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Landgericht Düsseldorf·6 O 136/11 U.·01.11.2012

Wasserskianlage: Keine Haftung bei Unfall durch verhakte Leine und fehlende Belehrung

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Unfall auf einer Wasserskianlage Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Schäden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er berief sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, u.a. wegen einer herabhängenden Leine und fehlender Einweisung. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil weder ein technischer Sicherheitsmangel noch eine erforderliche Warn- oder Beratungspflichtverletzung feststand. Die Gefahr einer verhakten Leine sei erkennbar und durch Loslassen der eigenen Leine beherrschbar; zudem spreche die TÜV-Prüfung für die ordnungsgemäße Wartung.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung und vorgerichtliche Anwaltskosten mangels Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber einer Sport- und Freizeitanlage schuldet nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind; eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar.

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Vor offensichtlich erkennbaren Gefahrenquellen muss der Betreiber grundsätzlich nicht besonders warnen oder belehren; es fehlt dann regelmäßig auch an der Kausalität einer unterbliebenen Belehrung für den Schadenseintritt.

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Dass bei einer technisch nicht zu beanstandenden Anlage im Betrieb typischerweise einzelne Leinen kurzfristig verhaken können, begründet für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn die Gefahr für Benutzer erkennbar und durch naheliegendes Eigenverhalten beherrschbar ist.

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Die regelmäßige Überprüfung einer Anlage durch den TÜV und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsnormen sind ein wesentliches Indiz dafür, dass auch die zivilrechtlichen Anforderungen der Verkehrssicherung erfüllt sind, solange keine konkreten darüber hinausgehenden Sicherheitsdefizite dargelegt werden.

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Eine Pflicht des Betreibers, erwachsene Benutzer ohne besonderen Anlass nach ihrem Erfahrungsstand zu befragen oder von der Nutzung eines nicht evident lebensgefährlichen Sportgeräts abzuraten, besteht grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 280 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 254 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

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Die Beklagte ist Betreiberin einer Wasserskianlage in A. Zum Wasserskifahren können Wasserskier und sog. Wakeboards in der Anlage ausgeliehen werden. Die Anlage verfügt über insgesamt fünf Fahrbahnen. Sie ist so beschaffen, dass wenn ein Fahrer ins Wasser fällt, seine Leine entweder eine Runde mitgezogen wird oder aber vom Starthaus aus wieder eingezogen wird. Die Anlage wird einmal jährlich durch den Technischen Überwachungsverein (TÜV) geprüft. Die letzte Untersuchung fand am 24.4.2009 durch die TÜV Süd Industrie Service GmbH statt.

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Der Kläger und dessen Bruder, der Zeuge 1, besuchten am 4.7.2009 „Bahn Zwei“ der Anlage. Am besagten Tag fuhr der Kläger zum zweiten Mal in seinem Leben Wasserski. Der Kläger lieh sich vor der Fahrt bei einem Mitarbeiter des Betreibers ein Wakeboard, das auch als „Expert- Board“ bezeichnet wird, aus.

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Der dem Kläger vorausfahrende Fahrer fiel ins Wasser. Danach kam es zu einem Unfall des Klägers. Der Kläger fiel ins Wasser. Der Bruder des Klägers, welcher sich zum Unfallzeitpunkt in der Nähe des Starthauses befand, schwamm zum Kläger und holte ihn aus dem Wasser. Ein Rettungswagen wurde daraufhin gerufen und brachte den Kläger in die Klinik nach Solingen.

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Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung  begab sich der Kläger zur weiteren Behandlung am 6.7.2009 zum Arzt. Mit Schreiben vom 31.08. und 7.10.2009 forderte der Kläger die Versicherung der Beklagten zur Schadensregulierung auf. Der Kläger hat bis heute keine Zahnbehandlung durchführen lassen.

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Der Kläger behauptet, die Leine des Vordermannes habe zum Zeitpunkt des Unfalles im Gegensatz zum normalen Verlauf lose von dem Führungsseil heruntergehangen. Das Seil habe sich zunächst um seinen Kopf und anschließend um seinen Hals gewickelt. Er habe durch die Kollision einen Schock, eine HWS- Distorsion und Schürfwunden im Gesicht und Hals erlitten. Folge des Unfalles sei der Verlust eines Unterkieferzahnes, ebenso wie eine von Ohr zu Ohr reichende Hautablederung am Hals. Zudem sei er im Schulterbereich bewegungseingeschränkt gewesen. Im Moment sei die Hautablederung nicht mehr erkennbar. Anders sei dies aber im Sommer, wenn sich die Haut bräune. Aufgrund einer Salbe seien auch keine Folgen im Sinne eines Wulstes am Halse erkennbar. Gegen die Beschwerden habe der Kläger Medikamente zur muskulösen Entspannung, Schmerzmittel und eine antibiotikahaltige, kortisionverstärkte Salbe erhalten. Der Verlust des Zahnes bedinge kostenaufwendige Zahnbehandlungen. Zu den Einzelheiten der nach dem Klägervortrag erforderlichen Heilbehandlungskosten auf der Grundlage eines zahnärztlichen Kostenvoranschlages wird auf den Schriftsatz vom 22.3.2012 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Des Weiteren behauptet der Kläger, er sei vor dem Start von keinem Mitarbeiter belehrt worden. Ebenso hätten die Mitarbeiter die Nutzer in zu kurzen Abständen voneinander fahren lassen.

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Er ist der Ansicht der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse ihm die durch  den Unfall entstandenen materiellen als auch immateriellen Schäden ersetzen.

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Der Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) aus der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.905,14 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18.05.2012 hat der Kläger diesen Klageantrag zu 2) in einen Feststellungsantrag umgestellt (Bl. 65 d.A.).

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Er beantragt nunmehr,

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1.               die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab dem 31.10.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 4.7.2009 in A, entstanden durch Fehler bei dem Betrieb einer Wasserskianlage, zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 627,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich nicht an die vorgegebene Fahrtroute gehalten. Hierzu trägt sie vor, die Fahrtstrecken seien durch rote Bojen gekennzeichnet gewesen. Der Kläger sei nicht durch diese hindurch, sondern regelwidrig an diesen vorbeigefahren. Durch diese Fahrweise, welche eine erhöhte Geschwindigkeit zur Folge hat, habe es erst zu einer Kollision kommen können. Zudem handele es sich nicht um ein Drahtseil, sondern um ein Kunststoffseil. Des Weiteren erhalte man am Starthaus eine ausführliche Einweisung in die Nutzung und Vorschriften der Anlage. Ebenso werde jeder Nutzer daraufhin hingewiesen, dass er im Falle des Zufahrens auf ein Hindernis seine Leine unverzüglich loszulassen habe.

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Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Eine Verletzung scheide alleine schon aufgrund der regelwidrigen Benutzung durch den Kläger aus. Selbst bei Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei dem Kläger ein erhebliches, wenn nicht sogar anspruchsausschließendes Mitverschulden anzulasten. Ebenso scheide eine Haftung aufgrund eines Haftungsverzichtes aus.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen 1 und 2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2012 (Bl. 56 ff. d.A.) und vom 19.10.2012 (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 BGB auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld.

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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt sich weder aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien noch aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.

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Die Wasserskianlage stellt grundsätzlich und in einem gewissen Umfang eine Gefahrenquelle dar. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Betreibers die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigung Dritter zu verhindern (Palandt / Sprau, 70. Auflage, 2011, § 823 Rn. 46). Welche Vorkehrungen erforderlich und zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar (Palandt / Sprau, 65. Aufl., 2006, § 823, Rn. 51).

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Bei der von der Beklagten betriebenen Anlage handelt es sich um eine Sport- und Freizeitanlage, wie sie in ähnlicher technischer Ausführung (insbesondere Wasserskibetrieb mittels eines Wasserskilifts und Leinen auf einem Rundkurs) seit Jahrzehnten auf zahlreichen Seen zu finden ist. Dass der Betrieb einer solchen Anlage in der technischen Ausführung, mit der die Anlage der Beklagten ausgestattet ist (Wasserskilift und Halteleinen), aufgrund ihrer Gefährlichkeit generell verkehrssicherungspflichtwidrig sei, so dass die Beklagte für eintretende Verletzungsschäden stets haften müsse, wird auch von dem Kläger nicht behauptet.

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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es auf der Anlage des Beklagten – wie der Unfall belegt und wie es auch der Zeuge 2 bekundet hat – durchaus vorkommt, dass sich eine der Leinen an der sog. Gabel verfängt (Bl. 81 d.A.). Derartige Vorkommnisse lassen sich bei der Konstruktion einer Anlage mit frei hängenden Leinen, die als solche – wie oben ausgeführt – nicht zu beanstanden ist, ersichtlich nicht vermeiden. Das Risiko, das derartige verfangene Leinen, für die Fahrer bilden, zwingt die Beklagte auch nicht zu einer anderen Konstruktion der Anlage, denn – wie auch der Zeuge 2 bekundet hat (Bl. 81 d.A.) und wie es ohne weiteres für jeden Außenstehenden plausibel ist – die Leinen sind für jedermann über eine weite Strecke auf dem See, auf dem es keine Sichthindernisse gibt, erkennbar – ebenso wie die Gefahren, die von einem Hineinfahren in eine solche Leine verbunden sind. Ihnen kann ohne weiteres begegnet werden, indem etwa schlicht die eigene Leine losgelassen wird – falls ein Umfahren der verhakten Leine nicht möglich ist.

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2.

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Allerdings setzt der Betrieb einer solchen Anlage unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht die regelmäßige Überprüfung und Wartung voraus. Die Beklagte hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen die Anlage durch den zuständigen Technischen Überwachungsverein (TÜV Süd Industrie Service GmbH) regelmäßigen Untersuchungen unterzogen. Zuletzt hat die Beklagte die Anlage erst zwei Monate vor dem Unfall durch den TÜV überprüfen lassen. Ausweislich des Gutachtens bestanden keine Bedenken gegen den Betrieb der Anlage. Hierbei ist es unerheblich, dass der TÜV „lediglich“ die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Sicherheitsnormen überprüft haben mag. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsnormen dient u.a. dem Schutz der Benutzer. Die Einhaltung dieser Normen bedeutet zugleich, dass auch die zivilrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfüllt sind. Der Kläger hat dementsprechend auch nicht in der erforderlichen Weise konkret vorgetragen, inwieweit etwa die zivilrechtlichen Sicherheitsnormen über die öffentlich-rechtlichen hinausgehen könnten. Sein Vorbringen, die TÜV-Abnahme beinhalte keine „Exkulpation“ der Beklagten ist daher nur insoweit erheblich, als sich eine Haftung der Beklagten auch aus Umständen ergeben kann, die nicht in dem generellen technischen Standard der Anlage begründet liegen.

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3.

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Der Beklagten kann auch nicht die Tatsache vorgeworfen werden, dass auch erwachsene, weniger erfahrene Fahrer wie der Kläger die Anlage benutzen dürfen. Auch weniger erfahrenen Erwachsenen bleibt es unbenommen, Gefahren, die mit der Ausübung zahlreicher Freizeitbetätigungen und -sportarten – wie etwa auch dem Wasserskifahren – verbunden sind, in Kauf zu nehmen. Eine Verantwortung des Anlagenbetreibers beginnt erst im Rahmen von Gefahren, die von den Benutzern nicht erkannt und kontrolliert werden können (Münchener Kommentar zum BGB / Wagner, 4. Aufl., 2004, § 823, Rn. 251).

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Kommt es trotz Vornahme aller erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen unter besonderen Umständen zu einem Unfall, kann dies dem Verpflichteten nicht angelastet werden (BGH, NJW- RR 2003, 1459).

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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger aus eigenem Antrieb, auch auf Anraten seines Bruders, des Zeugen 1 (vgl. Bl. 57 d.A.), sogleich ein sog. Wakeboard, das für Fortgeschrittene geeignet ist (vgl. Bl. 78 d.A.: „Expert-Board“), bei der Beklagten entliehen hat, um damit im Rahmen seiner zweiten Wasserski-Fahrt zu fahren.

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Die Beklagte als Anlagenbetreiberin war aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, dem Kläger als Anfänger von der Benutzung eines solchen Boards abzuraten oder ihn ohne erkennbaren Anlass nach dem Stand seiner Wasserskierfahrungen zu befragen. Es ist vielmehr Aufgabe eines jeden erwachsenen Anlagenbenutzers selbst, zu beurteilen und gegebenenfalls zu hinterfragen, ob er über die körperlichen und koordinativen Anforderungen, die eine bestimmte, nicht evident mit Gefahren für Leib und Leben verbundene Sportausübung mit sich bringt, verfügt oder nicht.

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Wenn der Kläger im Hinblick auf seine Anfängereigenschaft insoweit eine Beratung gewünscht hätte – etwa hinsichtlich der Eignung des von ihm selbst verlangten Boards für Anfänger – so hätte er diese von den Mitarbeitern der Beklagten erhalten können, etwa von den Mitarbeitern beim Board-Verleih oder von dem Zeugen 2 im Starthaus. Etwas Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet. Er hat jedoch nicht um eine solche Beratung gebeten, sondern ist offenbar dem Rat seines Bruders gefolgt (Bl. 57 d.A.). Dies kann nicht der Beklagten angelastet werden.

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4.

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Auch im übrigen (abgesehen von dem oben erörterten Umstand, dass es sich bei dem Kläger um einen Wasserski-Anfänger handelte) ergibt sich vor diesem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger vor dem Start über die Gefahren, die sich in dem Unfall realisiert haben, nicht besonders belehrt worden ist.

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Insbesondere muss vor Hindernissen und Gefahrenquellen, die für den einzelnen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sind, nicht gewarnt werden (BGH, VersR 1960, 349, 35; Münchener Kommentar zum BGB / Wagner, 4. Aufl., 2004, § 823, Rn. 454).

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Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen 2 hat zwar nicht ergeben, dass der Zeuge 2 den Kläger vor Fahrtantritt im Sinne von Sicherheitshinweisen belehrt hätte (Bl. 77 f. d.A.). Dies war jedoch vor dem Hintergrund des Vorstehenden auch nicht erforderlich.

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Bei der Gefahr, die von der herabhängenden Leine des Vordermannes für den Kläger ausging, handelt es sich um eine für jedermann offensichtliche Gefahr. Dass es gefährlich ist, in eine solche Leine hineinzufahren, ist für jedermann auch ohne Belehrung evident – ebenso wie die Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr anzuwenden, nämlich das Loslassen des eigenen Seiles, wenn ein Umfahren der Gefahrenstelle nicht möglich ist. Hinsichtlich dieser offensichtlichen Gesichtspunkte bedurfte es keiner Belehrung. Es fehlt daher auch an einer Darlegung der Kausalität der unterbliebenen Belehrung für das Unfallereignis, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger anders verhalten hätte, wenn er von dem Zeugen 2 über die Gefahr von herunterhängenden Leinen, die für den Kläger evident war, belehrt worden wäre.

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5.

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Nach alledem handelte es sich hier letztlich um einen Unglücksfall bei der Ausübung einer als solche (nicht nur auf der Anlage der Beklagten) nicht ungefährlichen Freizeitbetätigung, für den nicht die Beklagte die Verantwortung trägt.

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6.

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Aus möglichen vertraglichen Ansprüchen gemäß den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn die Beklagte hat keine vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagenbenutzungsvertrag schuldhaft verletzt.

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Die deliktische Verkehrssicherungspflicht ist im Rahmen von Vertragsverhältnissen identisch mit der Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB (Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage, 2011, § 280 Rn. 28). Dementsprechend gelten die gleichen Maßstäbe wie im oben erörterten Fall des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 BGB.

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7.

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Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt es auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) oder seines Haftungsverzichtes nicht an.

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8.

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Die Klageanträge zu 2. und zu 3. sind ebenfalls aus den oben genannten Gründen unbegründet.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.405,14 Euro.

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Dr. Niehaus