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Landgericht Düsseldorf·4b O 9/05·30.05.2005

Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung: Sicherheits-Karton-Messer (EP)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren wegen eines Sicherheits-Karton-Messers auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe zur vorläufigen Aufbewahrung in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Griff „im wesentlichen rechteckförmig“ ist und ob „Eingriffsaussparungen“ vorliegen. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Benutzung: „im wesentlichen“ erfasst Abweichungen von der Idealform, und mehrere Aussparungen können eine Eingriffsöffnung bilden. Da das Patent nicht angegriffen war, wurde die einstweilige Verfügung aufrechterhalten; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung wurde zurückgewiesen; Verfügung bleibt aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Formulierung „im wesentlichen“ in einem Patentanspruch verlangt keine exakte Idealform, sondern umfasst Abweichungen, solange die maßgebliche Grundform und der mit ihr verfolgte technische Zweck gewahrt bleiben.

2

Eingriffsaussparungen im Sinne eines Patentanspruchs können auch dann vorliegen, wenn mehrere Materialausnehmungen sich funktional zu einer gemeinsamen Eingriffsöffnung ergänzen.

3

Für die wortsinngemäße Verwirklichung eines Anspruchsmerkmals ist eine technische Betrachtung maßgeblich, die auf Funktion und Handhabung der Bauteile abstellt.

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Im einstweiligen Verfügungsverfahren können bei offensichtlicher Patentverletzung Unterlassungs- und Hilfsansprüche (insb. Auskunft sowie Herausgabe zur vorläufigen Aufbewahrung) zugesprochen werden, wenn das Verfügungspatent nicht angegriffen ist.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 140a PatG§ 140b PatG§ 940 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 7.01.2005 wird aufrecht erhalten.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin, welche vormals unter X KG firmiert hat, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X, das - unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 31.10.1987 - am 5.09.1988 angemeldet worden ist und dessen Erteilung am 10.04.1991 bekannt gemacht wurde. Das Verfügungspatent, zu dessen Benennungsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, betrifft ein Sicherheits-Karton-Messer. Der im vorliegenden Verfahren allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

3

"Messer mit einem hohlen Griffkörper (13), in welchem ein stationäres Halte- und Führungselement (18) aufgenommen ist, das endseitig aus dem Griffkörper (13) hinaus ragt, in welchem außerdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung (11) aufgenommen ist, welche über eine Zugfeder (31) mit dem stationären Halte- und Führungselement (18) verbunden ist,

4

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

5

dass der Griffkörper als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmige Griffhülse (13) ausgebildet ist und an dem dem Halte- und Führungselement (18) abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen (43) aufweist, in welche die Klingenhalterung (11) hineinragt, die aus zwei die Klinge (12) zwischen sich einschließenden Seitenelementen (15, 16) besteht."

6

Die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 6 und 7 der Verfügungspatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

7

Die Antragsgegnerin bietet Sicherheits-Karton-Messer unter der Bezeichnung "X" an, deren nähere Ausgestaltung sich aus dem als Anlage Ast 7 überreichten Musterstück ergibt.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das besagte Messer wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungspatents widerrechtlich Gebrauch macht. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt sie die Antragsgegnerin deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Herausgabe der patentverletzenden Messer an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Aufbewahrung in Anspruch.

9

Mit Beschluss vom 7.01.2005 hat die Kammer antragsgemäß wie folgt gegen die Antragsgegnerin erkannt:

10

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
11

Messer mit einem hohlen Griffkörper, in welchem ein stationäres Halte- und Führungselement aufgenommen ist, das endseitig aus dem Griffkörper hinausragt, in welchem außerdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung aufgenommen ist, welche über eine Zugfeder mit dem stationären Halte- und Führungselement verbunden ist,

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im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

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bei denen der Griffkörper als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmige Griffhülse ausgebildet ist und an dem dem Halte- und Führungselement abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen aufweist, in welche die Klingenhalterung hineinragt, die aus zwei die Klinge zwischen sich einschließenden Seitenelementen besteht.

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Der Antragsgegnerin wird aufgeben,

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgeben,
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die in ihrem Eigentum oder unmittelbaren und mittelbaren Besitz befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Aufbewahrung und der späteren, nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Vernichtung auf Kosten der Antragsgegnerin herauszugeben;

  1. die in ihrem Eigentum oder unmittelbaren und mittelbaren Besitz befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Aufbewahrung und der späteren, nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Vernichtung auf Kosten der Antragsgegnerin herauszugeben;
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der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe,

  1. der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe,
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der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,

  1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
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der Liefermenge sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  1. der Liefermenge sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
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Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  1. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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Die Antragsgegnerin hat gegen die Beschlussverfügung vom 7.01.2005 Widerspruch eingelegt. Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und führt aus, dass die angegriffene Ausführungsform nicht über eine Griffhülse verfüge, die "im wesentlichen rechteckförmig" ausgebildet sei. Außerdem besitze das streitbefangene Messer nicht mindestens zwei Eingriffsaussparungen, sondern lediglich eine Eingriffsöffnung.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 7.01.2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 7.01.2005 aufrecht zu erhalten.

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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das streitbefangene Karton-Messer der technischen Lehre des Verfügungspatents entspricht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin ist die einstweilige Verfügung vom 7.01.2005 aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Sach- und Streitstandes ist es offensichtlich, dass das angegriffene Sicherheits-Karton-Messer widerrechtlich von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht. Gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 140 a, 140 b PatG ist die Antragsgegnerin deshalb zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und - im Hinblick auf den bestehenden Vernichtungsanspruch - zur Herausgabe der patentverletzenden Messer an einen Gerichtsvollzieher verpflichtet. Da das Verfügungspatent nicht angegriffen ist, entspricht es der Interessenlage, die Antragstellerin nicht auf einen Hauptsacheprozess zu verweisen, sondern ihr die aufgrund des Verletzungstatbestandes zustehenden Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzuerkennen (§ 940 ZPO).

31

I.

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Das Verfügungspatent betrifft ein Sicherheits-Karton-Messer.

33

Wie die Verfügungspatentschrift einleitend erläutert, ist ein Gegenstand dieser Art bereits aus der deutschen Auslegeschrift X bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind.

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X

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Zu ihm führt die Verfügungspatentschrift aus, dass das Messer in seiner Arbeitsstellung bei ausgefahrener Klinge mittels einer nach außen ragenden Betätigungshandhabe durch Daumen-Querdruck arretierbar ist. Bei Freigabe der Handhabe wird die Klingenhalterung mitsamt Klinge durch einen Federzug in den hohlen Messergriff zurückgeführt, was Verletzungen der Bedienungsperson ausschließt. Nachteilig und verbesserungsbedürftig – so heißt es - sei jedoch der komplizierte Klingenwechsel, welcher von Zeit zu Zeit durchgeführt werden müsse. Außerdem sei die Bauweise des vorbekannten Messers aufwändig.

36

Die Verfügungspatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon aus Aufgabe der Erfindung, ein Messer der fraglichen Gattung so auszugestalten,

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dass sich der Klingenwechsel in einfacher Weise rasch und gefahrlos durchführen lässt und

  • dass sich der Klingenwechsel in einfacher Weise rasch und gefahrlos durchführen lässt und
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gleichzeitig eine einfache, weniger kostenaufwändige Bauform erzielt wird.

  • gleichzeitig eine einfache, weniger kostenaufwändige Bauform erzielt wird.
40

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Verfügungspatents die folgende Merkmalskombination vor:

41

Messer (10)

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mit einem hohlen Griffkörper (13),

  1. mit einem hohlen Griffkörper (13),
43

in welchem ein stationäres Halte- und Führungselement (18) aufgenommen ist (13),

  1. in welchem ein stationäres Halte- und Führungselement (18) aufgenommen ist (13),
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das endseitig aus dem Griffkörper (13) hinausragt.

  1. das endseitig aus dem Griffkörper (13) hinausragt.
45

In dem hohlen Griffkörper (13) ist außerdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung (11) aufgenommen.

  1. In dem hohlen Griffkörper (13) ist außerdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung (11) aufgenommen.
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Die Klingenhalterung (11) ist über eine Zugfeder (31) mit dem stationären Halte- und Führungselement (18) verbunden.

  1. Die Klingenhalterung (11) ist über eine Zugfeder (31) mit dem stationären Halte- und Führungselement (18) verbunden.
48

Der Griffkörper (13)

  1. Der Griffkörper (13)
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ist als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmige Griffhülse ausgebildet, weist an dem dem Halte- und Führungselement (18) abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen (43) auf.

  1. ist als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmige Griffhülse ausgebildet,
  2. weist an dem dem Halte- und Führungselement (18) abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen (43) auf.
51

In die Eingriffsaussparungen (43) ragt die Klingenhalterung (11) hinein.

  1. In die Eingriffsaussparungen (43) ragt die Klingenhalterung (11) hinein.
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Die Klingenhalterung (11) besteht aus zwei die Klinge (12) zwischen sich einschließenden Seitenelementen (15, 16).

  1. Die Klingenhalterung (11) besteht aus zwei die Klinge (12) zwischen sich einschließenden Seitenelementen (15, 16).
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Dank der vorstehenden Ausgestaltung ist es möglich, die Klingenhalterung (11) durch bloßes Herausziehen des Halte- und Führungselementes (18) aus der Griffhülse zugänglich zu machen, so dass ein Klingenwechsel durch entsprechende Betätigung der die Klinge zwischen sich einschließenden Seitenelemente durchgeführt werden kann. Die Betätigung des Messers selbst geschieht in einfacher Weise dadurch, dass über die Eingriffsaussparungen des Griffskörpers unmittelbar auf die Klingenhalterung zugegriffen und durch deren Betätigung die Messerklinge aus dem hohlen Griffkörper herausgeschoben werden kann. Dadurch, dass die Klingenhalterung im Bereich der Eingriffsaussparungen freigegeben wird, kann die Klinge - umgekehrt - unter der Wirkung der Zugfeder wieder in die Griffhülse eingefahren werden.

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II.

56

Das Sicherheitsmesser der Antragsgegnerin macht von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch.

57

Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (5) sowie (8) steht dies zwischen den Parteien - mit Recht - außer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterungen.

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Zutreffend steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass das streitbefangene Messer über einen Griffkörper verfügt, der im Querschnitt "im wesentlichen rechteckförmig" ausgebildet ist. Bereits der Anspruchswortlaut macht mit der Formulierung "im wesentlichen" deutlich, dass es dem Verfügungspatent nicht darum geht, eine exakt rechteckige Griffhülse zu verlangen. Vor dem Hintergrund der aus dem gattungsbildenden Stand der Technik vorbekannten komplizierten Formgebung und der Aufgabenstellung, die sich u.a. darauf richtet, eine im Vergleich dazu einfache und weniger kostenaufwändige Bauform anzustreben, geht es vielmehr darum, als Griffkörper ein hohles Gebilde vorzusehen, das dank seiner einfachen, nämlich im wesentlichen rechteckigen Grundform, eine einfache und damit kostengünstige Herstellung erlaubt. Unteranspruch 10 nennt in diesem Zusammenhang als bevorzugte Ausführungsvariante einen "im wesentlichen rechteckförmigen Blechrohling". Eine Ausgestaltung, die in ihrer Grundform rechteckig ist und aus einem Blechrohling hergerichtet werden kann, erfüllt deswegen auch die Vorgaben des Patentanspruchs 1 nach einer "im wesentlichen rechteckförmigen" Griffhülse. Die angegriffene Ausführungsform stellt eine derartige Bauform dar, und zwar völlig unabhängig davon, dass die ideale Rechteckform dadurch verlassen ist, dass die beiden Stirnseiten des Griffkörpers eine etwas geringere Breite als der Mittelbereich der Griffhülse aufweist, so dass die stirnseitigen Enden der Seitenflächen leicht nach innen geneigt verlaufen.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann ebensowenig Zweifel darüber bestehen, dass die angegriffene Ausführungsform über Eingriffsaussparungen am klingenseitigen Ende des Griffkörpers verfügt, über die die Klingenhalterung betätigt werden kann. Wie das Musterstück gemäß Anlage Ast 7 beweist, ist nicht nur in der stirnseitigen Schmalfläche der Griffhülse Material ausgespart, sondern auch in den beiden an die schmale Stirnseite angrenzenden Seitenflächen. Das streitige Messer verfügt damit nicht nur über eine einzige, sondern über insgesamt drei Aussparungen, die einen Eingriff auf die verschiebliche Klingenhalterung ermöglichen. Dass die drei Aussparungen sich gemeinsam zu einer Eingriffsöffnung ergänzen, steht der wortsinngemäßen Benutzung des Verfügungspatents nicht entgegen. Werden Aussparungen ausschließlich in den Seitenflächen gebildet, so würde es zwar nicht ausreichen, wenn lediglich auf einer der beiden Seitenflächen eine Aussparung zum Eingriff mit der Klingenhalterung vorhanden wäre; vielmehr müsste eine eben solche Aussparung auch auf z.B. der gegenüberliegenden Seitenfläche vorgesehen sein. Auf diese Weise wäre - dank der beiderseits vorhandenen Eingriffsaussparungen - sichergestellt, dass das Messer in gleicher Weise von Links - wie von Rechtshändern benutzt werden kann. Nichts anderes gilt aber auch für das angegriffene Messer der Antragsgegnerin, und zwar deshalb, weil sich die Aussparung nicht nur auf die schmale Stirnfläche der Griffhülse beschränkt, sondern beide Seitenflächen einbezieht. Bei technischer Betrachtung liegen deshalb ebenfalls zwei Eingriffsaussparungen, nämlich eine links orientierte und eine rechts orientierte vor, die eine zweifache Handhabung des Messers ermöglichen.

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III.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.