Streitwertfestsetzung im SEP-Patentverletzungsprozess: 5 Mio. EUR bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung von 5.000.000 EUR ein und begehrte eine Herabsetzung u.a. anhand eines behaupteten Gruppenlizenzvertrags, einer umsatzbezogenen „Birss-Methode“ sowie einer Aufteilung eines Portfoliokaufpreises. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und hielt den Streitwert für angemessen. Maßgeblich sei nach § 51 Abs. 1 GKG das objektive wirtschaftliche Interesse bei Klageeinreichung; nach Klageerhebung unter Kostendruck abgegebene Lizenzangebote/Verträge seien hierfür nicht tauglich. Eine rein rechnerische Aufteilung von Portfolio-Lizenzsumme oder -Kaufpreis auf einzelne Patente sei zudem ungeeignet; auch unter umsatzbezogener Betrachtung liege 5 Mio. EUR im Rahmen.
Ausgang: Der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen anhand des objektiven wirtschaftlichen Interesses bei Klageeinreichung zu bestimmen.
Für die Streitwertbemessung in Patentverletzungssachen sind nach Klageerhebung unter dem Eindruck eines erhöhten Kostenrisikos abgegebene Lizenzangebote oder geschlossene Vergleichs-/Lizenzvereinbarungen regelmäßig keine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Klägerinteresses im Zeitpunkt der Klageerhebung.
Eine rein numerische Aufteilung einer Portfolio-Lizenzsumme oder eines Portfoliokaufpreises auf einzelne Patente ist zur Ermittlung des Werts eines konkreten Klagepatents regelmäßig ungeeignet, weil Patente innerhalb eines Portfolios typischerweise unterschiedlichen Wert und unterschiedlichen Rechtsbestand aufweisen.
Bei überschlägiger Streitwertschätzung kann eine Lizenzanalogie herangezogen werden; dabei darf ein Lizenzsatz im oberen denkbaren Rahmen angesetzt werden, weil andere Schadensberechnungsarten (Verletzergewinn/entgangener Gewinn) ohne belastbare Geschäftsdaten regelmäßig nicht überschlägig ermittelbar sind.
Aus einer vor Abtrennung prozessual begrenzten (Maximal-)Streitwertfestsetzung folgt keine materielle Begrenzung der kumulierten Streitwerte später abgetrennter Verfahren, sondern lediglich eine Mindestaussage zum Klägerinteresse.
Tenor
wird der Beschwerde der Klägerin vom 19. Juli 2017 gegen den Beschluss der 4 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2017 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
I.
Die Klägerin greift mit der vorliegenden Beschwerde den Streitwertbeschluss der Kammer vom 10. Juli 2017 an, mit welchem diese den Streitwert für den Rechtsstreit endgültig auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch den von ihr behaupteten Abschluss eines Gruppenlizenzvertrags vom 16. April 2017 im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um ein standardessentielles Klagepatent handele, an die dortigen Vertragsmodalitäten gebunden sei. Sie behauptet, diesen Vertrag, der ihr gesamtes Patentportfolio von über 300 Patenten umfasse und eine Lizenzsumme von 200.000,00 EUR vorsehe, mit 203 Lizenznehmern abgeschlossen zu haben. Unter Herunterbrechung dieser Summe auf die einzelnen Lizenznehmer und Patente errechnet sie einen Streitwert für das hiesige Verfahren in Höhe von 2,60 EUR.
Hilfsweise wendet die Klägerin eine von ihr als Birss-Methode bezeichnete Berechnungsart an. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des High Court of Justice aus dem Jahr 2014, in welcher sich das Gericht mit der Höhe von Umsatzlizenzen im Mobilfunksektor auseinandergesetzt habe. Unter Heranziehung eines von ihr – der Klägerin – dem Internet entnommenen Jahresumsatzes der Beklagten von 6,5 Mrd. EUR im Mobilfunksektor, den sie mit der Laufzeit eines Patents (20 Jahre) multipliziert und damit zu einem Gesamtumsatz von 130 Mrd EUR gelangt, errechnet sie einen Streitwert von 15.231,12 EUR.
Sie ist der Ansicht, die Übersetzung des Streitwerts folge ebenfalls aus dem Wert des Klagepatents und behauptet hierzu, das nunmehr von ihr gehaltene Patentportfolio der Siemens AG für einen Kaufpreis in Höhe von 2.750.000,00 USD erworben zu haben. Hieraus folge ein Wert des Klagepatents in Höhe von 7.858,00 USD.
Darüber hinaus verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie in ähnlich gelagerten Rechtsstreiten über standardessentielle Patente lediglich einige hundert Euro als Sicherheitsleistung für überschlägig berechnete Lizenzgebühren hinterlege, nunmehr aber einen Streitwert von 5.000.000,00 EUR als angemessen erachte.
Die Klägerin beantragt,
den Streitwert auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere könne zur Bemessung des Streitwerts weder auf den von Klägerseite behaupteten Abschluss eines Gruppenlizenzvertrags, noch auf die Lizenzangebote der Klägerin vor Klagerücknahme, die eine Einmalzahlung von 500.000,00 EUR umfassten, abgestellt werden. Die Angebote seien unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Drucks der Klägerin zu betrachten und hätten erkennbar darauf abgezielt, möglichst schadlos die diversen Rechtsstreite zu beenden, mit denen sich die Klägerin übernommen habe.
Die von der Klägerin angewandten Berechnungsmethoden seien schon deshalb nicht tauglich, weil die einzelnen Patente eines Portfolios nicht der exakt gleiche Wert zugemessen werden könne. Es seien dort sowohl starke als auch schwache Patente zusammengefasst.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es verbleibt bei der Festsetzung des Streitwerts auf einen Betrag in Höhe von 5.000.000,00 EUR.
1.
Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt. Werden mit der Klage Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertfestsetzung II). Bei der Lizenzbetrachtung ist bei der rein überschlägig vorzunehmenden Ermittlung regelmäßig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Lizenzanalogie regelmäßig den geringstmöglichen Schadenersatzbetrag ergeben wird, für die weiteren Berechnungsmethoden (Verletzergewinn und entgangener Gewinn) aber mangels Kenntnis der relevanten Geschäftsdaten keine überschlägige Betrachtungsweise möglich sein dürfte (OLG Düsseldorf, aaO.). Soweit der Kläger vorgerichtliche Vergleichsangebote zur Berechnung der Lizenzsumme heranzieht, sind diese nur bedingt tauglich. Denn es ist davon auszugehen, dass diese dazu dienen, einen Rechtsstreit, dessen Ausgang ungewiss ist, zu vermeiden und deshalb moderat ausfallen (so OLG Düsseldorf, aaO.).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint ein Streitwert von 5 Mio. EUR angemessen. Die Angabe eines Streitwerts von 7,5 Mio. EUR der Klägerin im Ausgangsverfahren ist ersichtlich zu niedrig.
a)
Der von der Klägerin vorgetragene Gruppenlizenzvertrag sowie die weiteren Lizenzangebote der Klägerin stellen keine taugliche Berechnungsgrundlage für eine angemessene Lizenz dar. Sowohl der vorgetragene Abschluss des Lizenzvertrags als auch die Lizenzangebote der Klägerin erfolgten erst nach Erhebung der Klage. Die vorgenannte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu vorgerichtlichen Vergleichsangeboten ist auf den hiesigen Fall übertragbar und gilt hier sogar noch in einem höheren Maße. Die Lizenzangebote und der angebliche Vertragsschluss erfolgten nämlich in Reaktion auf die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf jeweils 5 Mio. EUR in den abgetrennten Verfahren. Dies folgt aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die in ihrem Schriftsatz vom 3. August 2017, Rz 47, angibt, dass für sie auf Grund des durch die vorläufige Streitwertfestsetzung angestiegenen Kostenrisikos und der Erwartung von Streitverkündungen die Weiterführung des Gerichtsverfahrens wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen sei und dass daher versucht worden sei, eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen. Dieser wirtschaftliche Druck ist bei Weitem höher als im vorgerichtlichem Stadium und hat sich in erheblicher Weise in den Vertrags- bzw. Angebotsmodalitäten niedergeschlagen. Hieraus den objektiven Wert des Klägerinteresses bei Klageerhebung ableiten zu wollen, erscheint nicht sachgerecht. Eine etwaige Bindungswirkung unter FRAND-Gesichtspunkten kann die Kammer bei einem Vertragsschluss bzw. Angebot unter den genannten tatsächlichen Gegebenheiten ebenfalls nicht feststellen.
Darüber hinaus ist der von der Klägerin gewählte Rechenweg, mit welchem sie zu einem Streitwert von 2.60 EUR pro abgetrenntem Verfahren gelangt, zur Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes per se nicht geeignet. Die Klägerin teilt die Summe von 200.000,00 USD durch die Anzahl der Lizenznehmer und danach durch die Anzahl der Patente des Portfolios. In einem Portfolio mit 350 Patenten hat allerdings nicht jedes Patent den exakt gleichen Wert. Das Portfolio wird Patente umfassen, deren Rechtsbestand oder/und deren Standardessentialität zweifelhaft sind und die schon aus diesem Grund einen signifikant geringeren Wert haben als andere Patente. Es wird diesseits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre stärksten vier Patente aus dem Portfolio ausgesucht hat, um die streitgegenständlichen Verfahren anzustrengen.
Schließlich dürfte es fernliegend sein, dass die Klägerin eine Klage gegen acht Beklagte aus vier Patenten angestrengt hätte, wenn ihr objektives Interesse im Zeitpunkt der Klageerhebung bei weniger als 100 EUR gelegen hätte.
b)
Die von der Klägerin angeführte sogenannte Birss-Methode führt ebenfalls nicht zur Herabsetzung des Streitwerts.
Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen in Ziffer 2.a) Bezug genommen, wonach eine schlichte numerische Teilung von Lizenzsätzen durch die Anzahl von Patenten eines Portfolios nach Ansicht der Kammer keinen tauglichen Rechenweg darstellt.
Unterstellt man aber die in der Entscheidung des High Court of Justice aus dem Jahr 2014 postulierten Umsatzlizenzsätze im Mobilfunkbereich mit einer Spanne von 0,004 % bis 0,064 % als marktüblich, so bewegt sich der festgesetzte Streitwert im angemessenen Rahmen.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte einen Jahresumsatz von 6,5 Mrd. EUR im Mobilfunkbereich erwirtschafte. Multipliziert man diesen mit 14, also der Anzahl der Jahre, für welche Kompensationsansprüche geltend gemacht werden, ergibt sich hieraus ein Gesamtumsatz von gerundet 100 Mrd. EUR. Setzt man hierzu den kumulierten Streitwert aus sämtlichen gegen die Beklagte geltend gemachten Patenten in den abgetrennten Verfahren in Höhe von 20 Mio. EUR ins Verhältnis, folgt hieraus ein Lizenzsatz von 0,02 %. Zu beachten ist allerdings, dass sich der von der Klägerin angeführte Umsatz nach der von ihr genannten Homepage lediglich auf den Umsatz mit dem Netzbetrieb (Service-Umsatz) bezieht. Die Klägerin hat aber mit ihrer Klage nicht nur den Betrieb des Netzes durch die Beklagte angegriffen, sondern vielmehr auch Schadenersatzfeststellung bezüglich sämtlicher von der Beklagten angebotenen oder gelieferten UMTS-fähigen mobilen Endgeräte, Netzwerkkomponenten und SIM-Karten verlangt. Dies dürfte zu einer erheblichen Erhöhung des Umsatzes der Beklagten führen und den Lizenzsatz noch weiter sinken lassen. Selbst unter Heranziehung des 20-prozentigen Abschlags auf Grund des Feststellungsantrags liegt nach überschlägiger Betrachtung der als Streitwert festgesetzte Betrag noch nicht einmal im Mittelbereich dessen, was der High Court of Justice als angemessene Umsatzlizenz betrachtet.
c)
Aus der vorläufigen Festsetzung des Maximalstreitwerts im Ausgangsverfahren vor der Abtrennung folgt keine Begrenzung der kumulierten Streitwerte der abgetrennten Verfahren. Vor der Abtrennung der einzelnen Verfahren war es der Kammer rechtlich nicht möglich, den Streitwert auf einen Betrag von mehr als 30 Mio. EUR festzusetzen. Zu dem tatsächlichen Wert des Klägerinteresses ist hierdurch lediglich die Aussage getroffen worden, dass es mindestens bei 30 Mio. EUR liegt.
d)
Selbst wenn die Beklagte in anderen Patentstreitverfahren zu standardessentiellen Patenten im Mobilfunkbereich lediglich einige hundert Euro als Sicherheit hinterlegt hätte, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung des Streitwerts im hiesigen Verfahren. Zum einen ist fraglich, ob es sich um vergleichsbare Sachverhalte handelt. Zum anderen bleibt ihre Verteidigungsstrategie der Beklagten überlassen. Angesichts des von Klägerseite gewählten umfassenden Streitgegenstands und der hieraus resultierenden hohen Umsatzzahlen der Beklagten ist keine Herabsetzung geboten.
e)
In Bezug auf die Heranziehung des von der Beklagten bestrittenen Kaufpreises für das Patentportfolio gilt das zu Ziffer 2.a) Gesagte. Eine bloß numerische Aufspaltung des Kaufpreises ist nicht sachgerecht. Darüber hinaus kommt dem Kaufpreis für ein Patent bloß indizielle Bedeutung bei der Beurteilung des Klägerinteresses zu. Denn in den Kaufpreis fließen neben dem Wert eines Patents noch weitere wirtschaftliche Erwägungen ein, wie zum Beispiel die wirtschaftliche Situation des Veräußerers.