Werklohn für Rückbau und Neuverlegung einer Dach-Holzterrasse; Mängelrechte nach 2 Jahren verjährt
KI-Zusammenfassung
Der Unternehmer verlangte nach bereits bezahlter Erstverlegung zusätzlichen Werklohn für Rückbau und erneute Verlegung einer Bangkirai-Dachterrasse nach nachträglichen Dacharbeiten. Die Bestellerin wandte ein, es habe keinen Auftrag zum Rückbau gegeben, und rechnete bzw. widerklagte wegen behaupteter Mängel. Das Gericht sprach dem Unternehmer 2.122 € (zzgl. reduzierter vorgerichtlicher Anwaltskosten) zu, da der Rückbau konkludent beauftragt worden sei. Mängelansprüche seien verjährt, weil für die Holzterrasse nicht die fünfjährige Bauwerks-, sondern die zweijährige Verjährung gelte; Aufrechnung und Widerklage scheiterten daher.
Ausgang: Klage auf zusätzlichen Werklohn teilweise stattgegeben; Widerklage und Aufrechnung wegen verjährter Mängelansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch für zusätzliche Arbeiten besteht, wenn der Besteller den Rückbau bzw. die Wiederherstellung zumindest konkludent beauftragt oder deren entgeltliche Ausführung billigt.
Bei der Bemessung der Vergütung für handwerkliche Leistungen kann die Qualifikation des Unternehmers für die anzusetzenden Stundenverrechnungssätze maßgeblich sein; das Gericht kann sich insoweit auf ein Sachverständigengutachten stützen.
Die Verlegung einer Holzterrasse auf einem Flachdach unterfällt regelmäßig nicht der Verjährung für Arbeiten an Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn sie für Bestand/Erneuerung des Gebäudes nicht wesentlich ist und keine feste Verbindung mit dem Bauwerk besteht.
Verjährte Mängelansprüche können nicht zur Aufrechnung herangezogen werden, wenn die Gegenforderungen nicht bereits vor Eintritt der Verjährung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 215 BGB).
Ein Kostenvorschuss- bzw. Kostenerstattungsanspruch wegen Mängeln entsteht erst nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung und ist vor Entstehen nicht mit Werklohnansprüchen aufrechenbar, wenn es an der Gleichartigkeit der Ansprüche fehlt.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.122,-- € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2007, sowie weitere 273,47 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26 % und die Beklagte 74 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten um Werklohnansprüche für die Verlegung einer Holzterrasse sowie widerklagend um Ansprüche aus Mängeln der Terrasse.
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Lieferung und Verlegung einer Bangkirai-Holzterrasse. Vor Beginn der Arbeiten durch den Kläger fand eine Sanierung des Flachdaches durch eine Dachdeckerfirma statt, auf der die Dachterrasse verlegt werden sollte. Am 27. Februar 2007 begann der Kläger mit der Verlegung der Holzterrasse. Nachdem bereits 38 von insgesamt 52 m² verlegt waren, erschienen Mitarbeiter der Streitverkündeten und teilten mit, dass noch eine Schweißbahn verlegt werden müsse. Daraufhin erfolgte ein Rückbau der bereits verlegten Holzterrasse durch den Kläger. Die näheren Einzelheiten zur Auftragserteilung für den Rückbau sind zwischen den Parteien streitig.
Nach Beendigung der Dachdeckerarbeiten erfolgte eine Neuverlegung der Dachterrasse unter Verwendung der bereits erstellten Unterkonstruktion. Die komplette Erstellung der Holzterrasse rechnete der Kläger mit Rechnung vom 02.03.2007 (Anlage K-3) in Höhe von 5.816,72 € nach Quadratmetern ab. Diese Rechnung ist von der Beklagten beglichen worden.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger nunmehr noch die Kosten für den Rückbau der bereits verlegten 38 m² in Höhe von 203,10 € netto sowie die Neuverlegung der Terrasse nach Abschluss der Dacharbeiten unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen für die Unterkonstruktion in Höhe von 3.699,30 € netto. Diese Arbeiten stellte er unter dem 16.03.2007 in Rechnung (Anlage K-2). In der Rechnung wird für die Demontage der Holzterrasse ein Facharbeiterlohn von 33,85 € / Stunde und für die insgesamt ein zweites Mal verlegten 38 m² pro m² 97,35 € angesetzt. Im Übrigen wird auf die Rechnung Anlage K-2 Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Fristsetzung zum 18.05.2007.
Der Kläger behauptet, der Beklagten sei durch die Streitverkündete Ende Februar 2007 bestätigt worden, dass die Sanierung des Daches fertig sei. Eine Prüfung des Vorgewerkes des Dachdeckers sei dem Kläger mangels Sachkunde nicht möglich gewesen. Nach der Mitteilung, dass noch eine Schweißbahn nachverlegt werden müsse, sei er von der Beklagten bzw. durch deren Ehemann zum Rückbau der bereits teilweise verlegten Holzterrasse aufgefordert worden. Neben dem ausstehenden Werklohn macht er auch noch 374,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.602,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.227,83 € seit dem 19.05.2007 und aus weiteren 374,90 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt weiterhin widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 5.099,-- € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, sie sei zwar von der Fertigstellung des Daches ausgegangen, jedoch habe der Kläger Bedenken geäußert und von sich aus bei der Streitverkündeten nachfragen wollen, ob er mit den Arbeiten habe beginnen können. Zum Rückbau der Terrasse habe es keine gesonderte Anweisung gegeben, vielmehr habe der Kläger dies in Absprache mit der Streitverkündeten getan. Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass die Vorarbeiten abgeschlossen und ordnungsgemäß gewesen seien. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass hinsichtlich der Doppeltverlegung der 38 m² allenfalls Lohnkosten geltend gemacht werden könnten, da auch die Holzpaneelen wieder verwertbar gewesen seien.
Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte die Differenz aus behaupteten Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 7.221,60 € abzüglich der von dem Sachverständigen D ermittelten Kosten für die Neuverlegung der Terrasse in Höhe von 2.122,-- € geltend. Für die im Einzelnen geltend gemachten Mängel wird auf die Darstellung in der Widerklage vom 31.07.2009 (Blatt 106 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte macht insoweit einen Kostenvorschussanspruch wegen erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung geltend. Diese Aufforderung sei im Juli 2007 erfolgt. Hinsichtlich der Differenz zu den behaupteten Mangelbeseitigungskosten erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung in Höhe von 2.122,-- €.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Für die sachlichen Einwendungen gegen die Mängel wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 07.10.2010 (Blatt 142 ff. der Akten) Bezug genommen. Darüber hinaus vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Beklage das Gewerk bei Erkennbarkeit der von ihr nunmehr behaupteten Mängel abgenommen habe. Überdies erhebt er die Einrede der Verjährung. Dies gelte auch für die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche, da bis zum Eintritt der Verjährung, bei der der Kläger von der zweijährigen Verjährungsfrist ausgeht, lediglich Beseitigungs- bzw. Nachbesserungsansprüche, jedoch keine Zahlungsansprüche bestanden hätten.
Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen A, B sowie C. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.03.2009 (Blatt 72 ff. der Akten) Bezug genommen.
Ferner ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 26.062008 (Amtsgericht Ratingen) und vom 14.12.2010 durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachversständigen D, das dieser nochmal mündlich erläutert hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.06.2009 (Blatt 89 ff. der Akten) sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2009 (Amtsgericht Ratingen – Bl. 72 d. A.) und vom 16.01.2012 (Bl. 222 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
1.)
Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.122,-- € auch begründet.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 2.122,00 € für den Rückbau und die doppelt erfolgte Verlegung von 38 m² der Holzterasse.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zumindest konkludent durch die Beklagte zum Rückbau der bereits verlegten Holzterrasse beauftragt worden ist. Allerdings war die Aussage des Zeugen A für diese Frage wenig ergiebig. Jedoch hat der Zeuge B insoweit bestätigt, dass die Beklagte eine Kostentragung für den Abriss der Holzterrasse durch sie selbst oder durch ihren Ehemann, den Zeugen C zugesagt hat. Insofern besteht allerdings eine gewisse Divergenz zur Aussage des Zeugen C, der angegeben hat, dass seine Ehefrau über keine eigenen nennenswerten Mittel zur Bezahlung verfügt hätte. Allerdings hat er zugleich angegeben, dass die Beklagte, sofern sie für Anschaffungen Geld gebraucht habe, dies auch von ihm erhalten habe. Darüber hinaus hat der Zeuge C bestätigt, dass eine Besprechung zu den Mehrkosten für den Abriss der Terrasse stattgefunden habe. Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass Ergebnis sei gewesen, dass „wir diese Kosten auf keinen Fall tragen“ aber gleichwohl eine Rechnung gestellt werden sollte, um diese gegenüber der Streitverkündeten einfordern zu können allerdings auf den Namen der Beklagten. Daraus folgt für das Gericht, dass sich die Beklagte und ihr Ehemann durchaus des Umstandes bewusst waren, dass der Abriss der Terrasse notwendig gewesen ist und diese Arbeiten auch nicht kostenlos von dem Kläger auszuführen sein sollten. Soweit die Parteien seinerzeit noch davon ausgingen, diese Kosten auf die Streitverkündete abwälzen zu können, handelt es sich insoweit um eine unbeachtliche Fehlvorstellung und hindert den grundsätzlichen Vergütungsanspruch des Klägers nicht.
Zur Höhe der Kosten für einerseits den Rückbau der bereits verlegten Terrasse sowie die nochmalige Verlegung von 38 m² Terrassenboden folgt das Gericht den Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen, sodass dafür insgesamt ein Betrag von 2.122,-- € anzusetzen ist, der sich wie Seite 5 des Sachverständigengutachtens vom 30.06.2009 (Blatt 93 der Akten) zusammensetzt. Der Sachverständige hat im Termin vom 16.01.2012 nachvollziehbar erläutert, dass auch insoweit insgesamt ein Stundensatz in Höhe von 33,85 € statt 42,-- €, wie von dem Kläger behauptet, anzusetzen seien. Dies ist insofern nachvollziehbar, als es sich bei dem Kläger um einen Landschafts- und Gartenbauer handelt, der aufgrund seiner handwerklichen Ausbildung gerade nicht die Fachkenntnisse für die Verlegung einer solchen Holzterrasse besitzt. Auch dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt. Darüber hinaus hat der Sachverständige sein Gutachten auch nochmals nachvollziehbar zu dem Umfang der aufzuwendenden Arbeitsstunden erläutert, sodass das Gericht im Ergebnis dem Sachverständigen auch insoweit folgt.
b) Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung mit Mängelbeseitigungsansprüchen untergegangen. Der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten ist nämlich verjährt.
Zur Frage der Verjährung wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage unter 2.) Bezug genommen. Diese Verjährung schließt vorliegend auch die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen aus. Anders wäre es lediglich, wenn die Ansprüche auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen wären, in dem sich die Klageforderungen und die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden haben (§ 215 BGB). Vorliegend folgt jedoch schon aus dem Beklagtenvortrag, dass ein Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten erst nach erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung im Juli 2009 gegeben sein konnte. Zuvor bestand lediglich ein Nachbesserungsrecht, dass mangels Gleichartigkeit nicht zur Aufrechnung gestellt werden konnte. Zum 30.07.2009 aber, als erstmals ein Anspruch auf Kostenvorschuss der bzw. den Werklohnansprüchen des Klägers gegenüber gestanden haben kann, waren Mängelansprüche der Beklagten bereits verjährt.
2.)
Die Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung sind verjährt. Einschlägig ist vorliegend nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Arbeiten an Bauwerken sondern die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Bei der vom Kläger verlegten Dach-Holzterrasse handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 BGB. Arbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk fallen nur dann darunter, wenn diese für die Erneuerung und den Bestand des Bauwerkes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (vgl. Pastor: Der Bauprozess, 13. Auflage, Rdnr. 2849 unter Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sowie Nachweisen zur Rechtsprechung und h.M.).
Es kann schon bezweifelt werden, ob die Verlegung einer Holzterrasse für Erneuerung und Bestand des Bauwerkes der Beklagten von wesentlicher Bedeutung ist. Voraussetzung dafür wäre ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gebäudes bzw. eine wesentliche Auswirkung auf die Benutzbarkeit einzelner Gebäudeteile. So hat das Oberlandesgericht München die Erstellung eines Dachgartens wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht als Arbeiten an einem Bauwerk angesehen und unter die zweijährige Bewährungsfrist fallenlassen (OLG München vom 13.02.1990 – 25 U 4926/89 – in NJW – RR 1990, 917 f.). Nach Einschätzung der Kammer steht die Verlegung einer Dachterrasse insoweit einem Dachgarten gleich.
Darüber hinaus fehlt es an dem Erfordernis einer festen Verbindung der Dachterrasse mit dem Haus der Beklagten. In seiner in diesem Zusammenhang ebenfalls oftmals zitierten Entscheidung vom 20.09.1991 – 12 U 2002/90 – hat das Oberlandesgericht Hamm die Errichtung eines auf einem Hausflachdach errichteten Wintergartens unter die Verjährungsfrist für Bauwerke fallen lassen, dabei allerdings ausdrücklich hervorgehoben, dass die „erforderliche feste und dauerhafte Verbindung des Wintergartens mit dem Gebäude“ sich aus der Verdübelung der tragenden Konstruktion auf der Betondecke des Flachdaches ergibt.
Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen ihrer Mängelbehauptungen vorgetragen, dass die Dielen keine feste Verbindung mit dem Dachaufbau haben, worauf der Kläger gerade darauf hinwies, dass eine feste Verschraubung mit dem Flachdach wegen der Gefahr von Undichtigkeiten gar nicht möglich sei.
Allerdings kann es genügen, wenn eine Sache zwar nicht fest mit dem Erdboden verbunden ist, jedoch von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (so BGH vom 20.05.2003 – X ZR 57/02 Rdnr. 10 zitiert nach Juris unter Verweis auf die Montage einer über elf Tonnen schweren Müllpresse). Ein solcher Fall ist jedoch mit der Errichtung einer Holzterrasse auf einer Unterkonstruktion, die ausweislich des Klägervortrages und der Rechnung Anlage K-2 innerhalb von sechs Stunden zumindest hinsichtlich der 38 m² wieder entfernt werden kann, nicht auszugehen. Vielmehr dürfte die Entfernung der gesamten Dachterrasse einschließlich Holzkonstruktion kaum mehr als anderthalb bis zwei Tage benötigen.
Danach scheitert eine Bemessung der Verjährung nach Arbeiten an Baumwerken sowohl in der Erheblichkeit der Veränderungen als auch wegen Fehlens einer festen Verbindung.
3.)
Für die Nebenforderungen gilt folgendes:
Die Holzterrasse ist nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers im März 2007 abgenommen worden. Darüber hinaus wäre auch durch die zeitgleiche Ingebrauchnahme seitens der Beklagten von einer konkludenten Abnahme auszugehen. Die zweijährige Verjährungsfrist lief daher im März 2009 ab. Aufgrund der zuzusprechenden verringerten Werklohnforderung waren auch die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung auf Seiten des Klägers entsprechend zu reduzieren und zu bemessen, so dass unter Berücksichtigung konkret vorgenommener Abrechnung bei einem Streitwert in Höhe von 2.122,-- € lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,47 € zu erstatten sind. Die Verzinsung folgt aus § 291 BGB.
Die im Übrigen zugesprochenen Zinsen folgen aus Verzugsgesichtspunkten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 9.701,73 € festgesetzt.
| Dr. Schmitz |