Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung: keine tangentiale Anordnung bei Ventilauslass
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin begehrte gegen eine Ausstellerin von Beatmungsgeräten auf der Medica 2022 eine einstweilige Verfügung sowie Arrest wegen behaupteter Verletzung von EP 3 102 271 B1. Streitentscheidend war die Auslegung des Merkmals, wonach ein ebener Bereich des Auslassgehäuses tangential an die zylindrische Innenfläche des Ventilgehäuses anschließen muss. Das LG Düsseldorf verneinte eine Verwirklichung, weil am Übergang eine Stufe/Kante und damit kein fließender tangentialer Übergang vorliegt. Die zuvor ohne mündliche Verhandlung erlassene Verfügung und der Arrest wurden aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Widerspruch erfolgreich; einstweilige Verfügung und Arrest aufgehoben und der Verfügungsantrag mangels Patentverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Patentverletzung im einstweiligen Rechtsschutz muss die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs verwirklichen; fehlt es daran, besteht kein Verfügungsanspruch.
Verlangt ein Patentanspruch, dass die Innenfläche eines ebenen Bereichs „tangential“ zur zylindrischen Innenfläche eines Gehäuses angeordnet und mit dieser verbunden ist, setzt dies einen Anschluss an der Verbindungsstelle voraus, der die Richtung der zylindrischen Innenfläche am Endpunkt ohne Knick oder Absatz fortsetzt.
Eine Auslegung, nach der eine tangentiale Ausrichtung zu irgendeiner beliebigen Stelle der zylindrischen Innenfläche genügt, ist mit dem Anspruchswortlaut („verbunden … so dass … tangential“) nicht vereinbar, wenn damit die konkrete Verbindungsgeometrie offen bliebe.
Eine am Übergang zwischen zylindrischer Innenfläche und ebener Anschlussfläche ausgebildete Stufe/Kante spricht gegen einen tangentialen Anschluss im anspruchsgemäßen Sinn und schließt die Merkmalsverwirklichung aus.
Bei einem räumlich-körperlichen Merkmal führt eine Abweichung von der vorgegebenen Geometrie aus der patentgemäßen Lehre heraus; eine etwaige Zweckförderlichkeit der Abweichung ersetzt die Merkmalsverwirklichung nicht.
Tenor
Der Beschluss vom 16. November 2022, berichtigt mit Beschluss vom 23. November 2022, wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eines Arrests vom 14. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagte darf die Verfügungsklägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 3 102 271 B1 X (nachfolgend: das Verfügungspatent, vorgelegt als Anlage ASt 5, in deutscher Übersetzung als Anlage ASt 12) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Anordnung eines Arrests in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin ist alleinige, eingetragene Inhaberin des am 7. Mai 2015 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 7. Mai 2014 angemeldeten Verfügungspatents. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30. September 2020 veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft.
Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Verfügungspatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren für ein Ventil mit geringem Widerstand. Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
„Ein Ventil (1, 2, 4, 6, 8) für ein Beatmungsgerät mit:
einem Ventilgehäuse (10, 20) mit einem Einlass (11, 21) und einem Auslass (12, 22, 620, 640),
einem schlauchförmigen Strömungskanal (18, 28), der im vorerwähnten Ventilgehäuse (10, 20) angeordnet ist,
wobei ein Ende des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (10, 20) der vorerwähnte Einlass (11, 21) ist und eine Kante am anderen Ende des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (10, 20) als Ventilsitz (17, 27, 625, 645) ausgebildet ist,
einer Kammer (15, 25), die zwischen einer zylindrischen Oberfläche des vorerwähnten Ventilgehäuses (10, 20) und einer Außenfläche (16, 26) des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (18, 28) ausgebildet ist, und
einem Ventilkörper (13, 23), der so ausgelegt ist, dass der vorerwähnte Ventilkörper im Betrieb bei geschlossenem Ventil an den vorerwähnten Ventilsitz (17, 27, 625, 645) angrenzt und bei offenem Ventil ein Spalt zwischen dem vorerwähnten Ventilsitz (17, 27, 625, 645) und dem vorerwähnten Ventilkörper (13, 23) gebildet wird, der eine Fließverbindung vom vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanal (18, 28) in die vorerwähnte Kammer (15, 25) und über den vorerwähnten Auslass (12, 22, 620, 640) ermöglicht, wobei:
der vorerwähnte Auslass (12, 22, 620, 640) ein Auslassgehäuse aufweist und
der vorerwähnte Auslass (12, 22, 620, 640) senkrecht zum vorerwähnten Einlass (11, 21) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der vorerwähnte Auslass (12, 22, 620, 640) eine rechteckige, längliche, quadratische oder mehreckige Form besitzt und
mindestens ein Bereich des vorerwähnten Auslassgehäuses:
eben ist,
parallel zu einer axialen Richtung des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (18, 28) und des vorerwähnten Ventilgehäuses (10, 20) angeordnet ist und
mit der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist, so dass die Innenfläche des mindestens einen ebenen Bereichs des Auslassgehäuses tangential zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet ist, so dass ein Fluid in tangentialer Richtung entlang der Innenfläche des mindestens einen Bereichs des Auslassgehäuses aus der Kammer fließen kann.“
Die folgenden Zeichnungen stammen aus dem Verfügungspatent und geben schematische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung wieder.
Die Verfügungsbeklagte stellte auf der Messe Medica 2022 in der Bundesrepublik Deutschland Beatmungsgeräte des Typs Comen V3 und Comen V8 aus. Diese enthalten ein ausbaubares Ventil, das in den hier für die Streitentscheidung relevanten Eigenschaften identisch ist (angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend sind Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, die auf der Messe Medica 2022 gefertigt wurden (Modell Comen V8) bzw. von einem in der Volksrepublik China erworbenen Muster stammen (Modell Comen V3). Die Beschriftung stammt von der Verfügungsklägerin.
Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform befindet sich bei der Akte.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 14. November 2022 mit Fristsetzung bis 17 Uhr am selben Tage hinsichtlich beider Modelle des Beatmungsgeräts ab (Anlagen ASt 8 und 9). Die Verfügungsbeklagte reagierte nicht.
Die Verfügungsklägerin sieht in dem Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe Medica 2022 eine Verletzung des Verfügungspatents. Insbesondere weise die angegriffene Ausführungsform einen Einlass und einen Auslass auf, die senkrecht zueinander angeordnet seien. Insofern komme es allein auf die Ebene des Einlasses und die Ebene des Auslasses an, nicht auf die Flächen der Gehäuse. Weiterhin weise die angegriffene Ausführungsform einen Auslass mit einer rechteckigen Form auf. Dass die Ecken abgerundet seien, sei ebenso unschädlich wie eine fehlende Regelmäßigkeit der Form. Soweit die ebene Innenfläche des Außengehäuses mit der zylindrischen Fläche des Ventilgehäuses verbunden und beide tangential zueinander angeordnet sein sollen, genüge eine Verbindung über einen Übergangsbereich, wie er etwa im Unteranspruch 2 beschrieben sei. Dieser Übergangsbereich könne auch höher angeordnet sein als die Tangente durch den minimalen Punkt der Innenfläche des Ventilgehäuses, die für die Richtung des ebenen Bereichs des Auslassgehäuses verwendet werde. Demnach sei ein absatzfreier, stufenloser Übergang für eine tangentiale Anordnung nicht zwingend erforderlich.
Auch ein Verfügungsgrund sei gegeben. Da die Messe, auf der die angegriffene Ausführungsform ausgestellt worden sei, nur bis zum 17. November 2022 stattgefunden habe, könne ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden. Zudem sei die Verfügungsbeklagte in der Volksrepublik China ansässig und habe keine Niederlassung in der Europäischen Union. Der Unterlassungsanspruch habe daher nur auf der Messe durchgesetzt werden können. Aufgrund der nur kurzfristigen Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe könne auch nicht verlangt werden, dass das Verfügungspatent sich in einem erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bewährt habe; anders sei ein effektiver Rechtsschutz nicht möglich.
Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 16. November 2022, berichtigt mit Beschluss vom 23. November 2022, beschlossen:
I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
Ventile für Beatmungsgeräte
selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
mit:
- einem Ventilgehäuse mit einem Einlass und einem Auslass,
- einem schlauchförmigen Strömungskanal, der im vorerwähnten Ventilgehäuse angeordnet ist, wobei ein Ende des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals der vorerwähnte Einlass ist und eine Kante am anderen Ende des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals als Ventilsitz ausgebildet ist,
- einer Kammer, die zwischen einer zylindrischen Oberfläche des vor-erwähnten Ventilgehäuses und einer Außenfläche des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals ausgebildet ist, und
- einem Ventilkörper, der so ausgelegt ist, dass der vorerwähnte Ventilkörper im Betrieb bei geschlossenem Ventil an den vorerwähnten Ventilsitz angrenzt und bei offenem Ventil ein Spalt zwischen dem vorerwähnten Ventilsitz und dem vorerwähnten Ventilkörper gebildet wird, der eine Fließverbindung vom vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanal in die vorerwähnte Kammer und über den vorerwähnten Auslass ermöglicht, wobei:
- der vorerwähnte Auslass ein Auslassgehäuse aufweist und
- der vorerwähnte Auslass senkrecht zum vorerwähnten Einlass angeordnet ist,
- wobei der vorerwähnte Auslass eine rechteckige, längliche, quadratische oder mehreckige Form besitzt und
mindestens ein Bereich des vorerwähnten Auslassgehäuses:
- eben ist,
- parallel zu einer axialen Richtung des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals und des vorerwähnten Ventilgehäuses angeordnet ist und mit der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist, so dass die Innenfläche des mindestens einen ebenen Bereichs des Auslassgehäuses tangential zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet ist, so dass eine Flüssigkeit in tangentialer Richtung entlang der Innenfläche des mindestens einen Bereichs des Auslassgehäuses aus der Kammer fließen kann.
II. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Ventile gemäß Ziffer I. an einen von der Verfügungsklägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
IV. Zur Sicherung der Verfahrenskosten wird wegen eines Betrages von 5.786,20 Euro der dingliche Arrest in das bewegliche Vermögen der Verfügungsbeklagten angeordnet.
V. Im Übrigen wird der Arrestantrag zurückgewiesen.
VI. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
VII. Die Vollziehung des Arrests (Ziffer IV.) wird gehemmt, wenn die Verfügungsbeklagte einen Betrag von 5.786,20 Euro hinterlegt.
Die teilweise Zurückweisung des Antrags hat seine Begründung darin, dass ursprünglich ein Arrestanspruch in Höhe von 21.670,50 EUR geltend gemacht worden ist.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, wobei sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sich der Widerspruch gegen den gesamten Beschluss vom 16. November 2022 richte, also auch gegen den Arrest.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung und den Arrest aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023 zurückzuwiesen und die einstweilige Verfügung und den Arrest vom 16. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2022 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es fehle an einem Verfügungs- und Arrestanspruch. Der Auslass sei nicht senkrecht zum Einlass angeordnet. Für dieses Merkmal komme es auf die Ausrichtung der vertikal ausgerichteten Längsmittelebene, die durch den Strömungskanal verlaufe, zu der Ausströmungsebene an, die durch die innere Bodenfläche des Auslassgehäuses vorgegeben sei. Zwischen diesen Ebenen bestehe bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch ein Winkel von 100°. Weiterhin müsse ein Ventil einen Auslass mir einer regelmäßigen Formgebung in Form einer rechteckigen, länglichen, quadratischen oder mehreckigen Form aufweisen. Unregelmäßige oder kreisförmige Formgebungen sollten gerade nicht erfasst sein. Der Auslass der angegriffenen Ausführungsform sei jedoch nicht regelmäßig, sondern habe verschieden große Seitenkanten und Winkel. Die Öffnung sei zudem durch zwei Querverstrebungen unterteilt. Soweit die ebene Innenfläche des Außengehäuses zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses tangential angeordnet sein müsse, sei damit ein absatzfreier, stufenloser Übergang zwischen zylindrischer Innenfläche des Ventilgehäuses und der daran angrenzenden Innenfläche des mindestens einen Bereichs des Auslassgehäuses gemeint. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform aber nicht der Fall, da diese eine Stufe oder Abrisskante aufweise, die nicht fertigungsbedingt sei, sondern Auswirkungen auf das Strömungsverhalten des Fluids habe.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten waren die einstweilige Verfügung und der Arrest, angeordnet mit Beschluss vom 16. November 2022 in der mit Beschluss vom 23. November 2022 berichtigten Fassung, aufzuheben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eines Arrests ist unbegründet.
Es fehlt an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung und eines Arrests erforderlichen Verfügungs- und Arrestanspruch.
Ansprüche der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung von Angebot und Vertrieb sowie auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 PatG bestehen nicht. Infolgedessen fehlt es auch an einem zu sichernden Kostenerstattungsanspruch der Verfügungsklägerin.
I.
Das Verfügungspatent betrifft ein Ventil für ein Beatmungsgerät, zum Beispiel Ausatem- und Einatemventile. Beatmungsgeräte sind beispielsweise Anästhesiegeräte, medizinische Beatmungsgeräte oder dergleichen. Insbesondere betrifft die Erfindung eine Ventilvorrichtung zur Steuerung des Durchflusses von mindestens einem Fluid durch mindestens einen Kanal (Abs. [0001]; Absatzangaben ohne Bezug sind solche des Verfügungspatents).
In der Verfügungspatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, es sei bekannt, dass es bei der Konstruktion von Niederdruckventilen, insbesondere im Bereich der Gassteuerung in medizinischen Beatmungsgeräten, von großer Bedeutung sei, dass der Strömungskanal im Ventil einen geringen Strömungswiderstand, einen geringen Druckabfall und keine oder nur geringe Turbulenzen aufweise. Außerdem sei oft eine Konstruktion wünschenswert, die das Ventil klein und leicht mache (Abs. [0002]).
Die gängigste Konstruktion von Niederdruck-Ausatemventilen – so das Verfügungspatent – umfasse eine kreisförmige Scheibe, die am Ende eines Rohrs anliege und einen Ventilsitz bilde. Das US-Patent 5,127,400 X offenbare ein Beispiel für eine solche Konstruktion. Diese Ventile seien in der Regel als Tellerventile ausgeführt, das heißt das Wegeventil hat einen tellerförmigen Ventilkörper, der lose auf einem Ventilsitz aufliegt (Abs. [0003]).
Das Verfügungspatent benennt weiter die US 4,699,137, die ein Ausatemventil mit einem Einlass, einem Auslass und einer Membran offenbare, die zwischen einer geschlossenen Position, die den Einlass bedecke, und einer offenen Position, die vom Einlass entfernt sei, beweglich sei (Abs. [0004]).
Weiterhin offenbare die US 6,446,629 B1 X ein Ventil, das aus zwei Rohren bestehe und ein elektromagnetisches Durchflussregelventil aufweise, das von einem Drucksensor zur Synchronisation mit oszillierendem Luftdruck gesteuert werde (Abs. [0005]).
Des Weiteren wird in der Verfügungspatentschrift die US 3,672,366 X genannt, die eine Vorrichtung zur Erzeugung eines intermittierenden Überdrucks offenbare, umfassend eine Hochdruck-Nährgasversorgung. Die Vorrichtung könne eine Ventilvorrichtung zur Steuerung eines Gasflusses durch eine Leitung umfassen und öffne und schließe sich bei relativ plötzlichen Druckänderungen. Die Ventilvorrichtung könne ein Gehäuse aufweisen mit einem schlauchförmigen Hochdruck-Gaseinlass und einem Niederdruck-Gasauslass und ein zum Einlass koaxiales Element im Gehäuse, um das Ventil zu öffnen und zu schließen (Abs. [0006]).
Schließlich offenbare die WO 99/59517 eine Ausatemventilanordnung, bei der ein PEEP Ventil und ein Ausatemventil in einem einzigen Ventilmechanismus verbunden seien. Die Anordnung umfasst ein Y-Stück, in dem sich ein Patientenschlauch in gleichen Winkeln in den Beatmungsschlauch und einen durch das PEEP-Ventil verschlossenen Schlauch teile (Abs. [0006]).
Vor diesem Hintergrund sieht es das Verfügungspatent als Aufgabe an, einen oder mehrere Mängel, Nachteile oder Probleme des Standes der Technik abzuschwächen oder zu lösen und ein verbessertes Ventil für ein Beatmungsgerät bereitzustellen mit geringerem Strömungswiderstand, mit geringerem Druckabfall und mit einer verbesserten Stabilität, wodurch die Wahrscheinlichkeit verringert wird, dass das Ventil zu schwingen beginnt, wenn es mit einer Druckabfalleinrichtung hinter dem Ventil verbunden wird (Abs. [0007] und [0008]).
Als Lösung schlägt das Verfügungspatent ein Ventil für ein Beatmungsgerät mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Verfügungspatents vor:
1. Ein Ventil (1, 2, 4, 6, 8) für ein Beatmungsgerät mit:
2. einem Ventilgehäuse (10, 20) mit einem Einlass (11, 21) und einem Auslass (12, 22, 620, 640),
3. einem schlauchförmigen Strömungskanal (18, 28), der im vorerwähnten Ventilgehäuse (10, 20) angeordnet ist,
3.1 wobei ein Ende des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (10, 20) der vorerwähnte Einlass (11, 21) ist und
3.2 eine Kante am anderen Ende des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (10, 20) als Ventilsitz (17, 27, 625, 645) ausgebildet ist,
4. einer Kammer (15, 25), die zwischen einer zylindrischen Oberfläche des vorerwähnten Ventilgehäuses (10, 20) und einer Außenfläche (16, 26) des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (18, 28) ausgebildet ist, und
5. einem Ventilkörper (13, 23), der so ausgelegt ist,
5.1 dass der vorerwähnte Ventilkörper im Betrieb bei geschlossenem Ventil an den vorerwähnten Ventilsitz (17, 27, 625, 645) angrenzt und
5.2 bei offenem Ventil ein Spalt zwischen dem vorerwähnten Ventilsitz (17, 27, 625, 645) und dem vorerwähnten Ventilkörper (13, 23) gebildet wird, der eine Fließverbindung vom vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanal (18, 28) in die vorerwähnte Kammer (15, 25) und über den vorerwähnten Auslass (12, 22, 620, 640) ermöglicht,
wobei:
6. der vorerwähnte Auslass (12, 22, 620, 640)
6.1 ein Auslassgehäuse aufweist und
6.2 senkrecht zum vorerwähnten Einlass (11, 21) angeordnet ist,
6.3 eine rechteckige, längliche, quadratische oder mehreckige Form besitzt und
6.4 mindestens ein Bereich des vorerwähnten Auslassgehäuses:
6.4.1 eben ist,
6.4.2 parallel zu einer axialen Richtung des vorerwähnten schlauchförmigen Strömungskanals (18, 28) und des vorerwähnten Ventilgehäuses (10, 20) angeordnet ist und
6.4.3 mit der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist, so dass die Innenfläche des mindestens einen ebenen Bereichs des Auslassgehäuses tangential zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet ist, so dass ein Fluid in tangentialer Richtung entlang der Innenfläche des mindestens einen Bereichs des Auslassgehäuses aus der Kammer fließen kann.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 6.4.3. Die Innenfläche des mindestens einen ebenen Bereichs des Auslassgehäuses ist nicht tangential zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet.
Soweit Merkmal 6.4.3 verlangt, dass die Innenfläche des ebenen Bereichs des Auslassgehäuses zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses tangential angeordnet ist, ist das Merkmal dahingehend auszulegen, dass sich der ebene Bereich des Auslassgehäuses an das Ende der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses anschließt und die Fläche genau in die Richtung fortsetzt, in die die Innenfläche des Ventilgehäuses im Verbindungspunkt ausgerichtet ist. Mit anderen Worten: Die Innenfläche des Ventilgehäuses endet dort, wo sie mit dem ebenen Bereich des Auslassgehäuses verbunden ist. In diesem Punkt verhalten sich der ebene Bereich des Auslassgehäuses und die Innenfläche des Ventilgehäuses tangential zueinander.
Das Merkmal 6.4.3 kann hingegen nicht dahingehend verstanden werden, dass der ebene Bereich des Auslassgehäuses zu irgendeiner Stelle der Innenfläche des Ventilgehäuses tangential ausgerichtet ist, über den sich die Innenfläche des Ventilgehäuses hinaus erstreckt.
Schon der Wortlaut des Verfügungspatentanspruchs zwingt zu dieser Auslegung des Merkmals 6.4.3 und steht einem Verständnis entgegen, nach dem der ebene Bereich des Auslassgehäuses zu einer beliebigen Stelle des zylindrischen Ventilgehäuses tangential angeordnet ist, insbesondere nicht mit dem Ende der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist, sondern an anderer Stelle.
Das Merkmal 6.4.3 beschreibt die Lagebeziehung der Innenflächen des Ventilgehäuses und des Auslassgehäuses zueinander. Das Ventilgehäuse hat eine zylindrische Innenoberfläche (Merkmale 4 und 6.4.3). Das Auslassgehäuse hat hingegen mindestens einen Bereich mit ebener Innenfläche (Merkmal 6.4.1 und 6.4.3). Es sind diese Innenflächen – des Ventilgehäuses und des Auslassgehäuses – die miteinander verbunden und an der Verbindungsstelle tangential zueinander angeordnet sein sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals, der die Verbindung des ebenen Bereichs des Auslassgehäuses mit der Innenfläche des Ventilgehäuses ausdrücklich beschreibt. Der Nebensatz „so dass die Innenfläche des (…) ebenen Bereichs des Auslassgehäuses tangential zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet ist“ kann sich nur auf die zuvor genannte Verbindung des ebenen Bereichs des Auslassgehäuses mit der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses beziehen. Die in dem Nebensatz genannte „zylindrische Innenfläche des Ventilgehäuses“ ist nicht irgendeine Stelle des Gehäuses, sondern genau die, an der der ebene Bereich des Auslassgehäuses anschließt.
Das Merkmal 6.4.3 korrespondiert insofern genau mit dem allgemeinen sprachlichen Verständnis vom Begriff „tangential“. Dieser ist von dem Begriff „Tangente“ abgeleitet und lässt sich als „eine gekrümmten Linie – idealerweise einen Kreis – oder eine gekrümmte Fläche durch eine Strecke, Gerade oder eine Fläche berühren“ definieren. Im vorliegenden Fall lässt sich dieses Verständnis uneingeschränkt auf den Wortlaut des Anspruchs übertragen, weil der Begriff „tangential“ genau die Gestalt der Verbindung von ebener innerer Fläche des Auslassgehäuses und zylindrischer innerer Fläche des Ventilgehäuses in diesem Sinne festlegt.
Das Merkmal 6.4.3 impliziert, dass die zylindrische Innenfläche des Ventilgehäuses an der Stelle, an der sie mit der ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses verbunden ist, endet und die ebene Innenfläche des Auslassgehäuses beginnt. Eine Fortführung der Innenfläche des Ventilgehäuses über die Innenfläche des Auslassgehäuses hinaus oder ein Anschluss dieser Innenfläche an einer anderen Stelle als dem Ende der Innenfläche des Ventilgehäuses oder auch nur die Ausrichtung der Innenfläche des Außengehäuses zu einer beliebigen Stelle der Innenfläche des Ventilgehäuses unter Außerachtlassung der konkreten Verbindung beider Flächen ergäbe für den Fachmann aus technischer Sicht keinen Sinn. Denn das Auslassgehäuse verbindet die zwischen der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses und der Außenfläche des schlauchförmigen Strömungskanals befindliche Kammer (Merkmal 4) mit dem Auslass (Merkmalsgruppe 6), damit das Fluid aus der Kammer in das Auslassgehäuse fließen (Merkmal 6.4.3) und aus diesem durch den Auslass austreten kann. Das Merkmal 6.4.3 beschreibt genau den Übergang von der Innenfläche des Ventilgehäuses zu der Innenfläche des Auslassgehäuses. Damit kann aber mit der tangentialen Anordnung der ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses nur das Lageverhältnis dieser Innenfläche zu dem Anschluss an die zylindrische Innenfläche des Ventilgehäuses und zu keiner anderen Stelle gemeint sein. Der ansonsten für das Ventil dezidierte Anordnungen enthaltende Verfügungspatentanspruch lässt gerade die Gestaltung dieses Anschlusses nicht offen. Es muss sich stattdessen um einen fließenden Übergang von der Innenfläche des Ventilgehäuses zur Innenfläche des Auslassgehäuses ohne Knicke, Kurven, Erhebungen, Vertiefungen oder sonstige Unebenheiten handeln. Dies entnimmt der Fachmann dem Merkmal 6.4.3.
Damit ist auch die Funktion der tangentialen Anordnung der ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses angesprochen. Diese Funktion wird im Merkmal 6.4.3 ausdrücklich genannt und besteht darin, dass das Fluid – regelmäßig ein Atemgas – in tangentialer Richtung entlang der Innenfläche des mindestens einen Bereichs des Auslassgehäuses aus der Kammer fließen kann. Auch hier bezieht sich die tangentiale Richtung nicht auf eine Fließrichtung des Fluids im Verhältnis zum Ventil- oder Auslassgehäuse im Allgemeinen und auch nicht zu irgendeiner Stelle der Innenfläche des Ventilgehäuses. Dem Verfügungspatent geht es darum, den Strömungswiderstand des Ventils und den Druckabfall zu verringern (Abs. [0007]). Wenn aber die Merkmalsgruppe 6 den Übergang von der zwischen schlauchförmigem Kanal und Ventilgehäuse gelegenen Kammer in das Auslassgehäuse und zum Auslass beschreibt, leuchtet es unmittelbar ein, dass der Strömungswiderstand bei einem tangentialen Anschluss der ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses an die Innenfläche des Ventilgehäuses geringer ist als bei Winkeln, Erhebungen oder Vertiefungen zwischen diesen Flächen, die sich ergeben, wenn die Innenfläche des Auslassgehäuses zu irgendeiner anderen Stelle der Innenfläche des Ventilgehäuses tangential ausgerichtet ist. Solche Unebenheiten stehen einer laminaren Strömung entgegen, die sich am ehesten entlang einer ebenen Fläche ergibt, die aus einer zylindrischen Fläche tangential hervorgeht.
Genau dieser Zusammenhang wird auch in der Verfügungspatentschrift zu den mit den Figuren 1A bis 1D veranschaulichten Ausführungsbeispielen beschrieben. Zunächst heißt es dort, dass dadurch, dass der mindestens eine Abschnitt 14 des Auslassgehäuses (das ist die ebene Innenfläche des Auslassgehäuses) bis zu einem Rand der Kammer oder in dessen Nähe reicht, dieser Abschnitt 14 mit der Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist, so dass der Abschnitt 14 tangential zur Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet ist (Abs. [0027]). Die tangentiale Verbindung ergibt sich also durch die Verbindung der ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses mit der Innenfläche des Ventilgehäuses. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die tangentiale Anordnung auf irgendeine andere Stelle der Innenfläche des Ventilgehäuses als die der Verbindungsstelle beziehen könnte. Die Verfügungspatentschrift veranschaulicht dies durch einen expliziten Verweis auf die Figur 1C (Abs. [0027]). Darin ist genau der fließende, tangentiale Übergang von der Innenfläche des Ventilgehäuses in die ebene Fläche des Auslassgehäuses gezeigt. Auch wenn es sich um ein Ausführungsbeispiel handelt, steht dieser Verweis einer Definition des Begriffs der „tangentialen Anordnung“ gleich, weil sich der Verfügungspatentschrift nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, wie der Begriff anders zu verstehen sein soll.
Zur Funktion dieser Anordnung wird in der Beschreibung des Verfügungspatents weiter ausgeführt, dass dies den Ausfluss eines Fluids aus der Kammer 15 in einer tangentialen Richtung entlang der Innenfläche des Auslassgehäuses ermöglicht (Abs. [0029]). Wird nun der Strömungswiderstand und der Druckabfall durch einen ebenen Abschnitt des Auslasses, der parallel zur axialen Richtung des schlauchförmigen Strömungskanals und des Ventilgehäuses angeordnet ist, verringert, wird dieser Effekt noch verstärkt, weil dieser Abschnitt der gleiche ist wie der Abschnitt 14, der mit der Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist (Abs. [0030]). Mit anderen Worten: der fließende, tangentiale Übergang von der Innenfläche des Ventilgehäuses zur ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses verringert den Strömungswiderstand und den Druckabfall ebenso wie die ebene Gestaltung der Innenfläche des Auslassgehäuses. Wie dies bewerkstelligt werden soll, wenn die Innenfläche des Auslassgehäuses in irgendeiner Form an die Kammer anschließt, solange sie nur zu irgendeiner Stelle auf der Innenfläche des Ventilgehäuses tangential ausgerichtet ist, erschließt sich nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschreibung des Verfügungspatents und in den Unteransprüchen 2, 3 und 5 genannten Übergangsbereichen. Diese beschreiben einen Bereich, der in der zwischen der Außenfläche des schlauchförmigen Kanals und der Innenfläche des Ventilgehäuses ausgebildeten Kammer liegt, an dem sich die Innenfläche des Auslassgehäuses anschließt. Sie werden in den Ausführungsbeispielen und den Unteransprüchen durch den Bereich zwischen zwei Punkten auf der Außenfläche des schlauchförmigen Kanals und der Innenfläche des Ventilgehäuses gekennzeichnet (vgl. Abs. [0024], [0025], [0039] bis [0041] sowie Unteransprüche 2, 3 und 5). Auch wenn die Übergangsbereiche ihrem Wortlaut nach den Übergang von der Kammer in das Auslassgehäuse markieren, sagen sie aber nichts über die tangentiale Anordnung der Innenfläche des Auslassgehäuses zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses aus. Es handelt sich um einen Bereich der Kammer zwischen zwei auf den Innenflächen dieser Kammer liegenden Punkten. Vor allem müssen nach der Merkmalsgruppe 6.4 („mindestens“) nicht alle Bereiche des Auslassgehäuses eben und tangential im Sinne von Merkmal 6.4.3 angeordnet sein. Gleichwohl sind sie an einem Übergangsbereich der Kammer angeschlossen, wie dies etwa auch Figur 1C mit den Bezugsziffern 510 und 520 verdeutlicht. Vor allem aber kann sich die Innenfläche des Auslassgehäuses in die Kammer hinein erstrecken und einen Teil der Innenfläche des Ventilgehäuses bilden (Abs. [0026] und Unteranspruch 3) (zu dem umgekehrten Fall siehe unten). Hier wird der Übergang von der Innenfläche des Ventilgehäuses zur Innenfläche des Auslassgehäuses noch einmal ganz deutlich, der nach Maßgabe von Merkmal 6.4.3 jedenfalls in einem Bereich tangential ausgebildet sein muss, um eine tangentiale Strömung des Fluids zu erzielen. Ist die Innenfläche des Auslassgehäuses, die einen Teil der Innenfläche des Ventilgehäuses bildet, nach Maßgabe von Merkmal 6.4.1 eben, ergibt sich zwangsläufig eine tangentiale Anordnung im Sinne von Merkmal 6.4.3, wie es richtigerweise zu verstehen ist. Der Übergangsbereich hat mit der Gestaltung der Verbindung der Innenflächen nichts zu tun.
Soweit die Verfügungsklägerin – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – versucht, die Verbindungsstelle der Innenflächen von Auslassgehäuse und Ventilgehäuse außerhalb des Übergangsbereichs zu verorten und es genügen zu lassen, dass sich die Verbindungsstelle in Höhe dieses Übergangsbereichs – also zwischen einem ersten minimalen und einem maximalen Punkt – befindet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Unteranspruch 2 ordnet an, dass die Innenflächen in dem Übergangsbereich in Verbindung stehen. Das ist genau der Bereich, der in der Kammer vertikal durch zwei Punkte auf den Innenflächen der Kammer definiert ist, so wie es sich auch dem Unteranspruch 2 entnehmen lässt. Es gibt aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, die Verbindungsstelle aus diesem Bereich heraus zu verlegen und die Gestaltung der Verbindung offen zu lassen. Vielmehr bleibt der Verfügungspatentanspruch 1 mit dem Merkmal 6.4.3 an dieser Stelle auch für den Unteranspruch 2 maßgebend und daher muss die Verbindung an genau dieser Stelle tangential ausgestaltet sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung zitierten Beschreibungsstelle, nach der der Abschnitt 14 des Auslasses oder des Auslassgehäuses – die Beschreibung des Verfügungspatents ist in der Hinsicht nicht ganz präzise (vgl. Abs. [0024], [0026] und [0027]) – nur bis in die Nähe des Randes einer Kammer reichen muss. Denn in jedem Fall soll die Innenfläche des Außengehäuses mit der Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden sein, die sich – wenn der Abschnitt 14 nur bis in die Nähe des Randes der Kammer reichen muss – folglich auch über die Kammer hinaus erstrecken kann. Damit ist zwar an dieser Stelle noch nichts über die Lagebeziehung von Innenfläche des Auslassgehäuses und Innenfläche des Ventilgehäuses gesagt. Daraus folgt aber nicht, dass der Fachmann sie beliebig ausgestalten kann. Die Beschreibung selbst konkretisiert die Verbindung weiter und beschreibt sie als tangentiale Anordnung der beiden Flächen (Abs. [0027]). Genau diese Konkretisierung greift der Anspruch im Merkmal 6.4.3 auf. Daran muss sich die Verfügungsklägerin als Patentinhaberin festhalten lassen.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 6.4.3 verwirklicht. Der ebene Bereich des Auslassgehäuses ist nicht tangential zur zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses angeordnet. Denn nach den von der Verfügungsklägerin (erste Abbildung) und der Verfügungsbeklagten (zweite Abbildung) vorgelegten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform stellt sich der Übergang vom Ventilgehäuse zum Auslassgehäuse so dar, dass die zylindrische Innenfläche des Ventilgehäuses nicht fließend in die ebene Innenfläche des Auslassgehäuses übergeht. Vielmehr ist am Übergang vom Ventilgehäuse zum Auslassgehäuse eine Stufe oder Kante zu erkennen.
Die Verfügungsbeklagte hat – von der Verfügungsklägerin unbestritten – weiter ausgeführt, dass sich diese Abstufung im Querschnitt – im Unterschied zu Figur 1C der Verfügungspatentschrift wie folgt darstellen lasse:
Demnach sieht es so aus, als ob sich die ebene Innenfläche des Auslassgehäuses ein Stück unterhalb der weitergeführten zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses anschließt und die Ebene nicht tangential zum Endpunkt der zylindrischen Innenfläche ausgerichtet ist, sondern zu einer anderen Stelle. Die Verfügungsklägerin hat dies wie folgt interpretiert:
Nach zutreffender Auslegung kommt es für die tangentiale Anordnung der ebenen Innenfläche des Auslassgehäuses jedoch nicht auf den Übergangsbereich und die ihn markierenden Punkte an. Vielmehr muss die ebene Innenfläche des Auslassgehäuses tangential aus dem Ende der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses hervorgehen. Das ist bei der konstruktiven Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform aber gerade nicht der Fall. Es lässt sich nicht einmal sagen, dass die ebene Innenfläche des Auslassgehäuses mit der zylindrischen Innenfläche des Ventilgehäuses verbunden ist, weil ein weiterer, abgewinkelter Abschnitt hinzutritt, der die Verbindung zum Ventilgehäuse herstellt und mit dem letzten Stück ihrer Innenfläche die Stufe ausbildet. Das Merkmal 6.4.3 impliziert aber eine unmittelbare Verbindung der beiden Innenflächen, die zudem tangential ausgestaltet sein muss, um die gewünschte Verringerung des Strömungswiderstands und des Druckabfalls zu erreichen. Daran fehlt es der angegriffenen Ausführungsform.
Es kann dahinstehen, ob die Stufe tatsächlich Auswirkungen auf den im Verfügungspatentanspruch genannten Zweck hat. Denn bei dem Merkmal 6.4.3 handelt es sich um ein räumlich-körperliches Merkmal, das durch die Zweckangabe nicht weiter eingeschränkt wird, sondern von dem das Verfügungspatent ausgeht, dass der Zweck durch die räumlich-körperliche Gestaltung zwangsläufig erreicht wird. Damit führt aber jede Abweichung von dieser Gestaltung aus der Lehre des Verfügungspatents heraus. Daher führt es auch nicht zu einer Benutzung der Lehre des Verfügungspatents, wenn sich die Stufe für das Strömungsverhalten tatsächlich als vorteilhaft gegenüber der erfindungsgemäßen Lehre herausstellen sollte.
Der Einwand, die Stufe sei lediglich fertigungsbedingt, greift nicht durch. Die Stufe hat ein Ausmaß, das einer bloß auf fertigungsbedingten Maßabweichungen beruhenden Unebenheit entgegensteht. In keinem Fall – und das kann auch die Verfügungsklägerin nicht ernsthaft behaupten – ist die Ausbildung der Stufe unvermeidbar. Dann steht sie aber als eine von der Lehre des Patentanspruchs 1 abweichende räumlich-körperliche Gestaltung der Verwirklichung dieser Lehre entgegen.
Daher kommt es auch nicht auf die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 28. April 2023 enthaltenen Ausführungen zu Äußerungen der Verfügungsbeklagten in einem chinesischen Patentverletzungsverfahren an. Selbst wenn der Zweck der Stufe nicht durch irgendwelche Strömungs- oder Druckverhältnisse bedingt ist, sondern allein darauf zurückzuführen ist, dass die Verfügungsbeklagte die Werkzeuge für das Spritzgussverfahren schonen möchte, stellt sich die Stufe nicht als unvermeidbare fertigungsbedingte Maßabweichung dar, die es gegebenenfalls noch rechtfertigen könnte, sie als unbeachtlich und das Merkmal 6.4.3 als verwirklicht anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 221.670,50 EUR. Davon entfallen 200.000,00 EUR auf den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung und 21.670,50 EUR auf den Arrestantrag.
Dr. Voß Dr. Nottmeier Dr. Schröder
Vorsitzender Richter am Richterin am Amtsgericht Richterin am Landgericht
Landgericht