EP-Pressgerät: „dauerhafte Abspeicherung“ erfordert nicht-volatiles, sofort auslesbares Speichern
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte wegen EP A Unterlassung sowie Auskunft, Rückruf und Schadensersatz für elektrohydraulische Pressgeräte mit App-Anbindung. Streitentscheidend war, ob eine „dauerhafte Abspeicherung“ von Betriebsdaten „während des Betriebs des Antriebs“ vorliegt. Das LG Düsseldorf verneinte dies, weil die Geräte die Daten zunächst nur in einem volatilen Zwischenspeicher halten und erst nach Motorende in einen nicht-volatilen Speicher übertragen. Der Zwischenspeicher sei nicht „dauerhaft“, da bei Stromunterbrechung Daten verloren gehen und er nach jedem Pressvorgang gelöscht werde; damit fehle es an unmittelbarer, verlässlicher Auslesbarkeit für die Diagnose.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Folgeansprüche wegen fehlender Verwirklichung des Merkmals „dauerhafte Abspeicherung während des Antriebsbetriebs“ abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
„Dauerhafte Abspeicherung“ i.S.d. Patentanspruchs erfordert eine verlässliche Datenablage, die einen nachträglichen Zugriff unabhängig von Motorbetrieb und Stromversorgung ohne weitere Bearbeitungsschritte ermöglicht.
Die patentgemäße Dauerhaftigkeit zielt auf Datensicherheit für eine nachträgliche Diagnose und Prognose; hierfür müssen die Daten zumindest für einen ersten Auslesevorgang problemlos und zuverlässig bereitstehen.
Eine Speicherung „während des Betriebs des Antriebs“ verlangt, dass die beanspruchten Betriebsinformationen in diesem Zeitraum in dauerhafter Form vorliegen; eine erst nach Betriebsende erfolgende Überleitung in einen nicht-volatilen Speicher genügt nicht.
Ein rein volatiler Zwischenspeicher verwirklicht das Merkmal der „dauerhaften Abspeicherung“ nicht, wenn bei Stromunterbrechung Daten verloren gehen und der Speicher nach dem Vorgang gelöscht wird und daher keine fortlaufende Datensammlung über mehrere Betriebszyklen ermöglicht.
Mehrstufige Speichervorgänge sind nur insoweit mit der erfindungsgemäßen Lehre vereinbar, als dabei kein Informationsverlust eintritt und die dauerhafte Abspeicherung jedenfalls mit Beendigung des Antriebsbetriebs vorliegt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung.
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP A(Anlage HL 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 25.07.2008 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 25.07.2007 (DE B) angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung ist am 18.02.2009 offengelegt worden. Die Patenterteilung ist am 06.05.2015 bekannt gemacht worden. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Über die von der Beklagten zu 1) unter dem 28.04.2021 zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage ist bisher keine Entscheidung ergangen (Anlage TW 4). Das Klagepatent betrifft ein elektrohydraulisches Pressgerät zum Verbinden von Werkstücken und Verfahren zur Durchführung einer technischen Diagnose des Pressgeräts.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Elektrohydraulisches Pressgerät (P) zum Verbinden von Werkstücken, mit einem Gehäuse (1) zur Aufnahme eines Presswerkzeuges, mit einem Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie mit einer elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit, der ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet ist, wobei die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit ein Interface (7) zum Anschluss eines Computers (8) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit einen Hubzahlzähler, einen Betriebsstundenzähler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst, und dass während des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist:
- eine die Hubzahl des Pressgerätes repräsentierende Information,
- wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,
- eine die Temperatur des Pressgerätes oder die Temperatur eines Teils des Pressgeräts repräsentierende Information,
- eine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repräsentierende Information.“
Nachfolgende Figur 1 ist der Klagepatentschrift entnommen und zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgemäßen Diagnoseanordnung mit einem erfindungsgemäßen Pressgerät:
Wegen des Inhalts der insbesondere geltend gemachten Ansprüche 4, 5 und 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Das Unternehmen der Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt seit vielen Jahren Spezialwerkzeuge für Handel und Industrie, insbesondere elektrohydraulische Pressgeräte, die dazu eingesetzt werden, Werkstücke wie Rohrleitungen miteinander zu verbinden („Pressfitting“). Die Beklagte zu 1) ist ebenso in dieser Branche tätig, wobei die Beklagten zu 2) und 3) die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin C sind.
Die Beklagte zu 1) produziert und vertreibt bundesweit unter anderem Pressgeräte mit den Bezeichnungen X, X, X und X (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsformen), deren Verwendung in Katalogblättern und den entsprechenden Bedienungsanleitungen näher dargestellt wird (Anlagen HL 6a-6d). Sie können akku- oder netzbetrieben sein. Unterschiede zwischen den angegriffenen Ausführungsformen liegen in der aufgebrachten Kraft und in den Dimensionen der zu verpressenden Fittings. Alle diese Geräte können sich mit der sogenannten "NovoCheck-App" verbinden, mittels derer gerätebezogene Daten nach einem Pressvorgang ausgewertet und bildlich dargestellt werden können (vgl. Anlagenkonvolut HL 7). Die Beklagten bewerben die App auf ihrer Website und verweisen auf ein auf der Videoplattform Youtube abrufbares Video, welches die Anwendung der App näher erläutert (vgl. Anlage HL 9). Nachfolgend sind zur Veranschaulichung Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen eingeblendet:
X
Ferner werden Screenshots, entnommen der Anlage HL 7 zur angegriffenen Ausführungsform des Modells X, zur Veranschaulichung der von der App visualisierten Daten über einen Pressvorgang gezeigt:
X
Vorgerichtlich mahnte die Klägerin die Beklagten wegen der behaupteten Patentverletzung ab. Auf eine seitens der Klägerin angebotene Lizenz konnten sich die Parteien in der Folgezeit aber nicht verständigen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen würden. Das Klagepatent mache keine Vorgaben zum einzusetzenden Speichermedium. Mit dem Begriff der „dauerhaften Abspeicherung“ unterscheide die erfindungsgemäße Lehre jedenfalls nicht zwischen der Abspeicherung auf einem volatilen oder nicht-volatilen Speichermedium. Auch ein volatiler Speicher, bei welchem die Stromzufuhr etwa mittels einer Batterie über den eigentlichen Pressvorgang hinaus aufrechterhalten werde, könne Daten für eine nachträgliche Analyse bereitstellen. Das Klagepatent schließe es ebenso wenig aus, dass mehrere Speicher zur Anwendung kommen. Die erfindungsgemäße Lehre erfordere es insoweit nicht, dass die „dauerhafte Abspeicherung“ während des Betriebs des Antriebs derart endgültig abgeschlossen sein müsse, dass anschließend keinerlei weitere Schritte zur Aufrechterhaltung der dauerhaften Abspeicherung mehr vorgenommen werden dürften. Der Begriff "dauerhaft" sei auf die nachträgliche Verfügbarkeit der Daten bezogen und setze nicht voraus, dass dieses Ziel bereits mit einem ersten Schritt des Speichervorgangs erreicht werde. Denn auch die Informationen zum Endzeitpunkt des Betriebsvorgangs des Antriebs sollen erfasst und gespeichert werden. Ein späteres Umspeichern von schon während des Pressvorgangs gespeicherter Informationen sei somit auch von der Lehre des Klagepatents umfasst.
Der in den angegriffenen Ausführungsformen implementierte Zwischenspeicher und ein Hauptspeicher würden danach gemeinsam einen elektronischen Informationsspeicher nach der erfindungsgemäßen Lehre bilden. In den angegriffenen Ausführungsformen würden, was unstreitig ist, während des Betriebs des Antriebs Informationen auf einem volatilen Zwischenspeicher abgelegt. Nach Beendigung des Betriebs des Antriebs erfolge eine Umspeicherung auf einen nicht-volatilen Speicher. Schon das Zwischenspeichern sei der dauerhaften Abspeicherung zuzurechnen. Unabhängig von einer Umspeicherung lägen auswertbare Daten vor. Daher, so meint die Klägerin, erfülle auch der Zwischenspeicher in Alleinstellung das Kriterium der dauerhaften Abspeicherung.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten zumindest die Verletzungsform X vor dem 5. Juni 2015 auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben hätten. Ihr vorliegende Unterlagen würden insoweit ein Herstellungsdatum aus Mai 2015 ausweisen.
Der Rechtsstreit sei schließlich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
elektrohydraulische Pressgeräte zum Verbinden von Werkstücken, mit einem Gehäuse zur Aufnahme eines Presswerkzeuges, mit einem Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie mit einer elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit, der ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet ist, wobei die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit ein Interface zum Anschluss eines Computers aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit einen Hubzahlzähler, einen Betriebsstundenzähler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst, und dass während des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist:
- eine die Hubzahl des Pressgerätes repräsentierende Information,
- wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,
- eine die Temperatur des Pressgerätes oder die Temperatur eines Teils des Pressgeräts repräsentierende Information,
- eine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repräsentierende Information;
insbesondere wenn
das Presswerkzeug, bevorzugt mittels eines Befestigungselements, wie eines Bolzens, auswechselbar in einer Aufnahme des Gehäuses montierbar ist;
und/oder
die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit eine Einrichtung zur Lagedetektierung des Befestigungselements aufweist;
und/oder
das Pressgerät eine autonome Energiespeichereinheit, wie einen Akkumulator, aufweist;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 06. Mai 2015 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 18. März 2009 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) sowie ab dem 06. Juni 2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
5. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom…) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
II. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 18. März 2009 bis 5. Juni 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 6. Juni 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vom 28. April 2021 gegen den deutschen Teil des europäischen Patents X auszusetzen.
Sie sind der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen würden. Denn der Fachmann verstehe, insbesondere vor dem Hintergrund des Standes der Technik, eine dauerhafte Abspeicherung als Hinweis auf einen nicht-volatilen Speicher, der Daten auch ohne Stromzufuhr verlässlich vorhalte. Ein volatiler Speicher dagegen verliere bei Abbruch der Stromversorgung die enthaltenen Daten. Für eine solche Vorgehensweise hätten sich die Beklagten in den angegriffenen Ausführungsformen entschieden. Mit dem implementierten Speicher nähmen sie das Risiko in Kauf, Daten eines Pressvorgangs aufgrund unterbrochener Stromzufuhr zum Zwischenspeicher zu verlieren. Insoweit funktionierte der Speicher in den angegriffenen Ausführungsformen wie ein RAM-Arbeitsspeicher. Die Übertragung auf den dauerhaften Speicher erfolge bewusst erst nach Beendigung des Betriebs des Motors, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass dieser den Speichervorgang bzw. die Datenübertragung durch elektromagnetische Effekte nachteilig beeinflusse. Die Umspeicherung sei zudem erforderlich, weil der Zwischenspeicher über die Computer-Schnittstelle nicht unmittelbar auslesbar sei.
Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen. Denn die Lehre des Klagepatents sei durch die DE X(Anlage TW 5; nachfolgend: TW 5) in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Klagepatent betrifft ein elektrohydraulisches Pressgerät sowie ein Verfahren zur Durchführung einer technischen Diagnose des Pressgeräts (Abs. [0001]).
Aus dem Stand der Technik ist ein solches Pressgerät wie zum Beispiel aus der DE X (Anlage HL 4) vorbekannt (Abs. [0002]). Insbesondere war bereits ein Funktionsteil mit Informationsübertragungs- und/oder Steuer- bzw. Überwachungsfunktion Gegenstand dieses Presswerkzeugs, das von einem elektrischen Energiespeicher gespeist wurde. Es handelte sich um bekannte Überwachungsmittel. Optische Anzeigemittel auf einem Tableau am Pressgerät signalisierten die überwachten Funktionen. Zur elektronischen Sicherheitseinheit führt die Klagepatentbeschreibung in Abs. [0003] weiter aus, dass sie mindestens ein Überwachungselement umfassen sollte, das den Antrieb überprüft und feststellen kann, ob ein Pressdruckwert innerhalb eines vordefinierten Toleranzbereichs erreicht worden ist. Das Messergebnis wurde optisch oder akustisch signalisiert. Aus der Art der Anzeige sollte zudem ein Rückschluss auf den Fehler ermöglicht werden. Bei festgestellten Fehlfunktionen kann die Sicherheitseinheit den Antrieb sperren.
Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die Betriebsbereitschaft des Geräts durch den unterbrochenen Antrieb nicht mehr gewährleistet war und das Aufsuchen eines Servicezentrums erforderlich wurde, um den Fehler zu beheben. Dabei war es nicht unüblich, dass die Ursache der Sperrung bloß auf Verschmutzungen an der Rückzugsfeder beruhte, was am Einsatzort des Geräts hätte behoben werden können. Dadurch wäre der Arbeitsausfall, der insbesondere bei Aufsuchen eines entfernten Servicezentrums entsteht, geringer gewesen. Eigenhändig in das Gerät einzugreifen, ohne das Servicezentrum aufzusuchen, um die Warnsignale aus- und die Betriebsbereitschaft wiederherzustellen, konnte dagegen zu einem unerwünschten Garantieverlust am Gerät führen.
Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein elektronhydraulisches Pressgerät bereitzustellen, an dem eine einfache Fehlerdiagnose möglich ist (Abs. [0005]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen vor:
1.1 Elektrohydraulisches Pressgerät (P) zum Verbinden von Werkstücken, mit einem Gehäuse (1) zur Aufnahme eines Presswerkzeuges,
1.2 mit einem Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie
1.3 mit einer elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit, der ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet ist,
1.4 wobei die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit ein Interface (7) zum Anschluss eines Computers (8) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
1.5 dass die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit einen Hubzahlzähler, einen Betriebsstundenzähler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst, und
1.6 dass während des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist:
1.7 - eine die Hubzahl des Pressgerätes repräsentierende Information,
1.8 - wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,
1.9 - eine die Temperatur des Pressgerätes oder die Temperatur eines Teils des Pressgeräts repräsentierende Information,
1.10 - eine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repräsentierende Information.
II.
Die Parteien streiten sich zu Recht nur über das Verständnis des Merkmals 1.6, dessen Verwirklichung die Kammer nicht festzustellen vermag. Ausführungen der Kammer zu den übrigen Merkmalen bedarf es daher nicht.
Merkmal 1.6 beansprucht, dass während des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in dem elektronischen Informationsspeicher von bestimmten Informationen erfolgt. Während die Merkmale 1.1 bis 1.4 einzelne Komponenten eines elektrohydraulischen Pressgerätes beschreiben, betrifft Merkmal 1.5 die nähere Ausgestaltung der elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit. Dazu werden in Merkmal 1.5 ein Hubzähler, ein Betriebsstundenzähler und eine Temperaturmesseinrichtung unter Schutz gestellt. In Ergänzung hierzu ist Merkmal 1.6 zu sehen, welches auf die Merkmale 1.7 bis 1.10 („folgende Informationen“) verweist und die abzuspeichernden Informationen spezifiziert.
1.
Das Klagepatent versteht unter einer dauerhaften Abspeicherung, die verlässliche Ablage von Betriebsinformationen des Presswerkzeugs auf einem Speichermedium, sodass der Benutzer nachträglich sowie unabhängig vom Betrieb eines Motors und/oder einer Stromversorgung und ohne weitere Bearbeitungsschritte auf diese zugreifen und sie für eine Geräteanalyse auslesen kann.
Der rein-philologischen Bedeutung nach liegt eine dauerhafte Abspeicherung vor, wenn deren Daten über einen gewissen Zeitraum hinweg existent sind. Eine Abspeicherung bewirkt herkömmlicherweise, dass Daten vorgehalten werden, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf sie zugreifen und mit ihnen arbeiten zu können. Ein bestimmtes Speichermedium sowie eine bestimmte Speicherdauer ergeben sich daraus nicht. Auch der Anspruch beinhaltet lediglich die Vorgabe, die Abspeicherung in dem elektronischen Informationsspeicher, welcher von Merkmal 1.3 der elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit zugeordnet ist, vorzunehmen. Konkrete Anforderungen an das Speichermedium in technischer Hinsicht stellt der Anspruch dabei nicht auf.
Ausdrücklich macht auch die Klagepatentbeschreibung hierzu keine Vorgaben. In Abs. [0007] der Klagepatentbeschreibung ist hinsichtlich eines zu verwendenden Speichermediums nur erläutert, dass der elektronische Informationsspeicher als Chip ausgestaltet sein kann. Aus den sich aus der Klagepatentbeschreibung ergebenden Erläuterungen zur „dauerhaften Abspeicherung“ folgen für den Fachmann aber zugleich nähere Anforderungen an das Speichermedium und an die Speicherdauer.
So betont die Klagepatentbeschreibung eine dauerhafte Abspeicherung der Informationen in dem elektronischen Informationsspeicher und setzt diese in Bezug zu einer nachträglichen Analyse der Informationen.
In Abs. [0008] heißt es zunächst:
„[…] Hierdurch ist es erfindungsgemäß möglich, dass beispielsweise jeder einzelne Betätigungsvorgang des Pressgeräts nachträglich analysiert werden kann. Es ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass eine Hubzahl […] und wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs dauerhaft im elektronischen Informationsspeicher abgespeichert werden.“
Auch Abs. [0009] spricht von einer dauerhaft im Informationsspeicher abgespeicherten Betriebsinformation. Durch diese Beschreibungsstellen wird das Erfordernis der Dauerhaftigkeit, mithin des Bestandes der gespeicherten Informationen verdeutlicht. Dies greift Abs. [0013] auf und ergänzt dieses Erfordernis um den dahinterstehenden Nutzen. Auszugsweise lautet es dort:
„Erfindungsgemäß ist es daher anhand der dauerhaft im Informationsspeicher abgespeicherten Informationen möglich, den Betrieb des Pressgeräts im Nachhinein zu analysieren und auch Prognosen über den zukünftigen Einsatz des Pressgeräts zu machen.“
Allen diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann somit Hinweise, dass die abgespeicherten Informationen für einen späteren Diagnoseprozess bereitgehalten werden sollen. Das Klagepatent gibt hierzu zwar weder einen konkreten Zeitpunkt vor, noch wie lange die gespeicherten Informationen dafür benötigt werden. Die Abspeicherung muss aber jedenfalls derart vorgenommen werden, dass für zumindest einen ersten nachträglichen Auslesevorgang problemlos und verlässlich einen Rückgriff auf das gesammelte Datenmaterial möglich ist. Denn das Klagepatent strebt mit dem Erfordernis einer dauerhaften Abspeicherung eine Datensicherheit an. Ohne vorhandene Daten könnten keine nachträglichen Erkenntnisse über die technische Beschaffenheit und weitere Betriebseignung des Presswerkzeugs gewonnen werden. Es sollen sowohl Informationen über einen einzelnen Pressvorgang als auch eine Gesamtheit an gespeicherten Informationen über mehrere Pressvorgänge Aufschluss über die künftige Einsatzbereitschaft des Presswerkzeugs geben; dies verdeutlicht der bereits zitierte Abs. [0013]. Die dort beschriebene „Prognose“ gewinnt der Fachmann nur aus einer Gegenüberstellung mehrerer Datensätze, weil erst diese in ihrer Summe die bisherige Belastung des Pressgeräts repräsentieren.
Abgesehen von vorstehenden Hinweisen, lässt das Klagepatent offen, ob zunächst mehrere Speicherschritte vorgenommen werden dürfen, bevor es schließlich zur dauerhaften Abspeicherung der Informationen kommt. Eine solche Vorgehensweise steht der erfindungsgemäßen Lehre jedenfalls solange nicht entgegen, wie sichergestellt ist, dass während der (Um-) Speicherschritte keine Informationen verloren gehen, die einer nachträglichen Analyse zugeführt werden sollen.
Die sich an die „dauerhafte Abspeicherung“ anschließende Datenanalyse verlangt ferner, dass durch die dauerhafte Abspeicherung auswertbares Datenmaterial zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls, bei einem nicht unmittelbar durch einen Computer auswertbaren Speicher, würde die Abspeicherung von Informationen den ihr erfindungsgemäß zugewiesenen Nutzen – eine Fehlerdiagnose am Einsatzort durch den Bediener (vgl. Abs. [0007]) – verfehlen und entgegen der Aufgabe des Klagepatents wäre doch die Hinzuziehung eines Servicezentrums erforderlich.
Dieses Verständnis wird durch den Abs. [0014] der Klagepatentbeschreibung gestützt. Auszugsweise heißt es dort:
„[…] Ein mit USB ausgestattetes Pressgerät kann sogar im laufenden Betrieb, also beispielsweise bei einem Testlauf, mit dem Computer verbunden sein, wobei es möglich ist, die Charakteristika, wie z.B. statische Eigenschaften oder einen bestimmten Betriebszustand, der elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit, insbesondere des elektronischen Informationsspeichers derselben, automatisch zu erkennen, wobei hohe Datenübertragungsraten möglich sind. Im Computer steht dann zur Verarbeitung der Daten ein weitaus höherer Speicherplatz zur Verfügung als der, der in der elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit technisch möglich ist bzw. unter dem Gesichtspunkt der Minimierung des technischen Aufwands – und damit der Gerätekosten – angemessen erscheint.“
Hiermit verdeutlicht das Klagepatent, dass es aufgrund des schon bei Betrieb des Pressgeräts angeschlossenen Computers unmittelbar nach Beendigung des Pressbetriebs zur Analyse der gespeicherten Informationen kommen soll. Es besteht keine Möglichkeit, vor der Datenauswertung eine Umspeicherung von zunächst nur flüchtig/vorläufig gespeicherten Daten vorzunehmen.
Stütze findet das erläuterte Verständnis ferner durch den Stand der Technik und Äußerungen der Klägerin im Erteilungsverfahren hierzu, welche indiziell herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1997, 3377 – Weichvorrichtung II). Der Gang des Erteilungsverfahrens gibt zunächst Aufschluss darüber, dass die Klägerin mehrere Nachbesserungen an ihrer ursprünglichen Anspruchsfassung unternommen hat, um der wiederholten Kritik der Prüfungsabteilung zu genügen. Bei der vorletzten Änderung ist die Ergänzung der „dauerhaften Abspeicherung“ in Anspruch 1 eingefügt worden, nachdem sie zuvor nur Gegenstand des Unteranspruchs 5 (vgl. Anlage HL 12) war. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik ist der Zusammenhang zwischen Speichermedium und Dauer der Speicherung als Hinweis auf ein Speichermedium zu verstehen, dass grundsätzlich ohne zusätzliche Stromversorgung eine dauerhafte Speicherung von Daten zu deren späterer Analyse zulässt. Dies lassen insbesondere Ausführungen der Klägerin zum Verständnis der D1 X erkennen, unabhängig davon, ob das Merkmal der dauerhaften Abspeicherung schon eine Abgrenzung zu den Druckschriften WO X (Anlage TW 2; D5) und EP X (Anlage TW 3; D2) herbeiführen sollte oder erst gegenüber den Druckschriften DE X bzw. D 6 im Erteilungsverfahren und DE X bzw. D7 im Erteilungsverfahren. Denn jedenfalls hinsichtlich der letzten Anspruchsanpassung, welche Merkmal 1.6 in seiner jetzigen Form beansprucht (vgl. Anlage TW 10), formuliert die Klägerin in ihrem Schriftsatz ausdrücklich, dass die Abgrenzung von der D1 gerade über das Merkmal der dauerhaften Abspeicherung erfolgen soll. Aus dieser Druckschrift war als beschreibbarer Speicher ein Arbeitsspeicher (RAM) vorbekannt, der bestimmte Crimp-Informationen abspeichern soll. Arbeitsspeicher kamen zum Einsatz, um Prozesse zu verarbeiten; dem dauerhaften Abspeichern dienten sie aber nicht. Die D1 lehrt damit ein im Stand der Technik genutztes Speichermedium, welches seiner Art nach nicht auch dazu eingesetzt werden konnte, Daten für einen nachträglichen Zugriff bereitzuhalten. Die Abgrenzung der erfindungsgemäßen Lehre ist daher vor dem Hintergrund dieses Speichermediums vorgenommen worden. Der in der D1 auch erwähnte Festwertspeicher war deshalb keine Referenz, weil er schon nicht beschreibbar war, mithin keine Daten auf ihm abgelegt werden können.
2.
Als weitere Anforderung gibt der Klagepatentanspruch vor, dass die dauerhafte Abspeicherung „während des Betriebs des Antriebs“ erfolgt.
Darunter ist die Dauer zu verstehen, während der das Presswerkzeug elektrisch angetrieben wird und den Pressvorgang ausführt. Der Anspruch stellt so einen Zusammenhang zwischen dem Zeitraum der Datenspeicherung und den im Presswerkzeug ablaufenden Vorgängen her.
Dies wird durch die Anspruchssystematik verdeutlicht. Denn die zu speichernden Informationen (Merkmale 1.7 bis 1.10) sind solche, die nur während des Betriebs bei einem Pressvorgang entstehen. Insbesondere bekräftigt dies Merkmal 1.8, welches ausdrücklich von einer „Betriebsinformation“ spricht, die pro Betriebssekunde gespeichert werden soll. Die Verknüpfung einer Betriebsinformation mit einer Betriebssekunde des Antriebs verdeutlicht umso mehr, dass es auf die aktive Zeit während des Pressvorgangs ankommt, während derer die beanspruchten Informationen gewonnen werden sollen. So entstammen auch die in den Merkmalen 1.7, 1.9 sowie 1.10 genannten Informationen unmittelbar einem Pressvorgang. Sobald der Betrieb beendet ist, der elektronische Motor also nicht mehr läuft, können diese Informationen ihrer Eigenart nach nicht mehr gewonnen und in einen Speicher überführt werden. Diese Betriebsinformationen werden nur bei Betrieb generiert und müssen in dem Moment dauerhaft abgespeichert werden. Der Rückgriff auf beim Betrieb gewonnene Informationen ist auch deshalb unerlässlich, weil das Klagepatent eine verbesserte Diagnose des Betriebszustands des Pressgeräts anstrebt. Aufschluss können nur Informationen aus vorherigen Pressvorgängen geben.
Dieses Verständnis findet Unterstützung durch die Klagepatentbeschreibung. In Abs. [0012] verdeutlicht das Klagepatent die Eigenschaft der zu speichernden Informationen als Betriebsinformationen. Es heißt:
„Zusätzlich zu dem erfindungsgemäß im Informationsspeicher dauerhaft abgespeicherten Satz an Informationen zum Betrieb des Pressgeräts (nämlich umfassend wenigstens eine die Hubzahl des Pressgeräts repräsentierende Information und wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs) kann es erfindungsgemäß auch vorgesehen sein […].“
Abs. [0013] beschreibt ferner:
„[…] Insbesondere kann mittels der aufgenommenen, abgespeicherten und analysierbaren Daten ein allmählich auftretender Verschleiß bzw. eine allmählich auftretende Verschmutzung etwa am Elektromotor oder auch im Presswerkzeug oder auch im hydraulischen System festgestellt werden […].“
Zur dauerhaften Abspeicherung und anschließenden Datenverarbeitung heißt es zudem in Abs. [0016]:
„Dabei können - wie erwähnt - die im elektronischen Informationsspeicher der Steuer- und Überwachungseinheit niedergelegten Informationen in den Computer übertragen und einer Datenverarbeitung unterzogen werden.“
Hier lehrt das Klagepatent im Umgang mit den Betriebsinformationen einen Dreiklang, den eine erfindungsgemäße Vorrichtung bewerkstelligen soll. Die Datenanalyse schließt sich an die Abspeicherung der Daten an und die für die Fehlerdiagnose des Pressgeräts erforderlichen Informationen werden von dem Informationsspeicher (des Presswerkzeugs) bereitgestellt. Unmittelbar an die Beendigung des Betriebs des Antriebs wird somit das Vorliegen von dauerhaft abgespeicherten Informationen geknüpft, die einer Auswertung zugeführt werden können. Zwischen einer (ersten) Abspeicherung während des Betriebs des Antriebs und der nachträglichen Analyse weitere Bearbeitungsschritte zu implementieren, die erst nach der Beendigung des Antriebs zu einer dauerhaften Abspeicherung führen, ist daher von der erfindungsgemäßen Lehre nicht vorgesehen. Dies steht mit dem bereits angeführten Abs. [0014] in Einklang, der im laufenden Betrieb einen Computer mit dem Presswerkzeug verbindet, um eine Datenanalyse unmittelbar an den Betrieb des Presswerkzeugs anschließen zu können. Das unmittelbar auswertbare, zugriffsbereite Datenmaterial wird während der aktiven Zeit des Presswerkzeugs dauerhaft abgespeichert. Insoweit keine Zwischenschritte mehr zuzulassen, steht nicht in Widerspruch dazu, für die Abspeicherung als solche Zwischenschritte zu gestatten, sofern jedenfalls die dauerhafte Abspeicherung mit dem Ende des Betriebs vorliegt. Denn für die erfindungsgemäße Lehre ist das Vorliegen einer dauerhaften Abspeicherung mit Beendigung des Betriebs entscheidend, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass Informationsmaterial für eine Analyse vorhanden ist. Wie es aber im Vorhinein zu dieser Abspeicherung kommt, ist unerheblich. Ob darüber hinaus, wie die Klägerin meint, Zwischenschritte im Umgang mit den gespeicherten Informationen zwischen der dauerhaften Abspeicherung während des Betriebs des Antriebs und der nachträglichen Analyse zulässig sind, ist ohne Relevanz, weil diese Phase nicht mehr dem Schutzbereich des Anspruchs unterfällt. Dieser erfasst nur die Datensicherung, indes nicht mehr eine anschließende Behandlung der Daten, welche insbesondere auch außerhalb der geschützten Vorrichtung liegen kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet die erfindungsgemäße Lehre auch nicht aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür, den Vorgang der Speicherung über den Betrieb des Antriebs hinaus zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Endzeitpunkt des Betriebs des Antriebs zu erfassen sei. Denn Merkmal 1.10 beansprucht lediglich, das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs abzuspeichern. Hinweise auf die zwingende Erfassung des Endzeitpunkts folgen daraus nicht.
Schließlich unterstützt eine technisch-funktionale Betrachtung das Verständnis. Denn eine vereinfachte technische Diagnose für ein Pressgerät ist nur möglich, wenn Betriebsinformationen gewonnen und so verlässlich abgespeichert werden, dass ein späterer Rückgriff unproblematisch ist. In technischer Hinsicht ist dies durch ein Speichermedium zu bewerkstelligen, welches sowohl Informationen über aktuelle sowie über vergangene Pressvorgänge bereithält. Die Gesamtschau dieser Informationen ermöglicht eine Aussage über die künftige Einsatzbereitschaft der Vorrichtung.
III.
Nach diesem Verständnis machen die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre. Weder das Zusammenwirken von Zwischenspeicher und anschließender Umspeicherung noch der Zwischenspeicher in Alleinstellung stellt eine dauerhafte Abspeicherung von Informationen während des Betriebs des Antriebs dar.
Hinsichtlich der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Betriebsinformationen der angegriffenen Ausführungsformen während des Betriebs in einem volatilen Zwischenspeicher aufgenommen werden. Diese Daten werden aus dem volatilen Zwischenspeicher über Leiterbahnen auf der Platine und eine serielle Schnittstelle in den nicht-volatilen Speicher übertragen. Dies geschieht, unmittelbar nachdem der Betrieb des Antriebs beendet ist, wobei kurzfristig eine Stromversorgung aufrechterhalten bleibt. Nach der Umspeicherung der Informationen aus dem Zwischenspeicher wird der Zwischenspeicher gelöscht. Sofern es zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Stromzufuhr kommt, gehen die Daten auf dem Zwischenspeicher verloren. Als nicht-volatilen Speicher verwenden die angegriffenen Ausführungsformen ein separates elektronisches Halbleiterspeicherbauteil (Chip).
Diesen Ablauf hat die Beklagte schematisch anhand nachfolgend eingeblendeter Figur, aufgezeigt:
Darin liegt keine Verletzung des Klagepatents.
1.
Es mag mit der Auffassung der Klägerin grundsätzlich so sein, dass mit dem Zwischenspeichern ein Beitrag zur dauerhaften Abspeicherung geleistet wird, weil ohne eine vorläufige Sicherung der Betriebsinformationen in den angegriffenen Ausführungsformen auch keine spätere Umspeicherung dieser Daten auf einen nicht-volatilen Speicher erfolgen könnte. Das weitere Erfordernis, dass diese Überleitung der Daten während des Betriebs des Antriebs stattfindet, ist indes nicht erfüllt. Denn unstreitig erfolgt die Ablage der Daten zum Zwecke einer dauerhaften Abspeicherung erst nach Betriebsende.
2.
Auch das neue Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, mit dem sie ihren Tatsachenvortrag aus der Klageschrift und Replik dahin „klarstellen“ wollte, dass allein durch die Benutzung des volatilen Speichers in der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents liegt, hat keinen Erfolg. Auf den Akt der Umspeicherung kommt es danach zwar nicht mehr an. Der implementierte Zwischenspeicher ist indes nicht in der Lage, Betriebsinformationen verlässlich vorzuhalten und dadurch eine dauerhafte Abspeicherung zur Verfügung zu stellen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass etwa bei einer unvorhergesehenen Stromunterbrechung während eines Pressvorgangs sämtliche im Zwischenspeicher enthaltene Daten unwiderruflich verloren gehen. Sie stehen für eine nachträgliche Datenanalyse nicht mehr zur Verfügung. Das Klagepatent strebt dagegen gerade an, von jedem Pressvorgang zuverlässig Daten über das Pressgerät zu erfassen, um sie einer nachträglichen Analyse zuführen zu können. Zudem wird der Zwischenspeicher nach jedem Pressvorgang gelöscht. Deshalb kann er keine Informationen bereitstellen, die in einem Gesamtzusammenhang mit Daten vorheriger Pressvorgänge Aufschluss über die künftige Einsatzbereitschaft des Pressgeräts geben könnten. Dies haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung exemplarisch anhand der Hubzahl verdeutlicht. Diese sei immer auf 1 gesetzt, da der Zwischenspeicher immer nur einen Pressvorgang speichere. Erst durch die Umspeicherung könne eine Hubzahl in Verhältnis zu vorherigen Pressvorgängen gesetzt werden.
IV.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehen der Klägerin die begehrten Ansprüche nicht zu.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 400.000,- Euro
Dabei entfallen
280.000,- Euro auf den Unterlassungsanspruch,
40.000,- Euro auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch,
35.000,- auf den Vernichtungsanspruch,
15.000,- auf den Rückrufanspruch,
10.000,- auf den Entschädigungsersatzanspruch sowie
20.000,- Euro auf den Schadensersatzanspruch, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch haften.
Klepsch Dr. T. Schmitz Wimmers