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Landgericht Düsseldorf·5 O 95/08·15.06.2010

Steuerberaterhonorar: Keine Pauschalvergütung bei Dauermandat ohne schlüssige Vereinbarung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Steuerberaterin verlangte aus 19 Rechnungen für laufende Steuerberatung 11.891,28 Euro. Der Beklagte berief sich auf eine monatliche Pauschale und bestritt teils Auftrag, Leistung und Zeitaufwand. Das LG Düsseldorf bejahte ein umfassendes Dauermandat und verneinte eine Pauschalabrede mangels substantiierten Vortrags. Nach Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten wurden Leistungserbringung und Angemessenheit der abgerechneten Zeiten bestätigt; die Klage wurde voll zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Steuerberaterrechnungen in voller Höhe zugesprochen; Pauschalabrede verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Die laufende steuerliche Dauerberatung ist regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter gemäß § 675 BGB i.V.m. §§ 611 ff. BGB einzuordnen.

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Bei einem umfassenden Dauermandat umfasst der erteilte Gesamtauftrag grundsätzlich alle zur laufenden steuerlichen Betreuung gehörenden Tätigkeiten; ein Bestreiten einzelner Aufträge greift dann nur durch, wenn konkrete Einschränkungen des Mandats dargelegt werden.

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Wer sich auf eine Honorarpauschale beruft, muss Zustandekommen, Inhalt und Umfang der Pauschalvereinbarung substantiiert darlegen; regelmäßige monatliche Zahlungen allein belegen eine Pauschalabrede nicht zwingend.

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Zeitgebühren nach § 13 StBGebV beziehen sich auf die angefangene halbe Stunde; ein Stundensatz ist daher anhand der halbstündigen Gebührenspanne zu beurteilen.

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Bestreitet der Auftraggeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Zeitaufwandes, kann diese durch sachverständige Begutachtung geklärt werden; bestätigt das Gutachten die Plausibilität, ist die Zeitabrechnung nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 675 BGB in Verbindung mit §§ 611 ff. BGB§ 13 StBGebV§ 33 StBGebV§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 696 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.891,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betragen vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Steuerberaterin, während der Beklagte in dem Objekt Astraße 7 in Düsseldorf nebst zusätzlichem Ladenlokal in dem Nachbarhaus Astraße 5 zumindest bis zum Jahre 2007 einen Schlüsseldienst betrieb. Die Klägerin erbrachte für den Beklagten über einen langen Zeitraum Steuerberatungsleistungen. Das Mandatsverhältnis dauerte bis Ende September 2007 oder Oktober 2007.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr klageweise auf Zahlung von 11.891,28 Euro in Anspruch, wobei sich diese Summe aus neunzehn Einzelrechnungen aus dem Zeitraum 13.06.2007 bis 28.01.2008 zusammen setzt. Auf die tabellarische Aufstellung der Rechnungsbeträge aus dem Schriftsatz vom 19.06.2008 (Blatt 40 d. A.) wird wegen aller Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die zu den Akten gereichten Rechnungen (Blatt 11 bis 36 d. A.).

4

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, sie solle – wie bei Dauermandatsverhältnissen üblich – sämtliche steuerlichen Angelegenheiten des Beklagten bearbeiten und erledigen. Eine Zahlung in Form einer Pauschale für alle Leistungen sei nicht vereinbart worden, vielmehr hätten die einzelnen Leistungen konkret wie geschehen in Rechnung gestellt werden sollen, wobei der Beklagte auf abzurechnende Leistungen und auf offene Rechnungen aus der Vergangenheit monatlich 869,19 Euro als Vorschuss habe zahlen sollen. Soweit nach Stunden abgerechnet worden sei, habe sie trotz überdurchschnittlichen Aufwands einen unter dem Mittelsatz liegenden Betrag in Ansatz gebracht. In den Rechnungen genannte Stunden habe sie tatsächlich geleistet und der angegebene Zeitaufwand sei auch angemessen sowie erforderlich gewesen. Was die Buchung und das Kontieren für das Jahr 2006 angehe, sei ein Fixbetrag von 6.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden. So sei auch zuvor – vom den Beklagten unbeanstandet – abgerechnet worden, wobei der Beklagte die entsprechenden Rechnungen in voller Höhe als Betriebsausgaben zum Gegenstand seiner Steuererklärung gemacht habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin zu den einzelnen Rechnungen wird namentlich auf die Erläuterungen in dem Schriftsatz vom 19.06.2008 (Blatt 39 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.891,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bringt im Wesentlichen vor, die seit vierzehn Jahren für ihn tätige Klägerin habe ihre gesamte steuerberatende Tätigkeit vereinbarungsgemäß pauschal mit ihm abgerechnet zu einem Preis von 869,19 Euro. Hierauf habe er jeweils am 01. eines Monats 357,90 Euro und am 15. eines jeden Monats 511,29 Euro per Abbuchung geleistet. Mit weiteren Forderungen sei die Klägerin folglich ausgeschlossen. Unabhängig davon bringe die Klägerin – soweit nach Stunden abgerechnet werde – einen Satz von 60,00 Euro in Ansatz, der oberhalb des Gebührenrahmens liege. Im Übrigen werde für einzelne Rechnungen bestritten, dass er einen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Auch seien die von der Klägerin in den Rechnungen aufgeführten Arbeiten teilweise zu bestreiten, namentlich angeblich geleistete 22 Stunden aus der Rechnung Nr. 258 vom 13.06.2007. Für andere Rechnungen gelte, dass der angegebene Zeitaufwand weder erforderlich noch angemessen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Beklagten zu den Beanstandungen der einzelnen Rechnungen wird namentlich auf den Schriftsatz vom 31.07.2008 (Blatt 76 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen des Sach- und Streitstanden im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

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Das Gericht hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 03.12.2008 (Blatt 142 ff. d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2009 (Blatt 163 ff. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen B vom 21.06.2009 (Blatt 179 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Gemäß § 675 BGB in Verbindung mit §§ 611 ff. BGB begehrt die Klägerin von dem Beklagten zu Recht die Zahlung von 11.891,28 Euro. Die Dauerberatung durch einen Steuerberater verbunden mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Belange ist regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter anzusehen (Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 675, Randnummer 20 b). Hierin hat nach der Sachdarstellung der Klägerin das Schwergewicht ihrer Tätigkeit gelegen.

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Von einem solchen Dauermandat verbunden mit der Vereinbarung, die Klägerin solle sämtliche steuerlichen Angelegenheiten des Beklagten bearbeiten und erledigen, ist auch auszugehen. Dafür spricht das Vorbringen des Beklagten selbst aus dem Schriftsatz vom 06.08.2008, die Klägerin sei seit rund vierzehn Jahren für ihn tätig, ohne dass er hier eine Einschränkung dahingehend macht, mit bestimmten steuerlichen Angelegenheiten sei womöglich ein anderer Berater betraut worden. Ob sich mit diesen eigenen Ausführungen des Beklagten sein weiteres Vorbringen, für bestimmte hier abgerechnete Leistungen sei kein Auftrag erteilt worden, überhaupt vereinbaren ließe, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin, sie habe sämtliche steuerlichen Angelegenheiten des Beklagten bearbeiten und erledigen sollen, so dass sein Vortrag bezüglich einzelner Rechnungen, die zu Grunde liegenden Steuerberaterleistungen seien von ihm nicht beauftragt worden, ins Leere geht.

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Die Zeugin C hat insoweit ausgesagt, sie habe im Büro der Klägerin seit dem Jahre 2000, als das Mandat bereits bestanden habe, die Buchhaltung für den Beklagten insgesamt bearbeitet. Unter Darstellung der Tätigkeiten im Einzelnen – auf die protokollierte Aussage wird verwiesen – hat sie dann bekundet, selbstverständlich habe der Beklagte Kenntnis davon gehabt, in welcher umfassenden Weise sie tätig werde. Auf Befragen des Gerichtes ist die Zeugin C fortgefahren, wann womöglich die Wahrnehmung aller steuerlichen Angelegenheiten für den Beklagten vertraglich vereinbart worden sei, könne sie nicht sagen, da das Mandat – wie bereits geäußert – bereits bestanden habe, als sie ihre Tätigkeit im Büro der Klägerin begonnen habe. Aus dem, so die Zeugin C weiter, was sie mitbekommen habe, könne sie aber entnehmen, dass sie Alles hätten machen sollen. Die die Lohnbuchhaltung bearbeitende Kollegin habe ihr gegenüber gesessen und auch diese sei ständig mit den Angelegenheiten des Beklagten befasst gewesen. Die Klägerin selbst habe jedes Jahr den Abschluss für den Beklagten erledigt. Sie erinnere sich ferner an Termine, die der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau fortwährend jedes Jahr im Büro wahrgenommen habe. Keineswegs habe es sich so verhalten, dass er nur Einzelaufträge erteilt habe, vielmehr hätten sie Alles für ihn erledigt und hätten das auch gesollt.

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Auf der Grundlage dieser klaren, in sich schlüssigen und damit glaubhaften Aussage der Zeugin Weill verbleibt kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin zu einer umfassenden Beauftragung mit sämtlichen erforderlichen steuerlichen Angelegenheiten. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint und für sich spricht, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Frage glaubt aufwerfen zu müssen, "um wen es sich bei der Person C handelt".

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Wenn nach dem Vorgesagten von der Erteilung sämtlicher streitgegenständlicher Rechnungen im Rahmen des erteilten Gesamtauftrages auszugehen ist, kommt es auf die Prüfung der Berechtigung dieser Rechnungen an. Dem steht weder das Vorbringen der Klägerin zu einem Anerkenntnis des Beklagten noch dessen Behauptung zu einer Pauschalvereinbarung entgegen.

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Auf der einen Seite bieten die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus dem vorgerichtlichen Schreiben vom 03.06.2008 keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, der Beklagte habe die Forderung verbindlich anerkennen wollen. Die Rede ist in diesem Schreiben nicht von einem exakten Betrag, sondern von einer Forderung in einer nur ungefähr mit 11.500,00 Euro bezeichneten Höhe. Den eigentlichen Kernpunkt des Schreibens stellt aber die Anfrage dar, ob sich die Klägerin mit einem – geringen – prozentualen Betrag der nur vage genannten Hauptforderung im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zufrieden gebe könne. Bei dieser Zielrichtung des Schreibens verbietet sich die Annahme, der Beklagte habe mit seiner Anfrage ein selbständiges Anerkenntnis einer Forderung in bestimmter Höhe abgeben wollen.

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Auf der anderen Seite kann auch nicht von einer zwischen den Parteien vereinbarten pauschalen Zahlungsweise mit der Folge ausgegangen werden, die Klägerin sei nunmehr gehindert, die im Rechtsstreit geltend gemachten Einzelforderungen gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Zu einer Pauschale hat der Beklagte schon nicht schlüssig vorgetragen. Allein der Umstand monatlicher Zahlungen von 357,90 Euro entsprechend früher 700,00 DM und 511,29 Euro entsprechend ehemals 1.000,00 DM sowie ein angegebener, nicht von der Klägerin stammender Verwendungszweck "Pauschale" bzw. "Dauerauftrag" – so in der Anlage 2 zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.05.2009 – sprechen angesichts der von der Klägerin als Anlage K 9 zu dem Schriftsatz vom 10.09.2008 eingereichten umfangreichen Verrechnungsübersichten und namentlich ihres unwidersprochenen Vortrags, der Beklagte habe die einzelnen von ihr stammenden Rechnungen jeweils in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen jeweiligen Steuererklärungen deklariert, nicht dafür, diese Leistungen hätten nicht lediglich als A-Konto-Zahlungen, sondern als alle Tätigkeiten der Klägerin abdeckende Pauschalzahlungen dienen sollen. Es hätte dem Beklagten oblegen, im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, wann es vor welchem Hintergrund zu der Vereinbarung einer angeblichen Pauschale von ursprünglich 1.700,00 DM monatlich gekommen sein sollte und welche Erwägungen dieser Größenfestlegung zu Grunde gelegen haben sollten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sämtliche Rechnungen der Klägerin berechtigt sind.

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Im Einzelnen gilt – soweit die Einwendungen des Beklagten nicht vorstehend bereits behandelt worden sind – Folgendes:

23

1.

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Rechnung Nr. 258 vom 13.06.2007:

25

Nach dem Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 31.07.2008, die Klägerin müsse die in dieser Rechnung aufgeführten Arbeiten konkret darlegen, ist die Klägerin dieser Bitte in dem Schriftsatz vom 10.09.2008, auf den verwiesen wird, umfassend nachgekommen und hat zu der Umsatzsteuersonderprüfung, die Gegenstand der Rechnung ist, im Einzelnen vorgetragen. Dazu hat der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr Stellung genommen. Damit steht fest, dass die Klägerin im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung für den Beklagten tätig geworden ist. Indes bestreitet er die in Ansatz gebrachten 22 Stunden Tätigkeit.

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Hierzu vernommen hat die Zeugin C im Wesentlichen ausgesagt, seinerzeit sei eine Sonderprüfung für den Monat April 2006 angesagt gewesen. Die Prüferin habe den entsprechenden Ordner bearbeitet und sozusagen eintausend Fragen gehabt. Sie habe praktisch eine Standleitung zu dem Beklagten gehabt, da sie immer wieder für alle möglichen Dinge Rückfragen an ihn gehabt hätten. Das hat sie mit Einzelheiten belegt. Auf die protokollierte Aussage wird insoweit verwiesen. Die Zeugin C ist dann fortgefahren, sie habe mit dem Beklagten selbst in dieser Angelegenheit auch stundenlang telefoniert. Sie meine, die Prüferin sei damals zwei Tage bei ihnen im Büro gewesen. Als später der Prüfbericht gekommen sei, habe es noch Einiges nachzuarbeiten gegeben. Das habe sie alles mit dem Beklagten besprochen. Auch in diesem Zusammenhang habe sie noch viele Telefonate geführt. Auf Befragen des Gerichtes hat die Zeugin C dann ausgesagt, die Rechnung, um die es hier gehe, stamme nicht von ihr. Der Ansatz von 22 Stunden sei aber realistisch. Sie sei wie eben bereits geschildert mit dieser Angelegenheit sehr lange befasst gewesen. Die Tagesaufzeichnungen, die sie täglich gefertigt habe, sei für die Erstellung der Rechnung mit den jeweiligen Stunden heran gezogen worden. In ihrer Tagesaufzeichnung habe sie damals immer die von ihr erledigten Stunden eingetragen. Sie gehe davon aus, dass die Rechnung anhand ihrer Aufzeichnungen erstellt worden sei. Auf weiteres Befragen hat die Zeugin C noch ergänzt, der Prüfungszeitraum sei zunächst für April 2006 angesetzt gewesen. Die Prüferin sei dann aber, weil sie Allerlei gefunden habe, auch zeitlich weiter zurück gegangen. Sie selbst sei mit dem Vorgang jedenfalls bis Juli 2006 befasst gewesen. Sie erinnere sich auch noch daran, dass die Prüferin später noch einmal erschienen sei, als sie die Punkte geklärt hätten, die sie ihnen anhand einer Liste aufgegeben habe.

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Die Zeugin D wiederum hat bekundet, sie sei seit dem Jahre 2004 bei der Klägerin beschäftigt. U. a. sei sie zuständig für die Erstellung der Rechnungen. Die Rechnung, um die es hier gehe, stamme von ihr, während sie die Tätigkeiten, die erfasst worden seien, nicht erbracht habe. Sodann hat die Zeugin D erläutert, wenn sie Rechnungen schreibe, geschehe das, wenn es um Stunden gehe, in der Weise, dass an jedem Tag die geleisteten Stunden für einen Mandanten für bestimmte Dinge erfasst würden. Diese Stundennachweise drucke sie aus, bevor eine Rechnung geschrieben werde, um sie dem jeweiligen Mandanten mit zu übersenden. Hier erinnere sie sich konkret, dass die mit der vorgelegten Rechnung erfassten Tätigkeiten von der Zeugin C, der Klägerin selbst und einer weiteren Mitarbeiterin ausgeführt worden seien. Sie habe die damals vorliegenden Stundennachweise zusammen gefasst und addiert und so sei sie zu den 22 Stunden gekommen. So werde es üblicherweise – und auch hier – gehandhabt.

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Aus diesen klaren und in sich schlüssigen Angaben der genannten Zeuginnen folgt die Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin, im Rahmen der Sonderprüfung sei für den Beklagten eine 22 Stunden umfassende Tätigkeit erbracht worden.

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Die Angemessenheit dieses Zeitaufwandes hat der Beklagte bei dieser Rechnung nicht bestritten, sondern sich eine Prüfung insoweit vorbehalten, wenn die Klägerin die Arbeiten – wie dann geschehen – konkret dargelegt habe. Auf diesen Punkt ist er dann aber nicht mehr zurück gekommen.

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Soweit er schließlich geltend macht, die Klägerin bringe einen oberhalb des Gebührenrahmens liegenden Stundensatz in Ansatz, verkennt er, dass sich die in § 13 StBGebV normierte Spanne für die Zeitgebühr von 19,00 bis 46,00 Euro auf je angefangene halbe Stunde bezieht. Nach der entsprechenden und zutreffenden Erläuterung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 10.09.2008 verbunden mit dem Hinweis, der Ansatz von 30,00 Euro liege unter dem Mittelsatz, hat der Beklagte nicht geltend gemacht, dieser Satz sei womöglich unbillig. Der Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage bedurfte es daher – hier wie bei den weiteren Rechnungen, in denen die Klägerin Stunden abgerechnet hat – nicht.

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2.

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Rechnung Nr. 262 vom 22.06.2007:

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Auch hier hat die Klägerin nach der Aufforderung des Beklagten, ihre Tätigkeit konkret darzulegen, mit dem Schriftsatz vom 10.09.2008 reagiert und ausgeführt, dem Beklagten sei eine Kopie des Formulars "Lohnnachweis für 2005" blanko zugesandt worden und dieses habe er an sie mit der Bitte weitergeleitet, das Formular auszufüllen und ihm wieder zur Verfügung zu stellen. Das habe sie dann veranlasst. Dazu hat der Beklagte nicht mehr Stellung genommen, den konkretisierten Sachvortrag der Klägerin damit zugestanden.

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Das Bestreiten der Angemessenheit des Ansatzes von 0,5 Stunden geht ins Leere, da die Klägerin gemäß 13 StBGebV je angefangene halbe Stunde abrechnen durfte.

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3.

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Rechnung Nr. 271 vom 29.06.2007:

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Die hier erfassten Buchführungsarbeiten einschließlich des Kontierens der Belege muss der Beklagte bezahlen. Die Klägerin hat – wiederum bezugnehmend auf die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage des Ergebnisses ihrer Arbeit – mit der Anlage K 18 zu dem Schriftsatz vom 10.09.2008 die erbrachte Tätigkeit nachgewiesen. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Weder gegen den Gegenstandswert noch gegen den Ansatz einer – etwa im mittleren Rahmen des § 33 StBGebV liegenden – Gebühr von 7,5/10 hat der Beklagte Einwendungen erhoben.

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4.

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Rechnung Nr. 280 vom 29.06.2007:

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Auch diese die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung betreffende Rechnung besteht zu Recht. Die Klägerin hat für diese Rechnung als Anlage K 19 zu dem Schriftsatz vom 10.09.2008 einen Ordner vorgelegt, der ihre diesbezügliche Tätigkeit – wie auch bezüglich anderer vorgelegter Rechnungen – belegt. Nach dieser Vorlage hätte es dem Beklagten oblegen darzulegen, was hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bestritten werden solle. Das ist nicht geschehen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die entsprechende Tätigkeit für vier Arbeitnehmer erbracht hat. Den Satz von 15,00 Euro pro Arbeitnehmer hat der Beklagte nicht angegriffen.

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5.

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Rechnung Nr. 309 vom 05.07.2007:

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Diese Rechnung beinhaltet die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege für den gesamten Zeitraum von 2006. Diesbezüglich verweist der Beklagte lediglich darauf, wegen der nach seinem Vorbringen vereinbarten Pauschale könne die Klägerin keine weiteren Beträge mehr geltend machen. Damit kann er wie zuvor ausgeführt nicht gehört werden. Indes beinhaltet sein Sachvortrag kein Zugeständnis der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung von 6.000,00 Euro für die mit dieser Rechnung erfasste Tätigkeit für das Jahr 2006. Dieser Vortrag der Klägerin ist indes als bewiesen anzusehen.

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Allerdings lässt sich der Aussage der Zeugin C insoweit nichts Klares entnehmen. Sie hat ausgesagt, sie sei nicht persönlich zugegen gewesen, als eine entsprechende Vereinbarung womöglich getroffen worden sei. Sie habe aber von dem Beklagten eingehende Zahlungen selbst verbucht. Er habe in zwei unterschiedlichen monatlichen Beträgen jeweils 500,00 Euro erbracht. Wenn man diese Zahl mit 12 multipliziere, komme man zu 6.000,00 Euro. Sie meine auch, dass diese Zahlungen für die Buchführungsleistungen erbracht worden seien. Ob auch Altlasten damit bezahlt worden seien, wisse sie heute nicht mehr, genau könne sie sich nicht erinnern.

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Die von der Zeugin C genannte Zahl entspricht nicht den gesamten monatlichen Zahlungen, die – unstreitig – 357,90 Euro und 511,29 Euro betragen haben. Auch bringt die Klägerin selbst in der genannten Rechnung lediglich einen monatlich gezahlten Betrag von 263,00 Euro für diese Tätigkeit in Ansatz und multipliziert diesen mit 12. Dass sie selbst in der Rechnung den Begriff "Pauschale" verwendet, ist im Übrigen unschädlich, zeigt ihr Vorgehen doch, dass sie die erbrachten Zahlungen nur als Teilleistungen und gerade nicht als abschließende Zahlung verstanden hat.

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Entscheidend ist aber Folgendes:

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Die Klägerin hat ausgeführt, die Buchführungsarbeiten für 2005 seien – genau wie für 2006 – mit dem Betrag von 6.000,00 Euro abgerechnet worden. Als Beleg hat sie die Rechnung vom 12.04.2007 als Anlage K 20 zu dem Schriftsatz vom 10.09.2008 zu den Akten gereicht. Diese Rechnung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, also von dem Beklagten bezahlt worden. Überdies hat die Klägerin – wie bereits weiter oben ausgeführt – dargelegt, der Beklagte habe auch diese Rechnung in voller Höhe als Betriebsausgaben zum Gegenstand seiner Steuererklärung gemacht. Beides hat der Beklagte nicht bestritten.

48

Bei diesen Gegebenheiten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien für die hier in Rede stehende Tätigkeit einen Jahresbetrag von 6.000,00 Euro vereinbart haben. Anderenfalls würde für das Verhalten des Beklagten, nämlich die Zahlung der Rechnung für 2005 und die Geltendmachung als Betriebsausgaben in voller Höhe, keinen Sinn machen.

49

6.

50

Rechnung Nr. 310 vom 05.07.2007:

51

Auch hat die Klägerin auf die Aufforderung des Beklagten hin, ihre Arbeiten nachzuweisen, mit der Anlage K 21 zu dem Schriftsatz vom 10.09.2008 die in der Rechnung erfasste Tätigkeit, nämlich die Berechnung des betrieblichen Vermögens sowie die Vermögensaufstellung, dokumentiert. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegen getreten. Sein früheres Bestreiten geht damit ins Leere und ist im Übrigen durch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen widerlegt.

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Indes hat der Beklagte die Angemessenheit der berechneten sieben Stunden in Abrede gestellt. Hierzu hat der Sachverständige B ausgeführt, für die Aufstellung des Nettoeinkommens seien 1,5 bis 2 Stunden, für die Vermögensaufstellung 5 bis 6 Stunden als geschätzter angemessener Zeitbedarf anzusehen, zusammen also 6,5 bis 8 Stunden. Ausdrücklich hat der Sachverständige B in der Zusammenfassung seiner Ergebnisse betont, die Anzahl der von der Klägerin berechneten Stunden erscheine erforderlich und angemessen. Auf seine Ausführungen im Einzelnen (Blatt 179 ff. d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Gutachters, zu denen der Beklagte keine Stellungnahme mehr abgegeben hat, in vollem Umfang an.

53

7.

54

Rechnung Nr. 311 vom 05.07.2007:

55

Gegenstand dieser Rechnung sind die im Einzelnen genannten Steuererklärungen, die Aufstellung eines Jahresabschlusses und die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Wie oben bereits ausgeführt hat ein Dauermandat zwischen den Parteien bestanden, in dessen Rahmen die Klägerin sämtliche erforderlichen Arbeiten, zu denen die vorgenannten Erklärungen gehören, für den Beklagten hat ausführen sollen. Die Frage der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 10.09.2008 an den Beklagten, wen er statt ihrer Person mit der Erstellung der entsprechenden und erforderlichen Erklärungen betraut habe, hat der Beklagte unbeantwortet lassen. Ferner hat er den weiteren Sachvortrag der Klägerin aus diesem Schriftsatz, er habe sämtliche Erklärungen unterschrieben, an das zuständige Finanzamt weiter geleitet und diese seien Gegenstand seiner steuerlichen Veranlagung geworden, nicht bestritten. Bei diesen Gegebenheiten ist von der Maßgeblichkeit der Rechnung der Klägerin auszugehen.

56

8.

57

Rechnung Nr. 323 vom 31.07.2007:

58

Hier gelten die Ausführungen zu Nr. 3. entsprechend.

59

9.

60

Rechnung Nr. 340 vom 31.07.2007:

61

Auf die auch hier geltenden Ausführungen zu Nr. 4. wird verwiesen.

62

10.

63

Rechnung Nr. 364 vom 31.08.2007:

64

Auf die Ausführungen zu Nr. 3. wird Bezug genommen.

65

11.

66

Rechnung Nr. 365 vom 31.08.2007:

67

Es gelten die Ausführungen zu Nr. 4.

68

12.

69

Rechnung Nr. 398 vom 28.09.2007:

70

Die Ausführungen zu Nr. 3. gelten auch hier entsprechend.

71

13.

72

Rechnung Nr. 399 vom 28.09.2007:

73

Auf die obigen Ausführungen zu Nr. 4. wird verwiesen.

74

14.

75

Rechnung Nr. 432 vom 15.10.2007:

76

Diese Rechnung beinhaltet die Prüfung von näher genannten Steuerbescheiden. Auf die auch insoweit erfolgte Bitte des Beklagten um Konkretisierung ihrer Tätigkeit hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 10.09.2008 ausgeführt, im Rahmen des Dauermandates, bei dem sie sich vereinbarungsgemäß zur Empfangsbevollmächtigten des Beklagten bestellt habe, habe sie eingehende Steuerbescheide prüfen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe einlegen sollen. So sei es zu der Prüfung der hier in Rede stehenden Bescheide gekommen und dem Beklagten seien die Ergebnisse ihrer Tätigkeit mitgeteilt worden. Auch insoweit hat der Beklagte in der Folgezeit nicht vorgebracht, ein anderer Berater oder womöglich er selbst sei nach Zugang der Bescheide mit deren Prüfung befasst gewesen. Das aber hätte ihm oblegen, wollte er mit seinen – ursprünglichen – Einwendungen gehört werden können.

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Soweit er die Angemessenheit von zwei Stunden bestreitet und behauptet, 0,3 Stunden seien ausreichend und angemessen gewesen, hat der Sachverständige Herget den Aufwand mit 1,5 – 2 Stunden eingeschätzt und auch hier hervor gehoben, die von der Klägerin abgerechnete Stundenzahl sei angemessen. Auch dieser Beurteilung folgt das Gericht und schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Herget an.

78

15.

79

Rechnung Nr. 467 vom 31.10.2007:

80

Es gelten die Ausführungen zu Nr. 3.

81

16.

82

Rechnung Nr. 468 vom 31.10.2007:

83

Auf die Ausführungen zu Nr. 4. wird erneut Bezug genommen.

84

17.

85

Rechnung Nr. 503 vom 05.11.2007:

86

Hier kann auf die Ausführungen zu Nr. 14. verwiesen werden, da Gegenstand der Rechnung hier ebenfalls die Prüfung von Steuerbescheiden ist.

87

Bezüglich der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Zeitaufwandes, die der Beklagte hier ebenfalls in Abrede gestellt hat, hat der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 21.06.2009 ausgeführt, er schätze den angemessenen Zeitaufwand – wie in der Rechnung der Klägerin zu Grunde gelegt – auf eine Stunde. Dem folgt das Gericht.

88

18.

89

Rechnung Nr. 515 vom 21.11.2007:

90

Diese Rechnung betrifft erneut die Prüfung einer Vielzahl von Steuerbescheiden. Zu dieser Rechnung hat der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die abgerechneten Leistungen erbracht und die genannten Stunden dafür benötigt, ist folglich als zugestanden anzusehen.

91

19.

92

Rechnung Nr. 37 vom 28.01.2008:

93

Vorab kann auch insoweit auf die Ausführungen zu Nr. 14. Bezug genommen werden, soweit der Beklagte die Klägerin ursprünglich zu weiterem Vorbringen aufgefordert und nach der Reaktion der Klägerin deren Tätigwerden nicht mehr in Abrede gestellt hat.

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Was die von dem Beklagten bestrittene Angemessenheit des Zeitaufwandes von 5,5 Stunden angeht, hat der Sachverständige B ausgeführt, die Rechnung umfasse neun verschiedene Einzeltätigkeiten, wobei für jede einzelne Tätigkeit ein abrechenbarer Zeitaufwand von mindestens 0,5 Stunden zu Grunde zu legen sei. Hieraus ergebe sich eine Untergrenze von 4,5 Stunden, er schätze den angemessenen Zeitaufwand insgesamt indes auf 5 bis 6 Stunden. Diesen Ausführungen ist der Beklagte nicht entgegen getreten und das Gericht folgt dem Sachverständigen Herget auch insoweit. Der Ansatz von 5,5 Stunden ist folglich nicht zu beanstanden.

95

Angesichts der Berechtigung sämtlicher Rechnungen beläuft sich der Anspruch der Klägerin wie geltend gemacht auf 11.891,28 Euro. Entsprechend der tabellarischen Aufstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.06.2008 ist von der Rechnung Nr. 258 ein geleisteter Teilbetrag – offenbar herrührend aus der letzten monatlichen Zahlung des Beklagten – in Höhe von 61,18 Euro in Abzug zu bringen. Die Rechnung Nr. 503 beläuft sich auf 82,11 Euro, nicht – wie in der tabellarischen Aufstellung von der Klägerin genannt – 61,58 Euro. Die Addition hat die Klägerin aber unter Berücksichtigung des zutreffenden Betrages von 82,11 Euro vorgenommen, da sich nur so der zutreffende Betrag von 11.891,28 Euro ergibt.

96

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO. Seit Zustellung des Mahnbescheides schuldet der Beklagte Zinsen in gesetzlicher Höhe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.