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Landgericht Düsseldorf·4c O 50/23·06.02.2025

EP-Patentverletzung: Streaming-App erfüllt Merkmal „Identifizieren“ lokaler Mediendateien nicht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin verlangte wegen angeblicher Patentverletzung durch eine Streaming-Software und vorinstallierte Endgeräte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Rückruf/Vernichtung. Streitentscheidend war die Auslegung des Merkmals „Identifizieren einer Vielzahl von Mediendateien für die zweite Vorrichtung“. Das LG Düsseldorf versteht darunter die Übermittlung von Informationen/Metadaten zu dem zweiten Gerät unbekannten, der ersten Vorrichtung zugeordneten Dateien; eine bloße Auswahl aus auf dem Server vorhandenen Titeln genügt nicht. Da die ausgewählten Filme/Serien unstreitig auf den Servern gespeichert waren, wurde eine unmittelbare wie mittelbare Patentverletzung verneint und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Rückruf/Vernichtung mangels Patentbenutzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal „Identifizieren einer Vielzahl von Mediendateien für die zweite Vorrichtung“ erfordert regelmäßig die Übermittlung hinreichender Informationen (z.B. Metadaten), um der zweiten Vorrichtung zuvor unbekannte Mediendateien bestimmbar zu machen; eine bloße Auswahl aus einer der zweiten Vorrichtung bereits bekannten Dateisammlung genügt nicht.

2

Aus dem Erfordernis der Identifizierung „für die zweite Vorrichtung“ folgt, dass die anspruchsgemäßen Mediendateien der zweiten Vorrichtung nicht bereits vorliegen dürfen, weil der Identifizierungsschritt sonst funktionslos wäre.

3

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist die Beschreibung heranzuziehen; als zwingend immanente Elemente des Erfindungsgedankens können auch in Ausführungsbeispielen erläuterte Umstände anspruchsprägend sein, wenn der Fachmann sie als für die Lehre notwendig erkennt.

4

Werden im beanstandeten System Medieninhalte auf dem Server (zweite Vorrichtung) gespeichert und vom Nutzer lediglich ausgewählt, fehlt es an einer Identifizierung im Sinne eines „Bekanntmachens“ serverunbekannter Nutzerdateien; eine Patentverletzung des darauf gestützten Verfahrensanspruchs scheidet aus.

5

Wird die Verwirklichung eines für den Anspruch tragenden Merkmals verneint, bestehen weder Ansprüche aus unmittelbarer noch aus mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 1 PatG§ 148 ZPO§ 139 Abs. 1 S. 3 PatG§ 709 S.1 ZPO§ 709 S.2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.                    Die Klage wird abgewiesen.

II.                  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.               Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Vernichtung und Rückruf aus behaupteter unmittelbarer bzw. mittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP X (Anlage X 07, deutsche Übersetzung als Anlage X 07a, im Folgenden Klagepatent) und seit dem 03. Dezember 2015 im Register als solche eingetragen. Das Klagepatent wurde am 31. Januar 2008 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 09. Dezember 2009 und der Hinweis auf die Erteilung wurde am 28. August 2013 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft Systeme, Verfahren, Einrichtungen und Computerprogrammprodukte zur Anordnung der Mediendateien eines Benutzers.

3

Die Ansprüche 12 und 13 des Klagepatents lauten:

4

„12. An apparatus (310, 330) comprising means for performing a method according to any of claims 1-10, 13, 14, or 15.

5

13. A method comprising causing at least in part:

6

accessing of a second apparatus (330) from a first apparatus (310);

7

receiving, from the second apparatus (330), an option to select a profile from a plurality of profiles;

8

communicating a selection of a profile from the plurality of profiles to the second apparatus (330);

9

identifying a plurality of media files (315) to the second apparatus (330); and

10

receiving, from the second apparatus (330), an arrangement of at least some of the identified media files based on the selected profile.“

11

Übersetzt:

12

„12. Vorrichtung (310, 330), die Mittel zum Ausführen eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1-10, 13, 14 oder 15 umfasst.

13

13. Verfahren, das umfasst, mindestens teilweise Folgendes zu bewirken:

14

Zugreifen auf eine zweite Vorrichtung (330) von einer ersten Vorrichtung (310) aus;

15

Empfangen einer Möglichkeit, ein Profil aus einer Vielzahl von Profilen auszuwählen, von der zweiten Vorrichtung (330);

16

Übermitteln einer Auswahl eines Profils von der

17

Vielzahl von Profilen zu der zweiten Vorrichtung (330);

18

Identifizieren einer Vielzahl von Mediendateien (315) für die zweite Vorrichtung (330); und

19

Empfangen einer Anordnung mindestens bestimmter der identifizierten Mediendateien auf der Basis des ausgewählten Profils von der zweiten Vorrichtung (330).“

20

Die Beklagte zu 4) hat am 19. April 2024 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Das Verfahren über diese Klage ist beim Bundespatentgericht derzeit anhängig. Ein Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG ist bislang nicht ergangen.

21

Die Klage richtet sich gegen das Angebot und die Lieferung der X (im Folgenden: angegriffene Software) sowie weiter gegen alle von der Beklagten zu 4) angebotenen und vertriebenen Endgeräte, auf denen die X vorinstalliert ist und die ihren Nutzern damit Zugriff auf die Funktionalitäten X eröffnen (im Folgenden: angegriffene Endgeräte; zusammen mit X auch: angegriffene Ausführungsformen).

22

Es existieren verschiedene X . Diese umfassen den X für Geräte anderer Hersteller.

23

Die Beklagte zu 4) verkauft über die Webseite X die folgenden Endgeräte:

24

                                                                      X

25

Bei Verwendung X , ob von einem der angegriffenen Endgeräte oder von einem anderen Endgerät, wird dem Nutzer auf dem verwendeten Endgerät ein Auswahlbildschirm mit den von ihm angelegten Profilen angezeigt. Dieser Auswahlbildschirm zeigt die Überschrift X sowie Auswahlfelder für die angelegten Profile und ein Auswahlfeld zur Anlage eines weiteren Profils.

26

Bei Verwendung des X wird dem Nutzer hierzu folgender Bildschirminhalt angezeigt:

27

X

28

(Klageschrift vom 31. Oktober 2023, S. 22 = Bl. 24 d.A.)

29

Nach der Auswahl des Profils wird dem Nutzer auf dem verwendeten Endgerät die Hauptseite von X unter Einblendung des Profils, welches zuvor auf dem Auswahlbildschirm ausgewählt worden ist, angezeigt. Der Nutzer kann nun von der Hauptseite aus auf verschiedene Funktionalitäten von X zugreifen, insbesondere auf die X.

30

Dem Nutzer wird hierzu – wiederum bei Verwendung des X – folgende Bedienoberfläche zur Verfügung gestellt:

31

X

32

(Klageschrift vom 31. Oktober 2023, S. 23 = Bl. 25 d.A., Hervorhebung durch die Klägerin)

33

Bei der Funktionalität X handelt es sich um eine Liste, bei der der Nutzer Filme, Serien oder ähnliche Formate durch Anwählen eines X, welches bei dem jeweiligen Film oder der jeweiligen Serie in der Benutzeroberfläche angezeigt wird, hinzufügen kann. Die X enthält alle auf diese Art und Weise ausgewählten Filme und Serien. Diese Liste kann vollständig oder jeweils gefiltert nach Filmen oder Serien durch Anwahl entsprechender Schaltflächen angezeigt werden und enthält alle unter Nutzung des verwendeten Profils über Anwahl des X ausgewählten Filme und Serien.

34

Grafisch stellt sich für den Nutzer die Auswahl eines Filmes für die „X “, beispielhaft gezeigt am Film X wie nachfolgend abgebildet dar. Die erste Abbildung zeigt die Auswahl durch den Nutzer. Auf der zweiten Abbildung wird durch die Einblendung des X dem Nutzer eine grafische Rückmeldung zur erfolgten Auswahl gegeben.

35

X

36

X

37

(Klageschrift vom 31. Oktober 2023, S. 24 = Bl. 26 d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)

38

Die X wird dem Nutzer – nachfolgend beispielhaft dargestellt X – grafisch wie nachfolgend dargestellt angezeigt:

39

X

40

(Klageschrift vom 31. Oktober 2023, S. 26 = Bl. 28 d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)

41

Bei der Funktionalität X handelt es sich um eine Liste, die dem Nutzer angezeigt wird und die Filme und Serien anzeigt, deren Wiedergabe unter dem ausgewählten Profil begonnen aber noch nicht abgeschlossen wurde. Zusammen mit dem Eintrag des jeweiligen Films etc. wird mittels eines Fortschrittsbalkens angezeigt, wie lange der jeweilige Film etc. wiedergegeben wurde.

42

Grafisch stellt sich für den Nutzer die Auswahl eines Filmes aus der X, beispielhaft gezeigt bei Auswahl des Profils Timo am vorstehend bereits wiedergegebenen X, wie nachfolgend abgebildet dar.

43

X

44

(Klageschrift vom 31. Oktober 2023, S. 23 = Bl. 25 d.A., Hervorhebung durch die Klägerin)

45

Bei der Funktionalität X wird dem Nutzer eine Anordnung von Filmen gezeigt. Der Inhalt der Anordnung wird dabei davon beeinflusst, welche Filme zuvor unter dem ausgewählten Profil angesehen wurden.

46

Grafisch stellt sich dies für den Nutzer – beispielhaft gezeigt wiederum für das Profil „Timo“ – wie folgt dar:

47

X

48

(Klageschrift vom 31. Oktober 2023, S. 30 = Bl. 32 d.A., Pfeileinblendungen durch die Klägerin)

49

Vorstehende Funktionalitäten werden durch das Zusammenwirken des jeweiligen vom Nutzer unmittelbar verwendeten Endgerätes mit den Servern, die den X bereitstellen, realisiert.

50

Die Klägerin ist Teil des X. Die Beklagten sind Teil des X. Die Beklagte zu 1) hält 100% der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2), der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 4).

51

Die Beklagte zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website X verantwortlich. Die Website X ist der X für X in Deutschland. Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland können über X direkt auf die über X angebotenen Filme und Serien zugreifen. Über die Website X werden auch die angegriffenen Endnutzergeräte vertrieben.

52

Die Beklagte zu 2) ist Betreiberin der X . Sie ist ferner X für das X in der gesamten EU.

53

Die Beklagte zu 3) ist Vertragspartnerin der X-Kunden in Deutschland. Nutzer in Deutschland, die auf X zugreifen möchten, müssen mit der Beklagten zu 3) einen Vertrag über die Nutzung des X abschließen. Die Beklagte zu 3) ist ferner X für von X in der EU veranstalteten linearen Rundfunk.

54

Die Beklagte zu 4) ist Verkäuferin der mit X angebotenen Produkte (einschließlich der auf der Webseite X vertriebenen angegriffenen Endnutzergeräte).

55

Die Beklagte zu 5) ist Konzernmutter des X-Konzerns.

56

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch.

57

Ein Profil im Sinne des Klagepatentes umfasse jede Art von Profil, insbesondere auch nutzerspezifische Profile. Dies ergebe sich bereits aus dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, der ebenfalls nutzerspezifische Profile vorsehe. Weder müsse ein solches Profil von den Sehgewohnheiten des Nutzers zu unterscheiden sein, noch müsse eine Mehrzahl von Nutzern die Möglichkeit haben, das Profil anwenden zu können. Auch eine technisch-funktionale Betrachtung lege nutzerspezifische Profile nahe, da bei solchen ein passender Medienkonsum in besonders hohem Maß sichergestellt werden könne. Ein klagepatentgemäßes Profil müsse auch nicht vordefiniert sein. Daher seien die X Profile, die bei den angegriffenen Ausführungsformen zur Anwendung kämen, Profile im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre.

58

Die vorgesehene Identifizierung der Mediendateien könne auf jede beliebige Art und Weise erfolgen. Eine Identifizierung im klagepatentgemäßen Sinne sei auch eine bloße Auswahl von auf der zweiten Vorrichtung gespeicherten Mediendateien. Eine lokale Speicherung der Mediendateien auf der ersten Vorrichtung sei vom Klagepatent nicht zwingend vorgesehen. Dies folge auch aus Unteranspruch 14 des Klagepatents. Vielmehr lasse das Klagepatent den Speicherort offen. Es sei lediglich erforderlich, dass die Mediendateien für die erste Vorrichtung zugänglich seien. Deswegen stehe es der Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre nicht entgegen, wenn Mediendateien auf dem Server gespeichert seien, dem gegenüber auch die Identifizierung im Sinne einer Auswahlentscheidung erfolge. Ebenfalls folge ein solches Verständnis aus der Formulierung der Ansprüche 1 und 10 des Klagepatents.

59

Die auf den X Servern gespeicherten Filme seien deswegen anspruchsgemäße Mediendateien und die Auswahl eines solchen Filmes im Rahmen der oben genannten Funktionalitäten eine Identifizierung.

60

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die angegriffene Softwareanwendung sei ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach der klagepatentgemäßen Lehre beziehe. Sie sei integraler Bestandteil des Verfahrens und agiere als „Rädchen im Getriebe“, um die Erfindung nach der klagepatengemäßen Lehre vollständig ins Werk zu setzen. Auch sei ein unbeschränktes Verbot erforderlich.

61

Die geltend gemachten Ansprüche seien sämtlich verhältnismäßig. Alle Beklagten seien hinsichtlich der gegen sie geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Das Klagepatent werde sich zudem auf den Rechtsbestandsangriff der Beklagten zu 4) hin als rechtsbeständig erweisen.

62

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2024 die Klage insoweit zurückgenommen, als der begehrte Urteilsausspruch Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 betrifft.

63

Die Klägerin beantragt zuletzt,

64

I.      die Beklagten zu verurteilen,

65

1.        nur die Beklagten zu 1, 4 und 5: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

66

Vorrichtungen,

67

die Mittel zum Ausführen des folgenden Verfahrens umfassen, wobei das Verfahren umfasst, mindestens teilweise Folgendes zu bewirken:

68

Zugreifen auf eine zweite Vorrichtung (330) von einer ersten Vorrichtung (310) aus; Empfangen einer Möglichkeit, ein Profil aus einer Vielzahl von Profilen auszuwählen, von der zweiten Vorrichtung (330); Übermitteln einer Auswahl eines Profils von der Vielzahl von Profilen zu der zweiten Vorrichtung (330); Identifizieren einer Vielzahl von Mediendateien (315) für die zweite Vorrichtung (330); und Empfangen einer Anordnung mindestens bestimmter der identifizierten Mediendateien auf der Basis des ausgewählten Profils von der zweiten Vorrichtung (330).

69

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

70

nämlich Endgeräte der Beklagten, auf denen die X vorinstalliert ist, insbesondere die folgenden Modelle der Beklagten

71

X

72

2.        nur die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

73

die X Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung im Inland anzubieten und/oder zu liefern,

74

wenn diese dazu geeignet und bestimmt ist, in einem Verfahren verwendet zu werden, das umfasst, mindestens teilweise das Folgende zu bewirken:

75

Zugreifen auf eine zweite Vorrichtung (330) von einer ersten Vorrichtung (310) aus; Empfangen einer Möglichkeit, ein Profil aus einer Vielzahl von Profilen auszuwählen, von der zweiten Vorrichtung (330); Übermitteln einer Auswahl eines Profils von der Vielzahl von Profilen zu der zweiten Vorrichtung (330); Identifizieren einer Vielzahl von Mediendateien (315) für die zweite Vorrichtung (330); und Empfangen einer Anordnung mindestens bestimmter der identifizierten Mediendateien auf der Basis des ausgewählten Profils von der zweiten Vorrichtung (330).

76

insbesondere die folgenden X:

77

                                 X

78

3.        der Klägerin schriftlich und elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die jeweiligen Beklagten – seit dem seit dem 1. Januar 2023 die unter Ziffern 1. und 2. jeweils bezeichneten Handlungen begangen haben,

79

und zwar unter Angabe

80

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

81

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

82

c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

83

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

84

4.        der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die jeweiligen Beklagten – die unter Ziffern 1. und 2. jeweils bezeichneten Handlungen seit dem seit dem 1. Januar 2023 begangen haben, und zwar unter Angabe

85

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

86

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

87

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

88

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

89

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

90

wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind;

91

5.        nur die Beklagte zu 4: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 4 – Kosten herauszugeben;

92

6.        die unter Ziffer 1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

93

II.    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die jeweils unter Ziffern 1. und 2. bezeichneten, seit dem seit dem 1. Januar 2023 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.

94

Die Beklagten beantragen,

95

die Klage abzuweisen;

96

hilfsweise:

97

den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 4) gegen den deutschen Teil des Patents EP 2 130 150 auszusetzen;

98

höchst hilfsweise:

99

Die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf sind gegenüber den Beklagten wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wobei die Beklagten an die Klägerin eine angemessene Entschädigung bis zum Ende der Laufzeit des Klagepatents zu zahlen haben. Weiter hilfsweise hierzu: Den Beklagten wird eine Umstellungsfrist von sechs (6) Monaten ab dem Datum eines etwaigen Urteils der Kammer mit einem Unterlassungs-, Vernichtungs- und/oder Rückruftenor gewährt. Innerhalb der Frist kann ein etwaiger Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückruftenor der Kammer nicht gegen die Beklagten vollstreckt werden. Für die Dauer der Umstellungsfrist haben die Beklagten an die Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

100

höchst hilfsweise:

101

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

102

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents nicht.

103

Entgegen der Ansicht der Klägerin setze das Klagepatent voraus, dass die Profile der zweiten Vorrichtung Informationen umfassen, die von den Informationen, die der Nutzer zur Identifizierung einer Vielzahl von Mediendateien der ersten Vorrichtung mitgeteilt hat, unabhängig seien. Die Profile seien vielmehr vordefiniert und stünden einer Mehrzahl von Nutzern zur Auswahl zur Verfügung.

104

Bei den Mediendateien, die in der Lehre des Klagepatents Erwähnung finden, müsse es sich um solche handeln, die auf der ersten Vorrichtung lokal gespeichert seien. Die Lehre des Klagepatents stelle gerade eine Lösung dafür bereit, dass der Nutzer eine erhebliche Menge an lokalen Mediendateien nicht selbst sortieren oder zufällig wiedergeben müsse, sondern mit dem klagepatentgemäßen Verfahren anordnen könne. Das Erfordernis des Identifizierens für die zweite Vorrichtung folge gerade daraus, dass die Dateien der zweiten Vorrichtung unbekannt seien.

105

Auch müsse nach der Lehre des Klagepatents das ausgewählte Profil Einfluss auf die Anordnung nehmen, sich auf das Ergebnis der Anordnung auswirken. Dies sei nach der Auslegung der Klägerin nicht der Fall.

106

Vor dem Hintergrund der solcherart zutreffend vorgenommenen Auslegung verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die klagepatentgemäße Lehre weder unmittelbar noch mittelbar.

107

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei jedenfalls unverhältnismäßig und gemäß § 139 Abs. 1 S. 3 PatG ausgeschlossen. Sollte man dies anders sehen, so sei den Beklagten jedenfalls eine sechsmonatige Umstellungsfrist zuzugestehen. Eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form sei nicht geschuldet, jedenfalls nicht kumulativ sowohl als schriftliche wie auch elektronische Auskunft und Rechnungslegung. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung seien unverhältnismäßig. Die Antragsfassung in Ziffer I.1 der Klägeranträge sei zu unbestimmt. Schließlich seien die Beklagten jedenfalls teilweise nicht passivlegitimiert.

108

Weiter sei auch das Unterlassungsbegehren im Klägerantrag zu I.1. zu weit formuliert. Aufgrund des sachlich-territorialen Umfangs des aus dem Klagepatent entspringenden Rechts der Klägerin könne diese allenfalls Unterlassung hinsichtlich solcher Vorrichtungen verlangen, die Mittel zum Ausführen des geschützten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland umfassen, nicht aber solcher, die Mittel zum Ausführen des geschützten Verfahrens außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen. Benutzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik könne die Klägerin nicht hinsichtlich solcher Vorrichtungen untersagen, die eine Eignung zur Durchführung des geschützten Verfahrens nur im patentfreien Ausland, nicht aber im Schutzgebiet des Klagepatents aufweisen. Eine entsprechende Beschränkung ergebe sich zudem jedenfalls auch aus dem Verhältnismäßigkeitserfordernis des § 139 Abs. 1 S. 3 PatG.

109

Das Klagepatent werde sich auf die anhängig gemachte Nichtigkeitsklage hin überdies nicht als rechtsbeständig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch, gegenüber folgenden Druckschriften US X (Anlage X 7, Übersetzung Anlage X 7a), veröffentlicht am 23. November 2006, US X (Anlage X 8, Übersetzung Anlage X 8a), veröffentlicht am 11. Juli 2006, US X (Anlage X 10, Übersetzung Anlage X 10a), veröffentlicht am 1. Juni 2006, sowie dem Online-Musikdienst X (Anlagenkonvolut X15).

110

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des durch die Teilklagerücknahme nicht mehr streitentscheidenden von den Beklagten eingewandten Lizenzeinwandes und der Ausgestaltung der festzusetzenden Vollstreckungssicherheit, wird auf die wechselseitigen Eingaben der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

111

Die zulässige Klage ist unbegründet.

112

Das Klagepatent betrifft Systeme, Verfahren, Einrichtungen und Computerprogrammprodukte zur Anordnung der Mediendateien eines Benutzers.

113

Zum Hintergrund der Erfindung schildert das Klagepatent, dass viele Personen große Sammlungen von elektronischen Mediendateien angesammelt hätten. Bei der Nutzung großer Sammlungen an elektronischen Mediendateien stehe der Nutzer regelmäßig vor der Herausforderung, auf die Mediendateien möglichst seinem Geschmack entsprechend und abwechslungsreich zugreifen zu können (Abs. [0002], Abs. ohne abweichende Kennzeichnung hier und im Folgenden sind solche der Klagepatentschrift).

114

Aus dem Stand der Technik sei zur Lösung dieses Problems die „Shuffle"-Funktion bekannt, die Mediendateien in zufälliger Reihenfolge abspiele. Die „Shuffle"-Funktion führe jedoch zu anderen Problemen, beispielsweise könne das Abspielen in zufälliger Reihenfolge dazu führen, dass die Mediendateien aus verschiedenen Genres stammen, die nicht zusammenpassen oder dass die Mediendatei nicht dem Geschmack des Nutzers entsprächen (Abs. [0003]). Auch die Erstellung von Playlists durch den Nutzer sei nachteilsbehaftet. Diese sei zeitaufwendig und die erstellte Playlist treffe bei Ansammlung verschiedener Menschen nicht zwingend den Geschmack verschiedener Nutzer (Abs. [0004]). Ein im Stand der Technik bekanntes System, dass viele Nachteile, die herkömmlichen Radiosendern zugeordnet werden, überwinde, werde etwa in der US 7,076,561 B1 offenbart, die ein personalisiertes Audiosystem und Verfahren offenbart, dass es einem Nutzer ermöglicht, ein Profil für einen personalisierten Audiokanal zu spezifizieren (Abs. [0005]).

115

Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (vgl. Abs. [0001], [0008]), Vorrichtungen und Verfahren zur automatischen Generierung einer Anordnung von Mediendateien basierend auf einem ausgewählten Profil bereitzustellen.

116

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren gemäß Anspruch 13 und eine Vorrichtung gemäß Anspruch 12, die Mittel zum Ausführen des Verfahrens nach Anspruch 13 umfasst, vor.

117

Anspruch 12 in Verbindung mit Anspruch 13 lässt sich wie folgt gliedern:

118

1Vorrichtung (310, 330), die Mittel zum Ausführen eines Verfahrens umfasst, wobei das Verfahren umfasst, mindestens teilweise Folgendes zu bewirken:
2Zugreifen auf eine zweite Vorrichtung (330) von einer ersten Vorrichtung (310) aus;
3Empfangen einer Möglichkeit, ein Profil aus einer Vielzahl von Profilen auszuwählen, von der zweiten Vorrichtung (330);
4Übermitteln einer Auswahl eines Profils von der Vielzahl von Profilen zu der zweiten Vorrichtung (330);
5Identifizieren einer Vielzahl von Mediendateien (315) für die zweite Vorrichtung (330); und
6Empfangen einer Anordnung von der zweiten Vorrichtung (330),
7wobei die Anordnung aus mindestens bestimmten der identifizierten Mediendateien auf Basis des ausgewählten Profils besteht.
119

Die Merkmale des Klagepatents bedürfen der Auslegung. Die Bedeutung der Merkmale 3, 4, 5, 6 und 7 steht zwischen den Parteien im Streit. Die Kammer vermag das Vorliegen des Merkmals 5 nicht festzustellen, weswegen es keiner Ausführungen zu weiteren Anspruchsmerkmalen bedarf.

120

Merkmal 5 sieht eine Vorrichtung vor, die Mittel zum Ausführen eines Verfahrens umfasst, wobei dieses Verfahren umfasst, dass eine Vielzahl von Mediendateien für eine zweite Vorrichtung identifiziert werden. Dabei versteht das Klagepatent unter Mediendateien nur solche, die entweder auf der ersten Vorrichtung gespeichert sind oder an einem für die erste Vorrichtung zugänglichen Ort, nicht aber solche Mediendateien, die auf der zweiten Vorrichtung selbst gespeichert sind.

121

Das Klagepatent selbst macht im Anspruchswortlaut des vorliegend geltend gemachten Anspruchs keine näheren Angaben zum Speicherort der Dateien.

122

Ein entsprechendes Verständnis entnimmt der Fachmann allerdings dem in den Anspruchswortlaut aufgenommenen Erfordernis des Identifizierens für die zweite Vorrichtung. Denn eine Identifikation ist nur notwendig, wenn und soweit der zweiten Vorrichtung die Mediendateien unbekannt sind. Andernfalls wäre eine bloße Auswahl von Mediendateien ausreichend.

123

Das Klagepatent versteht eine anspruchsgemäße Identifizierung auch nicht lediglich als Auswahl aus vorbekannten Optionen.

124

Der Begriff des Identifizierens selbst ist im Anspruchswortlaut nicht näher definiert. Bereits das allgemeine Sprachverständnis spricht für ein Verständnis als ein Übermitteln von ausreichend Informationen, um die Identität einer zuvor unbekannten Datei feststellen zu können. Dieses Verständnis findet der Fachmann in der Beschreibung bestätigt. Mit dem Begriff des Identifizierens befasst sich Abs. [50] der Klagepatentschrift. Dort heißt es:

125

„[0050] […] In an exemplary embodiment, the list of music files identifies a plurality of music files stored within a memory 314 of the first device 310. Such a list may include the media files themselves; however, in a preferred embodiment, the list merely identifies the files by some sort offile title or other metadata associated with the files. For example, the list may comprise a list ofthe file names, the titles, artists, or albums associated with the music file, a portion of the recording or the lyrics, and/or any other information that may be used to identify the contents of the media files stored on the first device 310.“

126

Übersetzt:

127

„[0050] […] In einem Ausführungsbeispiel identifiziert die Liste von Musikdateien eine Vielzahl von Musikdateien, die in einem Speicher 314 der ersten Vorrichtung 310 gespeichert sind. Eine solche Liste kann die Mediendateien selbst enthalten; in einer bevorzugten Ausführungsform identifiziert die Liste die Dateien jedoch lediglich durch eine Art von Dateititel oder andere              den Dateien zugeordnete Metadaten. Die Liste kann zum Beispiel eine Liste der Dateinamen, Titel, Interpreten oder Alben, die der Musikdatei zugeordnet sind, einen Teil der Aufnahme oder des Liedtextes und/oder jeglichen anderen Informationen umfassen, die verwendet werden können, um den Inhalt der Mediendateien zu identifizieren, die auf der ersten Vorrichtung 310 gespeichert sind.“

128

Diese Passage beschreibt das Identifizieren als Übermittlung der Lieder selbst, oder aber die abstrakte Umschreibung durch Metadaten, keinesfalls eine bloße Auswahl aus einer vorbekannten Dateisammlung auf der zweiten Vorrichtung.

129

Auch andere Passagen der Klagepatentschrift schließen ein Verständnis des Identifizierens als Auswahlentscheidung aus vorbekannten Dateien aus. So heißt es in Abs. [0068] (Hervorhebung durch die Kammer):

130

„ [0068] Although the figures described herein generally illustrate an embodiment of the present invention where the second device 330 creates a playlist using music files identified by the first device 310, in other embodiments of the invention the second device 330 may generate a playlist that identifies one or more songs orfiles not identified by the first device 310. For example, the second device 330 may be configured to generate a playlist of 10 recommended music that the user maywant to purchase based on the music files identified by the first device 310. In this regard, the second device 330 may be configured to compare metadata associated with the music files identified in the received list of musicfiles with metadata 15 associated with music stored in a database of the second device 330. In this way, the second device 330 can select music that the user of the first device does not own that is similar to the user's music and/orto the selected profile.“

131

Übersetzt:

132

„[0068] Obwohl die hier beschriebenen Figuren im Allgemeinen eine Ausführungsform der vorliegenden Erfindung darstellen, bei der die zweite Vorrichtung 330 eine Wiedergabeliste unter Verwendung von Musikdateien erzeugt, die von der ersten Vorrichtung 310 identifiziert wurden, kann die zweite Vorrichtung 330 in anderen Ausführungsformen der Erfindung eine Wiedergabeliste erzeugen, die ein oder mehrere Lieder oder Dateien identifiziert, die nicht durch die erste Vorrichtung 310 identifiziert wurden. Die zweite Vorrichtung 330 kann beispielsweise so ausgelegt sein, dass sie eine Wiedergabeliste mit empfohlener Musik erzeugt, die der Benutzer auf Basis der durch die erste Vorrichtung 310 identifizierten Musikdateien möglicherweise kaufen möchte. In dieser Hinsicht kann die zweite Vorrichtung 330 so ausgelegt sein, dass sie Metadaten, die mit den in der empfangenen Liste von Musikdateien identifizierten Musikdateien assoziiert sind, mit Metadaten vergleicht, die mit der in einer Datenbank der zweiten Vorrichtung 330 gespeicherten Musik assoziiert sind. Damit kann die zweite Vorrichtung 330 Musik auswählen, die der Benutzer der ersten Vorrichtung nicht besitzt und die der Musik des Benutzers und/oder dem ausgewählten Profil ähnlich ist.“

133

Die Klagepatentschrift fasst unter den Begriff des Identifizierens also die Übermittlung von Metadaten von Musikdateien, die der ersten Vorrichtung unbekannt sind und die der Nutzer dieser Vorrichtung möglicherweise erwerben möchte. Dies schließt ein sprachliches Verständnis des Identifizierens als Auswahlentscheidung aus vorbekannten Optionen aus.

134

Das aus vorstehendem Verständnis des Begriffes des Identifizierens abgeleitete Erfordernis, dass anspruchsgemäße Mediendateien nicht auf der zweiten Vorrichtung selbst gespeichert sind, wird weiter gestützt durch die Beschreibung der Erfindung. Bereits mit Titel des Klagepatentes ist von Mediendateien eines Benutzers die Rede, was bereits darauf hindeutet, dass die Dateien dem Nutzer zugewiesen sind, nicht aber dem dem Nutzer gegenübergestellten Server.

135

Bereits in Abs. [0001] der Klagepatentschrift wird erörtert, dass der Nutzer eine Liste von Mediendateien an den Server sendet. Weiter erörtern die Abs. [0002]-[0004] als im Stand der Technik vorgefundenes Problem die Akkumulation von Mediendateien beim Nutzer selbst, die diese unhandlich erscheinen lassen. Die in der Klagepatentschrift zur Beschreibung der Erfindung genannte zweite Vorrichtung wird als Hilfsmittel der dem Nutzer zugewiesenen Dateien beschrieben.

136

Verdeutlicht wird das genannte Verständnis durch die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen. Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen handelt. Diese vermögen die technische Lehre eines Patents bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu beschränken. Anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn die entsprechenden Angaben trotz ihrer vorgenannten Verortung in der Klagepatentschrift im Rahmen der Schilderung eines Ausführungsbeispiels kein Spezifikum des in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiels darstellen, sondern der Fachmann ohne Weiteres erkennt, dass sie dem eigentlichen Erfindungsgedanken des Klagepatents zwingend immanent sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 13. August 2015, Az. I-15 U 2/14, Rz. 100 – zitiert nach juris).

137

So liegt es hier. Der Fachmann erkennt ohne weites, dass Mediendateien des Nutzers nur solche sind, die der ersten Vorrichtung zugänglich und der zweiten Vorrichtung unbekannt sind. Nur aus diesem Grund ist der im Anspruch zwingend vorgesehene Schritt der Identifizierung der Dateien für die zweite Vorrichtung nötig. Dementsprechend wird an zahlreichen Stellen klargestellt, dass die Speicherung lokal auf der ersten Vorrichtung erfolgen muss.

138

So heißt es etwa in Abs. [0042]:

139

„[0042] Referring now to Figure 3, a schematic block diagram is provided of a system 300 for generating an arrangement of a user's media files in accordance with one embodiment of the present invention. It should be noted that, although Figures 3-5 and the associated descriptions below generally describe a system configured for generating a playlist comprised of music stored in a user's device, other embodiments of the present invention may be configured to generate arrangements of any type of media file stored in the user's device, such as audio files, video files, digital images, text files, podcast files, and the like. In other words, a music file is an exemplary embodiment of a media file that may be manipulated by embodiments of the present invention.“

140

Übersetzt:

141

„[0042] In Figur 3 wird nun ein schematisches Blockdiagramm eines Systems 300 zum Erzeugen einer Anordnung von Mediendateien eines Benutzers gemäß einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung gezeigt. Es ist zu beachten, dass, obwohl die nachstehenden Figuren 3 bis 5 und die dazugehörigen Beschreibungen allgemein ein System beschreiben, das zum Erzeugen einer Wiedergabeliste ausgelegt ist, die aus Musik besteht, die in einer Vorrichtung des Benutzers gespeichert ist, andere Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung so ausgelegt werden können, dass sie Anordnungen jeder Art von Mediendatei erzeugen, die in der Vorrichtung des Benutzers gespeichert ist, wie z. B. Audiodateien, Videodateien, digitale Bilder, Textdateien, Podcast-Dateien und ähnliches. Anders ausgedrückt ist eine Musikdatei ein Ausführungsbeispiel einer Mediendatei, die durch Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung verarbeitet werden kann.“

142

Die Klagepatentbeschreibung stellt hier klar, dass in einer beispielhaften Ausführungsform die Mediendateien auf dem Nutzergerät gespeicherte Musikdateien sind, trifft aber zugleich die verallgemeinernde Aussage, dass jegliche Art von auf dem Nutzergerät gespeicherte Mediendateien von der Lehre der Klagepatents umfasst sein sollen. Die Speicherung auf dem Nutzergerät wird dabei explizit auch bei der Verallgemeinerung des Erfindungsgedankens hervorgehoben.

143

Entsprechendes zeigt die Fig. 3 der Klagepatentschrift:

145

Unter dem Bezugszeichen 315 wird die lokale Speicherung der Musikdateien auf der ersten Vorrichtung dargestellt. Dabei wird ausdrücklich auch für die zweite Vorrichtung ein Speicher 334 vorgesehen, der allerdings andere Inhalte speichert.

146

Mit den konkreten Speicherorten beschäftigt sich auch Abs. [0064], in welchem es heißt:

147

[0064] As illustrated by block 540, the first device may also communicate a list of music files to the second device 330. As described above, the list communicated to the second device may not actually contain any actual music files, but may only contain indications, such as musicfile names, of music files stored in the memory 314 of the first device 310. In one embodiment, the user of the first device 310 uses a user input device to select the music files that the user desires to communicate to the second device 330; however, as also described above, in another embodiment the first device 310 may provide the second device 330 with access to a shared folder in the first device's memory 314 so that the second device 330 can see any music files contained within the folder. In one embodiment, the user of the first device 310 may communicate a list of all music files stored in the first device 310, while in other embodiments, the user may select only some of the music files. The first device 310 may be configured to communicate a list of only some of the music files by communicating only files with of a certain file type (e.g., .mp3files, .wav files, etc.), with certain metadata (e.g., files containing songs of a particulargenre, time period, artist, album, or the like), or contained in a particular selected folder or subfolder.“

148

Übersetzt:

149

„[0064] Wie in Block 540 veranschaulicht, kann die erste Vorrichtung auch eine Liste von Musikdateien an die zweite Vorrichtung 330 übermitteln. Wie oben beschrieben, enthält die an die zweite Vorrichtung übermittelte Liste möglicherweise keine tatsächlichen Musikdateien, sondern nur Angaben, wie z. B. Musikdateinamen, von Musikdateien, die im Speicher 314 der ersten Vorrichtung 310 gespeichert sind. In einer Ausführungsform verwendet der Benutzer der ersten Vorrichtung 310 zur Auswahl der Musikdateien eine Benutzereingabevorrichtung, die er an die zweite Vorrichtung 330 übermitteln möchte; wie auch oben beschrieben, kann die erste Vorrichtung 310 jedoch in einer anderen Ausführungsform der zweiten Vorrichtung 330 Zugriff auf einen freigegebenen Ordner im Speicher 314 der ersten Vorrichtung gewähren, so dass die zweite Vorrichtung 330 alle im Ordner enthaltenen Musikdateien sehen kann. In einer Ausführungsform kann der Benutzer der ersten Vorrichtung 310 eine Liste aller in der ersten Vorrichtung 310 gespeicherten Musikdateien übermitteln, während in anderen Ausführungsformen der Benutzer nur manche der Musikdateien auswählen kann. Die erste Vorrichtung 310 kann so ausgelegt sein, dass sie eine Liste von nur manchen der Musikdateien übermittelt, indem sie nur Dateien mit einem bestimmten Dateityp (z. B. .mp3-Dateien, .wav-Dateien usw.), mit bestimmten Metadaten (z. B. Dateien, die Lieder eines bestimmten Genres, Zeitraums, Interpreten, Albums oder dergleichen enthalten) oder in einem bestimmten ausgewählten Ordner oder Unterordner enthalten sind, übermittelt.“

150

Die Klagepatentschrift erörtert hier die Möglichkeit, dass der zweiten Vorrichtung ein Lesezugriff auf den auf der ersten Vorrichtung befindlichen Speicherort, gegebenenfalls auch nebst konkreter Ordnerstruktur, ermöglicht werden kann. Von einer Speicherung auf der zweiten Vorrichtung, die in dem beschriebenen Ausführungsbeispiel ebenfalls über einen Speicher verfügt, ist hingegen nicht die Rede, obwohl sogar konkrete Zugriffsvorgänge beschrieben werden.

151

Ein entsprechendes Verständnis findet der Fachmann nach Auffassung der Kammer auch in den Abs. [0045], [0048], [0050], [0051], [0052], [0054], [0061] und [0066] vor.

152

Soweit die Klägerin einwendet, dass die Patentschrift anstelle einer Speicherung auf der ersten Vorrichtung auch davon spricht, die Dateien müssten für die erste Vorrichtung zugänglich sein (vgl. Abs. [0009], [0046], [0070]: „files accessible by the first device“, übersetzt „Dateien, die der ersten Vorrichtung zugänglich sind“), steht dies dem genannten Verständnis nicht entgegen. Zwar erläutert die Patentschrift in den Abs. [0009], [0046] und [0070] dass die Anordnung, welche von der zweiten Vorrichtung erzeugt wird, Dateien enthält, auf die die erste Vorrichtung zugreifen kann. Auch wenn vor diesem Hintergrund Ausgestaltungen unter den Patentanspruch fallen mögen, bei denen die Zugänglichkeit der Dateien für die erste Vorrichtung anders als durch eine lokale Speicherung in der ersten Vorrichtung gewährleistet wird, so folgt aus den genannten Beschreibungsstellen nicht, dass die Dateien auch auf der zweiten Vorrichtung gespeichert sein können. Gerade die anspruchsgemäße Identifizierung der Dateien für die zweite Vorrichtung, verdeutlicht, dass die Lehre des Klagepatents die zweite Vorrichtung als Ordnungshilfe für die Dateien des Nutzers einsetzt, welche dieser unbekannt sind und demzufolge überhaupt identifiziert werden müssen. Lägen der zweiten Vorrichtung die Mediendateien vor, wäre die Identifizierung überflüssig.

153

Auch Unteranspruch 14 steht diesem Verständnis nicht entgegen.

154

Dieser lautet:

155

„14. The method according to claim 13, wherein the plurality of media files (315) comprises a plurality of audio files stored in a memory (314) of a first apparatus (310), and wherein the arrangement comprises a playlist, the method further comprising:

156

playing the audio files on the first apparatus in accordance with the playlist received from the second apparatus (330).“

157

Übersetzt:

158

„14. Verfahren nach Anspruch 13, wobei die Vielzahl von Mediendateien (315) eine Vielzahl von Audiodateien umfasst, die in einem Speicher (314) einer ersten Vorrichtung (310) gespeichert sind, und wobei die Anordnung eine Wiedergabeliste umfasst und das Verfahren ferner Folgendes umfasst:

159

Wiedergeben der Audiodateien auf der ersten Vorrichtung gemäß der von der zweiten Vorrichtung (330) empfangenen Wiedergabeliste.“

160

Zwar sieht dieser Anspruch unter anderem erstmals ausdrücklich im Anspruchswortlaut eine Speicherung von Dateien auf der ersten Vorrichtung vor. Dies erlaubt aber nicht den Umkehrschluss, dass der Speicherort bei dem weiteren Anspruch 13 vollständig offenbliebe und deswegen eine Speicherung auch auf der zweiten Vorrichtung klagepatentgemäß wäre.

161

Unteranspruch 14 nimmt in seiner Formulierung ersichtlich auf Abs. [0042] der Bescheidung Bezug, wo es heißt (deutsche Übersetzung mit Hervorhebung durch die Kammer, zum Wortlaut in der Verfahrenssprache s. bereits oben):

162

„[0042] In Figur 3 wird nun ein schematisches Blockdiagramm eines Systems 300 zum Erzeugen einer Anordnung von Mediendateien eines Benutzers gemäß einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung gezeigt. Es ist zu beachten, dass, obwohl die nachstehenden Figuren 3 bis 5 und die dazugehörigen Beschreibungen allgemein ein System beschreiben, das zum Erzeugen einer Wiedergabeliste ausgelegt ist, die aus Musik besteht, die in einer Vorrichtung des Benutzers gespeichert ist, andere Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung so ausgelegt werden können, dass sie Anordnungen jeder Art von Mediendatei erzeugen, die in der Vorrichtung des Benutzers gespeichert ist, wie z. B. Audiodateien, Videodateien, digitale Bilder, Textdateien, Podcast-Dateien und ähnliches. Anders ausgedrückt ist eine Musikdatei ein Ausführungsbeispiel einer Mediendatei, die durch Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung verarbeitet werden kann.

163

Der Unteranspruch 14 erlaubt also gerade nicht den Rückschluss darauf, dass die Mediendateien nach Anspruch 12 i.V.m. 13 nicht auf der ersten Vorrichtung gespeichert werden müssen. Vielmehr wird aus der genannten Beschreibungsstelle deutlich, dass Unteranspruch 14 die Konkretisierung von Mediendateien auf Musikdateien als Gegenstand der Anordnung beabsichtigt. Auch sieht Unteranspruch 14 weitergehend als die vorliegend geltend gemachten Patentansprüche 12 i.V.m. 13 das Wiedergeben dieser Audiodateien auf der ersten Vorrichtung vor. Unteranspruch 14 bestätigt also vielmehr vorliegendes Verständnis, da sowohl in der allgemeinen Umschreibung des Verfahrens betreffend Mediendateien als auch in der Konkretisierung auf Musikdateien von einer lokalen Speicherung auf der ersten Vorrichtung die Rede ist.

164

Vorstehendem Verständnis steht schließlich ebenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin vorträgt, die Mediendateien könnten aus verschiedensten Bezugsquellen stammen. Die Lehre des Klagepatents geht insoweit von einer beim Nutzer vorhandenen großen Ansammlung von Dateien aus, die das im Stand der Technik vorhandene und zu lösende Problem darstellt. Der Ursprung dieser nunmehr beim Nutzer liegenden Dateien ist für die klagepatentgemäße Lehre ohne Bedeutung.

165

Auch einer Gegenüberstellung von Anspruch 13 mit Anspruch 1 und Anspruch 10 kann kein abweichendes Verständnis entnommen werden.

166

Die Ansprüche 1 und 10 lauten:

167

„1. A method comprising causing at least in part:

168

a second apparatus (330) providing a first apparatus with an option to select a profile from a plurality of selectable profiles;

169

receiving, from the first apparatus (310), a selection of a profilefrom the plurality of selectable profiles;

170

receiving, from the first apparatus (310), an identification of plurality of media files (315) accessible by the first apparatus (310);

171

generating an arrangement of select media files from the plurality of media files (315) based on the selected profile;

172

communicating the arrangement to the first apparatus (310).

173

10. The method according to any of claims 1 to 9, wherein the plurality of media files accessible by the first apparatus (310) com prises the plurality of media files being stored on the first apparatus.“

174

Übersetzt:

175

„1. Verfahren, das umfasst, mindestens teilweise Folgendes zu bewirken:

176

eine zweite Vorrichtung (330) gibt einer ersten Vorrichtung eine Möglichkeit, ein Profil aus einer Vielzahl auswählbarer Profile auszuwählen;

177

Empfangen einer Auswahl eines Profils aus der Vielzahl von auswählbaren Profilen von der ersten Vorrichtung (310);

178

Empfangen einer Identifikation einer Vielzahl von Mediendateien (315), die der ersten Vorrichtung (310) zugänglich sind, von der ersten Vorrichtung (310);

179

Erzeugen einer Anordnung gewählter Mediendateien aus der Vielzahl von Mediendateien (315) auf der Basis des ausgewählten Profils;

180

Übermitteln der Anordnung zu der ersten Vorrichtung (310).

181

10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei die Vielzahl von Mediendateien, die der ersten Vorrichtung (310) zugänglich sind, die Vielzahl von Mediendateien umfasst, die auf der ersten Vorrichtung gespeichert sind.“

182

Der Klägerin ist zuzugeben, dass in Anspruch 1 ein Verfahren beansprucht wird, bei der Mediendateien einer ersten Vorrichtung zugänglich sein müssen und in Unteranspruch 10 näher vorgesehen ist, dass diese für die erste Vorrichtung zugänglichen Dateien auf der ersten Vorrichtung gespeichert sind. Dieses Verständnis kann allerdings nicht auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche 12 i.V.m. 13 übertragen werden. Die Ansprüche 1 und 10 sehen ein anderes Verfahren vor, welches von dem in Anspruch 13 beanspruchten Verfahren abweicht, und haben dem entsprechend einen anderen Schutzgegenstand.

183

Zudem ist auch die Formulierung der Ansprüche 1 und 10, selbst wenn man diese zur Auslegung Schutzgegenstandes des Anspruchs 13 heranziehen würde, ohne weiteres mit vorstehendem Auslegungsergebnis in Einklang zu bringen. Aus der Formulierung der Ansprüche 1 und 10 kann zwar gefolgert werden, dass die Dateien für Anspruch 1 nur zugänglich sein müssen und außerhalb der ersten Vorrichtung gespeichert werden können. Dies sagt aber bereits nichts darüber aus, ob eine Speicherung auch auf der zweiten Vorrichtung anspruchsgemäß ist. Denn es gibt zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Dateien so zu speichern, dass sie der ersten Vorrichtung zugänglich und dennoch nicht auf der zweiten Vorrichtung gespeichert sind. Aus der Formulierung der Ansprüche 1 und 10 lässt sich somit für die hier gegenständliche Auslegungsfrage kein entscheidendes Argument ziehen.

184

Vor dem Hintergrund dieser Auslegung der klagepatentgemäßen Lehre machen die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent weder unmittelbaren noch mittelbaren Gebrauch. Eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 12 in Verbindung mit Anspruch 13 sowie eine mittelbare Verletzung von Anspruch 13 der klagepatentgemäßen Lehre ist damit nicht gegeben.

185

Zwischen den Parteien unstreitig sind die ausgewählten Mediendateien vorliegend nicht auf dem vom Nutzer verwendeten Endgerät, welches die Parteien als erste Vorrichtung im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre ansehen, sondern auf den Servern des X gespeichert. Bei den Funktionalitäten „X “, „X“ und „X“, auf welche die Klägerin ihren Verletzungsvorwurf stützt, findet somit keine anspruchsgemäße Identifikation gemäß Merkmal 5 sondern allenfalls eine Auswahl aus vorbekannten Mediendateien statt. Es werden nicht für die zweite Vorrichtung ihr unbekannte Mediendateien identifiziert, sondern auf der zweiten Vorrichtung befindliche Filme bzw. Serien durch den Nutzer ausgewählt. Die Anordnung nach Merkmal 6, welche vom verwendeten Endnutzergerät als erster Vorrichtung vom X Server als zweiter Vorrichtung empfangen wird, enthält somit keine Mediendateien, die im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre identifiziert worden sind.

186

Mangels Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen stehen deshalb der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu.

187

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO, diejenige über die Kosten aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

188

Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt, § 51 Abs. 1 GKG.

189

KlepschDr. JanichDr. Gräwe