EP 0 350 528: Patentverletzung durch Kfz-Radiator mit PTC-Elementen und Federeinrichtung
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin klagte gegen eine italienische Herstellerin wegen Radiatoren in Peugeot-307-Fahrzeugen. Streitpunkte waren u.a. Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Lieferung sowie die Auslegung von „Blechbändern“ und „Lamellen“. Das LG Düsseldorf bejahte die Zuständigkeit und eine wortsinngemäße Patentverletzung; auch Strangpressprofil-Außenflächen können „Blechbänder“ sein, und die Lamellen müssen nicht den gesamten Zwischenraum überbrücken. Unterlassung, Rechnungslegung (mit Wirtschaftsprüfervorbehalt) und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden zugesprochen; Vernichtung und Unterlassung des Herstellens wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Unterlassung/Rechnungslegung/Schadensersatzfeststellung), im Übrigen (Herstellung, Vernichtung, WP-freie Rechnungslegung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO genügt die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich eine deliktische Patentverletzung im Inland ergeben kann.
Ein im Ausland ansässiger Hersteller ist für inländische Patentverletzungen mitverantwortlich, wenn er ein patentverletzendes Produkt in Kenntnis des Schutzrechts und des Bestimmungsmarkts liefert und dadurch den Vertrieb im Schutzland bewusst und willentlich mitverursacht; eine Kenntnis der konkreten Lieferkette ist nicht erforderlich.
Der Begriff „Blechband“ ist funktionsorientiert auszulegen und erfasst auch starre, einstückig ausgebildete Außenflächen eines Strangpressprofils, sofern sie die Kaltleiterelemente flächig berühren, planparallel angeordnet sind und die elektrische Anbindung sicherstellen.
Patentanspruchsmerkmale zu Lamellen verlangen grundsätzlich kein vollständiges Überbrücken eines Zwischenraums; ausreichend ist eine lamellenartige Struktur aus gut wärmeleitendem Material, die stirnseitig an die wärmeabgebenden Elemente anstößt und den Wärmeübergang ermöglicht.
Ein Vernichtungsanspruch nach § 140a PatG setzt voraus, dass der Verletzer unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum an im Inland befindlichen Verletzungsgegenständen hat.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Radiatoren, bestehend aus einem ebenen Halterahmen und mehreren von diesem gehaltenen, sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen aufgespannten Ebene erstreckenden, länglichen, wärmeabgebenden Elementen, an die jeweils eine Vielzahl von Lamellen aus gut wärmeleitendem Material anstoßen, die sich quer zur Längserstreckung der wärmeabgebenden Elemente im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand zwischen diesem bzw. zwischen diesen und zwei ersten Holmen des Halterahmens erstrecken, wobei die wärmeabgebenden Elemente jeweils aus zwei planparallel zueinander angeordneten Blechbändern und mehreren dazwischen nebeneinander angeordneten elektrischen Kaltleiterelementen, die die beiden Blechbänder flächig berühren und mit diesen elektrisch verbunden sind, bestehen, die Lamellen stirnseitig jeweils an zwei benachbarte wärmeabgebende Elemente bzw. an ein wärmeabgebendes Element und einen der ersten Holme des Halterahmens oder ein Halteelement anstoßen, und die Blechbänder an ihren Enden in sich senkrecht dazu erstreckenden zweiten Holmen des Halterahmens elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit elektrischen Anschlusselementen versehen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die eine Federeinrichtung umfassen, die zwischen zwei Halteelementen angeordnet ist, wobei die Halteelemente mit den Lamellen in Berührung stehen, die ersten Holme eine äußere Schiene umfassen, die steif ist und parallel mit Abstand zu den Halteelementen verläuft, und die Federeinrichtung sich gegen die beiden Halteelemente abstützt und diese gegen die benachbarten Lamellen drückt;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu lagen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen der Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10, der Beklagten zu 9/10 auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 350 528 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 15. Juli 1988 am 17. Januar 1990 veröffentlicht und dessen Erteilung am 1. April 1992 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Radiator. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die in Italien geschäftsansässige Beklagte stellte in Turin Radiatoren her, die einen aus ersten und zweiten Holmen bestehenden Rahmen aufweisen. Innerhalb des Rahmens befinden sich mehrere Strangpressprofile, die aus Aluminium gebildet sind und von denen jedes erste an einem der zweiten Holme elektrisch leitend, in Querrichtung verschieblich gelagert ist. Zwischen den Strangpressprofilen sind Abstandshalter bzw. PTC-Widerstandsheizelemente angeordnet. Die ersten Holme bestehen jeweils aus einem U-förmigen Profil, in dem jeweils zwei konvex gebogene Federelemente aufgenommen werden, die über ein Halteelement in dem U-Profil fixiert sind. Zur näheren Erläuterung der Radiatoren reichte die Klägerin als Anlage K 5 ein Musterstück zur Akte und legte Abbildungen als Anlagen K 6 und K 10 vor. Letztere wird nachfolgend eingeblendet.
Die Beklagte verkaufte diese Radiatoren an die ebenfalls in Turin geschäftsansässige Firma DENSO Thermal System S.p.A., wobei 44.480 Stück in der Zeit vom 15.06.2004 bis 14.03.2005 für das Modell PSA T5 und 240 Stück am 15.06.2004 für das Modell Fiat 192 geliefert wurden. Die in der Automobilbranche bekannte Abkürzung PSA bezeichnet den französischen Automobilkonzern, in dem die Fahrzeuge der Marken Peugeot und Citroen gefertigt werden. Bei PSA T5 handelt es sich um die gebräuchliche Bezeichnung für die Plattform, zu der die Bauteile u.a. des Peugeots 307 gehören. Von der Firma DENSO war der Beklagten bekannt, dass die Radiatoren für das Fahrzeug Peugeot HDI 307 benötigt wurden.
Die Klägerin behauptet, sie habe in einem in Deutschland erworbenen und zugelassenen Fahrzeug der Marke Peugeot HDI 307 einen von der Beklagten hergestellten Radiator vorgefunden. Dieser zur Serienausstattung gehörende Radiator, welcher im übrigen von der Schwestergesellschaft der Beklagten weltweit über das Internet angeboten werde, mache ihrer Ansicht nach widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.
Nachdem die Klägerin ursprünglich Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz ab dem 17. Februar 1990 begehrt hat,
beantragt sie nunmehr
sinngemäß wie erkannt, wobei sie ein Unterlassen auch hinsichtlich des Herstellens geltend macht und die Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts sowie Vernichtung begehrt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit. Eine Verletzungshandlung im Geltungsbereich des Klagepatents mit ihrer Kenntnis sei nicht anzunehmen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ein von der Firma DENSO in Turin in eine Klimabox verbauter Radiator, bei dem es sich um eine Sonderausstattung handele, die lediglich für den Einsatz in nordischen Ländern mit extremen Tieftemperaturen bestimmt gewesen sei, über Frankreich schließlich nach Deutschland gelange. Hieran habe sie weder willentlich noch kausal mitgewirkt. Zudem stellt sie den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien weder Blechbänder im Sinne des Klagepatents noch Lamellen mit einer ausreichenden Erstreckung vorhanden.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9.05.2006 hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von ihr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da die angegriffenen Radiatoren von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Unbegründet ist die Klage lediglich insoweit als die Klägerin Ansprüche auch mit Blick auf die Herstellung der Radiotoren sowie Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts und Vernichtung begehrt.
I.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach ist für Entscheidungen über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei für die Begründung der internationalen Zuständigkeit die schlüssige Behauptung von Tatsachen genügt, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996, 1411; BGH NJW 1994, 1413). Ob eine unerlaubte Handlung schlüssig vorgetragen und das schädigende Ereignis im Inland eingetreten ist, ist nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen (BGH NJW 1987, 592).
1)
Das den angegriffenen Radiator aufweisende Fahrzeug, ein Peugeot HDI 307, wurde bei der Firma APS Auto- und Produktvergleichsbedarfs-Service GmbH in Rüsselsheim geordert, von wo es mit amtlicher Zulassung am 17.01.2005 an die Tochtergesellschaft der Klägerin geliefert wurde. Demzufolge wird die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik vertrieben und das schädigende Ereignis tritt in Deutschland ein.
Soweit die Beklagte diesen Vertrieb und das Vorhalten des Fahrzeuges mit deutscher Zulassung bestreitet, ist ihr Bestreiten unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Das klägerische Vorbringen ist schlüssig.
Unstreitig verkaufte die Beklagte in der Zeit vom 15.06.2004 bis 14.03.2005 44.480 Radiatoren an die Firma DENSO Thermal System S.p.A, welche ebenso unstreitig für das Modell PSA T5 bzw. den Peugeot HDI 307 benötigt und in dieses Fahrzeugmodell eingebaut wurden. Die Anlieferung des Fahrzeuges hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen der APS vom 25.01.2005 (Anlage K 8) und des KfZ-Meisterbetriebes Hey, in dem – insoweit unwidersprochen – der Ausbau des angegriffenen Radiators stattgefunden hat, vom selben Tag (Anlage K 8) belegt. Den Rechnungen ist als Fahrzeug ein Peugeot HDI 307 zu entnehmen, ebenso die Anlieferung an die Tochtergesellschaft der Klägerin sowie der Ausbau eines Heizers aus dem Peugeot HDI 307. An der Echtheit der Urkunden gibt es keine Zweifel. Der ausgebaute Radiator trägt zudem u.a. die Aufschrift "cebi". Angesichts der unstreitigen Umstände wie auch der Urkunden hätte es der Beklagten mithin oblegen, darzutun, aufgrund welcher konkreten Umstände sie gleichwohl das Anliefern des Kraftfahrzeuges und dessen deutsche Zulassung bestreitet. Dies hat sie unterlassen. Stattdessen hat sie "reflexartig" jede Behauptung der Klägerin insoweit ohne weiteres bestritten.
2)
Die Klägerin hat des weiteren schlüssig dargelegt, dass die Beklagte für die in Deutschland begangene Verletzung des Klagepatents mitverantwortlich ist.
Als Verletzter verantwortlich ist nicht nur derjenige, der eine geschützte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – an den Verletzungshandlungen beteiligt. In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Hersteller für die Verletzung inländischer Patente mitverantwortlich, wenn er das patentverletzende Produkt in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 – Funkuhr). Entsprechend trifft den ausländischen Hersteller eine Mitverantwortung, der an Abnehmer liefert, von denen er weiß, dass diese die Produkte bestimmungsgemäß im Bundesgebiet anbieten und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einführen. Unerheblich ist dabei, ob die belieferten Abnehmer im In- oder Ausland ansässig sind. Maßgeblich ist allein, dass die Verletzungshandlung mit Kenntnis des Herstellers letztlich im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents erfolgt (LG Mannheim, InstGE 6, 9 – Kondensator für Klimaanlage; LG Düsseldorf, InstGE 1, 154 – Rohrverzweigung; LG Düsseldorf, InstGE 3, 174 – Herzkranzgefäß-Dilatations-Katheter).
Unstreitig hat die Beklagte die angegriffenen Radiatoren in Italien/Turin hergestellt und diese an die dort ebenfalls geschäftsansässige Firma DENSO Thermal System S.p.A. verkauft. Der überwiegende Teil der verkauften Radiatoren (44.480) war unstreitig für die Plattform PSA T5, mithin den Peugeot 307 bestimmt. Ebenso unstreitig wusste die Beklagte durch die Firma DENSO, dass diese an PSA in Frankreich und damit ins Ausland lieferte und die Radiatoren für das Modell Peugeot HDI 307 benötigt wurden. Folglich war der Beklagten sowohl die Marke als auch der Typ des Fahrzeuges bekannt, in dem die angegriffenen Radiatoren Verwendung finden, und auch deren Bestimmungsort. Dieses Wissen ist ausreichend. Einer weitergehenden Kenntnis über den sich daran anschließende konkreten Vertriebsweg bzw. die Lieferkette bedarf es nicht. Es gehört (jedenfalls) zum Wissen der Automotive-Branche, der die Beklagte angehört, dass das Modell Peugeot HDI 307 (auch) auf dem europäischen Markt – wozu der deutsche Markt in nicht unerheblichem Umfang gehört – vertrieben wird. Folglich ist der Beklagten als Bestimmungsland der Kraftfahrzeuge, die mit dem von ihr willentlich und wissentlich hergestellten angegriffenen Radiator ausgestattet sind, auch Deutschland bekannt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, die angegriffenen Radiatoren gehörten nicht zur üblichen Ausstattung eines Peugeots HDI 307, sondern seien lediglich für ein nicht auf dem deutschen Markt erhältliches Sondermodell bestimmt gewesen bzw. als hier nicht vertriebene Sonderausstattung anzusehen. Dies ist unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ausreichend dargelegt. Die Beklagte beschränkt sich darauf zu behaupten, die von ihr hergestellten Radiatoren seien nur für ganz wenige Modelle ausschließlich als aufpreispflichtige Sonderausstattung sowie nur für den Einsatz in nordischen Ländern, wie z. B. Finnland, Schweden und Norwegen bestimmt gewesen. Nicht konkret vorgebracht hat sie hingegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie dies behauptet. Weder wird näher erläutert, von wem sie dieses Wissen erlangt haben will noch wann sie davon Kenntnis erhielt. Vertragliche Vereinbarungen ihrerseits, die dies bestätigen könnten, werden nicht dargelegt. Unerwähnt bleibt ebenso, in welche Modelle konkret ein Einbau erfolgen sollte, in welchen Ländern konkret ein Einsatz beabsichtigt war und weshalb von einer aufpreispflichtigen Sonderausstattung auszugehen ist. Insbesondere letzteres wird nur pauschal vorgetragen. Es fehlt bereits ein substantiierter Vortrag dazu, inwieweit sich die angegriffenen Radiatoren von den üblicher- und notwendigerweise als Serienausstattung in Dieselfahrzeugen einzubauenden Radiatoren unterscheidet. Eines solchen hätte es insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe der verkauften Stückzahl und des Internetauftritts der Schwestergesellschaft im Jahre 2005 (Anlage K 10), dem keine Anhaltspunkte für die Qualifizierung des angegriffenen Radiators als Sonderausstattung entnommen werden kann, bedurft.
3)
Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte für den Internetauftritt ihrer Schwestergesellschaft, von dem die Klägerin einen Auszug als Anlage K 10 vorgelegt hat, (mit)verantwortlich zeichnet und aus diesem ebenfalls die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts erwächst.
II.
Das Klagepatent betrifft einen Radiator.
Die Klagepatentschrift geht von dem aus der EP-A 0 243 077 (Anlage K 3) vorbekannten Radiator als gattungsbildendem Stand der Technik aus. Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 bis 3 jener Druckschrift verdeutlichen den Aufbau des vorbekannten Radiators.
Bei diesem Radiator – so die Klagepatentschrift – hängt der gute Wärme-übergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen und den Lamellen in hohem Maße von der Passung der Teile ab. Diese genaue Passung erschwert es, die innerhalb des Halterahmens angeordneten Elemente in diesen einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Radiator anzugeben, der insbesondere für den Einsatz zur Kraftfahr-zeugscheibenbeheizung geeignet ist, einen kompakten Aufbau zulässt und einen guten Wärmeübergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen und den Lamellen gewährleistet.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:
Radiator mit
1. einem Halterahmen (1);
1.1. der Halterahmen (1) ist eben;
1.2 der Halterahmen (1) hat zwei erste Holme (2) und zweite Holme (3);
2. mehreren wärmeabgebenden Elementen (4);
2.1 die wärmeabgebenden Elemente (4) sind länglich und erstrecken sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen (1) aufgespannten Ebene;
2.2 die wärmeabgebenden Elementen (4) sind von dem Halterahmen (1) gehalten;
2.3 die wärmeabgebenden Elementen (4) bestehen jeweils aus zwei Blechbändern (5) und mehreren elektrischen Kaltleiterelementen (6);
2.4.1. die zwei Blechbänder (5) sind planparallel zueinander angeordnet;
2.4.2 die Blechbänder (5) erstrecken sich senkrecht zu den zweiten Holmen (3);
2.4.3 die Blechbänder sind an ihren Enden in den zweiten Holmen (3) des Halterahmens (1) elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit elektrischen Anschlusselementen (7) versehen;
2.5.1 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) sind zwischen den beiden Blechbändern (5) nebeneinander angeordnet;
2.5.2 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) berühren die Blechbänder (5) flächig;
2.5.3 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) sind mit den beiden Blechbändern (5) elektrisch verbunden;
3. an die wärmeabgebenden Elemente (4) stoßen eine Vielzahl von Lamellen (8) an;
3.1 die Lamellen (8) sind aus einem gut wärmeleitenden Material;
3.2 die Lamellen (8) erstrecken sich quer zur Längserstreckung der wärmeabgebenden Elemente (4) zwischen den wärmeabgebenden Elementen (4) bzw. zwischen den wärmeabgebenden Elementen (4) und den zwei ersten Holmen (2) des Halterahmens (1);
3.3 die Lamellen (8) erstrecken sich im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand;
3.4 die Lamellen (8) stoßen jeweils stirnseitig an zwei benachbarte wärmeabgebende Elemente (4) bzw. an ein wärmeabgebendes Element (4) und einen ersten Holm (2) des Halterahmens (1) oder ein Halteelement (9) an;
4. die ersten Holme (2) des Halterahmens bestehen jeweils
4.1 aus einem inneren Band (11),
4.1.1 das mit den Lamellen (8) in Berührung steht,
4.2. einer äußeren Schiene (12),
4.2.1 die parallel im Abstand zum inneren Band verläuft und
4.2.2 steif ist,
4.3 und einer Federeinrichtung (14), die
4.3.1 zwischen dem inneren Band (11) und der äußeren Schiene (12) angeordnet ist,
4.3.2 sich an der äußeren Schiene (12) abstützt und
4.3.3 das innere Band (11) gegen die benachbarten Lamellen (8) drückt.
Die Klagepatentschrift führt des weiteren aus, dass die üblicherweise als Kaltleiterelemente verwendeten PTC-Widerstände selbstregulierende Eigenschaften haben, da sie im kalten Zustand einen niedrigen Widerstand aufweisen, der mit zunehmender Temperatur zunimmt mit der Konsequenz, dass mit steigender Temperatur der durch den PTC-Widerstand fließende Strom abnimmt. Diese dem Überhitzungsschutz dienende Eigenschaft führt dazu, dass der PTC-Widerstand keine ausreichende Wärmemenge abgeben kann, wenn die von ihm entwickelte Wärme nicht abgeführt wird. Es kommt der Klagepatentschrift zufolge daher entscheidend darauf an, zwischen den PTC-Widerständen und den sie umgebenden Medien für einen guten Wärmeübergang zu sorgen. Die Klagepatentschrift führt aus, dass die Patentanspruch 1 kennzeichnenden Merkmale auf die Lösung dieser Problematik gerichtet sind. Sie bezeichnet es als wesentlich, dass die die PTC-Widerstände berührenden Blechbänder gut - nach Möglichkeit vollflächig - an den PTC-Widerständen anliegen. Erfindungsgemäß sind zu diesem Zweck in dem Halterahmen Federelemente angeordnet, die über die Lamellen auf die Blechbänder drücken. Insoweit bezeichnet es die Klagepatentschrift als vorteilhaft, wenn die Blechbänder in dem Halterahmen in gewissem Umfang beweglich gehalten sind, damit die Druckkräfte von den Lamellen ungehindert auf die Blechbänder weitergegeben werden können.
III.
Die angegriffenen Radiatoren machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien mit Recht hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1, 3 und 4 sowie den Merkmalen 2, 2.1. und 2.2 außer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten verfügen die angegriffenen Radiatoren aber auch über Blechbänder im Sinne der Merkmale 2.3 bis 2.5.3. sowie über sich in ausreichendem Maße erstreckende Lamellen.
1)
Die angegriffenen Radiatoren weisen erfindungsgemäße Blechbänder auf. Wie der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt, begreift das Klagepatent nicht lediglich dünne, durch Walzen hergestellte, verformbare bzw. flexible Bauteile aus Metall als Blechbänder, sondern auch - wie bei den angegriffenen Radiatoren vorhanden - einstückig ausgebildete Außenflächen eines Strangprofils als solche.
Nach Anspruch 1 bestehen die wärmeabgebenden Elemente des erfindungsgemäßen Radiators jeweils aus zwei Blechbändern und mehreren elektrischen Kaltleiterelementen, wie in den Merkmalen 2.3. bis 2.5.3. näher beschrieben. Das Erfordernis einer Beweglichkeit oder Flexibilität der Blechbänder findet sich in diesen nicht. Die planparallelen Blechbänder sind hiernach lediglich beschrieben als Teile des wärmeabgebenden Elements, zwischen denen die elektrischen Kaltleiterelemente nebeneinander angeordnet sind und die von diesen flächig berührt werden. Zudem müssen diese beiden Teile elektrisch miteinander verbunden sein, damit das wärmeabgebende Element von den elektrischen Kaltleiterelementen beheizt werden kann. Die Blechbänder dienen demzufolge zum einen als Anlagefläche für die in ihrem Zwischenraum befindlichen elektrischen Kaltleiterelemente – die von der Art sind, die üblicherweise als PTC-Widerstände bezeichnet werden – und zum anderen wird über sie die elektrische Versorgung der Heizelemente gewährleistet. In der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels findet dies seinen Niederschlag in Spalte 2, Zeilen 38 bis 53 (Anlage K 1).
Hinter der Ausgestaltung der Blechbänder als Anlagefläche für die elektrischen Kaltleiterelemente in der beschriebenen Weise steht der vom Klagepatent entsprechend der Aufgabenstellung (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 bis 19) bezweckte kompakte Aufbau sowie der "gute" Wärmeübergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen und den Lamellen des Radiators.
Wie die Beschreibung erhellt, verfügen die PTC-Widerstände über die Eigenschaft, dass sie in kaltem Zustand einen niedrigen Widerstand aufweisen, der mit zunehmender Temperatur zunimmt, so dass mit steigender Temperatur der durch sie fließende Strom abnimmt. Der PTC-Widerstand hat mithin selbstregulierende Eigenschaften, die seine Überhitzung verhindern (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 bis 39). Diese Selbstregulierungseigenschaft des PTC-Widerstandes führt dazu, dass er keine ausreichende Wärmemenge abgeben kann, wenn die von ihm entwickelte Wärme nicht von ihm abgeführt wird. Es ist deshalb für einen guten Wärmeübergang zwischen dem PTC-Widerstand und dem ihm umgebenden Medium, dem Luftstrom, der mittels der entsprechend der Merkmalsgruppe 3 ausgestalteten Lamellen an den wärmeabgebenden Elementen vorbeigeführt wird, zu sorgen. Dieser gute Wärmeübergang ist – wie das Klagepatent hervorhebt – der Kern der Erfindung. Damit ein solcher erzielt wird, ist es nach der unter Schutz gestellten technischen Lehre insbesondere wesentlich, dass die die PTC-Widerstände berührenden Blechbänder gut, nach Möglichkeit vollflächig, an den PTC-Widerständen anliegen (Anlage K 1 Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2, Zeile 7). Die Vollflächigkeit wird erfindungsgemäß einerseits durch die flächige Anlage der elektrischen Kaltleiterelemente gemäß Merkmal 2.5.2 und durch die planparallele Anordnung der Blechbänder entsprechend Merkmal 2.4.1. erreicht. Andererseits wird sie durch die die Erfindung kennzeichnenden, in dem Halterahmen angeordneten Federelemente gemäß der Merkmalsgruppe 4 gewährleistet, welche über die Lamellen auf die Blechbänder drücken (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 7 bis 10). Der Fachmann erkennt mithin, dass diese Anlagefunktion der Blechbänder im Vordergrund steht, weil gerade sie dem Ziel dient, den erforderlichen Wärmeaustausch in erfindungsgemäßer Weise vorzunehmen.
Ob die Bauteile, auf bzw. zwischen denen die elektrischen Kaltleiterelemente flächig angebracht sind, aus einem gewalztem dünnen Blech, welches (in sich) flexibel und verformbar ist, oder aus einer (in sich) starren Außenfläche eines Strangprofils bestehen, ist – sofern diese planparallel verlaufen und die übrigen Merkmale verwirklichen – zur Erfüllung der dargelegten Anlagefunktion unerheblich. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die letzt genannte Ausgestaltung einen vom Klagepatent angestrebten Wärmeaustausch verhindern oder beeinträchtigen würde.
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass für die Erfindung mit Blick auf den zu erzielenden Wärmeübergang und die hierzu erforderliche möglichst vollflächige Anlage der PTC-Widerstände eine gewisse Beweglichkeit und Flexibilität wesentlich ist. Diese wird nämlich nicht für die erfindungsgemäßen Blechbänder gefordert, sondern mittels der nach den Merkmalen 4.3 bis 4.3.3. ausgestalteten Federeinrichtung sichergestellt, die auf die Lamellen drückt, welche sodann den Druck an die Blechbänder weitergeben und so für die optimale Anlage Sorge tragen. Die erforderliche Flexibilität wird folglich gerade nicht den Blechbändern, sondern anderen Bauteilen zugeschrieben.
Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift. In Spalte 2, Zeile 10 bis 14 des Klagepatents heißt es zu einer vorteilhaften Ausführungsform, die Blechbänder könnten in dem Halterahmen in gewissem Umfang beweglich gehalten sein, damit die Druckkräfte von den Lamellen ungehindert auf die Blechbänder weitergegeben werden können. Vorgesehen ist hiernach eben nicht – wie es nahegelegen hätte, wenn es auf eine Beweglichkeit der Bänder an sich nach der Erfindung ankommen soll – deren Flexibilität, sondern nur ein bewegliches Halten der Blechbänder. Die zur Druckweiterleitung als notwendig angesehene Beweglichkeit soll hiernach somit (gerade) auf anderem Weg als durch ein in sich verformbares und flexibles dünnes Blech hergestellt werden.
Eine Beeinträchtigung der weiteren Funktion der Blechbänder, die Stromzufuhr der elektrischen Kaltleiterelemente sicherzustellen, ist bei einer starren Außenfläche eines Strangprofils, welche ansonsten insbesondere nach den Vorgaben der Merkmale 2.4.2, 2.4.3 und 2.5.3 ausgestaltet ist, ebenso wenig zu erkennen.
Schließlich steht auch deren einstückige Ausbildung nicht entgegen. Zunächst entspricht eine solche der weiteren Aufgabe, einen kompakten Aufbau des Radiators zuzulassen, und zum anderen beschreibt das Klagepatent als eine bevorzugte Ausführungsform einen Radiator, dessen Lamellen mit dem Blechband fest verbunden sind oder die mit dem Blechband eine integrale Einheit bilden (Anlage K 1, Spalte 3, Z. 29 bis 37). Geschützt wird diese Ausführungsform in den Unteransprüchen 4 und 5, wobei es ausreichend ist, wenn die Lamellen nur mit einem der Blechbänder fest verbunden sind. Das Klagepatent selbst erachtet demnach eine einstückige Ausgestaltung der Bauteile als erfindungsgemäß. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist damit – ersichtlich – nicht verbunden.
2)
Die angegriffenen Radiatoren weisen des weiteren erfindungsgemäße Lamellen auf.
Das Vorhandensein von Lamellen wird von keiner Partei in Frage gestellt. Im Ergebnis begegnet dies keinen Bedenken, auch wenn die Außenflächen der einstückig ausgebildeten Strangpressprofile (nur) stellenweise mittels einiger Stege miteinander verbunden sind und im übrigen (nur) in den Zwischenraum hineinragende Ausbuchtungen vorhanden sind.
Nach allgemeinem technischen Verständnis werden als "Lamellen" dünne, lange Scheiben, Blätter oder Klingen bezeichnet, besonders wenn sie zu mehreren mit ihren Flächen parallel oder annähernd parallel zueinander angeordnet sind und ihre Kanten nach außen weisen. Gemessen am Materialaufwand weist eine Lamellenstruktur eine sehr große Oberfläche und Stabilität auf, wodurch sie sich in technischer Hinsicht insbesondere für einen schnellen Temperaturausgleich auszeichnet. Dem entsprechend spricht auch das Klagepatent den Lamellen die Funktion zu, einen guten Wärmeübergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen, den PTC-Widerständen, und dem sie umgebenden Medium, dem Luftstrom, zu bewirken (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2, Zeile 2), weshalb sie in einer Vielzahl – über die Blechbänder verbunden – an die PTC-Widerstände anstoßen (Merkmal 3, Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 54 ff.).
Die bei den angegriffenen Radiatoren vorhandenen Stege und Ausbuchtungen in den Strangpressprofilen sind unstreitig aus wärmeleitendem Material und dienen ebenso unbestritten der Abfuhr der von den PTC-Widerständen erzeugten Wärme. Dass es aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zur Beeinträchtigung dieser Wärmeausgleichfunktion kommt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit die Beklagte einwendet, es sei unzutreffend zu behaupten, die Lamellen der angegriffenen Radiatoren erstreckten sich zwischen den Außenflächen des Stangenprofils, weil die Lamellen tatsächlich lediglich in den Zwischenraum dieser Außenflächen hineinragten, ohne diese zu verbinden, ist dies hinsichtlich der Stege unzutreffend und im übrigen unerheblich. Ein Merkmal, das die Überbrückung des gesamten Abstandes erfordern würde, ist nicht gegeben. Insbesondere die Merkmalsgruppe 3, die sich mit der Ausgestaltung der Lamellen beschäftigt, sieht lediglich ein stirnseitiges Anstoßen vor.
3)
Eine rechtswidrige Benutzungshandlung im Sinne des § 9 PatG seitens der Beklagten ist festzustellen. Zwar stellt sie die angegriffenen Radiatoren unstreitig in Italien – mithin außerhalb des geltend gemachten Geltungsbereichs des Klagepatents – her; es ist jedoch von einem Anbieten, in Verkehr bringen, Gebrauchen und Einführen in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Insoweit kann auf das unter I. Ausgeführte verwiesen werden. Soweit die Beklagte derartige Verletzungshandlungen bestreitet, sind ihre Darlegungen mangels ausreichender Konkretisierung unerheblich. Überdies hat sie mit Blick auf die von ihr behauptete Sonderausstattung keinen Beweis angetreten.
IV.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Mangels Herstellung der angegriffenen Radiatoren in der Bundesrepublik Deutschland war ihr ein solches jedoch nicht zu untersagen.
Da die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG), wobei ihr hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger) – auch von Amts wegen – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen war.
Nicht zuerkannt werden konnte hingegen ein Anspruch auf Vernichtung gemäß § 140 a PatG. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass die Beklagte unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum an in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Radiatoren der angegriffenen Art hat. Für die Annahme derartige Besitz- oder Eigentumsverhältnisse fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
V.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Nichtigkeitsklage erst nach ordnungsgemäßem Schluss der Verhandlung, mit hin verspätet, erhoben und in den Verletzungsprozeß eingeführt worden ist. Der diesbezügliche Schriftsatz der Beklagten vom 9.05.2006 rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 EUR.