Erinnerung gegen Kostenansatz: Übersetzungskosten bei Abtrennung anteilig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung und rügte insbesondere die angesetzten Übersetzungskosten. Streitpunkt war, ob Übersetzungskosten, die vor der Abtrennung eines Teils des Streitgegenstands entstanden sind, vollständig im Ursprungsverfahren verbleiben müssen. Das Landgericht gab der Erinnerung teilweise statt und setzte die Übersetzungskosten hälftig an, weil aus Billigkeitsgründen Kosten, die für beide Verfahren gleichermaßen relevant sind, anteilig zu verteilen sind.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung teilweise stattgegeben: Übersetzungskosten im Umfang von 50 % anerkannt, Rest abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 GKG zulässig und auf ihre sachliche Begründetheit zu prüfen.
Übersetzungskosten für Verfahrensdokumente sind grundsätzlich als Auslagen im jeweiligen Verfahren als erstattungsfähige Kosten anzusetzen.
Bleibt nachträglich ein Teil des Streitgegenstands abgetrennt, verbleiben in der Regel vor Abtrennung entstandene Kosten im Ursprungsverfahren; aus Billigkeitsgründen sind jedoch Kosten anteilig aufzuteilen, wenn sie für beide Verfahren gleichermaßen relevant waren.
Die anteilige Verteilung solcher Kosten kann wertmäßig nach dem Verhältnis der Streitwerte der entstandenen Verfahren erfolgen.
Tenor
Der Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 5. August 2016 wird mit der Maßgabe abgeholfen, dass die angefallenen Übersetzungskosten im hiesigen Verfahren nur zur Hälfte anzusetzen sind. Im Übrigen wird der Erinnerung nicht abgeholfen
Gründe
Die Eingabe der Beklagten vom 30. August 2016 (Bl. 547 GA) ist, weil sich die Beklagte insoweit gegen den Kostenansatz wendet, als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Als solche ist sie gemäß § 66 GKG zulässig, in der Sache indes nur teilweise begründet. Im hiesigen Verfahren kann nur die Hälfte der für die Übersetzung der Klageschrift in einer Gesamthöhe von 26.141,57 EUR angefallenen Kosten angesetzt werden.
Grundsätzlich sind Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten (wie insbesondere der Klageschrift) anfallen, als Auslagen bei der Kostenfestsetzung in dem jeweiligen Verfahren anzsetzen. Eine nach Anfall der entsprechenden Kostenposition vom Gericht vorgenommene Abtrennung eines Teils des Streitgegenstandes hat zur Folge, dass zwei eigenständige Prozesse entstehen und insoweit über die Kosten der jeweiligen Verfahren getrennt zu entscheiden ist. Kosten, die bis dahin in dem Ursprungsverfahren angefallen sind, verbleiben in der Regel auch in diesem Verfahren.
Ausnahmsweise gebietet es jedoch der auch im Rahmen des Kostenansatzes zu berücksichtigende Gedanke der Billigkeit, Kosten für solche Maßnahmen, die für beide Verfahren gleichermaßen relevant waren, anteilig in beiden Verfahren anzusetzen. Anderenfalls verbliebe das Kostenrisiko allein bei den Parteien des Ursprungsverfahrens (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 19. April 2007, Az.: 9 W 51/07, zitiert nach juris). In Fällen, in denen in beiden Verfahren – wie vorliegend – zwar die gleichen Parteien beteiligt sind, jedoch um andere Patente bzw. Ausführungsformen gestritten wird, und die Verfahren nicht mit der identischen Kostengrundentscheidung enden, hängt die Höhe der Kostentragung allein von dem zufälligen Umstand ab, welches Patent abgetrennt wurde. Verliert der Beklagte etwa das Ursprungsverfahren und gewinnt das abgetrennte Verfahren, so hat er nur die Kosten des Ursprungsverfahrens zu tragen. Sollten nun die Kosten für die vor Abtrennung vorgenommene Übersetzung der Klageschrift vollständig im Ursprungsverfahren verbleiben, so müsste der Beklagte diese Kosten voll erstatten. Wäre aber stattdessen das andere Patent abgetrennt worden, hätte nicht er, sondern die Klägerin diese Kosten voll zu tragen.
Weitere Voraussetzung für den anteiligen Ansatz der entsprechenden Kosten ist es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ferner, dass die Übersetzung der Dokumente in beiden Verfahren gleichermaßen relevant war.
Hiernach kann im vorliegenden Fall nur die Hälfte der angefallenen Übersetzungskosten angesetzt werden. Die andere Hälfte ist im abgetrennten Verfahren anzusetzen. Die Übersetzung der Klageschrift war für beide Verfahren gleichermaßen nützlich und erforderlich. Die jeweils hälftige Ansetzung ergibt sich wertmäßig aus dem Umstand, dass der Streitwert des Ursprungsverfahrens nach Abtrennung ebenfalls halbiert wurde.
| Dr. Büttner Richter am Landgericht |