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Landgericht Düsseldorf·4b O 62/16·09.08.2017

EP-Patentverletzung durch kompatible Tintenpatronen: Widerstand als „zweite Einrichtung“

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin und ihre exklusive Lizenznehmerin nahmen einen Händler wegen des Vertriebs kompatibler Tintenpatronen auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Düsseldorf bejahte eine unmittelbare Verletzung des deutschen Teils des EP, u.a. weil ein Widerstand als „zweite Einrichtung“ genügt und der Kurzschluss-Detektionsanschluss auch bei druckerseitiger Detektionsschaltung patentgemäß ist. Maßgeblich für die Zeilenanordnung sind die Kontaktabschnitte (nicht zwingend die gesamte Anschlussfläche). Die Klage hatte bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg; eine Aussetzung wegen angekündigter Nichtigkeitsklage wurde abgelehnt.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung überwiegend stattgegeben; Zinsen auf Abmahnkosten nur ab Rechtshängigkeit, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Patentanspruch genannte „zweite Einrichtung“, die mit höherer Spannung als ein Speicher betrieben wird, ist nicht auf einen (Füllstands‑)Sensor beschränkt; auch ein passives elektrisches Bauelement kann diese Einrichtung bilden, wenn es die höhere, druckerseitig angelegte Spannung im Betrieb verkraftet und eine (auch druckerseitig nutzbare) Wirkung entfalten kann.

2

Stellt ein Anspruch auf extern an Anschlüsse angelegte höhere Spannung ab, genügt für die Merkmalsverwirklichung die objektive Eignung des Druckmaterialbehälters zum Zusammenwirken mit einer (technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbaren) Druckvorrichtung; es ist nicht erforderlich, dass ein konkretes Druckermodell alle Merkmale der Druckvorrichtung tatsächlich verwirklicht.

3

Für die Bildung einer „ersten“ und „zweiten“ Zeile kommt es auf die Lage der Kontaktabschnitte zum Kontaktieren druckerseitiger Anschlüsse an; diese Kontaktabschnitte sind nicht notwendig als körperlich fest definierte Teilflächen vorgegeben, sondern ergeben sich maßgeblich aus dem bestimmungsgemäßen Kontaktierungskonzept mit der Druckvorrichtung.

4

Ein Kurzschluss‑Detektionsanschluss im Sinne des Patentanspruchs setzt keine im Druckmaterialbehälter selbst integrierte Detektionsschaltung voraus; ausreichend ist, dass der Anschluss als elektrisch leitfähiger Kontakt im Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung die Erfassung eines Kurzschlusses ermöglicht.

5

Eine Aussetzung des Patentverletzungsstreits nach § 148 ZPO kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Nichtigkeitsangriffs zu erwarten ist; fehlt es an konkreten, beurteilbaren Nichtigkeitsgründen, ist eine Aussetzung nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG§ Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 1 u. 2 PatG§ 276 BGB§ Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG

Tenor

I.              Der Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

              Druckmaterialbehälter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, der

(1)              an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

(2)              eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und

(3)              eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

(4)              eine zweite Einrichtung; und

(5)              eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:

(6)              die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

(7)              die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,

(8)              der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enthält einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen,

(9)              die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,

(10)              die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und

(11)              der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und

(12)              der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;

2.              an die Klägerinnen 17.006,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.

II.              Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. 1. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I. 1. aufgeführten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu III. 1. und 2. Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Bestellformulare vorzulegen hat;

-              dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

IV.              Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von ihm zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf seine – des Beklagten – Kosten herauszugeben.

V.              Der Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VI.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VIII.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

              Ziffer I. 1., IV. und V. des Tenors:              750.000,00 EUR

              Ziffer III des Tenors:                                           200.000,00 EUR

              Ziffer I. 2. und VII. des Tenors:                             110 % des jeweils zu vollstrek-                                                                                    ckenden Betrages

Tatbestand

2

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A B2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf in Anspruch.

3

Die Klägerin zu 1) ist alleinige Inhaberin des Klagepatents, das am 22.12.2006 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 26.12.2005 und 11.08.2006 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 27.06.2007 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 15.07.2009. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch eingelegt. Durch Beschluss der Einspruchsabteilung beim EPA, der von der Beschwerdekammer weitgehend bestätigt wurde, wurde das Klagepatent in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine das Klagepatent betreffende, beim Bundespatentgericht eingelegte Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht zugestellt.

4

Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Tintenbehälter und eine darauf montierte Platine. Patentanspruch 1 des eingeschränkt aufrechterhaltenen Klagepatents wird von den Klägerinnen in einer weiter eingeschränkten Fassung geltend gemacht, die in der deutschen Übersetzung wie folgt lautet (neu hinzugekommene Merkmale sind unterstrichen):

5

„Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

6

eine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enthält,

7

wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält und wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist;

8

dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:

9

eine zweite Einrichtung (104); und

10

eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei

11

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

12

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen,

13

die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,

14

der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

15

die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,

16

die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und

17

der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und

18

der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.“

19

Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2-5, 7-11, 13, 14, 22, 27 und 29 wird auf die geänderte Klagepatentschrift verwiesen (Anlage HEK 6).

20

Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen einen Druckmaterialbehälter nach der Erfindung (Figur 2) und Beispiele von Diagrammen von Anschlussgruppen erfindungsgemäßer Platinen.

23

Die Klägerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1) und mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubehör in Deutschland betraut. Die Klägerinnen schlossen mit Wirkung zum 01.01.1993 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2) unter anderem eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent einräumte. Als Gegenleistung für die Lizenz verpflichtete sich die Klägerin zu 2) gemäß Ziffer 3 des Vertrages zum Erwerb von Tintenpatronen der Marke B für Drucker derselben Marke bei der Klägerin zu 1) und ihren verbundenen Unternehmen sowie zum Vertrieb dieser Produkte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen verpflichteten sich zudem, bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zusammenzuarbeiten und gerichtliche Verfahren in beider Namen zu führen.

24

Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland eingeführte Tintenpatronen, die mit Druckern der Klägerinnen kompatibel sind. Die Tintenpatronen weisen jeweils einen Chip mit einer Anschlussordnung auf. In Abhängigkeit vom Modell der jeweiligen Platine auf der Tintenpatrone lassen sich drei Ausführungsformen unterscheiden, die von den Klägerinnen angegriffen werden.

25

Die angegriffene Ausführungsform 1 umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern XX, die mit den Druckern B XX kompatibel sind.

26

Die angegriffene Ausführungsform 2 umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern XX, die kompatibel sind mit den Druckern B XX und XX, aber auch Tintenpatronen mit den Seriennummern XX und X, die mit den Druckern B XX und XX kompatibel sind.

27

Die angegriffene Ausführungsform 3 umfasst schließlich Tintenpatronen mit den Seriennummern XXX und X, kompatibel mit X, X, X und X, sowie mit den Seriennummern X, X und X, kompatibel mit X, X und X, und mit den Seriennummern X, kompatibel zu X

28

Die drei Anschlussordnungen der drei angegriffenen Ausführungsformen sind nachstehend abgebildet.

30

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 ließen die Klägerinnen den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 22.06.2016 abmahnen. Dadurch sind ihr ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.000.000,00 EUR und einer 1,8 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt 17.006,00 EUR entstanden.

31

Die Klägerinnen sind der Ansicht, durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletze der Beklagte das Klagepatent. Dies habe sich aus der technischen Untersuchung einzelner Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen ergeben. Insbesondere seien die Kontaktabschnitte in zwei Zeilen entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs angeordnet. Auf die Kontaktflächen in ihrer Gesamtheit komme es nicht an. Ebenso wiesen die angegriffenen Ausführungsformen eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents auf, die mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben werde. Es handele sich um einen Widerstand. An diesem liege bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in den vorgesehenen Druckern tatsächlich eine höhere Spannung an als an dem als erster Einrichtung zu qualifizierenden Speicher (Eeprom).

32

Die Klägerinnen beantragen,

33

zu erkennen wie geschehen,

34

wobei im Antrag zu I. 2. Zinsen für die Zeit seit dem 22. Juni 2016 geltend gemacht werden,

35

hilfsweise ihnen nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

36

Der Beklagte beantragt,

37

                            die Klage abzuweisen.

38

Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle an der Bildung einer ersten und zweiten Zeile, wenn für die Zeilenbildung auf die gesamten Kontaktflächen der Platine der Tintenpatrone abgestellt werde. Werde hingegen auf die Kontaktpunkte abgestellt, habe die Platine keinen Einfluss auf die Kurzschlusserfassung. Denn ohne Drucker könne es nicht zu Kurzschlüssen kommen. Die Kontaktpunkte seien überhaupt nur druckerseitig durch die Kontaktpins festgelegt. Funktional fehle es den angegriffenen Ausführungsformen an einem Kurzschluss-Erfassungskontakt. Weiterhin fehle es an einer zweiten Einrichtung im Sinne des Klagepatents. Dabei müsse es sich um einen Füllstandssensor handeln, für dessen Betrieb eine höhere Spannung erforderlich sei als für den Speicher. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten jedoch weder über einen Füllstandssensor, noch über ein anderes Bauteil, das etwas messe oder eine Funktionalität bezüglich der Tintenpatrone habe, sondern lediglich über einen elektrischen Widerstand. Dieser sei zur Herstellung der Kompatibilität mit dem Drucker erforderlich, da der Drucker so programmiert sei, dass er nur dann drucke, wenn zwischen den beiden Kontakten eine elektrische Verbindung bestehe. Schließlich hält der Beklagte das Klagepatent für nicht rechtsbeständig und regt die Aussetzung des Verfahrens an.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.

42

A

43

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Außerdem können sie mit Erfolg die Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 17.006,00 EUR aus §§ 683, 677 BGB zuzüglich Zinsen verlangen, diese allerdings erst seit Rechtshängigkeit. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch den Beklagten stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

44

I.

45

Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann.

46

In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik ausgeführt, es sei in den letzten Jahren üblich gewesen, Tintenpatronen mit einer oder mehreren zusätzlichen Einrichtungen auszurüsten; solche Einrichtungen können etwa ein Speicher für tintenbezogene Informationen und eine Hochspannungsschaltung sein, an die eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Insoweit wird als Beispiel ein Resttintenpegelsensor genannt, der ein piezoelektrisches Element verwendet.

47

Im Stand der Technik gab es bereits Beispiele, in denen die Tintenpatrone und die Druckvorrichtung durch Anschlüsse elektrisch verbunden wurden und Maßnahmen vorgesehen waren, um zu verhindern, dass der Speicher – etwa wegen eines an den Anschlüssen anhaftenden Tintentropfens – kurzgeschlossen und beschädigt wird. Allerdings handelte es sich dabei nicht um Lösungen, bei denen die Tintenpatronen mit einer Vielzahl von Einrichtungen ausgerüstet sind, z.B. mit einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung und mit Anschlüssen für beide Einrichtungen. Bei Patronen dieser Art besteht das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen einem Anschluss für die eine Einrichtung und dem Anschluss für die andere Einrichtung eintritt, so dass sowohl die Tintenpatrone als auch der mit ihr bestückte Drucker beschädigt werden kann.

48

Das Klagepatent erwähnt in diesem Zusammenhang die EP C, die eine Schaltungsplatine für eine Tintenpatrone offenbart, bei der ein kreisförmiger Prüfanschluss an dem oberen Ende vorgesehen ist und weitere Anschlüsse in zwei Zeilen darunter angeordnet sind. Masseanschlüsse sind an den jeweiligen Enden der unteren Zeilen vorgesehen.

49

Davon ausgehend besteht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem), ohne dass diese als solche erwähnt wird, darin, einen Druckmaterialbehälter mit einer Vielzahl von Einrichtungen vorzusehen, bei dem Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschlüsse zwischen den Anschlüssen verursacht wird, verhindert oder reduziert wird.

50

Zur Lösung schlägt der Klagepatentanspruch 1 in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung einen Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen vor:

51

1.              Druckmaterialbehälter (100);

52

2.              der Druckmaterialbehälter (100) kann an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden;

53

3.              der Druckmaterialbehälter (100) umfasst:

54

3.1              eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,

55

3.2              eine zweite Einrichtung (104), die durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,

56

3.2              eine Anschlussgruppe, die enthält:

57

3.2.1              eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280),

58

3.2.2              eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und

59

3.2.3              mindestens einen dritten Anschluss (210, 240);

60

4.              die Vielzahl von ersten Anschlüssen

61

4.1              umfasst einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen Rücksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss,

62

4.2              ist mit der ersten Einrichtung verbunden,

63

4.3              enthält jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen;

64

5.              die Vielzahl von zweiten Anschlüssen

65

5.1              ist mit der zweiten Einrichtung verbunden,

66

5.2              enthält jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen,

67

5.3              ist so angeordnet, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen;

68

6.              der mindestens eine dritte Anschluss

69

6.1              ist ein Kurzschluss-Detektionsanschluss,

70

6.2              dient der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und

71

6.3              enthält einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen;

72

7.              die zweiten Kontaktabschnitte

73

7.1              sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet, dass sie eine erste Zeile bilden, und

74

7.2.              sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet;

75

8.              der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte sind so angeordnet,

76

8.1              dass sie eine zweite Zeile bilden, und

77

8.2              der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt ist an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet.

78

II.

79

Der Kern der Erfindung besteht darin, bei einem Druckmaterialbehälter mit zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebenen Einrichtungen und dazu passenden elektrischen Anschlüssen einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschlüssen vorzusehen und außerdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschlüsse innerhalb der Anschlussgruppe in einer bestimmten Art und Weise räumlich anzuordnen. Dadurch, dass die Kontaktabschnitte der der zweiten Einrichtung zugeordneten zweiten Anschlüsse, an denen eine höhere Spannung anliegt als an den der ersten Einrichtung zugeordneten ersten Anschlüsse, auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, wird die Zahl der gegenüber den zweiten Anschlüssen benachbarten ersten Anschlüsse möglichst gering gehalten, weil jeder zweite Kontaktabschnitt nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt benachbart ist. Dadurch wird die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschlüsse vermindert (vgl. S. 3 und S. 28 f der Anlage HEK 7). Indem der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschluss-Detektionsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endständige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussauslösenden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschlüssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (S. 29 und S. 30 f der Anlage HEK 7).

80

1.

81

Für die Auslegung des Klagepatentanspruchs ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Erfindung ausschließlich ein Druckmaterialbehälter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbehälter. Soweit der Klagepatentanspruch daher Merkmale zur Ausgestaltung der Druckvorrichtung enthält (Druckkopf, eine Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen) bzw. Bestandteile des Druckmaterialbehälters im Hinblick auf konstruktive Eigenschaften der Druckvorrichtung definiert, wird damit allenfalls der Funktionszusammenhang zwischen dem Druckmaterialbehälter und einer Druckvorrichtung verdeutlicht mit der Folge, dass der Druckmaterialbehälter lediglich geeignet sein muss, mit einer Druckvorrichtung entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs zusammenzuwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Drucker existiert, der den vom Klagepatentanspruch aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Es genügt vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbehälter erlaubt.

82

2.

83

Die vorstehenden Auslegungsgrundsätze kommen bereits bei der Frage zur Anwendung, was nach der Lehre des Klagepatentanspruchs unter einer zweiten Einrichtung zu verstehen ist. Diese soll nach den Vorgaben des Anspruchs durch eine höhere Spannung betrieben werden als die erste Einrichtung (Merkmal 3.2). Damit steht im Zusammenhang, dass die mit der zweiten Einrichtung verbundenen zweiten Anschlüsse so angeordnet sein müssen, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen (Merkmal 5.3), die mit der ersten Einrichtung – dem Speicher – verbunden sind. Bereits daraus wird deutlich („extern“; „Spannung angelegt wird“), dass die an den Anschlüssen und damit auch an der zweiten Einrichtung anliegende Spannung druckerseitig vorgegeben wird. Dass die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, besagt damit zunächst nur, dass sie verkraften muss, wenn an sie eine höhere Spannung angelegt wird. Da die Anschlussanordnung eines erfindungsgemäßen Druckmaterialbehälters zudem dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschlüssen zu verringern, muss weiterhin hinzukommen, dass in einem (gedachten) Druckbetrieb an der zweiten Einrichtung eine höhere Spannung anliegt als an der ersten Einrichtung. Daraus folgt aber nicht, dass die zweite Einrichtung so gestaltet sein muss, dass sie nur bei einer im Vergleich zur ersten Einrichtung höheren Spannung auch tatsächlich funktioniert. Da die Höhe der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung abhängt, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschließlich mit einer höheren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden. Dies geht auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 16.05.2013 zur Auslegung eines Patentanspruchs eines Schutzrechts hervor, das zur selben Patentfamilie wie das Klagepatent gehört (Anlage HEK 17, dort S. 27). Demnach besteht ein Unterschied zwischen einer Spannung, die extern an die Patronenanschlüsse angelegt wird, und derjenigen Spannung, mit der die Patroneneinrichtung betrieben wird. Das erstere besagt nichts Zwingendes für das letztere. In keinem Fall aber ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die zum Funktionieren der zweiten Einrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt. Demnach verlangt der Klagepatentanspruch nicht, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt einen Betrieb mit höherer Spannung vorgibt.

84

Welche Funktion die zweite Einrichtung für den Druckmaterialbehälter übernimmt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Vor allem ist die zweite Einrichtung nicht auf einen Sensor zur Bestimmung des Tintenfüllstands beschränkt. Diese Funktion der zweiten Einrichtung wird lediglich in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents offenbart, die eine weiter gefasste technische Lehre regelmäßig nicht einzuschränken vermögen. So liegt der Fall auch hier, weil der Klagepatentanspruch lediglich eine zweite Einrichtung verlangt. Dabei ist nicht einmal ausgeschlossen, dass die zweite Einrichtung für den Druckmaterialbehälter gar keine Funktion hat, sondern stattdessen für die Druckvorrichtung oder eine andere Vorrichtung. Insofern kommen wiederum die einleitenden Grundsätze zur Auslegung des Klagepatentanspruchs zum Tragen, wonach der Druckmaterialbehälter lediglich geeignet sein muss, mit der Druckvorrichtung in dem vom Anspruch verlangten Umfang zusammenzuwirken. Demzufolge muss es sich bei der zweiten Einrichtung zwar um ein elektrisches Bauelement handeln, weil an sie eine bestimmte Spannung angelegt werden können muss, mit der eine bestimmte Wirkung erzielt werden soll. In welcher Weise aber eine Wirkung erzielt wird, vor allem ob diese Wirkung am Druckmaterialbehälter oder an der Druckvorrichtung eintritt oder festgestellt wird, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Damit ist es auch dem Fachmann überlassen, welche Funktion die zweite Einrichtung übernehmen soll und wie er sie in Abhängigkeit davon zweckmäßig gestaltet. Ob es sich daher bei der zweiten Einrichtung dann um ein aktives oder passives Bauelement, um ein einfaches Bauelement oder eine komplexe Schaltung oder um ein anderweitig nur von der bloßen elektrischen Leitung zu unterscheidendes Bauteil handelt, ändert nichts an der Einordnung als zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, dass die Einrichtung „betrieben wird“, da es – wie zuvor ausgeführt – letztlich nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung eine höhere Spannung verkraften kann und mit dem durch die angelegte Spannung erzeugten Strom eine Wirkung erzielt wird.

85

3.

86

Für die in den Merkmalsgruppen 7 und 8 vorgegebenen Zeilenanordnungen zur Verringerung der Kurzschlussgefahr stellt der Klagepatentanspruch auf die Positionierung der Kontaktabschnitte ab. Diese sind von den Anschlüssen der Anschlussgruppe (Merkmal 3.2) zu unterscheiden. Bei den Kontaktabschnitten handelt es sich um räumliche Bereiche auf den Anschlüssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschlüssen des Druckmaterialbehälters und denen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und dritten Anschlüsse bilden so gesehen den Teil eines (mitunter großflächigeren) Anschlusses des Druckmaterialbehälters, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt steht. Dies ergibt sich aus den Merkmalen 4.3, 5.2 und 6.3, wonach die jeweiligen Anschlüsse entsprechende Kontaktabschnitte enthalten, deren Funktion in dem Kontaktieren eines entsprechenden druckerseitigen Anschlusses besteht. Dies wird auch beispielhaft in der Beschreibung des Klagepatents ausgeführt. Vor allem die Figuren 15A und 15B der Klagepatentschrift (Anlage HEK 6) zeigen Anschlüsse, die zwar in einer Zeile, deren Kontaktabschnitte cp aber in zwei Zeilen angeordnet sind (vgl. dazu S. 38 der Anlage HEK 7). Sofern die Anschlüsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschlüssen der Druckvorrichtung, in die der Druckmaterialbehälter bestimmungsgemäß so eingesetzt wird, dass die Anschlüsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte räumlich-körperliche Merkmale des Druckmittelbehälters; maßgeblich ist vielmehr, ob die Anschlüsse des Druckmaterialbehälters objektiv geeignet sind, beim Einsatz in eine Druckvorrichtung die im Anspruch spezifizierten Kontaktabschnitte zu bilden.

87

4.

88

Schließlich ist es nicht erforderlich, dass der Druckmaterialbehälter selbst über eine Schaltung verfügt, mit der der dritte Anschluss verbunden ist und ein Kurzschluss erfasst werden kann. Eine solche Gestaltung sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor; insbesondere ist der Kurzschlusserfassungsanschluss für sich allein nicht geeignet, einen Kurzschluss zu detektieren. Es genügt, wenn er im Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung einen Kurzschluss erfassen kann. Insofern kann eine entsprechende Schaltung auch druckerseitig vorgesehen sein, wie das in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents beschrieben wird (vgl. etwa S. 16 f. der Anlage HEK 7 sowie Figur 7 der Anlage HEK 6). Für die Einordnung als dritter Anschluss im Sinne des Klagepatents genügt es deswegen, dass dieser Anschluss überhaupt elektrisch leitfähig ist. Denn bereits aufgrund dieser Leitfähigkeit kann er gewährleisten, dass im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss die dort anliegende höhere Spannung am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung durch geeignete Mittel die höhere Spannung erfassen und entsprechende Maßnahmen veranlassen kann, um mögliche Schäden durch den Kurzschluss zu unterbinden.

89

III.

90

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie verwirklichen insbesondere das Merkmal 3.2 und die Merkmalsgruppen 6 und 8. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

91

1.

92

Die zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents wird bei den angegriffenen Ausführungsformen durch einen Widerstand gebildet. Es handelt sich dabei um ein elektrisches Bauteil, das mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird (Merkmal 3.2). Dies haben die von den Klägerinnen durchgeführten Untersuchungen gezeigt, in denen die angegriffenen Ausführungsformen in einen Drucker eingesetzt wurden und an den der zweiten Einrichtung zugeordneten zweiten Anschlüsse eine höhere Spannung angelegt war als an der ersten Einrichtung, dem Speicher. Aufgrund des Ohmschen Gesetzes hat der Widerstand auch Auswirkungen auf das Verhältnis der angelegten Spannung zur Stromstärke. Insofern treten mit der angelegten Spannung Wirkungen ein, für die ohne weiteres denkbar ist, dass sie druckerseitig oder anderweitig genutzt werden können. Nach zutreffender Auslegung ist es jedenfalls unbeachtlich, dass die zweite Einrichtung für die Druckerpatrone keine unmittelbare Funktion hat.

93

2.

94

Die angegriffenen Ausführungsformen weisen weiterhin einen als dritten Anschluss fungierenden Kurzschluss-Detektionsanschluss auf (Merkmalsgruppe 6). Auch dies haben die von den Klägerinnen durchgeführten Untersuchungen ergeben, in denen ein zweiter und ein dritter Anschluss der angegriffenen Ausführungsformen mittels einer Lötverbindung kurzgeschlossen wurden. Da der angeschlossene Drucker im Fall des Kurzschlusses eine Fehlermeldung zeigte, ist belegt, dass der Kurzschluss detektiert wurde und der dritte Anschluss der Erfassung eines solchen Kurzschlusses dient, auch wenn die entsprechende Schaltung zur Erfassung des Kurzschlusses druckerseitig vorhanden ist und nicht an den angegriffenen Ausführungsformen.

95

3.

96

Schließlich weisen die angegriffenen Ausführungsformen erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte auf, die entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs in zwei Zeilen angeordnet und innerhalb der jeweiligen Zeile positioniert sind. Dies haben die entsprechenden Scratch-Tests der Klägerinnen mit den angegriffenen Ausführungsformen gezeigt. Dementsprechend stellt der Beklagte auch nicht in Abrede, dass die auf den Platinen angeordneten Anschlussflächen geeignet sind, an den patentgemäß vorgegebenen Positionen von druckerseitigen Anschlüssen kontaktiert zu werden. Er ist lediglich der Ansicht, es fehle an einer Zeilenbildung, wenn für die elektrischen Kontakte auf die Anschlüsse abzustellen sei. Darauf kommt es aber – wie ausgeführt – nicht an, weil nach der Lehre des Klagepatents auf die Kontaktabschnitte abzustellen ist.

97

IV.

98

Die angegriffenen Ausführungsformen wurden von dem Beklagten angeboten, in den Verkehr gebracht und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Daraus ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.

99

1.

100

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Die Begehungsgefahr ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Lehre des Klagepatents benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein.

101

2.

102

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 u. 2 PatG. Der Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Anbieter auf dem Markt für Tintenpatronen hätte er die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass den Klägerinnen durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerinnen derzeit nicht in der Lage sind, die Höhe des ihnen zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.

103

3.

104

Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht ebenfalls, Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BG. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus §§ 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerinnen sind auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

105

4.

106

Weiterhin haben die Klägerinnen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG.

107

5.

108

Außerdem haben die Klägerinnen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG, da der Beklagte die patentierte Erfindung entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzte.

109

6.

110

Zuletzt haben die Klägerinnen gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 17.006,80 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

111

Die Abmahnung liegt regelmäßig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kostengünstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung eines Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Ansprüche zu erfüllen. Gegen die Höhe der Kosten sind keine Einwendungen erhoben. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.000.000,00 EUR und einer 1,8 Gebühr, deren Erforderlichkeit nicht bestritten ist, ergibt sich zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ein Betrag von 8.503,40 EUR, für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zusammen also 17.006,80 EUR.

112

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings können Zinsen für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der am 01.07.2016 zugestellten Klage nicht mit Erfolg verlangt werden, weil nicht dargelegt ist, dass sich der Beklagte mit der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Verzug befand. Tatsachen, aus denen sich der Verzug im Sinne von § 286 BGB ergeben könnte, sind nicht vorgetragen.

113

B

114

Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.

115

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung für den Kläger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).

116

Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeitsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Denn die Nichtigkeitsklage ist noch nicht zugestellt, und es ist nicht absehbar, ob eine Zustellung in absehbarer Zeit überhaupt erfolgt. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, auf welche Nichtigkeitsgründe die Nichtigkeitsklage gestützt ist. Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ist so nicht möglich. Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht.

117

C

118

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

119

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf den Antrag der Klägerinnen waren für die Vollstreckung dieses Urteils Teilsicherheiten festzusetzen. Allerdings war die Sicherheit für die Vollstreckung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung in gleicher Höhe festzusetzen, weil die Vollstreckung des Rückruf- oder Vernichtungsanspruch letztlich auf eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinauslaufen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat hingegen keinen vollstreckbaren Inhalt, der die Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit rechtfertigen könnte.

120

D

121

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.