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Landgericht Düsseldorf·5 O 397/08·25.11.2014

Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen erheblicher Geruchsbelästigung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter verlangte nach einem Vorbehalts-Anerkenntnisurteil weiteren Gewerbemietzins; die Mieter begehrten widerklagend Rückzahlung und Schadensersatz. Streitpunkt war, ob starke Gerüche einer nahegelegenen Papierfabrik einen Mangel darstellen und zur fristlosen Kündigung berechtigen. Das LG Düsseldorf bejahte einen erheblichen Mangel und hielt die außerordentliche Kündigung ohne Fristsetzung für wirksam, da der Vermieter die Ursache nicht abstellen konnte. Die Klage wurde vollständig abgewiesen und das Anerkenntnisurteil aufgehoben; der Widerklage wurde hinsichtlich Schadensersatz teilweise stattgegeben, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung jedoch verneint.

Ausgang: Klage auf Mietzins nach Aufhebung des Vorbehalts-Anerkenntnisurteils abgewiesen; Widerklage auf Schadensersatz teilweise stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche, wiederkehrende Geruchsbelästigungen können bei Gewerberaummiete einen Mangel i.S.d. § 536 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen.

2

Eine Frist zur Mangelbeseitigung bzw. Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB ist entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels offensichtlich keinen Erfolg verspricht, insbesondere weil die Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegt.

3

Der Ausschluss von Gewährleistungsrechten wegen Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 536b BGB) setzt voraus, dass der Vermieter die Kenntnis des Mieters vom Mangel beweist.

4

Eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt voraus, dass der Vermieter die aufklärungspflichtige Tatsache kennt und deren Verschweigen zumindest billigend in Kauf nimmt; hierfür trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast.

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Veranlasst eine von einer Mietvertragspartei zu vertretende Vertragsverletzung eine wirksame außerordentliche Kündigung, schuldet sie der kündigenden Partei Ersatz der hierdurch verursachten Schäden.

Relevante Normen
§ 543 BGB§ 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 124 HGB analog§ 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 536 BGB§ 543 Abs. 3 BGB

Tenor

Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 27.04.2009 wird aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 2.297,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 an die Beklagten zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Klägerin tragen die Rechtsanwälte V3 und T3. Die Kosten des Rechtsstreits bis auf die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Klägerin tragen der Kläger zu 95 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5%. .

Das Urteil ist für den Kläger W der Kosten vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Mietzins in Anspruch. Die Beklagten klagen auf Rückzahlung gezahlter Miete sowie auf Schadensersatz.

4

Der Kläger und die Beklagte zu 1., vertreten durch die Beklagten zu 2. und 3., schlossen im März 2008 einen Mietvertrag über Gewerberäume im Erdgeschoss des Hauses I-Straße in E-Straße. Die vermieteten Räumlichkeiten (3 Büroräume, 1 Verkaufshalle, 2 Toiletten mit Waschraum) sollten nach dem Mietvertrag zu „Ladenverkauf Produktion“ genutzt werden. Die Beklagten beabsichtigten, in den angemieteten Räumlichkeiten Lederwaren und Textilien zu produzieren und zu verkaufen, was dem Kläger bekannt war. Die Parteien vereinbarten eine Mietdauer von 5 Jahren beginnend ab dem 01.04.2008. Als monatlicher Mietzins wurde, zahlbar im Voraus spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats für die Monate April bis August 2008, eine Miete in Höhe von netto 800,00 €, brutto 952,00 € vereinbart. Ab dem 01.09.2008 wurde ein Mietzins in Höhe von 1.616,15 € netto zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 295,00 €, mithin brutto 2.274,42 € vereinbart.

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Das Objekt I-Straße befindet sich im Stadtteil Bilk der Stadt E-Straße in der Nähe der R GmbH & Co. KG. Diese Fabrik produziert seit 1886 am selben Standort Papier, was mit einer Geruchsentwicklung verbunden ist. Die Parteien streiten darüber, wie stark die von der Fabrik ausgehenden Gerüche sind. In unmittelbarer Nähe der Papierfabrik befinden sich ein Kindergarten, eine Schule, Supermärkte, Autosalons, Banken, Werbeagenturen, Restaurants mit Biergärten sowie Verkaufsgeschäfte aller Art und Wohnungen.

6

Die Beklagten zahlten den vereinbarten Mietzins für die Monate April und Mai 2008. Sie erklärten sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2008 die Anfechtung des Mietvertrages W arglistiger Täuschung. Hilfsweise wurde die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB erklärt. In dem Schreiben wird ausgeführt, der Kläger habe es unterlassen, die Beklagten auf die unerträglichen Geruchsbelästigungen, die von der Papierfabrik ausgingen, hinzuweisen. Ab Juni 2008 zahlten die Beklagten den vereinbarten Mietzins nicht mehr. Der Kläger verkaufte das streitgegenständliche Mietobjekt zum 30.09.2011.

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Der Kläger macht geltend, der von der Papierfabrik ausgehende Geruchsausstoß sei unerheblich, so dass er darüber nicht habe informieren müssen. Im Großraum E-Straße sei immer mit einer gewissen Beeinträchtigung der Luftqualität zu rechnen. Es liege in jedem Fall keine erhebliche und durchgängige Belastung der Mietsache vor. Darüber hinaus, so der Kläger, hätten die Beklagten zu 2. und 3. vor Abschluss des Mietvertrages das Mietobjekt eingehend besichtigt, so dass eine etwaige Geruchsbelästigung bekannt gewesen sei.

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Die Beklagte zu 1. ist mit Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren am 27.04.2009 verurteilt worden, an die Kläger 7.404,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für 952,00 € seit dem 6. Juni 2008, dem 5. Juli 2008, dem 6. August 2008 sowie für 2.274,48 € seit dem 5. September 2008 und für weitere 2.274,48 € seit dem 6. Oktober 20008 zu zahlen.

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Im Nachverfahren hat die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung – auch gegenüber den Beklagten zu 2.) und 3.) nunmehr,

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das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.04.2009 insoweit für vorbehaltlos zu erklären als die Beklagten verurteilt wurden, an ihn, 7.404,84 € nebst ausgeurteilter Zinsen zu zahlen sowie an ihn weitere 56.165,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für 800,00 € seit dem 06.06.2008, für 800,00 € seit dem 5. Juli 2008, für weitere 800,00 € seit dem 06.08.2008, für 1.616,15 € seit dem 05.09.2008, für 1.616,15 € seit dem 08.10.2008, für weitere 3.232,30 € seit dem 06.01.2009, für weitere 19.393,80 € seit dem 05.1.2010, für weitere 19.393,80 € seit dem 05.01.2011 und für weitere 14.145,35 € seit dem 05.10.2011, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.04.2009 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

13

Widerklagend beantragen die Beklagten nach Rücknahme der Widerklage gegen die Klägerin,

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den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagten, 4.201,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

17

Die Beklagten behaupten, dass von der Papierfabrik eine ekelerregende und unerträgliche Geruchsbelästigung ausgehe. Die Fabrik verbreite einen fauligen Geruch, weshalb die Gewerberäumlichkeiten als Standort ungeeignet seien. Der Gestank sei täglich über Stunden hinweg intensiv wahrnehmbar. Durch die Geruchsbeeinträchtigung sei eine vertragsgemäße Nutzung nicht möglich, weil Gerüche in ihre, der Beklagten, Produkte einziehen würden, die dann nicht mehr verkäuflich seien. Dabei sei es in den letzten Jahren zu einer Verbesserung der Situation durch den Einbau einer neuen Filteranlage Ende 2008/Anfang 2009 in der Fabrik gekommen. Die Beklagten behaupten, bei keiner Besichtigung des Mietobjektes vor Vertragsabschluss sei die Geruchsbeeinträchtigung vorhanden gewesen.

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Die Beklagten behaupten, dem Kläger seien die starken Geruchsbelästigungen bekannt gewesen. Sie sind der Ansicht deshalb zur Anfechtung des Mietvertrages W arglistiger Täuschung berechtigt zu sein.

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Sie erheben hinsichtlich der Mietzinsforderung für die Monate November und Dezember 2008 die Einrede der Verjährung.

20

Die Beklagten machen schließlich geltend, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Mietzins für den Zeitpunkt nach Räumung stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend, weil der Kläger Ersatzmieter habe suchen müssen. Schließlich wenden die Beklagten Verwirkung ein.

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Die Beklagten verlangen widerklagend die Rückzahlung der erbrachten Mietzinszahlungen für die Monate April und Mai 2008. Sie machen weiterhin Kosten für den Transport von Büroeinrichtungen und 30 Regalen inklusive Arbeitsstunden in Höhe von 360,75 €, Räumungskosten in Höhe von 580,72 € und die Kosten für die Suche von Lagerraum in Höhe von 285,00 € geltend. Schließlich machen sie Schadensersatz in Höhe von 900,00 € für Planung und Produktionsausfall geltend (30 Stunden W2 30,00 €).

22

W des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung von Zeugen. W des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 10.06.2009 Bezug genommen. Es wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschriften vom 23.05.2012, 16.04.2014, 18.06.2014 und vom 29.10.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.

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I.

27

1.

28

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Mietzins ab Juni 2008 gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 124 HGB analog gegen die Beklagte zu 1., aus § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog gegen die Beklagten zu 2. und 3. besteht nicht, weil die Beklagten das Mietverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 10.06.2008 wirksam gekündigt haben (§ 543 BGB).

29

Den Beklagten stand ein Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, denn ihnen wurde der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt, weil die Mietsache mit einem Mangel im Sinne des§ 536 BGB behaftet war.

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Erhebliche Geruchsbelästigungen berechtigen einen Mieter zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es eine teilweise Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauches darstellt, wenn unangenehme Gerüche auftreten (vgl. Staudinger-Emmerich, Neubearbeitung 2014, § 543, Rdnr. 23; Palandt-Weidenkaff, 73. Auflage 2014, § 543, Rdnr. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.1998, 3 V3 46/98, Rdnr. 33 ff., eingestellt in juris).

31

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von der Papierfabrik in Bilk jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Juni 2008 ein intensiver Geruch ausging, der von den Personen, die den Geruch wahrnahmen, als unangenehm und ekelerregend empfunden wurde. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter davon aus, dass dieser Geruch häufig, an mehreren Tagen der Woche über mehrere Stunden, auftrat.

32

Zwar war das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens negativ ergiebig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Beurteilung der ständigen Geruchsentwicklung vor Ort nur dann möglich ist, wenn man an 52 Tagen und Nächten während eines Zeitraumes von einem halben Jahr den Ort mit verschiedenen Personen aufsucht. Die für das Vorliegen eines Mangels, der zur Kündigung berechtigt, darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben daraufhin ihren Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen.

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Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben im Ergebnis bestätigt, dass jedenfalls im Jahr 2008 von der Papierfabrik eine als unangenehm empfundene Geruchsbelastung ausging.

34

So hat der Zeuge V2 bekundet, im Jahr 2008 habe es in der I-Straße „süßlich“ gerochen. Er habe, so der Zeuge, den intensiven Geruch als unangenehm empfunden. Der Zeuge konnte allerdings keine Angaben dazu machen, wie oft der Geruch auftrat. Der Zeuge W2 hat ausgesagt, es habe in den von den Beklagten angemieteten Räumlichkeiten unangenehm gerochen. Er hat den Geruch als „unangenehm stechend“ bezeichnet. Der Aussage des Zeugen kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil er erklärt hat, bei Bayer Leverkusen in einer Chemiefabrik gelernt zu haben. Er hat weiter ausgeführt, den wahrgenommenen Geruch zu den drei schlimmsten Gerüchen zu zählen, die er jemals wahrgenommen habe. Auch dieser Zeuge konnte indes keine Angaben dazu machen, wie oft der Geruch auftrat. Der Zeuge W2 hat ausgesagt, er habe in der I-Straße einen unangenehmen Geruch wahrgenommen, den er als faulig oder beißend gekennzeichnet hat.

35

Die Zeugin I hat bei ihrer Vernehmung erklärt, es habe im Jahr 2008 in der I-Straße unangenehm gerochen, wobei sie den Geruch als „schwefelig“ bezeichnete. Sie hat erklärt, ihrer Einschätzung nach sei der Geruch einmal in der Woche aufgetreten. Sie hat weiter ausgeführt, den Geruch als sehr unangenehm empfunden zu haben. Zur Häufigkeit des Geruches hat sie geschätzt, dass der Geruch bei einem von vier Malen, die sie in der I-Straße war, aufgetreten sei.

36

Die Zeugin van Geuns hat ausgesagt, während der Zeit, als sie in der G2 seit November 2008 gewohnt habe, wahrgenommen zu haben, dass es dort intensiv rieche. Sie hat den Geruch als sehr unangenehm bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Situation im November 2008 besser als im Juni 2008 war.

37

Der Zeuge V3 hat ausgesagt, er sei in der Firma der Beklagten angestellt gewesen. Er hat weiter bekundet, dass jedes vierte oder fünfte Mal, als er in den Räumlichkeiten sich aufgehalten habe, einen „miefigen“ Geruch, der von der Papierfabrik ausgegangen sei, wahrgenommen zu haben. Er hat weiter ausgeführt, den Geruch als unangenehm empfunden zu haben.

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Der Zeuge D hat erklärt, es habe in der I-Straße in E-Straße nach „faulen Eiern“ gerochen. Der Geruch sei so stark gewesen, dass er ihn auch im Inneren seines Autos wahrgenommen habe.

39

Die Zeugin P hat ausgesagt, seitdem sie im März 2008 in die G gezogen sei, nehme sie dort einen unangenehmen Geruch wahr, wobei sie die Geruchsbelästigung als „sehr hoch“ eingestuft hat. Sie hat weiter erklärt, wenn sie den Geruch näher beschreiben müsse, so würde sie sagen, dass es nach „Kot“ stinke. Sie hat schließlich bekundet, es rieche so etwa drei bis vier Mal in der Woche.

40

Der Zeuge M4 hat erklärt, im Jahr 2008 sei von der Papierfabrik ein Geruch ausgegangen, den er als „müffelig“ beschreiben würde. Es habe im Jahr 2008 an jedem zweiten oder dritten Tag gerochen. Dies habe sich über mehrere Stunden hingezogen.

41

Die Zeugin U2 hat erklärt, es habe im Jahr 2008 von der Papierfabrik nach „Kloake“ gestunken. Sie hat weiter ausgeführt, bei einer Führung in der Papierfabrik festgestellt zu haben, dass der Geruch daher rühre, dass das Papier in einem Schwefelbad eingeweicht werde. Sie hat weiter berichtet, sich W der Geruchsbelästigung an verschiedene Stellen gewandt zu haben. Die Zeugin hat allerdings bekundet, sie meine, dass es seit dem Jahr 2006 nicht mehr so stark rieche. Wenn es rieche, so die Zeugin, rieche es über einen längeren Zeitraum.

42

Der Zeuge M3 hat im Rahmen seiner schriftlichen Aussage bekundet, er habe von November 2008 bis Juni 2011 in der I-Straße gewohnt. Er hat weiter ausgeführt, es habe dort gleichbleibend modrig bzw. faulig gerochen. Er habe den Geruch als unangenehm empfunden.

43

Der Zeuge V, der bei der Bezirksregierung in dem mit der Anlagenüberwachung befassten Dezernat tätig ist, hat ausgesagt, im Jahr 2008 habe die Jahresgeruchshäufigkeit, die von der Papierfabrik ausgegangen sei, deutlich über dem Grenzwert von 15 % gelegen. Er hat auf die von der Papierfabrik selbst gefertigten Aufzeichnungen verwiesen, wonach auch für den Monat Juni 2008 die Rede von einem besonderen Geruch nach faulen Eiern oder auch einem muffigen Geruch gewesen sei. Er hat erklärt, nach seiner eigenen Anschauung gehe von einer Papierfabrik ein als sehr unangenehm zu bezeichnender Geruch aus.

44

Der Zeuge D2, der im Jahr 2008 in der I-Straße gewohnt hat, hat erklärt, dass es dort eigentlich an jedem Tag unangenehm von der Papierfabrik her gerochen habe. Auch er hat den Geruch so charakterisiert, dass es nach „faulen Eiern“ gerochen habe. Es habe sich um einen süßlichen, sehr unangenehmen Leimgeruch gehandelt. Der Zeuge hat weiter bekundet, es habe eigentlich an jedem Tag gerochen, wobei die Geruchsintensität unterschiedlich gewesen sei.

45

Der Zeuge O2 hat erklärt, seit seiner Geburt in der Nähe der I-Straße zu wohnen. Er hat weiter bekundet, die von der Papierfabrik ausgehende Geruchsbelästigung sei im Jahr 2008 sehr stark gewesen. Der Geruch sei vier bis 5 Mal in der Woche aufgetreten, wobei es sich um einen sehr unangenehmen Geruch, den er als faulig, nach faulen Eiern riechend und auch süßlich bezeichnet hat.

46

Schließlich hat der Zeuge M2, der seit 20 Jahren in der I-Straße wohnt, bekundet, es habe in dieser Zeit in 80 bis 90 % der Fälle vor Ort in der I-Straße unangenehm gerochen. Der Geruch habe, so der Zeuge, variiert, er sei teilweise säuerlich, teilweise fäkal oder auch leicht verbrannt gewesen.

47

Das Gericht hat bei der Vernehmung der Zeugen durchweg den Eindruck gehabt, dass diese die erlebten Gerüche glaubhaft geschildert haben. Keiner der Zeugen ließ eine besondere überschießende Tendenz erkennen, die Situation als besonders schwerwiegend zu schildern. Das Gericht hatte durchweg den Eindruck, dass die Zeugen ernstlich zur wahrheitsgemäßen Aussage bemüht waren. Viele der vernommenen Zeugen standen nicht im Lager der Beklagten.

48

Danach ist nach dem Gesamtbild aller Zeugenaussagen erwiesen, dass es im Jahr 2008 im Gebiet des von den Beklagten angemieteten Objektes immer wieder außergewöhnlich unangenehm roch. Zwar waren die Zeugen unterschiedlich oft in der I-Straße und haben verschiedene Eindrücke und Erinnerungen von Häufigkeit und Art des Geruches wiedergegeben. Es ist allen Zeugenaussagen aber gemeinsam, dass die Zeugen den von der Papierfabrik ausgehenden Geruch nicht als lediglich gelegentlich auftretende Einzelerscheinung charakterisierten. Nach den Zeugenaussagen ist ebenso davon auszugehen, dass es sich nicht etwa um einen Bagatellmangel handelt. Die Geruchsbelästigungen werden durchweg als intensiv und unangenehm eingestuft.

49

2.

50

Die Beklagten brauchten keine Frist zur Behebung des Mangels gemäß § 543 Abs. 3 BGB zu setzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1). Ein solcher Fall liegt vorliegend vor, weil es nicht im Einflussbereich des Klägers stand, Maßnahmen zur Behebung der Geruchsbelästigung durchzusetzen (vgl. auch LG Urteil vom 1.2.1984, 7 T3 #####/####, eingestellt in juris).

51

3.

52

Die Kündigung wurde schließlich auch innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Beklagten haben zweieinhalb Monate nach Mietbeginn am 1.4.2008 die fristlose Kündigung ausgesprochen. Eine Überlegungsfrist von drei Monaten wird als angemessen angesehen, wobei die Umstände des Einzelfalles angemessen sind (Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543 BGB, Rdnr. 35). Im zu entscheidenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten über Art und Ausmaß der Geruchsbelästigung und insbesondere auch über deren Herkunft zunächst klar werden mussten.

53

4.

54

Die Kündigung ist nicht gemäß § 543 Abs. 4 in Verbindung mit § 536 b BGB W der Kenntnis des Mieters vom Mangel vor Vertragsschluss ausgeschlossen.

55

Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Anhörung dargelegt, dass die bei den beiden durchgeführten Besichtigungsterminen einen unangenehmen Geruch nicht wahrgenommen hätten.

56

Die Beweislast für die Kenntnis des Mieters vom Mangel trägt der Vermieter (Palandt-Weidenkaff, § 536 b, Rdnr. 4). Der Kläger hat indes keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten Kenntnis von dem Mangel hatten. Im Übrigen ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die Geruchsbelästigung nicht zu jeder Zeit wahrnehmbar war. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass es während der durchgeführten Besichtigungstermine nicht roch.

57

II.

58

Die Widerklage hat teilweise Erfolg.

59

1.

60

Soweit die Kläger die Rückzahlung des für die Monate April und Mai geleisteten Mietzinses in Höhe von insgesamt 1940,- EUR zurückverlangen, kommt als Anspruchsgrundlage allein § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative in Verbindung mit § 142 BGB in Betracht. Soweit die Beklagten die Anfechtung des Mietvertrages W arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB erklärt haben, haben sie damit indes keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagten bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Dies würde voraussetzen, dass ihm die zu offenbarende Tatsache, die von der Papierfabrik ausgehende erhebliche Geruchsbelästigung, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür sind die Beklagten, die insoweit jedenfalls keinen Beweis angeboten haben. Aufgrund der subjektiven Komponente der Wahrnehmung von Gerüchen ist es denkbar, dass dem Kläger eine von der Papierfabrik ausgehende erhebliche Geruchsbelästigung nicht bewusst war.

61

2.

62

Die Beklagten haben aber Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 2.297,29 EUR. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 281/06 –, juris). Die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen sind von der Gegenseite nicht bestritten worden.

63

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 Abs. 1 BGB.

64

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 269 Abs. 3, 100, 709 ZPO.

65

Die Kosten des Rechtsstreits waren insoweit den Rechtsanwälten T3 und T3 aufzuerlegen, als diese für die vormalige Klägerin, O2, Klage erhoben hatten.

66

Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwälte T3 und T3 nicht mandatiert waren, insoweit Klage zu erheben und die Klägerin nicht erkennen konnte, dass für sie ein Prozess geführt wird. Die Kosten des Rechtsstreits sind bei vollmachtloser Vertretung nach dem Veranlassungsprinzip gegebenenfalls dem vollmachtlosen Vertreter selbst aufzuerlegen (Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, § 88, Rdnr. 11).