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Landgericht Düsseldorf·6 O 121/00·20.10.2003

Warentermingeschäfte: Broker haftet nicht ohne Nachweis einer Beteiligung am Betrug

ZivilrechtDeliktsrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer US-Brokerfirma Schadensersatz aus Verlusten aus über eine deutsche Vermittlerin abgewickelten Warentermingeschäften. Er stützte sich auf deliktische Ansprüche wegen (Mit‑)Beteiligung an einem behaupteten Betrugssystem sowie auf sittenwidrige Schädigung und machte auch Aufklärungspflichten geltend. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil eine Beteiligung der Beklagten i.S.d. § 830 BGB bzw. deren Kenntnis von täuschenden Verkaufsgesprächen, fingierten Bestätigungen oder einem kundengefährdenden Sammelkonto nicht bewiesen sei. Vertragliche Ansprüche scheiterten zudem daran, dass die Anleger nicht Vertragspartner der Brokerfirma waren.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen die Brokerfirma mangels Nachweises einer Beteiligung/Kenntnis und mangels Vertragsbeziehung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Beteiligung an einem Betrug (§§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 263 StGB) setzt den Nachweis voraus, dass der Anspruchsgegner Kenntnis von den betrügerischen Umständen hatte und die Täuschungshandlungen zumindest förderte.

2

Allein die Ausführung und Abrechnung von Handelsaufträgen eines gewerblichen Vermittlers begründet ohne weitere, nachgewiesene Kenntnis von Täuschungen gegenüber Endanlegern keine deliktische Mitverantwortung des ausführenden Brokers.

3

Unvollständige oder risikorelevante Prospektangaben eines Vermittlers begründen eine Haftung eines ausführenden Dritten nur, wenn diesem die maßgeblichen Defizite und die dadurch begründete Anlegergefährdung bekannt sind oder sich diese in einer Weise aufdrängen, die ein bewusstes Verschließen nahelegt.

4

Für eine Haftung aus § 826 BGB genügt nicht jeder Anlass zur Nachfrage; erforderlich sind starke Verdachtsmomente für kriminelles Handeln und das bewusste Unterlassen naheliegender Aufklärung, um Gewissheit zu vermeiden.

5

Vertragliche Ansprüche gegen den ausführenden Broker scheiden aus, wenn der Endanleger nicht Vertragspartner des Brokers ist und die Geschäftsabwicklung ausschließlich über den Vermittler im eigenen Namen erfolgt.

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB, 830 BGB in Verbindung mit § 263 StGB§ 826 BGB§ 830 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten , einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York, als Gesamtschuldnerin neben den anderweitig in Anspruch genommenen X und dem Konkursverwalter der X mit Sitz in Hannover (im weiteren X genannt), Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 36.591,60 € (= 71.566,95 DM), den der Kläger durch Geschäfte, welche die Parteien übereinstimmend als Warentermingeschäfte bezeichnen, verloren haben will. Dem liegt Folgendes zugrunde:

3

Der Kläger beauftragte in der Zeit von März bis Oktober 1997 die - seit dem 26. Juni 1998 in Konkurs befindliche – X nach Erhalt einer Informationsbroschüre, ihr Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln.

4

Die X stand zumindest seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der zur X gehörenden Beklagten und unterhielt bei dieser ein oder zwei Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer Kunden abwickelte. Zur Abwicklung der Geschäfte mit der X bediente sich die Beklagte als Servicegesellschaft der ebenfalls zur X gehörenden X (Germany) X mit Sitz in Wilmington, Delaware/USA (im weiteren X genannt), die im hier fraglichen Zeitraum in Düsseldorf eine Zweigniederlassung unterhielt. Anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der X und der Beklagten hatten der Leiter der Düsseldorfer Zweigniederlassung der X, der Zeuge X X sowie der bei der X als Financial Advisor für die X tätige Zeuge X die Informationsbroschüre der X auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin überprüft.

5

Die Abwicklung der von der X entgegengenommenen Kundenaufträge gestaltete sich in der Weise, dass im Regelfall der faktische Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter X oder in Ausnahmefällen ein Mitarbeiter der X die Düsseldorfer Zweigniederlassung der X mit der Übermittlung des der X erteilten Kundenauftrags nunmehr im Namen der X an die Beklagte beauftragte. Im Fall der Annahme und Ausführung des Auftrags durch die Beklagte, wurde sodann durch die X Düsseldorf eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags, eine sogenannte "Client Confirmation" erstellt, wobei zu diesem Zweck eine Blankobestätigung der Beklagten aufgrund ihrer Fernangaben mit den jeweiligen Transaktionsdaten bedruckt wurde. Die auf diese Weise erstellte Client-Confirmation wurde im Original an die X übersandt, eine weitere Ausfertigung erhielten die X/Düsseldorf und die Beklagte.

6

Nach Darstellung des Klägers nahm sodann die X auf ihrer Original Client Confirmation weitere Veränderungen dahingehend vor, dass Name und Anschrift der X/Düsseldorf hinter "Office Serving Your Account" für den Kunden verdeckt wurden. Ebenfalls wurde der Name des Zeugen X und dessen Telefonnummer hinter "Your Financial Adviser is" verdeckt. Auf der linken Seite der Client Confirmation wurden von Mitarbeitern der X mit der Schreibmaschine Daten mit der Nummer des Kunden und des jeweiligen Vertrages hinzugefügt. Von dieser so geänderten und teilweise anonymisierten "Client Confirmation" erhielt die Kläger für jeden von ihr der X erteilten Auftrag eine Kopie mit dem Namen der Beklagten. Bereits im Jahr 1995 hatte die Beklagte der X untersagt, in den Client Confirmations an die Endkunden ihren (der Beklagten) Namen zu nennen oder in sonstiger Weise ihren Namen werbend zu verwenden.

7

Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei von der Beklagten betrogen worden.

8

Bereits die Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der X und der X sowie die Planung und der Vollzug des auf Kundentäuschungen und Irreführungen angelegten Schädigungssystems sei als unerlaubte Handlung zu bewerten. Zwar enthielten die ihr von der X übermittelten Unterlagen im Zusammenhang umfangreicher Ausführungen sowie Angaben zu bestimmten Risiken. Sie ließen aber den gebotenen auffälligen und unmissverständlichen Hinweis darauf vermissen, dass bereits die zu der Börsenoptionsprämie hinzutretende Auslagenpauschale in Gestalt eines Aufschlages von 81,82 % auf die Optionsprämie (= 45 % des Einsatzes) das Chancen-Risko-Verhältnis der in Aussicht genommenen Finanzinstrumente aus dem Gleichgewicht bringe und die dadurch schon entscheidend verminderte Gewinnchance mit zunehmender Zahl der Optionsgeschäfte weiter abnehmen müsse. In dem Prospekt werde auch verschwiegen, dass der Aufschlag die Gewinnaussichten selbst dann unrealistisch mache, wenn sich der Börsenkurs günstig entwickele. Soweit in der Informationsbroschüre ansatzweise eine wahrheitsgemäße Aufklärung des Kunden erfolgt sei, sei diese – so behauptet der Kläger – in den sich an die Übersendung der Broschüre an den Kunden anschließenden Verkaufsgesprächen der Telefonverkäufer der X, die ausnahmslos, so auch in seinem Fall, nach demselben, von der Geschäftsleitung der X zwingend vorgegebenen Muster abgelaufen seien, relativiert worden. In diesen Gesprächen seien dem Kunden Gewinne entweder direkt oder nach umständlichen Marktberechnungen garantiert worden, wobei der Kunde vom Telefonkäufer zur Benutzung des Taschenrechners angehalten worden sei. Das Ergebnis der auf telefonischer Durchgabe erfolgten Zahleneingaben betreffend die Optionsprämie, die zugrunde gelegte Handelsmenge, den aktuellen Kurs und den Zukunftskurs habe immer zu einem errechneten Gewinn zwischen 25 und 50 % geführt. Wenn ein Kunde Unverständnis über die Wahrscheinlichkeit der ins Auge gefassten Kurssteigerung zu erkennen gegeben habe, sei er angehalten worden, diese pessimistische Meinung gegenüber dem Telefonverkäufer zu begründen. Von dem jeweiligen Telefonberater sei dem Kunden dann versichert worden, dass die Wahrscheinlichkeit für das Nichtsteigen des Warenterminkurses außerordentlich gering sei; es sei vielmehr von einer wesentlich höheren Steigerung der Preise auszugehen, als dies derzeit überhaupt angenommen werden könne. Zwar sei in den Verkaufsgesprächen auch der Begriff "Verlust" benutzt worden. Dieser sei aber unwahrscheinlich beschrieben worden, da sich dann der ganze Markt irren müsse. Anschließend sei der Kunde weiterhin solange telefonisch und unaufgefordert mit Marktdaten und Marktberechnungen bombardiert und erforderlichenfalls auch moralisch unter Druck gesetzt worden, bis er schließlich die schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnet habe.

9

Relativ zeitnah nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der X und der X /Düsseldorf sei der Zeuge X subjektiv zu der Auffassung gelangt, dass kein Kunde aufgrund des Aufschlags durch die Optionsprämie per saldo gewonnen hatte oder hätte gewinnen können und die Durchführung der Geschäfte der X gegenüber deren Kunden einen Betrug darstellten. Der Zeuge X habe im Auftrag der Beklagten die gesamten Finanzströme zwischen der X und dem Broker in den Jahren 1993 bis 1998 in Höhe von 33 Mio DM kontrolliert. Die ihm bekannten Umsatzzahlen und "mageren" Geschäftsresultate hätten keine andere Schlussfolgerung erlaubt. Durch die Weiterleitung der Kundenaufträge der X an die Beklagte habe der Zeuge X bewusst und gewollt an den Kundenschädigungen mitgewirkt, wobei er mit der Weitergabe von Client Confirmations die Plazierung von unplazierten Optionen an der Börse vorgetäuscht hätte. Die dafür erforderlichen Optionsprämien seien der X von der Beklagten zurückerstattet worden.

10

Der Beklagten sei als Sachkennerin des Optionsmarktes und der den Warentermingeschäften in Deutschland zugrundeliegenden typisierten Sachverhalte bekannt gewesen, dass die X die von ihr im eigenen Namen angelegten Gelder ihrerseits von eigenen Kunden telefonisch für die Warentermingeschäfte eingeworben habe und die Kunden der X derart sinnlose Geschäfte nur infolge der Darstellung von unzutreffenden mündichen Risikoaufklärungen durch die Telefonverkäufer der GmbH abgeschlossen haben konnten. Sämtliche den Zeugen X und X bekannten und vorstehend aufgeführten Einzelheiten, Umstände und Verhältnisse bezüglich der X seien auch den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten zumindest in knappen Zügen bekannt gewesen.

11

Eine weiter Pflichtverletzung sei aus der der Beklagten bekannten Informationsbroschüre der X abzuleiten. In dieser sei nur unzureichend über das besonders hohe Risiko bei der Führung eines Sammelkontos aufgeklärt worden. Im Zuge einer korrekten Geschäftsabwicklung im wohlverstandenen Treuhandinteresse sei die Beklagte verpflichtet gewesen, für sie – den Kläger - ein Einzelkonto bei sich einzurichten. Statt dessen habe die Beklagte es billigend in Kauf genommen, dass die von den Geschädigten an die X gezahlten Mittel sofort und umgehend von Herrn X nach Thailand überwiesen und die Optionsprämien aus dem Geld anderer Kunden aus dem Sammelkonto finanziert worden seien.

12

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.591,60 € (= 71.566,95 DM) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.

17

Sie behauptet, sie habe nichts anderes getan, als die Aufträge der X, die ihr über ihre Servicegesellschaft weitergeleitet worden seien, zu prüfen, auszuführen und abzurechnen. Dafür habe sie von der X für jede Transaktion eine Kommission von 4 % vom Auftragswert, maximal jedoch 120 USD pro Auftrag und ein Minimum von 20 USD pro Option erhalten. Weder hätte sie Einfluss auf die Geschäfte der X gehabt, noch hätte sie deren Kunden gekannt oder gar gewusst, wie und mit welchen angeblichen Methoden solche Kunden von der X geworben worden seien. Wie sich aus den von ihr vorgelegten Gerichtsurteilen ergebe, seien in drei unterschiedlichen Verfahren die mit der Überprüfung der Informationsbroschüre befassten Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufklärungsunterlagen der X an Deutlichkeit, auch hinsichtlich des Verlustrisikos noch über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgingen. Von daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ein Verschulden des Zeugen X darstellen sollte, wenn er die Aufklärung gleichfalls für ausreichend gehalten habe.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28. April 2003 (Bl. 343 GA) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des genauen Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2003 verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Ferner wird auf die in dieser Sache ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 20. Februar 2002 und des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

I.

23

Die Klage ist zulässig; das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Dies ist durch die ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs rechtskräftig festgestellt.

24

II

25

Die Klage ist aber nicht begründet.

26

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ( nachfolgend 1.) und keinen Anspruch aus §§ 826, 830 BGB ( nachfolgend 2. ). Ferner bestehen keine vertraglichen Ansprüche ( nachfolgend 3. )

27

Zwar ist das Vorbringen des Klägers für einen Schadenersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe schlüssig. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2002. Jedoch konnte eine Beteiligung der Beklagten im Sinne des § 830 BGB nicht nachgewiesen werden.

28

1.

29

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

30

Zunächst können zugunsten des Klägers sämtliche streitigen Tatsachenbehauptungen, die das Verhältnis der Kläger und anderer Kunden - zur X betreffen, als wahr unterstellt werden. Auf der Grundlage dieser Tatsachen kann eine Beteiligung der Beklagten an den von den Kläger behaupteten Handlungen der Mitarbeiter der X gleichwohl nicht festgestellt werden. Hierzu im Einzelnen:

31

a)

32

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Zeuge X als Beauftragter der Beklagten vor den von der Kläger getätigten Warentermingeschäften zu der Gewissheit gelangt ist, dass aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämien per Saldo kein Kunde der X Geld gewonnen hatte oder gewinnen konnte und er mit der Weitergabe von Client Confirmations die Platzierung von unplatzierten Optionen an der Börse vorgetäuscht hat.

33

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der entsprechenden Tatsachenbehauptung der Kläger überzeugt.

34

Der Zeuge X hat im Rahmen seiner Zeugenaussage nicht bestätigt, dass er zu einer entsprechenden Gewissheit gelangt ist. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgesagt, dass er es ungeachtet des hohen Aufschlages für möglich hielt, dass Anleger Gewinne erzielen konnten. Darüber hinaus hat er angegeben, dass die Firma X mit den von ihr getätigten Investitionen - gerade im Bereich von Weizenoptionen – auch Gewinne in Höhe des 10- bis 20fachen erzielt habe.

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Darüber hinaus hat er die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, dass durch Vorlage der Client Conformations Anlagen seitens der X nur vorgetäuscht worden sein sollen und, falls dies tatsächlich durch die X so gehandhabt worden sei, ihm dies bekannt gewesen sei.

36

b)

37

Der Kläger hat ferner nicht bewiesen, dass die Beklagte wusste, dass die Telefonverkäufer der X deren Kunden in Telefongesprächen über das tatsächliche Risiko eines Verlustes wahrheitswidrige, dem Prospekt entgegenstehende, verharmlosende Angaben machten.

38

Zunächst hat der Zeuge X bekundet, dass er zum Inhalt der Telefongesprächen, die die Kunden der X mit derselben geführt hätten, nichts wisse. Auch der Zeuge X hat in seiner Aussage eine derartige Kenntnis nicht bestätigt. Glaubwürdig und unter Hinzufügung von Einzelheiten hat er vielmehr bekundet, dass er keine Kenntnis darüber hatte, welche Angaben den Anlegern der Firma X in Telefongesprächen gegenüber gemacht worden sind. Er konnte noch nicht einmal Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der X bestätigen .

39

Auch der Zeuge X konnte eine Kenntnis der Beklagten oder der Zeugen X oder X hinsichtlich der Verharmlosung von Risikohinweisen in den Telefongesprächen mit den Kunden im Vergleich zu den Angaben in den Prospekten der X nicht bestätigen. Er hat demgemäß ausgesagt, er könne hierüber vernünftigerweise nicht einmal spekulieren .

40

c)

41

Der Kläger hat ferner nicht bewiesen, dass die Beklagte gewusst hat, dass über Prospektangaben hinaus, auch bei der X ein Sammelkonto (sogenanntes Omnibuskonto) eingerichtet worden ist, mit dessen Hilfe die Transaktionen der Anleger bei der Beklagten abgewickelt wurden.

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Dem Oberlandesgericht Celle (Urteil – 11 U 198/00 - vom 10. Mai 2000, rechtskräftig durch Beschluss des Bundesgerichtshofs - XI ZR 230/02 - vom 11. März 2003) ist darin zuzustimmen, dass die Prospektangaben der X unvollständig sind, als sie das Risiko eines Sammelkontos bei der X selbst nicht aufzeigen. Dieses Risiko hat sich zwar auch realisiert. Denn nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X wurde unstreitig ein Betrag von 322.608,98 DM zur Konkursmasse gezogen. Hätte die X für jeden Anleger dagegen ein eigenes Treuhandkonto oder zumindest eine entsprechende kaufmännische Buchhaltung geführt, wären dieser Betrag dem – noch nicht angelegten - Vermögen des jeweiligen Anlegers zuzurechnen gewesen und nicht in die Konkursmasse gefallen.

43

Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass die Beklagte wußte, dass auch die X selber keine Kundenkonten/Buchhaltung sondern lediglich ein sogenanntes Sammelkonto/Omnibuskonto führte. Der Zeuge X hat hierzu bekundet, er könne zu dieser Tatsachenbehauptung nichts aussagen. Er wisse nicht, wie die Firma X die Geschäfte abwickelte und könne nichts dazu sagen, ob sogenannte Omnisbuskonten unterhalten worden seien oder nicht.

44

Auch der Zeuge X konnte nicht bestätigen, dass die X ein Omnibuskonto für ihre Kunden geführt hat. Der Zeuge X hat hierzu lediglich ausgesagt, dass die X bei der Beklagten ein einziges Konto ohne Unterkonten unterhalten hat. Auf diesen Umstand war im Prospekt hingewiesen worden (vgl. dazu OLG Celle, a.a.O.). Er konnte nicht bestätigen, dass die Beklagte gewusst hat, dass die X Omnibuskonten für ihre Kunden unterhalten hat

45

Diese Aussage steht in Übereinstimmung mit der Bekundung des Zeugen X, der ebenfalls nichts über die Führung von Sammel- oder Omnisbuskonten bei der X aussagen konnte .

46

d)

47

Eine Beteiligung der Beklagten an einer Straftat des Betruges durch Unterlassen vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.

48

Selbst wenn die Beklagte es unterlassen hätte, entweder die X Düsseldorf oder Herrn X nach den Verhältnissen bei der X zu befragen, so kann daraus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Haftung nicht hergeleitet werden.

49

Es steht nicht fest, dass die X Düsseldorf oder der Zeuge X bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen der X und der Beklagten zu der Überzeugung gelangten, dass die Durchführung der Geschäfte der X gegenüber deren Kunden einen Betrug darstellte.

50

Dieser Vorwurf läßt sich auch nicht bereits aus den Prospektangaben der X herleiten. Diese erlauben auch für die Beklagte nicht den zwingenden Schluss, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die überwiegende Zahl der Anleger auf Dauer kein Gewinn erzielen werde. Bei genügender Aufklärung – wie vorliegend durch den Prospekt – steht es jedem Anleger frei, auch ein hohes Risiko einzugehen (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Überdies hat der Zeuge X bekundet, dass er davon ausging, dass per Saldo trotz des hohen Aufschlages die Kunden der X einen Gewinn hätten erzielen können. Dies führte er überzeugend auf die damalige Marktsituation - speziell im Bereich der Weizenoptionen - zurück.

51

e)

52

Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht aus der Behauptung ableiten, die Anlagen der Kläger seien durch die X bei der Beklagten nicht getätigt, bzw. wieder storniert worden.

53

Wie eingangs erwähnt, geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser streitige Tatsachenvortrag als wahr unterstellt werden kann. Dies reicht jedoch allein für eine Haftung der Beklagten jedoch nicht aus. Die Kläger hat nicht den weiter erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Beklagte wusste, welche Beträge die Kläger der X zur Verfügung gestellt hatten. Nur aus einer aus dieser Kenntnis ableitbaren Differenz zwischen von den Kunden angelegten und der X weitergeleiteten Anlagen hätte sich für die Beklagte möglicherweise der Verdacht eines insoweit unredlichen Verhaltens der X ergeben können, dessen Wahrnehmung sich sich dann möglicherweise hätte bewusst verschließen können.

54

Nach Auffassung der Kammer reichen Stornierungen - unterstellt diese seien vorgekommen - der X bei der Beklagten alleine auch nicht aus, um einen Vorwurf des Betruges auf Seiten der Beklagten zu begründen. Denn im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge X überzeugend gegenüber dem Gericht bekundet, dass die Firma X Kundengelder angelegt hat und nach seinem Verständnis auch Gewinne erzielt worden sind. Der Zeuge X hat in diesem Zusammenhang bekundet, es habe etwa zwei Jahre gedauert, bis man den Nachweis habe führen können, dass ein Teil der Gelder, die von Anlegern zur Verfügung gestellt worden waren, nicht plaziert worden seien. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass die Beklagte – hätte sie Erkundigungen eingeholt – bessere oder schnellere Erkenntnisse hätte gewinnen können. Vielmehr verwendete die X nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen X einen schwer zu entschlüsselnden Code, welcher verbarg, dass die Anlagen nicht getätigt wurden.

55

2.

56

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 830 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe der Klageforderung.

57

Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt (vgl. BGH NJW 1994, 2289, 2291). Dabei kann ein bewusstes Verschließen schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und daher nach Aufklärung verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird.

58

Eine derartige Konstellation ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Zeuge X überzeugend in seiner Aussage bekundet, er habe die Geschäftsräume der X in Hannover aufgesucht und dazu u.a. einen Raum gesehen, in denen eine Reihe von Telefonen gestanden hat. Er hat aber auch ausgeführt, dass er die örtlichen Gegebenheiten und die Telefonverkäufer nicht im laufenden Geschäftsbetrieb gesehen hat. Deshalb reicht nach Ansicht der Kammer diese Kenntnis nicht für die Feststellung, dass sich Herrn X hätte aufdrängen müssen, dass im Geschäftsbetrieb der X kriminelle Handlungen vorgenommen werden.

59

Die Aussage des Zeugen X belegt ebenfalls nicht, dass sich der Beklagten aufdrängen musste, welche Vorgänge sich bei der X tatsächlich abspielten. Zwar konnte im Zuge einer unangemeldeten polizeilichen Durchsuchung mit zahlreichen Einsatzkräften während des laufenden Geschäftsbetriebs der X recht schnell der Eindruck gewonnen werden, mit welchen Mittel dort gearbeitet wurde. Namentlich war den Einsatzkräften klar, dass die Risiken der Kapitalanlagen durch die Telefonververkäufer verharmlost wurden.

60

Dass Herr X den Geschäftsbetrieb in einer vergleichbaren Situation beobachten und damit äquivalente Erkenntnisse gewinnen konnte, ist nicht erwiesen. Der Zeuge X wusste hierzu nichts. Der Zeuge X hat bekundet, er habe die Geschäftsräume nicht während des laufenden Geschäftsbetriebes besucht. Überdies sei er stets angemeldet gewesen. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen X spricht insoweit, dass er bezüglich der X bekundet hat, bei dieser habe er den Eindruck gewonnen, dass dort unseriös gearbeitet wurde.

61

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass eine Haftung der Beklagten auch begründet wäre, wenn sie Kenntnis über Unregelmäßigkeiten durch Beschwerden von Anlegern erhalten hätte. Indes ist nicht erwiesen, dass es Beschwerden gegeben hat, die eine solche Kenntnis vermitteln konnten. Die Zeugen X und X haben übereinstimmend in ihrer Zeugenaussage bekundet, dass sie sich nur an einen Fall erinnern, in welchem ein Kunde aus Frankfurt eine Anfrage bei der X Düsseldorf gehalten hat, die sich auf die X bezogen hat. Beide Zeugen konnten jedoch weder von Unregelmäßigkeiten bei der X noch über den genauen Inhalt dieser Anfragen des Kunden etwas berichten.

62

Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte der X untersagt hatte, mit ihrem, also dem Namen der Beklagten, zu werben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte wusste, dass bei der X Unregelmäßigkeiten im Geschäftsverlauf vorgekommen sind. Denn der Zeuge X hat in seiner Aussage dargestellt, er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es im Geschäftsbetrieb der X zu Unregelmäßigkeiten oder gar kriminellem Handeln gekommen sei. Auch die Aussagen der anderen Zeugen belegen keine Kenntnis der Beklagten von etwaig vorgekommenen kriminellen Handlungen der X gegenüber deren Kunden.

63

Der Zeuge X hat überdies die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass die X über zahlreiche Testate verfügte, die ihr die Ordnungsgemäßheit ihres Geschäftsbetriebs bestätigten.

64

Schließlich ist nicht bewiesen, dass die X Churning betrieben hat. Dieser Vorwurf wäre nur begründet wenn die Anlagekonten häufig umgeschlagen worden wären, um zusätzliche Provisionseinnahmen zu Lasten der Anleger zu erzielen (vgl. zu den Einzelheiten: BGH NJW 1995, 1225). Tatsächlich sind aber für den Kläger, ebenso wie für die Anleger, die in Parallelprozessen Ansprüche verfolgen, nach ihrem eigenen Sachvortrag jeweils nur einige wenige Plazierungen erfolgt.

65

3.

66

Vertragliche Ansprüche, die nunmehr auch zu prüfen sind (vgl. BGHZ 153, 173 ) sind nicht gegeben, denn die Anleger waren nicht Vertragspartner der Beklagten.

67

III.

68

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 108, 709 ZPO.

69

Tatsächliches Vorbringen der Parteien aus Schriftsätzen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen sind, bleibt gemäß § 296 ZPO unberücksichtigt. Es liegen keine Gründe vor, die Anlass zur Wiedereröffnug der mündlichen Verhandlung bieten ( § 156 ZPO).

70

Streitwert: 36.591,60 € (= 71.566,95 DM)

71

Drees Bronczek Dr. Theißen