Freispruch eines Lehrers: keine Freiheitsberaubung durch sitzenden „Türposten“ im Klassenzimmer
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf hatte über die Berufungen eines Lehrers und der Staatsanwaltschaft gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Freiheitsberaubung (sowie den Vorwurf einer Körperverletzung) zu entscheiden. Dem Lehrer wurde vorgeworfen, Schüler nach Unterrichtsende durch Blockieren der Tür am Verlassen des Klassenraums gehindert und einen Schüler am Bauch verletzt zu haben. Die Kammer konnte weder ein Einsperren bzw. eine sonstige Freiheitsentziehung noch eine (fahrlässige) Körperverletzung feststellen und sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg; die Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen.
Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich (Freispruch); Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) setzt voraus, dass dem Betroffenen das Verlassen seines Aufenthaltsorts durch physische Barriere oder vergleichbare Zwangswirkung tatsächlich unmöglich gemacht wird; bloße Anweisungen genügen hierfür nicht.
Eine Weisung, einen Raum erst nach Erfüllung einer Aufgabe verlassen zu dürfen, begründet für sich genommen weder „Einsperren“ noch eine Freiheitsentziehung „auf andere Weise“, solange keine physische oder psychische Zwangswirkung von einsperrähnlicher Qualität feststellbar ist.
Eine Nötigung (§ 240 StGB) erfordert eine Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel); ein bloßer Regelvollzug ohne feststellbare Gewalt- oder Drohkomponente erfüllt den Tatbestand nicht.
Eine (konkludente) Drohung mit disziplinarischen Konsequenzen kann nur dann ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 StGB darstellen, wenn sie die Schwelle zur tatbestandlichen und verwerflichen Zwangsausübung überschreitet; eine pädagogisch motivierte Durchsetzung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung kann der Verwerflichkeit entgegenstehen.
Eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) setzt den Eintritt eines tatbestandlichen Verletzungserfolgs voraus; ein Schmerzgeschehen muss zur richterlichen Überzeugung feststellbar sein.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Staatskasse hat dem Angeklagten seine Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil – unter Freisprechung im Übrigen – der Freiheitsberaubung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils ## vorbehalten. Der Angeklagte erstrebt mit seiner – von der Kammer zugelassenen – Berufung seine Freisprechung, die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Angeklagten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie die Verhängung einer vorbehaltenen Gesamtgeldstrafe. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, dasjenige der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
II.
Dem Angeklagten wird durch die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage Folgendes zur Last gelegt: Am 8. April 2015 i3 der Angeklagte als Lehrer im Rahmen des an der Realschule L1 abgehaltenen Musikunterrichts den beiden Schülern I1 und N1 das Verlassen des Klassenraums verwehrt, indem er sich mit einem Stuhl in den Türrahmen gesetzt und so den Weg aus dem Klassenzimmer versperrt i3. Vorangegangen sei eine Auseinandersetzung über die Mitarbeit der Schüler, in deren Rahmen der Angeklagte angeordnet i3, dass nur derjenige den Klassenraum verlassen dürfe, der zuvor einen Text über einen Musiker abgeschrieben i3. Als die Schüler I1 und N1 den Klassenraum hätten verlassen wollen, i3 zunächst N1 dem Angeklagten seine „Strafarbeit“ gegeben. Der Angeklagte i3 diese „zusammengeknüllt“ und sie „mit Wucht und mit ausgestrecktem Arm dem Schüler in den Bauch“ gestoßen, wodurch dieser „Schmerzen verspürt“ i3.
Obwohl I1 und N1 anschließend darum gebeten hätten, den Unterrichtsraum verlassen zu dürfen, i3 sich der Angeklagte in den Türrahmen gestellt und die Schüler nicht aus dem Raum gelassen. Erst als die von I1 herbeigerufene Polizei eingetroffen sei, i3 der Angeklagte die Schüler gehen lassen.
Die Staatsanwaltschaft bewertet dieses Geschehen rechtlich als vorsätzliche Körperverletzung sowie – tateinheitlich in zwei Fällen begangene – Freiheitsberaubung.
III.
Die Kammer konnte aufgrund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen:
1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist seit dem Jahre 2001 – im Beamtenverhältnis – Lehrer im nordrhein-westfälischen Schuldienst. Er unterrichtet die Fächer Geschichte, Erdkunde und Musik. Seit dem Schuljahr 2014/2015 ist er an der Realschule L1 tätig. Er bekleidet ein Amt der Besoldungsgruppe ## und verdient netto etwa ### monatlich.
2. Am 28. April 2015 unterrichtete der Angeklagte an der Realschule L1 in der fünften und sechsten Stunde die Klasse 6b im Unterrichtsfach Musik. Das Vorhaben des Angeklagten, den Unterricht unter Zuhilfenahme eines Hörspiels über den Violinisten Paganini zu gestalten, ließ sich nicht umsetzen, weil die Schüler zu unruhig waren. Um die notwendige Ruhe und Aufmerksamkeit auf Seiten der Schüler herzustellen, ordnete der Angeklagte an, dass die Schüler einen von ihm an die Wand des Unterrichtsraums projizierten Text über Paganini abzuschreiben hatten. Nachdem infolge dessen Ruhe eingekehrt war, nahm der Angeklagte sein ursprüngliches Vorhaben – Arbeit an dem Hörspiel – wieder auf, brach dieses jedoch nach kurzer Zeit erneut ab, weil sich einige Schüler – hierunter insbesondere der Zeuge I1 – unruhig verhielten und den Unterricht störten. Aus diesem Grund ordnete der Angeklagte das Abschreiben eines weiteren von ihm an die Wand projizierten Textes an. Der Anordnung kamen einige Schüler nicht bzw. nur widerwillig nach. Der Angeklagte konnte auch beobachten, wie ein Schüler den von einer Mitschülerin geschriebenen Text an sich nahm und diesen „zerknüllte“. Bevor der Unterricht gegen 13:25 Uhr zu Ende ging, ordnete der Angeklagte an, dass die Schüler die von ihnen verfassten Texte einzeln und nacheinander bei ihm abzugeben hätten. Zu diesem Zweck setzte er sich noch vor Ende der Unterrichtsstunde mit einem Stuhl in den Bereich der Öffnung der Tür, die von dem Klassenzimmer auf den Gang führt. Hierbei hatte er eine Gitarre auf dem Schoß, da er die Zeit bis zum Ende der Unterrichtsstunde nutzen wollte, um auf dieser neue Saiten aufzuziehen.
Bei Ende der Schulstunde drängelten sich die Schüler, von denen einige den Klassenraum möglichst schnell verlassen wollten, vor dem Angeklagten und versuchten, diesem die von ihnen beschriebenen Papiere zu übergeben. Der Angeklagte nahm jedoch – entsprechend seiner Ankündigung – die Papiere nur einzeln entgegen und kontrollierte, ob dort auch der zu verfassende Text niedergeschrieben war. Aufgrund der hierdurch bewirkten Verzögerung des Abgabevorgangs gelang es nicht allen Schülern, den Text sofort abzuliefern und den Unterrichtsraum zu verlassen.
Der Zeuge N1 drängelte sich bei Abgabe des Textes vor und legte dem Angeklagten die von ihm beschriebenen Seiten auf den Schoß. Hiermit war der Angeklagte, der sich bei Abgabe der Seiten auch von deren Inhalt überzeugen wollte, nicht einverstanden. Er nahm die Papiere von seinem Schoß auf und reichte sie kommentarlos in Richtung des schräg hinter ihm stehenden Zeugen N1. Dabei berührte der Angeklagte den Zeugen im Bereich des Bauchs. Ob der Zeuge hierdurch Schmerzen erlitt, konnte die Kammer nicht feststellen.
Da sich der gesamte Vorgang der Abgabe der Texte verzögerte – der Angeklagte beharrte darauf, diese einzeln entgegenzunehmen –, beklagten sich die Zeugen I1 und I2, dass sie zu spät zum Nachhilfeunterricht (I1) bzw. zu einer Leseübung (I2) kämen. Dies veranlasste den Angeklagten nicht, die Texte dieser beiden Schüler vorab entgegenzunehmen, zumal der Zeuge I1 auch noch für den nach Unterrichtsende vorzunehmenden Ordnungsdienst (Aufräumen des Unterrichtsraums) eingeteilt war.
Da sich der Zeuge I1 über das Verhalten des Angeklagten ärgerte, verständige er mit seinem Mobiltelefon über den Notruf die Leitstelle der Polizei und gab dort an, der Angeklagte i3 einen Schüler „geschlagen“ und halte die Schulklasse nach Unterrichtsende im Unterrichtsraum fest.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass es einem der in dem Unterrichtsraum anwesenden Schüler aufgrund des Verhaltens des Angeklagten unmöglich gewesen wäre, den Unterrichtsraum zu verlassen.
IV.
1. Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen Angaben sowie auf dem Inhalt des Bundeszentralregisters.
2. Zu den Tatvorwürfen hat sich der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen geäußert. Er hat insbesondere angegeben, die Schüler nicht an einem Verlassen des Unterrichtsraums gehindert zu haben. Er i3 lediglich sicherstellen wollen, dass alle Schüler ihren Text bei ihm persönlich abgeben und er dabei kontrollieren könne, welcher der Schüler überhaupt etwas zu Papier gebracht i3. Er i3 sich mit dem Stuhl – bereits vor dem Ende des Unterrichts – seitlich neben die Ausgangstüre gesetzt, um sicherzustellen, dass die Schüler bei Verlassen des Unterrichtsraums der Reihe nach ihre Arbeiten bei ihm abgeben. Als er sich auf den Stuhl gesetzt i3, i3 er eine Gitarre auf dem Schoß gehabt, da er die Zeit bis zum Unterrichtsende i3 nutzen wollen, um auf dieser Gitarre neue Saiten aufzuziehen. Der Angeklagte hat seine Sitzposition anlässlich eines von der Kammer in dem Unterrichtsraum durchgeführten Ortstermins demonstriert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Sitzposition wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Fotographien Blatt 27 und Blatt 28 des Protokollbandes (Anlagen 7 und 8 der Sitzungsniederschrift vom 17. Februar 2017) verwiesen.
Schülern, die den Raum ohne Abgabe der Arbeit hätten verlassen wollen, sei dies auch möglich gewesen, indem sie an ihm vorbei durch die Tür hinaus gegangen seien. Möglicherweise sei es für einzelne Schüler zu – von ihm nicht vorhergesehenen – Schwierigkeiten beim Verlassen des Raums gekommen, weil andere – in oder außerhalb der Reihe stehende – Schüler den Weg zur Türe blockiert hätten. Dies sei jedoch nicht Zweck seines Verhaltens gewesen, er i3 dies auch nicht in Erwägung gezogen. Er selbst i3 die Schüler jedenfalls weder am Verlassen des Raums gehindert noch hieran hindern wollen.
Der Zeuge N1 i3 ihm einige Blätter unkommentiert auf den Schoß gelegt. Da dies seiner – des Angeklagten – Anweisung widersprochen i3, i3 er die Blätter in die Hand genommen und nach hinten in Richtung des Zeugen gereicht. Dabei sei er an den Bauch des Zeugen gestoßen.
3. Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten. Sie sind in sich schlüssig und überzeugend.
a) Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Angeklagte selbst den Weg zur Tür blockiert oder durch die von ihm getroffenen Maßnahmen willentlich dazu beigetragen hätte, dass der Weg zur Tür durch andere Personen blockiert wurde.
(1) Soweit der Zeuge I1 hiervon abweichende Angaben gemacht hat, vermochte die Kammer hierauf keine Feststellungen zu stützen. Der Zeuge I1 hat bekundet, der Angeklagte i3 sich mit seinem Stuhl vor die Türe gesetzt, hierdurch den Ausgang versperrt und nur diejenigen Schüler die Türe passieren lassen, die ihm zuvor die Arbeit ausgehändigt hätten. Seine unter Hinweis auf eine bevorstehende Nachhilfestunde geäußerte Bitte, ihn – den Zeugen I1 – hinausgehen zu lassen, i3 der Angeklagte mit Verweis auf seine eigene Anordnung abschlägig beschieden. Letztlich i3 er – der Zeuge – zwischen zehn und fünfzehn Minuten in dem Klassenraum verbleiben müssen, obwohl er i3 hinausgehen wollen.
Die Aussage des Zeugen I1 ist nicht geeignet, zur Überzeugungsbildung der Kammer beizutragen. Sie erscheint in hohem Maße unzuverlässig. Zunächst war dem Zeugen bei seiner Aussage vor der Kammer eine deutliche Tendenz anzumerken, den Angeklagten in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Nachdem der Zeuge sich zu den Geschehnisse in dem Unterrichtsraum in der geschilderten Weise geäußert hatte, gab er noch ungefragt an, er wisse von anderen Schülern, dass der Angeklagte an „Kobolde“ glaube und dies auch im Schulunterricht verbreite. Auf die Frage, woher er dieses Wissen i3, konnte oder wollte der Zeuge I1 keine Auskunft geben. Insgesamt verfestigte sich bei der Kammer der Eindruck, dem Zeugen I1 liege daran, den Angeklagten möglichst verächtlich zu machen. Seine eigene Rolle in dem Geschehen spielte der Zeuge I1 hingegen erkennbar herunter. Er bejahte zwar auf Nachfrage, dass er zu den Schülern gehört i3, die den Unterricht gestört hätten. Auf die weitere Frage, warum er den Unterricht gestört i3, gab er die aus Sicht der Kammer äußerst überheblich anmutende Antwort, dies „aus jugendlichem Leichtsinn“ getan zu haben.
Die Angaben des Zeugen I1 sind aber vor allem deshalb unzuverlässig, weil sie in einem wesentlichen Punkt unzutreffend sind. So gab der Zeuge I1 an, der Angeklagte i3 den Zeugen N1 gezielt mit der Faust in den Magen geboxt, als der Zeuge N1 dem Angeklagten seine Arbeit i3 abgeben wollen. Einen solchen gezielten Faustschlag hat jedoch nicht nur der Angeklagte in Abrede gestellt; auch der Zeuge N1 hat dergleichen auf Nachfrage nicht bestätigt, obwohl er ein solches Verhalten des Angeklagten – gezieltes Boxen in den Bauch – nach Dafürhalten der Kammer hätte bemerken müssen. Ebensowenig haben die weiteren von der Kammer als Zeugen vernommenen Schüler von einem gezielten Schlag des Angeklagten berichtet.
Da der Zeuge I1 hinsichtlich des gezielten, gegen N1 gerichteten Schlages die Unwahrheit gesagt hat und er auch im Übrigen – wie geschildert – eine deutliche Tendenz aufwies, den Angeklagten in unsachlicher Weise zu belasten, sah sich die Kammer außerstande, die Angaben des Zeugen ihrer Überzeugungsbildung zugrunde zu legen.
(2) Der Zeuge N1 hat zwar auch berichtet, der Angeklagte i3 sich mit dem Stuhl „vor die Tür“ gesetzt. Indes konnte der Zeuge der Kammer nicht nachvollziehbar erläutern, ob der Angeklagte insoweit ein physisch wirkendes Hindernis darstellte, das ihn oder andere Schüler am Verlassen des Klassenraumes hinderte, oder ob er den Klassenraum nur deshalb nicht zügig verlassen konnte, weil sich vor der Tür ein „Stau“ bildete.
(3) Der Zeuge I2 hat in der Hauptverhandlung angegeben und demonstriert, dass der Angeklagte den Stuhl leicht seitlich in den Türrahmen gestellt i3, was mit den Angaben des Angeklagten jedenfalls nicht unvereinbar ist. Die Angaben der weiteren als Zeugen vernommenen Schüler (B1, E1, L2, U1, H1, Hana, C1 und Z1) ergaben ebenfalls kein eindeutiges Bild. Vielmehr unterschieden sich die Angaben der Zeugen teils deutlich voneinander, ohne dass die Kammer Anhaltspunkte dafür hätte gewinnen können, welcher der verschiedenen von den Zeugen geschilderten Abläufe zutrifft. So äußerten einige der Zeugen (B1, L2, H1, C1, Z1 und E1) der Angeklagte i3 seitlich neben der Tür gestanden. Lediglich die Zeugin U1 gab – insoweit in Übereinstimmung mit dem Angeklagten sowie den Zeugen I1, N1 und I2 – an, der Angeklagte i3 habe gesessen, wobei er – insoweit wiederum abweichend von den Angaben des Zeugen I1 – seine Position jedoch seitlich neben der Tür gehabt habe. Die Zeugin I3 wiederum gab an, der Angeklagte habe im Türrahmen gestanden. Alle Zeugen mit Ausnahme der Zeugin X1, die angab, sich an überhaupt nichts mehr erinnern zu können, berichteten, dass sich die Schüler vor dem Angeklagten gestaut hätten, so das man die beschriebenen Papiere nicht unverzüglich habe abgeben können. Die Zeugen B1 und E1 betonten, denjenigen, die den Unterrichtsraum hätten verlassen wollen, sei dies auch möglich gewesen; demgegenüber gaben die Zeugen H1 und I4 an, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, den Raum zu verlassen.
Insgesamt wichen die Schilderungen hinsichtlich der Position des Angeklagten und seines Verhaltens gegenüber den Schülern derart voneinander ab, dass es der Kammer nicht möglich war, einen Geschehensablauf festzustellen, nach dem der Angeklagte ein physisches Hindernis errichtete oder bewusst darauf hinwirkte, dass die sich vor ihm stauenden Schüler ein solches bewirkten. Die Kammer konnte keiner der verschiedenen Aussagen eine erhöhte Glaubhaftigkeit gegenüber den jeweils anderen attestieren. Die Kammer konnte im Übrigen auch nicht ausschließen, dass diejenigen Schüler (H1 und I4), die als Zeugen bekundet haben, man habe den Unterrichtsraum nicht verlassen „können“, hiermit lediglich die Anweisung des Angeklagten umschreiben wollten, den Raum nicht vor Abgabe des niedergeschriebenen Textes zu verlassen. Denn entsprechende Nachfragen ergaben, dass die Zeugen mit der intelektuellen Erfassung dieser Differenzierung entweder überfordert waren oder einräumten, sich infolge der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit nicht mehr an Einzelheiten zu erinnern.
(4) Unabhängig davon, was einzelne Zeugen berichtet haben, leuchtet es der Kammer aber auch nicht ein, weshalb sich der Angeklagte mit seinem Stuhl genau vor die Tür hätte setzen sollen, um so ein Hindernis zu bilden. Denn in diesem Falle hätte sein von der Anklage zugrunde gelegtes Vorhaben, den Schülern jeweils nur nach Abgabe der Arbeiten das Verlassen des Klassenraums zu ermöglichen, lediglich in der Weise umgesetzt werden können, dass er nach Entgegennahme jeder einzelnen Arbeit aufgestanden wäre und den Stuhl beiseitegeschoben hätte, um den einzelnen Schüler passieren zu lassen. Dass der Angeklagte ein solch umständliches und angesichts der Zahl der Schüler mühseliges Vorhaben gewählt hätte, um sein angebliches Ziel umzusetzen, erscheint der Kammer jedenfalls nicht naheliegend oder logisch. Eine solche Vorgehensweise – sukzessives Herauslassen der Schüler durch jeweiliges Aufstehen und Beiseiteräumen des Stuhls – ist von den als Zeugen vernommenen Schülern im Übrigen auch nicht geschildert worden.
(5) Auch die aufgrund des Anrufs des Zeugen I1 eingetroffenen Polizeibeamten (Zeugen PK G1, POK S1, KKin C2 und PKin C2) konnten keine Angaben machen, die den vorgeworfenen Sachverhalt bestätigt haben. Die Zeugen PK G1 und POK S1, die zuerst an dem Unterrichtsraum eintrafen, haben bekundet, dass sich die Situation als „entspannt“ dargestellt habe. Ein Eingreifen ihrerseits sei nicht mehr erforderlich gewesen. An weitere Details konnten sich beide Zeugen nicht erinnern. Soweit die Zeugin PKin C2 angegeben hat, der Angeklagte habe bei ihrem Eintreffen „irgendwo“ in dem Türrahmen gestanden, habe den Ausgang versperrt und sei von Seiten der Polizeibeamten aufgefordert worden, die sich noch im Unterrichtsraum aufhaltenden Schüler hinausgehen zu lassen, konnte dies durch die anderen Polizeibeamten nicht bestätigt werden. Die Zeugen PK G1 und POK S1 haben auf Vorhalt dieser Angaben bekundet, dass sie sich bei dem zwischen einer Minute (POK S1) und vier Minuten (PK G1) späteren Eintreffen ihrer beiden Kolleginnen selbst bereits in dem Unterrichtsraum befunden hätten. Dass ihnen der Angeklagte den Zugang zu dem Unterrichtsraum verwehrt hätte oder dass er, nachdem sie den Unterrichtsraum betreten hätten, den Ausgang versperrt hätte, könnten sie nicht erinnern. Der von ihnen noch erinnerte Umstand, dass keine polizeivollzuglichen Maßnahmen erforderlich gewesen seien, spreche jedoch dagegen, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise den Ausgang blockiert habe. Auch die Zeugin KKin C2, die nach Rücksprache mit der Zeugin PKin C2 den Text der Strafanzeige niedergeschrieben hatte – dort ist davon die Rede, der Angeklagte habe bei Eintreffen der Zeuginnen „im Türrahmen“ gestanden und sei angewiesen worden, die Schüler auf den Schulhof zu „entlassen“ –, hatte an eine solche Situation keine Erinnerung. Die Zeugin KKin C2 hat vielmehr bekundet, der Angeklagte habe „irgendwo am Türrahmen“ gestanden, als sie – die beiden Polizeibeamtinnen – zeitlich nach den Zeugen PK G1 und POK S1 am Unterrichtsraum eingetroffen seien.
Insgesamt vermag die Kammer daher auch auf der Grundlage der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten keine Feststellungen zu treffen, wonach der Angeklagte Schüler durch körperlichen Einsatz – Blockieren des Türausgangs – am Verlassen des Unterrichtsraums gehindert habe. Insbesondere die Chronologie des Einsatzes – zunächst trafen die Zeugen PK G1 und POK S1 ein, betraten den Unterrichtsraum und sahen keinen Anlass für polizeivollzugliche Maßnahmen, erst danach trafen die Zeuginnen KKin C2 und PKin C2 ein – spricht dagegen, dass die letztgenannte Zeugin eine Situation vorfand, in der der Angeklagte den Türausgang blockierte. Die Angaben der Zeugin lassen sich mit einer unzutreffenden und an den Text der Strafanzeige orientierten Erinnerung erklären. Wie der Text der Strafanzeige zustande gekommen ist, ließ sich nicht mehr rekonstruieren, zumal die Zeugin KKin C2, die den Text niedergeschrieben hatte, ein Geschehen im Sinne der dort gefundenen Formulierungen – der Angeklagte habe „im Türrahmen“ gestanden und sei „angewiesen“ worden, die Schüler zu „entlassen“ – auch auf Vorhalt gerade nicht bestätigt hat.
b) Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der Zeuge N1 durch die Berührung an seinem Bauch, zu der es bei der Rückgabe der Blätter durch den Angeklagten kam, Schmerzen erlitt. Zwar hat der Zeuge N1 geschildert, die Stelle, an der er durch den Angeklagten berührt worden sei, habe „kurz wehgetan“. Diese Schilderung erscheint der Kammer indes nicht zuverlässig. Sie hält es für nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge N1 die angebliche Wahrnehmung eines Schmerzgefühls der gegenüber der Leitstelle der Polizei getätigten Äußerung des Zeugen I1 angepasst hat, der Angeklagte „schlage“ Schüler. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Zeuge N1 nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung hinterließ, von eher zurückhaltendem Temperament ist, wohingegen der Zeuge I1 sehr selbstbewusst auftrat. Dass N1 angesichts dessen den von I1 geschilderten Geschehensablauf bestätigte, ohne dass er tatsächlich Schmerzen wahrgenommen hatte, und dass er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls dieser Auffassung war, vermag die Kammer angesichts dessen nicht auszuschließen. Objektivieren ließ sich die Zufügung von Schmerzen jedenfalls nicht.
V.
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt keinen Straftatbestand.
1. Eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) liegt nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Schüler einsperrte, indem er sie durch Errichten eines physischen Hindernisses am Verlassen des Klassenraums hinderte. Dass der Angeklagte ein physisches Hindernis herstellen wollen, indem er seine Anweisung, die Texte einzeln bei ihm abzugeben, im Hinblick auf einen gewollten oder lediglich in Betracht gezogenen Rückstau der Schüler vor der Tür erteilt hätte, hält die Kammer für fernliegend, so dass es insoweit am Tatvorsatz fehlen würde.
Der Angeklagte hat die Schüler auch nicht „auf andere Weise“ der Freiheit beraubt. Die bloße Anweisung, den Klassenraum nicht vor Abgabe der Texte zu verlassen, würde diese Voraussetzung selbst dann nicht erfüllen, wenn die Schüler ihr aus Angst vor disziplinarischen Konsequenzen nachgekommen sein sollten. Denn eine solche Auslegung der Vorschrift würde zu einer Entgrenzung der Strafbarkeitsvoraussetzungen – insbesondere im schulischen Bereich – führen. Erforderlich ist daher eine Tathandlung, die zu einer physischen oder psychischen Zwangswirkung führt, die es dem Betroffenen – ähnlich wie im Falle des Einsperrens – unmöglich macht, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
2. Eine Nötigung (§ 240 StGB) liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit fehlt es an einer Tathandlung. Dass der Angeklagte Gewalt anwendete oder den Schüler drohte, um sein Ziel – Abgabe der Texte vor Verlassen des Unterrichtsraums – zu erreichen, konnte die Kammer nicht feststellen. Soweit in dem Effekt des Rückstaus der Schüler ein unter den Gewaltbegriff subsumierbarer physisch wirkender Zwang gesehen werden mag, würde es jedenfalls am Tatvorsatz fehlen. Ein empfindliches Übel liegt auch nicht darin, dass die Schüler den Raum nur verlassen durften, wenn sie hiermit gegen die Anweisung des Angeklagten verstießen und damit eine disziplinarische Ahndung ihres Verhaltens in Kauf nehmen mussten. Denn insoweit würde es an der in § 240 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Verwerflichkeit fehlen, da der von dem Angeklagten verfolgte Zweck im Interesse der Schüler war. Denn die ordnungsgemäße Erfüllung der den Schülern erteilten Aufgaben ist Gegenstand des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Lehrer im Allgemeinen und des Angeklagten im besonderen (§ 2 Abs. 1 SchulG NRW).
3. Eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) zum Nachteil des Zeugen N1 liegt schon nicht vor, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Zeuge Schmerzen erlitten hat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.