EP-Patent: Akkuverbrauchsprognose per Android power profile bei Smartphones keine Patentverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Verletzung eines EP zu Verfahren der Stromverbrauchsvorhersage mobiler Endgeräte. Streitpunkt war, ob Android-„per-component power profile“ und die angezeigte Restlaufzeit-Prognose das Verfahren mit Nutzeraktivitäten/Endgeräteaktivitäten verwirklichen. Das LG Düsseldorf verneinte eine unmittelbare wie mittelbare Patentverletzung, weil Apps keine „Nutzeraktivitäten“ i.S.d. Patents seien und damit u.a. die Merkmale der Zuordnung und Addition der Stromverbräuche (Merkmale 2.1, 2.5, 2.6) nicht erfüllt seien. Die Klage wurde abgewiesen; über eine Aussetzung nach § 148 ZPO kam es nicht entscheidungserheblich an.
Ausgang: Klage auf Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „Vorhersage“ in einem Verfahrenspatent ist regelmäßig zukunftsbezogen zu verstehen und erfasst die Bestimmung eines Verbrauchs für eine nicht tatsächlich ausgeführte Sequenz von Nutzeraktivitäten.
Die Angabe „Verfahren zur Vorhersage“ kann ein anspruchsbegründendes Merkmal sein und ist nicht allein deshalb als bloße Zweckangabe zu behandeln, weil der Anspruch weitere Rechenschritte zur Ermittlung eines Verbrauchswerts enthält.
„Nutzeraktivitäten“ sind als einheitliche, zeitlich umgrenzte Interaktionen des Nutzers mit dem Endgerät zu verstehen, denen abstrakt vorab feststehende Endgeräteaktivitäten dauerhaft zugeordnet sind.
Eine patentrechtlich relevante Bestimmung der von einer Nutzeraktivität bewirkten Endgeräteaktivitäten (Merkmal 2.1) setzt voraus, dass die Zuordnung für jede Nutzeraktivität eindeutig und vorab festgelegt werden kann.
Eine auf App-Ebene anknüpfende Verbrauchs-/Restlaufzeitberechnung erfüllt Merkmale, die eine Addition von Stromverbräuchen der Nutzeraktivitäten einer Sequenz verlangen (Merkmale 2.5, 2.6), nicht, wenn Apps keine Nutzeraktivitäten im Patentsinn abbilden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Auskunft, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus behaupteter Patentverletzung in Anspruch.
Die Klägerin ist als Inhaberin des europäischen Patents EP A (Anlage K 1, im Folgenden „Klagepatent“) im Register eingetragen. Das Klagepatent wurde am 25. Juni 2008 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 25. Juni 2007 (EP B) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14. April 2010 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 27. Februar 2013 veröffentlicht. Das Klagepatent steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines mobilen Endgeräts.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:
„A method of predicting the power consumption of a battery-powered mobile terminal (15) used for carrying out a sequence of user activities, wherein each user activity involves an interaction with the terminal and wherein each user activity causes one or more terminal activities involving power consumption of the terminal, the method comprising the steps of:
• determining (4), for each user activity, which terminal activities it causes,
• carrying out (6) a series of user activities (2a,...,2m), the terminal activities (1a... 1n) of the series involving at least all terminal activities of the sequence,
• measuring (6) the power consumption of the terminal while carrying out the series of user activities,
• deriving (10) the power consumption of each terminal activity from the measured power consumption of the terminal,
• adding (12), for each of the user activities of the sequence, the power consumption of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity, and
• adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence.“
Übersetzt lautet er:
„Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts (15), verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Stromverbrauch des Endgeräts führen, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
• Bestimmen (4) für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt,
• Ausführen (6) einer Reihe von Nutzeraktivitäten (2a...,2m), wobei die Endgerätaktivitäten (1a...1n) der Reihen mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten,
• Messen (6) des Stromverbrauchs des Endgeräts, während die Reihen von Nutzeraktivitäten ausgeführt werden, • Ableiten (10) des Stromverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts,
• Addieren (12), für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten, und
• Addieren (14) des jeweiligen Stromverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Stromverbrauch der Sequenz zu erhalten.“
Gegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 21. Oktober 2022 mit dem Aktenzeichen 6 Ni 12/23 (EP) (vormals Az. 7 Ni 15/22(EP)) beim Bundespatentgericht anhängig.
Ursprüngliche Anmelderin und Inhaberin des Klagepatents war die C. Mit Verfahrensstandtag vom 10. Juni 2021 wurde die D, als Inhaberin eingetragen. Mit Verfahrensstandtag vom 10. Juni 2021 wurde im Anschluss die E als Inhaberin eingetragen. Mit Verfahrensstandtag vom 01. April 2022 wurde als Sitz der Klägerin F eingetragen.
Die Klägerin ist eine in den USA ansässige Inhaberin von Patentportfolios und verwertet diese.
Die Beklagte zu 1) ist die für Deutschland zuständige Vertriebstochter des in U ansässigen Herstellerunternehmens, der Beklagten zu 2), für insbesondere Smartphones/Tablets etc., die unter der Marke G in Deutschland vertrieben werden. Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite H und bietet dort Smartphones zum Verkauf an.
Die Beklagte zu 2) bietet an und liefert unter anderem in Deutschland Smartphones insbesondere der Baureihe J umfassend die Modelle K+ (im Folgenden „angegriffene Ausführungsformen“).
Die angegriffenen Ausführungsformen werden seit Januar 2021 in Deutschland vertrieben und ab Werk mit der jeweils aktuellen Version einer durch die Beklagte zu 2) angepassten Implementierung („One User Interface“) des Android-Betriebssystems ausgeliefert.
Android ist eine Gruppe von Unternehmen, die als Open Handset Alliance (OHA) bekannt ist und von Google geführt wird. Für Endgerätehersteller, wie die Beklagte zu 2), ist vorgesehen, dass bei der Implementierung des Android-Betriebssystems die Anforderungen des Android-Kompatibilitätsdefinitionsdokuments (im Folgenden: CDD) der jeweils aktuellen Android-Version erfüllt werden, mit welcher ein jeweiliges Smartphone/Tablet etc. ausgeliefert wird. Die CDDs der jeweiligen Android-Version sind im Internet unter dem Link „https://source.android.com/compatibility/cdd?hl=en“ einsehbar.
Das CDD definiert unter anderem ein „per-component power profile“. Die hierdurch definierten Vorgaben an den Hersteller sind im Abschnitt 2.2.4 der CDD für Android-Version 12 enthalten und bilden bereits seit der Android-Version 7 einen festen Bestandteil der CDD (siehe darin den Abschnitt 8.4).
Konkret muss nach Abschnitt [8.4/H-0-1] des CDD bei Implementierung von Android Version 12 auf einem Endgerät („Handheld“) ein per-component power profile bereitgestellt werden.
Dieses definiert Stromverbrauchswerte für jede Hardware-Komponente und den ungefähren durch diese Komponente verursachten Batterieverbrauch über die Zeit. Diese Werte ermöglichen damit die Vorhersage des durch die Nutzung dieser Hardware-Komponente bedingten, voraussichtlichen Abflusses bereitstehender Batterieladung bzw. -kapazität über die Zeit. Diese Stromverbrauchswerte müssen in der Einheit Milliamperestunden (mAh) angegeben werden.
Das CDD führt insoweit aus:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 54 = Bl. 55 d.A.)
Weiter heißt es:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 72 = Bl. 73 d.A.)
Dem entsprechend schlägt die Android-Dokumentation (eine vom CDD zu unterscheidende Dokumentation bezüglich des Betriebssystems Android) vor, zum Bestimmen der Werte für das per-component power profile Hardware zu verwenden, die den vom Gerät verbrauchten Strom messen. Weiter wird vorgeschlagen, sodann bei Verwendung dieser Hardware die verschiedenen Vorgänge durchzuführen, für die Informationen benötigt werden. Dabei soll der Stromverbrauch während der Vorgänge gemessen und die Werte berechnet werden, gegebenenfalls unter Ableitung von anderen Verbrauchswerten.
Entsprechend heißt es in der Android-Dokumentation (https://source.android.com/devices/tech/power/values.html ):
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 58 f. = Bl. 59 f. d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)
In der Dokumentation werden nähere Angaben zu Energiewerten in einer Beispieldatei gemacht. Es heißt dort:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 60 f. = Bl. 61 f. d.A.)
Die Spalte mit der Überschrift „Name“ listet (unter anderem, vgl. den ebenfalls enthaltenen Eintrag „Batteriekapazität“) alle Hardware-Komponenten auf, für die ein Stromverbrauchswert in der Einheit mA (Milliampere) angegeben werden kann. Je nach vorhandener Hardware-Komponente müssen also Angaben gemacht werden („available power value settings“ / „verfügbare Leistungswerteinstellungen“).
Bei den Stromverbrauchswerten handelt es sich, wie aus vorstehender Beispielsdatei besonders deutlich wird, um additive/inkrementelle Werte, die angeben, welcher Strom zusätzlich zum bestehenden Strom durch die entsprechende Komponente verbraucht wird.
Das per-component power profile kann einzelne (aufgeführt als <item>) oder mehrere (<arrays> von Werten) Stromverbrauchswerte für die Nutzung einer bestimmten Hardware-Komponente angeben. Mehrere Werte können beispielsweise dann angegeben werden, wenn der Stromverbrauch einer Komponente von Umgebungsvariablen (wie etwa der Stärke eines empfangenen Signals) abhängig ist.
Diese im per-component power profile vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Stromverbrauchswerte werden vom Android-Betriebssystem im Betrieb herangezogen, um den Stromverbrauch der dort genannten Komponenten zu ermitteln.
Dabei wird der Stromverbrauch nicht direkt gemessen. Vielmehr sieht die Android-Dokumentation vor, dass zeitliche Informationen über die jeweiligen Zustände der jeweiligen Komponenten gesammelt und mit den Applikationen, welche die jeweiligen Komponenten nutzen, assoziiert werden. Wenn mehrere Applikationen eine Ressource nutzen, wird der Verbrauch auf diese Applikationen verteilt.
Die Dokumentation führt insoweit aus:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 52 = Bl. 53 d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)
In der Beschreibung des Android-Framework ist weiter ausgeführt, dass für bestimmte Hardware-Komponenten (Bluetooth, Modem, Wifi-Controller) eine Zuordnung an die Anwendung erfolgt, welche die Nutzung der Hardware-Komponente initiiert hat (vgl. https://source.android.com/devices/tech/power/values.html ):
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 65 = Bl. 66 d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)
Der entsprechend diesen Vorgaben zu ermittelnde Stromverbrauch muss weiter für Zwecke wie beispielsweise weitere Anwendungs-Entwicklung über den Shell-Befehl adb shell dumpsys batterystats bereitgestellt werden:
Insoweit heißt es weiter in dem CDD:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 55 = Bl. 56 d.A.)
Mittels des vorstehend genannten Shell-Befehls adb shell dumpsys batterystats und der Android Debug Bridge (ein Programmiertool zum Debuggen von Android-basierten Geräten) lässt sich die Batterieverbrauchsstatistik extrahieren, wie es die Klägerin beispielhaft bei einer angegriffenen Ausführungsform mittels der Entwickleranwendung „Battery Historian“ gemacht hat.
Aus dieser ergibt sich, dass nach Möglichkeit für jede Applikation/Anwendung festgestellt wird, welche Hardware-Komponente sie beansprucht. Nachstehender Screenshot zeigt die Navigationsleiste für die einzelnen Tabellenabfragen; dabei sind die Angaben der Hardware-Komponentennutzung pro Applikation/Anwendung grau hinterlegt.
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 56 = Bl. 57 f. d.A., Hervorhebung durch die Klägerin)
Nachfolgend ist beispielhaft anhand der drei rot umrandeten Felder aus vorstehender Tabelle dargestellt, welche Applikationen/Anwendungen zu der jeweiligen Hardware-Komponentennutzung vermerkt sind:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 57 = Bl. 58 d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)
Für Geräte mit Touchscreen sieht das CDD vor, dass ein Einstellungsmenü mit Anzeige des Stromverbrauchs angezeigt werden muss:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 74 = Bl. 75 d.A.)
Bei der von der Klägerin untersuchten angegriffenen Ausführungsform wird der Anteil des Stromverbrauchs als relativer Anteil am Gesamtstromverbrauch in % „seit der letzten vollen Ladung“ (siehe rote Umrandung) für jede App (siehe gelbe Umrandung) wie im nachfolgenden Screenshot (exemplarisch) dargestellt angezeigt. Ebenfalls angezeigt wird die geschätzte verbleibende Batterielaufzeit (oberhalb der gelten Markierungen: „1 d 3 h verbleiben“).
X
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 75 = Bl. 76 d.A., Hervorhebungen durch die Klägerin)
In der Batteriestatistik wird zu den für die jeweilige App erfassten vergangenen Verbräuchen unter „Device’s Power Estimates“ folgendes angezeigt:
(Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2022, S. 77 = Bl. 78 d.A.)
Auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Website findet sich zu einer der angegriffenen Ausführungsformen, dem Modell K, ein Datenblatt, welches die Akku-Kapazität in mAh nennt. Dort findet sich weiter der folgende Hinweis:
„Akku: Die mAh-Angaben beziehen sich auf den typischen Wert der Akkukapazität, der unter Laborbedingungen ermittelt wurde. Die nach der einschlägigen Norm IEC 61960 ermittelte (Mindest-)Kapazität beläuft sich auf einen geringeren Wert. Die tatsächliche Akkulaufzeit kann je nach Netzwerkumgebung, Nutzerverhalten und anderen Faktoren variieren.“
Weiter ist ein per-component power profile als xml-Datei auch auf der von der Klägerin untersuchten angegriffenen Ausführungsform (K) vorhanden.
Die Beklagte zu 2) nimmt vor Auslieferung und Inbetriebnahme der angegriffenen Ausführungsformen in U an einigen wenigen Endgeräten Tests vor, deren genauer Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin behauptet, das Klagepatent sei von der C an die D und von dieser wiederum an die Klägerin abgetreten worden. Parallel mit dem Klagepatent seien sämtliche den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin aus Verletzung des Klagepatents entstandenen Schadensersatzforderungen mit abgetreten worden. Die für die C handelnden Personen L und M sowie der für die D handelnde N seien jeweils vertretungsbefugt gewesen.
Die Prognose der restlichen Akkulaufzeit bei den angegriffenen Ausführungsformen, die dem Nutzer angezeigt wird, basiere auf Daten der in den letzten sieben bzw. zehn Tagen genutzten Apps. Aus diesen werde – unter Verwirklichung der Lehre des Klagepatents – ein Stromverbrauch und damit eine verbleibende Batterielaufzeit hochgerechnet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die bei den angegriffenen Ausführungsformen im Rahmen des installierten Betriebssystems Android 12 vorgesehene Funktion, die Batterielaufzeit anhand der Analyse von Nutzeraktivitäten unter Verwendung der aufgrund von Tests der Beklagten zu 2) ermittelten und im Betriebssystem im per-component power profile hinterlegten Batterieparameter zu schätzen, verwirkliche die Lehre des Klagepatents.
Die Beschickung der angegriffenen Ausführungsform mit dem per-component power profile im Rahmen der Fertigung stelle den ersten Teil der Ausführung des klagepatentgemäßen Verfahrens dar. Die weitere Verfahrensausführung, die zwingend durch den Nutzer bei Inbetriebnahme und Bedienung des Gerätes erfolge und welche sich die Beklagte zu 2) deshalb zuzurechnen habe, stelle die Vollendung des klagepatentgemäßen Verfahrens dar. Konkret verwirklicht werde dieser zweite Verfahrensteil durch die Berechnung der verbleibenden Batterielaufzeit bei den angegriffenen Ausführungsformen.
Die Beklagte zu 1) sei, da sie die angegriffenen Ausführungsformen vertreibe, insoweit Mittäterin der Beklagten zu 2). Ihr sei deshalb die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre zuzurechnen. Jedenfalls sei eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) gegeben.
Bei den von den angegriffenen Ausführungsformen ausgeführten Anwendungen bzw. Applikationen (kurz „Apps“) handele es sich um Nutzeraktivitäten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre. Die von Anspruch 1 des Klagepatents gewählte Formulierung „zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts“ sei als Zweckangabe aufzufassen, die kein Teil der beanspruchten Lehre sei. Dem entsprechend sei für die Lehre des Klagepatents das Addieren des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgeräteaktivitäten der Nutzeraktivitäten einer Sequenz ausreichend, die in der Vergangenheit auf dem Endgerät ausgeführt worden sei. Ein Ableiten des Stromverbrauchs jeder Endgeräteaktivität anhand des/von dem gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts sei so auszulegen, dass lediglich das Ableiten jedes nicht bereits bekannten Wertes erforderlich sei. Bei vorbekannten Werten bedürfe es keiner Ableitung. Zudem sei es zur Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre nicht zwingend, stets den Endgerätestrom zu messen, vielmehr könnten auch einzelne Ströme gemessen werden. Insoweit sei es dem Fachmann zu überlassen, wie er messe.
Der Streitwert des Verfahrens sei auf 750.000 EUR festzusetzen. Maßgeblich für die Höhe des klägerischen Interesses sei vorliegend eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung ihres Patents. Mit Blick die gegenständliche Technologie sei ein Lizenzsatz von 0,25 USD bis 0,50 USD anzusetzen. Hierbei sei der höhere Wert maßgeblich. Dies führe bei schätzungsweise 1,5 Millionen verkauften Modelle der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland zum genannten Streitwert.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts (15) der Baureihe J mit dem Betriebssystem Android der jeweils aktuellen Version, verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Stromverbrauch des Endgeräts führen, seit dem 27.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet haben,
indem sie ein für das jeweilige Endgerät spezifisches „Component Power Profile" zur Angabe des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgeräteaktivitäten in dem Android-Betriebssystem implementiert und durch ihre jeweiligen Endabnehmer die Sequenz von Nutzeraktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Bestimmen (4) für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt,
Ausführen (6) einer Reihe von Nutzeraktivitäten (2a... 2m), wobei die Endgerätaktivitäten (1a... 1n) der Reihen mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten,
Messen (6) des Stromverbrauchs des Endgeräts, während die Reihen von Nutzeraktivitäten ausgeführt werden,
Ableiten (1o) des Stromverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts,
Addieren (12), für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten,
Addieren (14) des jeweiligen Stromverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Stromverbrauch der Sequenz zu erhalten, und
Bestimmen einer Batterierestlaufzeit des mobilen Endgeräts, d.h. der Zeitspanne, in der eine Batterie des mobilen Endgeräts verwendet werden kann, bevor die Batterieladung erschöpft ist, auf der Grundlage des Stromverbrauchs der Sequenz;
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, oder
- hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer der Auffassung ist, dass der Antrag zu I.1. unbegründet ist, weil Merkmal 2.7 nicht verwirklicht ist -
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts (15) der Baureihe J mit dem Betriebssystem Android der jeweils aktuellen Version, verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Stromverbrauch des Endgeräts führen, seit dem 27.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet haben,
indem sie ein für das jeweilige Endgerät spezifisches „Component Power Profile" zur Angabe des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgeräteaktivitäten in dem Android-Betriebssystem implementiert und durch ihre jeweiligen Endabnehmer die Sequenz von Nutzeraktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Bestimmen (4) für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt,
Ausführen (6) einer Reihe von Nutzeraktivitäten (2a... 2m), wobei die Endgerätaktivitäten (la... in) der Reihen mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten,
Messen (6) des Stromverbrauchs des Endgeräts, während die Reihen von Nutzeraktivitäten ausgeführt werden,
Ableiten (lo) des Stromverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts,
Addieren (12), für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten, und
Addieren (14) des jeweiligen Stromverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Stromverbrauch der Sequenz zu erhalten;
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer der Auffassung ist, dass der Antrag zu I.1. unbegründet ist, weil Merkmal 2.7 zwar verwirklicht ist, es aber an einer unmittelbaren Verletzung des Patentanspruchs 1 fehlt -
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
mobile Endgeräte der Baureihe J mit dem Betriebssystem Android der jeweils aktuellen Version, in dem ein „Component Power Profile" verwendet wird,
welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts (15), verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Stromverbrauch des Endgeräts führen, durchzuführen,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 27.02.2013 angeboten/geliefert zu haben bzw. anzubieten/zu liefern,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Bestimmen (4) für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt,
Ausführen (6) einer Reihe von Nutzeraktivitäten (2a... 2m), wobei die Endgerätaktivitäten (1a... in) der Reihen mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten,
Messen (6) des Stromverbrauchs des Endgeräts, während die Reihen von Nutzeraktivitäten ausgeführt werden,
Ableiten (1o) des Stromverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts,
Addieren (12), für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten, und
Addieren (14) des jeweiligen Stromverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Stromverbrauch der Sequenz zu erhalten, und
Bestimmen einer Batterierestlaufzeit des mobilen Endgeräts, d.h. der Zeitspanne, in der eine Batterie des mobilen Endgeräts verwendet werden kann, bevor die Batterieladung erschöpft ist, auf der Grundlage des Stromverbrauchs der Sequenz;
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer der Auffassung ist, dass der Antrag zu I.1. unbegründet ist, weil Merkmal 2.7 nicht verwirklicht ist, und der für diesen Fall hilfsweise geltend gemachte Antrag zu I.2. ebenfalls unbegründet ist, weil es an einer unmittelbaren Verletzung des erteilten Patentanspruchs 1 fehlt -
1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
mobile Endgeräte der Baureihe J mit dem Betriebssystem Android der jeweils aktuellen Version, in dem ein „Component Power Profile" verwendet wird,
welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts (15), verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Stromverbrauch des Endgeräts führen, durchzuführen,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 27.02.2013 angeboten/geliefert zu haben bzw. anzubieten/zu liefern,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Bestimmen (4) für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt,
Ausführen (6) einer Reihe von Nutzeraktivitäten (2a... 2m), wobei die Endgerätaktivitäten (1a... in) der Reihen mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten,
Messen (6) des Stromverbrauchs des Endgeräts, während die Reihen von Nutzeraktivitäten ausgeführt werden,
Ableiten (1o) des Stromverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts,
Addieren (12), für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten, und
Addieren (14) des jeweiligen Stromverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Stromverbrauch der Sequenz zu erhalten;
und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; und
1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die in Ziffer I.1 – oder hilfsweise in Ziffer I.2, oder hilfsweise in Ziffer I.3. oder hilfsweise in Ziffer I.4 – bezeichneten Handlungen seit dem 27.03.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
1. der C durch die in der die in Ziffer I.1 - oder hilfsweise in Ziffer I.2, oder hilfsweise in Ziffer I.3 oder hilfsweise in Ziffer I.4 - bezeichneten und in der Zeit vom 27.03.2013 bis zum 25.02.2020 begangenen Handlungen;
2. der D durch die in Ziffer I.1 - oder hilfsweise in der Ziffer I.2, oder hilfsweise in Ziffer I.3 oder hilfsweise in Ziffer I.4 - bezeichneten und in der Zeit vom 26.02.2020 bis zum 22.07.2020 begangenen Handlungen und
3. der Klägerin durch die in Ziffer I.1 - oder hilfsweise in Ziffer I.2, oder hilfsweise in Ziffer I.3 oder hilfsweise in Ziffer I.4 - bezeichneten und seit dem 23.07.2020 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise,
der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 21. Oktober 2022 (Bundespatentgericht, zuletzt Az. 6 Ni 12/23) gem. § 148 ZPO auszusetzen.
Die Beklagten bestreiten die Abtretung des Klagepatents von der ursprünglichen Anmelderin auf die D und weiter auf die Klägerin sowie die jeweils parallele Abtretung weiterer Forderungen mit Nichtwissen. Ebenso bestreiten sie die Berechtigung der handelnden Personen im Namen der jeweiligen Vertragsparteien Willenserklärungen hinsichtlich der Übertragung von Patenten einerseits und aus diesen entstandenen Schadensersatzforderungen andererseits abzugeben.
Die Beklagten sind der Ansicht, das klagepatentgemäße Verfahren sei weder unmittelbar verwirklicht noch liege eine mittelbare Patentverletzung vor.
Die Beklagten behaupten, bei den Tests der angegriffenen Ausführungsform im Rahmen der Einrichtung des aufgespielten Betriebssystems sei der Stromverbrauch jedes einzelnen Hardwarebauteils unmittelbar gemessen worden. Eine Ableitung aus einem gemessenen Gesamtstromverbrauch habe nicht stattgefunden. Bei den Einträgen „wifi.controller.rx, wifi.controller.tx, wifi.controller.voltage, bluetooth.controller.idle, bluetooth.controller.rx, bluetooth.controller.tx und bluetooth.controller.voltage“ würden Werte des jeweiligen Komponentenherstellers übernommen, ohne dass eine Messung stattfinde. Bei den Werten „bluetooth.on, bluetooth.active, wifi.on, wifi.scan und wifi.active“ werde ebenfalls ohne Messung der Wert „0“ eingetragen.
Es erfolge in tatsächlicher Hinsicht in den angegriffenen Ausführungsformen keine Vorhersage des Stromverbrauchs einer Sequenz von Nutzeraktivitäten. Vielmehr werde die verbleibende Akkuleistung allein auf Basis des Gesamtstromverbrauchs im aktuellen Ladezyklus projiziert, ohne Rücksicht darauf, wie sich dieser Gesamtstromverbrauch – in der Vergangenheit oder Zukunft – zusammensetze. Die Daten aus dem Android per-component power profile flössen bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht in die Projektion der verbleibenden Akkuleistung ein. Vielmehr greife das Akkuverbrauchsdiagramm auf die von der Android-Funktion „BatteryManager“ bereitgestellten Informationen zurück. Der „BatteryManager“ berücksichtige aber die Verbräuche einzelner Apps in keiner Weise.
Weiter sind die Beklagten der Ansicht, die von den angegriffenen Ausführungsformen ausgeführten Apps seien schon keine Nutzeraktivitäten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre. Die Aktivitäten einzelner Hardware-Komponenten der angegriffenen Ausführungsformen stellten auch keine Endgeräteaktivitäten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre dar. Vom Klagepatent beansprucht sei ein Verfahren zur Vorhersage eines Stromverbrauchs, es handele sich bei diesem Merkmalsteil keinesfalls um eine bloße Zweckangabe.
Ebenso sei als Messen des Stromverbrauchs des Endgerätes nur ein Messen des gesamten Gerätes zu verstehen. Würden lediglich gezielt einzelne Komponenten ausgemessen, handele es sich nicht um einen klagepatentgemäßen Messvorgang. Die klagepatentgemäße Lehre verlange zudem das Messen des Stromverbrauchs des konkreten Endgeräts, für welches eine Vorhersage bezüglich des Stromverbrauchs getroffen werde. Auch ein Ableiten von Stromverbräuchen sei nur dann gegeben, wenn sämtliche Stromverbräuche ermittelt würden. Es reiche zur Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre nicht aus, nur einzelne, nicht vorbekannte Stromverbräuche abzuleiten.
Weiter sei das Verfahren jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die internationale Patentanmeldung WO O (Anlage ZP1 zur Nichtigkeitsklage) nehme die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg, jedenfalls aber sei das Klagepatent ihr gegenüber nicht erfinderisch. Lege man das Klagepatent so wie die Klägerin dahingehend aus, dass es eine Vorhersage nicht als Bestandteil der beanspruchten Lehre voraussetze, so sei die Druckschrift „Energy Consumption of Apple Macintosh Computers“ von Lorch et. al. (Anlage ZP5 zur Nichtigkeitsklage) ebenfalls neuheitsschädlich für die klagepatentgemäße Lehre. Das Klagepatent sei zudem gegenüber der Patentanmeldung P (Anlage ZP4 zur Nichtigkeitsklage) nicht erfinderisch.
Letztlich sei die Streitwertangabe der Klägerin unzutreffend. In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Vertrieb parallel zum Nachfolgemodell von einem sinkenden Verkaufspreis über die Zeit auszugehen sei und die Lehre des Klagepatents jedenfalls keine Leistungsverbesserung einer Batterie, sondern letztlich nur softwareimplementierte verbesserte Methoden zum Schätzen eines Stromverbrauchs betreffe, sei das klägerische Interesse am Verfahren auf einen erheblich geringeren Wert zu schätzen.
Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Über den ursprünglich von den Beklagten gestellten Antrag, der Klägerin die Leistung einer Sicherheit nach § 110 ZPO aufzugeben, hat die Kammer mit Beschluss vom 14. November 2022 entschieden und eine Sicherheitsleistung angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorstehenden Beschluss verwiesen. Die Klägerin hat Sicherheit in angeordneter Art und Weise geleistet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die wechselseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Mangels Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines mobilen Endgeräts.
Die Batterielebensdauer, also die Zeitspanne, in der eine Batterie verwendet werden kann, bevor die Batterieladung erschöpft ist, eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts sei, so das Klagepatent, ein besonders wichtiger Faktor für die Benutzererfahrung. Eine kürzere Lebensdauer als angenommen könne sehr unbefriedigend sein und die Benutzererfahrung beeinträchtigen (Abs. [0002]).
Die Batterielebensdauer eines batteriebetriebenen Endgeräts hänge von der Art und Weise ab, wie ein Benutzer das batteriebetriebene Endgerät nutze (welche Nutzeraktivitäten wie lange durchgeführt werden). Eine unterschiedliche Nutzung des (batteriebetriebenen) Endgeräts führe zu einer unterschiedlichen Zeitdauer, bevor sich das Endgerät aufgrund einer schwachen Batterie abschalte. Batteriebetriebene Terminals unterschieden sich demnach in ihrer relativen Batterieleistung für typische Benutzergruppen. Um die Abschaltzeit auf eine typische Benutzergruppe zu beziehen, könnten Nutzungsprofile verwendet werden (Abs. [0003]).
Ein Anbieter von batteriebetriebenen Endgeräten müsse, erläutert das Klagepatent in Abs. [0004], um dem Endnutzer ein Endgerät mit einer zufriedenstellenden Batterielebensdauer anzubieten, eine umfassende Messung und Prüfung des Endgeräts vornehmen. Diese Messung und Prüfung umfasse die „klassischen“ (standardisierten) Tests der Sprechzeit und der Standbyzeit. Diese Werte würden von Herstellern batteriebetriebener Endgeräte beim Vertrieb oft benutzt. Während solcher Tests werde das Endgerät gemäß einem Nutzerprofil benutzt, bis die Batterieladung erschöpft ist, wobei das Nutzerprofil eine Mehrzahl von Nutzeraktivitäten, wie das Durchführen eines Sprachanrufs durch den Nutzer, umfasse.
Heutzutage seien solche Tests aufgrund der erweiterten Funktionalität von batteriebetriebenen Endgeräten nicht mehr zufriedenstellend, so das Klagepatent (Abs. [0005]). Nutzer könnten eine große Anzahl anderer Nutzeraktivitäten auf ihren batteriebetriebenen Endgeräten ausführen, wie etwa browsen, Ausführen von Java-Anwendungen, Nutzung der Kamera, etc. Dass es keine standardisierte Methode der Messung des Stromverbrauchs dieser Aktivitäten gäbe, erachtet das Klagepatent als Problem. Dies erschwere es, die Batterielebensdauer zu benchmarken (d.h. eine Orientierungsgröße als erwartbare Batterielebensdauer zu bestimmten). Insbesondere sei es schwer, pro Nutzerprofil zu benchmarken, wobei jedes Nutzerprofil eine Anzahl von Nutzeraktivitäten umfasse.
Der Stand der Technik biete hierzu keine zufriedenstellende Lösung.
Die US R (Anlage B1) offenbare ein tragbares Multiband-Kommunikationsgerät, das einen Leistungsverstärker, eine Batterie und ein Steuergerät enthält, das den Ausgangsleistungspegel des Kommunikationsgeräts steuert. Das Steuergerät überwacht das digitale Ausgangssignal und bestimmt in Abhängigkeit davon den Verbrauch von elektrischer Energie aus der Batterie. Ein Kontrollwert des Ausgangsleistungsverstärkers wird für die Schätzung des Stromverbrauchs verwendet. Die US R beziehe indes, so das Klagepatent, offensichtlich die Auswirkungen verschiedener bestimmter Nutzeraktivitäten auf den Stromverbrauch nicht ein.
Das Dokument "Static Power Modeling of 32-Bit Microprocessors" von Carlo Brandolese et al., veröffentlicht im November 2002 von der IEEE TRANSACTIONS ON COMPUTER AIDED DESIGN OF INTEGRATED CIRCUITS AND SYSTEMS, zeige die Ableitung der Energie, die durch elementare Operationen eines Mikroprozessors benötigt wird von der insgesamt verbrauchten Energie. Die für elementare Operationen eines Mikroprozessors benötigte Energie könne mit den angesprochenen Endgeräteaktivitäten assoziiert werden, da alle modernen Endgeräte Mikroprozessoren enthalten. Der Kontext dieses Dokuments betreffe die Modellierung, die während der Entwurfsphase eines Gerätes wie eines mobilen Geräts erfolge, ziehe aber die Anwendung während des Betriebs nicht in Betracht.
Die US S offenbare ein Verfahren zur Bestimmung der Nutzungszeit für eine Vielzahl von Modi eines mobilen Endgerätes. Speicherplätze für die Speicherung der aktuellen Nutzungswerte würden vorgesehen, wobei jeder Speicherplatz hierbei einem bestimmten Modus des Endgeräts zugeordnet werde. So könnten zwar verschiedene Modi berücksichtigt werden, aber der individuelle Stromverbrauch verschiedener Nutzeraktivitäten und die Ursachen von Unterschieden würde nicht berücksichtigt, was zwangsläufig zu ungenauen Schätzungen führe, wenn der Stromverbrauch aufgrund verschiedener Nutzeraktivitäten vorhergesagt werden solle.
Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe (Abs. [0009]), ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen Endgeräts in Abhängigkeit von den Benutzeraktivitäten bereitzustellen, wobei ein nicht erschöpfender Test verwendet wird.
Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
| 1. | A method of predicting the power consumption of a battery-powered mobile terminal (15) used for carrying out a sequence of user activities, | Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts, verwendet zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, | |
| 1.1 | wherein each user activity involves an interaction with the terminal and | wobei jede Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet und | |
| 1.2 | wherein each user activity causes one or more terminal activities involving power consumption of the terminal, | wobei jede Nutzeraktivität eine oder mehrere Endgerätaktivitäten bewirkt, die zu dem Stromverbrauch des Endgeräts führen, | |
| 2. | the method comprising the steps of: | wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: | |
| 2.1 | determining (4), for each user activity, which terminal activities it causes, | Bestimmen für jede Nutzeraktivität, welche Endgerätaktivitäten sie bewirkt, | |
| 2.2 | carrying out (6) a series of user activities (2a, ... , 2m), | Ausführen einer Reihe von Nutzeraktivitäten, | |
| 2.2.1 | the terminal activities (1a ... 1n) of the series involving at least all terminal activities of the sequence, | wobei die Endgerätaktivitäten der Reihe mindestens alle Endgerätaktivitäten der Sequenz beinhalten, | |
| 2.3 | measuring (6) the power consumption of the terminal while carrying out the series of user activities, | Messen des Stromverbrauchs des Endgeräts, während die Reihe von Nutzeraktivitäten ausgeführt wird, | |
| 2.4 | deriving (10) the power consumption of each terminal activity from the measured power consumption of the terminal, | Ableiten des Stromverbrauchs von jeder Endgerätaktivität anhand des gemessenen Stromverbrauchs des Endgeräts, | |
| 2.5 | adding (12), for each of the user activities of the sequence, the power consumption of the respective terminal activities caused by the particular user activity to obtain the power consumption of the respective user activity, and | Addieren, für jede der Nutzeraktivitäten der Sequenz, des Stromverbrauchs der jeweiligen Endgerätaktivitäten, verursacht durch die betreffende Nutzeraktivität, um den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivität zu erhalten, und | |
| 2.6 | adding (14) the respective power consumption of the user activities of the sequence to obtain the power consumption of the sequence. | Addieren des jeweiligen Stromverbrauchs der Nutzeraktivitäten der Sequenz, um den Stromverbrauch der Sequenz zu erhalten. | |
Die Klägerin macht das Klagepatent mit dem Hauptantrag zu I.1 und dem Hilfsantrag zu I.3 sowie hierzu jeweils korrespondierend – soweit auf vorstehende Anträge bezogen – den Anträgen zu I.5 und II. und mit Blick auf das Nichtigkeitsverfahren beschränkt mit dem folgenden weiteren Merkmal geltend:
| 2.7 | determining, based on the power consumption of the sequence, a battery life of the mobile terminal, that is, the time span during which a battery of the mobile terminal can be used before the battery charge is depleted. | Bestimmen einer Batterierestlaufzeit des mobilen Endgeräts, d. h. der Zeitspanne, in der eine Batterie des mobilen Endgeräts verwendet werden kann, bevor die Batterieladung erschöpft ist, auf der Grundlage des Stromverbrauchs der Sequenz. |
II.
Die Kammer vermag die Verwirklichung der Merkmale 2.1 sowie 2.5 und 2.6, welche im Zusammenhang mit den Merkmalen 1. und 1.1 stehen, nicht festzustellen. Ausführungen zu weiteren Merkmalen sind vor diesem Hintergrund entbehrlich.
1.
Merkmal 1. sieht ein Verfahren zur Vorhersage des Stromverbrauchs eines batteriebetriebenen mobilen Endgeräts, welches zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten verwendet wird, vor.
Dabei ist Vorhersage als Bestimmung eines Stromverbrauchs einer Sequenz von Nutzeraktivitäten zu verstehen, die nicht tatsächlich ausgeführt wurde (dazu a.). Weiter ist das Verfahren zur Vorhersage als Bestandteil des beanspruchten Schutzgegenstandes anzusehen. Es handelt sich insoweit nicht lediglich um eine Zweckangabe (hierzu unter b.). Der vorherzusagende Stromverbrauch ist nicht identisch mit einer verbleibenden Restbatterielaufzeit, kann aber ein in die Berechnung einer solchen einzustellender Wert sein, wie die in Abs. [0040] des Klagepatents dargestellten Formeln (und insbesondere die dort dargestellte Berechnung von Toff) zeigen.
a.
Der Fachmann versteht das im Klagepatent in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren als ein solches zur Vorhersage eines Stromverbrauchs einer Sequenz von Nutzeraktivitäten, welche nicht tatsächlich ausgeführt wurden. Er fasst den Begriff der Vorhersage als auf eine zukunftsbezogene oder potentielle mögliche Nutzung bezogene Schätzung.
Dieses Verständnis folgt für den Fachmann zunächst aus dem Anspruchswortlaut. So spricht Anspruch 1 von einem Verfahren zur Vorhersage (englisch „method of predicting“). Das Wort Vorhersagen („predicting“) ist nach allgemeinem Sprachgebrauch in die Zukunft gerichtet. Ein abweichendes Verständnis lässt sich dem Klagepatent auch nicht entnehmen. Vielmehr wählt, wie der Fachmann erkennt, das Klagepatent diesen Wortlaut bewusst in Abgrenzung zu Formulierungen wie „messen“ („measure“), welche es in Merkmal 2.3 des Anspruchs 1 sowie in der Beschreibung (vgl. etwa Abs. [0016], [0018] f., [0022] f., [0033] f., [0038] ff.) für die tatsächliche Messung des Stromverbrauchs bei ausgeführten Sequenzen verwendet. Auch in Verbindung mit der US S, welche die in die Zukunft gerichtete Vorhersage der Restlaufzeit eines mobilen Gerätes betrifft, verwendet das Klagepatent in Abs. [0008] das Wort „vorhersagen“ (konkret „predicted“).
Besonders deutlich wird dem Fachmann diese Abgrenzung von Messen und Vorhersagen in Abs. [0033]. Dort erläutert das Klagepatent, dass ein Nachteil der vorbekannten Benchmark-Methoden für batteriebetriebene Endgeräte, bei welchen durch Definition eines Nutzungsprofils aus Nutzeraktivitäten und tatsächlichem Durchführen dieser Nutzeraktivitäten bis zur Erschöpfung der Batterie (vgl. Abs. [0031]) getestet werde, darin liege, dass das tatsächliche Messen des Stromverbrauchs sehr viel Zeit in Anspruch nehme und zugleich keine Vorhersage für andere, nicht getestete Nutzungsprofile getroffen werden könne.
Auch aus dem technisch-funktionalen Zusammenhang des Klagepatents folgt für den Fachmann eine Zukunftsbezogenheit des klagepatentgemäßen Verfahrens. So sieht das Klagepatent als Problem an, dass „Benchmarks“ von batteriebetriebenen Endgeräten aufgrund der mittlerweile großen Funktionsbandbreite schwierig sind (Abs. [0005]) und will in diesem Zusammenhang einen nicht erschöpfenden („non-exhaustive“) Test bereitstellen (Abs. [0009]). Ein Vorteil der klagepatentgemäßen Lösung besteht also gerade darin, dass kein die Batterie vollständig erschöpfender Benchmark durchgeführt werden muss (vgl. Abs. [0004], wo das Klagepatent von „exhaustive“ Tests spricht). Dieser Vorteil kann nur realisiert werden, wenn der Vorgang, dessen Stromverbrauch im Rahmen eines Benchmarks der Batterielebenszeit gemessen werden soll, nicht vollständig durchgeführt wird.
Diesem Verständnis steht auch Unteranspruch 2 des Klagepatents nicht entgegen. Dieser sieht vor, dass die Sequenz von Nutzeraktivitäten, für welche eine Vorhersage getroffen werden soll, identisch mit der Reihe von Nutzeraktivitäten ist, anhand welcher der Stromverbrauch der jeweiligen Endgeräteaktivitäten gemessen werden soll. Der Fachmann erkennt, dass es sich auch in diesem Fall um eine Vorhersage des Stromverbrauchs der Sequenz für den Fall handelt, dass diese erneut identisch ausgeführt wird. Zudem sieht der Fachmann, dass der Unteranspruch 2, bei dem sich ein vom Klagepatent als entscheidend erachteter Vorteil, namentlich die nicht-erschöpfende Testung (vgl. Abs. [0009], [0033] f.), gerade nicht realisiert, wie das Klagepatent in Abs. [0012] auch ausdrücklich erläutert. Für den Fachmann ist damit eindeutig, dass dieser Fall vom Klagepatent als nachteiliger Ausnahmefall im Rahmen der beanspruchten Lehre einzuordnen ist.
Die Sequenz von Nutzeraktivitäten, auf welche die Vorhersage bezogen ist, kann dabei eine beliebige Abfolge solcher Nutzeraktivitäten sein, und kann, muss aber nicht mit der in Merkmal 2.2 beanspruchten Reihe von Nutzeraktivitäten („series of user activities“) identisch sein. In aller Regel wird die Reihe weniger umfangreich als die Sequenz sein, dies bezeichnet das Klagepatent gerade als einen Vorteil seiner Lehre, vgl. Abs. [0012].
b.
Vorstehendes Verfahren zur Vorhersage ist auch Merkmal der beanspruchten Lehre und nicht lediglich eine Zweckangabe.
Maßgeblich für die Patentauslegung ist, was im Wortlaut eines Patentanspruchs Ausdruck gefunden hat, § 14 PatG, wobei dieser nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist (BGH GRUR 2010, 858, 859 – Crimpwerkzeug III; GRUR 2010, 1081, 1082 – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt indes nicht, dass alle sprachlichen Elemente eines formulierten Patentanspruchs Merkmale des Gegenstands beschreiben, der mit dem Anspruch unter Schutz gestellt werden soll. Es steht dem Erfinder vielmehr frei, den Erfindungsgegenstand im Patentanspruch – etwa durch Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben bei einem Verfahrensanspruch – auch zu solchen Erzeugnissen oder Verfahren in Beziehung zu setzen, die zur beanspruchten Lehre in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technischgegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann (BGH GRUR 2010, 1081, 1082 f. – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Ob die einzelnen Angaben in einem formulierten Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand im zuletzt dargestellten Sinne charakterisierende Daten zu verstehen sind, ist daher als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, aaO, S. 1083).
Gemessen an diesem Maßstab ist das von Merkmal 1. vorgesehene Verfahren zur Vorhersage als Merkmal des Anspruchs zu verstehen. Dieses Verständnis ergibt sich für den Fachmann aus einer Gesamtschau der Merkmale des Anspruchs 1. So sehen die Merkmale 2.1 bis 2.4 die Ermittlung von jeweils mit bestimmten Endgeräteaktivitäten assoziierten Stromverbräuchen vor. Weiter ist in den Merkmalen 2.5 und 2.6 das Addieren einer Kombination der solcherart ermittelten Stromverbräuche vorgesehen, welches den Stromverbrauch einer Sequenz zum Ergebnis hat. Diese beiden Merkmale sehen somit ausdrücklich die Ermittlung eines Stromverbrauchs vor. Für den Fachmann ergibt sich auch eindeutig, dass der durch die in den Merkmalen 2.5 und 2.6 beanspruchten Verfahrensschritte ermittelte Stromverbrauch derjenige ist, für den ein Verfahren zur Vorhersage beansprucht wird. Dies ergibt sich bereits aus dem sprachlichen Zusammenhang von Merkmal 1., wo es heißt, dass das batteriebetriebene mobile Endgerät zum Ausführen einer Sequenz von Nutzeraktivitäten verwendet wird, und der Merkmale 2.5 und 2.6, wo jeweils vom Stromverbrauch der Sequenz gesprochen wird. Aus der Verwendung des bestimmten Artikels „der“ („the“) in Merkmal 2.6 – ebenso wie zuvor in Merkmal 2.2.1 – folgert der Fachmann, dass sich die genannten Verfahrensschritte auf die konkrete, in Merkmal 1. erstmals genannte Sequenz bezieht.
Das Verfahren zur Vorhersage ist also sowohl in Merkmal 1. als echtes Merkmal des unter Schutz gestellten Gegenstandes zu verstehen als auch in den Merkmalen 2.5 und 2.6 konkret hinsichtlich der Einzelheiten der Vorhersage weiter ausgestaltet.
2.
Merkmal 1.1 umschreibt den Begriff der Nutzeraktivität näher, der in Merkmal 1. bereits vorgesehen und auch in den folgenden Merkmalen 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6 wieder aufgegriffen wird.
Der Fachmann versteht unter einer Nutzeraktivität im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre eine einzelne Aktivität des Nutzers, die sich als Interaktion mit dem batteriebetriebenen mobilen Endgerät darstellt und die der Nutzer in einem gewissen Zeitabschnitt ausführen kann. Maßgeblich für die Eigenschaft als Nutzeraktivität ist damit nicht die innere Funktionsweise des batteriebetriebenen mobilen Endgeräts, sondern die sich als einheitlich darstellende Interaktion des Nutzers mit diesem. Die Nutzeraktivität (mit dem Gerät) bewirkt beim batteriebetriebenen mobilen Endgerät eine oder mehrere Endgeräteaktivitäten. Die von der jeweiligen Nutzeraktivität bewirkte oder bewirkten eine oder mehrere Endgeräteaktivitäten sind dabei stets identisch und dauerhaft mit dieser Nutzeraktivität assoziiert.
Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann zunächst dem Anspruchswortlaut. So sieht Merkmal 1.1 vor, dass eine Nutzeraktivität eine Interaktion mit dem Endgerät beinhaltet. Aus dem Begriff der „Nutzeraktivität“ selbst folgt, dass der Nutzer derjenige ist, der mit dem Gerät interagiert. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut von Merkmal 1., wo das batteriebetriebene mobile Endgerät als ein solches beschrieben wird, das zum Ausführen von Nutzeraktivitäten verwendet wird. In sprachlicher Hinsicht bestätigt wird vorstehende Bedeutung für den Fachmann zudem in dem Gegensatz des Begriffspaars Nutzeraktivität („user activity“) und Endgeräteaktivität („terminal activity“), welcher den Nutzer als maßgeblichen Bezugspunkt der Nutzeraktivität im Gegensatz zu der das Endgerät in den Blick nehmenden Endgeräteaktivität hervorhebt.
Dieses Verständnis findet der Fachmann bestätigt durch die Beschreibung des Klagepatents, wo es in Abs. [0028] heißt (Hervorhebung diesseits):
„Usage of a mobile terminal can be divided into several user activities 2a,..,2m. A user activity 2a,...,2m is a single activity a user may perform on a mobile terminal during a certain period of time. Examples of user activities can be, browsing, writing a message, performing a voice call, playing a streaming video. Many other user activities can be envisaged by a person skilled in the art. The power consumption of these user activities vary, e.g. a voice call consumes another amount of current (per second) than executing a java application. Because the power consumption determines the battery life, the battery life is heavily affected by the type and duration of the activities the user performs.“
Übersetzt:
„Die Nutzung eines mobilen Endgerätes kann in mehrere Nutzeraktivitäten 2a,...,2m unterteilt werden. Eine Nutzeraktivität 2a,...,2m ist eine einzelne Aktivität, die ein Nutzer während eines bestimmten Zeitraums auf einem mobilen Endgerät durchführen kann. Beispiele für Nutzeraktivitäten können das Surfen, das Schreiben einer Nachricht, ein Sprachanruf oder die Wiedergabe eines Streaming-Videos sein. Der Fachmann kann sich viele andere Nutzeraktivitäten vorstellen. Der Stromverbrauch dieser Nutzeraktivitäten ist unterschiedlich, z. B. verbraucht ein Sprachanruf eine andere Strommenge (pro Sekunde) als die Ausführung einer Java-Anwendung. Da der Stromverbrauch die Lebensdauer der Batterie bestimmt, wird die Lebensdauer der Batterie stark von der Art und Dauer der vom Nutzer ausgeführten Aktivitäten beeinflusst.“
Die Nutzeraktivität ist also als einzelne Aktivität umschrieben, die ein Nutzer während eines bestimmten Zeitraums durchführen kann. Weiter nennt das Klagepatent verschiedene unter vorstehende Definition fallende Beispiele. Aus diesen ergibt sich für den Fachmann, dass der Begriff der Nutzeraktivität, wenngleich als einzelne Aktivität bezeichnet, verschiedene Bedienhandlungen des Nutzers verklammern kann. So sind im genannten Beispiel des Schreibens einer Nachricht vielfache einzelne Bedienhandlungen (Öffnen der Nachrichtenanwendung, Auswählen des Empfängers, Anwählen jedes Buchstabens auf einer Tastatur oder einem Touchscreen, …) in einer Nutzeraktivität verklammert. Dennoch ist das Schreiben einer Nachricht eine umgrenzte Tätigkeit, die sich mit der Definition des Klagepatents als einzelne Aktivität bezeichnen lässt. Die Nutzeraktivität stellt sich damit als einheitliche umgrenzte Tätigkeit des Nutzers dar, auch wenn sie mehrere Benutzereingaben im Rahmen dieser einzelnen Tätigkeit umfasst.
Die Zuordnung einer oder mehrerer Endgeräteaktivitäten zur jeweiligen Nutzeraktivität ergibt sich für den Fachmann aus einer Gesamtschau der Merkmale des Klagepatents, insbesondere den Merkmalen 2.1, 2.2.1, 2.5 und 2.6.
Das klagepatentgemäße Verfahren sieht vor, für jede Nutzeraktivität einer Sequenz zu bestimmen, welche Endgeräteaktivitäten diese bewirkt (Merkmal 2.1, siehe dazu auch unter II.3.), um dann die Stromverbräuche dieser jeweiligen Endgeräteaktivitäten zu ermitteln (Merkmale 2.2, 2.2.1, 2.3, 2.4) und durch Zusammensetzen der jeweiligen Einzelstromverbräuche der Endgeräteaktivitäten aller Nutzeraktivitäten der Sequenz letztlich den Stromverbrauch der Sequenz zu ermitteln. Dabei muss gerade nicht die Sequenz als solche getestet werden, vielmehr reicht es aus, die Menge aller in der Sequenz (vermittelt über die Nutzeraktivitäten) enthaltenen Endgeräteaktivitäten festzustellen, deren Stromverbrauch zu ermitteln und dann „bausteinartig“ aus diesen bekannten Stromverbräuchen den Stromverbrauch der jeweiligen Nutzeraktivitäten der Sequenz und darauf aufbauend der Sequenz als solcher zu bestimmten.
Dieses Verständnis wird dem Fachmann durch Beschreibungsstellen bestätigt.
So heißt es in Abs. [0029]:
„Accordingly, a number of terminal activities are typically associated with each user activity, although some user activities may only involve a single terminal activity.“
Übersetzt:
„Dementsprechend sind jeder Nutzeraktivität in der Regel mehrere Endgeräteaktivitäten zugeordnet, auch wenn manche Nutzeraktivitäten nur eine einzige Endgeräteaktivität umfassen.“
Die Klagepatentschrift bestätigt hier die Zuordnung von Endgeräteaktivitäten zu Nutzeraktivitäten.
Weiter heißt es in Abs. [0035]:
„A user activity 2a,...,2m can be subdivided into at least one predefined terminal activity 1a... 1n.“
Übersetzt:
„Eine Nutzeraktivität 2a,...,2m kann in mindestens eine vordefinierte Endgeräteaktivität 1a...1n unterteilt werden.“
Die Endgeräteaktivitäten in Bezug auf die Nutzeraktivität sind also vordefiniert. Damit ist einerseits der Umfang und die Kontur der Endgeräteaktivität vorbekannt, da nur so ihr Stromverbrauch ermittelt werden kann. Der Begriff „vordefiniert“ bezieht sich aber andererseits auch auf die Zuordnung zu den jeweiligen Nutzeraktivitäten, für die Endgeräteaktivitäten demnach im Sinne einer Zuordnung „vordefiniert“ sind.
Für den Fachmann ist dabei in technischer Hinsicht offenkundig, dass dieses Bestimmungsverfahren nur solange funktioniert und sinnvoll ausführbar ist, wie die von der jeweiligen Nutzeraktivität bewirkten Endgeräteaktivitäten abstrakt zuvor feststehen. Denn andernfalls kann bereits Merkmal 2.1 nicht ausgeführt werden. Der Stromverbrauch von nicht bekannten Endgeräteaktivitäten kann nicht ermittelt werden
3.
Merkmal 2.1 sieht vor, dass für jede Nutzeraktivität der Sequenz, für die ein Stromverbrauch vorhergesagt werden soll, bestimmt wird, welche Endgeräteaktivitäten von ihr bewirkt werden.
Den Bezug der in Merkmal 2.1 genannten Nutzeraktivitäten auf die Sequenz entnimmt der Fachmann zunächst dem Zusammenhang der Merkmalsgruppe 1. und dem Merkmal 2.1. In den Merkmalen 1.1 und 1.2 sind die Merkmalsteile „jede Nutzeraktivität“ auf die Sequenz bezogen. Die Reihe, welche in Merkmal 2.2 erstmals beansprucht wird und ebenfalls Nutzeraktivitäten enthält, wird erst im Anschluss zum Merkmal 2.1 vorgesehen. Zudem wird im Nachgang zu Merkmal 2.2 stets klargestellt, ob im Folgenden genannte Nutzeraktivitäten solche der Reihe oder der Sequenz sind (siehe Merkmal 2.3, 2.5, 2.6). Damit legt der Fachmann der Formulierung „jede Nutzeraktivität“ inhaltlich dieselbe Bedeutung bei wie in den Merkmalen 1.1 und 1.2 und bezieht diese auf die Sequenz.
IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.
1.
Hierbei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen wie von der Klägerin vorgetragen vorgehen.
Das heißt konkret, es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen auf Grundlage eines hinterlegten per-component power profiles die verbleibende Batterielaufzeit anhand der jeweiligen historischen Stromverbräuche der jeweiligen Apps (wie nachfolgend auf dem von der Klägerin zur Akte gereichten Screenshot ersichtlich) berechnen. Die Verbrauchswerte für dieses per-component power profile sind dabei mittels Testungen – deren genauer Ablauf zwischen den Parteien streitig ist – an einem zu den angegriffenen Ausführungsformen in technischer Hinsicht baugleichen Exemplar in U ermittelt worden.
X
Bei der Berechnung ist entsprechend dem Klägervortrag davon auszugehen, dass die Apps, anhand deren historischen Nutzungsdaten die verbleibende Batterielaufzeit ermittelt wird, nicht nur die im oben wiedergegebenen Screenshot genannten sind, sondern auch Systemprozesse, wie sie im von der Klägerin zur Akte gereichten und nachfolgend wiedergegebenen Screenshot der Batteriestatistik aufgeführt sind.
Auf Basis dieser historischen Daten über die App-Nutzung in den letzten sieben bzw. zehn Tagen wird nach dem Vortrag der Klägerin die Prognose der restlichen Akkulaufzeit bei den angegriffenen Ausführungsformen durchgeführt. Aus dieser historischen App-Nutzung wird ein Stromverbrauch für eine zu erwartende Nutzung des Gerätes (und von Apps) und damit eine verbleibende Batterielaufzeit hochgerechnet.
2.
Bei solcherart unterstellter Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen kann die Kammer eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht feststellen.
Es mangelt insbesondere an den Merkmalen 2.1, 2.5 und 2.6, womit sich Ausführungen zu weiteren Merkmalen erübrigen.
Merkmal 2.1 ist bei vorstehender Funktionsweise nicht verwirklicht, da nicht für jede Nutzeraktivität einer Sequenz eindeutig feststeht, welche Endgeräteaktivitäten sie bewirkt. Die Apps, deren Verbräuche ermittelt und anhand deren Nutzungsdauer – nach klägerischem Vortrag – die verbleibende Batterielaufzeit ermittelt wird, stellen keine Nutzeraktivitäten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre dar.
Die von der Klägerin in Bezug genommenen Anwendungen/Applikationen sind zunächst auf Vorgänge in den angegriffenen Ausführungsformen bezogen und beschreiben kein eindeutig umgrenztes Nutzerverhalten. Nicht jede Anwendung/Applikation ist stets und dauerhaft mit einer oder mehreren Endgeräteaktivitäten assoziiert.
Als Apps, anhand derer nach dem klägerischen Vortrag die verbleibende Batterielaufzeit berechnet wird, kommen ausweislich der vorstehenden Batteriestatistik etwa „SCREEN“, „CELL“, „BLUETOOTH“, „SYSTEM_UI“ oder „de.zeit.online“ in Betracht. Diese Apps stellen zunächst keine einzelne Aktivität eines Nutzers dar. Etwa die Apps „SCREEN“ oder „BLUETOOTH“ wird der Nutzer stets in Kombination mit weiteren Apps verwenden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche konkrete Nutzertätigkeit mit solchen, ersichtlich technische Vorgänge innerhalb der angegriffenen Ausführungsformen adressierenden Anwendungen verbunden sein soll. Auch Apps wie „de.zeit.online“, denen ein konkretes Nutzerverhalten zuzuordnen ist (ausweislich des Screenshots der Anzeige des Batterieverbrauchs der angegriffenen Ausführungsform das Aufrufen und Nutzen der App Zeit Online), bilden keine Nutzeraktivität im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre ab. Denn mittels Apps können – je nach verwendeter Anwendung – eine Vielzahl von konkreten Handlungen eines Nutzers verbunden sein, die nicht mehr eine einzelne Aktivität eines Nutzers innerhalb einer begrenzten Zeitspanne im Sinne des Klagepatents darstellen. So ist beispielsweise bei der Anwendung „WhatsApp“, welche die Beklagten als weiteres Beispiel einer auf den angegriffenen Ausführungsformen nutzbaren App nennen, das Senden und Empfangen von Nachrichten, sowie Sprachanrufe oder Videoanrufe möglich. Diese Tätigkeiten, die etwa über einen längeren Zeitraum bei konstanter Nutzung der App vom Nutzer durchgeführt werden können, sind nicht als einzelne Aktivität des Nutzers aufzufassen.
Auch dürften bei verschiedenen Handlungen des Nutzers mehrere Apps gleichzeitig ausgeführt werden. So dürfte, sollte die App „SCREEN“ die Bildschirmaktivität der angegriffenen Ausführungsform regeln (was die Klägerin indes nicht näher erläutert hat), bei Nutzung etwa eines Browsers oder der App „Zeit Online“ stets jeweils auch die App „SCREEN“ zur Anwendung gelangen. Damit handelt es sich weder bei „SCREEN“ noch bei „Zeit Online“ als solches um eine einzelne Aktivität eines Nutzers. Vielmehr wird ein einheitliches Nutzerverhalten auf zwei innerhalb der angegriffenen Ausführungsformen ablaufende Apps aufgespalten.
Ebenso wenig ist eine App stets und dauerhaft mit einer oder mehreren Endgeräteaktivitäten assoziiert. Ausweislich des Klägervortrags sollen die angegriffenen Ausführungsformen bei der Prognose der verbleibenden Batterielaufzeit nach den verwendeten Anwendungen differenzieren. Setzt man nun App und Nutzeranwendungen gleich, so müsste bei jeder App bereits abstrakt im Voraus bekannt sein, welche Endgeräteaktivitäten sie bewirkt. Konkret am Beispiel der zuvor genannten App „WhatsApp“ müsste vor Nutzung bekannt sein, ob etwa ein Videoanruf getätigt wird und deswegen die Kamera, die Lautsprecher und das Mikrofon des Endgerätes mit Strom versorgt, oder aber lediglich eine Nachricht geschrieben und deswegen nur der Touchscreen genutzt wird. Auch ist ersichtlich, dass sich die Nutzung des Endgerätes von mobilen Netzwerken bei einer Textnachricht von der Nutzung bei einem Videoanruf erheblich unterscheiden wird. Der App „WhatsApp“ können deswegen nicht feste Endgeräteaktivitäten zugeordnet werden, die diese stets bewirkt. Deswegen kann auch kein fester Stromverbrauchswert für diese Endgeräteaktivitäten festgestellt werden. Gleiches gilt für zahlreiche andere Apps. Eine Anwendung dahingehend, dass sie stets gleiche Endgeräteaktivitäten bewirkt, dürfte mit Blick auf die Ausgestaltung moderner Smartphoneanwendungen eine zwar theoretisch mögliche aber seltene Ausnahme sein. Eine Prognose nach dem Verfahren der klagepatentgemäßen Lehre ist bei einer Aufschlüsselung der Nutzung nur nach Apps nicht möglich. Mit anderen Worten lässt sich der Stromverbrauch der Anwendung „WhatsApp“ nicht abstrakt bestimmen, wenn nicht bekannt ist, ob der Nutzer einen Videoanruf durchführt, einen Sprachanruf tätigt oder aber eine Nachricht schreibt und versendet. Hierzu bedürfte es einer weiteren Unterteilung in die konkreten Aktivitäten, welche der Nutzer mit der App vornimmt. So stellt sich etwa das Durchführen eines Sprachanrufs innerhalb der App WhatsApp oder das Lesen einer erhaltenen Textnachricht jeweils als separate Nutzeraktivität dar. Am Beispiel der App „Zeit Online“ betrachtet bleibt abstrakt im Voraus etwa unklar, ob Inhalte in der App offline gelesen werden oder eine Aktualisierung mittels eines mobilen Datennetzes erfolgt. Denkbar ist auch, dass innerhalb der App die Möglichkeit besteht, eingebettete Videos abzuspielen, etc.
Aus der in der Android-Dokumentation vorgesehenen Zuordnung des Ressourcenverbrauchs (im Sinne des Stromverbrauchs durch Nutzung der jeweiligen Hardwarekomponente) zur jeweiligen App, die diese Hardwarekomponente in Anspruch nimmt, folgt nichts anderes. Denn erfasst wird hierbei allein die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung der entsprechenden Hardwarekomponente. Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang diese App auch andere Hardwarekomponenten nutzen kann und bei einer entsprechenden Bedienung durch den Nutzer auch tatsächlich nutzt. So würde etwa für die App „WhatsApp“ bei einem durchgeführten Videoanruf die verwendeten Hardwarekomponenten der App zugeordnet. Ob der Nutzer bei der nächsten Nutzung aber wieder einen Videoanruf mit entsprechender Hardwarekomponentennutzung ausführt oder etwa nur eine Textnachricht liest oder versendet, ist unklar und für die angegriffenen Ausführungsformen nicht zu ermitteln.
Die Apps sind deswegen nicht mit Nutzeraktivitäten, welche nach der klagepatentgemäßen Lehre einzelne Aktivitäten des Nutzers darstellen, vergleichbar. Die Prognose einer verbleibenden Batterielaufzeit (und als Berechnungsschritt bei dieser die Prognose eines Stromverbrauchs) anhand einer potentiellen App-Nutzung stellt damit vielmehr ein grundsätzlich verschiedenes Verfahren zur Ermittlung eines Stromverbrauchs für eine Sequenz von Nutzeraktivitäten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre dar.
Aus vorstehenden Gründen mangelt es ebenfalls an einer Verwirklichung der Merkmale 2.5 und 2.6, die eine Addition der jeweiligen Stromverbräuche der Nutzeraktivitäten der Sequenz voraussetzen. Denn selbst wenn bei einer Berechnung eines Stromverbrauchs durch die angegriffenen Ausführungsformen anhand einer potentiellen App-Nutzung möglicherweise eine solche Addition vorgenommen würde, betrifft dies nicht den Stromverbrauch von erfindungsgemäßen Nutzeraktivitäten, sondern von Apps.
3.
Die – zwischenzeitlich auch zwischen den Parteien diskutierte – Berechnung der auf die einzelnen Apps entfallenden Stromverbräuche und die Berechnung des insgesamt erfolgten Stromverbrauchs können das klagepatentgemäße Verfahren bereits deswegen nicht verwirklichen, da diese Berechnungen entgegen Merkmal 1. keine zukunftsgerichtete Prognose vom Stromverbräuchen darstellen. Zudem ist auch hier eine Berechnung auf Basis von Apps – wie oben geschildert – keine Vorhersage anhand von Nutzeraktivitäten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre.
4.
Eine unmittelbare Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre durch die Beklagten ist deshalb nicht gegeben.
Auch eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten kommt aus vorstehenden Gründen nicht in Betracht, § 10 PatG. Die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsformen führen weder eine Prognose auf Basis von Nutzeraktivitäten aus noch selbst Messungen nach den Merkmalen 2.2 bis 2.4 durch. Gründe für die Zurechnung von Messungen der Beklagten zu 2) an die Abnehmer sind nicht ersichtlich. Die Durchführung der Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen 2.2 bis 2.4 wäre für den Abnehmer zudem technisch sinnlos, da ein entsprechendes power profile auf den angegriffenen Ausführungsformen bereits hinterlegt ist. Deswegen ist den Beklagten weder bekannt noch ist es für sie offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Da es bereits an der Verwirklichung der Merkmale 2.1, 2.5 und 2.6 mangelt sind auch die von der Klägerin gestellten weiteren Hilfsanträge nicht behilflich.
Nach alledem bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht und es bedurfte keines nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten für eine weitere Stellungnahme zu den Argumenten der Klägerin. Auch der Schriftsatz der Klägerin vom 04. Juli 2023 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
V.
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 ZPO. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit war gemäß § 709 S. 1, S. 2 ZPO zu tenorieren. Dem Antrag der Klägerin, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, war nicht stattzugeben, da zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil der Klägerin durch die Vollstreckung weder vorgetragen noch eine Glaubhaftmachung erfolgt ist, §§ 712 Abs. 1 S. 1, 714 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf 315.000,00 EUR festgesetzt, § 51 Abs. 1 GKG.
Der Streitwert ist von der Kammer nach billigem Ermessen zu schätzen, wobei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich für die Schätzung ist. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist die von der Klägerin überschlägig geschätzte Absatzmenge von 1,5 Millionen Geräten der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland. Die Beklagten haben keine abweichenden Angaben gemacht. Sie wenden sich lediglich gegen den von der Klägerin unterstellten durchschnittlichen Verkaufspreis pro Modell der angegriffenen Ausführungsform sowie gegen die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr durch die Klägerin.
Die Klägerin geht bei ihrer Lizenzberechnung von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von X der angegriffenen Ausführungsformen aus. Soweit ersichtlich handelt es sich um den Markteintrittspreis der Modelle.
Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Lizenzhöhe bewegt sich in einem Bereich zwischen 0,25 USD bis 0,50 USD pro Gerät. Die Klägerin unterstellt bei der von ihr vorgenommenen Streitwertangabe gemäß § 61 GKG den höheren der beiden Sätze als angemessenen Lizenzsatz. Maßgebliche Grundlage dieser Werte ist die vom Privatgutachter der Klägerin, T, durchgeführte Recherche, welche sich auf die Schlüsselwörter "Batterie", "Anode", "Kathode" und "Elektrode" und der Beschränkung der Ergebnisse auf nicht-exklusive Lizenzen in den Branchen „Gebrauchsgüter“, „Telekommunikation“ und „Computer: Hard- und Software“ bezog.
Mit Blick auf den Verkaufspreis der angegriffenen Ausführungsformen dürfte jedenfalls bei einem Verkauf über mehr als ein Jahr bei Einführung des Nachfolgemodells aber schon von einer Preisreduzierung auszugehen sein. Mangels jeglicher weiterer Anhaltspunkte scheint der Kammer eine schätzweise Reduzierung des Verkaufspreises geboten.
Zudem dürfte mit Blick auf die vom Sachverständigen vorgenommene Schlüsselwortrecherche ein niedrigerer Lizenzsatz anzunehmen sein. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren, welches die Leistungsfähigkeit einer Batterie nicht beeinflusst. Vielmehr soll lediglich ein umfangreicher Benchmarkprozess für den Hersteller vereinfacht werden. Zudem erfolgt die Ausgestaltung derjenigen Verfahrensschritte, welche die Klägerin bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht sieht, vollständig softwareimplementiert. Vor diesem Hintergrund scheint die Lizenzspanne von 0,25 USD bis 0,50 USD keine zutreffende Grundlage für eine Streitwertbemessung.
Mangels weiterer von den Parteien vorgetragener Anhaltspunkte schätzt die Kammer eine angemessene Lizenzgebühr auf 0,21 USD pro Gerät. Bei diesem Wert handelt es sich nach unbestrittenem Parteivortrag um die durchschnittliche Lizenzgebühr, die in einschlägigen US-Bezirksgerichtsverfahren hinsichtlich einzelner Smartphone-Funktionen zugesprochen wurde. Bei einer unterstellten Gesamtabsatzzahl von 1,5 Millionen Geräten ergibt sich damit rechnerisch ein Streitwert von 315.000,00 EUR. Ein solcher Streitwert entspricht zudem in etwa dem niedrigeren der beiden von der Klägerin genannten Lizenzsätze, wenn man aufgrund des Verkaufs über mehr als ein Jahr von einem durchschnittlichen Verkaufspreis ausgeht, der etwas unter dem von der Klägerin genannten Markteintrittspreis liegt.
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