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Landgericht Düsseldorf·4c O 33/18·03.12.2018

Unterlassungsklage wegen Sortenschutzverletzung (Sorte „Tobak“) – Klage abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzSortenschutzrechtUnterlassungsansprücheAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche wegen einer einmaligen unvollständigen Nachbauerklärung des Beklagten für die Sorte „Tobak“ geltend. Streitgegenstand war, ob weiterhin eine Wiederholungsgefahr besteht, die einen Unterlassungsanspruch nach Art. 94 GemSortV rechtfertigt. Das Landgericht verneint die Wiederholungsgefahr, da der Beklagte berichtigte Erklärungen abgab, den Schadensersatz zahlte und in anderen Jahren stets ordnungsgemäß handelte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen angeblicher Sortenschutzverletzung der Sorte 'Tobak' als unbegründet abgewiesen; Wiederholungsgefahr nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einmalige Sortenschutzverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; der Verletzer trägt die Darlegungslast, dass weitere Verletzungen nicht drohen.

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Die Wiederholungsgefahr kann durch Umstände ausgeräumt werden, insbesondere durch die Beseitigung des beanstandeten Zustands, unverzügliche Schadensgutmachung und berichtigte Nachbauerklärungen.

3

Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, wenn der Verletzer in Vor- und Folgejahren ordnungsgemäß handelt, die geforderte Vergütung leistet und sein Verhalten insgesamt Rechtstreue erkennen lässt.

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Ein Unterlassungsanspruch nach Art. 94 GemSortV ist nur zu gewähren, solange die Wiederholungsgefahr besteht; ist diese nicht feststellbar, ist die Unterlassungsklage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG§ Art. 15 lit. a GemSortV§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG§ Art. 15 lit. b GemSortV§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG§ Art. 15 lit. c GemSortV

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht für verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten Rechte geltend. Sie ist unter anderem zur Wahrnehmung der Rechte der Sortenschutzinhaberin bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten A hinsichtlich der Winterweizensorte „Tobak“ ermächtigt.

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Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.

4

Die Klägerin forderte den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2014/2015 zur Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus auf. Zu diesem Zweck schrieb sie ihn an. Für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 gab der Beklagte zunächst nur eine unvollständige Erklärung über die von ihm vorgenommene Wiederaussaat eigenerzeugten Vermehrungsmaterials ab. Nachdem die Klägerin den Beklagten auf den Abgleich von Auskünften des Aufbereiters, der das Vermehrungsmaterial für den Beklagten aufbereitet hat, hinwies, gab der Beklagte am 9. November 2017 hinsichtlich der Sorte „Tobak“ eine berichtigte Erklärung ab. Danach hat der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2014/12015 14,6 dt Saatgut als Vermehrungsmaterial verwertet. Die Klägerin ermittelte den für die widerrechtliche Wiederaussaat von Vermehrungsmaterial geschuldeten Schadensersatz in Höhe von 172,50 EUR und forderte den Beklagten unter Übersendung der Rechnung vom 13. November 2017 zur Zahlung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 21. November 2018 mahnte die Klägerin den Beklagten. Die Zahlung des Schadensersatzbetrages wurde am 19. November 2017 von dem Beklagten angewiesen und bei der Klägerin am 22. November 2017 verbucht. Mit Email vom 26. Februar 2018 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 6. März 2018 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. In den Wirtschaftsjahren vor 2014/2015 und auch danach zeigte der Beklagte den von ihm vorgenommenen Nachbau stets ordnungsgemäß an.

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Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am 28. Mai 2018 Klage auf Unterlassung. Sie vertritt die Ansicht, dass der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet sei, da die auf Grund der Sortenschutzverletzung gegebene Wiederholungsgefahr nicht widerlegt sei.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen,

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              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

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              ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten Erntegut der Winterweizensorte „Tobak“ zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,

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              es sei denn, die vorstehende Handlung

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1.              erfolgte

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a)              im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV)

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b)              zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV)

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c)              zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV);

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2.               erfolgt im Rahmen des Nachbaus, sowie den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder

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3.              stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder

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4.              stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder

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5.              erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV).

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Der Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr nachträglich entfallen sei. Er habe ohne Kenntnis und ohne Aufforderung vom vorherigen Sortenrechtsverstoß, der ihm fahrlässig unterlaufen sei, in zwei Folgejahren wahrheitsgemäße und vollständige Angaben betätigt und auch in den Vorjahren vor dem hier streitgegenständlichen Verstoß keine Sortenrechtsverstöße begangen. Überdies habe er mit Eingang der Rechnung vom 13. November 2017 die geforderte Zahlung von Schadensersatz erfüllt und nach dem Hinweis durch die Klägerin unverzüglich die gemachte Erklärung korrigiert bzw. ergänzt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift sowie der weiteren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Grundsätzlich kann der Verletzer einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, vom Inhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, Art. 94 GemSortV. Hat eine (auch nur einmalige) Verletzungshandlung stattgefunden, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. In diesen Fällen ist es grundsätzlich Sache des Verletzers darzulegen, dass weitere Verletzungshandlungen nicht drohen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 139 Rn. 57 m.w.N.).

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Es ist indes anerkannt, dass Umstände bestehen können die ausnahmsweise gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen oder diese jedenfalls ausräumen können. Als Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr wird insoweit die Beseitigung des beanstandeten Zustands, die Schadensgutmachung vor dem Prozess und die Beschränkung der Prozessführung auf die Wiederholungsgefahr unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite angesehen (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 139 Rn. 58).

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Entsprechende Indizien, die ein Fehlen der Wiederholungsgefahr oder jedenfalls eine Ausräumung der Wiederholungsgefahr begründen können, vermag die Kammer vorliegend festzustellen. Der Beklagte hat unmittelbar nach Hinweis durch die Klägerin auf die Unvollständigkeit der Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 am 9. November 2017 eine korrigierte Nachbauerklärung abgegeben. Nach Übermittlung der Rechnung vom 13. November 2017 über den Schadensersatz wies der Beklagte den ausstehenden Zahlungsbetrag kurzfristig am 19. November 2017 an, der am 22. November 2017 bei der Klägerin verbucht wurde. Auch gab der Beklagte, wie von der Klägerin bestätigt wurde, in den Wirtschaftsjahren vor und nach dem hier streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2014/2015 stets vollständige Nachbauerklärungen ab und leistete die geforderte Z-Lizenzgebühr. Auch nach Erhebung der vorliegenden Klage hat der Beklagte seine Verteidigung ausschließlich auf den Einwand der fehlenden Wiederholungsgefahr beschränkt und dem übrigen Vorbringen der Klägerin uneingeschränkt zugestimmt.

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Diese Umstände zeigen, dass eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht (mehr) besteht. Denn der Beklagte hat einmalig (fahrlässig) eine unvollständige Nachbauerklärung abgegeben, aber ansonsten ein Verhalten aufgezeigt, welches deutlich macht, dass er die Rechte der Sortenschutzinhaber vollständig respektiert und Rechtstreue erkennen lässt. Die aufgrund der Sortenschutzverletzung der Sorte „Tobak“ nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV indizierte Wiederholungsgefahr kann daher nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.500,- Eur festgesetzt.