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Landgericht Düsseldorf·5 O 210/99·06.11.2001

Schmerzensgeld nach versuchter Vergewaltigung: Versäumnisurteil nach Einspruch aufrechterhalten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach einem versuchten Vergewaltigungsdelikt Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Ersatzpflicht und Sachschadenersatz. Nach Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil stritt er Tat, Kausalität und Verjährung ab. Das LG hielt den Einspruch für zulässig, bestätigte aber die Haftung dem Grunde und der Höhe nach unter Würdigung der Strafakten, des Prozessverhaltens sowie sachverständiger Gutachten zu psychischen Folgen. Die Klage sei nicht verjährt, da die Zustellung „demnächst“ nach rechtzeitiger Einreichung erfolgt sei; Feststellung und Sachschäden wurden zugesprochen.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zivilgericht ist an Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden, kann ihnen aber im Wege freier Beweiswürdigung maßgeblichen Beweiswert beimessen.

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Die Rücknahme eines strafrechtlichen Rechtsmittels und ein vorgerichtliches Regulierungsvorgehen können als Indizien bei der Überzeugungsbildung zur Täterschaft im Zivilprozess herangezogen werden.

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Für Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 847 a.F. BGB sind neben Art und Schwere der Rechtsgutsverletzung auch die Dauer psychischer Folgestörungen und das Nachtatverhalten des Schädigers zu berücksichtigen; die wirtschaftlichen Verhältnisse können in die Bemessung einfließen.

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Die Verjährung deliktischer Ansprüche wird durch rechtzeitige Klageeinreichung unterbrochen, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO bewirkt wird.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist begründet, wenn aufgrund fortbestehender Beeinträchtigungen weitere materielle oder immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden können.

Relevante Normen
§ 284 BGB§ 339 Abs. 1 ZPO§ 847 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 270 Abs. 3 ZPO§ 852 Abs. 1 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.1999 wird auf¬rechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver¬säumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortge¬setzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri¬sche Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Die klagenden Eheleute waren mit dem in der Nachbarschaft wohnenden Beklagten, einem damaligen Arbeitskollegen des aus Tansania stammenden Klägers zu 2., bekannt. Am Nachmittag des 11.05.1996 besuchte der Beklagte die Kläger. Gemeinsam trank man Alkohol. Nachdem sich die Klägerin zu 1. im Kinderzimmer schlafen gelegt hatte, suchten der Kläger zu 2. und der Beklagte eine Gastwirtschaft in der Nähe auf. Unter Berufung darauf, der Beklagte habe die Gastwirtschaft unter einem Vorwand verlassen, sich mit Hilfe eines nachmittags an sich genommenen Schlüssels Zutritt zu der Wohnung der Kläger verschafft und die Klägerin zu 1. unter erheblicher Gewaltanwendung zu vergewaltigen versucht, nehmen die Kläger den Beklagten auf Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes an beide Eheleute, auf Feststellung der Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz und auf Ersatz des schon feststehenden Sachschadens in Anspruch.

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Wegen der von den Klägern erhobenen Vorwürfen, wurde der Beklagte wegen versuchter Vergewaltigung in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die gegen dieses Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf vom 12.11.1996 (101 a I LS/511 Js 606/96) gerichteten Berufungen wurden seitens des Beklagten und der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.

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Die Kammer hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 03.11.1999 antragsgemäß verurteilt, Schmerzensgelder von 25.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM zu zahlen, zu weiterem Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach dem 11.05.1999 verpflichtet zu sein und Sachschaden von 119,29 DM und 326,63 DM zu ersetzen. Gegen dieses am 13.11.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte eingehend am 29.11.1999 - einem Montag -Einspruch eingelegt.

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Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, in der Gastwirtschaft habe der Beklagte dem Kläger zu 2. gegenüber zunächst geäußert, sein Auto sei falsch geparkt. Mit dem Schlüssel sei er in ihre Wohnung gelangt, die Klägerin zu 1. sei seiner Aufforderung, die Tür zum Kinderzimmer zu öffnen, aber nicht nachgekommen. Nach Rückkehr in die Gastwirtschaft habe der Beklagte dem Kläger zu 2. gegen 23.40 Uhr gesagt, er müsse die Gaststätte noch einmal verlassen, werde aber wieder kommen. Erneut mittels des Schlüssels in die Wohnung gelangt, habe er dann zunächst mit einem Schraubenzieher versucht, die Tür zum Kinderzimmer, in dem sich die Klägerin zu 1. aufgehalten habe, aufzuheben. Als dies nicht gelungen sei, habe er in das Zimmer gerufen, der Kläger zu 2. liege im Krankenhaus. Das habe die Klägerin zu 1. geglaubt und sei herausgekommen. Unter erheblicher Gewaltanwendung habe der Beklagte sodann versucht, sie zu vergewaltigen. Nur aufgrund der erheblichen Gegenwehr sei es nicht zur Vollendung der Tat gekommen. Die Kläger meinen, das Verhalten des Beklagten belege seine Täterschaft. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf habe er zurückgenommen, des Weiteren habe er sich bemüht, den Vorgang außergerichtlich zu klären. So habe er Verhandlungen mit ihrem früheren anwaltlichen Bevollmächtigten geführt und ihm eine Anzahlung von 500,00 DM auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche übergeben.

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Die Klägerin zu 1. habe sich Schürfwunden und Prellungen zugezogen. Nach stationärem Krankenhausaufenthalt vom 12.09. bis 01.10.1996 wegen einer depressiv akuten Belastungsreaktion habe sie sich auch in der Folgezeit in psychiatrische Behandlung begeben müssen und sei seit dem 11.05.1996 arbeitsunfähig. Auch der Kläger zu 2. habe durch die Tat eine schwere Depression erlitten, die zu einer Erwerbsunfähigkeit und zum Eintritt einer Schwerbeschädigung von 20 % geführt habe. Er befinde sich bis heute in psychiatrischer und psycho-therapeutischer Behandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger zu den Tatfolgen wird auf Seite 3 bis 8 der Klageschrift (Bl. 3-8 d.A.) verwiesen. Schmerzensgeldbeträge von 25.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM seien jedenfalls angemessen.

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Da nicht feststehe, ob weitere Folgeschäden eintreten würden, sei auch ihr Feststellungsantrag auf die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens begründet.

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Für Atteste zweier Ärzte seien der Klägerin zu 1. Kosten von 84,10 DM und 35,19 DM entstanden.

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Wegen der Beschädigung der Kinderzimmertür habe diese ausgewechselt werden müssen. Der Kläger zu 2. habe daraufhin 301,30 DM zahlen müssen. Für die Auswechslung des Schlosses zur Wohnungstür seien 362,25 DM aufgewandt worden. Bei Verrechnung mit vorgerichtlich gezahlten 336,92 DM ergebe sich ein Anspruch des Klägers zu 2. von noch 326,63 DM.

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Die Kläger beantragen,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.1999 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.11.1999 abzuweisen.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung und bringt vor, die Klage sei ihm nicht vor dem 12.05.1999, mithin dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, zugestellt worden.

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Der Beklagte bestreitet die Tat und behauptet, es handele sich um ein Komplott der Kläger nach fristloser Kündigung des Arbeitsvertrages der Klägerin zu 1. infolge einer Anzeige seiner Ehefrau beim gemeinsamen Arbeitgeber wegen entwendeten Geldes. Am angeblichen Tatabend sei er gegen 23.30 Uhr, spätestens 24.00 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt. Die Berufung gegen das Strafurteil habe er zurückgenommen, weil sein Rechtsanwalt gesagt habe, das Rechtsmittel habe wenig Aussicht auf Erfolg. Auch die außergerichtlichen Verhandlungen seien nur geschehen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

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Dass die von der Klägerin zu 1. behaupteten Verletzungsfolgen aus der angeblichen Tat herrühren würden, werde bestritten. Es seien Vorschäden aus einem langjährigen konflikthaften Partnerschaftsverhältnis gegeben. Zudem müsse die Klägerin zu 1. als alkoholabhängig bewertet werden mit der Folge, dass Angstzustände und Depressionen auf die Alkoholkrankheit zurückzuführen seien. Die behaupteten Folgen bei dem Kläger zu 2. seien ebenfalls nicht auf den angeblichen Vorfall vom 11.05.1996 zurückzuführen, sondern auf dessen vorbelastete Biographie, die sich aus dem Entlassungsbericht der von ihm aufgesuchten Rehabilitationsklinik ergebe. Zudem sei auch bei dem Kläger zu 2. eine Alkoholabhängigkeit mit entsprechenden Folgen wie aufgeführt vorhanden.

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Spätfolgen seien nicht zu befürchten, ferner seien psychische und physische Beeinträchtigungen bei beiden Klägern schon vor dem 11.05.1996 vorhanden gewesen, so dass der Feststellungsantrag unbegründet sei.

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Der Beklagte bestreitet, die Klägerin zu 1. habe die von ihr genannten Beträge für die Atteste bezahlt. Die Tür habe er nicht beschädigt. Im Übrigen habe der Kläger zu 2. die Rechnung der Haftpflichtversicherung eingereicht, die die Rechnung beglichen habe. Einen Wohnungsschlüssel habe er nicht gehabt, zudem sei nicht ersichtlich, warum ein Sicherheitsbeschlag und ein neuer Schlüssel erstellt worden seien.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

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Das Gericht hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom 03.05.2000 (Bl. 114 f. d.A.) und 08.12.2000 (Bl. 175 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen A vom 01.10.2000 (Bl. 135 ff. d.A.) und 11.03.2001 (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Entscheidunqsgründe:

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Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.1999 ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 339 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.

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In der Sache hat der Einspruch aber keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.

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Die Klägerin zu 1. begehrt von dem Beklagten wegen der von ihr geschilderten Verhaltensweise gemäß §§ 847 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zu Recht die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das die Kammer mit 25.000,00 DM für richtig erachtet. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten aus der Einspruchsbegründung und der folgenden Stellungnahmen festzuhalten.

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Aufgrund des wechselseitigen Vorbringens, des Akteninhalts im Übrigen und der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakte 51.1 Js 606/96 = 205 VRs 3989/98 StA Düsseldorf steht die Täterschaft des Beklagten zur Überzeugung der Kammer fest. Es ist davon auszugehen, dass er die Klägerin zu 1. am Abend des 11.05.1996 in der von den Klägern in der Klageschrift darge-stellten Weise vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt hat. Allerdings bestreitet der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unter

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Berufung darauf, es handele sich lediglich um ein Komplott der Kläger. Dieses Bestreiten geht aber ins Leere.

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Zum einen kann das Urteil in einem bürgerlichen Rechtsstreit, wenngleich das Strafurteil für den Zivilprozess keine bindende Wirkung hat, auf ein vorangegangenes Strafurteil gegründet werden, wobei den in dem Strafverfahren getroffenen Feststellungen Beweiswert zukommen kann (s. RG Gruchot 52, 446; Schneider MDR 1975, 445; vgl. auch BGH NJW 1995, 2856). Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf vom 12.11.1996 hat für die Kammer keine bindende Kraft. Ungeachtet dessen vermag sie die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen, die bezüglich des Tatgeschehens den von den Klägern vorliegend erhobenen Behauptungen entsprechen, zur eigenen Überzeugung zu machen. Ausweislich der beigezogenen Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, hat das Schöffengericht die Klägerin zu 1. eingehend vernommen und sich mit der Einlassung des Beklagten intensiv auseinandergesetzt. Daraufhin hat das Schöffengericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung die aus dem Urteil vom 12.11.1996 ersichtlichen, den Beklagten belastenden Feststellungen getroffen und in der Beweiswürdigung dargelegt, warum den Angaben der damals als Zeugin vernommenen Klägerin zu 1. zu folgen und die gegenteilige Einlassung des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen sei.

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Zum anderen und vor allem gilt folgendes: Der Beklagte hat die Berufung gegen das Strafurteil zurückgenommen, mit dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger verhandelt und eine Anzahlung von 500,00 DM geleistet Damit hat er seine Täterschaft indirekt eingeräumt. Sein gegenteiliges Vorbringen überzeugt nicht. Wäre die Tat nicht geschehen, hätte er seine Berufung allein auf die nicht näher konkretisierte Bemerkung seines Verteidigers, die Berufung habe wenig Aussicht auf Erfolg, kaum zurückgenommen. Schon gar nicht ist nachvollziehbar, warum er sich in das Büro des Bevollmächtigten der Kläger begab, Verhandlungen führte und 500,00 DM hinterließ, wenn er sich nichts hatte zu Schulden kommen lassen. Wer unschuldig ist, klärt nicht schon vorgerichtlich zivilrechtliche Ansprüche zur Vermeidung eines

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Verfahrens. Schließlich hat er auch nicht den Sachvortrag der Kläger bestritten, er habe sich bei dem Kläger zu 2. einige Zeit nach dem Vorfall telefonisch gemeldet und erklärt, er habe "Mist gemacht" und wolle sich über das Schmerzensgeld unterhalten.

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Dass der Beklagte am fraglichen Tag spätestens gegen 24.00 Uhr in seiner Wohnung ankam, kann unterstellt werden. Sein neuerliches Verlassen der Gaststätte gegen 23.40 Uhr ist nicht im Streit. Da beide Wohnungen und Gastwirtschaft nahe beieinander lagen, verblieb auch bei der zeitlichen Darstellung des Beklagten ein ausreichender Zeitraum für das Tatgeschehen und den Wechsel der Örtlichkeiten. Ein Komplott hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon, dass er den Vortrag der Kläger, die Klägerin zu 1. habe - zudem erst nach dem Vorfall - selbst gekündigt, weil sie nicht mehr mit der Ehefrau des Beklagten gemeinsam habe arbeiten wollen, nicht mehr entgegengetreten ist, hat er keinen ausreichend substantiierten und präzisen Vortrag zu dem angeblichen Diebstahl, der zu der Anzeige seiner Frau geführt haben soll, unterbreitet.

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Nach allem steht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte die Klägerin zu 1. am Abend des 11.05.1996 zu vergewaltigen versucht hat.

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Was die Folgen der Tat angeht, so hat sich die Klägerin zu 1) ausweislich des Schreibens des Arztes B vom 18.08.1998 am 04.06.1996 mit vielfachen Körperprellungen und einer veralteten Platzwunde vorgestellt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, diese Verletzungen habe sie sich bei anderer Gelegenheit zugezogen. Diese Wertung steht im Übrigen in Einklang mit den Feststellungen im Strafurteil. Des Weiteren und vor allem hat die Klägerin zu 1. erhebliche psychische Beeinträchtigungen davongetragen. Dies legen schon die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte nahe. Namentlich folgt dies aber aus den Gutachten des Sachverständigen A. Dieser hat in seinem Gutachten vom 01.10.2000 zwar zum einen eine Persönlichkeitsstörung aufgrund früher stattgefundener Ereignisse diagnostiziert, des Weiteren aber auch eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Vergewaltigungsversuchs. Nach dem Einwand des Beklagten, das Krankheitsbild beruhe nicht auf der behaupteten Tat, hat der Sachverständige A in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.03.2000 nochmals hervorgehoben, es seien zwei Diagnosen gestellt worden und die posttraumatische Belastungsstörung sei ausschließlich Folge des Geschehens vom 11.05.1996. Einen Alkoholabusus hat er ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt über eine jahrzehntelange Erfahrung verfügenden Sachverständigen A im vollen Umfang und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Darlegungen im Einzelnen. Nach der Einholung des Ergänzungsgutachtens hat auch der Beklagte den gutachterlichen Ausführungen nichts mehr entgegengesetzt.

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Für die Schätzung des Schmerzensgeldes ist neben den erheblichen, sich nunmehr über Jahre hinziehenden psychischen Folgen in Betracht zu ziehen, dass der Klägerin zu 1. durch das Strafverfahren noch keine Genugtuung widerfahren ist (s. zu diesem Gesichtspunkt etwa LG Flensburg VersR 1988, 740). Hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin zu 1. unter dem Vorwand, ihr Mann liege im Krankenhaus, zum Verlassen des Zimmers bewegte, damit also eine sich schnell einstellende Sorge für sein Tun ausnutzen wollte. Ferner muss sich das nachträgliche Verhalten des Beklagten, der im Straf- wie im Zivilprozess glauben machen wollte, die Klägerin zu 1. wolle sich lediglich rächen, auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken. Dies ist für die Klägerin zu 1. erniedrigend. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass sich der Beklagte angesichts seiner beruflichen Betätigung als Lagerarbeiter in nicht mehr als allenfalls durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen befindet. Bei Abwägung der genannten Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM angemessen.

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Dieser Anspruch ist - ebenso wie die gleich zu behandelnden weiteren Ansprüche - nicht verjährt. Die Klage ist nach der am 11.05.1996 begangenen Tat am 10.05.1999 unter Beifügung eines Verrechnungsschecks zur Deckung der zutreffend errechneten Gerichtskosten eingereicht worden. Die dann am 05.06.1999 bewirkte Zustellung ist "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, so dass die in § 852 Abs. 1 BGB bestimmte Verjährungsfrist von 3 Jahren rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist.

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Dem Kläger zu 2. steht ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 847 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zu, den die Kammer mit 10.000,00 DM bemisst.

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Der Beklagte hat durch das Tatgeschehen auch die Gesundheit des Klägers zu 2. verletzt. Dieser hat durch die seiner Ehefrau zugefügte Behandlung ebenfalls psychische Beeinträchtigungen erlitten. Der Sachverständige A hat in seinem Gutachten vom 01.10.2000 ausgeführt, der Kläger zu 2. sei von den gesundheitlichen Folgen der Tat indirekt betroffen und zeige bis heute vorhandene depressive Verstimmungen. Zwar seien für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit primär orthopädische Leiden und eine Gichterkrankung ursächlich, durch die Tat begünstigt sei aber das emotionale Gleichgewicht in der Ehe nicht gegeben und das bedürfe einer gezielten Partnerberatung als spezielle Therapie. Auf den Einwand des Beklagten, nach den Ausführungen in dem Gutachten seien die bei dem Kläger zu 2. beobachteten Erscheinungen auf vorangegangene Ereignisse zurückzuführen, hat der Sachverständige A in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.03.2001 erwidert, das schädigende Ereignis vom 11.05.1996 habe nicht ausschließlich zu den Symptomen bei dem Kläger zu 2. geführt, die depressiven Verstimmungen seien aber auch durch die Tat gegen seine Ehefrau ausgelöst worden. Neben Konflikten mit der Ehefrau seien nämlich deren psychische Verhaltensweisen und eigene Schuldgefühle des Klägers zu 2. ursächlich für die psychische Situation. Der Kläger zu 2. sei als Risikotyp für einen Alkoholabusus anzusehen, Zeichen einer Abhängigkeitserkrankung seien aber bei ihm nicht gegeben. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung auch bezogen auf den Kläger zu 2. den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A an und nimmt im vollen Umfang auf seine Gutachten Bezug.

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Die Höhe des Schmerzensgeldes ist niedriger zu bemessen als bei der unmittelbar betroffenen Klägerin zu 1. Hier erscheint die Zubilligung eines Betrages von 10.000,00 DM angemessen.

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Der Zinsanspruch hinsichtlich beider Schmerzensgeldbeträge beruht auf §§ 284, 288 Abs. 1 a.F. BGB. Seit Ablauf der mit dem Schreiben vom 23.04.1999 bis zum 01.05.1999 gesetzten Frist befindet sich der Beklagte in Verzug und schuldet Zinsen in gesetzlicher Höhe.

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Mit dem Feststellungsantrag haben die Kläger ebenfalls Erfolg. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. hat der Sachverständige A Beeinträchtigungen im gesundheitlichen Befinden als fortbestehend, wenngleich weniger ausgeprägt als in der Vergangenheit, bezeichnet. Für den Kläger zu 2. hat er ebenfalls ausgeführt, depressive Verstimmungen seien, wenn auch in geringerer Ausprägung, jetzt noch vorhanden. Folglich können weitere Schäden bei beiden Klägern nicht ausgeschlossen werden, was die begehrte Feststellung rechtfertigt.

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Der Beklagte schuldet der Klägerin zu 1. gemäß § 823 Abs. 1 BGB ferner Ersatz von 119,29 DM. Als Anlagen 13 und 13 a zur Klageschrift hat die Klägerin zu 1. 2 an ihre anwaltlichen Bevollmächtigten gerichtete Arztrechnungen über 84,10 DM und 35,19 DM eingereicht, die sich auf Arztberichte beziehen und nicht von Sozialversicherungsträgern erstattet werden. Da beide Rechnungen aus dem Jahre 1998 datieren, ist von der zwischenzeitlichen Bezahlung seitens der Klägerin zu 1. nötigenfalls im Wege der Beitreibung ohne weiteres auszugehen. Das Bestreiten des Beklagten ist ins Blaue hinein erfolgt und damit unmaßgeblich.

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Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 a.F. BGB.

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Gemäß § 823 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte dem Kläger zu 2. schließlich materiellen Schadensersatz von 326,63 DM. Da die Täterschaft des Beklagten nach dem Vorgesagten feststeht, ist von dem von den Klägern geschilderten Sachverhalt insgesamt und damit auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Kinderzimmertür anlässlich des Tatgeschehens beschädigt hat, als er versuchte, mit Hilfe eines Schraubenziehers in das Zimmer einzudringen. Anlage 14 belegt die Reparaturkosten von 301,30 DM und die Bezahlung durch den Kläger zu 2. gemäß Quittung. Dem Vortrag der Kläger, eine Versicherung sei für den Schaden nicht eingetreten, weil es sich um einen Vandalismusschaden gehandelt habe, ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Des Weiteren war die Auswechselung des Schlosses geboten, nachdem der Beklagte den Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben hatte. Sicherheitsbeschlag und Schlüssel gehören zur Auswechslung entsprechend der Rechnung vom 05.09.1996 über 362,25 DM. Die Zahlung dieses Betrages durch den Kläger zu 2. hat der Beklagte nicht bestritten. Für eine "normale Beschädigung" ist nichts ersichtlich. Auch insoweit trägt der Beklagte lediglich ins Blaue hinein vor. Abzüglich verrechneter 336,92 DM aus der Anzahlung des Beklagten von 500,00 DM auf die Schadensbeträge beläuft sich die noch zu erstattende Summe auf 326,63 DM.

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Der Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 284, 288 Abs. 1 a.F. BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.