Schadensersatz und Feststellung zur Ersatzpflicht für künftige Schäden nach Vergewaltigungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch Ende März/Anfang April 2001 sowie vom 18.07.2001. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen seit dem 23.08.2002 und stellte seine Verpflichtung zur Ersatzleistung für zukünftige hieraus resultierende Schäden fest. Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen, bleiben unberührt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen und Feststellung der künftigen Ersatzpflicht nach sexuellen Übergriffen in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlich begangene schwere körperliche oder sexuelle Angriffe begründen zivilrechtliche Ersatzpflicht des Täters für bereits entstandene und künftige Schäden.
Das Gericht kann dem Geschädigten eine Kapitalzahlung zusprechen und für diese Zahlung Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt anordnen.
Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Schädigers zur Ersatzleistung für künftig entstehende Schäden aus konkret bezeichneten Tathandlungen bestätigen.
Feststellungsansprüche sind insoweit beschränkt, als Forderungen, die bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, nicht zuungunsten dieser Dritten festgestellt werden können.
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 23.08.2002 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus den Vergewaltigungen und sexuellen Missbräuchen Ende März/Anfang April 2001 sowie vom 18.07.2001 herrühren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!!