Patentverletzung: Kfz-Scheinwerfer-Lichtleiter mit beabstandetem Streuschirm
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte wegen Verletzung des deutschen Teils eines EP zu Kfz-Beleuchtungseinrichtungen mit Lichtleiter und beabstandetem Streuschirm auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf/Entfernung und Schadensersatzfeststellung. Das LG Düsseldorf bejahte die Aktivlegitimation und internationale Zuständigkeit und sah alle angegriffenen Scheinwerfer als patentgemäß an. Beklagte 1–4 wurden überwiegend verurteilt, teils nur mit Warnhinweis- und Vertragsstrafenpflicht bei Auslandslieferungen; Ansprüche vor dem 13.11.2010 scheiterten an Verjährung. Gegen Beklagte 5/6 und teils gegen Beklagten 4 (Komplex „C Model S“) wurde die Klage abgewiesen; Rückruf/Entfernung nur soweit nicht bereits in Kfz verbaut (Unverhältnismäßigkeit).
Ausgang: Klage gegen Beklagte 1–4 überwiegend erfolgreich (teils eingeschränkt/Warnhinweis), im Übrigen abgewiesen (u.a. gegen Beklagte 5/6 und teils Bekl. 4; Verjährung/Unverhältnismäßigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klageerweiterung im Patentverletzungsprozess unterliegt den §§ 263 ff. ZPO; die Zustellung klageerweiternder Schriftsätze kann auch bei Auslandsbezug nach § 195 Abs. 1 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgen, wenn die Klageänderung zulässig ist.
Ein im Ausland ansässiger Lieferant, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, kann für eine Patentbenutzung im Inland verantwortlich sein, wenn er weiß, dass der Abnehmer die gelieferten Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert bzw. dort in den Verkehr bringt; dies kann den Gerichtsstand des Begehungsorts (§ 32 ZPO) und damit die internationale Zuständigkeit begründen.
Eine Patentanspruchsformulierung mit Wirkungsangabe („so dass …“) kann als reine Wirkungsbeschreibung zu verstehen sein, wenn der Anspruch keine darüber hinausgehenden räumlich-körperlichen oder funktionalen Anforderungen aufstellt; dann genügt die Verwirklichung der im Anspruch genannten Anordnung, ohne dass die behauptete Wirkung im Einzelfall messtechnisch nachzuweisen ist.
Besteht die Haftung nur in der pflichtwidrigen Förderung einer fremden Patentverletzung durch Auslandslieferungen, kommt ein uneingeschränktes Schlechthinverbot der Auslandshandlungen nicht zwingend in Betracht; vielmehr sind im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung milderer Maßnahmen wie Warnhinweise und die Einholung eines Vertragsstrafeversprechens gegenüber Abnehmern möglich.
Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (§ 140a PatG) sind unverhältnismäßig, soweit patentverletzende Bauteile bereits in eine größere Einheit (z.B. Kraftfahrzeuge) verbaut sind und die Demontage erhebliche wirtschaftliche Folgen hätte, ohne dass dem ein entsprechender Vorteil für den Schutzrechtsinhaber gegenübersteht.
Tenor
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern, den Beklagten zu 2), 3) und 4), zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge, mit wenigstens einer ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S) und wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet, wobei der Lichtleiter
- eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel bildet, und
- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet, umfasst,
- wobei der Lichtleiter (G) einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet ist,
wobei die Reflexionsfläche (FR) solchermaßen mit Reflexionselementen versehen ist, dass ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche (FS) reflektiert wird, ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche (FR) in Richtung des Streuschirms austritt, der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurückreflektiert, und wobei der Streuschirm (ED) an einer Blende der Vorrichtung befestigt oder Bestandteil derselben ist, und wobei der Streuschirm (ED) mit Abstand von wenigstens 0,5 mm, nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält,
a) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland für die Kraftfahrzeug-Modellreihen: (i) A 2008 I Phase 2 (Kotflügel/Außen), (ii) A 2008 I Phase 2 (Heckklappe/Innen), (iii) B und (iv) nur der Beklagte zu 2): das C Model S anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, indem sie die Hersteller der vorgenannten Kfz-Modelle bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen im Ausland beliefern,
ohne ihre Abnehmer im Ausland im Falle des Anbietens schriftlich und im Falle des Lieferns auf der Schutzfolie von im Ausland gelieferten Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung der Klägerin angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen werden dürfen und
im Falle der Lieferung an ihre Abnehmer im Ausland den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge nicht ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1) bis 4)) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. November 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1) bis 4)) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. November 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. November 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 31. Mai 2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage unter Verwendung der nachfolgenden Formulierung (oder einer inhaltlich gleichartigen) zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und der Klägerin zum Nachweis des Rückrufs eine Kopie von jedem der versandten Rückrufschreiben zu übergeben:
„Sehr geehrte/r (gewerbliche/r Abnehmer/in),
das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Mai 2022 festgestellt, dass die nachfolgend benannten und von uns an Sie gelieferten Kraftfahrzeugscheinwerfer das Patent EP X der Firma D verletzen. Es handelt sich in Ihrem Fall um folgende Scheinwerfer:
(Artikelnummer…)
Wir J ern Sie daher auf, die vorbezeichneten patentverletzenden Kraftfahrzeugscheinwerfer, soweit sie nicht bereits in Kraftfahrzeugen verbaut wurden, an folgende Adresse zurückzusenden:
(Adresse der Beklagten zu 1))
Wir sagen Ihnen hiermit verbindlich zu, dass wir den Kaufpreis und / oder andere von Ihnen gezahlten Entgelte, sowie die für den Rückversand notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe möglicherweise verbundene Zoll- und Lagerkosten erstatten werden.
Mit freundlichen Grüßen (Beklagte zu 1))“;
5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht bereits in Kraftfahrzeugen verbaut wurden, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die nicht Endabnehmer sind, denen Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, aufgeJ ert und verpflichtet werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen und ihnen für den Fall der Rückgabe oder Vernichtung der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. November 2010 entstanden ist und noch entstehen wird,
und mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) nicht für Handlungen des Beklagten zu 2) haften, soweit dieser die angegriffene Ausführungsform der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für das Kraftfahrzeug C Model S angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) bis 4) 75 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Klägerin 25 % der Gerichtskosten und sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) und 6). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I.1., 4. und 5.: 2.250.000,00 EUR
Tenor zu I.2. und 3.: 600.000,00 EUR
Tenor zu IV.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-
trages
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X (Anlage B&B 1, in deutscher Übersetzung Anlage B&B 1a, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 6. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 11. Oktober 2005 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 18. April 2007 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 5. August 2009. Im Patentregister wurde eine „D E “ eingetragen.
Die Beklagte zu 1) hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Französisch ist, hat den Titel Kfz-Signal- und/oder Beleuchtungseinrichtung mit einem Lichtleiter. Die Klägerin macht den Anspruch 1 in einer eingeschränkten Fassung geltend, die in der deutschen Übersetzung lautet (Einschränkungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):
„Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge, mit wenigstens einer ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S) und wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet, wobei der Lichtleiter
- eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel bildet, und
- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet, umfasst,
- wobei der Lichtleiter (G) einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionsfläche (FR) solchermaßen mit Reflexionselementen versehen ist, dass ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche (FS) reflektiert wird, ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche (FR) in Richtung des Streuschirms austritt, der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurückreflektiert, und dass der Streuschirm (ED) an einer Blende der Vorrichtung [befestigt] oder Bestandteil derselben ist, und dass der Streuschirm (ED) mit Abstand von wenigstens 0,5 mm, nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält.“
Wegen der daneben geltend gemachten abhängigen Unteransprüche 2, 3, 6, 7 und 9 bis 12 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachstehend ist eine schematische Zeichnung eines Teils eines erfindungsgemäßen Lichtleiters mit dem Weg der Lichtstrahlen durch den Leiter dargestellt, die aus der Klagepatentschrift stammt.
Die in Tschechien ansässige Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten 2) bis 4) sind, gehört zur Unternehmensgruppe F , einem weltweit tätigen Automobilzulieferer. Sie ist eine Tochtergesellschaft der in den Niederlanden ansässigen F Holding B.V., die wiederum eine Tochtergesellschaft der in Indien ansässigen Muttergesellschaft F Ltd. ist. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind Mitglied des Vorstands der indischen Muttergesellschaft, der Beklagte zu 2) als „managing director“; zudem ist er ihr größter Anteilseigner. Weiterhin sind die Beklagten zu 2) und 4) Geschäftsführer der in Mexiko ansässigen F C.V., einer Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 5), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 6) ist, ist ebenfalls eine Tochtergesellschaft der F . Der Beklagte zu 6) fungiert zudem für die in den USA ansässige F , Inc. als „Senior Vice President, Global Sales“.
Die Beklagte zu 1) stellt in Tschechien Scheinwerfer für Automobile her, darunter die Modelle für die Pkw
(1) G (alle LED-Versionen),
(2) H (Low)
(3) H (Mid)
(4) H (High)
(5) A 2008 I (Phase 2, produziert 08/2016 bis 6/2019)
Die Scheinwerfer für die verschiedenen Modelle werden nachfolgend entsprechend der oben angegebenen Nummerierung als angegriffene Ausführungsform 1 bis 5 bezeichnet. Die angegriffenen Ausführungsformen zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Lichtleiter mit Reflexionselementen und einen Streuschirm aufweisen. Die Zusätze Low, Mid und High bezeichnen Ausstattungskategorien. Auch für die angegriffene Ausführungsform 1 (Modell I ) gibt es vier Ausstattungskategorien. Allerdings ist der Lichtleiter in allen vier LED-Scheinwerfermodellen mit Ausnahme der älteren Base-Version identisch ausgebildet. Beim H hingegen unterscheiden sich die Formen der Lichtleiter. Die angegriffene Ausführungsform 5 betrifft nur Scheinwerfermodelle für den A 2008 I, der bis 2019 in Frankreich montiert wurde.
Die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 werden in die Bundesrepublik Deutschland geliefert, wo sie vom PKW-Hersteller J in die Fahrzeuge montiert werden.
Die angegriffene Ausführungsform 5 wurde zwar in Frankreich in den Fahrzeugen montiert. Die Fahrzeuge werden aber ebenso wie die angegriffene Ausführungsform 5 selbst separat als Ersatzteil in der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Dies war den Beklagten zu 1) bis 4) bekannt.
Weiterhin hat die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 Scheinwerfer für weitere Pkw-Modelle in das Verfahren eingeführt und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, nämlich für
(6) J
(7) C Model S
(8) K ID.3
(9) K ID.4
Die Beklagte zu 1) stellt auch die angegriffenen Ausführungsformen 6 und 8 in Tschechien her, die an die Automobilhersteller L und K geliefert werden, die sie in die entsprechenden Fahrzeugmodelle einbauen. Dabei wird der B zwar im Ausland hergestellt, ist aber unter anderem für den deutschen Markt bestimmt und wird hier verkauft. Dies war den Beklagten zu 1) bis 4) von Anfang an bekannt. Der K ID.3 wird in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, wo auch die Scheinwerfer eingesetzt werden.
Die angegriffene Ausführungsform 9 wird in einem Werk in Niemce/Polen hergestellt, das von der F z o.o. betrieben wird. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist unter anderem der Beklagte zu 2). Die Lieferverträge mit dem Automobilhersteller über die angegriffene Ausführungsform 9 wurden von der Beklagten zu 1) geschlossen. Die angegriffene Ausführungsform 9 wird von Polen aus unter anderen in die Bundesrepublik Deutschland geliefert, wo sie in dem Kfz-Modell K ID.4 verbaut wird, was den Beklagten zu 1) bis 4) bekannt ist.
In Bezug auf die angegriffene Ausführungsform 7 wendet sich die Klägerin mit der Klage nur gegen die Beklagten zu 2) und 4). Die angegriffene Ausführungsform 7 wird von der F C.V. in Mexiko hergestellt und dann in die USA an den Automobilhersteller C , Inc. geliefert. Dort werden die Scheinwerfer in Karosserieteile für das Fahrzeugmodell C Model S eingebaut. In den Niederlanden werden die Bauteile dann zu Kfz für den europäischen Markt zusammengesetzt und so unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und verkauft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 2021 (Anlage B&B ) an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 4) wies die Klägerin darauf hin, dass von der F S. de R.L. de C.V. in Mexiko hergestellte Scheinwerfer in die USA geliefert, im C Model S verbaut und letztlich in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden und auch die Beklagten zu 2) und 4) als Geschäftsführer der mexikanischen Gesellschaft haften. Gleichwohl lieferte die mexikanische Gesellschaft die angegriffene Ausführungsform 7 weiter an C , Inc., in den USA und damit auch für die Ausstattung von Neuwagen der Reihe Model S, die für den Verkauf in Deutschland bestimmt sind, wie auch für das Ersatzteilgeschäft von C in Deutschland.
Mit den angegriffenen Ausführungsformen werden drei Märkte beliefert: Zum einen der OEM-Markt, also der Markt der Original Equipment Manufacturer (Automobilhersteller), die die Scheinwerfer zum Einbau in die verschiedenen Kfz-Modelle erhalten; zum anderen der OES-Markt, also der Original Equipment Spare Parts-Market (Ersatzteilmarkt), der ebenfalls von den Automobilherstellern versorgt wird, dem aber in der Regel gesonderte Vereinbarungen mit den Zulieferern zugrunde liegen; und weiterhin der IAM-Markt, also der Independent Aftermarket, der aus unabhängigen Werkstätten und Zwischenhändlern besteht. Auf dem OEM-Markt ist es üblich, dass die angegriffenen Scheinwerfer am Produktionsstandort abgeholt werden (fob) – so auch bei der Beklagten zu 1) in Tschechien oder der F de C.V. in Mexiko.
Die Klägerin mahnte die Beklagten zu 1) bis 4) vor Klageerhebung unter Hinweis auf die von ihr behaupteten Verletzungshandlungen ab. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen 6 bis 9 seien vom Streitgegenstand der ursprünglichen Klage erfasst.
Sie sei zudem aktivlegitimiert. Es bestehe kein Zweifel, dass sie – die Klägerin – die Inhaberin des Klagepatents sei, und zwar seit der Anmeldung des Klagepatents. Darauf weise bereits die identische Anschrift hin. Auch im französischen Handels- und Firmenregister gebe es mit der Klägerin nur eine Firma namens „D E “ in Bobigny mit ihren fünf Zweigniederlassungen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sämtliche angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents. Der Erfindung gehe es nicht darum, erstmals dem Lichtleiter ein homogenes Aussehen zu verleihen, dies könne schon mit der Reflektorfläche des Lichtleiters erreicht werden. Die technische Funktion des Streuschirms liege vielmehr darin, einen größeren Winkelbereich des vom Lichtleiter über die Austrittsfläche abgegebenen Lichts (Raumwinkelverteilung) herzustellen, um so die bestehende Lichtausbeute zu verbessern. Das homogen erleuchtete Aussehen werde durch den Streuschirm in einer größeren Winkelverteilung beibehalten, als es eine spiegelnde Reflexionsfläche allein erzielen könne. Im Stand der Technik sei die Kombination von Lichtleitern mit separaten spiegelnden Reflexionsflächen außerhalb des Lichtleiters zwar bekannt gewesen, nicht aber die Kombination von Lichtleitern mit einer Reflexionsfläche mit Streuschirmen. Insofern meine der Begriff „beibehalten“ im Klagepatentanspruch lediglich die Verbesserung der Sichtbarkeit durch die Hinzunahme des beabstandeten Streuschirms. Zu dem von der Reflexionsfläche reflektierten Licht trete das gestreute Licht vom Streuschirm hinzu. Um eine perfekte Homogenität gehe es dabei nicht: Der Begriff „Homogenität“ werde schon in Stand der Technik verwendet und meine „gleichmäßige Lichtverteilung über die Länge der Austrittsfläche des Lichtleiters.“ Nur diese vorhandene Homogenität wolle das Klagepatent beibehalten. Kern der Erfindung sei daher, dass ein in einem bestimmten Abstand angebrachter Streuschirm das durch die Reflexionsfläche ausgetretene Licht dem Lichtleiter wieder hinzufüge, was die Visibilität verbessere, und auf diese Weise – durch das addierte gestreute Licht – das homogen erleuchtete Aussehen beibehalten werde. Es genüge, dass das vom Betrachter wahrgenommene Licht nicht so stark abnehme wie ohne Streuschirm. Gleichwohl finde eine klare Abgrenzung zu spekularen Oberflächen statt, da ein Streuschirm vorgesehen sei, dessen Oberfläche mit einer Lambert’schen Winkelverteilung beschrieben werde. Da weder eine perfekte spekulare Reflexion, noch eine perfekte Lambert’sche Winkelverteilung möglich sei, müsse lediglich letztere überwiegen und dem Ideal der Lambert’schen Oberfläche nahe kommen.
Bei dieser Auslegung verwirklichten alle angegriffenen Ausführungsformen die Lehre des Klagepatents. Denn es genüge, dass dem Lichtleiter in einer patentgemäßen Vorrichtung ein Streuschirm zugeordnet sei, der mit einem bestimmten Abstand zur Reflexionsfläche angeordnet sei. Das gelte auch für die angegriffene Ausführungsform 7, weil eine diffuse Reflexion genüge. All dies werde auch durch die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen und teilweise sogar durch die Untersuchungen der Beklagten selbst bestätigt, die sich die Klägerin insoweit zu Eigen mache. Abgesehen davon seien die Untersuchungen der Beklagten aber in vielerlei Hinsicht zu bemängeln und zum Beleg einer anderen Wertung nicht geeignet. Denn auf ein insgesamt perfekt homogenes Aussehen komme es nicht an.
Die Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 sowie 8 und 9 ergebe sich daraus, dass sie die angegriffenen Scheinwerfer in die Bundesrepublik Deutschland lieferten. Soweit die Beklagten behaupten, die Scheinwerfer würden am Werk abgeholt, könne dies für den OEM-Markt zutreffen. Für die patentrechtliche Verantwortlichkeit mache es jedoch keinen Unterschied, ob die Klägerin die Scheinwerfer an ihre Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland liefere oder an ihrem Werk im Ausland für die Abnehmer zur Abholung bereitstelle. Die Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland und der dortige Einbau in die jeweiligen Kfz-Modelle erfolgten in jedem Fall mit Wissen und Wollen der Beklagten. Gleiches gelte für die angegriffenen Ausführungsformen 5 und 6, selbst wenn diese im Ausland in den Kfz-Modellen verbaut und dann erst in die Bundesrepublik Deutschland geliefert würden. Jedenfalls die Belieferung des IAM-Marktes erfolge direkt in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 4) sei gesetzlicher Vertreter der F Systems de C.V. Dies ergebe sich aus den Angaben einer Wirtschaftsdatenbank. Sie ist der Ansicht, die Haftung der Beklagten zu 2) und 4) für die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 7 durch die F S. de R.L. de C.V. von Mexiko an die C , Inc. in den USA ergebe sich aus eben dieser Geschäftsführereigenschaft und dem Umstand, dass ihnen die Lieferbeziehungen einschließlich des Weitervertriebs in die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls aus dem Schreiben vom 13. April 2021 bekannt seien.
Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten zu 5) handele es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft der F -Gruppe. Sie werde im Internetauftritt der F -Gruppe als Betreiber des „Sales and Technical Center“ beschrieben. Zusammen mit den Kontaktdaten stelle dies eine eigene Angebotshandlung dar. Denn über die deutsche Niederlassung der Beklagten zu 5) könne ein Verkaufskontakt hergestellt werden. Zudem habe die Beklagte zu 5) – insoweit unstreitig – ca. 60 Mitarbeiter und pflege intensive Geschäftskontakte mit den deutschen Automobilherstellern. Es gebe ein Sales Team, das sinnvollerweise Ansprechpartner für Angebotssuchende bereithalte. Dazu gehörten insbesondere Key Account Manager oder Senior Sales Manager wie Herr M oder der Director Program Management EU-Region Herr N . Zudem würden Mitarbeiter wie ein „Director Global Sales“ gesucht. Tatsächlich unterhalte die Beklagte zu 5) in Köln sogar einen Showroom. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 5) die streitgegenständlichen Scheinwerfer mit gleicher Technologie an andere Hersteller zum Einbau in deren Fahrzeuge angeboten hätten. Das gelte vor allem für den Beklagten zu 6), der nicht nur Geschäftsführer der Beklagten zu 5), sondern auch Senior Vice President, Global Sales in der Gesamtstruktur der F -Gruppe sei und daher wegen dieser übergeordneten Position hafte. Das Bestreiten der Beklagten sei vor dem Hintergrund letztlich nicht erheblich.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien in allen Fällen – auch bei Lieferungen vom Ausland an Abnehmer in das Ausland – ohne jegliche Einschränkung zur Unterlassung zu verurteilen, weil sie in Kenntnis nachfolgender Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Abnehmer handelten.
Der Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht unverhältnismäßig, weil es für einzelne Modelle auch patentfreie Scheinwerfer gebe. Zudem sei ein Rückruf von ganzen Fahrzeugen nicht unüblich und der Ausbau verbauter Scheinwerfer für die Werkstätten „täglich Brot.“ Es handele sich eben nicht um erheblichen Mehraufwand.
Die Einrede der Verjährung verfange nicht. Die Beklagten hätten die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen nicht dargelegt. Aus dem Datum der Markteinführung der angegriffenen Scheinwerfer könne jedenfalls nicht auf die Kenntnis von einer Patentverletzung geschlossen werden.
Schließlich werde sich das Klagepatent jedenfalls in der zuletzt eingeschränkt geltend gemachten Fassung als rechtsbeständig erweisen, so dass die Verhandlung nicht auszusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern, den Beklagten zu 2), 3) und 4) und die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 5) an ihrem gesetzlichen Vertreter, dem Beklagten zu 6), zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge, mit wenigstens einer ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S) und wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet, wobei der Lichtleiter
- eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel bildet, und
- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet, umfasst,
- wobei der Lichtleiter (G) einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionsfläche (FR) solchermaßen mit Reflexionselementen versehen ist, dass ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche (FS) reflektiert wird, ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche (FR) in Richtung des Streuschirms austritt, der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurückreflektiert, und dass der Streuschirm (ED) an einer Blende der Vorrichtung oder Bestandteil derselben ist, und dass der Streuschirm (ED) mit Abstand von wenigstens 0,5 mm, nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält,
(Anspruch 1)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
a) hilfsweise zu vorstehendem Antrag nach Ziff. I.1.:
… in der Bundesrepublik Deutschland für die Kraftfahrzeug-Modellreihen: (i) A 2008 I Phase 2 (Kotflügel/Außen), (ii) A 2008 I Phase 2 (Heckklappe/Innen), (iii) B und (iv) nur die Beklagten zu 2) und 4) das C Model S, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, indem sie die Hersteller der vorgenannten Kfz-Modelle bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen im Ausland beliefern;
b) hilfsweise zu vorstehendem Antrag nach Ziff. I.1.a):
… in der Bundesrepublik Deutschland für die Kraftfahrzeug-Modellreihen: (i) A 2008 I Phase 2 (Kotflügel/Außen), (ii) A 2008 I Phase 2 (Heckklappe/Innen), (iii) B und (iv) nur die Beklagten zu 2) und 4) das C Model S, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, indem sie die Hersteller der vorgenannten Kfz-Modelle bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen im Ausland beliefern,
ohne ihre Abnehmer im Ausland im Falle des Anbietens schriftlich und im Falle des Lieferns auf der Schutzfolie von im Ausland gelieferten Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge sowie mittels Aufklebern auf den Leuchtvorrichtungen selbst ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung der Klägerin angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen werden dürfen und
im Falle der Lieferung an ihre Abnehmer im Ausland den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge nicht ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
c) weiter hilfsweise zu vorstehendem Antrag nach Ziff. I.1.b):
… in der Bundesrepublik Deutschland für die Kraftfahrzeug-Modellreihen: (i) A 2008 I Phase 2 (Kotflügel/Außen), (ii) A 2008 I Phase 2 (Heckklappe/Innen), (iii) B und (iv) nur die Beklagten zu 2) und 4) das C Model S, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, indem sie die Hersteller der vorgenannten Kfz-Modelle bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen im Ausland beliefern,;
ohne ihre Abnehmer im Ausland im Falle des Anbietens schriftlich und im Fall des Lieferns auf der Schutzfolie von im Ausland gelieferten Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge sowie mittels Aufklebern auf den Leuchtvorrichtungen selbst ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Leuchtvorrichtungen für Kraftfahrzeuge in der BRD nicht ohne Zustimmung der Klägerin angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen werden dürfen;
insbesondere wenn die Reflexionselemente Reflexionsprismen (PR) sind, mit einer optisch wirksamen Facette, die einen Teil der Lichtstrahlen in einem solchen Winkel zur Austrittsfläche (FS) reflektiert, dass diese aus dem Lichtleiter (G) austreten, und mit einer optisch nicht wirksamen Facette, die es bestimmten Lichtstrahlen ermöglicht, aus dem Lichtleiter (G) über die Reflexionsfläche (FR) auszutreten,
(Unteranspruch 2)
- insbesondere wenn die Prismen im Wesentlichen dreikantförmig sind und eine Basis, eine erste Facette (f1) und eine zweite Facette (f2), die eben und nicht parallel sind, und eine Spitze (A) aufweisen, wobei die Facetten symmetrisch oder asymmetrisch sind,
(Unteranspruch 2, 3)
insbesondere wenn der Streuschirm (ED) eine Oberfläche gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters aufweist, die für Strahlungen im sichtbaren Bereich im Wesentlichen lichtundurchlässig ist,
(Unteranspruch 6)
insbesondere wenn der Streuschirm (ED) eine Oberfläche gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters aufweist, deren Farbe hell ist,
(Unteranspruch 7)
insbesondere wenn der Streuschirm (ED) eine Oberfläche gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters aufweist, die auf der Grundlage von Titanoxid oder gebleichtem Polymer, insbesondere gebleichtem Polycarbonat ausgeführt ist;
(Unteranspruch 8)
insbesondere wenn der Streuschirm (ED) Bestandteil einer Blende der Vorrichtung ist durch lokale Veränderung der Eigenschaften/des Aussehens der Oberfläche der Blende, insbesondere durch Oberflächenerosion, Hinzufügen oder Verhindern einer Beschichtung,
(Unteranspruch 10)
2. ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. August 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 05. August 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. nur die Beklagten zu 1) und 5): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 05. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage unter Verwendung der nachfolgenden Formulierung (oder einer inhaltlich gleichartigen) zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und der Klägerin zum Nachweis des Rückrufs eine Kopie von jedem der versandten Rückrufschreiben zu übergeben:
„Sehr geehrte/r (gewerbliche/r Abnehmer/in),
das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom … festgestellt, dass die nachfolgend benannten und von uns an Sie gelieferten Kraftfahrzeugscheinwerfer das Patent EP X der Firma D verletzen. Es handelt sich in Ihrem Fall um folgende Scheinwerfer:
(Artikelnummer…)
Wir J ern Sie daher auf, die vorbezeichneten patentverletzenden Kraftfahrzeugscheinwerfer an folgende Adresse zurückzusenden:
(Adresse der Beklagte zu 1) oder 5))
Wir sagen Ihnen hiermit verbindlich zu, dass wir den Kaufpreis und / oder andere von Ihnen gezahlten Entgelte, sowie die für den Rückversand notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe möglicherweise verbundene Zoll- und Lagerkosten erstatten werden.
Mit freundlichen Grüßen (Beklagte zu 1) oder 5))“;
5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenstände endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die nicht Endabnehmer sind, denen Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, aufgeJ ert und verpflichtet werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen und ihnen für den Fall der Rückgabe oder Vernichtung der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. September 2009 entstanden ist und noch entstehen wird,
und mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1), 3) und 5) nicht für Handlungen der Beklagten zu 2) und 4) haften, soweit diese die angegriffene Ausführungsform der Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für das Kraftfahrzeug C Model S angeboten, in Verkehr gebracht und/oder zu gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen haben;
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden;
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP X am 12. August 2021 eingelegte Nichtigkeitsklage auszusetzen,
Die Beklagten sehen die Einführung der angegriffenen Ausführungsformen 6 bis 9 und des zugehörigen Klägervortrags in das Verfahren nicht als Klageerweiterung, sondern als neue Klage an, die nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden könne. Rechtshängigkeit liege nicht vor. Soweit man eine Klageerweiterung oder -änderung annehmen wolle, würden die Beklagten dieser jedenfalls hinsichtlich des Komplexes „C /Mexiko“ nicht zustimmen. Es handele sich um einen anderen Streitgegenstand. Die Klägerin bediene sich des Mittels der „Klageerweiterung“ nur, um die Zustellung bei den Beklagten zu 2) und 4) zu bewirken. Tatsächlich hätte es einer neuen Klage bedurft. Ungeachtet dessen werde die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Komplex „C /Mexiko“ gerügt.
Weiterhin seien die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt. Die angegriffenen Ausführungsformen hätten einer Konkretisierung in den Anträgen bedurft.
Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt. Es handele sich bei der im Patentregister eingetragenen Gesellschaft nicht um die Klägerin. Insofern sei unklar, ob die Klägerin Inhaberin des Klagepatents sei. Im Register finde sich ebenso wie im Rubrum der Klage nur eine D E , nach dem eigenen Vortrag der Klägerin handele es sich bei ihr jedoch um die D E S.A.S. Es gebe aber mehrere juristische Personen mit „D E “ als Firmenbestandteil.
Ungeachtet dessen machten die Beklagten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Soweit der Klagepatentanspruch verlange, dass der Streuschirm so mit Abstand zur Reflexionsfläche des Lichtleiters angeordnet sei, dass er für ein homogen erleuchtetes Aussehen des Lichtleiters sorge unabhängig davon, von wo er betrachtet werde, ergäben sich daraus im Grunde vier Teilmerkmale: (1) Abstand zwischen Streuschirm und Reflexionsfläche, (2) Beibehaltung eines homogen erleuchteten Aussehens des Lichtleiters, (3) Unabhängigkeit dieses homogenen Aussehens vom Betrachtungswinkel und (4) Abhängigkeit des homogenen Aussehens von der Anordnung des Lichtleiters zum Streuschirm. Die Bezeichnung „homogenes Erscheinungsbild des Lichtleiters“ sei als möglichst gleichmäßige Ausleuchtung bzw. Lichtverteilung innerhalb des Lichtleiters zu verstehen. Es handele sich um ein optisches Gestaltungselement, das der Lichtleiter grundsätzlich aufweisen müsse. Hinsichtlich des zweiten Teilmerkmals gehe das Klagepatent davon aus, dass der Lichtleiter – verglichen mit einer Ausführung ohne Streuschirm wie im Stand der Technik – ein homogeneres Aussehen aufweise. Vor allem aber soll bei einem Wechsel des Betrachtungswinkels das Aussehen gleich bleiben. Auf die unter verschiedenen Winkeln auf den Scheinwerfer blickenden Betrachter müsste der Lichtleiter gleichermaßen homogen wirken.
Die Beklagten sind der Ansicht, es gebe keine wesensgleichen Scheinwerfer in ihrem Programm. Alle Scheinwerfer würden nach konkreten Vorgaben der Automobilhersteller für einen bestimmten Fahrzeugtyp entwickelt und angepasst. Sie unterschieden sich in vielen Aspekten – auch hinsichtlich Lichtleiter und Reflektoren. So habe der Reflektor der angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 6, 8 und 9 eine metallisierte und leicht raue oder körnige Oberfläche, der Reflektor der angegriffenen Ausführungsform 7 hingegen eine weiße und glatte Oberfläche.
Keine der angegriffenen Ausführungsformen verwirkliche das Merkmal, wonach der Streuschirm so mit Abstand zur Reflexionsfläche des Lichtleiters angeordnet sein solle, dass der Lichtleiter ein homogen erleuchtetes Aussehen beibehalte unabhängig davon, von wo er betrachtet werde. Dafür seien die Lichtleiter der angegriffenen Ausführungsformen jeweils mit und ohne Streuschirm zu untersuchen und miteinander zu vergleichen. Die von ihnen, den Beklagten, durchgeführten Untersuchungen, die zudem von dritter Seite bestätigt worden seien, zeigten, dass tatsächlich keine Verbesserung der Homogenität des Aussehens der Lichtleiter eintrete. Ungeachtet dessen trage die Klägerin nicht dazu vor, dass eine vermeintliche Verbesserung der Homogenität gerade durch die Anordnung des Streuschirms im Verhältnis zum Lichtleiter bedingt ist.
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, der Vortrag der Klägerin zu den Verletzungshandlungen sei unsubstantiiert und eine Vermutung ins Blaue hinein. Die Klägerin könne nicht ernsthaft behaupten, alle sechs Beklagten lieferten die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 nach Deutschland. Selbst wenn die Aussage nur die Beklagte zu 1) beträfe, wäre sie nicht richtig. Die Beklagten lieferten die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 nicht selbst in das Inland an J . Denn die Scheinwerfer würden im Ausland hergestellt und dort an den Kunden bzw. ein Transportunternehmen übergeben. Das gelte für den OEM-Markt ebenso wie für den OES-Markt und den IAM. Scheinwerfer für den IAM würden ausschließlich an zwei Unternehmen übergeben, welche sie am Produktionsstandort der Beklagten zu 1) in Tschechien abholten bzw. abholen ließen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 4) sei kein gesetzlicher Vertreter der F . de R.L. de C.V. und sei es auch nie gewesen. Dies ergebe sich aus der Auskunft eines Rechtsanwalts nach Einsicht in das elektronische mexikanische Handelsregister, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Bei dem Beklagten zu 2) handele es sich um den indischen Gründer und Mehrheitsinhaber des indischen Mutterkonzerns der F -Gruppe, der zwar bei sehr vielen Einzelunternehmen der Gruppe als gesetzlicher Vertreter im Register eingetragen sei, aber kein operativ tätiger „gerente“ der mexikanischen Gesellschaft sei. Es gehöre nicht zu seinem Aufgabenbereich, Entscheidungen über einzelne Produktlieferungen eines mexikanischen Unternehmens zu treffen. Im Übrigen richte sich die Frage, ob die Beklagten zu 2) und 4) für Handlungen der mexikanischen Gesellschaft haften, nach mexikanischem Recht, wonach eine patentrechtliche Haftung aber gerade nicht bestehe.
Die Beklagte zu 5) sei in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht die deutsche Vertriebsgesellschaft des Konzerns. Konkrete Verletzungshandlungen seien nicht vorgetragen. Tatsächlich verkaufe die Beklagte zu 5) die angegriffenen Ausführungsformen nicht. Eine Beteiligung an anderen relevanten Handlungen behaupte auch die Klägerin nicht. Die Beklagte zu 5) sei weder in die technische Konzeptionierung der angegriffenen Ausführungsformen eingebunden, noch mit den Eigenschaften der Produkte vertraut. Sie sei auch nicht Vertragspartner der Abnehmer und habe weder einen Showroom, noch ein Lager für die angegriffenen Ausführungsformen, daher auch keinen Besitz an ihnen in der Bundesrepublik Deutschland. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der als Anlage B&B 6 vorgelegten Website. Sie stamme nicht von der Beklagten zu 5); zudem ergebe sich aus der Erwähnung eines „Sales and Technical Centers“ in Köln nicht, dass die Beklagte zu 5) bestimmte Produkte anbiete oder vertreibe. Was die Klägerin als Showroom bezeichne, sei der Eingangsbereich des Firmengebäudes der Beklagten zu 5), der lediglich zu internen Zwecken benutzt werde und nicht dem Publikumsverkehr diene. Eine angegriffene Ausführungsform sei gerade nicht ausgestellt; die Vitrine sei ein Einzelstück und stamme von der Einweihungsfeier anlässlich des Einzugs in das Gebäude. Soweit die Klägerin auf Mitarbeiter der Beklagten zu 5) abstelle, würden Angebotshandlungen oder dergleichen gerade nicht vorgetragen. Nach alledem sei auch der Beklagte zu 6) nicht passivlegitimiert.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass im Falle einer Verurteilung jedenfalls hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 5 bis 7 ein Schlechthinverbot nicht in Betracht komme, da es sich um Lieferungen vom Ausland ins Ausland handele, denen nur einzelne patentverletzende Lieferungen ins Inland nachfolgen. Ein Warnhinweis sei ausreichend, um die Automobilhersteller von weiteren Lieferungen ins Inland abzuhalten. Auch eine Verurteilung zum Rückruf und zur Entfernung aus den Vertriebswegen komme nicht in Betracht, soweit die angegriffenen Ausführungsformen bereits in den Kfz verbaut seien. Ein Ausbau sei unwirtschaftlich, zudem könne die Klägerin von dem Rückruf nicht profitieren.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückrufanspruch sei unverhältnismäßig, weil der Gläubiger dem Schuldner keine konkreten Anweisungen zur Durchführung des Rückrufs machen dürfe.
Die Beklagten erheben die Einrede die Verjährung. Jedenfalls die absolute Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen, da die Klägerin immerhin Ansprüche seit dem Jahr 2009 geltend mache. Aber auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren sei bereits abgelaufen. Die Klägerin bezeichne sich selbst – insofern unstreitig – als eine der führenden Entwickler und Hersteller im Bereich der Scheinwerfertechnologie, die eine Vielzahl von weltweit agierenden, auch deutschen Automobilherstellern beliefere und der D -Konzern gehöre zu den führenden Technologie-Unternehmen in Europa, der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der zahlenmäßig größte französische Patentanmelder gewesen sei. Dann – so die Beklagten – habe die Klägerin die Markteinführung der angegriffenen Ausführungsformen, die teilweise in den Jahren 2016, 2017 und 2018 stattfanden, jedoch gekannt.
Jedenfalls sei die Verhandlung auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Die nunmehr nur noch eingeschränkt geltend gemachte Fassung des Klagepatentanspruchs sei unter anderem im Stand der Technik nahegelegt.
Die Beklagten halten den von der Klägerin vorgeschlagenen Streitwert von 1.200.000,00 EUR und dementsprechend eine an diesem Streitwert orientierte Vollstreckungssicherheit im Fall der Verurteilung für zu niedrig. Da die Beklagte zu 1) in einem solchen Fall den gesamten Vertrieb der für die Kfz-Modelle von J und K vorgesehenen angegriffenen Scheinwerfer einstellen müsste und darüber hinaus zu erwarten sei, dass die Kundenbeziehungen zu den Automobilherstellern wegen des zugrundeliegenden langjährigen, serienübergreifenden Planungs- und Lieferzeitraums nachhaltig beeinträchtigt würden, sei nach Ansicht der Beklagten eine Vollstreckungssicherheit in Höhe von 8.000.000,00 EUR – davon 6.000.000,00 EUR für den Fall der Unterlassungsverpflichtung und 2.000.000,00 EUR für den Fall der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht – angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Streitgegenständlich sind auch die angegriffenen Ausführungsformen 6 bis 9 sowie die gegen die Beklagten 2) und 4) als Geschäftsführer der F de C.V. in Mexiko geltend gemachten Ansprüche. Für die Klage dieses Umfangs ist das Landgericht Düsseldorf international zuständig. Zudem ist die Klage hinreichend bestimmt und die Klägerin klagebefugt.
I.
Soweit nach Klageerhebung eingeführte Verfahrenskomplexe (angegriffene Ausführungsformen 6 bis 9 mit zugehörigem Klagevortrag) eine Klageerweiterung darstellen, ist diese zulässig.
Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich bei den die angegriffenen Ausführungsformen 6 bis 9 betreffenden Verfahrenskomplexen um eine neue Klage, die eigenständig hätte eingereicht und zugestellt werden müssen. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Werden neue Anträge oder Sachverhalte in ein bereits laufendes Verfahren eingeführt, bemisst sich ihre Zulässigkeit allein an den Voraussetzungen von Klageänderung und Klageerweiterung gemäß §§ 263 ff. ZPO. Liegen die Voraussetzungen vor und ist die Klageänderung oder -erweiterung zulässig, ergeht über den weiteren Streitgegenstand eine Sachentscheidung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insofern als unzulässig abzuweisen; der Kläger kann eine isolierte Klage erheben. Der Zulässigkeit einer Klageänderung oder -erweiterung steht die Vermeidung einer förmlichen Auslandszustellung jedoch nicht entgegen. Auch klageändernde oder -erweiternde Schriftsätze können gemäß § 195 Abs. 1 ZPO zulässigerweise von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden (Zöller/Schultzky, ZPO 34. Aufl.: § 195 Rn 8).
Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 7 und des diesbezüglichen Vorwurfs der Patentverletzung gegen die Beklagten zu 2) und 4) ist die ursprüngliche Klage erweitert, weil jedenfalls ein neuer Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt worden ist, auf den die Haftung der Beklagten zu 2) und 4) gestützt wird. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 7 ist anders gestaltet als der Vertrieb der anderen angegriffenen Ausführungsformen, und die darauf gestützte mutmaßliche Haftung der Beklagten zu 2) und 4) knüpft nach dem Vortrag der Klägerin nicht an ihre Geschäftsführereigenschaft für die Beklagte zu 1), sondern für eine andere Gesellschaft an.
Ob auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 6, 8 und 9 eine Klageerweiterung vorliegt, ist fraglich. Denn die Anträge sind mit der ursprünglichen Klage identisch. Der Klagegrund unterscheidet sich hinsichtlich der Verletzungshandlung – nämlich die Lieferung aus Tschechien und der nachfolgende Verkauf verbauter Scheinwerfer in der Bundesrepublik Deutschland – nicht von der der ursprünglichen Klage. Etwas anderes gilt allenfalls hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 9, für die die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, dass sie in Polen hergestellt werde, die zugrunde liegenden Liefervereinbarungen aber von der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden seien. Die tatsächliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen 6, 8 und 9 im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs (vgl. BGH, Urt. 21.02.12, X ZR 111/09 (Rn 19) – Rohrreinigungsdüse II) ist jedenfalls mit der der angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 5 im Kern identisch. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob ein neuer Streitgegenstand und damit eine Klageerweiterung vorliegt.
Soweit eine Klageerweiterung vorliegt, ist diese zulässig.
Die nachträgliche Klagehäufung stellt keine Klageänderung dar (MüKo/Becker-Eberhard, ZPO 6. Aufl.: § 263 Rn 21), gleichwohl sind die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1985, 1841 (1842); NJW-RR 1987, 58; WM 1981, 798 (799); NJW 1996, 2869; 2004, 2152 (2154); 2007, 2414 (2415); 2014, 3314 Rn. 16; 2015, 1296 Rn. 14; 2015, 1608 Rn. 13; 2015, 3576 Rn. 24.). Demnach ist die nachträgliche Klageerweiterung zulässig, wenn die Beklagte ihr zustimmt oder die Kammer sie für sachdienlich erachtet. Letzteres ist, nachdem die Beklagten ihre Zustimmung verweigert haben, hier der Fall.
Für die Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO, deren Bejahung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts unterliegt, spricht es, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird; nicht entscheidend ist, dass der Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert (BGH NJW 85, 1841, 1842), neue Parteierklärungen oder Beweiserhebungen nötig werden und dadurch das Verfahren sich verzögert (BGH, Urt. v. 30.11.1999, VI ZR 219/98; NJW 2000, 800, 803). An der Sachdienlichkeit fehlt es in der Regel dann, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (BGH NJW 85, 1841, 1842; NJW 2000, 800, 803). Sie kann, soweit nicht prozesswirtschaftliche Gesichtspunkte überwiegen, auch wegen vorwerfbarer Verspätung und Prozessverschleppung verneint werden
Nach diesen Grundsätzen ist die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu bejahen. Die angegriffenen Ausführungsformen 6 bis 9 sind in den für die Beurteilung der Patentverletzung maßgeblichen technischen Eigenschaften wenn nicht von gleicher, dann jedenfalls von ähnlicher Bauart wie die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 5. Das gilt auch für die angegriffene Ausführungsform 7; ob der Streuschirm metallisch oder weiß ist, spielt für die Parteien und die Frage der Patentverletzung keine Rolle. Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem weiteren Klageanspruch. Die Auslegung des Klagepatents ist für alle Fälle gleich und die Beurteilung der Merkmalsverwirklichung weitgehend oder sogar völlig identisch. Auch wird für die Beklagten zu 2) und 4) insgesamt im Hinblick auf das Klagepatent die Haftung für den Vertrieb von Scheinwerfern geklärt. In dieser Hinsicht sind auch ähnliche Fragestellungen wie für die Lieferung vom Ausland ins Ausland im Fall der angegriffenen Ausführungsform 5 (A ) betroffen.
Eine Verzögerung oder gar Prozessverschleppung geht mit der Klageerweiterung nicht einher. Vielmehr hat die Klägerin die Klageerweiterung noch vor der mündlichen Verhandlung und sogar vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist in das Verfahren eingeführt. Es macht ersichtlich keinen Unterschied, ob die Klägerin den weiteren Klagegrund zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren einführte oder bereits mit der Klage geltend gemacht hätte. Letzteres wäre bedingungslos möglich gewesen, was dafür spricht, auch in diesem Fall die Zulässigkeit der Klageerweiterung zu bejahen.
Soweit die Klägerin mit einem der Triplikschriftsätze vom 25. Februar 2022 erstmals vorgetragen hat, dass die angegriffene Ausführungsform 9 nicht in Tschechien sondern in einem von einer anderen Gesellschaft in Polen betriebenen Werk hergestellt, aber die Liefervereinbarung mit dem Automobilhersteller von der Beklagten zu 1) getroffen wird, handelt es sich infolge des teilweise geänderten Klagegrundes ebenfalls um eine Klageänderung, die aber aus den vorgenannten Gründen sachdienlich ist. Der bisherige Streitstoff kann verwertet werden und die unstreitig gebliebene Modifikation des Sachvortrags, die ähnlich gelagerte Fragestellungen in Bezug auf Auslandssachverhalte wie der vorherige Streitgegenstand aufwirft, steht einer abschließenden Entscheidung über den Streitkomplex nicht entgegen; ein weiterer Prozess wird vermieden.
Für eine Abtrennung der Klageerweiterung besteht kein Anlass. Alle Anträge sind auf dasselbe Klagepatent gestützt und betreffen vergleichbare Fragestellungen, so dass die Verhandlung aller Streitgegenstände in einem Verfahren sachgerecht erscheint.
II.
Das Landgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über die solchermaßen streitgegenständlichen Klageanträge berufen, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit auch hinsichtlich des die angegriffene Ausführungsform 7 (C Model S) betreffenden Sachverhalts gegeben.
Da die Beklagten zu 2) und 4) keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU haben, bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 6 Abs. 6 (EU) 2015/2012 nach dessen eigenem Recht. Nach deutschem Recht legen jedoch die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest. Denn die deutschen Gerichtsstandsvorschriften sind grundsätzlich doppelfunktional. Sie legen zum einen den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest, zum anderen verteilen sie - sofern die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist - die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen deutschen Gerichte (Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl.: IZPR Rn 39 m.w.Nw.).
Demnach ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf zu bejahen, weil die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten zu 2) und 4) an einer Patentverletzung in der Bundesrepublik Deutschland behauptet. Sie hat zur Begründung der die angegriffene Ausführungsform 7 betreffenden Anträge vorgetragen, die Beklagten zu 2) und 4) seien Geschäftsführer einer mexikanischen Gesellschaft und ihnen sei als solchen bekannt, dass die mexikanische Gesellschaft patentgemäße Scheinwerfer an einen im Ausland ansässigen Automobilhersteller liefert, der die Scheinwerfer in Kfz verbaut und so in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringt; gleichwohl hätten sie nichts dagegen unternommen, dass die angegriffenen Scheinwerfer weiter in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH, Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 57 – Abdichtsystem m.w.Nw.). Für die Geschäftsführer des im Ausland ansässigen Unternehmens gilt insofern nichts anderes. Die (behauptete) Beteiligung an einer Benutzungshandlung im Inland begründet aber die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO, die ebenso zur internationalen Zuständigkeit führt.
III.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Soweit die Beklagten geltend machen, es fehle jegliche Konkretisierung der angegriffenen Ausführungsformen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Im Allgemeinen – so auch im Streitfall – ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 14. Aufl.: Kap. D. Rn 535 ff. mit eingehender Begründung). Auch sonst bedarf es im Klageantrag grundsätzlich keiner weiteren Konkretisierungen, solange die für die Patentverletzung charakteristischen technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform und die charakteristischen Umstände der patentverletzenden Handlung jedenfalls aus der Klagebegründung hinreichend deutlich zu Tage traten (vgl. BGH Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19; Rn 43-48 – Ultraschallwandler). Das ist hier aber Fall.
Auch die Klageanträge zu I.4. und I.5. sind hinreichend bestimmt.
Dass die Klägerin einen konkreten Wortlaut des Rückrufschreibens verlangt, ist unschädlich. Eine Konkretisierung des Rückrufverlangens ist grundsätzlich erJ erlich, um den BestimmtheitsanJ erungen des Klageantrags im Sinne von § 253 ZPO gerecht zu werden (zum Streitstand vgl. Kühnen, Hb. d. Patentverletzung 14. Aufl.: Kap D Rn 976), jedenfalls aber sachgerecht (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11 Aufl.: § 140a Rn 17). Die vorgenommene Konkretisierung in Form einer Vorformulierung des Rückrufschreibens geht nicht über das hinaus, was der Kläger gemäß § 140a Abs. 3 PatG beanspruchen kann. Es fokussiert den Streit auf ein bestimmtes Rückrufverlangen und verhindert Unklarheiten im Falle einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung.
Auch die Antragsfassung des Entfernungsanspruchs ist hinreichend bestimmt. Sie entspricht sinngemäß dem Tenor einer Entscheidung des LG Mannheim, die das OLG Karlsruhe ausdrücklich gebilligt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.10.2015, 6 U 7/14) und der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen hat (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15 – Abdichtsystem; vgl. auch BGH Urt. v. 11.10.2018, I ZR 259/15 – Curapor; aA OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, I-2 U 10/19).
IV.
Die Klägerin ist klagebefugt.
Für die Klagebefugnis ist grundsätzlich er J, dass der Kläger ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Bei der Verfolgung von Ansprüchen aus einem Patent kommt hinzu, dass die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen sein muss (Benkard/Schäfers, PatG 11. Aufl.: § 30 Rn 8a, 17).
Im Streitfall ist eine “D E ” als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen (Anlage B&B 1b). Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich dabei um die Klägerin handelt. Im Register ist neben dem bloßen Namen (ohne Rechtsformzusatz) der Sitz der Gesellschaft bzw. ihre Zustellanschrift mit „X“ in Frankreich angegeben (Anlage B&B 1b), die mit der Anschrift der Klägerin identisch ist. Es ist nicht dargetan – hier seitens der Beklagten anhand der Datenbank „infogreffe“, aus der ein Auszug als Anlage B5 vorliegt – und auch sonst nicht ersichtlich, dass es andere Gesellschaften mit dem Namen „D E “ unter dieser Anschrift gibt, so dass sich der Name „D E “ nur auf die Klägerin beziehen kann.
Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1) bis 4) überwiegend begründet – hinsichtlich Angeboten und Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Hauptantrag sowie hinsichtlich Angeboten und Lieferungen in das Ausland mit dem Hilfsantrag zu I. 1. b), soweit die Klage nicht den Beklagten zu 4) bezüglich Lieferungen der F de C.V. in Mexiko betrifft oder Ansprüche für die Zeit vor dem 13. November 2010 betroffen sind. Insoweit und hinsichtlich der Beklagten zu 5) und 6) ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung der Erzeugnisse (nur Beklagte zu 1)) aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, soweit die Beklagten zu 1) bis 4) die angegriffenen Ausführungsformen vom Ausland aus Automobilherstellern und ihren verbundenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland anboten und hier in den Verkehr brachten. Dieselben Ansprüche stehen ihr zu, soweit die Beklagten zu 1) bis 4) angegriffene Ausführungsformen vom Ausland aus im Ausland ansässigen Automobilherstellern und verbundenen Unternehmen anboten und lieferten in dem Wissen, dass diese die angegriffenen Scheinwerfer in Kfz-Modellen verbauen und so oder einzeln als Ersatzteile in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachten, wobei sich jedoch Ansprüche gegen den Beklagten zu 4) in Bezug auf Lieferungen der in Mexiko ansässigen F de R.L. de C.V. nicht feststellen ließen. Weiterhin hat die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch schlechthin, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassung von Angeboten ohne Warnhinweis und von Lieferungen ohne Warnhinweis und die Vereinbarung einer Vertragsstrafeverpflichtung, wobei der Warnhinweis nur auf der Verpackungsfolie angebracht werden muss. Zudem bestehen Ansprüche für die Vergangenheit nur für die Zeit seit dem 13. November 2010. Davor entstandene Ansprüche sind aufgrund von Verjährung nicht durchsetzbar.
I.
Die Klägerin ist materiell Berechtigte am Klagepatent und damit Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche. Denn der Klägerin wurde das Klagepatent ausweislich des Auszugs aus dem Patentregister (Anlage B&B 1b) erteilt. Eine nachfolgende Inhaberänderung findet sich im Register nicht und ist auch sonst nicht vorgetragen. Dass es sich bei der im Register eingetragenen „D E “ um die Klägerin handelt, ist bereits festgestellt.
II.
Die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung, die an einem Kraftfahrzeug angebracht ist und mindestens einen Lichtleiter umfasst, der in der Lage ist, eine Streuung des Lichts über mindestens einen Teil seiner Länge zu erzeugen. Die Erfindung bezieht sich auch auf ein Fahrzeug mit einer solchen Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung (Abs. [0001]; Absätze ohne Fundstellen sind solche der Klagepatentschrift).
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass man im Bereich der Kfz-Beleuchtung und -Signalgebung immer häufiger Lichtleiter einsetze. Ein Lichtleiter sei, schematisch betrachtet, ein längliches Element aus transparentem Material, im Allgemeinen in zylindrischer Form. In der Nähe eines Endes des Leiters, der so genannten Eintrittsfläche des Leiters, befinde sich eine (oder mehrere) Lichtquelle(n), zum Beispiel eine kleine Lichtquelle vom Typ Leuchtdiode: Die von dieser Quelle emittierten Lichtstrahlen breiteten sich durch Totalreflexion entlang der Länge des Leiters in Richtung des gegenüberliegenden Endes, der so genannten Endfläche des Leiters, aus. Ein Teil der Lichtstrahlen, die sich in dem Lichtleiter ausbreiten, trete dank des Vorhandenseins reflektierender Elemente, die sich auf der Rückseite des Lichtleiters gegenüber der vorgenannten Fläche befänden, durch die Vorderseite des Lichtleiters aus. Diese reflektierenden Elemente seien zum Beispiel als Prismen ausgebildet. Der Leiter strahle somit über seine gesamte Länge Licht ab. Er habe den Vorteil, dass er eine Vielzahl von geometrischen Formen haben könne, gerade oder kreisbogenförmig sein könne und sogar in Bereichen, die vom Scheinwerfer oder der Leuchte des Fahrzeugs schwer erreichbar seien, eine beleuchtete Fläche herbeiführen könne. Er trage somit stark zum Erscheinungsbild des Scheinwerfers oder der Leuchte bei (Abs. [0002]).
Die Klagepatentschrift hält herkömmliche Lichtleiter jedoch für verbesserungsfähig: Es sei nämlich oft schwierig, ein identisches Beleuchtungsniveau zwischen dem ersten und dem zweiten Ende des Leiters zu gewährleisten, insbesondere, wenn er von beträchtlicher Länge sei, da das Beleuchtungsniveau tendenziell in dem Maße abnehme, in dem man sich von der Eintrittsfläche des Leiters entferne. Darüber hinaus sei es auch schwierig, ein homogenes Erscheinungsbild des Lichtleiters unabhängig von seinem Betrachtungswinkel zu gewährleisten, da das aus dem Lichtleiter austretende Licht oft eine nicht ausreichend breite Winkelverteilung aufweise. Dies sei jedoch ein wichtiger Punkt je nach Anordnung des Lichtleiters und seiner Form im Inneren des Scheinwerfers oder der Leuchte: es werde dazu geneigt, den Leiter so zu gestalten, dass er hauptsächlich in der Achse des Fahrzeugs leuchte, um die photometrischen Normen zu erfüllen. Wichtig sei aber auch ein beleuchtetes homogenes und optisch ansprechendes Erscheinungsbild, auch wenn sich der Betrachter von der Längsachse des Fahrzeugs entferne. Es sei möglicherweise auch erstrebenswert, die optische Leistung des Leiters zu verbessern, da es zu Lichtverlusten kommen könne, insbesondere durch die Rückseite des Lichtleiters (Abs. [0002]).
Bereits aus dem Patent EP X – so die Klagepatentschrift weiter – sei es bekannt, einen an der Rückseite des Lichtleiters befindlichen Reflektor mit einem Lichtleiter zu verbinden, um den Lichtverlust so weit wie möglich zu begrenzen und damit die optische Leistung des Leiters zu verbessern. Die Patentanmeldung WO 02/40917 offenbare eine Fahrzeug-Signalgebungsvorrichtung, bei der eine reflektierende Schicht auf die Reflexionsfläche eines Lichtleiters aufgeklebt sei (Abs. [0003]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen verbesserten Lichtleiter zu erzielen, der insbesondere ein homogeneres Beleuchtungsbild, vor allem in einem weiten Einfallswinkelbereich des Sehens, ermögliche.
Als Lösung für dieses Problem schlägt das Klagepatent mit dem Anspruch 1 eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung vor, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
1. Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge,
2. mit wenigstens einer ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S) und
3. mit wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet;
4. der Lichtleiter (G)
4.1 umfasst eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel bildet, und
4.2 umfasst eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet,
4.3 ist einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet ist;
5. die Reflexionsfläche (FR) ist solchermaßen mit Reflexionselementen versehen, dass
5.1 ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche (FS) reflektiert wird,
5.2 ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche (FR) in Richtung des Streuschirms austritt;
6. der Streuschirm (ED)
6.1 reflektiert diese, über die Reflexionsfläche (FR) in seine Richtung ausgetretenen Lichtstrahlen wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurück, und
6.2 ist mit Abstand von wenigstens 0,5 mm, nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält.
6.3 ist an einer Blende der Vorrichtung befestigt oder Bestandteil derselben.
III.
Eine erfindungsgemäße Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung weist nach der Lehre des Klagepatents jedenfalls eine Lichtquelle, einen Lichtleiter und einen Streuschirm auf.
Nach dem einzigen zwischen den Parteien streitigen Merkmal 6.2 soll der Streuschirm mit Abstand zur Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters so angeordnet sein, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält.
Dieses Merkmal ist dahingehend auszulegen, dass es mit Ausnahme der Anordnung des Streuschirms im Abstand zur Reflexionsfläche des Lichtleiters keine räumlich-körperlich oder funktionalen Anforderungen an den Streuschirm stellt. Vielmehr führt bereits die Anordnung des Streuschirms im Abstand gegenüber der Reflexionsfläche des Lichtleiters und die (teilweise) Reflexion der über die Reflexionsfläche in seine Richtung ausgetretenen Lichtstrahlen zurück in den Lichtleiter dazu, dass der Lichtleiter sein homogen erleuchtetes Aussehen unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, beibehält.
Bei einem Streuschirm im Sinne des Klagepatents handelt es sich um einen Reflektor, der in der Lage ist, aus einer Richtung einfallende Lichtstrahlen zu streuen, also in verschiedenen Winkeln zu reflektieren.
Im Stand der Technik war es bekannt, Reflektoren auf der Rückseite des Lichtleiters mit diesem zu verbinden, um den Lichtverlust zu begrenzen und die optische Leistung des Leiters zu verbessern (Abs. [0003]). Der Reflektor kann aber auch eine Schicht oder ein Vorrichtungsbestandteil sein, bei der aus einer Richtung einfallende Lichtstrahlen ausschließlich in eine Richtung reflektiert, mithin gespiegelt werden. Davon unterscheidet sich ein Streuschirm im Sinne des Klagepatents bereits begrifflich dadurch, dass aus einer Richtung einfallende Lichtstrahlen in verschiedene Richtungen reflektiert, also gestreut werden. Der Begriff des Streuschirms ist also enger als der des Reflektors. Dementsprechend ist in der Klagepatentschrift auch von einem Reflektor mit starker Körnung die Rede (Abs. [0013]).
Diese Funktionsweise eines Streuschirms, nämlich seine streuende Eigenschaft, ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Die Klagepatentschrift spricht von einer streuenden Eigenschaft, durch die das einfallende Licht mit großer Winkelbreite in den Lichtleiter zurückgeschickt werden kann (Abs. [0006]). Der Streuschirm soll so konzipiert sein, dass die Lichtstrahlen, die ihn erreichen, auf ihrem Weg zurück zum Lichtleiter ein sehr breites Lichtbündel erzeugen (Abs. [0013]), also in verschiedene Richtungen reflektiert werden.
Das Klagepatent beschreibt die Wirkung des Streuschirms sogar dahingehend, dass der Streuschirm die einfallenden Lichtstrahlen mit einer im Wesentlichen Lambert’schen Winkelverteilung zur Reflexionsfläche umlenkt (Abs. [0015]; vgl. auch Abs. [0028]). Allerdings ist die Lehre des Klagepatents weder auf ein bestimmtes Material, noch auf eine bestimmte Körnung oder ein bestimmtes Maß an Streuung beschränkt. All dies hat im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Auch die Lambert’sche Winkelverteilung ist darin nicht eingegangen. Sogar im Klagepatent ist lediglich von „im Wesentlichen“ Lambert’scher Winkelverteilung die Rede.
Die Funktion des Streuschirms ist es, das Licht, das durch die Rückseite des Leiters austritt, (jedenfalls teilweise) zurückzugewinnen und es aufgrund seiner streuenden Eigenschaft zumindest teilweise in den Leiter mit einer großen Winkelbreite zurückzuschicken (Abs. [0006], [0013], [0015]).
Die Zurückgewinnung des Lichts erfolgt durch die reflektierende Eigenschaft des Streuschirms; dies war schon im Stand der Technik bekannt und insofern unterscheidet sich der Streuschirm in seiner Funktion nicht von den im Stand der Technik bekannten Reflektoren. Die Reflexion mit großer Winkelbreite erfolgt hingegen durch die streuende Eigenschaft – so ausdrücklich die Klagepatentschrift (Abs. [0006]).
Die Wirkung für den Lichtleiter besteht darin, dass durch die streuenden Eigenschaften des Streuschirms eine Vielzahl von Lichtstrahlen unter Winkeln in den Lichtleiter eintritt, die sie zuvor nicht hatten. Im Ergebnis wird dadurch auch die Winkelbreite, unter der der Lichtleiter das Licht emittiert, größer als wenn kein Streuschirm oder nur ein nicht streuender Reflektor verwendet wird.
Diese Funktionsweise wird auch in der Klagepatentschrift ausdrücklich erläutert: Die aus dem Lichtleiter auf den Streuschirm fallenden Lichtstrahlen „werden dann mit einer Lambert'schen Verteilung in den Leiter zurückgeschickt, indem sie erneut die Reflexionsfläche des Leiters durchqueren. Diese Strahlen setzen nach dem Eintritt in den Leiter entweder ihren Ausbreitungsweg im Leiter fort, oder sie treten zusätzlich zu den anderen austretenden Strahlen durch die Austrittsfläche FS aus. Insgesamt wird also die Gesamtheit der durch die Austrittsfläche austretenden Strahlen, von höherer Intensität und breiterer Winkelverteilung sein, und weiter ausgebreitet, was zu einem helleren und vor allem homogeneren Erscheinungsbild führt, unabhängig vom Blickwinkel“ (Abs. [0028). Dass diese Ausführungen an die Lambert’sche Winkelverteilung anknüpfen macht keinen Unterschied, weil es sich dabei lediglich um eine ideale Streuung handelt. Den Ausführungsbeispielen liegt dieselbe Funktionsweise des Streuschirms zugrunde mit dem Effekt, dass die Addition der unter verschiedenen Winkeln vom Streuschirm abgestrahlten Lichtstrahlen zu einer deutlich größeren Winkelamplitude der Austrittswinkel jener von der Austrittsfläche des Lichtleiters emittierten Strahlen führt (Abs. [0032] und [0034]).
Die Vorteile, die mit dieser Wirkung des Streuschirms für den Lichtleiter verbunden sind, bestehen darin, dass der Lichtleiter einen höheren optischen Wirkungsgrad hat und durch seine Vorderseite ein stärker streuendes, anisotroper gerichtetes Licht abstrahlt. Dadurch behält der Lichtleiter von dort aus, wo er beobachtet wird, ein ziemlich homogenes Erscheinungsbild, wohingegen der Lichtleiter in Abwesenheit des Streuschirms bei einem großen Einfallswinkel ein schwach oder nicht beleuchtetes oder homogenes Erscheinungsbild hat (Abs. [0006]).
Der Streuschirm soll räumlich-körperlich nicht nur streuende Wirkung haben und gegenüber der Reflexionsfläche des Lichtleiters angeordnet sein (Merkmal 4.3), sondern auch mit Abstand zur Reflexionsfläche (Merkmal 6.2). Er darf also nicht unmittelbar an der Reflexionsfläche anliegen oder auf der Reflexionsfläche angebracht sein.
Der Abstand zwischen Streuschirm und Reflexionsfläche hat die Funktion, die Effizienz des Streuschirms zu verbessern, weil die vom Streuschirm zurückgestreuten Strahlen genügend Wegstrecke haben, bevor sie wieder in den Leiter eintreten, um sich mit der gewünschten großen Winkelamplitude auszubreiten (Abs. [0014]).
Der Abstand kann so gewählt werden, dass alle oder die meisten aus der Reflexionsfläche des Lichtleiters austretenden Strahlen von dem Streuschirm aufgefangen werden (Abs. [0027].
Dahinter steckt der Gedanke, dass Lichtstrahlen, die unterschiedliche Winkel zueinander haben, bei einem größeren Abstand weiter auseinanderlaufen. Durch einen entsprechenden Abstand kann also bereits die Winkelbreite ausgenutzt werden und können die Lichtstrahlen mit einem größeren Abstand wieder in den Lichtleiter eingekoppelt werden. Der Abstand darf aber auch nicht zu groß sein, weil andernfalls nur ein geringer Teil des die Reflexionsfläche verlassenden Lichts den Streuschirm erreicht, es sei denn, dass dieser größer konzipiert wird. In der nun hilfsweise verteidigten Fassung des Klagepatentanspruchs ist sogar ein bestimmter Abstand vorgegeben, nämlich mindestens 0,5 mm, konkret zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche. Innerhalb dieses Rahmens ist es dem Fachmann überlassen, wie er die verschiedenen Bedingungen austariert.
Soweit das Merkmal 6.2 verlangt, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält, ist das keine spezifische Wirkung des Abstands des Streuschirms zur Reflexionsfläche. Es geht auch nicht darum, über das Vorhandensein eines von der Reflexionsfläche beabstandeten Streuschirms eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung bzw. gleichmäßige Lichtverteilung innerhalb des Lichtleiters zu erzielen oder ein solches homogenes Erscheinungsbild des Lichtleiters zu verbessern. Die Folge, dass der Lichtleiter unabhängig vom Betrachtungswinkel ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand haben soll, ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass mit Abstand zur Reflexionsfläche ein Streuschirm angeordnet ist, der die über die Reflexionsfläche in seine Richtung ausgetretenen Lichtstrahlen jedenfalls teilweise wieder zurückreflektiert.
Auf dieses Verständnis deutet bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs in seiner maßgeblichen französischen Fassung hin, wonach der mit „de sorte que“ eingeleitet Nebensatz nicht zwingend ausschließlich auf das Merkmal des Abstands bezogen sein muss.
Auch in der Patentschrift gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass gerade der Abstand zwischen dem Streuschirm und der Reflexionsfläche des Lichtleiters die Wirkung haben soll, dass der Lichtleiter ein homogen erleuchtetes Aussehen unabhängig von der Betrachtungsrichtung beibehält.
Das Klagepatent spricht im Zusammenhang mit dem Stand der Technik drei Schwierigkeiten an, nämlich (1) die Gewährleistung eines identischen Beleuchtungsniveaus über die Länge des Lichtleiters, (2) die Gewährleistung eines homogenen Erscheinungsbildes des Lichtleiters unabhängig von seinem Betrachtungswinkel und (3) die Verbesserung der optischen Leistung (Abs. [0002]). Wesentlich ist, dass es sich um verschiedene Schwierigkeiten handelt, die das Klagepatent anspricht. Insbesondere ist die Homogenität des Erscheinungsbildes des Lichtleiters (Ziffer (2)) nicht mit dem identischen Beleuchtungsniveau über die Länge des Lichtleiters (Ziffer (1)) zu verwechseln; sie bezieht sich auch nicht auf diese. Es geht stattdessen um das Erscheinungsbild des Lichtleiters, das unter verschiedenen Betrachtungswinkeln homogen, also gleich(mäßig) sein soll.
Genau das wird in der Klagepatentschrift auch erläutert: Lichtleiter seien regelmäßig so konzipiert, dass sie in der Achse des Fahrzeugs leuchten, das austretende Licht aber keine ausreichende Winkelverteilung aufweist, worunter ein homogenes – gemeint: gleiches Aussehen unter verschiedenen Betrachtungswinkeln – und optisch ansprechendes Erscheinungsbild leidet (Abs. [0002]). Soweit also im Klagepatentanspruch von einem homogen erleuchteten Aussehen die Rede ist, ist damit ein gleiches Aussehen des Lichtleiters unter verschiedenen Betrachtungswinkeln gemeint, nicht das Beleuchtungsniveau des Lichtleiters als solches über seine gesamte Länge.
Genau dieses Problem eines homogenen erleuchteten Aussehens unter verschiedenen Betrachtungswinkeln wird durch das Vorhandensein eines Streuschirms gelöst, weil dieser durch seine lichtstreuende Wirkung die Winkelverteilung des emittierten Lichts vergrößert (s.o.). Der Abstand zur Reflektionsfläche trägt dazu ergänzend bei, die Vergrößerung der Winkelverteilung leistet aber der Streuschirm. Zusätzlich verbessert er auch die optische Leistung.
Genau dieser Zusammenhang wird so auch in der Klagepatentschrift angesprochen. Demnach hat das Zurückschicken des Lichts in den Leiter unter einer großen Winkelbreite aufgrund der streuenden Eigenschaft des Streuschirms zwei vorteilhafte Folgen: Der Lichtleiter hat (1) einen höheren optischen Wirkungsgrad und strahlt (2) durch seine Vorderseite ein stärker streuendes, anisotroper gerichtetes Licht ab (Abs. [0006]). Letzteres erläutert das Klagepatent dahingehend, dass von dort aus, wo es beobachtet wird, der Lichtleiter ein ziemlich homogenes Erscheinungsbild behält, wohingegen der Lichtleiter in Abwesenheit eines streuenden Elements bei einem großen Einfallswinkel ein schwach/nicht beleuchtetes oder homogenes Erscheinungsbild hat, sobald man sich von einem Betrachtungswinkel entfernt (Abs. [0006]).
Das Klagepatent enthält keine Anhaltspunkte, wie sonst ein homogenes Erscheinungsbild anders verstanden und vor allem erzielt werden könnte. Selbst wenn man der Wendung „homogen erleuchtetes Aussehen“ im Merkmal 6.2 eine eigene Bedeutung dahingehend beimessen wollte, dass der Lichtleiter über seine gesamte Länge gleichmäßig leuchten soll, bietet das Klagepatent dafür keine andere Lösung und kein anderes Maß an, als die Anordnung eines Streuschirms in einem im Belieben des Fachmanns stehenden Abstands von der Reflexionsfläche.
Nach alledem enthält das Merkmal 6.2 lediglich eine Wirkungsangabe („so dass“), die unmittelbar mit dem Vorhandensein eines im Abstand zur Reflexionsfläche des Leichtleiters angeordneten Streuschirms verbunden ist und daraus erzielt wird. Ob dabei die Reflexionsfläche bereits eine große Winkelverteilung erzeugt und diese durch den Streuschirm noch weiter verbessert wird, ist ohne Bedeutung.
IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen in allen Fällen sämtliche Merkmale des Klagepatents. Dies gilt auch für das einzig streitige Merkmal 6.2. Denn die angegriffenen Ausführungsformen weisen einen Streuschirm auf, der mit Abstand zur Reflexionsfläche des Lichtleiters angeordnet ist. Mehr bedarf es nicht. Insbesondere kommt es weder auf ein bestimmtes homogenes Aussehen des Lichtleiters als solches an, noch auf die Beibehaltung dieses Aussehens unter bestimmten Winkeln. Damit sind auch die von den Parteien durchgeführten Untersuchungen und ihre Ergebnisse letztlich obsolet.
V.
Die Beklagte zu 1) macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch, indem sie die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 sowie 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland ansässigen Kfz-Herstellern anbietet und hier in den Verkehr bringt im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Ebenso macht sie von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch, indem sie den im Ausland ansässigen Herstellern der Kfz-Modelle A 2008 1 und B die angegriffenen Ausführungsformen 5 und 6 anbietet und liefert, die sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG in den Verkehr bringen. Auch die Beklagten zu 2) bis 4) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) haften für die Patentverletzung, der Beklagte zu 2) zudem für die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 7 von Mexiko an die in den USA ansässige C , Inc., von wo sie letztlich unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Hingegen lässt sich für die Beklagte zu 5) und ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 6), eine Beteiligung an den Benutzungshandlungen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Beklagte zu 4) für Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform 7 haftet.
Die Beklagte zu 1) bietet die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 sowie 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland an und bringt sie hier in den Verkehr, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
Die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 und 8 werden in Tschechien hergestellt. Von dort aus werden sie aber einschließlich der OES (Original Equipment Spare Parts) an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hersteller der Kfz-Modelle I , H und K ID.3 geliefert. Dies haben die Beklagten in Bezug auf die Beklagte zu 1) nicht erheblich bestritten. Der Einwand, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und eine Vermutung ins Blaue hinein, stellt kein Bestreiten dar. Soweit sie hinsichtlich der Beklagten zu 1) vortragen, die angegriffenen Scheinwerfer würden im Ausland an den Kunden bzw. ein Transportunternehmen übergeben, stellt dies ein In-Verkehr-Bringen in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgreifend in Frage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt ein im Ausland ansässiger Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der ausgelieferten Waren beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der patentverletzenden Produkte gewesen ist (vgl. BGH Beschl. v. 26.02.2002, X ZR 36/01 – Funkuhr). Er haftet in jedem Fall für das Inverkehrbringen der patentgemäßen Produkte in der Bundesrepublik Deutschland.
Dahinter steckt der von der Rechtsprechung entwickelte Gedanke, dass für eine Patentverletzung auch derjenige einzustehen hat, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht. Das gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden (BGH GRUR 2009, 1142 Rn 34 – MP3-Player-Import; BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 52 – Abdichtsystem). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vorsätzlichem Handeln allerdings einer zusätzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH GRUR 2009, 1142 Rn 36 – MP3-Player-Import; BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 52 – Abdichtsystem).
Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzwürdiger der Verletzte desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH GRUR 2009, 1142 Rn 43 – MP3-Player-Import; BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 53 – Abdichtsystem).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagten zu 1) auch bei einer Übergabe der angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 und 8 an einen Spediteur oder die Abnehmer im Ausland für das Inverkehrbringen im Inland einzustehen. Sie ist die Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen und – jedenfalls über ihre Mutter- und Schwestergesellschaften – weltweit tätig. Es kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Wettbewerber und die Schutzrechtslage auf dem entsprechenden Markt kennt, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland als einem für die Herstellung von Kfz äußerst wichtigen und großen Markt. Vor dem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob sie die angegriffenen Ausführungsformen 1 bis 4 und 8 – auch als OES – selbst in die Bundesrepublik Deutschland einführt oder im Ausland an einen Spediteur oder Abnehmer übergibt, der sie dann unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland importiert.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 9 zuletzt vorgetragen hat, dass sie in einem von einer anderen Gesellschaft betriebenen Werk in Polen hergestellt und in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Beklagten zu 1) sind etwaige Lieferungen durch die polnische Schwestergesellschaft aufgrund von Mitwirkungshandlungen der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Die Beklagte zu 1) handelt nämlich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die Lieferverträge mit dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Automobilhersteller aus, an den die Scheinwerfer für den K ID.4 letztlich geliefert werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob die angegriffene Ausführungsform 9 von der Beklagten zu 1) unmittelbar aus Tschechien oder mit ihrer Mitwirkung aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wird.
Anders verhält es sich hingegen mit der Lieferung angegriffener Ausführungsformen für den IAM. Für diesen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Scheinwerfer in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachte. Denn nach ihrem Vortrag werden die Scheinwerfer ausschließlich an zwei Unternehmen übergeben. Die für die Passivlegitimation darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, wo diese beiden Unternehmen ansässig sind und wie die angegriffenen Ausführungsformen ihren Weg in den deutschen IAM finden. Sie hat lediglich entgegen den Ausführungen der Beklagten behauptet, die Belieferung des IAM erfolge direkt in die Bundesrepublik Deutschland. Da letztlich nicht nachvollziehbar ist, wie die angegriffenen Scheinwerfer für den IAM überhaupt in die Bundesrepublik Deutschland gelangen, lässt sich auch nicht feststellen, ob überhaupt eine sorgfaltswidrige Mitwirkung der Beklagten zu 1) an einer Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Weiterhin verletzt die Beklagte zu 1) das Klagepatent dadurch, dass sie den im Ausland ansässigen Herstellern der Kfz-Modelle A 2008 1 und B die angegriffenen Ausführungsformen 5 und 6 anbietet und liefert, die sie – nach dem Einbau der angegriffenen Scheinwerfer in die verschiedenen Kfz-Modelle – mit den Kfz unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringen.
Die im Zusammenhang mit der Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland genannten Grundsätze gelten auch für eine solche, im Ausland stattfindende Mitwirkung an einer im Inland begangenen Patentverletzung. Ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, ist an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 57 – Abdichtsystem). Entsprechendes gilt bei fahrlässiger Beteiligung (BGH Beschl. v. 26.02.2002, X ZR 36/01 – Funkuhr).
Jenseits von (Mitt-)Täterschaft und Teilnahme ist allerdings ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, nicht ohne weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen. Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15 (Ls.) – Abdichtsystem).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung ins Inland können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erlangt hat, dass die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann, oder dass das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren oder potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen Markt korreliert (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 64 – Abdichtsystem; Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 36 – Ultraschallwandler).
Da nicht vorgetragen ist und sich auch sonst nicht feststellen lässt, dass die im Ausland ansässigen Abnehmer der Beklagten zu 1) das Klagepatent durch die Einfuhr der angegriffenen Scheinwerfer in die Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich verletzten, kommt eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1) für das Anbieten und Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland infolge (Mit-)Täterschaft an oder Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Haupttat nicht in Betracht. Die Fiktion einer Kenntnis vom Klagepatent und aller die patentverletzenden Umstände ist zu verneinen. Dass die Beklagten ihre Abnehmer über das vorliegende Verletzungsverfahren informierten hätten, ist eine bloße Vermutung der Klägerin.
Allerdings haftet die Beklagte zu 1) nach den vorstehenden Grundsätzen, weil sie im Ausland ansässigen Abnehmern die angegriffenen Ausführungsformen 5 und 6 in dem Wissen anbot und ihnen lieferte, dass ihre Abnehmer sie in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachten.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der A 2008, für den die angegriffene Ausführungsform 5 von der Beklagten zu 1) geliefert wurde, bis zum Jahr 2019 in Frankreich montiert wurde und die montierten Fahrzeuge einschließlich der angegriffenen Scheinwerfer als Ersatzteile in der Bundesrepublik Deutschland verkauft wurden, mithin ins Inland geliefert wurden. Selbst wenn nur ein Teil der Kfz in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, kann dies auch der Beklagten zu 1) nicht verborgen geblieben sein, da die Scheinwerfer an die inländischen gesetzlichen Vorschriften für die Beleuchtung der Fahrzeuge angepasst sein müssen und regelmäßig bekannt ist, auf welchen Märkten die Kfz-Hersteller mit welchen Modellen präsent sind. Darüber hinaus wies die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Email vom 2. Oktober 2020 auf die Lieferung des Kfz-Modells A 2008 I in die Bundesrepublik Deutschland hin (Anlage B&B 7).
Ähnliches gilt für die angegriffene Ausführungsform 6. Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass der Beklagten zu 1) bekannt sei, dass die Kfz-Modelle mit diesen Scheinwerfern auf dem deutschen Markt angeboten und verkauft werden. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Sie haben lediglich für alle angegriffenen Ausführungsformen pauschal erwidert, die Scheinwerfer würden im Ausland hergestellt und dort an den Kunden bzw. an ein von diesem beauftragtes Transportunternehmen übergeben. Dieser Vortrag stellt jedoch eine sorgfaltspflichtwidrige Mitwirkung an einer im Inland begangen Patentverletzung durch Lieferungen vom Ausland an einen im Ausland ansässigen Abnehmer in Kenntnis von Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich in Abrede.
Die Beklagten zu 2) bis 4) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls für die Patentverletzung.
Ein gesetzlicher Vertreter haftet für Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn 107 ff.) – Glasfasern II). Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es jedoch im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn. 118) – Glasfasern II). Denn angesichts der besonderen Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Schutz technischer Erfindungen und der großen Bedeutung, die einer Prüfung der Schutzrechtslage zukommt, deutet der Umstand, dass es zu einer schuldhaften Patentverletzung gekommen ist, in der Regel darauf hin, dass die gesetzlichen Vertreter die ihnen insoweit obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben. Deshalb hat der Verletzte - dem grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt - regelmäßig keinen Anlass, näher zur persönlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers vorzutragen. Er hat in der Regel auch nicht die Möglichkeit zu näherem Vorbringen hierzu, weil es um interne Vorgänge des Verletzers geht, in die er keinen Einblick hat (BGH Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn. 119) – Glasfasern II).
Nach diesen Grundsätzen steht die Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) begangene Patentverletzung außer Frage, nachdem sich die Beklagten in dieser Hinsicht nicht gegen die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) bis 4) gewehrt haben.
Für die Beklagten zu 5) und 6) lassen sich patentverletzende Angebots- oder Lieferhandlungen oder die Mitwirkung an solchen Handlungen Dritter nicht feststellen.
Die Klägerin hat anfänglich lediglich vorgetragen, die Beklagte zu 5) sei die deutsche Vertriebsgesellschaft des F -Konzerns und sei eine Tochter einer niederländischen Gesellschaft, die ihrerseits Tochter einer indischen Muttergesellschaft sei. Der Beklagte zu 6) sei ihr Geschäftsführer. Dies genügt zur Darlegung patentverletzender Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG nicht, nachdem die Beklagten die Behauptung, bei der Beklagten zu 5) handele es sich um die Vertriebsgesellschaft des F -Konzerns, jedenfalls in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen als unzutreffend in Abrede gestellt haben. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, die Beklagte zu 5) sei in die technische Konzeption der Produkte nicht eingebunden und mit ihren Eigenschaften nicht vertraut. Ebenso wenig sei sie Vertragspartner der Abnehmer geworden und habe auch kein Showroom und kein Lager für die angegriffene Ausführungsform. Auch wenn dieser Vortrag im Einzelnen offen lässt, welche Tätigkeit die Beklagte zu 5) überhaupt entfaltet und es für patentverletzende Angebots- und Lieferhandlungen nicht zwingend erforderlich ist, Vertragspartner eines Abnehmers zu werden, fehlt es seitens der Klägerin an jeglichem Vortrag dazu, in welchem Verhalten der Beklagten zu 5) eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu erkennen sein soll. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin genügt dem nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Auszug der Website https://www.F lighting.com (Anlage B&B 6), in der die Beklagte zu 5) unter der Rubrik „about us“ mit einem „Sales and Technical Center“ in Deutschland/Köln bzw. unter der Rubrik „Contact“ genannt wird. Die Beklagte zu 5) ist weder Inhaberin der Website, noch ist ersichtlich, dass sie für den Inhalt des Internetauftritts in irgendeiner Weise verantwortlich ist. Damit kann der Internetauftritt in keinem Fall als Angebotshandlung der Beklagten zu 5) qualifiziert werden. Anders läge der Fall, wenn die Beklagte zu 5) mit ihrem Einverständnis auf der Website zur Anzeige von Bezugsmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsformen genannt ist oder anderweitig auf die Vertriebstätigkeiten der Beklagten zu 5) geschlossen werden könnte. Da die Beklagte zu 5) jedoch lediglich unter der Rubrik „About us“ als Teil der Unternehmensgruppe vorgestellt wird, fehlt es auch daran. Ebenso wenig lässt sich der Rubrik „Contact“ entnehmen, dass über die Beklagte zu 5) Bezugsmöglichkeiten bestehen. Die Grundsätze der von den Parteien zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 27.06.2019, 4c O 29/18) sind auf den Streitfall insofern nicht übertragbar. Aus der Entscheidung lässt sich eben nicht ableiten, dass es auf die Verantwortlichkeit für den Internetauftritt grundsätzlich nicht ankommt. ErJ erlich ist vielmehr eine Gesamtabwägung aller Umstände, zu denen unter anderem auch die Frage der Verantwortlichkeit für eine Website von Bedeutung sein kann. Im Streitfall lässt sich aufgrund des Fehlens der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 5) und unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts des Internetauftritts und des weiteren Vortrags der Beklagten nicht von Angebots- oder Lieferhandlungen der Beklagten zu 5) in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen ausgehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung der Beklagten zu 5) als „Sales and Technical Center“. Aus diesem Begriff wird eben nicht deutlich, ob und in welcher Form die Beklagte zu 5) spezifisch an Angebot und Vertrieb der Beklagten zu 5) beteiligt ist. Aus der tatsächlichen Gestaltung des „Sales and Technical Centers“ kann ebenfalls nicht auf patentverletzende Benutzungshandlungen geschlossen werden, weil es nicht dem Kundenbesuch gewidmet und angegriffene Ausführungsformen – jedenfalls im Foyer – nicht vorhanden sein. Gleiches gilt für die Beschäftigung eines „Senior Sales Managers“ oder der Suche nach einem „Director Global Sales“. Die Klägerin hat eine Beteiligung dieser Personen lediglich in Bezug auf den Vertrieb anderer Produkte dargelegt. Vortrag zu den angegriffenen Ausführungsformen fehlt. Konkrete Angebotshandlungen dieser Personen sind bestritten.
Schließlich führt auch die übergeordnete Funktion des Beklagten zu 6) als „Senior Vice President, Global Sales“ innerhalb der F -Gruppe zu keiner anderen Entscheidung. Dass er in anderen Verfahren die Abnehmer der Beklagten (Automobilhersteller) von einer Verurteilung in Kenntnis setzte, begründet keine Verantwortlichkeit für Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen. Welche tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten er auf die Beklagte zu 1) hat, ohne Organ dieser Gesellschaft zu sein, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung, er sei mitverantwortlich für die streitgegenständlichen Handlungen und seit 2012 für die Beklagten zu 1) bis 4) im Verkauf tätig, lässt sich in dieser Form nicht aus dem LinkedIn-Profil des Beklagten zu 6) (B&B 53) ableiten. Auch der Umfang der von der Klägerin pauschal vorgetragenen Vollmacht ist nicht ersichtlich.
Soweit die Verantwortlichkeit für Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform 7 in die Bundesrepublik Deutschland in Streit steht, lässt sich nur die Haftung des Beklagten zu 2) feststellen, nicht hingegen des Beklagten zu 4).
Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) für Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform 7 ergibt sich daraus, dass nicht erkennbar ist, dass er als Geschäftsführer der F de R.L. de C.V. gegen eine Belieferung des Automobilherstellers C in den USA mit den angegriffenen Scheinwerfern vorgegangen ist, obwohl ihm bekannt war, dass C die im C Model S verbauten Scheinwerfer in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringt.
Wie bereits im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausführungsformen 5 und 6 ausgeführt, hat derjenige für eine Patentverletzung einzustehen, der durch eine fahrlässige Verletzung einer dem Schutz des Patents dienenden Rechtspflicht die von einem Dritten begangene rechtswidrige Benutzung des Patents (Verletzungshandlung) ermöglicht oder fördert (BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import). Insofern haftet auch ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, für eine von diesem im Inland begangene Patentverletzung, wenn er weiß, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet (Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 62 – Abdichtsystem). Jedenfalls zu einer Überprüfung des Sachverhalts ist er verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen (BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die F S. de R.L. de C.V. die angegriffene Ausführungsform 7 in Mexiko herstellt und an den Automobilhersteller C , Inc. in die USA liefert. Ebenso ist es unstreitig, dass die angegriffenen Scheinwerfer im Stammwerk von C in Freemont/USA in die einzelnen Bauteile des C Model S eingesetzt werden, die anschließend nur noch in den Niederlanden zu einem vollständigen Kfz zusammengebaut werden, um dann unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht zu werden. Damit förderte die Beklagte zu 1) die durch C begangene Patentverletzung
Weiterhin ist unstreitig, dass jedenfalls der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der F S. de R.L. de C.V. von diesem Zusammenhängen Kenntnis hatte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass C die Scheinwerfer mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 2) in den USA in die Fahrzeuge der Reihe Model S einbaut und unter anderem nach Deutschland liefert. Jedenfalls seit der Weiterleitung des klägerischen Schreibens vom 13. April 2021 an den Beklagten zu 2) (Anlage B&B 9) habe dieser Kenntnis vom Vertrieb des C Model S mit der angegriffenen Ausführungsform 7 in der Bunderepublik Deutschland. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten.
Unabhängig davon, ob der F S. de R.L. de C.V. das Wissen des Beklagten zu 2) zugerechnet werden kann, haftet jedenfalls der Beklagte zu 2) für die Patentverletzung. Denn aufgrund seiner Kenntnis von der Patentverletzung und seiner Geschäftsführereigenschaft erlangte er eine Garantenstellung zugunsten der Klägerin und ihres Klageschutzrechtes. Er war ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis gehalten, alles ihm tatsächlich und rechtlich mögliche zu unternehmen, die nunmehr bekannte Verletzung des Klagepatents durch die F S. de R.L. de C.V. zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 2) – so der Vortrag der Beklagten – kein operativ tätiger Geschäftsführer der F S. de R.L. de C.V. war, insbesondere nicht mit Entscheidungen über einzelne Produktlieferungen dieser Gesellschaft befasst war (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2018, I-15 U 66/17). Da weder vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 2) in irgendeiner Weise tätig wurde, noch dass ihm ein solches Verhalten in irgendeiner Weise unmöglich oder unzumutbar war, haftet er für die Förderung von patentverletzenden Handlungen von C .
Soweit die Beklagten einwenden, für die Rechtsfrage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße ein „gerente“ einer mexikanischen Gesellschaft für Handlungen, an denen er selbst nicht beteiligt war, haftbar gemacht wird, richte sich nach mexikanischen Recht, greift auch das nicht durch. Denn auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird, im Streitfall also das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere die dem Geschäftsführer bzw. „gerente“ obliegenden Schutzpflichten hinsichtlich des inländischen Schutzrechts und damit seine Garantenpflicht werden maßgeblich durch das deutsche Recht bestimmt.
Insofern trifft es zu, dass das bloße Bestehen eines absolut geschützten Rechts nicht ohne weiteres ausreicht, um eine Garantenpflicht zu begründen. Sie kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Unternehmens für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt. Die Haftung des Geschäftsführers folgt in diesen Fällen nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der - von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen - tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, Urt. v. 15.12.2015, X ZR 30/14 (Rn. 113) – Glasfasern II). Nach diesen Grundsätzen kann auch von einem „gerente“ einer mexikanischen Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er Kenntnis von der Mitwirkung seiner Gesellschaft an patentverletzenden Handlungen Dritter hat, erwartet werden, dass er auf die Gesellschaft im Rahmen des ihm rechtlich und tatsächlich Möglichen einwirkt. Dass dem Beklagten zu 2) dies unmöglich oder unzumutbar war, ist – wie ausgeführt – nicht vorgetragen, selbst wenn er als solcher kein operativ tätiger Geschäftsführer war. Insofern gilt nichts anderes als für den nicht operativen Geschäftsführer einer nach deutschem Recht errichteten Gesellschaft, der von patentverletzenden Lieferungen der Abnehmer Kenntnis hat.
Hinsichtlich des Beklagten zu 4) lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei ihm um einen Geschäftsführer der F S. de R.L. de C.V. handelt. Die Beklagten haben bestritten, dass der Beklagte zu 4) gesetzlicher Vertreter dieser mexikanischen Gesellschaft sei, was sich aus einer elektronischen Einsichtnahme in das Handelsregister ergebe. Es hätte damit der Klägerin oblegen, die Geschäftsführereigenschaft zu beweisen. Die Vorlage eines Auszugs einer Wirtschaftsauskunftei (Anlage B&B 47) genügt dafür nicht. Dieser ist nicht geeignet, die Geschäftsführereigenschaft unmittelbar zu belegen, weil er selbst auf andere Quellen zurückgreifen muss, die jedoch im Dunkeln liegen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Auszug aus der Wirtschaftsdatenbank fehlerhaft ist, als Indiz genügt er für sich genommen nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts. Warum die Klägerin nicht selbst Einsicht in das Handelsregister nahm oder sich um die Vorlage einer Bestellungsurkunde oder dergleichen bemühte, ist nicht vorgetragen. Selbst wenn es ein förmliches Handelsregister als solches nicht gibt, sondern nur ein Bezirksregister, wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Beklagte zu 4) Geschäftsführer der mexikanischen Gesellschaft ist, da die vorgelegte Auskunft der Wirtschaftsauskunftei für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht genügt.
VI.
Aus der Benutzung der Erfindung gemäß § 9 PatG durch die Beklagten ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.
Zu berücksichtigen ist, dass die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung Ansprüche aus dem Patent nur dann begründen kann, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15 (Ls.) – Abdichtsystem). Das ist hier aber der Fall, weil es auch in den Fallkonstellationen, in denen die Beklagte zu 1) oder die F S. de R.L. de C.V. angegriffene Ausführungsformen an Abnehmer ins Ausland lieferten, tatsächlich zu einer Patentverletzung durch die Abnehmer kam, indem sie die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachten.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der Erfindung ohne Berechtigung erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen die Patentverletzung charakterisierenden Umstände ist jedoch zu differenzieren.
Soweit die Patentverletzung auf Lieferungen der Beklagten zu 1) vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland beruht (angegriffene Ausführungsformen 1 bis 4 sowie 8 und 9), sind die Beklagten zu 1) bis 4) uneingeschränkt zur Unterlassung zu verurteilen.
Soweit die Beklagten zu 1) bis 4) deshalb haften, weil sie an im Ausland ansässige Abnehmer Scheinwerfer lieferten, obwohl sie wussten, dass ihre Abnehmer die angegriffenen Scheinwerfer unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachten, kommt eine uneingeschränkte Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht (Antrag zu I.1.). Die Beklagten zu 1) bis 4) haften mangels (Mit-)Täterschaft an oder Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Haupttat nicht unmittelbar für die durch ihre Abnehmer begangene Patentverletzung, sondern lediglich für Angebot und Lieferung an die im Ausland ansässigen Abnehmer in dem Wissen, dass diese die angegriffenen Scheinwerfer auch in die Bundesrepublik Deutschland liefern.
aa)
In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass eine pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Patentverletzung nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen begründet, die für sich gesehen noch keine Patentverletzung darstellen (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15, Rn 80 – Abdichtsystem). Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel ist aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden. Für die Beurteilung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand die Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung durch Weiterlieferung der vom Verletzer bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen Möglichkeiten der Berechtigte hat, gegen die patentverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15, Rn 81 – Abdichtsystem).
bb)
Nach diesen Grundsätzen kommt ein Schlechthinverbot aller Angebote und Lieferungen vom Ausland ins Ausland nicht in Betracht (Antrag zu I.1. – 1. Hilfsantrag). Denn es würde dazu führen, dass auch Lieferungen verboten sind, denen eine Patentverletzung nicht nachfolgt, weil die mit den angegriffenen Scheinwerfern ausgestatteten Kfz nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden.
Stattdessen ist der Gefahr einer den Lieferungen der Beklagten zu 1) bis 4) nachfolgenden Patentverletzung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abnehmer bei Angebot und Lieferung darauf hingewiesen werden, dass die angegriffenen Scheinwerfer nicht ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt und benutzt werden dürfen (Warnhinweis) und zudem eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Einfuhr oder weiteren Benutzung der angegriffenen Scheinwerfer in der Bundesrepublik Deutschland abgeben (Vertragsstrafeversprechen) (Antrag zu I.1.b) – 2. Hilfsantrag).
(1)
Durch den Warnhinweis als zunächst mildestes Mittel werden die Abnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Benutzung der angegriffenen Scheinwerfer in der Bundesrepublik Deutschland eine Patentverletzung darstellt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer, bei denen es sich regelmäßig um Automobilhersteller und damit um größere Unternehmen handelt, die Folgen einer Patentverletzung kennen und sich rechtstreu verhalten wollen, wenn sie auf eine mögliche Patentverletzung hingewiesen werden.
Für den Warnhinweis im Falle der Lieferung genügt es, wenn dieser auf der Schutzfolie der Scheinwerfer angebracht ist. Er muss nicht noch zusätzlich mittels Aufklebern auf den Leuchtvorrichtungen selbst angebracht sein. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass durch den zusätzlichen Warnhinweis auf dem Scheinwerfer selbst das Risiko einer Patentverletzung durch die Abnehmer merklich verringert wird. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass die Schutzfolie erst im Zusammenhang mit der Montage abgezogen wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung bereits gefallen ist, das Kfz in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, wird sich daran auch durch einen Warnhinweis auf dem Scheinwerfer selbst nichts ändern, zumal der Monteur, der in erster Linie diesen Warnhinweis wahrnimmt, eine solche Entscheidung ohnehin nicht treffen kann. Ist der Scheinwerfer einmal verbaut, wäre ein auf seiner Rückseite angebrachter Aufkleber zudem ohnehin nicht mehr sichtbar und ohne Einfluss auf die Entscheidung des Automobilherstellers, ob das Kfz in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird.
Der von der Klägerin beantragte Schriftsatznachlass zu der Frage, ob und inwieweit ein Aufkleber auf den angegriffenen Scheinwerfern mit einem entsprechenden Warnhinweis technisch angebracht werden kann und darf, war nach den vorstehenden Ausführungen nicht notwendig.
(2)
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass von der Klägerin in keiner Weise kontrolliert werden kann, ob bei Angebots- und Lieferhandlungen Warnhinweise im tenorierten Umfang ausgesprochen oder angebracht werden. Ebenso wenig ist sichergestellt, dass die Abnehmer die Warnhinweise immer berücksichtigen, oder ob es nicht doch zu umfangreicheren Nutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland kommt. Da das Design der Scheinwerfer an die verschiedenen Kfz-Modelle angepasst ist und die Konstruktion und die Eigenschaften der Scheinwerfer bestimmten AnJ erungen der Abnehmer entsprechen müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer ohne weiteres bereit oder auch nur in der Lage sein werden, zeitnah patentfreie Scheinwerfer für ihre Kfz-Modelle zu erhalten oder den deutschen Markt nicht mehr zu bedienen. Es handelt sich bei den Scheinwerfern eben nicht um ein Zubehörteil wie in der Entscheidung „Abdichtsystem“ (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15), das kurzerhand ausgetauscht werden kann. Vielmehr besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Warnhinweise ignoriert und die patentverletzenden Scheinwerfer weiter verwendet werden und zugleich betroffene Kfz-Hersteller aufgrund ihrer Marktmacht versuchen werden, im Falle einer Haftung sich bei ihren Lieferanten – die Beklagten zu 1) bis 4) – schadlos zu halten. Dies zusammengenommen rechtfertigt es, von den Beklagten auch zu verlangen, dass sie im Fall der Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen von den Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen zugunsten der Klägerin abnehmen.
Der Kammer ist bewusst, dass dies auch zur Folge haben kann, dass die Abnehmer durch das Verlangen nach einem Vertragsstrafeversprechen aufgrund des damit verbundenen Haftungsrisikos ganz davon absehen, die angegriffenen Scheinwerfer zu beziehen. Allerdings hat die Klägerin ebenso wenig eine Verletzung ihres Patents hinzunehmen, die dadurch verursacht wird, dass die Abnehmer den Warnhinweis nicht wahrnehmen oder nicht ernst nehmen. Dieses Risiko schätzt die Kammer als durchaus relevant ein, weil die Entscheidung über die Lieferung von Kfz mit patentverletzenden Scheinwerfern nicht erst bei der Montage der Scheinwerfer getroffen wird. Ein Warnhinweis auf der Schutzfolie oder dem Scheinwerfer wird daher allenfalls im Ersatzteilgeschäft Wirkung zeigen. Gegenüber den Kfz-Herstellern kommt eher der Warnhinweis anlässlich eines Angebots patentgemäßer Scheinwerfer zum Tragen. Allerdings schätzt die Kammer auch die Wirkung eines einmal im Rahmen von Angebotshandlungen mitgeteilten Warnhinweises auf die komplexe Entscheidung betreffend die Verwendung von Scheinwerfern in einem Kfz-Modell als nicht sehr hoch ein. Durch ein entsprechendes Vertragsstrafeversprechen wird jedenfalls vermieden, dass die Klägerin rechtlos gestellt wird. Für die Beklagten besteht hingegen immer noch die Möglichkeit, durch eine patentfreie Weiterentwicklung die Lieferbeziehung zu erhalten – dann sowohl für den Auslands- als auch den Inlandsmarkt.
Zu keiner anderen Bewertung führt der Umstand, dass die Klägerin bislang nicht an die Kfz-Hersteller selbst herangetreten ist und Ansprüche aus dem Patent geltend gemacht hat (so LG Mannheim, Urt. v. 30.11.2021, 2 O 110/20; vorgelegt als Anlage B 17). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies für die Beklagten andere Folgen gezeitigt hätte als eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung unter der Einschränkung der Verpflichtung zu Warnhinweisen und zur Abnahme eines Vertragsstrafeversprechens.
(3)
Einer weiteren Konkretisierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung im Tenor bedarf es nicht. Auch im Patentrecht können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 43 –Ultraschallwandler). Geht es nicht allein um Verallgemeinerungen in Bezug auf das angegriffene Erzeugnis, sondern auch um Verallgemeinerungen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Lieferung im patentfreien Ausland erfolgt, muss zumindest aus dem Vorbringen des Klägers und aus den Gründen einer der Klage stattgebenden Entscheidung hervorgehen, welche charakteristischen Elemente des Lebenssachverhalts eine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht begründen und deshalb den Kern des verbotenen bzw. zum Schadensersatz verpflichtenden Handelns darstellen (BGH Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 48 –Ultraschallwandler). Das ist hier aber Fall, weil in den Entscheidungsgründen maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass Angebot und Lieferung der patentgemäßen Scheinwerfer an Abnehmer im Ausland in Kenntnis bereits stattgefundener Lieferungen solcher Scheinwerfer durch die Abnehmer in die Bundesrepublik Deutschland haftungsbegründend sind.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erJ erliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
Zudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 PatG erfüllt. Die Beklagten begingen die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften – wie ausgeführt – aufgrund einer durch ihre Geschäftsführerstellung und ihr Wissen begründete Garantenstellung Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.
Allerdings ist der Schadensersatzanspruch für die vor dem 13. November 2010 begangenen Handlungen nicht mehr durchsetzbar, da für diesen Zeitraum die Verjährung der Ansprüche eingetreten ist, § 141 S. 1 PatG i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden gemäß § 141 S. 1 PatG die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des BGB entsprechende Anwendung. Demnach verjähren Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Regelmäßig entstehen Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung eines Patents mit der patentverletzenden Handlung. Damit sind die durch vor dem 13. November 2010 begangene Handlungen begründeten Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des 12. November 2020 verjährt. Für danach entstandene Schadensersatzansprüche ist das jedoch nicht der Fall, weil der Ablauf der Verjährungsfrist für diese Ansprüche durch die Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde und noch immer gehemmt wird. Zwar wurde die Klage erst mit ihrer Zustellung bei den Beklagten zu 1) bis 4) am 11. Januar 2021 erhoben, § 253 Abs. 1 ZPO. Allerdings tritt die die Verjährung hemmende Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage – hier am 13. November 2020 – ein, wenn die Zustellung demnächst, d.h. in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf (Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl.: § 167 Rn 10), erfolgt. Im Streitfall erfolgte die Zustellung etwa zwei Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist. Dies ist als eine demnächst erfolgte Zustellung im Sinne von § 167 ZPO zu werten, zumal die Verzögerungen nicht von der Klägerin zu verantworten waren. Der Prozesskostenvorschuss wurde unmittelbar mit der Einreichung der Klage eingezahlt. Warum er wieder zurückgezahlt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, ist aber auch unbeachtlich, weil die Klägerin nach Feststellung der Rückzahlung den Vorschuss unmittelbar erneut einzahlte und weitere Verzögerungen in der Sphäre des Gerichts oder der internationalen Zustellung begründet liegen.
Die Beklagten können sich hingegen nicht mit Erfolg auf den Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren berufen. Denn gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Klägerin mit Markteinführung der jeweiligen angegriffenen Ausführungsform – frühestens also im Jahr 2016 – Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erhielt. Dies hat die Klägerin bestritten. Ebenso wenig muss sie sich eine grob fahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen. Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin bezeichne sich selbst als führenden Entwickler und Hersteller im Bereich der Scheinwerfertechnologie, liefe die Erwartung, die Klägerin hätte die Markteinführung jedoch kennen müssen, auf eine Marktbeobachtungspflicht hinaus, die auch im Patentrecht nicht besteht.
Ein Restschadensersatzanspruch aus § 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 S. 1 BGB besteht nicht, weil auch dieser nach zehn Jahren und damit zeitgleich mit dem Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren des zugrundeliegenden Schadensersatzanspruchs verjährt.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Für den Umfang der Auskunft ist es unbeachtlich, dass den Beklagten im Fall der Lieferung angegriffener Ausführungsformen vom Ausland ins Ausland die Förderung patentverletzenden Verhaltens nur dann vorgeworfen werden kann, wenn der Lieferung ins Ausland eine Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland nachfolgt. Sofern ein Abnehmer zumindest eine Verletzungshandlung begangen hat, sind die Beklagten grundsätzlich verpflichtet, über alle Lieferungen an diesen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, damit die Klägerin sich darüber Gewissheit verschaffen kann, ob die Lieferung tatsächlich zu einer Benutzung der Erfindung im Inland und damit zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15, Rn 84 – Abdichtsystem).
Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind jedoch teilweise aufgrund des Eintritts der Verjährung nicht durchsetzbar.
Bei den Ansprüchen aus § 140b PatG und §§ 242, 259 BGB handelt es sich um andere Ansprüche als die in § 199 Abs. 2 bis 3a BGB genannten Ansprüche. Sie verjähren gemäß § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Infolgedessen sind auch diese Ansprüche, soweit sie auf vor dem 13. November 2010 begangenen Handlungen beruhen, nicht mehr durchsetzbar. Die Regelverjährung von drei Jahren ist nicht eingetreten. Auf die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch wird verwiesen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, soweit Lieferungen angegriffener Ausführungsformen vom Ausland in das Inland erfolgt sind.
Der Anspruch umfasst alle Lieferungen angegriffener Scheinwerfer in die Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, ob sie von der Beklagten zu 1) unmittelbar vom Ausland aus im Inland in den Verkehr gebracht wurden oder an im Ausland ansässige Abnehmer geliefert wurden, die sie dann erstmals im Inland in den Verkehr brachten. Denn der Anspruch aus § 140 Abs. 3 PatG richtet sich auf den Rückruf und die Entfernung „aus den Vertriebswegen“ und muss sich daher an alle gewerblich Handelnden in der Vertriebskette wenden, nicht nur an die unmittelbaren Abnehmer des Verletzers (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 140a Rn 17b). Der Rückruf gegenüber im Inland ansässigen Abnehmern der von der Beklagten zu 1) im Ausland belieferten Kfz-Hersteller ist auch sachgerecht, weil die Beklagte zu 1) die patentverletzende Lieferung in das Inland durch ihr Verhalten jedenfalls wissentlich gefördert hat.
Der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf Rückruf und dem auf Entfernung aus den Vertriebswegen besteht lediglich darin, dass der Rückrufanspruch den Schuldner dazu verpflichtet, seine Abnehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse lediglich aufzuJ ern, während der Entfernungsanspruch ihn dazu verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenstände in den Vertriebswegen auszuschließen (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 17 f. – Abdichtsystem).
Allerdings stellen sich der Rückruf und die Entfernung angegriffener Scheinwerfer aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 4 PatG als unverhältnismäßig dar, soweit die Scheinwerfer bereits in Kfz verbaut wurden.
Die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung, des Rückrufs oder der Entfernung aus den Vertriebswegen ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungs- oder Rückrufinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers. Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Umgestaltung des Produkts, zur Verfügung steht. Da auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abzustellen ist, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH Urt. v. 11.10.2018, I ZR 259/15, Rn 21 – Curapor m.w.Nw.).
Im Streitfall sind grundsätzlich die in die Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Scheinwerfer von der Beklagten zu 1) zurückzurufen. Seitens der Klägerin besteht ein hohes Interesse daran, dass die Scheinwerfer nicht weiter in die Vertriebswege gelangen. Nur so kann einer effektiven Durchsetzung des Klagepatents Rechnung getragen werden. Das Erhaltungsinteresse der Beklagten zu 1) tritt regelmäßig dahinter zurück. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nach dem Schreiben vom 2. Oktober 2020 (Anlage B&B 7) in dem Wissen um die Patentverletzung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachte. Auch wenn die Klägerin selbst nicht unmittelbar ein Ersatzprodukt anbieten kann, erscheint ein weiterer Verbleib der angegriffenen Ausführungsformen in den Vertriebswegen nicht gerechtfertigt, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass patentfreie Produkte bereits entwickelt oder jedenfalls kurzfristig einsetzbar sind.
Eine Grenze finden Rückruf und Entfernung jedoch dort, wo die angegriffenen Scheinwerfer von den Abnehmern bereits in Kfz verbaut wurden. Im Falle eines Rückrufs müssten diese Scheinwerfer wieder ausgebaut werden, was mit nicht unerheblichen Kosten für die Kfz-Hersteller bzw. die Beklagte zu 1) verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu den durch den Rückruf gewonnenen Vorteilen der Klägerin stehen. Wie ausgeführt, kann die Klägerin derzeit selbst nicht die Abnehmer mit Ersatzprodukten beliefern. Von einer Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs kann daher regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Bauteil bereits in eine größere Einheit (z.B. Kfz.) verbaut ist und seine Demontage erhebliche wirtschaftliche Folgen mit sich bringen würde (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 14. Aufl.: Kap. D Rn 958). Das ist hier aber aus den vorgenannten Gründen der Fall. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werde, dass die Beklagte zu 1) selbst unter Umständen in der Lage ist, patentfreie Scheinwerfer zu liefern. Nach Einschätzung der Kammer ist die Gestaltung des Lichtleiters für die Kaufentscheidung von Autokäufern nicht ausschlaggebend. Der Austausch der Scheinwerfer ist daher außer mit einer veränderten Abstrahlcharakteristik allenfalls mit Kosten auf Seiten der Kfz-Hersteller bzw. der Beklagten zu 1) verbunden, aber mit keinen weiteren Vorteilen für die Klägerin. Soweit die Klägerin meint, ein Austausch von Scheinwerfern sei ohne erheblichen Mehraufwand möglich, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der Aufwand darf nicht mit dem Austausch eines defekten Leuchtmittels verwechselt werden, der vielleicht „täglich Brot in den Werkstätten“ (so die Klägerin in der Triplik) ist. Selbst wenn der Austausch von Scheinwerfern in Folge von Unfällen häufig vorkommt, sagt dies über den technischen und wirtschaftlichen Aufwand für den Austausch nichts aus. Insofern führt es auch nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis, dass einzelne Kraftfahrzeugmodelle bereits zwecks Austausch oder Korrektur einzelner Komponenten zurückgerufen wurden. Daraus zu folgern, dass Rückrufe „üblich“ und daher ohne besonderen Aufwand möglich seien, begegnet Zweifeln. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil solche Rückrufe anderen Maßstäben folgen als denen, die für die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von § 140 Abs. 4 PatG gelten, und keine Rückschlüsse auf die spezifischen Interessen von Gläubiger und Schuldner des patentrechtlichen Rückrufanspruchs zulassen.
Auch die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sind infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar, soweit sie auf Lieferungen aus der Zeit vor dem 13. November 2010 abzielen. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum Schadensersatz und zur Auskunft und Rechnungslegung verwiesen werden.
Für eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht derzeit kein Anlass. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent nicht wegen mangelnder Patentfähigkeit der Erfindung vernichtet wird.
I.
Die Entgegenhaltung JP X (Anlage B 8-K 1, in deutscher Übersetzung B 8-K 1Ü –) nimmt den Gegenstand des geltend gemachten Klagepatentanspruchs nicht neuheitsschädlich vorweg. Sie offenbart nicht unmittelbar und eindeutig, dass der Streuschirm mit Abstand zur Reflexionsfläche des Lichtleiters angeordnet ist (Merkmal 6.2). Die JP ‘zeigt in der Figur 1 zwar einen Abstand zwischen Streuschirm und Reflexionsfläche. Allerdings sind die Figuren in Druckschriften wie auch im vorliegenden Fall lediglich schematischer Natur und lassen keinen eindeutigen Rückschluss auf konstruktive Details zu. In der JP ‘X ist nicht dargestellt, wie der Streuschirm überhaupt befestigt ist, so dass er auch unmittelbar hinter der Reflexionsfläche aufgeklebt oder anderweitig ohne Abstand befestigt sein kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der JP ‘X , wonach es sich bei dem Streuschirm um Reflexionsfolie handelt, die dafür sorgt, dass von der rückseitigen Fläche entweichendes Licht reflektiert wird und in die Lichtleiterplatte zurückkehrt (Abs. [0014] der Anlage B 8-K1Ü). Die Wendung „von der rückseitigen Fläche entweichendes Licht“ muss nicht zwingend bedeuten, dass Licht bereits aus der Lichtleiterplatte ausgetreten ist. Es kann sich auch um Licht handeln, das austreten würde, wenn es nicht unmittelbar durch die auf der Rückseite angeordnete Folie reflektiert würde.
II.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist auch hinsichtlich der DE 198 31 002 A1 (Anlage B 9-K 2 –) neu. Die Entgegenhaltung offenbart keinen Streuschirm im Sinne des Klagepatents (Merkmal 4.3 und Merkmalsgruppe 6), sondern lediglich einen Reflektor, der in einer bevorzugten Ausführungsform sogar einen Focus aufweisen soll, um das Licht auf den Lichtleiter zu richten (Sp. 3 Z. 51 f. der Anlage B 9-K 2).
III.
Weiterhin wird die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht durch die DE 10 036 X A1 (Anlage B 10-K 3 – Zwick) neuheitsschädlich vorweggenommen. Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich um geprüften Stand der Technik, der regelmäßig nicht geeignet ist, eine Aussetzung zu rechtfertigen. Dies gilt auch im Streitfall, jedenfalls nachdem die Klägerin den Klagepatentanspruch nur noch eingeschränkt geltend macht. Denn in der DE ‘X ist weder die Befestigung des Streuschirms an einer Blende oder die Anordnung an derselben offenbart (Merkmal 6.3), noch sein Abstand von der Reflexionsfläche zwischen 1 und 5 mm (Merkmal 6.2).
IV.
Schließlich wird die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht durch die EP 1 443 X A1 (Anlage B 11-K 5Ü –) neuheitsschädlich vorweggenommen. Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich ebenfalls um geprüften Stand der Technik, der der Patentfähigkeit nicht entgegensteht. Die Entgegenhaltung offenbart keinen Streuschirm im Sinne des Klagepatents (Merkmal 4.3 und Merkmalsgruppe 6). Dass der Reflektor auf bestimmte Reflexions- oder Strahlungswinkel eingestellt oder fokussiert werden kann, macht ihn nicht zu einem Streuschirm im Sinne des Klagepatents.
V.
Soweit die Beklagten dem Klagepatent verschiedene offenkundige Vorbenutzungen als neuheitsschädlich entgegenhalten, greift auch das nicht durch. Die Klägerin hat eingewandt, dass keiner der vermeintlichen Vorbenutzungstatbestände einen Streuschirm im Sinne des Klagepatents aufweist und damit nicht das Merkmal 4.3 bzw. die Merkmalsgruppe 6 offenbart. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten.
VI.
Schließlich war die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht im Stand der Technik nahegelegt.
Die Lehre wird nicht durch ein Kombination von Beleuchtungsvorrichtungen mit einem Reflektor, wie er in der EP ‘X (Anlage B 11-K 5Ü) offenbart ist, in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt. Die Überlegung, den im Stand der Technik bekannten Reflektor an der Rückseite des Lichtleiters wie in der EP ‘X durch einen Streuschirm zu ersetzen, beruht erkennbar auf einer rückschauenden Betrachtung. War bislang die Überlegung des Fachmanns darauf gerichtet, soviel Licht wie möglich zu sammeln und fokussiert aus dem Scheinwerfer austreten zu lassen, um den gesetzlichen Vorgaben für die Beleuchtung des Fahrzeugs zu entsprechen, bestand kein Anlass, nunmehr das rückwärtig austretende Licht derart in den Lichtleiter zurückzuwerfen, dass es unter Vergrößerung der Winkelbreite zur Austrittsfläche hin austreten kann.
Weiterhin berufen sich die Beklagten auf eine Kombination von JP ‘X (Anlage B 8-K 1) und US X (Anlage B 14-K 4, in deutscher Übersetzung Anlage B 14-K 4Ü). Für diese ist jedoch nicht vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, diese Entgegenhaltungen zu kombinieren. Bei der US ‘X handelt es sich um gattungsfremden Stand der Technik, da er die Hintergrundbeleuchtung einer Anzeige betrifft, während sich die JP ‘X auf eine Lichtquelle bezieht, die verschiedene Einschaltmodi umfasst und sich vor allem als Heckleuchte für Pkw, Busse und Lkw eignet. Auch für die US‘X (Anlage B 14-K 4) und die US X (Anlage B 16-K 8Ü), die auf Gegenstände gerichtet ist, die unter Verwendung von Lichtleitfasem beleuchtet werden, ist nicht vorgetragen, warum der Fachmann Anlass für eine Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen haben sollte.
Die drei nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 28. April 2022 und 19. Mai 2022 rechtfertigen nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Schriftsätze enthalten im Wesentlichen Rechtsausführungen. Soweit sie Tatsachenvortrag enthalten, führt dieser zu keiner anderen Entscheidung. Insbesondere das prozessuale Verhalten der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren hat keinen Einfluss auf die Aussetzungsentscheidung, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die jedenfalls hilfsweise Verteidigung des eingeschränkt geltend gemachten Anspruchs erklärt hat. Diese prozessuale Situation hat sich nicht geändert, solange nicht die Anträge im Nichtigkeitsverfahren gestellt und eine Entscheidung über sie ergangen ist.
Auch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass er sich zu den heutigen Änderungen in den Klageanträgen nicht abschließend äußern könne, weil er sich darauf nicht habe vorbereiten können, führt nicht zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Beklagten haben im Hinblick auf die modifizierten Klageanträge die Klageabweisung beantragt und sich insoweit eingelassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihnen eine Einlassung in der Sache nicht möglich war. Das neue Merkmal der konkreten Abstandsmaße im Klagepatentanspruch war bereits mit der Klage Gegenstand eines „insbesondere, wenn“-Antrags. Die weiteren Modifikationen betrafen die Formulierung des Warnhinweises und des Vertragsstrafeversprechens, die aus der Anlage B&B 22 ersichtlich waren. Diese Anlage lag den Beklagten vor der mündlichen Verhandlung vor. Soweit die Klägerin zuletzt die Anbringungsmodalitäten des Warnhinweises am angegriffenen Produkt präzisierte, haben die Beklagten zwar nicht formal Klageabweisung beantragt. Da es sich aber nur um eine Konkretisierung der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs handelte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin damit den Klageantrag zugestehen wollte. Vielmehr erfolgte die Anpassung gerade aufgrund eines Streits der Parteien über die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Mannheim. Insofern haben sich die Beklagten auch in der Sache auf die Konkretisierung eingelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 ZPO, wobei die ZuvielJ erung gegenüber dem Beklagten zu 4) (Sachverhalt „C “) so gering war, dass ihm diesbezüglich die gesamten Kosten (mit Ausnahme des auf die Klägerin entfallenden Anteils der Beklagten zu 5) und 6)) aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung der Vollstreckungssicherheit und der Teilsicherheiten orientiert sich wie üblich am Streitwert der Klage. Eine höhere Vollstreckungssicherheit war nicht festzusetzen, weil mögliche Vollstreckungsschäden, die über den angesetzten Streitwert hinaus gehen, nicht im Einzelnen vorgetragen, insbesondere nicht zahlenmäßig beziffert, und auch nicht glaubhaft gemacht worden sind. Eine durch das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich ihrer Angriffe gegen die Beklagten zu 5) und 6) bedingte Herabsetzung der Vollstreckungssicherheit kam nicht in Betracht, weil von den Anträgen gegen die Beklagten zu 5) und 6) dieselben Ausführungsformen betroffen sind wie gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten zu 5) und 6) eine über die Beklagten zu 1) bis 4) hinausgehende Vertriebstätigkeit entwickelten; die Zwangsvollstreckungsfolgen unterscheiden sich somit nicht merklich durch eine nur auf die Beklagten zu 1) bis 4) beschränkte Verurteilung.
Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Streitwert: 3.000.000,00 EUR, wobei folgende Teilstreitwerte festgesetzt werden:
Antrag zu I.1. bis I.5.: 2.700.000,00 EUR
- 2.250.000,00 EUR für die gegen die Beklagten zu 1) bis 4) gerichteten Anträge
- 675.000,00 EUR für die gegen die Beklagten zu 5) und 6) gerichteten Anträge
Antrag zu II.: 300.000,00 EUR
- 270.000,00 EUR für die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) bis 6) bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 1 bis 6 sowie 8 und 9
- 30.000,00 EUR für die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) und 4) bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 7
Die Kammer hat den Streitwert entgegen der Vorstellung der Klägerin auf 3.000.000,00 EUR heraufgesetzt. Die Streitwertangabe von 1.000.000,00 EUR kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass Scheinwerfer typischerweise in kurzen Abständen überarbeitet werden (Facelift). Stattdessen ist grundsätzlich die Restlaufzeit des Klagepatents zu berücksichtigen. Dies ist auch im Streitfall gerechtfertigt, weil eben nicht ausgeschlossen ist, dass im Fall der Überarbeitung oder auch der Neukonzeption anderer Scheinwerfer es zu weiteren Patentverletzungen kommen wird. Ein noch höherer Streitwert – etwa in Höhe der von der Klägerin angeregten Vollstreckungssicherheit von 8.000.000,00 EUR – kommt hingegen nicht in Betracht, weil jeglicher Vortrag zu den tatsächlichen Umsätzen mit den angegriffenen Ausführungsformen fehlt.
Dr. Voß Dr. Gräwe Dr. Gruneberg
Vorsitzender Richter am Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht
Landgericht