Abweisung der Klage auf Maklercourtage wegen fehlender Anspruchsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Immobilienmaklerin, forderte vom Beklagten Zahlung einer im Exposé ausgewiesenen Maklercourtage. Der Beklagte bestritt die Verpflichtung; das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 9.5.2001 ab. Das Gericht sah die für den Provisionsanspruch erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Immobilienmaklerin auf Zahlung der Maklercourtage als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision gemäß § 652 BGB entsteht nur, wenn durch die Tätigkeit des Maklers (Vermittlung oder Nachweis) kausal ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Die bloße Angabe einer zu zahlenden Courtage im Exposé begründet keinen Vergütungsanspruch, wenn der Makler die erforderliche Kausalität und den Nachweis der Vertragsbeteiligten nicht substantiiert darlegt.
Bei der Geltendmachung von Maklervergütung obliegt dem Makler die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wirksamen Maklerauftrags sowie für den ursächlichen Zusammenhang seiner Tätigkeit mit dem abgeschlossenen Vertrag.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden gegen Sicherheitsleistung.
Tenor
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht X und den Richter X auf die mündliche Verhandlung vom 4.4.2001
für
R e c h t
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechts-streits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM. Sicherheit kann auch ge-leistet werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als Immobilienmaklerin tätig ist. Im Herbst 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Auszug mit aktuell von ihr angebotenen Objekten, der ohne Angabe der Anschrift auch das zum Verkauf stehende Objekt "X" in Düsseldorf umfaßte. Der Beklagte meldete sich sodann telefonisch bei der Klägerin und erklärte sein Interesse an dem Objekt. Daraufhin wurde dem Beklagten ein Kurzexposè übersandt, das eine genaue Anschrift des Objekts neben dem Hinweis enthielt, dass von der Käuferseite eine Maklercourtage in Höhe von 3,48 % des Kaufpreises zu zahlen sei. Der Name und die Anschrift des Eigentümers des Objekts wurde in