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Landgericht Düsseldorf·6 O 117/11 U.·28.02.2013

Flughafenbetreiberhaftung: Keine Räumpflicht für Sonderflächen am Flugzeugstandplatz

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Flugkapitän verlangte nach einem Sturz auf eisiger Fläche am Flugzeugstandplatz Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streitpunkt war, ob der Flughafenbetreiber die Parkposition vollständig hätte räumen und/oder warnen müssen. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Für nicht öffentliche, nur von autorisiertem Personal genutzte Flächen genügt eine Räumung der für Passagierwege erforderlichen Bereiche; offensichtliche Restglätte erfordert regelmäßig keine Warnung.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen Sturzes auf vereister Sonderfläche am Flugzeugstandplatz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Glätte setzt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Sicherungspflichtigen voraus.

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Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine Maßnahmen, die jeden Unfall ausschließen; erforderlich sind nur im Einzelfall zumutbare Vorkehrungen nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des betroffenen Verkehrskreises.

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Bei winterlichen Verhältnissen kann die Räum- und Streupflicht auf den für den öffentlichen Verkehr (insbesondere Passagierwege) bestimmten Bereich beschränkt sein; eine vollflächige Räumung sonstiger Flächen ist nicht stets geschuldet.

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Für Flächen, die nur von autorisiertem Fachpersonal betreten werden (Sonderflächen), bestehen geringere Sicherungserwartungen; das Personal hat erhöhte Eigenverantwortung und besondere Vorsicht walten zu lassen.

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Vor Gefahren, die ohne Weiteres erkennbar und allgemein offensichtlich sind (z.B. mögliche Restglätte im Winter), muss regelmäßig nicht gesondert gewarnt werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 843 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB§ 823 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Mit der Klage macht der Kläger insbesondere Verdienstausfall, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld geltend.

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Der Kläger ist Flugkapitän der Fluggesellschaft A. Am Dienstag, den 12.02.2010 landete er mit seinem Flugzeug, Kennung B, Flugnummer LH 899 auf dem Flughafen Düsseldorf. Von den Mitarbeitern der Beklagten wurde ihm eine Parkposition auf dem Rollfeld zugewiesen, die er gegen 10:20 Uhr erreichte.

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Die sogenannte “GroundCrew“ der Beklagten informierte den Kläger darüber, dass die Bremsklötze nicht angelegt werden können, da sich unterhalb des Flugzeugs noch Eis befinde. Aufgrund dessen teilte der sogenannte Rampagent dem Cockpit mit, dass die Passagiertüren noch geschlossen zu halten seien, bis der Untergrund geräumt und sodann ein Aussteigen aus der Maschine möglich sei.

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Nach ca. einer halben Stunde wurde seitens des Rampagents bestätigt, dass die Bremsklötze vorgelegt seien und die Maschine nunmehr verlassen werden kann. Dementsprechend wurden die Türen geöffnet und die Passagiere verließen die Maschine.

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Der Kläger verließ als letzter die Maschine und startete dann seinen abschließenden Rundgang um die Maschine, den sogenannten „walk around“. Dieser ist durch Dienstvorschriften vorgesehen. Im Zuge dessen muss der Kapitän sicherstellen, dass alle Türen und Klappen ordnungsgemäß geschlossen sind.

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Nach einigen Schritten befand sich der Kläger im Bereich der Flugzeugnase. Hier knickte er mit dem rechten Fuß um und fiel hin.

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Infolge des Unfalls erlitt der Kläger einen Bruch des rechten Außenknöchels sowie einen Bänderriss. In der Zeit vom 16.02. bis zum 21.02.2010 erfolgte eine stationäre Behandlung im Krankenhaus B. Bei einer Operation unter Vollnarkose wurde eine Platte von ca. 7 cm Länge über dem Schien- und Wadenbein fixiert und der Bänderriss genäht. Anschließend erfolgte eine ambulante Behandlung des Klägers. Er war insgesamt bis Ende März 2010 krankgeschrieben.

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Der Kläger behauptet, unter der Flugzeugnase habe sich eine ca. 5 cm dicke Schicht aus angetautem Klareis befunden. Dieses habe sich unter dem Flugzeug auf der gesamten rechten Seite der Parkposition befunden. Er meint, die Parkposition habe vor diesem Hintergrund nicht freigegeben werden dürfen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Bereich so zu räumen, dass ein gefahrloses Begehen möglich ist. Aufgrund des Hinweises der „GroundCrew“, dass das Flugzeug nunmehr verlassen werden dürfe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Parkposition nunmehr in dem üblichen Umfang genutzt werden könne. Es habe sich insbesondere nicht nur Resteis im Bereich der Flugzeugnase befunden.

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Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten, da er insbesondere Schuhe mit profilierter Sohle getragen habe.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.839,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei dem Kläger gegenüber für den Schadensfall nicht verantwortlich. Der Winterdienst sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Unfall beruhe vielmehr auf einem Eigenverschulden des Klägers.

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Es sei nicht ihre Pflicht, jeden Quadratzentimeter des Flughafens zu jeder Tageszeit frei von Eis und Schnee zu halten. Dies sei unmöglich und unzumutbar.

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Die Abfertigungsposition sei insgesamt von Schnee und Eis geräumt gewesen, wobei möglicherweise noch kleinere Flächen glatt gewesen sein mögen. Den Mitarbeitern des Bodenpersonals sei es jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen das Flugzeug zu entladen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1, 249, 253 BGB. Denn die Schädigung des Klägers ist nicht durch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten eingetreten.

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1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass ein durch diese Vorschrift geschütztes Recht oder Rechtsgut des Klägers von der Beklagten beeinträchtigt wurde.

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Bei dem Sturz hat sich der Kläger einen Bruch des rechten Außenknöchels sowie einen Bänderriss zugezogen und damit eine Körperverletzung. Diese ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger ist gestürzt, nachdem die Beklagte nach seiner Behauptung die ihm zugewiesene Parkposition nicht vollständig von Eis befreit hatte. Sofern dies zutreffend wäre, läge ein Unterlassen der Beklagten vor, welches positivem Tun dann gleich steht, wenn die Beklagte als Unterlassende zum Handeln verpflichtet war. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beklagten oblag im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht, die gesamte Parkfläche von Eis zu befreien.

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Die Beklagte als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf trifft die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht. (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 05581). Daraus folgt, dass sie primär für den betriebssicheren Zustand der für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmten Flächen, insbesondere die Start- und Landebahn, die Rollwege und das Vorfeld verantwortlich ist (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 712 II. 1.a.).

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Die Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, deshalb muss nicht für alle denkbaren, entferntesten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Welche Vorkehrungen erforderlich und zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Daraus ergibt sich, dass nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 R. 51; BGH NJW 2007, 762, 763). Dementsprechend trifft die Beklagte im Winter grundsätzlich auch die Räum- und Streupflicht für große Teile des Flughafengeländes. Hierbei ist allerdings zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und solchen die nur von autorisierten Personen betreten werden zu differenzieren.

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Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie die Parkposition des klägerischen Flugzeugs möglicherweise nicht vollständig von Eis befreit hat. Sie hat unstreitig den Bereich der Parkposition geräumt, welcher für das Aussteigen und den Abtransport der Passagiere genutzt wurde. Eine weitergehende- vollflächige-Räumung der Parkposition war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Beklagte den Kläger angewiesen hat, diese Parkposition zu benutzen oder aufgrund der Mitteilung, dass die Maschine verlassen werden kann. Denn bei dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt ist, handelt es sich gerade nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um eine solche, welche nur durch einen autorisierten Personenkreis betreten wird. Personen die aufgrund bestehender Sonderpflichten, so wie der Kläger, derartige Flächen betreten haben deshalb besondere Vorsicht walten zu lassen.

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Eine Verantwortung des Flughafenbetreibers beginnt erst im Rahmen von Gefahren, die von den Benutzern nicht erkannt und kontrolliert werden können (vgl. auch Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 261). Danach reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und sie ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH NJW 2007, 762,0763).

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Bereits aufgrund der sehr großen Fläche die ein Flughafengelände regelmäßig umfasst, ist es der Beklagten nicht zumutbar sämtliche Flächen komplett von Schnee und Eis zu räumen. Indem sie vorliegend diejenigen Bereiche, die für den An- und Abtransport der Passagiere bestimmt waren freigeräumt hat, hat sie alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Fluggäste getroffen. Insoweit hat sie ihrer Verkehrssicherungspflicht bezüglich der öffentlichen Verkehrsflächen des Flughafengeländes genügt. Im Gegensatz zu Passagieren, welche die berechtigte Erwartung haben, dass die von ihnen genutzten öffentlichen Verkehrsflächen vollständig frei von Eis und Schnee sind, konnte der Kläger aufgrund der Eigenschaft der Parkfläche als Sonderfläche nicht damit rechnen, dass der gesamte Bereich geräumt ist. Ihm musste überdies bekannt sein, dass das Wohl der Passagiere an erster Stelle steht und der Winterdienst unter Beachtung dieser Priorität durchgeführt wird.

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Dem Kläger war ferner aufgrund der vorangehenden Information der Ground Crew bekannt, dass sich im Bereich der Parkposition noch Eis befindet. Er konnte auch nach der Mitteilung, dass nunmehr das Flugzeug verlassen werden kann nicht darauf schließen, dass die gesamte Fläche frei von Eis ist. Denn bei dem Umfang der Räum- und Streupflicht sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse maßgeblich zu berücksichtigen, beispielsweise die Art und Wichtigkeit und die Stärke des Verkehrs (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823, Rn. 225). Bei der Parkposition eines Flugzeugs handelt es sich wie oben erörtert um einen Bereich, welcher nicht von Fußgänger, sondern nur von autorisiertem Personal betreten wird.

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Dem Kläger musste in diesem Zusammenhang auch bekannt sein, dass zum Unfallzeitpunkt nicht nur sein Flugzeug abgefertigt werden musste, sondern darüber hinaus auch die anderen zeitnah gelandeten Maschinen. Auch diesen musste eine Parkposition zugewiesen werden und den Passagieren ein gefahrloses Verlassen der Maschine ermöglicht werden. Würde man auch bei winterlichen Verhältnissen eine vollständige Räumung des Flughafengeländes fordern, so hätte dies zur Folge, dass Flughäfen im Winter häufig geschlossen werden müssten, weil auf andere Weise den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nicht genüge getan werden könnte. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, ist indes nicht erreichbar und kann deshalb auch nicht gefordert werden (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 51).

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Auch wenn es sich bei dem sogenannten „walk around“ um eine Dienstpflicht des Klägers handeln mag, so entbindet ihn dieses nicht von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Denn der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten steht die Eigenverantwortlichkeit des Klägers entgegen.  Aufgrund der ihm bekannten winterlichen Wetterverhältnisse oblag es dem Kläger sich entsprechend vorsichtig zu verhalten und nach glatten Stellen Aussicht zu halten. Vor Hindernissen und Gefahrenquellen, die für den einzelnen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sind, muss überdies nicht gewarnt werden (BGH, VersR 1960, 349, 35; Münchener Kommentar/Wagner, BGB. 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 261).

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Bei der Gefahr die von stets möglicher Restglätte beziehungsweise von Eisflächen ausgeht, handelt es sich um eine solche für jedermann offensichtliche Gefahr. Dass es gefährlich ist, sich im Winter ohne Beachtung der Bodenflächen zu bewegen, ist für jedermann auch ohne gesonderten Hinweis evident- ebenso wie die Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr abzuwenden, nämlich das vorsichtige Gehen und der Blick auf den Boden um mögliche Eisflächen rechtzeitig zu erkennen. Hinsichtlich dieser offensichtlichen Gesichtspunkte bedurfte es demnach auch keiner Warnung durch die Beklagte.

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2. Eine von der Beklagten verursachte Körperverletzung des Klägers liegt nicht vor, so dass dem Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens gemäß § 843 Abs. 1 BGB zusteht.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 16.839,47              Euro.

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Ginkel-Felekidis