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Landgericht Düsseldorf·5 Qs 20/14·26.01.2015

Beistellung eines Pflichtverteidigers nach §68 Nr.1 JGG i.V.m. §140 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Beschwerde wurde die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeschuldigten angeordnet. Streitgegenstand war, ob wegen der Schwere der Tat bzw. der Komplexität der Sach- und Rechtslage ein Verteidiger erforderlich ist. Das Landgericht bejaht dies wegen zahlreicher Zeugen mit möglichen widersprüchlichen Aussagen, der Verteidigungssituation der Mitangeschuldigten und möglicher Sachverhaltskomplexität (Alkoholisierung, §21 StGB).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtbeiziehung eines Pflichtverteidigers erfolgreich; Beiordnung eines Pflichtverteidigers angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §68 Nr. 1 JGG i.V.m. §140 Abs. 2 StPO ist einem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage seine Mitwirkung geboten erscheint oder er sich ersichtlich nicht selbst verteidigen kann.

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Die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers kann bereits dann bestehen, wenn zahlreiche Zeugen mit potenziell divergierenden Aussagen zu vernehmen sind und eine umfangreichere Beweiswürdigung zu erwarten ist.

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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann erforderlich sein, wenn Mitangeschuldigte vertreten sind und dadurch ein ungleicher Zugang zu Akten‑ und Verteidigungswissen entsteht, der den unvertretenen Angeschuldigten benachteiligt.

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Die mögliche Anwendbarkeit komplexer strafrechtlicher Rechtfertigungs‑ oder Schuldaufhebungsnormen (z.B. §§21 ff. StGB bei Alkoholisierung) rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dafür spezielle rechtliche Kenntnisse erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO§ 21 StGB

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss abgeändert. Herr Rechtsanwalt xxx wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.

Rubrum

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Gründe

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Dem Angeschuldigten war gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Nach dieser Vorschrift ist dem Angeschuldigten ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dies ist hier der Fall. Zwar ist hier ein einfach gelagerter Lebenssachverhalt betroffen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass voraussichtlich eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen sein werden, die möglicherweise divergierend aussagen werden, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden  kann, dass eine umfangreichere Beweiswürdigung notwendig wird. Da den drei Angeschuldigten xxxx eine gemeinschaftliche Körperverletzung vorgeworfen wird, erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass sich die Beteiligten in einer Hauptverhandlung wechselseitig die Verantwortung zuschieben werden. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Mitangeschuldigten xxx ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Da der Angeschuldigte xxx kein Akteneinsichtsrecht hat, wäre er – bliebe er im Gegensatz zu dem Mitangeschuldigten xxx unverteidigt – im Nachteil, weil er sich nicht in dem Maße wie der Mitangeschuldigte mit den Zeugenaussagen auseinandersetzen könnte. Darüber hinaus ergibt sich nach Aktenlage, dass der Angeschuldigte nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sein dürfte, so dass

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die Anwendung des § 21 StGB jedenfalls zu überlegen sein dürfte. Insoweit sind Spezialkenntnisse erforderlich, die der Angeschuldigte in der Lage nicht beizubringen sein dürfte.