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Landgericht Düsseldorf·5 T 534/21·16.01.2022

Geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB bei bipolarer Störung und Demenz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte Beschwerde gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung bis längstens 15.12.2023 ein. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Unterbringung vorliegen und ob ein weiteres („Ober-“ )Gutachten einzuholen ist. Das LG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, da nach fachpsychiatrischem Gutachten wegen bipolarer Störung und Demenz eine erhebliche Selbst- und potenzielle Fremdgefährdung sowie fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehen. Ein weiteres Gutachten sei nicht veranlasst, weil das vorhandene Gutachten nicht ungenügend sei und neue Erkenntnisse nicht zu erwarten seien.

Ausgang: Beschwerde gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger/seelischer Behinderung eine Gefahr erheblicher Selbstschädigung voraus und muss zum Wohl der betroffenen Person erforderlich sein.

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Die Erforderlichkeit der Unterbringung kann fortbestehen, wenn wegen anhaltender Krankheits- und Behandlungseinsichtslosigkeit eine Versorgung und Therapie außerhalb eines geschützten Rahmens nicht sichergestellt werden kann.

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Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass das vorhandene Gutachten als ungenügend anzusehen ist.

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Ein psychiatrisches Unterbringungsgutachten ist nicht schon deshalb ungenügend, weil der Sachverständige einzelne, nicht psychiatrisch fachkundige Stellungnahmen nicht übernimmt, sofern es auf ausreichenden Tatsachengrundlagen einschließlich eigener Untersuchung beruht.

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Von einer erneuten Anhörung der betroffenen Person und erneuten Begutachtung im Beschwerdeverfahren kann nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen werden, wenn diese zeitnah erstinstanzlich erfolgt sind und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 312 Nr. 1, 323 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 1906 Abs. 1 BGB§ 412 Abs. 1 ZPO§ 411 Abs. 3 ZPO§ 321 S. 1 FamFG§ 321 Abs. 1 S. 4 FamFG

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2021 – 98 XVII 351/17 P - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Zum Betreuer ist Rechtsanwalt D. bestellt. Ersatzbetreuer ist Rechtsanwalt E. . Für den Bereich der Vermögensangelegenheiten besteht ein Einwilligungsvorbehalt.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.12.2021 genehmigte das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag des Betreuers bis längstens zum 15.12.2023 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen.

5

Gegen diesen Beschluss hat Herr Rechtsanwalt Dr. F. als Verfahrensbevollmächtigter der Betroffenen mit Schreiben vom 23.12.2021, bei Gericht eingegangen am 27.12.2021, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.12.2021 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §§ 312 Nr. 1, 323 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen vor.

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Nach § 1906 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 09.08.2021, bei Gericht eingegangen am 11.10.2021, leidet die Betroffene seit Jahrzehnten unter einer bipolaren Störung mit gemischten Symptomen mit erschwerend hinzutretender leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz mit daraus resultierender deutlichen Störung der Emotionen und des Verhaltens. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens zeichnet sich das Krankheitsbildes während der lange anhaltenden akuten Exazerbation insbesondere durch eine wahnhaft induzierte Realitätsverkennung mit daraus resultierender massiver Neigung zu eigen- als auch fremdgefährdendem Verhalten mit raptusartig auftretenden, tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, schweren formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie kognitiven als auch mnestischen Defiziten aus.

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Die Betroffene war in der Vergangenheit nur begrenzt dazu in der Lage, ihr Leben eigenständig zu führen. Sie zeigt sich seit langem nicht krankheitseinsichtig, ist nur begrenzt willens, sich einer notwendigen Behandlung zu unterziehen.

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Vor der Aufnahme in dem H.-Haus im Oktober 2020 war die Betroffene zuvor mehr als 2 Jahre auf einer geschlossenen Abteilung für Gerontopsychiatrie im LVR-Klinikum in I. untergebracht. Während der gesamten Unterbringung in dem LVR-Klinikum in I. wurde bereits mehrfach der erfolglose Versuch unternommen, die Betroffene in einem geeigneten Pflegeheim dauerhaft unterzubringen, was jedoch letztlich an dem Verhalten der Betroffenen scheiterte.

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Im Vorfeld der gerichtlichen Anordnung der langfristigen Unterbringung wies die Betroffene ausweislich des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 09.08.2021 insbesondere aufgrund ihrer seit Jahren anhaltenden psychiatrischen Erkrankung plötzlich auftretende Unruhe- und Verwirrtheitszustände mit teils hinzutretender starker Anspannung und dann fremdaggressiv gefärbten Fehlverhaltens infolge der Realitätsverkennung auf. Die Beeinträchtigungen durch die psychischen Erkrankungen der Betroffenen waren so schwer, dass die Alltagsbewältigung in allen relevanten Bereichen selbständig nicht mehr möglich gewesen ist.

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Bei vollständiger Krankheitsuneinsichtigkeit und kaum vorhandener Behandlungseinsichtigkeit ist eine Versorgung der Betroffenen, die aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden umfassenden Krankheitsbildes als hilflose Person einzustufen ist, außerhalb der geschlossenen Station nicht sichergestellt.

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Insoweit hat der Sachverständige Ahmadi in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Notwendigkeit der Sicherung der Versorgung als auch der medizinischen Behandlung der Betroffenen zum Ausschluss von eigen- sowie potentiell auch fremdgefährdenden Handlungen im Rahmen des wahnhaft induzierten Fehlverhaltens sowie der Verwirrtheitszustände der Betroffenen durch eine langfristige geschlossene stationäre Unterbringung notwendig sei. Grund hierfür sei insbesondere, dass die Betroffene sowohl eine ambulante Therapie ablehne als auch die frühere stationäre psychiatrische Behandlung kaum Erfolg gehabt hätte. Nur im Rahmen einer Unterbringung in einem geschlossenen gerontopsychiatrischen Heim könne eine entsprechende medizinische Versorgung mit Psychopharmakotherapie dauerhaft etabliert werden, um eine basale Stabilisierung mit verbesserter Lenkbarkeit zu erreichen. Da die Betroffene weiterhin darauf dränge wieder alleine zu Hause zu leben und außerhalb eines geschützten Rahmens der Unterbringung in einer offenen Einrichtung von einer anhaltenden Hilflosigkeit und potentiellen Selbst- als auch Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse, erscheine auch zukünftig eine dauerhafte geschlossene Unterbringung der Betroffenen in einer geschützten Wohnumgebung für einen Zeitraum von längstens 2 Jahren erforderlich.

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Während der nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Unterbringung der Betroffenen unter geschlossenen Bedingungen konnte keine deutliche Besserung insbesondere des Orientierungs- und Selbstversorgungsvermögens der Betroffenen festgestellt werden.

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Im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht am 15.12.2021 wurde deutlich, dass die Betroffene weiterhin krankheitsunsichtig ist. So gab sie gegenüber dem Amtsrichter an, nicht psychisch krank zu sein. Vielmehr sei sie in einer ihrem Alter entsprechenden Verfassung. Insgesamt glaubt die Betroffene, da sie nur freiwillig in der Einrichtung sei, kurz vor einer Entlassung zu stehen. Sie führte im Rahmen der Anhörung weiter aus, bei ihrer Familie leben zu wollen, da sie nicht alleine sein wolle. Im Widerspruch hierzu gibt sie sodann an, ihre Familie nicht belasten zu wollen. In einer eigenen Wohnung wolle sie aber nicht leben, da sie kein Opfer von sogenannten Helfern werden wolle.

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In Übereinstimmung mit den fachärztlichen Ausführungen im Rahmen des Gutachtens vom 09.08.2021 sowie der Verfahrenspflegerin hält die Kammer eine geschlossene Unterbringung zum Wohle der Betroffenen - insbesondere zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens sowie Sicherung der materiellen Existenzgrundlage - derzeit weiterhin für erforderlich. In einer längerfristigen geschlossenen stationären Behandlung wird derzeit die einzige Möglichkeit gesehen, die Existenzgrundlage der Betroffenen insgesamt zu sichern sowie eine kontinuierliche Therapie zu gewährleisten und damit eine deutliche Besserung des psychischen und physischen Gesundheitszustands zu erreichen.

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Die Betroffene hat auch im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben zu einer etwaigen Zustandsverbesserung gemacht, sondern der geschlossenen Unterbringung pauschal widersprochen sowie insbesondere moniert, dass die Erkenntnisse von Herrn Dr. J. und Professor Dr. K. bei der Entscheidungsfindung des Amtsgerichts nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei kein „Obergutachten“ eingeholt worden.

20

Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1999, 1778 (1779)). Das Gericht hat sich mit den Einwendungen der Parteien sorgfältig auseinanderzusetzen; dennoch ist es frei in der Entscheidung, ob in den Fällen, in denen das vorhandene Gutachten als nicht ausreichend für die Überzeugungsbildung angesehen wird, eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen wird oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Dies gilt auch dann, wenn eine der Parteien einen Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens gestellt hat (BeckOK ZPO/Scheuch, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 412 Rn. 1).

21

Vorliegend bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Sachverständigen G. ungenügend ist.

22

Ein Gutachten, ist ungenügend, wenn es (1) mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist; (2) wenn es von unzutreffenden Anschlusstatsachen ausgeht; (3) wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat; (4) wenn die Anschlusstatsachen sich durch neuen Parteivortrag geändert haben; (5) wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Lösung der Frage gibt (MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 412 Rn. 2).

23

Das Gutachten beruht auf ausreichenden Tatsachengrundlagen wie beispielsweise der persönlichen Untersuchung und Befragung der Betroffenen sowie verschiedener fremdanamnestischen Angaben.

24

Dass der Sachverständige Ahmadi kein Gespräch mit - dem langjährigen Hausarzt der Betroffenen - dem Facharzt für Innere Medizin Dr. J. geführt hat und die Stellungnahme von Herrn Professor Dr. K. nicht berücksichtigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

25

So wurden im Rahmen der Stellungnahme durch Herrn Professor Dr. K. gerade keine fremdanamnestischen Angaben kritisch bewertet.

26

Der Einwand, dass das eingeholte Gutachten auf Erklärungen von Personen gestützt worden sein soll, mit denen die Betroffene verfeindet sei (z.B. ihre Familie), erschließt sich nicht. Insbesondere gab sie im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht am 15.12.2021 selbst an, bei ihrer Familie leben zu wollen. Abgesehen davon stützt sich das Gutachten nicht allein auf die Erklärungen, sondern auch auf die Feststellungen des Sachverständigen infolge der persönlichen Untersuchung und Befragung der Betroffenen.

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Auch dadurch, dass vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des § 321 S. 1 FamFG stattfinden soll, wobei es sich um einen Arzt für Psychiatrie handeln soll und Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss (§ 321 Abs. 1 S. 4 FamFG), ergibt sich, dass der Sachverständigen G. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über ausreichende Expertise in fachlicher Hinsicht verfügt, was bei dem Facharzt für Innere Medizin Dr. J. - aber auch Professor Dr. K., welcher einer neurologische Privatpraxis betreibt - nicht der Fall sein dürfte.

28

Die Kammer hat davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Betroffene persönlich anzuhören, da solches zeitnah durch das Amtsgericht Düsseldorf erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Dr. A.B.C.