Managementvertrag: Provisionsansprüche wegen Doppeltätigkeit und Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Managementvertrag Vergütung/Provisionen aus einem bereits bestehenden Testimonialvertrag sowie aus während der Laufzeit vermittelten Engagements. Das LG Düsseldorf wies die Klage insgesamt ab. Für den Testimonialvertrag scheiterte der Anspruch daran, dass die Klägerin eine auf Wunsch der Beklagten erbrachte inhaltliche Beratung/Betreuung nicht beweisen konnte. Die Provision aus dem Vertragsschluss mit einem Werbepartner war wegen treuwidriger Doppeltätigkeit (Provisionsannahme vom Auftraggeber) nach entsprechender Anwendung von § 654 BGB ausgeschlossen; nachvertragliche Ansprüche entfielen zudem wegen wirksamer fristloser Kündigung der Beklagten nach § 627 BGB (hilfsweise § 626 BGB).
Ausgang: Zahlungsklage auf Managementvergütung/Provisionen vollständig abgewiesen; Ansprüche scheitern u.a. an Beweisfälligkeit, § 654 BGB und Ausschluss nach Kündigung (§ 627 BGB).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Beteiligungsvergütung aus bereits vor Vertragsbeginn bestehenden Engagements setzt nach der vertraglichen Regelung voraus, dass der Manager auf Wunsch des Künstlers eine inhaltliche Beratung und Betreuung erbringt; hierfür trägt der Manager die Darlegungs- und Beweislast.
Terminabsprachen und die Weiterleitung von Unterlagen genügen für sich genommen nicht, um eine „inhaltliche Beratung und Betreuung“ im Sinne einer anspruchsbegründenden Beratungsleistung zu belegen.
Nimmt ein Manager entgegen einem vertraglichen Verbot vom Vertragspartner des Künstlers eine Vermittlungsprovision an und wird damit in treuwidriger Doppeltätigkeit tätig, ist sein Vergütungsanspruch gegenüber dem Künstler in entsprechender Anwendung von § 654 BGB ausgeschlossen.
Ist vertraglich ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB vereinbart, kann der Dienstberechtigte das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen; eine Kündigung nach § 627 BGB ist als außerordentliche Kündigung anzusehen und kann fristlos erfolgen.
Sieht der Vertrag vor, dass nachvertragliche Provisionsansprüche bei außerordentlicher fristloser Kündigung durch den Künstler entfallen, sind solche Ansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn die dem Künstler aus während der Laufzeit geschlossenen Verträgen zustehenden Einnahmen erst nach Vertragsende zufließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von ausstehender Vergütung aus einem Managementvertrag.
Die Parteien schlossen am 28.11.2011 rückwirkend zum 15.10.2011 einen Managementvertrag. Die vertraglichen Regelungen sehen eine Vergütung der Klägerin in Höhe von 20 % netto aus allen Einnahmen der Beklagten aus Aktivitäten ihrer Karriere während der Laufzeit des Vertrages vor. Die Klägerin sollte auf Wunsch der Beklagten auch im Rahmen von bestehenden Engagements tätig werden, wobei die Klägerin insoweit für die inhaltliche Beratung und Betreuung einen Anteil von 5% insbesondere für den von der Beklagten mit der Firma L3 geschlossenen Testimonialvertrag erhalten sollte. Die Parteien vereinbarten darüber hinaus einen Vergütungsanspruch der Klägerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren hinsichtlich der der Beklagten zugeflossenen Einnahmen aus während der Vertragslaufzeit abgeschlossenen Verträgen. Dieser Vergütungsanspruch sollte im Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte entfallen. Wegen des weiteren Inhalts des Managementvertrags wird auf die Anlage K1 im Anlagenband Bezug genommen.
Aus dem L3-Testimonialvertrag, der bereits vor dem Beginn der Managementtätigkeit der Klägerin für die Beklagte abgeschlossen wurde, stand der Beklagten für das dritte und vierte Vertragsjahr ein Honorar in Höhe von jeweils 700.000 EUR zzgl. MwSt. zu. Ein Teilbetrag in Höhe von 175.000 EUR netto für das dritte Vertragsjahr wurde zum 30.6.2012 fällig. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 350.000 EUR netto wurde zu Beginn des vierten Vertragsjahres am 1.7.2012 fällig (Anlage K4 im Anlagenband). Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Beteiligung an diesen Honorarzahlungen der Firma L3 in Höhe von 31.237,50 EUR brutto (5% des gezahlten Honorars).
Die Klägerin schloss während ihrer Managementtätigkeit für die Beklagte Verträge über Engagements für die Firma I, die Firma G, die Sendung „N1“ und die Sendung „M“ (Anlagenkonvolut K3 im Anlagenband). Die Klägerin stellte der Beklagten am 18.6.2012 eine Agenturvergütung über 29.750 EUR für den Abschluss des Vertrages mit der Firma I, am 14.8.2012 eine Agenturvergütung über 1.904 EUR für das Fotoshooting für die Firma G, am 14.8.2012 eine Agenturvergütung über 2.856 EUR für die Sendung „N1“, sowie am 14.8.2012 eine Agenturvergütung über 714 EUR für die Sendung „M“ in Rechnung (Anlagen K7 im Anlagenband). Die Beklagte erhielt ihr Honorar von ihren Vertragspartnern für „G“ am 24.8.2012, für die Sendung „N1“ am 27.8.2012 und für die Sendung „M“ am 29.8.2012.
Die Klägerin kündigte den Managementvertrag mit Schreiben vom 28.6.2012 fristgerecht zum 14.11.2012 (Anlage K8 im Anlagenband). Mit Schreiben vom 9.7.2012 kündigte die Beklagte ihrerseits den Managementvertrag ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K9 im Anlagenband). Mit Schreiben vom 20.7.2012 bestätigte die Klägerin der Beklagten ein ordentliches Vertragsende zum 14.10.2012 (Anlage B7 im Anlagenband). Mit Schreiben vom 14.8.2012 kündigte die Beklagte den Managementvertrag außerordentlich und fristlos (Anlage K10 im Anlagenband). Sie begründete die Kündigung mit Vertragsverletzungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit der Firma I. Mit Schreiben vom 20.8.2012 wies die Klägerin die Kündigung der Beklagten vom 14.8.2012 als unbegründet zurück und kündigte ihrerseits den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Zugleich forderte sie die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Honorare bis zum 27.8.2012 auf (Anlage K11 im Anlagenband). Mit Schreiben vom 31.8.2012 kündigte die Beklagte den Vertrag erneut außerordentlich und fristlos (Anlage B8 im Anlagenband).
Die Klägerin verlangt von der Beklagten neben der Zahlung der vermeintlich ausstehenden Agenturvergütungen in Höhe von insgesamt 66.461,50 EUR die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 952 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert. Den Zusatz „L“ habe sie bei Abschluss des Managementvertrags lediglich verwendet, um sich von den anderen deutschen „S GmbH“ besser unterscheidbar zu machen. Eine „L S GmbH“ sei nicht im Handelsregister eingetragen.
Der Managementvertrag der Parteien sei durch die fristgerechte Kündigung der Klägerin zum 14.11.2012 beendet worden.
a) Die Klägerin behauptet, sie habe eine inhaltliche Beratung und Betreuung der Beklagten in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag erbracht. Der Geschäftsführer der Klägerin Herr L habe den Termin mit der Firma L3 am 5.7.2012 für die Beklagte in deren Kenntnis wahrgenommen. Die Firma L3 habe geplant, den Vertrag mit der Beklagten gegen eine Sofortzahlung vorzeitig aufzulösen, da sie mit der Zusammenarbeit mit der Beklagten unzufrieden gewesen sei. Bei dem Termin vom 5.7.2012 sei es insbesondere um den Testimonialvertrag der Beklagten gegangen. Da der Testimonialvertrag und der Kollektionsvertrag letztlich ineinander übergehen würden, sei auch über den Kollektionsvertrag gesprochen worden. Sie, die Klägerin, habe entsprechende Aussagen der Firma L3 aber lediglich zur Kenntnis genommen und insofern kein Statement für die Beklagte abgegeben. Zudem ergebe sich ihre Tätigkeit für die Beklagte bzgl. des L3-Testimonialvertrags aus einer Reihe von Telefonaten zwischen Herrn L und der Beklagten sowie der E-Mail Korrespondenz der Parteien (Anlagenkonvolut K6 im Anlagenband und Anlage K17, Bl. 383 GA). Die Beklagte habe die Auszahlung der fälligen Honorare durch die Firma L3 treuwidrig verzögert. Nach den Angaben des Herrn U der Firma L3 sei diese bereits im Juli 2012 zahlungsbereit gewesen. Es habe lediglich die Zahlungsaufforderung durch die Beklagte gefehlt. Die Regelung in § 4 Ziffer 1 Abs. 4 des Managervertrages sei zudem so auszulegen, dass es auf das reguläre Vertragsende ankäme. Sonst hätte die Beklagte die Möglichkeit, sich den Provisionsverpflichtungen durch die bloße Verschleppung der Zahlungsannahme und den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu entziehen.
b) Herr L habe branchenüblicherweise in den Verhandlungen mit der Firma I von sich als Berater der Beklagten gesprochen. Sie, die Klägerin habe gegenüber der Firma I nicht nur die Vermittlung der Beklagten erbracht, sondern eine Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Werbekampagne in Rechnung gestellt. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen § 4 Ziffer 1 Abs. 3 des Managementvertrages dar, da diese Regelung sich allein auf die Mitwirkung der Beklagten an Werbespots beziehe. Für die Firma I sei aber kein Werbespot gedreht worden.
c) Die Klägerin ist der Ansicht, Herr L sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte zu jedem Fotoshooting oder Drehtag zu begleiten. Sie, die Klägerin, sei nach § 1 Ziffer 4 Abs. 3 des Managementvertrages berechtigt gewesen, Managertätigkeiten auf andere Mitarbeiter zu delegieren. Nach § 4 Ziffer 5 des Managementvertrages hätte eine Verpflichtung der Klägerin zur Betreuung der Beklagten bei Terminen eines ausdrücklichen Wunsches der Beklagten bedurft. Eine Verpflichtung zur Begleitung der Beklagten durch sie, die Klägerin, habe nach der vertraglichen Regelung ohnehin nur für wichtige öffentliche Auftritte bestanden. Die Klägerin behauptet dazu, die Beklagte habe bei den Terminen für die Firma G, der „N1“ und der Show „M“ ausdrücklich nicht gewünscht, dass Herr L oder eine Mitarbeiterin der Klägerin sie zu dem Termin begleitet. Die Beklagte habe Termine regelmäßig in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Assistenten Herrn N wahrgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Regelung unter § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages sei lediglich eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB, nicht im Sinne des § 627 BGB gemeint.
Die Klägerin hat zunächst ihre Ansprüche bzgl. des L3-Testimonialvertrags im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Die Klägerin ist nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.2.2014, nach der sie die streitgegenständlichen Zahlungen der Firma L3 für das dritte und vierte Vertragsjahr am 10.1.2013 und 14.1.2013 erhalten hat, auf die Leistungsstufe übergegangen. Den Auskunftsantrag hat sie mit Schriftsatz vom 24.2.2014 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 31.237,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 29.750 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.8.2012 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.904 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.8.2012 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.856 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.8.2012 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 714 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.8.2012 zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von weiteren 952 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Managementvertrag sei mit der „L S GmbH“ und nicht mit der Klägerin zu Stande gekommen.
Der Vertrag sei durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.8.2012 bereits zu diesem Zeitpunkt beendet worden. Sie sei nach § 11 des Managementvertrages zur jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB berechtigt gewesen. Hilfsweise sei sie, die Beklagte, zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB wegen eines erheblichen Vertragsverstoßes der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit der Firma I berechtigt gewesen.
a) Eine inhaltliche Beratung und Betreuung der Beklagten durch die Klägerin sei in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag nicht erfolgt. Den Termin vom 5.7.2012 mit der Firma L3 habe Herr L eigenmächtig und ohne jede Abstimmung mit der Beklagten wahrgenommen. Sie, die Beklagte, habe sich in der Zeit vom 3.7.2012 bis zum 12.7.2012 im Urlaub befunden und nicht gewusst, dass sich Herr L am 5.7.2012 zu einem Gespräch mit der Firma L3 traf. Herr L habe sich in dem Gespräch negativ über sie geäußert und seine eigenen Interessen verfolgt. Er habe der Firma L3 gegenüber geäußert, dass er seine eigene Kollektion auf den Markt bringen möchte und das Projekt der Klägerin „T1“ beworben. Herr L habe sich in dem Gespräch vom 5.7.2012 zudem über das Verbot des Tätigwerdens in Bezug auf den Kollektionsvertrag aus § 1 Ziffer 1 b) Abs. 2 des Managementvertrages hinweggesetzt. Der durch die Klägerin vorgelegten E-Mail Korrespondenz der Parteien könne keine inhaltliche Beratung und Betreuung der Beklagten entnommen werden. Zudem seien ihr, der Beklagten, beteiligungspflichtige Einkünfte aus dem L3-Testimonialvertrag bis zum 14.8.2012 nicht zugeflossen. Mit dem Vertragsende im Sinne des § 4 Ziffer 1 Abs. 4 des Managementvertrages sei jedes Vertragsende, unabhängig von dem Grund, gemeint. Sie habe die Honorarzahlungen durch die Firma L3 auch nicht treuwidrig verzögert. Die Firma L3 habe die weitere Zusammenarbeit nach dem Termin vom 5.7.2012 in Frage gestellt. Sie, die Beklagte, habe erst nach mehreren persönlichen Gesprächen mit der Firma L3 eine Fortsetzung der Zusammenarbeit erreichen können. Aus diesem Grund habe sie die fälligen Honorarzahlungen erst später als vereinbart in Rechnung gestellt.
b) Bei den Verhandlungen zu dem Vertrag mit der Firma I habe Herr L sich nicht als Manager der Beklagten zu erkennen gegeben, sondern sei als Vermittler aufgetreten und habe sich von der Firma I ein Vermittlungshonorar in Höhe von 15% zahlen lassen. Aus diesem Grund habe die Firma I statt der ursprünglich angedachten 150.000 € nur ein Honorar in Höhe von 125.000 € an sie, die Beklagte, gezahlt. Anderweitige Dienstleistungen der Klägerin für die Firma I seien durch diese gesondert vergütet worden. Die Abrechnung eines Vermittlungshonorars gegenüber der Firma I begründe einen Verstoß gegen § 4 Ziffer 1 Abs. 3 des Managementvertrages. Mit dem Verbot der Berechnung eines zusätzlichen Honorars der Klägerin gegenüber dem Auftraggeber seien alle Engagements und nicht nur Werbespots gemeint gewesen. Dies sei ausdrücklich Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen. Zudem sei auch ein Radiospot, der für die Firma I produziert wurde, ein Werbespot.
c) Da die streitgegenständlichen Honorare für „G“, „N1“ und „M“ der Beklagten nach der außerordentlichen Kündigung des Managementvertrages zugeflossen sind, stünde der Klägerin der geltend gemachte Beteiligungsanspruch nach § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages nicht zu.
Herr L habe sie, die Beklagte, nicht zu dem Fotoshooting für die Firma G begleitet. Nicht einmal eine qualifizierte Mitarbeiterin der Klägerin habe sie, die Beklagte, begleitet, trotzdem sie eine persönliche Begleitung ausdrücklich von der Klägerin verlangt habe. Die Klägerin habe durch ihre Mitarbeiterin Frau N2 geäußert, dass eine Begleitung durch sie, die Beklagte, nur gegen eine Erstattung der Reisekosten stattfinden werde. Eine Begleitung habe daher nicht stattgefunden, obwohl nach § 4 Ziffer 6 des Managementvertrages ein derartiger Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nicht bestand und der Veranstalter sich ihr, der Beklagten, gegenüber nach § 2 Abs. 2 und 3 des Engagementvertrages (Anlage K3 im Anlagenband) verpflichtet habe, die Reisekosten des Managements zu übernehmen. Da der Dreh für die „N1“ und die Sendung „M“ nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch sie, die Beklagte, vom 14.8.2012 am 15.8.2012 und am 16.8.2012 erfolgt sei, müsse sich die Klägerin insoweit zumindest ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, weil durch die Kündigung ihre Pflicht zur Begleitung der Beklagten zu dem Dreh entfiel.
Das Gericht hat am 8.4.2014, ergänzt durch den Beschluss vom 1.9.2014, einen Beweisbeschluss erlassen, nach dem die Zeugen Frau N2, Herr N, Herr Q, Herr T und Herr U sowie die Beklagte als Partei vernommen werden sollten (Bl. 244 f. GA). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.8.2014 auf die Vernehmung der Zeugin N2 verzichtet (Bl. 370 GA). In der Sitzung vom 24.9.2014 hat die Klägerin auf die Parteivernehmung der Beklagten verzichtet (Bl. 401 f. GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Wechsel der Klägerin von der Auskunfts- auf die Leistungsstufe ist eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 254 ZPO, Rn. 4). Wegen der Erteilung der Auskunft konnte die Klägerin sofort auf den bezifferten Leistungsantrag übergehen. Für eine einseitige Erledigungserklärung bleibt kein Raum (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 254 ZPO, Rn. 12).
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Ziffer 1 Abs. 4 des Managementvertrages auf die Zahlung von 31.237,50 EUR.
Die Klägerin ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 4 Ziffer 1 Abs. 4 des Managementvertrages beweisfällig geblieben.
Gemäß § 4 Ziffer 1 Abs. 4 S. 1 des Managementvertrages entsteht ein Vergütungsanspruch der Klägerin aus den bereits vor Abschluss des Managementvertrages bestehenden Engagements, wenn die Klägerin auf Wunsch der Beklagten auch bei diesen Engagements eine inhaltliche Beratung und Betreuung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Karriere übernimmt. Die Klägerin erhält dann als Entgelt einen Anteil von 5% aus den entsprechenden Einnahmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag auf Wunsch der Beklagten inhaltlich beratend und betreuend tätig geworden ist. Die Klägerin trifft die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
a) Die von der Klägerin vorgelegte E-Mail Korrespondenz der Parteien genügt nicht, um von einem inhaltlich beratenden und betreuenden Tätigwerden der Klägerin in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag ausgehen zu können.
Die Klägerin trägt bereits nicht näher vor, welches Ergebnis sich aus der E-Mail Korrespondenz (Anlagenkonvolut K6 im Anlagenband) im Einzelnen ergeben soll. Aus den vorgelegten E-Mails lassen sich Terminabsprachen, sowie die Weiterleitung eines L3-Prospektes und eines Layouts für Tüten durch die Klägerin an die Beklagte erkennen. Eine inhaltliche Beratung und Betreuung der Beklagten durch die Klägerin in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag, in dem Sinne, dass die Klägerin der Beklagten Ratschläge erteilt hat, wie die Beklagte in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag agieren könnte, lässt sich hieraus nicht herleiten.
Aus der E-Mail der Firma L3 an die Klägerin vom 31.10.2011 (Anlage K17, Bl. 383 GA) ergibt sich nichts anderes. Es geht um die Benennung eines Ansprechpartners für Terminabstimmungen zwischen der Firma L3 und der Beklagten. Es war die Aufgabe der Klägerin als Managerin der Beklagten, deren Termine zu koordinieren. Eine weitergehende inhaltliche Beratungstätigkeit der Klägerin für die Beklagte in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag ergibt sich hieraus jedoch nicht.
b) Die Klägerin ist für ihre Behauptung, ihr Geschäftsführer habe den Termin bei der Firma L3 vom 5.7.2012 auf Wunsch der Beklagten wahrgenommen, beweisfällig geblieben. Die Kammer hat zu diesem Beweisthema den Beweisbeschluss vom 8.4.2014 (Bl. 244 GA), ergänzt durch den Beschluss vom 1.9.2014 (Bl. 373 GA) erlassen. Nachdem die Klägerin sowohl auf die Vernehmung der Zeugin N2, als auch auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10.2.2014 angebotene Parteivernehmung der Beklagten (Seite 14, Bl. 100 GA) verzichtet hat, sind keine weiteren zulässigen Beweisantritte der Klägerin vorhanden, denen die Kammer nachgehen müsste.
Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin liegen nicht vor.
Ein Einverständnis mit der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin im Sinne des § 447 ZPO hat die Beklagte nicht erteilt (vgl. Schriftsatz vom 25.7.2014, Bl. 354a GA).
Der für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO erforderliche Anbeweis ist nicht gegeben. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Sein Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 448 ZPO, Rn. 2). Nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis ist die Richtigkeit des Klägervortrags nicht wahrscheinlicher als die Richtigkeit des Beklagtenvortrags.
Aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ergibt sich ebenfalls kein Erfordernis der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit greift nur ein, wenn eine Partei für ein Vier-Augen-Gespräch einen Zeugen hat, während die andere keinen Zeugen anbieten kann. In diesem Fall ist die beweislose Partei zur Vernehmung des gegnerischen Zeugen hinzuzuziehen und anzuhören (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 448 ZPO, Rn. 2a).
Eine von dem sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht ableiten (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 448 ZPO, Rn. 2a).
III. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Ziffer 1 Abs. 1 des Managementvertrages auf die Zahlung von 29.750 EUR.
Der Vertrag mit der Firma I wurde unstreitig während der Managementtätigkeit der Klägerin für die Beklagte am 15.6.2012 geschlossen. Aus dem zwischen der Beklagten und der I GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte bei dem Vertragsschluss vertreten hat (Anlage K3 im Anlagenband).
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist aber in entsprechender Anwendung des§ 654 BGB aufgrund einer treuwidrigen Doppeltätigkeit der Klägerin ausgeschlossen. § 654 BGB ist auf Dienstverträge entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof sieht in § 654 BGB ein allgemeines Rechtsprinzip verkörpert, nach dem derjenige seines Entgeltsanspruchs verlustig sein soll, der sich dessen wegen eines Treubruchs als unwürdig erwiesen hat (MüKo-BGB/ Roth, 6. Auflage 2012, § 654 BGB, Rn. 1 m.w.N. zur Rspr. des BGH).
Die Klägerin ist bei dem Vertragsabschluss mit der Firma I sowohl für die Firma I, als auch für die Beklagte tätig geworden. Unstreitig hat die Klägerin für den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages eine Vermittlungsprovision von der Firma I erhalten. Eine Doppeltätigkeit war der Klägerin durch den Managementvertrag jedoch ausdrücklich untersagt. Unter § 4 Ziffer 1 Abs. 3 des Managementvertrages haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin dem Auftraggeber kein zusätzliches Honorar berechnen wird. Diese Vereinbarung gilt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für Werbespot-Verträge. Dies ergibt sich aus der Vertragsentstehung. Die Beklagte hat den ersten Vertragsentwurf der Klägerin bezüglich des Managementvertrages vorgelegt (Anlage B1 im Anlagenband). Dieser enthielt unter § 4 Ziffer 1 Abs. 2 die Regelung, dass die Klägerin dem Auftraggeber nur bei Werbespot-Verträgen branchenüblich ein Honorar in Höhe von 20% berechnen wird. Insofern kann aus der Neufassung des abgeschlossenen Managementvertrages kein Verbot einer Honorarberechnung gegenüber dem Auftraggeber nur für Werbespotverträge gesehen werden. Vielmehr wurde der Klägerin im Laufe der Vertragsverhandlungen gerade auch für Werbespotverträge, wie für alle anderen Verträge, die Berechnung eines zusätzlichen Honorars gegenüber dem Auftraggeber untersagt.
IV. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Managementvertrages auf die Zahlung von 1.904 EUR.
1. Bezüglich des Vertrags mit der Firma G kommt lediglich ein nachvertraglicher Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Managementvertrages in Betracht.
Der Vertrag mit der Firma G wurde während des laufenden Managementvertrags am 6.8.2012 durch die Klägerin für die Beklagte geschlossen. Die Zahlung des Honorars an die Beklagte erfolgte jedoch erst nach Beendigung des streitgegenständlichen Managementvertrages am 24.8.2012.
a) Der Managementvertrag wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten wirksam zum 14.8.2012 beendet. Der Beklagten stand nach § 11 des Managementvertrages das Kündigungsrecht des § 627 BGB zu. Nach § 627 BGB ist eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Dienstberechtigten jederzeit möglich, ohne dass es eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne des § 626 BGB bedarf.
b) Gemäß § 4 Ziffer 1 Abs. 1 S. 3 des Managementvertrages besteht der Vergütungsanspruch aus § 4 Ziffer 1 des Managementvertrages nur für die Vertragslaufzeit. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen dem vertraglichen Vergütungsanspruch aus § 4 Ziffer 1 des Managementvertrags und dem nachvertraglichen Vergütungsanspruch aus § 4 Ziffer 2 des Managementvertrags ist dabei, ob die Einnahmen aus dem jeweiligen beteiligungspflichtigen Engagement der Beklagten während der Laufzeit des Managementvertrags zugeflossen sind. Dies ergibt sich aus § 4 Ziffer 2 Abs. 2 S. 3 des Managementvertrages, nach dem sich der nachvertragliche Vergütungsanspruch auf sämtliche dem Künstler nach Vertragsende zugeflossenen Einnahmen aus den Vertragsverhältnissen mit Dritten, die während der Vertragslaufzeit des Managementvertrags abgeschlossen wurden, bezieht.
2. Der nachvertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages ausgeschlossen, da die Beklagte den Vertrag außerordentlich fristlos gekündigt hat. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, die Kündigung im Sinne des § 627 BGB sei keine außerordentliche fristlose Kündigung, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Kündigung nach § 627 BGB ist eine außerordentliche Kündigung, die fristlos oder befristet erfolgen kann (MüKo-BGB/ Henssler, BGB, 6. Auflage 2012, § 627 BGB, Rn. 9).
Aus der sprachlich unterschiedlichen Formulierung „außerordentliche fristlose Kündigung“ in § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages und „sofortige Kündigung“ in § 11 des Managementvertrages ergibt sich nicht, dass die Kündigung nach § 627 BGB nicht von § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages erfasst werden sollte. Die Begriffe „sofortige Kündigung“ und „außerordentliche fristlose Kündigung“ können als Synonyme verwendet werden. Zudem nimmt § 11 des Managementvertrages ausdrücklich auf § 627 BGB Bezug, der, wie bereits ausgeführt, eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit regelt, die befristet oder fristlos erfolgen kann.
Auch aus einer Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt sich nichts anderes. Nur wenn ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien besteht, ist dieser rechtlich auch dann maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt/ Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 133 BGB, Rn. 8). Die Parteien haben die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB gesehen und vertraglich ausdrücklich unter § 11 des Managementvertrages vereinbart. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB berücksichtigt haben, sie aber trotzdem unter § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages nur die Kündigungsmöglichkeit des § 626 BGB erfassen wollten. Allein aus der Tatsache, dass die vertragliche Regelung für die Klägerin ungünstig ist, kann das Gericht nicht herleiten, dass die Parteien übereinstimmend, entgegen des vertraglichen Wortlauts, eine andere Regelung wollten.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB von § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages nicht erfasst wird, liegt eine wirksame außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten im Sinne des § 626 BGB zum 14.8.2012 vor. Die Beklagte hat ihre Kündigung mit dem Schreiben vom 14.8.2012 darauf gestützt, dass die Klägerin sich eine Vermittlungsprovision durch die Firma I zahlen ließ (Anlage K10 im Anlagenband). Wie bereits unter III. ausgeführt, verstieß die Klägerin durch die Entgegennahme der Vermittlungsprovision gegen § 4 Ziffer 1 Abs. 3 des Managementvertrages. Dieser Vertragsverstoß begründet einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB.
V. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Managementvertrages auf die Zahlung von 2.856 EUR.
Der Vertrag für die Sendung „N1“ wurde am 19.7.2012 durch die Klägerin für die Beklagte geschlossen. Die Zahlung der Gage erfolgte am 27.8.2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Managementvertrag aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 14.8.2012 bereits beendet. Der nachvertragliche Vergütungsanspruch ist nach § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages ausgeschlossen, da die Beklagte den Vertrag außerordentlich fristlos gekündigt hat. Es wird auf die obigen Ausführungen unter IV. Bezug genommen.
VI. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Managementvertrages auf die Zahlung von 714 EUR.
Der Vertrag für die Sendung „M“ wurde am 2.8.2012 durch die Klägerin für die Beklagte geschlossen. Die Zahlung der Gage an die Beklagte erfolgte am 29.8.2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Managementvertrag aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 14.8.2012 bereits beendet. Der nachvertragliche Vergütungsanspruch ist nach § 4 Ziffer 2 Abs. 3 des Managementvertrages ausgeschlossen, da die Beklagte den Vertrag außerordentlich fristlos gekündigt hat. Es wird auf die obigen Ausführungen unter IV. Bezug genommen.
VII. Mangels Bestehen der Hauptforderung stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsansprüche sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.
VIII. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Die Klägerin trägt auch die Kosten für den Auskunftsanspruch. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestand nicht, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass sie auch in Bezug auf den L3-Testimonialvertrag für die Beklagte tätig geworden ist.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 66.461,50 EUR festgesetzt.
Für die Stufenklage ist gemäß § 44 GKG die Höhe des Leistungsantrags maßgeblich.