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Landgericht Düsseldorf·5 O 302/99·22.08.2000

Kostenentscheidung: Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §305 Abs.2 S.2 InsO eine Aufstellung der gegen sie geltend gemachten Forderungen; der Beklagte verweigerte zunächst die Auskunft, gab später jedoch Angaben zu Hauptforderung, Zinsen und Kontoauszügen ab. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidung betrifft die Kostenverteilung nach Abschluss des streitigen Verfahrens.

Ausgang: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits und kann diese einer Partei auferlegen.

2

Im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann die Schuldnerin gem. §305 Abs.2 Satz 2 InsO vom Gläubiger eine Aufstellung der gegen sie geltend gemachten Forderungen verlangen.

3

Zur Substantiierung und Prüfung geldbezogener Forderungen können Schuldurkunden und Kontoauszüge vorgelegt werden; diese Unterlagen sind Grundlage für die gerichtliche Bewertung der Forderungshöhe.

4

Angaben des Gläubigers zu Hauptforderung, Zinsen und Kontostand sind für die Beurteilung der Forderungshöhe und damit für prozessuale Entscheidungen (z.B. Kostenentscheidung) von Bedeutung.

Relevante Normen
§ 304 InsO§ 305 Abs. 2 Satz 2 InsO

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Rubrum

1

Der Beklagte hat der Klägerin in den letzten Jahrzehnten Geld gegeben, damit diese ihr elterliche Haus erhalten und instandsetzen konnte.

2

Die jeweils hingegebenen Beträge wurden unter anderem in einer Schuldurkunde vom 1.12.1986 festgehalten und dort mit einem Betrag von 50.000,00 DM zusammengefaßt. In dieser Urkunde wurden auch die Rückzahlungsmodalitäten einschließlich Verzinsung geregelt.

3

Am 23.11.1996 wurde die Klägerin aufgrund einer weiteren Schuldurkunde vom Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O xx/95) zur Zahlung von 107.168,58 DM verurteilt.

4

Die Klägerin beabsichtigt, gem. § 304 InsO ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Um die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, hat sie den Beklagten erstmalig dazu aufgefordert, nach Maßgabe des § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Aufstellung der gegen sie geltend gemachten Forderungen zu erteilen, da die Forderungshöhe für sie nicht mehr nachvollziehbar sei. Unter dem 29.4.1998 lehnte der Beklagte jegliche Kooperation ab.

5

Nach weiteren Aufforderungsschreiben verweigerte der Beklagte die begehrte Aufstellung unter Hinweis auf ein weiteres Gerichtsverfahren bei dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O xx/98), welches die Schuldurkunde über 50.000,00 DM zum Gegenstand hatte.

6

Mit Schreiben des Beklagten persönlich, welches am 30.7.1999 bei Gericht einging, teilte der Beklagte im PKH-Verfahren mit, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.11.1996 eine Hauptforderung in Höhe von 69.883,33 DM sowie Zinsen - mit Stand 1.1.1999 - in Höhe von 62.268,76 DM bestünden und dass eine weitere Forderung aus der Schuldurkunde vom 1.12.1986 in Höhe von 50.000,00 DM geltend gemacht werde, die die Klägerin bestreite. Mit weiterem Schreiben vom 28.2.2000 übersandte der Beklagte Kontoauszüge laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, die zum 31.12.1999 einen Kontostand von 90.094,11 DM auswiesen.