten Villa an der C statt. Über ihn berichtete (Amt 37) in einem Aktenvermerk vom 22.10.1975, der unter anderem den Verteilervermerk: "Durchschrift an -am 27.10.1975 Sim " trägt. Die Bauleitung der Beklagten hatte einen Kellerraum der Villa mit den im Flughafen eingebauten Dämmplatten ausgestattet. Die hatte einen Teil der Platten mit Thermoschaum bestrichen, einen anderen Teil mit einer ca. 2 -2,5 cm dicken Thermoschaumschicht belegt. Unter den .Platten wurde ein mit Öl und Benzin getränkter Holzhaufen entzündet. Als Versuchsergebnis wurde festgehalten, daß die Platten mangels ordentlicher Befestigung von der Decke gefallen und die von Thermoschaum umhüllten Platten nicht verbrannt gewesen seien. vermerkte ferner, daß er mitgeteilt habe, das Amt 37 ("wir") sei mit einer etwa 1 cm starken Überdeckung der Dämmplatten im Flughafen mit Thermoschaum einverstanden.

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Am 28.10.1975 fand eine weitere Planungsbesprechung bei der Beklagten statt. Dabei wurde darüber berichtet, daß die . aufgefordert worden sei, ein Prüfzeugnis für den zum Einbau gelangten Wärmedammstoff vorzulegen. Erfolge dies nicht. so wurde beschlossen, werde ein Feuerschutzanstrich erforderlich. Ferner wurde beschlossen, daß ein Einbau von Rauchmeldern nicht erfolgen solle, da häufige Fehlmeldungen erwartet würden. Zugegen waren bei dieser Besprechunq für die Beklagte die

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Unter dem 14.11.1975 berichtete .' (Amt 37) in einem Aktenvermerk über ein Gespräch vom selben Tag mit der Bauleitung. Dabei sei mitgeteilt worden, daß die

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sich aus Kostengründen weigere, den Thermoschaum der anzubringen. Statt dessen wolle die einen schwer entflammbaren Blähanstrich der aufbringen. vermerkte weiter,

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Es sei nunmehr ein Vergleich der beiden Beschichtungen erforderlich. Deswegen solle in der alten Villa ein weiterer Brandversuch stattfinden.

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Dieser erfolgte am 04.12.1975. Dabei wurden auch im Flughafen 'verwandte Dämmplatten an der Decke. angebracht und einige mit FH 75-21, einige mit

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., beschichtet. Ferner wurden Dämmplatten unter der Decke angebracht, bei denen die Alufolie mit einem neuen Kleber der befestigt worden war. Diese Platten blieben unbeschichtet, ebenso solche, bei denen das Polystyrol fals~h beschichtet und nachträglich gereinigt worden war. Ferner wurden mit dem neuen Klebr hergestellte alukaschierte Platten mit Albi-LAC der beschichtet. Durch die Hitze des Versuchsfeuers lösten sich alle angebrachten Platten von der Decke und stürzten herab. Daraufhin wurden Teile der Proben ins Freie gebracht und einem in einem Kübel angefachten Benzinfeuer ausgesetzt. Da jedoch der vorgenommene  Brandversuch  nicht  den  gewünschten  Erfolg  gebracht  hatte,  empfahl  (Amt 37)  die  Durchführung eines  weiteren Versuchs.

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Dieser fand am 17.12.1975 auf dem Flughafengelände statt. Über ihn wurde von der Bauleitung der Beklagten ein Aktenvermerk angefertigt, der dem Amt 37 übermittelt wurde. Dabei wurde eine 2 mal 2 m große, und in sich geschlossene Fläche aus alukaschiertem Algostat-Polystyrol-Hartschaum geviertelt und unterseitig beschichtet. Zur Beschichtung verwandt wurden die Materialien Bayer-Desowag Pyrotekt, Pyromors und Albi-Lac sowie ein in dem Aktenvermerk nicht näher bezeichnetes Material der. Alle vier Flächen wurden, so der Aktenvermerk, einer "örtlichen Feuerprobe" ausgesetzt. Anschließend erklärte sich die Feuerwehr mit einer Beschichtung mit den Materialien Pyrotekt, Pyromors oder dem der nach freier Wahl durch die Beklagte, einverstanden. In dem Aktenvermerk wird abschließend darauf hingewiesen, daß das Material der über kein Prüfzeugnis verfüge, was der Feuerwehr seit dem ersten Brandversuch und aus einer anschließenden Besprechung bekannt sei.

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Unter  dem  19.12.1975  bestätigte  die  der  Bauleitung,  sie  habe  sich  für  das  Produkt  der  entschieden  und  nach  Rücksprache mit der Bauleitung die Zusage erhalten, dieses Fabrikat einsetzen zu können; obwohl es über kein Prüfzeugnis auf Schwerentflammbarkeit oder Feuerhemmung verfüge.

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Das Material wurde in der Folgezeit aufgetragen. Die

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hatte zu diesem Zweck 1.120 kg Rustol FL 75/21 W geliefert erhalten. Eine danach durch die Beklagte durchgeführte Probenentnahme führte zu dem Ergebnis, daß bei acht Proben eine Beschichtung in einer Dicke von 1,10 bis 0,24 mm festgestellt werden konnte.

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Unter dem 27.04.1976 bemängelte (Amt 37) in einer Aktennotiz die Rauchabzugsanlage dergestalt, daß im Falle eines Brandes der Isoliermaterialien große Gebäudeteile gleichzeitig verrauchen würden und die Folgen unabsehbar wären.

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Unter dem 09.07.1976 erhielt die Beklagte eine TeilSchlußabnahmebescheinigung des Bauaufsichtsamts, unterzeichnet von Herrn , die das Zentralgebäude betraf. Darin wurde der Beklagten die Ingebrauchnahme des Gebäudes gestattet. Mängel, so die Bescheinigung, seien nicht festgestellt worden.

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Am 22.03.1977 und am 01.04.1977 fanden Begehungen der neu errichteten 11. Baustufe zum Zwecke der Abnahme der Leistung der durch die Beklagte statt. Zu diesem Zeitpunkt war die abgehängte Decke fertiggestellt. An den Begehungen nahmen  für  die Beklagte,  zwei  Herren  für  die  und  ein  Vertreter  der  Bauleitung

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teil.  Dabei  wurde laut  Abnahmebescheinigung  vom 26.05.1977 festgestellt, daß keine Beanstandungen vorlagen, die eine Verweigerung der Abnahme gerechtfertigt· hätten. Es wurde lediglich die Notwendigkeit der Ausführung einiger Restarbeiten festgehalten.

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Nachdem es an der in der Achse ZF verlaufenden Dehnungsfuge wiederholt zu einem Eindringen von Feuchtigkeit gekommen  war,  erwog  die  Beklagte  im  Jahre  1993  eine  Sanierung  der  Fugenkonstruktion.  Diese  selbst  hatte  folgenden  Aufbau:

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Zu beiden Seiten der Fuge waren Metallwinkel der Maße 160/80/10 mm einbetoniert. Auf diese waren Klemmplatten aus Stahl aufgeschraubt, die ein die Fuge abdichtendes Neopren-Endlosband einklemmten. Mit eingeklemmt wurde auf diese Weise auf jeder Seite der Fuge ein ca. 15 cm breites Band aus Gummi, welches in die Fuge hinabhing. Es diente dazu, etwa eindringendes Wasser nach unten abzuleiten. Ca. 15 cm unterhalb der Oberkante der Fuge war auf jeder Seite ein weiteres, etwa 52 -54 cm breites Wasserleitband befestigt, welches ebenfalls in die Tiefe der Fuge hinabhing. Das untere Wasserleitband bestand aus einem elastischen Material auf Kautschukbasis mit innenliegender Gewebeeinlage. Es hatte eine Dicke von 1,7 bis 2,0 mm. Auf der Seite der Vorfahrt befand sich an der Stirnseite der Stahlbetonplatte unter dem Wasserleitband eine ca. 10 mm dicke Wärmedämmung aus Polystyrol.

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Das untere Wasserleitband hing in eine Regenrinne aus Hart-PVC hinab. Diese war an Regenrinnenhalterungen aus Metall befestigt, welche an den Stirnseiten der Stahlbetonrippen befestigt waren. Die Regenrinne wies ein Gefälle von etwa 0,5 % auf. Dies hatte zur Folge, daß im Verlauf der Rinne die unteren Wasserleitbänder mit ihr in Berührung kamen.

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Unterhalb der Fuge befand sich eine abgehängte Deckenkonstruktion, die an Stahldrähten befestigt war. Sie bestand aus Metallpaneelen, die auf der Parkhausseite der. Fuge ca. 80 cm unterhalb des abgehängten Polystyrols, auf der Vorfahrtseite ca. 96 cm unterhalb des aufgeklebten Polystyrols aufgehängt waren. Auf diesen lag eine 20 mm starke Mineralfasermatte mit einer unterseitigen Kaschierung als Rieselschutz, worauf sich wiederum eine 60 mm starke Mineralfasermatte befand, die der Wärmedämmung diente. Innerhalb der abgehängten' Deckenkonstruktion verliefen Kabel und Lüftungsrohre.

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An der Herstellung der Fuge im Rahmen der Errichtung des Neubaus war seinerzeit die   beteiligt gewesen, bei der es sich um ein Fachunternehmen im Fugenbau handelt. Sie hatte jedenfalls die Klemmplattenkonstruktion, bestehend aus Stahlplatten, Metallwinkeln und Dichtungsgummi geliefert. Befaßt hatte sich damals mit der Fugenkonstruktion unter anderem der jetzige Prokurist der und Mitarbeiter der Niederlassung Dortmund .J. Die Beklagte wandte sich deshalb an die ! nachdem sie die Fugensanierung ins Auge gefaßt hatte. Am 15.06.1993 fand ein Ortstermin an der Fuge statt, an dem für die Beklagte ihr 'Mitarbeiter und für die

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und teilnahmen.

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Hierbei wurde die Fugenkonstruktion geöffnet, indem auf einer Seite der Fuge die Klemmplatte entfernt wurde, um die Höhe der Fugenkonstruktion zwischen dem einbetonierten Metallwinkel und der Oberkante der Fuge zu messen.

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In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Die Beklagte entschloß sich im Jahre 1995, die Sanierung der Fuge in Angriff zu nehmen. Daher fand am 29.09.1995 ein weiterer Ortstermin unter Beteiligung des der in der Bauabteilung der Beklagten der zuständige Sachbearbeiter für die Baumaßnahme war, und der

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und . für die statt. Hierbei erfolgte auch eine Besichtigung der unter der Fuge befindlichen Räumlichkeiten, d.h. der Ankunftshalle.

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Nachdem sich die Beklagte entschlossen hatte, die Fuge durch den Einbau des Systems "Maurer D 80 S" oder eines gleichwertigen zu sanieren, fertigte sie unter Mitwirkung der die "Angebotseinholung Nr. 2582/95", mit der die Fugensanierungsarbeiten öffentlich ausgeschrieben wurden. Diese sahen vor, daß auf die zu beiden Seiten der Fuge einbetonierten Metallwinkel sogenannte. Klauenprofi aufgeschweißt werden sollten, in die dann ein neues Dichtungsgummi einzuziehen war.

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Teil der "Angebotseinholung" waren unter anderem "Besondere Vertragsbedingungen" der Beklagten (Kopie in Anlage W 18 zur Klageerwiderung), die unter Nr. 1 eine "Allgemeine Baubeschreibung" enthielten. Dort wurde unter Nr. 1.1 darauf hingewiesen, daß die Baumaßnahme den gesamten äußeren Abflugbescheid zwischen Zentralgebäude und Parkhaus 1 betreffe. Dieser befinde sich oberhalb der Ankunftebene. Die gesamte zu sanierende Dehnfugenkonstruktion befinde sich direkt oberhalb ständig stark genutzter Innenräume im Ankunftsbereich -Zoll und Abholer. Die ausgeschriebene Sanierung könne folglich nur in kleinen, jederzeit beherrschbaren Abschnitten erfolgen. Jedes Durchdringen von Feuchtigkeit in den darunterliegenden Innenraum sei absolut auszuschließen.

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Teil der "Angebotseinholung" waren ferner die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten. In deren Nr. 16.3 war u.a. geregelt, daß der Auftragnehmer auch dem Auftraggeber gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich sei und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrechtzuerhalten habe. Ferner habe er auch ohne entsprechende Anweisung des Auftraggebers die zur Abwendung drohender Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, für das Werk und sonstige Sachwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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Die gab auf die "Angebotseinholung Nr. 2582/95" mit Schreiben vom 27.09.1995 ein Angebot in Höhe von 1.100.364,85 DM ab. Ferner teilte sie in demselben Schreiben mit, sie habe vorgesehen, Vakuum-Profile in die Bauwerksfuge einzubauen und den Fugenspalt noch einmal zusätzlich mit Klebefolie abzudichten, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehnfugen zu verhindern. Nachdem sie später ihr Angebot auf 900.265,89 DM reduziert hatte, erteilte ihr die Beklagte unter dem, 15.01.1996 auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen den Zuschlag. Das Auftragsschreiben wurde unter dem Zeichen "TA/Pog/Mey" von zwei Mitarbeitern der Bauabteilung, darunter deren Leiter, unterzeichnet.

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In der Zwischenzeit hatte am 10.01.1996 ein weiterer Ortstermin unter Beteiligung des ;, des' Prokuristen der ~ und des stattgefunden.

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Am 07., 08., 20., 27. und 28.03.1996 fand auf dem Flughafen eine Brandschau statt. An dieser nahmen Vertreter des Bauaufsichtsamts, der Berufsfeuerwehr Düsseldorf, der Leiter der Flughafenfeuerwehr und der Leiter der Planungsabteilung der Beklagten teil. Am 20.03.1996 fand auch eine Begehung des Zentralgebäudes statt. Eine Öffnung der abgehängten Decke erfolgte nicht. Die Flughafengebäude wurden als im wesentlichen mängelfrei beurteilt.

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Am 26.03.1996 fand ein letzter Ortstermin vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Dehnungsfuge statt. An diesem nahmen wiederum die lnd sowie ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, von der Abteilung Werksschutz (TFO) teil. Gegenstand der Besprechung war die Verkehrsregelung im Baustellenbereich.

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Am 10.04.1996 begannen sodann die Bauarbeiten, nachdem am 09.04.1996 die Baustelle vorbereitet worden war. Die setzte zu ihrer Ausführung als leitende Person Arbeiter k und als Schweißer sowie als Hilfsarbeiter den  Studenten  ein.  Der  Schweißer  war  Arbeitnehmer  des  Der Schweißer  ist  Arbeitnehmer  der  Ll die  die  Erlaubnis  zur  gewerbsmäßigen  Arbeitnehmerüberlassung hat.

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Am 10.04.1996 öffneten die Arbeite die Fuge in unmittelbarer Nähe der Achskoordinate ZF/60, indem sie die aufgeschraubten Klernrnplatten

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und sodann die Neoprendichtung und die oberen Wasserleitbänder entfernten. Ferner brannten sie die Köpfe von festsitzenden Schrauben mit einem Schneidbrenner ab. Anschließend dichteten sie die Fuge mit einer Plane und durch mit Metallzwingen gesicherte Holzbohlen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit ab. Abends kontrollierte dies

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Am nächsten Tag erschien dieser nicht auf der Baustelle. Die Arbeiter _  luden zunächst bis ca. 10.00 Uhr die auf die alte Klernrnplattenkonstruktion aufzuschweißenden Klauenprofile nebst Profilgummis von einem Lkw ab. Danach errichteten sie bis ca. 11.00 Uhr über dem Bereich der geöffneten Fuge ein Bauzelt. Anschließend begannen die Arbeiter und mit e:r;sten Schweißarbeiten. Dabei wurden die ca. 4 m langen Klauenprofile auf den Metallwinkeln der alten Fugenkonstruktion ausgerichtet und mit kurzen. Schweißnähten angeheftet. Die Schweißarbeiten erfolgten mit zwei Lichtbogen-Handschweißgeräten. Eine Abdichtung der Fuge gegen hineinfallende Schweißfunken oder Metallpartikel erfolgte nicht.

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Ab ca. 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr oder 13.15 Uhr legten die Arbeiter eine Mittagspause ein. Danach begannen die Schweißer Klauenprofile mittels längerer Schweißnähte anzuschweißen. Um ca. 14.30 Uhr erschien 1e an der  Baustelle.  Er  inspizierte  die  von  den  Arbeitern  ergriffenen  Maßnahmen  zur  Absicherung  der  Fuge  gegen  das  Eindringen  von  Feuchtigkeit.  Außerdem  fragte  er  den  Schweißer  ob  die  Flughafenfeuerwehr von  den  Schweißarbeiten in  Kenntnis  gesetzt  worden  sei.  Als  dieser dies verneinte, erklärte sich bereit, die Benachrichtigung der Feuerwehr selbst vorzunehmen. Gegen 14.50 Uhr entfernte er sich wieder von der Baustelle. Er setzte sich jedoch nicht sofort mit der Flughafenfeuerwehr in Verbindung, sondern· besichtigte zunächst eine andere Baustelle. Gegen 15.45 Uhr versuchte er, die Feuerwehr anzurufen, konnte dort aber niemanden mehr erreichen.

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Gegen 15.30 Uhr befanden sich in der Ankunftshalle in einer Cafeteria in der Nähe des Blumenladens mehrere Personen, darunter der Taxifahrer. Er entdeckte plötzlich, daß in unmittelbarer Nähe des B1umenladens aus der Decke Funken fielen. Daraufhin rief er die Flughafenfeuerwehr an. Um 15.31 Uhr erhielt der seinerzeitige von der Zentrale der Feuerwehr hiervon Meldung. Er begab sich sofort in Begleitung des Feuerwehrmannes zu dem gemeldeten Ort, wo er sehr kleine rote Funken aus der Decke fallen sah. Um 15.35 Uhr forderte er einen Elektriker an, der um 15.40 Uhr am Einsatzort erschien. Er konnte keinen elektrischen Defekt feststellen. Gegen 15.43 Uhr gelang es den Feuerwehrleuten, den Brandort im Bereich der Vorfahrt auf der Abflugebene zu lokalisieren. Sie begaben sich zusammen mit dem Elektriker auf den Weg dorthin und trafen an der geöffneten Dehnungsfuge die Schweißer bei der Arbeit an. Zu diesem Zeitpunkt hatten diese bereits an den Innenseiten der Klauenprofile 12,13 m lange und an den Außenseiten 7,06.m lange durchgängige Schweißnähte gezogen.

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Der Feuerwehrmann untersagte zunächst die weitere Ausführung der Schweißarbeiten und meldete diese um 15.46 Uhr der Zentrale. Danach begab er sich zusammen mit dem Feuerwehrmann dem Elektriker und dem Schweißer zurück in die Ankunftsebene. Dort waren inzwischen Leuchterscheinungen zwischen den Lamellen der abgehängten Decke zu sehen. Der Schweißer kehrte zu der Baustelle zurück, wo er begann, Werkzeug in den Baustellen-Lkw zu laden. Nach seiner, von der Klägerin zu den Akten gereichten Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren lief er, als er kurze Zeit später Flammen aus der Fuge schlagen sah, zu dem Blumenladen in der Ankunftshalle, um das Feuer zu melden. Als er erneut zur Baustelle zurückgekehrt, so seine Einlassung, seien die Flammen ca. 40 bis 50 cm aus der offenen Fuge geschlagen. Nach der Aussage aller drei Arbeiter hatte es bereits aus der Fuge zu qualmen begonnen, noch bevor die Feuerwehrleute an der Baustelle erschienen. Noch während das erste Mal abwesend gewesen sei, seien sogar Flammen aus der Fuge geschlagen. Sie hätten versucht, sie mit einem Brett zu ersticken.

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Im weiteren Verlauf breitete sich der Brand über eine große Fläche des Polystyrol-Dämmmaterials aus. Von den ca. m 26.500 Styrofoam FR und Polystyrol SE verbrannten ca. 6.000 m2, ferner gerieten PVC-ummante Kabel und Gepäckförderbänder in Brand. Es entstanden große Mengen von Rauchgasen,  die  zum  Tode  von  17  Menschen  führten.  Durch  den Ruߠ wurden  große  Teile  des  Flughafengebäudes  verunreinigt.

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Der war ab dem Brandtag geschlossen. Am 15.04.1996 konnte der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen werden, nachdem Instandsetzungshallen zu provisorischen Abfertigungshallen umfunktioniert worden waren. Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine Fläche zugewiesen, wo sie ein Zelt herrichten konnte, von dem aus sie ihre Passagiere abfertigte. Ab dem frühen Morgen des 18.04.1996 stand ihr eine zu einer provisorischen Abflughalle umfunktionierte Frachthalle zur Verfügung, so daß um 06.40 Uhr ihr erster Flug wieder starten konnte. Zunächst konnte die Klägerin täglich vier von neun planmäßigen Flügen durchführen. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb konnte sie am 27.04.1996 wieder aufnehmen.  Bis  zu· diesem  Zeitpunkt  hatte  sie  Ersatzflüge zum  dem  von  ihr  sonst  nicht  bedienten  Flughafen  durchgeführt.

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Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, Ursache des Flughafenbrandes am 11.04.1996 seien die von der

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ausgeführten Schweißarbeiten gewesen. Dabei seien nämlich Schweißfunken und glühende Metallpartikel in die geöffnete Dehnungsfuge gefallen.-und hätten die unteren Wasserleitbänder entzündet. Diese wiederum hätten das unterhalb des Parkhauses. 1 an die Decke geklebte, als leicht entflammbar einzustufende Polystyrolmaterial in Brand gesetzt.

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Die Klägerin meint, die Beklagte hafte ihr aus den §§ 537 und 538 auf Schadenersatz. Das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis sei als privatrechtlicher Mietvertrag im Sinne eines Sukzessiv-Lieferungsverhältnisses zu qualifizieren. Die Mietsache, nämlich der Flughafen in seiner betrieblichen Gesamtheit, soweit er erforderlich sei; 'um ihr das Stärten, Landen und Abstellen von Flugzeugen sowie' das Abfertigen von Passagieren zu ermöglichen, sei bereits bei dem erstmaligen Vertragsschluß im März 1994 mit einem Mangel behaftet gewesen, der in dem Vorhandensein der Dämmplatten gelegen habe. Im übrigen stelle sich aber die, Verwendung der Dämmplatten als eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Beklagte sei bewußt von der Baugenehmigung abgewichen und müsse sich im übrigen ein Verschulden der beauftragten Bauhandwerker und ihrer Bauleitung zurechnen lassen. Sie habe die entgegen der Baugenehmigung eingebauten brennbaren Materialien zu entfernen gehabt, nachdem ihr Vorhandensein erkannt worden sei. Stattdessen habe man dilettantisch anmutende Experimente durchgeführt, die überhaupt keine zuverlässige Bewertung des Brandverhaltens des untersuchten Materials erlaubt hätten. Grobe Fahrlässigkeit der verantwortlichen Personen der Beklagten liege auch in deren Verhalten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Fugensanierung. Jedenfalls aber habe sich die Beklagte, so meint die Klägerin, nicht von dem sie wegen des Vorhandenseins aus ihrem Risikobereich stammender Mängel der Mietsachen treffenden Verschuldensvorwurf entlastet.

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Ferner ergebe sich ein Anspruch auch aus § 538 Abs. 1 3. Alt. BGB, denn sie habe, was unstreitig ist, die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.1996 aufgefordert, ihr die Flughafeneinrichtungen unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen, was diese aber nicht getan habe.

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Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf § 325 Abs. 1 S. 1 BGB, nämlich für den Fall, daß davon auszugehen sei, daß die Flughafeneinrichtungen ihr nicht bereits zu Beginn der Sommerflugplanperiode 1996 auf Dauer zur Benutzung übergeben worden seien.

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Die Beklagte, so meint die Klägerin, hafte ferner aus unerlaubter Handlung infolge von Verkehrssicherungspflichtverletzungen und solchen von Verrichtungsgehilfen, nämlich von solchen ihres Mitarbeiters und der

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. Sie selbst habe es pflichtwidrig unterlassen, die in der Baubeschreibung oder dem Auftragsschreiben auf Brandgefahren aufmerksam zu machen. Im Gegenteil, sie habe in irreführender Weise immer nur auf die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit hingewiesen. Es habe der ständigen Übung bei der Beklagten entsprochen, daß Schweißarbeiten durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Flughafenfeuerwehr anqemeldet worden seien. Die Beklagte habe daher die auf die Notwendigkeit einer solchen Benachrichtigung hinweisen müssen. Dann wäre eine eigene Beurteilung der Brandgefahr durch die Feuerwehr, u.a. durch eine Begehung des Baustellenbereichs, erfolgt. Die Feuerwehr hätte auch den Deckenhohlraum überprüft. Sie hätte außerdem eine Brandwache gestellt und das Abdichten der Fuge mit geeigneten Materialien veranlaßt. Die Brandwache habe den eingetretenen Sachschaden verhindern können.

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Ferner habe die Beklagte der ~ in Bezug auf die Brandgefahren aussagekräftige Planunterlagen übergeben müssen. Insofern hafte sie auch für das Handeln des Dieser habe keine eigenständige Kontrolle über die bei dem Bau des Flughafens verwandten Materialien vorgenommen, was er aber durch ein Studium der Bauakten hätte tun müssen. Aus diesen Akten hätte er entnehmen können, welche Materialien verwandt worden seien. Schließlich habe es die Beklagte pflichtwidrig versäumt, der   eine Schweißerlaubnis auszustellen. Hätte sie alle diese genannten Maßnahmen ergriffen, so behauptet die Klägerin,  so  hätte der  Brand vermieden  werden  können.  Denn dann  hätten die  Jnd  und ihr  Subunternehmer  die  Fuge  abgedichtet.  In  diesem  Fall  aber  wäre  es  nicht  zu  dem  Brand gekommen.

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Die eigenen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten seien mangels ausreichender Absprache nicht auf die Fa. Maurer Söhne übergegangen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch eigene Kontroll-· und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt und in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Schließlich habe die Beklagte zu ihren, der Klägerin, Gunsten wirkende Schutzgesetze verletzt, nämlich die Brandschutzvorschriften der nordrhein-westfälischen Bauordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und § 45 Abs. 1 S. 1 LuftVZO.

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Zu den ihr angeblich entstandenen Schäden trägt die Klägerin folgendes vor:

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Für die Wiederaufnahme des Flugbetriebes in Düsseldorf nach dem Brand habe sie 19.225,17 DM aufwenden müssen. Diese Kosten seien durch die notwendige Entsendung zweier Mitarbeiter, der entstanden, die in der Zeit unmittelbar nach dem Brandereignis die notwendigen provisorischen Maßnahmen koordiniert hätten. Ab dem 18.04.1996 habe sich ihr Mitarbeiter noch etwa fünf Wochen lang täglich ca. fünf Stunden telefonisch um die Wiederaufnahme des Flugbetriebes in Düsseldorf gekümmert. So seien Herr insgesamt 170 Stunden und ' insgesamt 54,5 Stunden im Dienste der Schadensminderung tätig gewesen; zusätzlich seien für diese beiden Mitarbeiter Mietwagen-, Bewirtungs-und Hotelkosten angefallen.

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Einen Betrag in Höhe von 8.873,87 DM habe sie dafür aufwenden müssen, Passagiere der nach Köln-Bonn umgeleiteten Flüge nach Düsseldorf zu befördern. Hierfür seien insbesondere Taxikosten angefallen.

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Infolge des Brandes habe sie im Geschäftsjahr 1996/1997 (01.04.1996 bis 31.03.1997) auf der Strecke MünchenDüsseldorf 70.265 Passagiere weniger befördert, als zu erwarten gewesen wären,' nämlich statt 289.104 Passagieren nur 218.839. Die Zahl der zu erwartenden Passagiere ergebe sich aus einer Wachstumsrate des Gesamtmarktes von 3 % und einem für sie, die Klägerin, zu erwartenden Marktanteil von 28 %. Der Rückgang. der Passagierzahlen beruhe zum einen darauf, daß zahlreiche Flüge ausgefallen seien, zum anderen darauf, daß sich das Passagieraufkommen auf der Strecke München-Düsseldorf insgesamt verringert habe und schließlich zum weiteren darauf, daß ihr Marktanteil von 25,5 % im Geschäftsjahr 1995/1996 auf 24,4 % zurückgegangen sei. Der Rückgang der Gesamtpassagierzahlen auf der Strecke München-Düsseldorf beruhe auf einer dauerhaften Verschiebung der  Passagierströme auf andere  Flughäfen oder  auf  andere  Verkehrsmittel,  was  durch  die  negativen Schlagzeilen bedingt  gewesen  sei,  die  der

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durch den Brand gemacht habe. So habe beispielsweise in der Öffentlichkeit die Auffassung geherrscht, er sei dioxinverseucht. Das Schrumpfen ihres eigenen Marktanteils habe seine Ursache darin gehabt. daß viele Passagiere einen Flug der ;, vorgezogen hätten, denn ein solcher sei mit wesentlich geringeren Unannehmlichkeiten verbunden gewesen als ein von ihr, der Klägerin, durchgeführter Flug. Der Grund hierfür sei darin zu sehen, daß die Beklagte die J bei der Schaffung von provisorischen Abfertigungseinrichtungen bevorzugt habe. Aus diesem Grund sei ihr "Produkt" bis November 1996 deutlich schlechter gewesen als dasjenige ihrer Hauptkonkurrentin, der

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Pro ausgefallenem Passagier, so behauptet die Klägerin weiter, sei ihr ein Nettoertrag von 177,--DM entgangen. Das ergebe einen Einnahmeverlust von 12.436.905,--DM im Geschäftsjahr 1996/1997. Dem stünden ersparte Aufwendungen in Höhe von 1. 501. 372, --DM für verkaufs-und passagierabhängige Kosten und· 69.839,32 DM für nicht verbrauchten Treibstoff gegenüber, ferner der auf der in der Zeit bis· zum 27.04.1996 ersatzweise beflogenen Strecke München-Köln/Bonn erzielte Ertrag von 515.955,--DM.

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Weitere Aufwendungen, so trägt die Klägerin vor, habe sie für Treibstoffmehrverbrauch infolge von Warteschleifen oder Ausweichflügen zu anderen Flughäfen gehabt, welche durch das infolge des Brandes am 11.04.1996 entstandene Chaos im Luftraum erforderlich geworden seien. Der Mehrverbrauch betrage mindesten fünf Tonnen Kerosin, was bei einem durchschnittlichen Preis für Kerosin im Jahr 1996 von 259,91 US-$ pro Tonne und bei einem Mittelkurs des US-$ von 1,5037 DM im Jahr 1996 2.081,95 DM ausmache.

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Darüber  hinaus  habe  sie  zur  Schadensminderung  Werbemaßnahmen  ergriffen,  welche  Kosten  in  Höhe  von  78.000,- DM  verursacht  hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.457.919,67 DM nebst 5 % Zinsen aus 9.890.790,-~ DM seit dem 11.05.1999, aus weiteren 10.242,63 DM seit dem 11.10.1999 und aus weiteren 556.887,04 DM seit (Zustellung des Schriftsatzes vom 13.12.1999) zu zahlen.

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, aus § 538 Abs.1 BGB habe die Klägerin aus verschiedenen Rechtsgründen keine Schadenersatzansprüche. Zum einen habe gar kein Mietverhältnis in Form eines Sukzessiv-Lieferungsverhältnisses oder eines Wiederkehrschuldverhältnisses zwischen der Klägerin und ihr bestanden. Vertragliche Beziehungen zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem Flughafenbetreiber kämen immer· erst dann zustande, wenn ein Fluggerät der jeweiligen Luftfahrtgesellschaft lande, d. h. zur Benutzung ansetze. Deswegen seien auch vertragliche Beziehungen erst gar nicht zustande gekommen, soweit Maschinen der Klägerin. nicht hätten landen können. Auch im übrigen seien die vertraglichen Beziehungen nicht mietvertraglicher Art. Zum anderen komme eine Garantiehaftung gem. § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB nicht in Betracht. Zum weiteren sei eine Haftung wegen Überschreitung der Opfergrenze ausgeschlossen, denn die Mietsache sei zerstört worden. Schließlich hörten richtigerweise Mangelfolgeschäden nicht zu dem nach § 538 Abs. 1 BGB zu leistenden Schadenersatz wegen· Nichterfüllung, schon gar nicht entgangener Gewinn.

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Abgesehen von alledem, so trägt die Beklagte vor, das Flughafengebäude gar nicht mit einem Mangel im Sinne des § 537 BGB behaftet gewesen. Es treffe nicht zu, daß die Wärmedämmung nur aus nicht brennbarem Material hätte hergestellt werden müssen. Die eingebauten Dämmplatten hätten außerdem dem Wissens- und Kenntnisstand der damaligen Zeit entsprochen. Nach diesem sei es keineswegs bekannt gewesen, daß der Feuerschutzanstrich wirkungslos gewesen sei. Im übrigen könne nicht von einem Fehler einer Mietsache gesprochen werden, wenn erst das unsachgemäße Eingreifen' Dritter, hier der und des eine vorhandene Eigenschaft der Mietsache schadensstiftend werden lasse. Dies stehe auch einer Ursächlichkeit des baulichen Zustands für die durch den Brand entstandenen Schäden entgegen.

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Die Beklagte meint ferner, ihr könne der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden. Sie habe sich nämlich auf die Fachkompetenz der Planungsgemeinschaft, der Bauleitungsgesellschaft, welche die Ausschreibung für die Wärmedämmung entsprechend den Vorgaben der Planung gemacht habe, und schließlich auf diejenige der Baubehörde und der Feuerwehr verlassen dürfen, welche die Bauausführung endlich genehmigt hätten. Letztlich sei die Rohbauabnahme als mängelfrei erfolgt. Da der Bauherr aber nicht sachkundiger sein müsse als die von ihm beauftragten Fachingenieure und die Baugenehmigungsbehörde, sei das Bauwerk nach dem damaligen Erkenntnisstand mängelfrei gewesen. Damit, daß Feuer „ von oben" an die Wärmedämmung gelangen könnte, habe niemand, und zwar auch nicht die von ihr beauftragten Fachleute und diejenigen der Feuerwehr gerechnet und auch nicht zu rechnen brauchen.

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Die von den Fachberatungsfirmen entwickelte und der Bauaufsicht genehmigte Bauausführung vermöge auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen. Die technische Geschäftsführung, namentlich _, habe keine Kenntnis von den Eigenschaften der eingebauten Dämmplatten gehabt. Sie habe solche Kenntnis auch nicht haben müssen. Die Materialfrage bzw. der Aufbau der Wärmedämmung sei zwischen der Planungsgemeinschaft, der Bauleitung und der zuständigen Behörde geklärt worden. Ihr Mitarbeiter, sei lediglich zeitweise mit anwesend gewesen. Ein Auswahlverschulden in Bezug auf die Beauftragung der Planungsgemeinschaft und der Bauleitungsgesellschaft falle ihr nicht zur Last. Die Mitglieder jener seien jeweils erfahrene Experten auf ihren jeweiligen Tätigkeitsgebieten gewesen.

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Fahrlässig sei es auch nicht gewesen, daß sie, die Beklagte, nicht die im einzelnen über die baulichen Gegebenheiten informiert und keine Schweißerlaubnis  erteilt  habe.  Sie  meint,  sie  habe  auf  die  Sachkunde der   welche  als die  die Leistungsbeschreibung  und  das  -verzeichnis  Erstellende  die  Planungsverantwortung getragen habe, vertrauen und daher davon ausgehen dürfen, diese werde alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen. Sie hafte für das Verhalten der allenfalls wegen culpa in eligendo. Die Auswahl dieses Unternehmens sei aber nicht zu beanstanden. Es gehöre zu den in Europa führenden Spezialunternehmen für Dehnfugen, habe die fragliche Dehnfuge selbst gebaut und die Örtlichkeiten gekannt. Als ihr Mitarbeiter dem Prokuristen der

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anläßlich eines Treffens empfohlen habe, sich die Fuge vor Ort anzusehen, habe dieser geantwortet, er kenne die Fuge, denn er sei vor zwanzig Jahren an ihrem Bau beteiligt gewesen. Im übrigen habe sie wegen der beanstandungsfreien Abnahme der Wärmedämmung keinen Anlaß gehabt, vor einer Brandlast zu warnen. Die Erteilung einer Schweißerlaubnis, so meint sie, die Aufgabe der

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gewesen.

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Sie  meint  schließlich, sie  müsse  weder  für  Verschulden  ihres  früheren  Geschäftsführers noch  für  solches  ihres  Mitarbeiters  einstehen.' Ersterer sei,  ebensowenig wie  letzterer in  die-Entscheidung über die zu verwendenden Materialien nicht eingebunden gewesen. Eine entsprechende Meinungsbildung sei ihm auch mangels einschlägiger Sachkunde gar· nicht möglich gewesen. Beide seien seinerzeit keine verfassungsmĭßig berufenen Vertreter der Beklagten gewesen.

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habe als Mitarbeiter der Bauabteilung keine selbständigen Entscheidungen ohne Zustimmung der Geschäftsführung treffen dürfen. Seine Teilnahme. an Besprechungen und Versuchen sei rein informationshalber erfolgt.

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Aus diesen Gründen komme auch ein deliktische Haftung nicht in Betracht.

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Schließlich bestreitet die Beklagte mit ausführlichen Darlegungen den Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der ihr entstandenen Schäden. Sie behauptet, der Flughafenbetrieb sei nur für zwei Tage "wirklich" unterbrochen gewesen, nämlich wegen der vollständigen Sperrung. Nach dem 07.05.1996, als der Betrieb voll wieder aufgenommen worden· sei, hätten nur noch unbeträchtliche Komforteinschränkungen hingenommen werden müssen. Die der Klägerin zur Verfügung stehenden provisorischen Einrichtungen hätten keine Benachteiligung gegenüber anderen Fluggesellschaften, insbesondere der dargestellt. Die Berechnung des Betriebsausfallschadens der Klägerin kranke an statistischen Fehlern und falschen Prämissen, insbesondere was die von ihr vorgetragenen Prognosen hinsichtlich der allgemeinen Entwicklung des Marktes und derjenigen ihres Marktanteils betreffe. Schließlich behauptet die Beklagte, die Klägerin habe die eingesparten Kosten zu niedrig angesetzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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1.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen von der Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit der Nutzung des Flughafens in der Zeit vom 11. 04. bis zum 26.04.1996 (§§ 280 Abs. 1 BGB) und wegen einer positiven Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu.

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1. Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlaßt, die Frage abschließend zu beantworten, ob die Vorschriften über die mietvertragliche Mängelgewährleistung im Streitfall Anwendung finden oder nicht. Denn es unterliegt für sie in rechtlicher Hinsicht keinem Zweifel, daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses zur Last fällt, welche zunächst infolge der Schließung der Rhein-RuhrFlughafens zu einem Ausfall von Flügen der Klägerin und anschließend zu einem Rückgang der Passagierzahlen geführt hat. Ob dieses Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ganz oder teilweise als mietvertraglich zu qualifizieren ist, kann dahinstehen.

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123

a}

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Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Dauerschuldverhältnis privatrechtlicher Natur, kraft dessen die Beklagte u. a. verpflichtet war, der Klägerin zu den  in deren Flugplan ausgewiesenen Zeiten die von ihr benötigten Einrichtungen des Flughafenbetriebes zur Verfügung zu stellen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte aufgrund ihrer öffentlich rechtlichen Betriebspflicht einem Kontrahierungszwang unterliegt; ungeachtet dessen kommen nämlich zwischen' ihr und dem ihre Einrichtungen nutzenden Luftfahrtunternehmer privatrechtliehe Vertragsbeziehungen zustande (vgl. dazu BGH DV, BI. 1974, S. 558, 560; BGHWM 1978, S. 1097, 1098). Zwischen den Parteien beschränken sich diese vertraglichen Beziehungen jedoch nicht nur auf den Zeitraum der eigentlichen Benutzung des.

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d. h. die zwischen dem Landen und Wiederabfliegen eines Flugzeugs der Klägerin liegende Zeit. Vielmehr besteht eine auf Dauer angelegte tatsächliche Beziehung, die auch einer rechtlichen Absicherung unterliegt. Diese tatsächliche Beziehung liegt darin begründet, daß die Parteien sich dauerhaft in der Koordinierung ihrer Leistungen aufeinander einrichten. Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Klägerin ihren Kunden zum führende Flüge nach Düsseldorf anbietet und die Beklagte der Klägerin ihre Einrichtungen zu den jeweils im Flugplan bezeichneten Zeitpunkten insoweit freihält, wie dies für die Abwicklung· eines Fluges erforderlich ist. Dabei liegt auf der Hand, daß dieses tatsächliche Verhältnis nicht nach Art einer Gefälligkeit der Beklagten jedweder privatrechtlichen Grundlage entbehrt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die sich gegenüber ihren buchenden Fluggästen vertraglich verpflichtet, die von ihr angebotenen Flüge nach Düsseldorf auch durchzuführen, unterliegt es keinem Zweifel, daß die Beklagte der Klägerin die Durchführung. eines planmäßigen Fluges nicht willkürlich verweigern kann. Dabei folgt dieses Ergebnis noch nicht aus dem Kontrahierungszwang, dem die Beklagte unterliegt. Denn dieser führt im Zeitalter der Überlastung großer Verkehrsflughäfen, zu denen der

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.1  gehört,  nicht  zu,  einer  Pflicht  der  Beklagten,  auf  Dauer  ihre  Einrichtungen  für  jeden,  auch  einen  mit  ihr  nicht  abgestimmten und  unkoordinierten  (nicht  slotentsprechenen) Flug eines Luftfahrtunternehmers zur Verfügung zu stellen. Der notwendigen Abstimmung der Klägerin mit der Beklagten, welche durch die Zurverfügungstellung ihres Flugplanes durch die Klägerin geschieht, entspricht die privatrechtliche Pflicht der Beklagten, ihre Einrichtungen auch für auf diese Weise angekündigten Flüge der Klägerin zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob diese Verpflichtung der Beklagten mit einer Vergütungspflicht der Klägerin in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht oder nicht, das heißt, ob die Klägerin ein Entgelt nur für tatsächlich durchgeführte Flüge entrichten muß.

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Da die zwischen dem 11.04.1996 und dem 26.04.1996 planmäßigen Flüge der Klägerin infolge des Brandes am 11.04.1996 ausgefallen sind und die Beklagte dies zu vertreten hat, sind von ihr geschuldete Leistungen infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden (§ 280 BGB).

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b)

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Die Beklagte meint, die teilweise Zerstörung der Flughafeneinrichtungen führe zu einem Entfallen einer Gewährleistung, weil der erforderliche Aufwand die Opfergrenze übersteige.

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Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Für die Schadensersatzpflicht ist die Frage der Überschreitung der Opfergrenze irrelevant. Sie spielt lediglich insofern eine Rolle, als es um die Verpflichtung des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache geht (BGH LM Nr; 44 zu § 537 BGB, BI. 2, 2 R). In derartigen Fällen liegt nämlich Unmöglichkeit vor, die zum Entfallen der Leistungspflicht des  Vermieters  führt,  sofern  er  die Unmöglichkeit  nicht  zu  vertreten  hat  (BGH,  aaO.).  Anderenfalls  hat  er  Schadensersatz  zu  leisten.

131

c} Die Leistungspflicht der Beklagten wäre auch dann nicht entfallen, wenn wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Flughafenbetriebes die sie treffende Betriebspflicht aufgehoben gewesen wäre. Die zuerst genannte Pflicht der Beklagten, welche aufgrund einer Sonderverbindung mit der Klägerin besteht, ist von der zuletzt genannten öffentlich rechtlichen Verpflichtung zu trennen. 'Das bedeutet auch, daß diejenigen Gründe, welche zu einer Aufhebung· der Betriebspflicht führen können, nicht ohne weiteres sanktionslos die· privatrechtlichen Leistungspflichten der. Beklagten entfallen lassen. Diese unterstehen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, mithin auch denjenigen über die Sach- und die Preisgefahr. Das von der Beklagten angeführte Kriterium der Zumutbarkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, allenfalls könnte es Über die Vorschrift des § 242 BGB Einfluß gewinnen. Eine sanktionslose Befreiung· des Schuldners von seiner Leistungspflicht im Hinblick auf Treu und Glauben kommt aber nicht in Betracht, wenn er, wie im Streitfall, die Unmöglichkeit seiner Leistung zu vertreten hat.

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d} Was dieses Vertretenmüssen der Beklagten betrifft, ist festzustellen, daß es ihr nicht gelungen ist, sich insofern zu entlasten. Diese Entlastung hätte ihr aber gemäß § 282 BGB oblegen. Schuldhaftes, nämlich grob fahrlässiges Handeln der Beklagten muß festgestellt werden. Solches VerhaIten  ist  dem  früheren  technischen  Geschäftsführer  der  Beklagten  und  dem heutigen  Leiter  der  Bauabteilung,  vorzuwerfen. Das Verschulden dieser beiden Funktionsträger der Beklagten ist dieser gem. dem analog angewendeten § 31 BGB zuzurechnen, da sie in den Jahren 1975 und 1976, als die Baustufe 11 errichtet wurde und der Mangel der Pachtsache entstand, verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten waren.

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Die beiden Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig gehandelt, da sie bei der Errichtung der Baustufe 11 die für die Rechtsgüter der gegenwärtigen und zukünftigen Mieter und Pächter sowie Besucher und Benutzer des Flughafens drohende Gefahr aufgrund ihrer Kenntnis von den·. gefahrenbegründenden Umständen erkennen konnten und die  Möglichkeit gehabt hätten, sie abzuwenden.

134

aal

135

Die Kenntnis des früheren Geschäftsführers von den gefahrbegründenden Umständen folgt daraus, daß er seinerzeit,· entgegen der Behauptung der Beklagten, in den Entscheidungsprozeß eingebunden gewesen war, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials in dem Flughafengebäude·geführt·hatte. Seine Teilnahme an einer Planungsbesprechung am 28.10.1975, bei der es um die Einholung eines Prüfzeugnisses für die eingebauten Dämmplatten. durch die und die gegebenenfalls erforderlich werdende Aufbringung eines Feuerschutzanstrichs ging und der alternative Einbau von Rauchmeldern abgelehnt wurde, steht fest. Das ergibt sich aus einer Aktennotiz der Planungsgemeinschaft vom 30.10.1975. Auch nahm an dieser Planungsbesprechung teil, ferner zumindest an einem Brandversuch, nämlich dem vom 16.10.1975.

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Aus dieser Kenntnis ergibt sich die Erkennbarkeit der Gefahr für von Mietern und Pächtern in das Gebäude eingebrachten oder einzubringende Sachen, für Leib, Leben und sonstigen Rechtsgütern von Besuchern und Benutzern des Flughafens einschließlich von solchen wie der Klägerin.

137

Die beiden Mitarbeiter der Beklagten konnten die Möglichkeit einer Entzündung des eingebauten Dämmmaterials und die Gefahr der weiten Brandausbreitung in dem verbauten Polystyrolmaterial vorhersehen. Es kann ihnen zwar nicht vorgeworfen werden, daß sie keine Vorsorge für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken trafen. Das kann nämlich grundsätzlich nie gefordert werden, sondern es muß die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung erkennbar sein (BGH VersR 1975, S. 812; BGH LM § 823 (Dc) Nr. 121, BI. 3 R). Dabei genügt allerdings die allgemeine Vorhersehbarkeit des Erfolges, der konkrete Ablauf braucht dagegen in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein (BGH NJW 1953, S. 542; OLG Köln VersR 1978, S. 471, 472).

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bb)

139

Für den früheren Geschäftsführer der Beklagten und den heutigen Leiter, ihrer Bauabteilung war die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Schädigung von Mietern bzw. Pächtern, Besuchern und Benutzern des Flughafens erkennbar. Sie wußten aus ihrer Beteiligung an dem seinerzeitigen Entscheidungsprozeß, daß das Dämmmaterial nicht der Baustoffklasse A angehörte, also brennbar war, eine irgendwie geartete Entzündung also nicht grundsätzlich ausgeschlossen und demzufolge keine fernliegende Möglichkeit , war. Zwar wußten sie auch, daß ein Feuerschutzanstrich aufgetragen worden' war. Insofern kannten sie jedoch auch die näheren Umstände dieser Maßnahme, insbesondere die Art und Weise der Entscheidungsfindung. Sie wußten vor allem, wie die Brandversuche durchgeführt, worden waren, nämlich in einer laienhaften und unqualifizierten Art und Weise, die auf keinen Fall geeignet war, gesicherte Erkenntnisse über das Brandverhalten des feuerschutzbeschichteten Materials zu liefern. Diese Beurteilung der Versuche muß sich jedem Laien aufdrängen, der sich die Umstände ihrer Durchführung vor Augen führt und konnte deshalb auch den

140

nicht verborgen bleiben, auch wenn ersterer kein Baufachmann war. Infolgedessen kann, sollten die genannten Mitarbeiter de~ Beklagten auf der Grundlage der Versuche eine Schwerentflammbarkeit oder gar Nichtbrennbarkeit des Dämmmaterials angenommen, nur davon gesprochen werden,daß sie die Augen vor dem verschlossen, wie dies im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte, seinerzeit also grob fahrlässig handelten (vgl. BGH NJW 1980, S. 886, 888; BGH VersR 1983, S. 1011).

141

An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß der Sachverständige ausgeführt hat, die erforderliche Wirkung des Dämmschichtbildners habe aus brandsachverständiger Sicht nicht erwartet werden können (Schlußgutachten vom 27.02.1997, S. 140). Dies bedeutet nämlich nicht, daß nur einem Brandsachverständigen die Zweifelhaftigkeit der Wirksamkeit des Feuerschutzanstrichs erkennbar gewesen wäre. Auf deren Vorhandensein durfte sich niemand verlassen, der mit der Entscheidungsfindung befaßt gewesen war, denn ihm mußte klar sein, daß weder ein Prüfzeugnis noch gesicherte Erkenntnisse über das tatsächliche Brandverhalten vorlagen.

142

cc)

143

Von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit kann die Beklagte ihre Mitarbeiter auch nicht mit dem Hinweis entlasten, die Bauaufsicht habe doch auch in Kenntnis aller dieser Umstände die Wärmedämmung beanstandungsfrei abgenommen. Diese Ansicht der Beklagten ist falsch. Für eine zutreffende Beurteilung der vorgenommenen Brandversuche war keine besondere Sachkenntnis erforderlich, die die Mitarbeiter der Bauaufsicht den Mitarbeitern der Beklagten voraus hatten. Auch sie konnten erkennen, daß wegen der besonderen Konstruktionsmerkmale des Gebäudes besondere Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes gefordert worden waren, nämlich der ausschließliche Einsatz von nicht brennbaren Materialien, daß gegen diese Forderung verstoßen und nur halbherzig Versuche unternommen worden waren, die vorhandenen brandschutztechnischen Mängel zu beheben.

144

Diese Erwägungen gelten auch, soweit sich die Beklagte darauf beruft, seinerzeit von hochspezialisierten, international erfahrenen Fachplanern und Bauleitungsbüros beraten gewesen zu sein, weswegen sie als sicher davon habe ausgehen dürfen, daß die Ausführung der Wärmedämmung den Erfordernissen der Gefahrenabwehr und den öffentlichrechtlichen Bestimmungen in vollem Umfang gerecht werde. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß in der Regel demjenigen kein Schuldvorwurf gemacht werden darf, der sich so verhält, wie es ihm von kompetenten Fachleuten empfohlen worden ist (BGH NJW 1971, S. 1882). Aber auch im Falle sachkundiger Beratung darf niemand, der die maßgeblichen Fakten kennt, die Augen vor dem verschließen, was im konkreten Fall jedem einleuchten mußte.

145

dd)

146

Die Zurechnung des Verschuldens des früheren technischen Geschäftsführers der Beklagten und des heutigen Leiters der Bauabteilung erfolgt in analoger Anwendung des § 31 BGB, weil beide seinerzeit verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten waren.

147

Als ein solcher gilt, jeder, dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so daß er die juristische Person insoweit repräsentiert (ständ. Rspr., vgl. nur BGHZ 49, S. 19,,21; aus neuerer Zeit BGH,

148

NJW 1998,' S. 1854, 1856; Palandt-Heinrichs, § 31 Rdnr. 6). Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich; ebensowenig muß die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen sein. Auch Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis steht dem nicht entgegen, sofern der Vertreter nach außen selbständig auftritt (BGH NJW 1977, S. 2259, 2260). Damit sind von dem Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters alle leitenden Angestellten in selbständiger, eigenverantwortlicher Stellung erfaßt, die unternehmerische Aufgaben mit einer wenn auch begrenzten Außenwirkung,wahrnehmen, wobei ihnen die Befugnis zu organschaftlicher Vertretung nicht notwendig zustehen muß

149

(Soergel-Hadding, BGB, 12.-Auflage, § 31 Rdnr. 10).

150

aaa)

151

Was den früheren Geschäftsführer der Beklagten betrifft, hat diese mit ihrem Einwand, ein Prokurist sei noch lange kein verfassungsmäßig berufener Vertreter und näheres habe die Klägerin nicht dargelegt, keinen Erfolg, Die Beklagte bezieht sich selbst auf die Anklageschrift aus dem

152

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, Düsseldorf, Az. 111 JS 250/96. Sie trägt selbst vor, daß der frühere Geschäftsführer der Beklagten bereits seit dem 01.10.1966 die Unterfunktion eines technischen Leiters der Beklagten inne hatte. Diese Funktion ist bei einem Flughafenbetrieb der Größenordnung, wie ihn die Beklagte bereits in den siebziger Jahren unterhielt, eine bedeutsame und wesensmäßige. Eine eigenverantwortliche Erfüllung dieser Funktion ergibt sich aus einem in der aus dem Verfahren 6 0 131/98 zu Informationszwecken beigezogenen Anklageschrift, S. 61, wiedergegebenen Zwischenzeugnis vom 09.02.1973, in dem es hieß, daß die in den vergangenen Jahren vorgenommenen Investitionen erheblichen Umfangs und großer Tragweite federführend und verantwortlich abgewickelt habe.

153

bbb)

154

Auch der seinerzeitige und noch heutige Leiter der Bauabteilung, ~, war verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne der oben wiedergegebenen Definition.· Der Bauabteilung (TA) oblag, wie sich aus der Anklageschrift (S. 58) ergibt, die. Überwachung  der  gesamten  Bautätigkeit  auf  dem  Flughafen,  betreffend  zum  Beispiel Abfertigungsgebäude,  Parkhäuser und  Tiefgaragen,  Bürogebäude  und  Frachthallen,  die Erteilung  von Ausschreibungsunterlagen und die Erledigung aller mit den Bauleitungsaufgaben anfallenden Arbeiten für Hoch-, Tief-und Innenausbau. Nach der Darstellung der Beklagten hat die Bauabteilung die Aufgabe, die Immobilien der Beklagten laufend zu betreuen. Sie bereite kleinere Instandhaltungs- Instandsetzungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten vor, welche sie auch leite. Sie verfüge aber für größere Aufgaben weder über die notwendigen Kapazitäten noch über die erforderlichen Sonderfachleute; in solchen Fällen bediene sie sich externer Planungs-und· Bauleitungsbüros.

155

Nach alledem ist von folgendem auszugehen: Der Bauabteilung der Beklagten obliegt die Steuerung der umfangreichen Bautätigkeit der Beklagten, welche sie im Auftrag der Geschäftsführung veranlaßt und betreut, wobei sie sich erforderlichenfalls externer Fachleute bedient. Jedenfalls ist sie auch bei Aufträgen größeren Umfangs, wie beispielsweise im vorliegenden Fall, für die Vergabe zuständig, ihre Mitarbeiter dabei zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Beklagten berufen. Das Auftragsschreiben an die ein Vertragsvolumen von ca. einer Million DM betreffend, wurde von Mitarbeitern der Bauabteilung, darunter deren Leiter, unterzeichnet. Hieraus folgt, daß dieser selbständig und eigenverantwortlich eine Weisungsabhängigkeit von der Geschäftsführung steht dem nicht entgegen -eine Funktion wahrzunehmen hatte, welche als bedeutsam und für die Beklagte wesensmäßig einzustufen ist. Denn diese hat als Betreiberin eines überaus wichtigen Verkehrsflughafens die von ihr unterhaltenen und vielgenutzten Gebäude fortwährend zu unterhalten und fortzuentwickeln, um im nationalen und internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

156

ccc)

157

Die beiden Funktionsträger haben sich auch in Ausführung ihrer Verrichtungen für die Beklagte mit dem Einbau der unzulässigen Wärmedämmung befaßt und diesen pflichtwidrig geduldet.

158

e)

159

Folge der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit ist, daß sie der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die Folge des Ausfalls von in der Zeit vom 11.04.1996 bis zum 26. 04.1996 geplanten Flügen nach Düsseldorf sind. Dabei hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß die Klägerin Erlöse aus allem erlitten hat, denen keine vollständige Kompensation durch Ersatzflüge und ersparte Kosten gegenüberstehen.

160

f

161

Der Umstand, daß sich im Gebäude des Rhein-RuhrFlughafens brennbares Dämmmaterial befand und dies von der Beklagten geduldet wurde, war auch jedenfalls mitursächlich für die Schäden, die die Klägerin erlitten

162

hat. Denn es wäre nicht zu dem Brand in dem schließlich eingetretenen Ausmaß gekommen, wenn die PolystyrolPlatten nicht vorhanden gewesen wären. Der Brand wäre dann nämlich auf die ·Fuge begrenzt geblieben. Somit wären die Brand-und Hitzeschäden in den Flugsteigen nicht eingetreten; zu einer Schließung des wäre es ebensowenig gekommen wie provisorische Abfertigungseinrichtungen erforderlich geworden wären. Dabei

163

kann dahinstehen, wie es zu der Entzündung der Dämmplatten kam.

164

Daß die Beklagte die Feststellung der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen., der Brand wäre bei einer Abwesenheit der brennbaren Wärmedämmung auf einen geringen Bereich im Umkreis der Schweißarbeiten begrenzt geblieben, bestreitet, steht einer Mitursächlichkeit des Vorhandenseins der Polystyrolplatten für die eingetretenen Brandschäden .nicht entgegen-. Denn da nicht geleugnet werden kann, daß das Dämmmaterial stark rauchend und rußend verbrannt ist, liegt es auf der Hand, daß der Brand sich nicht in der geschehenen Art und Weise hätte ausbreiten und nicht die eingetretenen  Folgen  hätte  hervorrufen  können,  wenn  die Wärmedämmung  aus  nicht  brennbarem  Material,  etwa  Mineralwolle,  bestanden hätte.

165

g)

166

Das gilt auch, soweit es um die Frage geht, ob wegen eines schädigenden Eingreifens Dritter der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten und den der Klägerin entstandenen Schäden noch gegeben ist.

167

aal

168

Grundsätzlich· schließt die Mitwirkung anderer Ursachen die· Zurechnung eines Schadens nicht aus. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand· braucht nämlich nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein

169

(Palandt-Heinrichstvor § 249 Rdnr. 66). Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH NJW 1990, S. 2882, 2883). Das gilt auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (BGH,. aaO., S. 2883 f., m.w.N).

170

Deshalb ist der Schaden, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten eintritt, ebenfalls zu ersetzen (BGH, aaO., S. 2884, m.w.N.).

171

Steht aber ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten anderer ausgelöst worden, dann kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden eines ·Verhaltens zugerechnet werden können (BGH recht + schaden 1997, S. 113; BauR 1996, S. 280, 281; VerSR 1988, S. 1273, 1274). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden,  dem  Geschädigten  auch  für  die  Folgen  des  Zweiteingriffs  einstehen  zu  müssen  (BGH,  VersR  1988,  S. 1273,  1274;  BGH,  recht  + schaden 1997,  S.  113).

172

bb) Das Handeln bzw. Unterlassen des bei der Beklagten angestellten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, weil das Risiko des Ersteingriffs, der im Einbau der brennbaren Wärmedämmung liegt, beim Zweiteingriff des noch nicht abgeklungen war, sondern, im Gegenteil, dessen von der K1ägerin vorgetragenes Handeln bzw. Unterlassen nur deshalb schadensmitverursachend werden konnte, weil das Risiko fortbestand. Wenn dies nicht der Fall qewesen wäre, hätte sich das Verhalten des bei den Mieterinnen der Klägerin gar nicht schadensstiftend auswirken können. Denn ohne das brennbare Dämmmaterial wäre der Brand auf die Fuge begrenzt geblieben, hätte also allenfalls geringfügige Schäden an Eigentum der Beklagten anrichten können, nicht aber solche des schließlich eingetretenen Ausmaßes, welche zu einer vorübergehenden Schließung des s und zu noch längere Zeit dauernden erheblichen Beeinträchtigungen seines Betriebsablaufes führten. Somit kann von einem gleichsam "zufälligen" Zusammenhang keine Rede sein.

173

Es kommt auch nicht darauf an, ob das Handeln bzw. Unterlassen des Architekten Rode durch den Ersteingriff, d.h. den Einbau der Wärmedämmung, herausgefordert wurde. Beim Eingreifen eines Dritten ist -anders als bei Maßnahmen des Geschädigten selbst nicht danach zu fragen, ob sich der Außenstehende durch das Verhalten des Erstschädigers zu seinem Willensentschluß herausgefordert fühlen durfte' (BGH, NJW 1990, S. 2882, 2884; BGH, NJW 1979, S. 712). Keineswegs muß also das zweite Ereignis die Reaktion auf das erste sein.

174

cc)

175

Das Verhalten der und ihres Bauleiters unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten der Beklagten und den Schäden der Klägerin ebensowenig, (ja von einem gleichsam zufälligen Zusammenhang zwischen beiden Schadensursachen auch insoweit nicht gesprochen werden kann.

176

Die Zurechenbarkeit entfällt in Fällen der kumulativen Gesamtkausalität nur dann ausnahmsweise, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war (BGH, aaO.; BGH, NJW 1989, S. 2127). Davon kann keine Rede sein. Das von der Baugenehmigungsbehörde ursprünglich ausgesprochene Verbot des Einbaus von brennbaren Materialien, dessen Nichtbeachtung den Mangel der Mietsache geschaffen hat, diente der Verhinderung eines Brandereignisses, wie es im Streitfall eingetreten ist, und der daraus allen möglichen Beteiligten eventuell erwachsenden Schäden. Dabei war ohne Bedeutung, auf welcher Ursache dieses Brandereignis beruhen würde. Auch der schließlich eingetretene Fall sollte verhindert werden, in dem ein Dritter durch unsachgemäßes Handeln die Brandursache setzte. Der Verstoß der Beklagten gegen das Brandschutzkonzept bewirkte erst, daß sich das Verhalten der mit den Schweißarbeiten Betrauten in dem Umfang, wie schließlich eingetreten, schadensstiftend auswirken konnte. Der Grund dafür war, daß das von der Beklagten gesetzte Brandrisiko noch in demselben Umfang bestand, wie es von ihr gesetzt worden war.

177

Schließlich führt auch eine wartende Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, daß es unbillig wäre, von der Beklagten ein Einstehen für die Folgen des Handelns der und des zu verlangen, weil diese durch ein; völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten den Schaden entscheidend ausgelöst hat. Denn auch die Beklagte hat durch ein völlig unsachgemäßes Tun zu dem entstandenen Schaden entscheidend beigetragen, da dieser in seinem Ausmaß nicht ohne die brennbare Polystyroldämmung , hätte eintreten können. Darüber hinaus stellt sich das Verhalten der 'ld deshalb zwar als unsachgemäß, aber nicht als ungewöhnlich dar, denn  eine  Brandverursachung  durch  sorgfaltswidriges  Schweißen  ist  ein  nicht  gerade  seltenes  Geschehen,  mit  dem  zu  rechnen  ist.

178

2.

179

Die Beklagte haftet der Klägerin auch für die dieser entstandenen weitren Schäden, die Folge des Flughafenbrandes waren und nicht auf die Unterbrechung des Betriebes zurückzuführen sind. Diese Haftung ergibt sich aus einer der Beklagten zur Last fallenden Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses, kraft dessen die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin zu den ihr mitgeteilten Zeitpunkten die von dieser benötigten Einrichtungen des Flughafens zur Verfügung zu stellen.

180

a)

181

Aus diesem Rechtsverhältnis folgte auch eine allgemeine Nebenpflicht der Beklagten, sich so zu verhalten, daß die Rechtsgüter der Klägerin nicht geschädigt werden (vgl. hierzu OLG Köln, VerR 1997, S. 712, 713).

182

Im Streitfall hat die Beklagte der ihr obliegenden Verpflichtung zuwidergehandelt, nicht schädigend in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin einzugreifen. Der am 11. 04 ~ 1996 eingetretene Brand war nämlich auch die Folge ihres Verhaltens anläßlich des Einbaus der brennbaren Wärmedämmung in das Flughafengebäude, die dort nicht hätte eingebracht werden· dürfen, und einer ihr zu Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung. Insofern wird auf die unter Nr. 3) b) dieser Entscheidungsgründe folgenden Ausführungen verwiesen.

183

Eine Haftung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfordert, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, einen betriebsbezogenen Eingriff (BGHZ 86, S. 152, 156), d. h. einen Eingriff, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet (BGH, NJW 1985, S. 1620) und nicht nur von dem Unternehmen als solchem ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn der Schĭdiger solche Verhaltenspflichten verletzt hat, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes oblagen (BGH, NJW 1977, S. 2264, 2265). Dagegen ist ein betriebsbezogener Eingriff zu verneinen, wenn der Gewerbebetrieb nur mittelbar durch ein außerhalb des Betriebes eingetretenes, mit seiner Wesenseigentümlichkeit nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis betroffen wird (BGH, BB 1983, S. 464; BGHZ 29, S. 65).

184

Im Streitfall liegt ein derartiger spezifischer Eingriff in den Betrieb der Klägerin vor, weil diese sich im Rahmen ihrer spezifischen unternltmerischen Betätigung des f bediente und durch die vorübergehende Einstellung und anschließende Beeinträchtigung des Betriebes des von der Beklagten betriebenen Flughafens unmittelbar selbst betroffen war. Zu den Grundlagen ihres Betriebes gehörte auch die mit der Beklagten abgestimmte und öffentlich anqebotene planmäßige Flugverbindung zum .:f. Die störungsfreie Aufrechterhaltung des Flughafenbetriebes oblag der Beklagten damit auch im Interesse der Klägerin.

185

Sie ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Abgesehen von dem Ausfall von Flügen ist es wegen des Brandes zu erheblichen Komfortbeeinträchtigungen gekommen, welche in der Öffentlichkeit allgemein bekannt waren und zu einem Bild qeminderter Attraktivität des Reisens über den beigetragen haben. Dies bedarf keines Beweises (§ 291 ZPO).

186

b)

187

Diese Umstände sind von der Beklagten zu vertreten, wie

188

bereits an anderer Stelle ausgeführt.

189

c)

190

Ob der Klägerin Schäden entstanden sind, die ihre Ursache

191

nicht unmittelbar in dem Ausfall von Flügen haben, ist

192

dem Grunde und der Höhe nach streitig.

193

aal

194

Dabei hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß zumindest

195

ein Reisender im Geschäftsjahr 1996/1997 wegen des in der

196

Öffentlichkeit herrschenden Bildes des Zustandes des nach dem Brand von

197

einem Flug mit der Klägerin von München nach Düsseldorf Abstand genommen hat. Der hierdurch bei der Klägerin eingetretene Erlösausfall stellt einen Folgeschaden der der Beklagten unterlaufenen Pflichtverletzung dar.

198

bb)

199

Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend macht, die mit solchen wegen der Entziehung eines Mietgegenstandes vergleichbar sind und in einem solchen Fall Schadenersatz nur für die Zeit verlangt werden können, in der der Vermieter zur Leistung verpflichtet war und auch gegen seinen Willen am Vertrag festgehalten werden konnte (BGH, WM 1972, S. 335, 337 m.w.N.). Dieser rechtliche Grundsatz führt aber im Streitfall nicht zu dem Ergebnis, daß die Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht für die Zeit bis zum Ende des Geschäftsjahres der Klägerin (31.03.1997) bestehen, weil die Klägerin das mit der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis hätte kündigen können. Dies folgt daraus, daß der Klägerin eine derartige Kündigung nicht zumutbar war, da sie als deutsche Fluggesellschaft darauf angewiesen ist, Flüge zu dem drittgröten Verkehrsflughafen Deutschlands anzubieten.

200

ce)

201

Damit sind von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte alle materiellen Schäden erfaßt, die sie infolge des Brandes erlitten hat. Hierzu gehört auch der geltend gemachte entgangene Gewinn (§ 252 BGB).

202

Ersatzfähig sind auch die Aufwendungen der Klägerin in der Form des Einsatzes von eigenem Personal zur Schadensbeseitigung. Ein Ersatz für Zeitaufwand im eigenen Unternehmen kann nur dann nicht verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 75, S. 230, 232; BGHZ 76, S. 216, 218; BGH ZIP 1996, S. 1553, 1554). Um einen derartigen Zeitaufwand der Mitarbeiter der Klägerin geht es im Streitfall nicht. Vielmehr ging es darum, eine Störung im geldwerten Vermögen der Klägerin zumindest durch provisorische Maßnahmen zu beheben. Die besonderen Anstrengungen der Klägerin zur Schadensbehebung, die sie durch den Einsatz ihrer Mitarbeiter unternommen hat, kommen nicht der Beklagten als Schädigerin zugute, sondern· sind ihr von dieser zu erstatten (BGH NJW 1992-, S. 1618, 1619; BGB ZIP 1996, aaO.).

203

3.

204

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen ihr vorzuwerfender eigener Verkehrssicherungspflichtverletzungen.

205

a)

206

Die Klägerin hat Rechtsgutsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erlitten. Die Beklagte hat, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

207

Auf das Recht am Unternehmen kann als Anspruchsgrundlage zurückgegriffen werden. Das gilt nur. in solchen Fällen nicht, in denen der Schädiger bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Schaden haftet (BGHZ 65, S. 325, '328; BGHZ 69, S. 128, 138 f~ i BGHZ 90,' S. 113, 122 f.; BGHZ 105, S. 346, 350; BGH, NJW 1992, S. 1312). Im Streitfall trifft dies jedoch nicht zu, weil die Beklagte der Klägerin nicht bereits nach § 823 Abs. 1 BGB haftet.

208

Wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haftet die Beklagte auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, denn der Schädiger hat grundsätzlich gem. § 823 BGB alle Schäden zu ersetzen, die ohne die unerlaubte Handlung nicht eingetreten wären, soweit sie adäquate  Folgen  derselben sind  (MüKo-Mertens,  3.  Aufl.,  §  823 Rdnr.  56  f.;  Soergel-Zeuner,  12. Aufl.,  §  823 Rdnr.

209

279) .

210

b)

211

Die von der Klägerin erlittenen Rechtsgutsbeeinträchtigungen beruhen auf Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Beklagten, der insofern das Verhalten ihrer Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen ist.

212

Die Beklagte bzw. deren technischen Geschäftsführer, und den Leiter der Bauabteilung  als verfassungsmäßig berufenen Vertreter traf eine eigene Handlungspflicht, und zwar aufgrund einer, ihnen verbliebenen sog. "sekundären Verkehrssicherungspflicht". Sie hatten nämlich Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit den brennbaren PolystyrolPlatten. Der Beklagten ist insoweit das Wissen ihres Organs und des verfassungsmäßig berufenen Vertreters über § 31 BGB zuzurechnen. Die Kenntnis des Geschäftsführers Prof. Dr.-Ing. S1 folgt daraus, daß er seinerzeit in den Entscheidungsprozeß eingebunden gewesen war, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials in dem Flughafengebäude geführt hatte. Seine Teilnahme an einer Planungsbesprechung am 28.10.1975, bei der es um die Einholung eines Prüfzeugnisses für die eingebauten Dämmplatten durch die KG und die gegebenenfalls erforderlich werdende Aufbringung eines Feuerschutzanstrichs ging und der alternative Einbau von Rauchmeldern abgelehnt wurde, steht fest. Auch Herr nahm an dieser Planungsbesprechung teil, ferner zumindest an einem Brandversuch, nämlich dem vom 16.10.1975.

213

Aufgrund dieses ihnen zur Verfügung stehenden Wissens hätten die Verantwortlichen der Beklagten die besondere Brandgefahr von ungeschützten Schweißarbeiten an der "nach unten offenen Fuge sehen müssen, ferner die Gefahr der schließlich eingetretenen Brandausbreitung und Verrauchung des Gebäudes. Das verpflichtete sie trotz der Beauftragung der  als  anerkanntem  Fachunternehmen  zu  eigenem Eingreifen  (vgl.  BGH  BauR  1982,  S.  399,  400;  BauR  76,  S.  441,  442).

214

aa)

215

Grundsätzlich trifft in bezug auf Bauarbeiten denjenigen die primäre Verkehrssicherungspflicht, auf dessen Grundstück die Bauarbeiten ausgeführt werden. Er eröffnet nämlich durch die Inangriffnahme der Bauarbeiten die Gefahrenquelle. Daher hat er dafür zu sorgen, daß von seinem

216

Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte

217

Schäden erleiden können (BGH BauR 1976, S. 441, 442). Andererseits ist der Unternehmer im Bereich der von ihm auszuführenden Arbeiten verkehrssicherungspfichtig. Deswegen bestehen für einen Bauherrn, der einem zuverlässigen Architekten und Bauunternehmer die Planung und Ausführung seines Bauvorhabens übertragen hat, im allgemeinen keine Aufsichtspflichten mehr (BGH BauR 1982, S. 399, 400)

218

bb)

219

Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß die Beklagtemit den Bauarbeiten einen zuverlässigen Bauunternehmer beauftragt hatte, so daß für sie im Grundsatz zunächst keine Aufsichtspflichten mehr bestanden.

220

Dies war als zuverlässig bekannt, was zur Anwendung des soeben genannten Grundsatzes genügt (vgl. BGH, BauR 1982, S. 399, 400).

221

cc)

222

Es ist auch davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall durch die Erteilung des Auftrags an die die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auf diese übergegangen ist. Grundsätzlich bedarf zwar die Übertragung der· Verkehrssicherungspflicht einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenstelle zuverlässig garantiert (BGH NJW-RR 1988, S. 471). Hierfür genügt nicht eine Absprache zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und demjenigen, der die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht übernehmen soll, die diese Tatsache mit keinem Wort erwähnt, sondern andere. Umstände betrifft (wie beispielsweise hier die Feuchte-Dichtigkeit), wobei der Verkehrssicherungspflichtige die getroffene Absprache lediglich mit der subjektiven Erwartung verknüpft, der andere werde die Absicherung der Gefahrenstelle schon übernehmen. Der eigentlich Verkehrssicherungspflichtige darf sich nicht mit einer solchen Erwartung' begnügen und darauf verweisen, ein Hinw.eis auf die Notwendigkeit der Absicherung der Gefahrenquelle sei entbehrlich gewesen, weil dies für den anderen erkennbar selbstverständlich gewesen sei. Vielmehr ist eine unmißverständliche Verabredung erforderlich, was zu geschehen hat (BGH, aaO.).

223

Allerdings treffen diese Grundsätze nicht zu, wenn ein Bauherr einen Bauunternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt. Sie gelten daher auch im vorliegenden Fall im Grundsatz nicht. Eine besondere Absprache zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer über die zu treffenden Maßnahmen ist nämlich jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich. Der Bauunternehmer weiß nämlich, daß er für die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle verantwortlich ist und er weiß auch aus eigener Fachkunde, welche Maßnahmen er hierzu zu treffen hat.

224

Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die als Bauunternehmerin Schweißarbeiten zu erbringen hatte. Deswegen war die Verkehrssicherungspflicht mit der Übernahme der Arbeiten auch ohne ausdrückliche Absprache auf sie übergegangen. Die ihr im Interesse der. Verkehrssicherung obliegenden Pflichten wurden nämlich durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Diese legten für die -wie dies die Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich für jeden Gewerbetreibenden tun (BGH MDR 1979, S. 45; OLG Koblenz, .VersR 1992, S. 89~; OLG Hamm, VersR 1997, S. 124) .-. die ihr· obliegenden Verkehrssicherungspflichten, fest, wobei sie auch die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmten.

225

Die ; war auch Adressatin der Unfallverhütungsvorschriften, nämlich die "Unternehmerin" in deren Sinne. Daß möglicherweise eine tatsächliche Übung (ein Hsicherheitstechnischer Konsens") besteht, nach der in technisch schwer zu durchschauenden Großbauten der ortskundige Bauherr die zu ergreifenden Brandschutzmaßnahmen festlegt, vermag die durch die Unfallverhütungsvorschriften geschaffenen Rechtslage nicht zu verändern, nach der Unternehmer der Bauausführende ist. Denn es erscheint schon grundsätzlich als zweifelhaft, ob eine tatsächliche Übung der einschlägigen Kreise geeignet sein kann, die Unfallverhütungsvorschriften inhaltlich abzuändern, u.a. mit der Folge einer Verlagerung der aus ihnen folgenden Verkehrssicherungspflichten.

226

Ausschlaggebend aber ist, daß die Unfallverhütungsvorschriften sich ausschließlich an den Unternehmer im Sinne der §§ 631 ff. BGB wenden (BGH VersR 1956, S. 31; 1962, S. 358, 360; BGHZ 68, S. 169 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1999, S. 185). Das folgt schon daraus, daß nur er und seine Arbeitnehmer, die Versicherten im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, den Vorschriften dieser sozialversicherungsrechtlichen Materie unterworfen sind, keineswegs jedoch Außenstehende. Der Werkunternehmer ist im übrigen auch derjenige, der am besten mit den technischen Eigenheiten und auch mit den Gefahren seiner Tätigkeit vertraut ist. Auch wenn der Besteller der Schweißarbeiten möglicherweise die örtlichen Gegebenheiten besser kennt und daher hierauf beruhende Gefahren· besser ersehen kann, so muß doch der Unternehmer die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen -ggf. auf der Grundlage der Angaben des Bestellers -kraft eigener Sachkunde - bestimmen, zumindest aber die von dem Besteller getroffenen Anordnungen überprüfen. Deswegen ist es erforderlich, daß der Besteller und der Unternehmer bei der Sicherung der Baustelle gegen Brandgefahren in diesem Sinne zusammenarbeiten.

227

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 VBG 15, in der es heißt, daß bei Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustellen § 6 VBG 1 zu beachte sei. Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergäben sich insbesondere aus den Absätzen 3, 5 und 6 und würden in der Regel mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt. Es sei darauf hingewiesen, daß die Unfallverhütungsvorschriften hier deutlich erkennbar zwischen dem Unternehmer und seinem Auftraggeber differenzieren.

228

Da der Unternehmer aus diesen Gründen nicht von den Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften durch eine tatsächliche Übung entlastet werden kann, nach der der Besteller die Schweißerlaubnis erteilt und in ihr die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen festlegt, bleibt er auch verkehrssicherungspflichtig.

229

Auch spezielle Umstände des Einzelfalls erforderten keine besondere  Absprache  zwischen· den· Beklagten  und  der  nahme  der  über die Verkehrssicherung, damit die Über, Octuausführung zum Übergang der primären Verkehrssicherungspflicht auf die führen konnte. Daß nämlich den von dieser zu erbringenden Schweißarbeiten infolge des Vorhandenseins der Dämmplatten außergewöhnliche Risiken innewohnten, spielt insoweit keine Rolle, da der Beklagten deswegen eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht verblieb.

230

'dd)

231

Der Bauherr wird nämlich von seiner Verantwortung nicht schon gänzlich dadurch befreit, daß er die Bauplanung, aufsicht und -ausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt (BGH, aaO ~). Vielmehr bleibt der Auftraggeber wenigstens insoweit verkehrssicherungspflichtig, als er selbst eingreifen muß, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, weil ihm gefahrträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so offensichtliche Fehler aufweisen, daß eine unmittelbare Gefahr erkennbar wird (BGH BauR 76, S. 441, 442; OLG Hamm, aaO.). Ferner muß der Bauherr handeln, wenn er Anlaß zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber,. erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (dieselben, aaO.). Soweit sich also die Beklagte damit verteidigt, sie habe gar nichts mehr tun müssen, weil ein Fachunternehmen beauftragt worden sei, so ist das nach alledem unzutreffend.

232

ee)

233

Da für den Leiter der Bauabteilung der Beklagten die besondere Gefährlichkeit der von der vorzunehmenden Schweißarbeiten erkennbar war, hätte er zumindest dafür Sorge tragen müssen, daß die über die besonderen Gefahren der Schweißarbeiten dU der nach unten offenen Fuge in Kenntnis gesetzt wurde, mehr noch, wegen dieser besonderen Gefahren hätte s die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle gegen nach unten fallende Schweißfunken durch Überwachung sicherstellen müssen. Dieses Tätigwerden der Beklagten hätte die eingetretenen Schäden zuverlässig verhindert.

234

Die Gefahr war für den Leiter der Bauabteilung erkennbar.

235

Er hätte bei der Vergabe des Auftrages an die die nicht fernliegende Brandgefahr sehen müssen, wenn er, wie das nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1972, S. 151; OLG Köln NJW-RR 1990, S. 793) ,das Maß an Umsicht und Sorgfalt eingesetzt .hätte, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, also von Baufachleuten, zu beachten ist und das von ihm angesichts seiner Ortskenntnis zu beachten war.

236

Er konnte die Möglichkeit einer Entzündung des eingebauten Dämmmaterials durch die vorzunehmenden Schweißarbeiten und die Gefahr der weiten Brandausbreitung in dem verbauten Polystyrolmaterial vorhersehen. Er wußte nämlich aus seiner Beteiligung an dem seinerzeitigen Entscheidungsprozeß, daß das Dämmmaterial nicht der Baustoffklasse A angehörte, also brennbar war, eine Entzündung also nicht grundsätzlich ausgeschlossen war und demzufolge keine fernliegende Möglichkeit war. Zwar wußte er auch, daß ein Feuerschutzanstrich aufgetragen worden war. Insofern kannte er jedoch auch die näheren Umstände dieser Maßnahme, insbesondere die Art und Weise der Entscheidungsfindung. Er wußte vor allem, wie die Brandversuche durchgeführt worden waren, nämlich in einer laienhaften und unqualifizierten Art und Weise, die auf keinen Fall geeignet war, gesicherte Erkenntnisse über das Brandverhaltendes feuerschutzbeschichteten Materials zu liefern~ Diese Beurteilung der Versuche muß sich jedem Laien aufdrängen, der sich die Umstände ihrer Durchführung vor Augen führt und konnte deshalb auch dem jetzigen Leiter der Bauabteilung der Beklagten nicht verborgen bleiben. Infolgedessen kann, wenn die Beklagte behaupten will, man hätte auf der Grundlage der Versuche eine Schwerentflammbarkeit oder gar Nichtbrennbarkeit des Dämmmaterials angenommen, nur davon gesprochen werden, daß er die Augen vor dem verschloß, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte, seinerzeit also grob fahrlässig handelte

237

(vgl. BGH NJW 1980, S. 887, 888).

238

Von diesem Vorwurf kann ihn die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis entlasten, die Bauaufsicht habe doch auch in Kenntnis aller dieser Umstände die Wärmedämmung beanstandungsfrei abgenommen.' Diese Ansicht der Beklagten ist falsch. Für eine zutreffende Beurteilung der vorgenommenen Brandversuche durch den heutigen Leiter der Bauabteilung der Beklagten war keine besondere Sachkenntnis erforderlich, die die Mitarbeiter der Bauaufsicht ihm voraus hatten. Auch er konnte als Baufachmann erkennen, daß wegen der besonderen Konstruktionsmerkmale des Gebäudes besondere Maßnahmen des ,vorbeugenden Brandschutzes gefordert worden waren, nämlich der ausschließliche Einsatz von nicht brennbaren Materialien, daß gegen diese Forderung verstoßen und nur, halbherzig Versuche unternommen worden waren, die vorhandenen brandschutztechnischen Mängel zu beheben'

239

Bei Anwendung der für ihn als Baufachmann zu beobachtenden Sorgfalt aber hätte der Leiter der Bauabteilung der Beklagten erkennen müssen, daß die Dämmplatten durch die Schweißarbeiten entzündet werden konnten. Der Sorgfaltsmaßstab wird auch durch die Ortskenntnis des mitbestimmt (vgl. BGH VersR 1958, S. 94; BGH VersR 1971, S. 667; OLG Frankfurt/Main, VersR 1975, S. 381). Da er seinerzeit bereits an der Errichtung der Baustufe 11 beteiligt war, ist in seiner Person auch von einer Kenntnis des Fugenaufbaus auszugehen, mithin von dem unmittelbaren Nebeneinander von Fuge, Fugeninhalt wie Wasserleitbändern aus Gummi und Polystyrolmaterial. Die Gefahr einer Entzündung eines dieser Materialien durch in die Fuge fallende Schweißfunken und -perlen mit der Folge einer Inbrandsetzung weiterer Materialien lag nicht fern. Dann aber hätte es der von Herrn zu beobachtenden Sorgfalt entsprochen, diese Gefahr durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

240

ff)

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Die Erkennbarkeit der Gefahr durch den Leiter der Bauabteilung ist der Beklagten gern. § 31 BGB zuzurechnen. Herr  war nämlich einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter, wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde.

242

gg)

243

Die Betrauung des mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge hat die Verantwortlichkeit der Beklagten für die ihr als Bauherrin der Fugensanierung obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht nicht

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entfallen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1982 1 S. 576, 577 m.w.N.) sind Unternehmen zwar berechtigt, eigene Pflichten auf Angestellte zur eigenverantwortlichen Erledigung weiter zu übertragen. Das betreffende Unternehmen muß sich aber weiter um die Erfüllung der von ihm weitergegebenen Pflichten kümmern, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Die· Bestellung Beauftragter könne, so der BGH, die Verantwortlichkeit des Unternehmens zwar verringern, aber nicht beseitigen. Der Umfang der Überwachung, die über die eingesetzte Hilfsperson auszuüben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, VersR 1983, S. 152; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 1442). Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zu einer gesteigerten

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Sorgfaltspflicht des Delegierenden (BGH, aaO.).

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Ein eigenes Tätigwerden der Organe bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten war schon deswegen nicht entbehrlich, weil der als Sachbearbeiter eingesetzt war. Er war nämlich erst nach der Errichtung der II. Baustufe zu der Beklagten gestoßen und daher an dem Einbau der brennbaren Wärmedämmung nicht beteiligt gewesen. Es bestand deshalb die für die Verantwortlichen der Beklagten erkennbare Gefahr, daß ihr Mitarbeiter J keine Kenntnis von den in der Wärmedämmung aus Styropor liegenden Brandlasten hatte und deswegen der die erforderlichen Hinweise nicht geben würde. Aufgrund dessen hätten sie entweder der genau instruieren müssen oder aber die lnd unmittelbar über die in und unterhalb der Fuge befindlichen Materialien unterrichten müssen.

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Es entlastet die Verantwortlichen der Beklagten auch nicht von der von ihnen insofern zu erfüllenden "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, daß sich die ihr gegenüber werkvertraglich (Ziff. 16.3. der "Zusätzlichen Bedingungen") verpflichtet hatte, auch ohne besondere Anweisungen die zur Abwendung erheblicher Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierauf durften sie sich nach dem Grundsatz: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser (vgl. das Urteil des OLG Köln v. 16.2.1989, Az. 18 U 29/88) nicht verlassen.

248

Das gleiche gilt, soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe davon ausgehen dürfen, daß diese alles erforderliche veranlassen werde, weil sie die örtlichen Gegebenheiten in allen Einzelheiten gekannt habe.

249

Denn sie habe, die Fuge gebaut. Die Beklagte durfte sich aber hierauf nicht verlassen. Dabei kann dahinstehen, ob die die Fugenkonstruktion tatsächlich in allen Einzelheiten kannte. Denn wer sagte den Verantwortlichen der Beklagten, daß auf Seiten der noch Personen mit der Sanierung befaßt waren, die seinerzeit an dem Bau der Fuge mitgewirkt hatten? Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie sich nicht auf deren Sorgfalt verlassen dürfen, weil für sie selbst besondere Gefahren erkennbar waren.

250

c)

251

Die der Beklagten zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzungen waren auch kausal für die von der Klägerin erlittenen Rechtsgutsverletzungen. Die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen durch die Beklagte hätte nämlich den dieser entstandenen Schaden mit

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an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.

253

Für die Kausalität von Verstößen gegen Handlungspflichten

254

durch Unterlassen' für einen eingetretenen Erfolg kommt es

255

darauf an, ob das gebotene Handeln den Erfolgseintritt

256

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte

257

(BGH NJW 1961, S.' 868, 870).

258

Das ist in bezug auf das der Beklagten vorzuwerfende Unterlassen der Fall, weil der Flughafenbrand verhindert worden wäre, wenn die Beklagte die und deren Bauleiter auf das Vorhandensein des brennbaren Dämmmaterials und auf-die in die Fuge eingebauten Materialien hingewiesen hätte. Dann wäre die Fuge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den und in der zur Eliminierung einer Gefahr der Entzündung aes Polystyrols erforderlichen Form abgedichtet worden. Von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kann insofern ausqegangen werden, dass die lnd eine ordnungsgemäße und taugliche Abdichtung der Fuge schon in ihrem eigenen Interesse, das Risiko einer Haftung für Brandschäden generell auszuschließen, vorgenommen hätten.

259

. I

260

Die Brandschäden wären durch eine ordnungsgemäße Fugenabdichtung vermieden worden, weil die Schweißarbeiten die Ursache für die Entstehung des Flughafenbrandes am 11.04.1996  waren.  Das  steht  jedenfalls  in  bezug auf  die  Beklagte  fest,  weil  diese  Ursache  in  dem  vorliegenden

261

Rechtsstreit nicht  streitig ist.

262

d)

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Der Zurechnungszusammenhang zwischen der der Beklagten zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung und den eingetretenen Sachschäden ist aus den bereits zuvor näher dargelegten Gründen gegeben.

264

e)

265

Es liegt auch ein schuldhaftes Hanqeln der Beklagten vor, nämlich grobe Fahrlässigkeit eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

266

aal

267

Steht ein objektiver Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflichten fest, so indiziert dies die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht ,oder der Anscheinsbeweis spricht

268

hierfür (BGH VersR 1986, S. 765, 766; OLG Koblenz, VersR 1992, S. 893) .

269

bb)

270

Der Beklagten ist es nicht gelungen, sich von dem sie infolgedessen treffenden Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entlasten, der aus dem ihr zurechenbaren fahrlässigen Verhalten des Leiters der Bauabteilung folgt.

271

, aaa) Diesen traf nämlich die zur Sicherung des Verkehrs objektiv erforderliche Pflicht zum Tätigwerden, weil er, ebenso wie der technische Geschäftsführer Kenntnis von dem Einbau der feuerschutzbeschichteten aluminiumkaschierten Polystyrol-Platten sowie der Bedeutung dieser Tatsache für den vorbeugenden Brandschutz und ferner von den Umständen des Entscheidungsprozesses, aufgrund dessen es zur Ausrüstung des Gebäudes mit diesem Dämmmaterial gekommen war, hatte. Daß dies so war, ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden.

272

bbb)

273

Von den beiden Funktionsträgern der Beklagten war jedenfalls der Leiter der Bauabteilung unmittelbar mit der Vergabe der Bauarbeitenan dit befaßt. Das Auftragsschreiben vom 15.01.1996 tragt seine Unterschrift. Es·muß infolgedessen zwingend davon ausgegangen werden, daß er auch Kenntnis von den Einzelheiten des zu erteilenden Auftrages hatte und von der geplanten Durchführung von Schweißarbeiten an der Dehnungsfuge wußte.

274

Damit  war  er  zum  einen  in der  Lage,  die  dem  zu  erteilenden  Auftrag  innewohnende  Gefahr  zu  erkennen,  und  zum  anderen,  diese abzustellen.

275

ccc)

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Wie bereits an anderer Stelle dargelegt worden ist, mißachtete der Leiter der Bauabteilung qrob fahrlässig die in den Schweißarbeiten der liegende

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Brandgefahr, die für ihn bei Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt erkennbar war.

278

Da bei ihm infolge der seinerzeit erworbenen Ortskenntnis auch von einer Kenntnis der Mengebzw. Fläche des verbauten Polystyrolmaterials auszugehen ist, war für ihn die Erkennbarkeit der Möglichkeit einer weiten Brandausbreitung im Flughafengebäude mit den üblichen Folgen wie u.a. Sachschäden durch Feuer, Löschwasser und Rauch gegeben, so daß für ihn auch die bei der Klägerin eingetretenen Schäden ohne weiteres vorhersehbar waren.

279

11.

280

Das Gericht hat ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen, da die Höhe der geltend gemachten Schäden von der Beklagten bestritten ist und noch weiterer Aufklärung bedarf. Dabei besteht, was erforderlich, aber auch ausreichend ist (vgl. BGHZ 110, S. 196, .200 Li BGH NJW-RR 1991, S. 599, 600), eine Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin irgendein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden ist, und zwar durch das Brandereignis vom 11.04.1996. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin als Folge des Brandes erlösschmälernde Umsatzausfälle erlitten und ebensolche Aufwendungen zur Schadensminderung getätigt hat. Die endgültige Klärung dieser beiden Fragen konnte deswegen dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH NJW 1989, S. 2745). Das Gericht war insbesondere nicht deswegen am Erlaß eines Grundurteils gehindert, weil die Möglichkeit besteht, daß sich im Betragsverfahren herausstellt, daß überhaupt kein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, VersR 1965, S. 1173, 1174; bestätigt in BGH, NJW1986, S. 2508; BGH, BB 1969, S. 597 i BSG, NJW 1991,S. 380; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 304 Rdnr. 24).