Zahlungsklage aus Internet-System-Vertrag: Vorleistungspflicht und Urkundenprozess
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlungen aus einem am 16.08.2007 geschlossenen Internet-System-Vertrag. Streitpunkt sind insbesondere die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht, die Vertragsqualifikation und vom Beklagten erhobene materielle Einwendungen. Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung; die Vorleistungsklausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, weitergehende Einwendungen waren im Urkundenverfahren unstatthaft.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus dem Internet-System-Vertrag wird überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Urkundenprozesses nach § 592 ZPO sind erfüllt, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden können.
Einwendungen gegen die materielle Berechtigung eines Zahlungsanspruchs sind im Urkundenverfahren mit den nach § 598 ZPO zulässigen Beweismitteln substantiiert vorzubringen; unterbleibt dies, sind die Einwendungen unstatthaft zurückzuweisen.
Die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht wird einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen und ist zulässig, sofern ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und die berechtigten Interessen des Kunden hinreichend gewahrt bleiben.
Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB zu.
Bei der Vermietung einer Internetpräsenz mit fortlaufenden Beratungsleistungen können miet- und dienstvertragliche Elemente vorliegen; ein Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.250,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.092,81 € seit dem 16.09.2007, aus einem Betrag in Höhe von 1.256,00 € seit dem 17.08.2008 sowie aus einem Betrag von 302,10 € seit dem 28.07.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im vorliegenden Urkundsverfahren auf Zahlung von Vergütungen aus einem zwischen den Parteien unter dem 16.08.2007 geschlossenen Internet-System-Vertrag in Anspruch. Darin verpflichtete sich der Beklagte, jährlich im Voraus monatliche Vergütungsbeiträge von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Abschlussgebühr von 199,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für von ihr zu erbringende Domainservice-Leistungen zu zahlen. Außerdem war von ihm eine einmalige Abschlussgebühr von 199,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten. Die Einzelheiten des Leistungsumfanges sind in der zum Vertrag gehörenden Leistungsbeschreibung enthalten. Es wurde eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart. Außerdem wurde festgelegt, dass die monatlich zu entrichtende Vergütung im Voraus zu zahlen sei.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die monatlichen Beträge für die Zeit vom 16.08.2007 bis zum 15.08.2009 (24 Monate á 200,00 € netto zuzüglich 199,00 € netto als Abschlussgebühr – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer -).
Sie trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Vertrag sei in wirksamer Weise eine Vorleistungspflicht des Beklagten vereinbart worden. Ihr stehe hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Gegenleistung daher ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem habe der Beklagte das für eine Internetpräsentation erforderlich Material ihr nicht zur Verfügung gestellt. Einer Vertragsaufhebung sei ihrerseits nicht zugestimmt worden. Es bestehe auch keine Rücktritts- oder Anfechtungsberechtigung des Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.250,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.092,81 € seit dem 16.09.2007, aus einem Betrag in Höhe von 2.856,00 € seit dem 17.08.2008 sowie aus einem Betrag von 302,10 € seit dem 28.11.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
Der Abschlussvertreter der Klägerin habe ihm vor Vertragsschluss zugesichert, dass er – der Beklagte – ständig bei der Suchmaschine Google als erstrangige Internetpräsenz dargestellt werde. Die Klägerin habe ihrerseits ihre Verpflichtung, innerhalb von 30 Tagen die Internetwebseite zu erstellen, nicht erfüllt. Außerdem sei die beanspruchte Vergütung nicht marktüblich und völlig überzogen. Desweiteren habe er den Vertrag wirksam gekündigt. Unabhängig davon habe er im Anschluss an ein Schreiben vom 18.09.2007 telefonisch Kontakt zur Klägerin aufgenommen und ihm sei hierbei das Einverständnis erklärt worden, dass der zugrunde liegende Vertrag vom 16.08.2007 als gegenstandslos zu betrachten sei. Vorsorglich werde vorliegend noch einmal der Rücktritt und die fristlose Kündigung des Vertrages erklärt. Eine Vorleistungspflicht seinerseits bestehe nicht. Außerdem habe er sehr wohl der Klägerin das erforderliche Material zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem eingeleiteten Urkundsverfahren zulässig und begründet.
I.
Die Voraussetzungen des § 592 ZPO liegen vor. Die Klägerin ist grundsätzlich in der Lage, sämtliche zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden zu beweisen. Ob der Inhalt der vorgelegten Urkunden materiell-rechtlich den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt, insbesondere einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB stand hält, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu überprüfen.
II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrages vom 16.08.2007 zu.
Im Urkundenprozess muss der Beweis aller anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden geführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So hat die Klägerin mit der im Original zur Akte gereichten Vertragsurkunde vorgetragen und nachgewiesen, dass die Parteien am 16.08.2007 einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten geschlossen haben.
Es ist auch von einer Fälligkeit des Zahlungsanspruches der Klägerin auszugehen. Im Vertrag ist eine Vorleistungspflicht des Beklagten ausdrücklich festgelegt. Diese Vertragsklausel sieht das Gericht als wirksam an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern über die Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf der Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1985, 850; 1987, 1931; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1.015; NJW-RR 1999, 1437).
Die hier vorliegende Vorleistungsklausel hält einer solchen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Nach einhelliger Rechtsprechung ist eine solche Klausel nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157).
Gegenstand des in Rede stehenden Internetsystemvertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen. Es handelt sich dabei um eine Vertragsgestaltung, die sowohl mietvertragliche als auch dienstvertragliche Elemente beinhaltet. Bei derartigen Vertragstypen sind Vorleistungspflichten des Vergütungspflichtigen keineswegs generell unüblich. Sie werden bei einem Mietvertrag sogar regelmäßig so festgelegt. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung kann demgegenüber nicht als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB angesehen werden. Das Schwergewicht des Leistungsumfanges der Klägerin besteht nicht in der Herstellung eines bestimmten Endproduktes, sondern darin, dass sie dem Beklagten eine Domain erbringt stellt und hierzu sodann fortlaufend Beratungsleistungen zur Verfügung stellt. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur Planungs- und Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände beinhaltet die Vorleistungspflicht des Beklagten keine einseitige Begünstigung der Klägerin. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Beklagte hierdurch das volle Vergütungsrisiko, insbesondere das Insolvenzrisiko trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass die auf die Vertragslaufzeit bezogene Gesamtvergütung keine Größenordnung erreicht, die den Kundenkreis als besonders schutzwürdig erscheinen lässt, geht das Gericht nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten aus.
Sämtliche Einwendungen des Beklagten gegen die materielle Berechtigung des Vergütungsanspruches sind von der Klägerin bestritten worden, so dass sie gemäß § 598 ZPO mit den im Urkundenprozess zu lässigen Beweismitteln hätten angetreten werden müssen. Da Entsprechendes unterblieben ist, sind diese Einwendungen im vorliegenden Urkundsverfahren nach der genannten Vorschrift als unstatthaft zurückzuweisen.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 4, 711 ZPO.
Dem Beklagten waren allerdings die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Streitwert: 5.948,81 EUR