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Landgericht Düsseldorf·5 O 73/98·22.09.1998

Klage auf Zahlung restlicher Maklerprovision in Höhe von 77.887,75 DM

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Restbetrags aus einem Maklervertrag vom 28. März und 2. April 1995. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 77.887,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1997. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 90.000 DM.

Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen Maklerprovision in Höhe von 77.887,75 DM nebst 4 % Zinsen seit 19.9.1997 stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem wirksamen Maklervertrag kann der Anspruch des Maklers auf Zahlung der vereinbarten Provision gerichtlich durchgesetzt werden.

2

Ansprüche auf Verzugszinsen sind ab dem Zeitpunkt zuzusprechen, ab dem die Fälligkeit bzw. der Verzug eintritt; das Gericht kann Zinsen ab einem konkret benannten Datum festsetzen.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht den Anspruch ganz oder teilweise stattgibt.

4

Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung erklärt werden; das Gericht kann Höhe und Form der zu leistenden Sicherheit (z.B. Bürgschaft einer inländischen Bank) festlegen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77.887,75 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 19. September 19'97 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 90.000,00 DM.

Der Kläger kann die Sicherheit durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank, oder öffentlichen Sparkasse

erbringen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Restbetrages aus einem Anspruch auf Maklerprovision.

3

Die Beklagte ist in der Pharmabranche tätig. Am 28. März und 2. April 1995 schlossen die Parteien einen Maklervertrag. Danach sollte der Kläger den Erwerb eines