Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4b O 59/25·12.01.2026

MEDICA-Ausstellung ohne CE-Kennzeichnung: Unterlassung; Patentverletzung im Eilverfahren verneint

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)PatentrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung wegen Patentverletzung und wegen des Ausstellens von PRP-Röhrchen ohne CE-Kennzeichnung auf der MEDICA 2025. Das LG Düsseldorf untersagte der Verfügungsbeklagten, solche PRP-Röhrchen in Deutschland auszustellen, wenn keine gültige CE-Zertifizierung/-Kennzeichnung besteht. Der weitergehende Antrag (insb. patentrechtliches Vertriebsverbot) wurde zurückgewiesen, weil eine Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Patentanspruchskombination nicht glaubhaft gemacht war. Die Kosten wurden der Verfügungsklägerin auferlegt, da sie nur in geringem Umfang obsiegte.

Ausgang: Unterlassung des Ausstellens ohne CE-Kennzeichnung zugesprochen; patentrechtlicher Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ausstellen von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung ist nach § 16 Abs. 1 MPDG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 MDR nur zulässig, wenn ein gut sichtbarer Hinweis erfolgt, dass die Produkte ausschließlich Ausstellungs- und Vorführzwecken dienen und erst nach Herstellung der Konformität bereitgestellt werden dürfen.

2

Für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a, 8 UWG genügt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln des Medizinprodukterechts; die fehlende, vorgeschriebene CE-Kennzeichnung kann zugleich eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG betreffen.

3

Der Begriff des „Ausstellens“ i.S.d. § 16 MPDG erfasst das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zu Werbezwecken, insbesondere auf Fachmessen; auf „Bereitstellen“ oder „Inverkehrbringen“ i.S.d. MDR kommt es hierfür nicht an.

4

Ein patentrechtliches „Anbieten“ (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG) ist eine eigenständige Benutzungsart und kann durch Messeausstellung oder Verteilung von Werbeunterlagen verwirklicht werden; die Lieferfähigkeit oder Verkehrsfähigkeit des Produkts ist dafür nicht erforderlich.

5

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Patentverletzung setzt der Unterlassungsanspruch voraus, dass die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs (einschließlich spezieller Stoffeigenschaften und Schichtfolge) glaubhaft gemacht ist; bloße Angaben wie „Gel“ oder additive Aufzählungen genügen hierfür nicht ohne belastbare Anknüpfungstatsachen.

Relevante Normen
§ Art. 21 Abs. 3 MP-VO§ Art. 2 Nr. 1 MP-VO§ 3 Abs. 1 UWG§ 3a UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 3 Nr. 1 UWG

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,

PRP-Röhrchen zur Aufbereitung von PRP, insbesondere die Produkte „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube,

in der Bundesrepublik Deutschland auszustellen, wenn für das konkrete Produkt keine gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

4b O 59/25Verkündungstermin 12.01.2026
2

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil

3

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

4

hat die 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.12.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Haase, die Richterin am Landgericht Dr. Schröder und den Richter am Landgericht Dr. Janich

5

für Recht erkannt:

6

I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,

7

PRP-Röhrchen zur Aufbereitung von PRP, insbesondere die Produkte „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube,

8

in der Bundesrepublik Deutschland auszustellen, wenn für das konkrete Produkt keine gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung besteht.

9

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

10

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

11

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

13

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund eines Messeauftritts der Verfügungsbeklagten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Patentverletzung in Anspruch.

14

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das Medizinprodukte zur Erzeugung von Platelet Rich Plasma (Blutplättchen-reiches Plasma; nachfolgend: „PRP“) herstellt und diese auch in Deutschland vertreibt. Die Verfügungsbeklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das gleichartige Produkte anbietet und Mitbewerberin der Verfügungsklägerin ist.

15

Die Verfügungsklägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage AS 6) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X (nachfolgend: Verfügungspatent, vorgelegt als Anlage AS 4). Das Verfügungspatent wurde am 11.03.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.03.2010 angemeldet. Am 26.07.2023 veröffentlichte das Europäische Patentamt den Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents, das in Kraft steht.

16

In der englischen Verfahrenssprache des Verfügungspatents lauten dessen von der Verfügungsklägerin kombiniert geltend gemachten Ansprüche 1 und 6 wie folgt:

17

„1. An evacuated and sealed tube comprising:

18

i) hyaluronic acid, but not comprising whole blood;

19

II) hyaluronic acid and a thixotropic gel; or

20

ill) hyaluronic acid and a thixotropic gel and an anticoagulant; or

21

iv) hyaluronic acid and an anticoagulant, but not comprising whole blood.“

22

„6. An evacuated and sealed tube as claimed in any preceding claim, comprising hyaluronic acid at the bottom of the tube, followed by a thixotropic gel, and then an anticoagulant.“

23

Die eingetragene deutsche Übersetzung dieser Ansprüche lautet:

24

„1. Evakuiertes und versiegeltes Rohr, aufweisend:

25

i) Hyaluronsäure, die kein Vollblut aufweist;

26

ii) Hyaluronsäure und ein thixotropes Gel; oder

27

ill) Hyaluronsäure und ein thixotropes Gel und ein Antikoagulans; oder

28

iv) Hyaluronsäure und ein Antikoagulans, die kein Vollblut aufweisen.“

29

„6. Evakuiertes und versiegeltes Rohr nach einem der vorhergehenden Ansprüche, das Hyaluronsäure am Boden des Rohrs aufweist, gefolgt von einem thixotropen Gel und dann einem Antikoagulans.“

30

Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1A und 1B des Verfügungspatents verkleinert eingeblendet, bei denen es sich nach Abs. [0015] der Beschreibung des Verfügungspatents um schematische Darstellungen eines beanspruchten Röhrchens handelt:

32

Auf der Messe MEDICA 2025 in Düsseldorf vom 17.11.2025 bis zum 20.11.2025 zeigte die Verfügungsbeklagte auf ihrem Messestand Vakuumröhrchen zur Aufbereitung von autologem PRP. Sie stellte etwa ein Röhrchen mit der Bezeichnung „XL HA-PRP“ (nachfolgend: (patentrechtlich) angegriffene Ausführungsform) aus. Solche Produkte dienen üblicherweise der Gewinnung einer kombinierten PRP-und-Hyaluronsäure-Lösung. Die bestimmungsgemäße Verwendung erfolgt durch Blutentnahme unmittelbar in ein mit Hyaluronsäure (nachfolgend auch „HA“) und Antikoagulans vorgefülltes Röhrchen, Zentrifugation und Abheben eines Überstandes aus HA und PRP.

33

Weiterhin verteilte die Verfügungsbeklagte den in Anlage AS 2 vorliegenden Produktkatalog. Dieser enthält auf S. 2 die nachfolgend eingeblendete Darstellung der (patentrechtlich) angegriffenen Ausführungsform:

34

XXXX

35

Auf Nachfrage eines Mitarbeiters der Verfügungsklägerin teilte diesem ein Vertriebsmitarbeiter der Verfügungsbeklagten (Her Victor A) mit, dass die angegriffene Ausführungsform noch nicht zum Verkauf angeboten werde. Herr A wollte auch keine Probe der patentrechtlich (d.h. „XL HA-PRP“) oder wettbewerbsrechtlich (d.h. „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube“) angegriffenen Ausführungsformen überreichen und begründete dies damit, dass die Produkte noch nicht zertifiziert sind. Er übergab jedoch auf Drängen drei Musterröhrchen, darunter die patentrechtlich angegriffene Ausführungsform. Dieses weist den Aufdruck „HA-Gel-Anticoagulant“ auf. Keines der Röhrchen wies eine CE-Kennzeichnung auf. Nachfolgend wird ein Bild der angegriffenen Ausführungsform (von S. 9 der Anlage AS 2) eingeblendet:

36

XXXX

37

Hinsichtlich der eingeblendeten (patentrechtlich) angegriffenen Ausführungsform wies Herr Li bei der Übergabe darauf hin, dass dieses Röhrchen - was nicht in Streit steht - entgegen des Aufdruckes statt Hyaluronsäure tatsächlich Biotin enthalte. Ferner erfolgte ein mündlicher Hinweis auf die fehlende CE-Kennzeichnung sowie auf Art. 21 Abs. 3 Medizinprodukte-Verordnung (MP-VO), nach welcher eine Ausstellung von Produkten ohne CE-Kennzeichnung auf Messen unter Einhaltung besonderer Voraussetzungen möglich ist. Der nach dieser Vorschrift erforderliche schriftliche Hinweis - insbesondere ein aufgestelltes Schild mit einem Hinweis auf die fehlende CE-Kennzeichnung - war jedoch nicht vorhanden.

38

Die Verfügungsklägerin macht geltend, die patentrechtlich angegriffene Ausführungsform verletzte das Verfügungspatent. Dessen Rechtsbestand sei durch die Erteilung gesichert.

39

Weiter meint die Verfügungsklägerin, dass das Ausstellen von PRP-Röhrchen ohne CE-Kennzeichnung auf der MEDICA 2025 durch die Verfügungsbeklagte wettbewerbswidrig sei.

40

Die Verfügungsklägerin beantragt:

41

1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,

42

evakuierte und versiegelte Rohre, aufweisend Hyaluronsäure, die kein Vollblut aufweist; und ein thixotropes Gel und ein Antikoagulans; wobei das Rohr Hyaluronsäure am Boden des Rohrs aufweist, gefolgt von einem thixotropen Gel und dann einem Antikoagulans, insbesondere das Produkt „XL HA-PRP“,

43

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

44

2. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt, PRP-Röhrchen zur Aufbereitung von PRP, insbesondere die Produkte „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, auszustellen oder in Verkehr zu bringen, wenn für das konkrete Produkt keine gültige CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung besteht.

45

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

46

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

47

Die Verfügungsklägerin habe nicht die Verwirklichung aller Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs glaubhaft gemacht. Im Katalog und auf dem Röhrchen würden keine Angaben zur Reihenfolge der Zusatzstoffe im Röhrchen selbst („Schichtfolge“) gemacht. Weiterhin fehle es an einem Anbieten eines patentgemäßen Gegenstands, da die Musterröhrchen tatsächlich Biotin statt Hyaluronsäure enthielten. Ein Anbieten oder eine andere Benutzungshandlung liege weder vor, noch drohe ein solcher, da ein Vertrieb in Europa derzeit nicht möglich sei, da die angegriffene Ausführungsform - unstreitig - nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügt. Mit einer solchen sei auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

48

Im Hinblick auf die fehlende CE-Kennzeichnung habe die Verfügungsklägerin nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es sich bei den angegriffenen Produkten der Antragsgegnerin um kennzeichnungspflichtige Medizinprodukte i.S.v. Art. 2 Nr. 1 MP-VO handele.

49

Die Verfügungsbeklagte ist ferner der Auffassung, dass sie mit der fehlenden CE-Kennzeichnung nicht gegen die MP-VO verstoßen habe, weil sie die auf der MEDICA 2025 präsentierten PRP-Röhrchen weder „bereitgestellt“ noch „in Verkehr gebracht“ habe. Die Musterröhrchen seien ausschließlich zur Zurschaustellung auf dem Messestand bestimmt gewesen und sollten keinesfalls an Besucher abgegeben werden.

50

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nur teilweise, und zwar in Bezug auf den auf Grundlage des UWG geltend gemachten Antrag, begründet (hierzu unter I.). Dagegen war der Antrag zurückzuweisen, sofern sich die Verfügungsklägerin auf patentrechtliche Ansprüche stützt (hierzu unter II.).

53

I.

54

Der Antrag der Verfügungsklägerin ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2 begründet.

55

Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche glaubhaft gemacht.

56

Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der fehlenden CE-Kennzeichnung der streitgegenständlichen PRP-Röhrchen folgt aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 2 VO (EU) 2017/745 (MDR), § 16 Abs. 1 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) wegen des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften als auch aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen.

57

1.

58

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

59

a)

60

Die Parteien sind Mitbewerber.

61

Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sie gleichartige Waren - hier sogenannte PRP-Medizinprodukte - innerhalb desselben Abnehmerkreises - wie beispielsweise auf der in der Zeit vom 17. bis zum 20.11.2025 stattgefundenen Messe MEDICA in Düsseldorf - abzusetzen versuchten, so dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Mitbewerbers den anderen zu beeinträchtigen vermag. Da es für die Mitbewerbereigenschaft auf die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung ankommt, ist unerheblich, ob die Parteien auf dem deutschen Markt in Wettbewerb stehen.

62

Das Anbieten der angegriffenen PRP-Medizinprodukte durch die Verfügungsbeklagte stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

63

b)

64

Die Antragsgegnerin verhielt sich im Wettbewerb mit der Verfügungsklägerin unlauter, indem sie PRP-Medizinprodukte, insbesondere die Produkte „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube“, auf der MEDICA 2025 ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung anbot.

65

Es handelt sich dabei sowohl um das Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Vorschriften (siehe unten, lit. aa)) als auch um die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher (siehe unten, lit. bb)).

66

aa)

67

Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 verstößt gegen § 16 Abs. 1 MPDG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 2 MDR. Nach § 16 MPDG dürfen Produkte, die nicht die Anforderungen der MP-VO erfüllen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der MP-VO hergestellt ist.

68

(1)

69

Bei den oben wiedergegebenen Produkten handelt es sich um Medizinprodukte gemäß Art. 2 Nr. 1 MDR. Die wettbewerbsrechtlich angegriffenen Ausführungsformen wurden auf einer Messe für Medizin-Produkte ausgestellt und die Verfügungsbeklagte hat der Sache nach nicht bestritten, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt.

70

(2)

71

Diese Medizinprodukte wurden von der Verfügungsbeklagten auf der MEDICA 2025 auch ausgestellt im Sinne des § 16 MPDG. Auf die engeren Begrifflichkeiten des „Bereitstellens“ im Sinne von Art. 2 Nr. 27 MP-VO und des „in Verkehr Bringens“ i.S.v. Art. 2 Nr. 28 MP-VO kommt es demgegenüber nicht an.

72

Der Begriff „Ausstellen“ ist weder im MPDG noch in der MP-VO oder der VO (EU) 2017/746 definiert. Zu verstehen ist er im Sinne der früheren Definition des § 3 Nr. 13 Medizinproduktegesetz (MPG), nach der darunter das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung verstanden wurde. Ausstellen geht über das bloße Feilhalten und Anbieten hinaus. Unter das Ausstellen fällt auch das Vorführen. Das Ausstellen auf Messen, Märkten oder im Schaufenster muss zum Zweck der Werbung geschehen. Nicht erforderlich ist hier im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz gewerbsmäßiges Handeln. Der Ausstellungsort braucht nicht jedermann zugänglich zu sein. Es genügt, wenn er einem begrenzten Kreis zugänglich ist, wie z.B. bei Messen (§ 64 GewO) oder bei Großmärkten (§ 66 GewO) oder zu Probezwecken in den Räumen des Kunden. Beim Ausstellen braucht das Produkt nicht betriebsbereit zu sein (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 259. EL Oktober 2025, MPDG § 16 Rn. 1; siehe im Ergebnis auch Spickhoff/Lücker, 4. Aufl. 2022, MPDG § 16 Rn. 2).

73

Ein Ausstellen liegt hier vor. Aus den von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten Fotos (Anlagen AS 5 I, AS 5 II und AS 10) ist erkennbar, dass verschiedene PRP-Röhrchen zumindest vorgeführt wurden. Da dies bereits ausreicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Medizinprodukte proaktiv von der Verfügungsbeklagten auf der Messe verteilt wurden oder - wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Mohamed Aziz B (Anlage AS 8) ergibt - erst auf konkrete Nachfrage ausgehändigt wurden.

74

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Herausgabe der PRP-Medizinprodukte auf Art. 21 Abs. 3 MP-VO hingewiesen wurde. Dieser wurde mit § 16 MPDG in deutsches Recht umgesetzt und postuliert eine Ausnahme von der CE-Kennzeichnungspflicht, sofern ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) oder der Verordnung (EU) 2017/746 (In-vitro-Diagnostika-VO) hergestellt ist. Hier fehlte es bei der Ausstellung der streitgegenständlichen Produkte an einem solchen Schild. Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, dass ein solches nicht vorhanden gewesen sei, was durch die Verfügungsbeklagte nicht bestritten worden ist.

75

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 Buchst. a sowie Unterabs. 3 Satz 1 MP-VO wegen des Anbietens und Inverkehrbringens liegt jedoch nicht vor, da die Produkte ohne CE-Kennzeichnung nur auf unmittelbare Nachfrage und nach einem gewissen Drängen durch den Mitarbeiter der Verfügungsklägerin ausgehändigt wurden. Insofern liegt weder ein Bereitstellen nach Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Nr. 27 MP-VO noch ein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 2 Nr. 28 MP-VO vor.

76

Ein gleichzeitig vorliegender Verstoß gegen die nach § 7 ProdSG bestehende CE-Kennzeichnungspflicht ist subsidiär. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz nicht anzuwenden, sofern es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten gibt und diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter regeln. Ein solches spezielleres Gesetz liegt hier mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vor.

77

bb)

78

Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 stellt zugleich einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen dar.

79

Eine Information ist nicht schon deshalb wesentlich, weil sie für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 - Zweigstellenbriefbogen; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested; WRP 2017, 303 Rn. 17 - Entertain; BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 19 - Preisportal; BGH, GRUR 2025, 653 Rn. 70 - App-Zentrum III).

80

Die CE-Kennzeichnung ist unionsrechtlich vorgeschrieben und Produkte, die diese Kennzeichnung entgegen diesem Erfordernis nicht aufweisen, sind gemäß § 7 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Die fehlende Aufklärung über die mangelnde CE-Kennzeichnung stellt daher eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher dar (siehe OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015 - 6 U 218/14 LS 2).

81

c)

82

Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich des Ausstellens vor. Sie wird nach einem bereits erfolgten Verstoß vermutet (Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 25b). Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Wiederholungsgefahr auch nicht wieder entfallen.

83

Hinsichtlich des Anbietens und Inverkehrbringens liegt mangels Verstoßes keine Wiederholungsgefahr vor. Auch eine Erstbegehungsgefahr ist nicht zu erkennen. Die Erstbegehungsgefahr ist leichter zu beseitigen als die Wiederholungsgefahr, denn für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr besteht gerade keine Vermutung. Diese Differenzierung führt dazu, dass an die Beseitigung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ist insbesondere nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine eindeutige und uneingeschränkte Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht mehr vorgenommen werde, was zu einer Aufgabe der Berühmung führt (BeckOK UWG/Fritzsche/Zellhuber, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 8 Rn. 73 m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte vorliegend ausdrücklich erklärte, die streitgegenständlichen Produkte nicht ohne CE-Kennzeichnung anzubieten und in Verkehr bringen zu wollen, hat sie eine ansonsten möglicherweise vorhandene Erstbegehungsgefahr beseitigt.

84

2.

85

Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet.

86

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dringlichkeitsvermutung hier etwa infolge einer Selbstwiderlegung oder eines zu langen Zuwartens entfallen wäre.

87

II.

88

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, soweit sich die Verfügungsklägerin auf eine Verletzung des Verfügungspatents stützt. Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG hat, da eine Verletzung der verfügungspatentgemäßen Lehre nicht ersichtlich ist.

89

1.

90

Das Verfügungspatent, dem die nachfolgend ohne nähere Angaben zitierten Abs. entstammen, betrifft unter anderem Rohre für Wundheilungspräparate.

91

In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verfügungspatent, dass die Bedeutung biologischer autologer Materialien für den Heilungsprozess gut belegt ist. Am wichtigsten sind zwei biologische autologe Materialien, die direkt an der Bildung der Struktur von Blutgerinnseln beteiligt sind, die eine hämostatische Barriere bilden, deren Aufgabe es ist, die Blutstillung sicherzustellen und die Wunde zu verschließen: Zum einen Fibrin, zum anderen die aktivierten Membranen von Blutplättchen, also sog. Thrombozyten (Abs. [0002]). Weiter schildert das Verfügungspatent die biologischen Prozesse bei der Wundheilung, die im Allgemeinen als Abfolge einer Gerinnungsphase, eines Entzündungsprozesses und eines Regenerationsprozesses dargestellt wird (Abs. [0003] ff.). Das Verfügungspatent führt weiter aus, dass bioadhäsive Dichtungsmittel und Fibrinkleber einen relativ neuen technologischen Fortschritt darstellen, mit dem der biologische Prozess der letzten Phase der Blutgerinnung nachgeahmt wird (Abs. [0005]). Dabei ist die Nützlichkeit von Fibrinklebern in einer Vielzahl von chirurgischen Bereichen durch klinische Studien gut belegt (Abs. [0005]). Theoretisch ist es möglich, die physiologischen Wirkungen der ersten Phasen der Wundheilungskaskade zu verstärken, indem die roten Blutkörperchen entfernt werden und die Konzentration der Wachstumsfaktoren erhöht wird (Abs. [0006]). Die Blutgerinnungsverstärkung kann als die Bildung eines angereicherten Gerinnsels („enriched clot“, nachfolgend: „EC“) definiert werden. ECs werden durch die Verwendung von Thrombozyten-(Blutplättchen-)Konzentraten erzeugt. Blutplättchenreiches Plasma (Platelet-rich plasma, nachfolgend: PRP) kann als ein autologes Konzentrat der Thrombozyten in einer kleinen Menge Plasma definiert werden. Solches PRP hat sich bei der Heilung und Regeneration von Gewebe als nützlich erwiesen (Abs. [0007]). Es enthält auch Wachstumsfaktoren die aktiv von Thrombozyten ausgeschüttet werden und bekanntermaßen eine grundlegende Rolle bei der Wundheilung spielen.

92

Das Verfügungspatent schildert weiter, dass verschiedene Techniken zur Herstellung von PRP durch Zentrifugationsverfahren entwickelt wurden. Aufgrund der Empfindlichkeit der Thrombozytenzellen und der unterschiedlichen Effizienz der Methoden zur Trennung der Thrombozyten von den roten Blutkörperchen, gibt es große Unterschiede zwischen den Methoden zur Herstellung von Thrombozytenkonzentraten (Abs. [0008]).

93

Das Verfügungspatent kritisiert an den automatisierten Verfahren von Biomet PCCS & GPS, dass es sich um einen komplexen Prozess mit unerschwinglichen Kosten bei großen Blutproben handele. Bei diesen Systemen kommt es außerdem zu einem erheblichen Verlust an wertvollem biologischem Gewebe der Patienten (Abs. [0008]). Insofern sieht das Verfügungspatent ein Bedürfnis für ein zuverlässiges Verfahren zur Gewinnung von Plasmazellen mit hoher Ausbeute, das einfach in der Anwendung und kostengünstig ist (Abs. [0008]). Weiterhin werden zur Herstellung von Thrombozytenkonzentraten relativ komplexe Kits und spezielle, teure Vorrichtungen sowie ebenfalls teures Fachpersonal benötigt (Abs. [0009]). Schließlich ist die Langzeitkonservierung von Blutplättchen problematisch, da hierbei die Zellvitalität und Zellstabilität verändert wird (Abs. [0010]).

94

Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Verfügungspatents ein Bedarf an neuen oder alternativen Verfahren zur Herstellung von Zellen und Geweben, die für die sofortige Verwendung geeignet sind und gleichzeitig ihre Integrität bewahren, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit zur Sekretion von Wachstumsfaktoren und der Vitalität (Abs. [0011]).

95

2.

96

Zur Lösung schlägt das Verfügungspatent ein Rohr nach der Maßgabe der geltend gemachten Kombination der Patentansprüche 1 und 6 vor, die wie folgt gegliedert werden kann:

97

1 Evakuiertes und versiegeltes Rohr.

98

2 Das Rohr weist Hyaluronsäure auf, die kein Vollblut aufweist.

99

3 Das Rohr weist ein thixotropes Gel auf.

100

4 Das Rohr weist ein Antikoagulans auf.

101

5 Das Rohr weist Hyaluronsäure am Boden des Rohrs auf, gefolgt von einem thixotropen Gel und dann einem Antikoagulans.

102

3.

103

Das Verfügungspatent sieht ein Röhrchen vor, welches mit drei Substanzen in der von Merkmal 5 vorgeschriebenen Schichtenfolge vorbefüllt ist: Hyaluronsäure, einem thixotropen Gel und einem Antikoagulans.

104

In dem beanspruchten Röhrchen kann Blut gesammelt werden. Anschließend wird das Röhrchen zentrifugiert und der Überstand (etwa Thrombin) gesammelt. Danach kann das gesammelte Thrombin mit einer PRP-Zusammensetzung oder einer isolierten Thrombozytenkonzentratzusammensetzung vermischt werden (Abs. [0028]). Das Röhrchen kann insofern auch als Separatorröhrchen bezeichnet werden (Abs. [0030]). Es ermöglicht so die einfache Erzeugung von Thrombozytenkonzentraten.

105

Nach Abs. [0024] handelt es sich bei der in Merkmal 2 gelehrten Hyaluronsäure um ein anionisches, nicht sulfatiertes Glykosaminoglykan, das weit verbreitet in Bindegewebe, Epithelgewebe und Nervengewebe vorkommt. Als einer der Hauptbestandteile der extrazellulären Matrix trägt Hyaluron wesentlich zur Zellproliferation und -migration bei.

106

Nach Merkmal 3 soll das Rohr weiter ein thixotropes Gel aufweisen, das gemäß Merkmal 5 zwischen Hyaluronsäure und dem Antikoagulans angeordnet ist. Wie das Verfügungspatent in Abs. [0017] darlegt, ist ein Gel „thixotrop”, wenn es durch Rühren oder Druck flüssiger wird. Bei einem thixotropen Gel nimmt also die Viskosität infolge von Bewegung oder Druck ab. „Viskosität“ ist dabei der Grad der Gelierung, wie beispielsweise die Festigkeit oder Härte des Materials, also das Ausmaß, in dem das Material dem Fließen wie eine Flüssigkeit widersteht. Als Beispiel eines anspruchsgemäßen thixotropen Gels nennt das Verfügungspatent Polyestergel, was auch Gegenstand des Unteranspruchs 5 ist, oder eine Mischung davon, das wasserunlöslich und gegenüber Blutbestandteilen chemisch inert ist.

107

Als mögliche Antikoagulans gemäß Merkmal 4 sieht das Verfügungspatent in Unteranspruch 2 Hirudin, Benzylsulfonyl-d-Arg-Pro-4-amidinobenzylamid (BAPA), Heparin, Citrat, Säurecitrat-Dextrose (ACD), Citrat-Theophyllin-Adenosin-Dipyridamol (CTAD) oder Kalium-Ethylendiamintetra-Säure (EDTA) vor (vgl. Abs. [0050]), während Unteranspruch 3 die Verwendung von Natriumcitrat als Antikoagulans lehrt (vgl. auch die Abs. [0033], [0035] f., [0041], [0043] f.), wobei dieses nach Unteranspruch 4 als gepufferte Natriumcitratlösung mit 0,10 M oder wasserfreies Natriumcitrat mit 3,5 g/ml verwendet werden kann.

108

4.

109

Die Verfügungsklägerin hat eine Verletzung der Lehre des Verfügungspatents nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich weder hinsichtlich des auf der Messe übergebenen Röhrchens (hierzu unter a)) noch hinsichtlich der werblichen Darstellung der Verfügungsbeklagten auf der Messe (hierzu unter b)) eine Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination feststellen.

110

a)

111

Hinsichtlich des auf der Messe übergebenen Röhrchens ist eine Verwirklichung von Merkmal 2, wonach das Rohr Hyaluronsäure ohne Vollblut aufweist, nicht glaubhaft gemacht.

112

Vielmehr ist unstreitig, dass in dem Röhrchen entgegen dem Aufdruck Biotin statt Hyaluronsäure enthalten war. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen von Herrn B (Anlage AS 8) und von A (Anlage AG 1) wurde bei der Übergabe der Röhrchen von einem Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Röhrchen gerade nicht Hyaluronsäure, sondern Biotin enthalte. Dass das Röhrchen doch tatsächlich mit Hyaluronsäure befüllt war, hat die darlegungsbelastete Verfügungsklägerin nicht vorgetragen.

113

b)

114

Auch hinsichtlich des auf der Messe bereitgehaltenen Produktkatalogs („Products for special testing“, Anlage AS 2) oder dem Aufdruck auf den ausgestellten und übergebenen Röhrchen (ebenfalls in Anlage AS 2 wiedergegeben) ist eine Verletzung des Verfügungspatents nicht glaubhaft gemacht.

115

aa)

116

Das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform und die Verteilung des Produktkatalogs stellen vorliegend entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten Angebotshandlungen im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.

117

(1)

118

Ein patentrechtliches Anbieten im Sinne der §§ 9, 10 PatG ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige, selbstständig zu beurteilende Benutzungsart (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; BGH, GRUR 2007, 221, 222 - Simvastatin). Der Begriff des Anbietens umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2008, 927 - Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 - I-2 U 31/16 - Rn. 290 bei Juris). Es kommt für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 - Cholesterinspiegelsenker). Für ein Anbieten sind entsprechend weder der Wille noch die Möglichkeit zum Herstellen und Inverkehrbringen erforderlich (BGH GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte). Es reicht insoweit jede Förderung einer Nachfrage.

119

Zu den möglichen Formen eines Anbietens gehören sowohl das Verteilen eines Werbeprospekts (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte) als auch das Ausstellen einer Ware auf einer inländischen Fachmesse, sofern es sich bei der Messe nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 - I-15 U 19/14 Rn. 51 bei Juris - Sterilcontainer).

120

(2)

121

Danach können die Verteilung des Werbeprospektes und die Ausstellung der Röhrchen auf dem Messestand grundsätzlich patentrechtlich relevante Angebotshandlungen darstellen. Bei der Medica 2025 handelt es sich nicht um eine reine Leistungsschau, da diese jedenfalls auch dem Abschluss von Geschäften dient (vgl. für die Medica 2012: OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 53 bei Juris - Sterilcontainer).

122

Der Annahme eines Angebots steht auch nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht über eine für den Vertrieb in Europa erforderliche CE-Zertifizierung verfügte. Auf die Lieferfähigkeit kommt es beim Anbieten nicht an; der Gegenstand muss auch nicht unmittelbar verkehrsfähig sein (LG Düsseldorf InstGE 1, 296 Rn. 13 - Mehrlagendichtung). Ohnehin kann nicht angenommen werden, dass ein Besucher des Messestands bzw. Empfänger des Katalogs die fehlende CE-Kennzeichen zwingend bemerkt und hieraus schließt, die Verfügungsbeklagte würde nicht nach Deutschland liefern. Ungeachtet dessen liegt schon dann ein patentverletzendes Anbieten vor, wenn die jeweiligen Kunden im Ausland ansässig sind und der Erwerbsvorgang sich vollständig und rechtskonform dort vollziehen sollte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2010 - 6 W 79/09 = InstGE 12, 299). Es genügt, wenn der Absendeort des Angebots im Inland liegt, weshalb Angebote auf inländischen Messen auch dann in den Schutzumfang des § 9 eingreifen, wenn die spätere Lieferung im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 - I-15 U 19/14 Rn. 39 bei Juris - Sterilcontainer; Schulte/Gräwe, PatG, 12. Aufl. 2025, § 9 Rn. 73). Die Verfügungsbeklagte hat nicht dargetan, dass sie außerhalb Europas keine Lieferungen plant, was auch fernliegend wäre.

123

bb)

124

In den Angebotshandlungen der Verfügungsbeklagten auf der MEDICA 2025 liegt jedoch nur dann eine patentrechtliche Benutzungshandlung, wenn festgestellt werden kann, dass die angebotenen Erzeugnisse aus Sicht des verständigen Betrachters alle Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs erfüllen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich aus der Darstellung (etwa in einem Werbeprospekt) sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

125

Dies ist vorliegend im Ergebnis nicht der Fall.

126

(1)

127

Allerdings lässt sich eine Patentverletzung nicht mit der Erwägung verneinen, dass das auf der Messe übergebene Röhrchen tatsächlich keine Hyaluronsäure enthielt und damit von Merkmal 2 der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch macht.

128

Wenn sich aus der werblichen Darstellung eines Produkts alle Merkmale eines Patentanspruchs ergeben, liegt ein patentverletzendes Anbieten auch dann vor, wenn das tatsächliche Produkt eines der Merkmale nicht aufweist.

129

(a)

130

Soweit die Kammer in einem früheren Urteil unter Verweis auf das Handbuch von Kühnen (nunmehr: Hdb. der Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Kap. A Rn. 407 a.E.) ausgesprochen hat, dass es zur Nichtverletzung führe, wenn sich ein Anspruchsmerkmal zwar in der Werbung als Vorhanden ergibt, dem Produkt aber tatsächlich fehlt (Kammer, GRUR-RS 2021, 55098 2. LS - Druckverfahren), kann dem für die Benutzungshandlung des Anbietens nicht gefolgt werden. Für ein Angebot ist maßgeblich, wie sich die werbende Darstellung der angegriffenen Ausführungsform aus der objektivierten Empfängersicht darstellt (so auch Kammer, a.a.O., Rn. 89). Anbieten ist eine eigenständige Benutzungsform, in die eingegriffen werden kann, selbst wenn ein patentverletzender Gegenstand tatsächlich gar nicht existiert (BGH, GRUR 1960, 423, 425 - Kreuzbodenventilsäcke; Schulte/Gräwe, PatG, 12. Aufl. 2025, § 9 Rn. 64; Benkard PatG/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG § 9 Rn. 40; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 406). Gleiches muss gelten, wenn ein entsprechendes Produkt zwar erhältlich ist, aber nur die werbliche Darstellung die Verwirklichung aller Merkmale erkennen lässt, das dargestellte Produkt aber aufgrund einer hierzu abweichenden Gestaltung als solches nicht patentverletzend ist. So ist anerkannt, dass ein patentverletzendes Angebot auch dann vorliegen kann, wenn die bildliche Darstellung, die in der Vergangenheit für ein schutzrechtsverletzendes Erzeugnis eingesetzt wurde, in unveränderter Form für einen nicht patentgemäßen Gegenstand weiterverwendet wird (BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer). Dies gilt aber nicht nur, wenn ein schutzrechtsverletzendes Produkt in der Vergangenheit existiert hat. Beschreibt die Werbung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs als vorhanden, so liegt ein verletzendes Angebot unabhängig davon vor, ob das beworbene Produkt mit der Werbebeschreibung übereinstimmt oder nicht, das heißt, ob es den erfindungsgemäßen Merkmalen tatsächlich entspricht oder davon abweicht. Anderenfalls würde die Eigenständigkeit der Benutzungshandlung des Anbietens missachtet.

131

Trotz des Fehlens von Hyaluronsäure in dem übergebenen Röhrchen ist Merkmal 2 hinsichtlich der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform im Produktkatalog und den ausgestellten Röhrchen damit verwirklicht. Aufgrund der Nennung von „HA“ geht ein Betrachter davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform Hyaluronsäure enthält.

132

(b)

133

Der Verwirklichung von Merkmal 2 steht auch der Hinweis des Mitarbeiters der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, dass das übergebene Röhrchen statt Hyaluronsäure tatsächlich Biotin enthält.

134

Wenn sich aus der werblichen Darstellung die Verwirklichung aller Merkmale des Patentanspruchs ergibt, kann die Übergabe eines patentfrei gestalteten Werbemusters die Patentverletzung in Form der Benutzungshandlung des Anbietens grundsätzlich nicht beseitigen.

135

Es ist nicht ungewöhnlich, dass - je nach Produktkategorie - explizit Werbezwecken dienende Muster gegebenenfalls abweichend vom tatsächlichen Produkt ausgestaltet sind, so dass die fehlende Merkmalsverwirklichung beim Muster nicht zwingend die Annahme einer patentfreien Ausgestaltung des tatsächlichen Produkts oder - wie im hiesigen Fall - des Gegenstands des Angebots erlaubt. Unter Umständen werden „Dummies“ als Werbemittel verwendet, etwa um ein Produkt über sein Aussehen oder seine Verpackung zu bewerben. So ist gerade bei bestimmten Medizinprodukten oder Arzneimitteln mit Leerverpackungen zu rechnen, die beispielsweise aus Sicherheitsgründen ohne den angegebenen Inhalt auf einem Messestand ausgelegt werden. Ergibt sich aufgrund der ausgestellten Verpackung, dass ein Erzeugnis beworben werden soll, für das die Verwirklichung aller Merkmale des entsprechenden Patentanspruchs festgestellt werden kann, so steht es der Patentverletzung ersichtlich nicht entgegen, wenn die ausgestellte Verpackung nicht den angegebenen Inhalt hat.

136

So liegt der Fall hier. Bei dem betreffenden Röhrchen handelt es sich um ein Werbemuster, mit dem gerade ein Produkt mit Hyaluronsäure beworben werden sollte, was Merkmal 2 verwirklicht.

137

(c)

138

Unabhängig davon ist schon nicht ersichtlich, dass das tatsächliche Fehlen von Hyaluronsäure allen Messebesuchern mitgeteilt wurde, was aber Voraussetzungen wäre, um den Aussagegehalt der werblichen Darstellung des Messestands abzuändern. Selbst bei einem ausreichenden Hinweis auf das Fehlen von Hyaluronsäure im Gegenstand des Angebots gegenüber dem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin würden die übrigen Messebesucher von einer patentverletzenden Gestaltung ausgehen.

139

(2)

140

Wenngleich also die Verwirklichung von Merkmal 2 dem Angebot der Verfügungsbeklagten entnommen werden kann, hat die Verfügungsklägerin eine Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination nicht glaubhaft gemacht.

141

(a)

142

So ist die Verwirklichung von Merkmal 3, wonach das Rohr ein thixotropes Gel aufweist, nicht glaubhaft gemacht. Zwar soll die angegriffene Ausführungsform „Gel“ enthalten. Dass es sich hierbei aber um ein „thixotropes Gel“ im Sinne des Verfügungspatents handelt, kann dem Ausstellungskatalog oder dem Röhrchenaufdruck nicht entnommen werden.

143

Wie bereits dargestellt, müssen zwar aus der (werbenden) Darstellung selbst nicht alle Merkmale unmittelbar ersichtlich sein. Für ein patentverletzendes Anbieten reicht es aus, wenn ein Betrachter auf deren Verwirklichung schließen kann. Ein solcher Schluss ist etwa möglich, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, so dass dessen Gestaltung auf den dargestellten Gegenstand übertragen wird (Kühnen, a.a.O., Kap A. Rn. 402). Das gleiche gilt, wenn die Verwirklichung der Merkmale anhand außerhalb des Werbemittels liegender Umstände gewonnen werden kann (Kammer, GRUR-RS 2021, 55098 - Druckverfahren).

144

Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Betrachter aus anderen Umständen schließt, dass das Gel thixotrope Eigenschaften hat. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsklägerin nicht inhaltlich zum Merkmal des thixotropen Gels vorgetragen.

145

(b)

146

Auch die Verwirklichung der von Merkmal 5 gelehrten Reihenfolge der Schichten, also Hyaluronsäure am Boden des Rohrs, gefolgt von einem thixotropen Gel und dann einem Antikoagulans, lässt sich aus der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform nicht entnehmen. Weder der Röhrchenaufdruck noch der Text „Additive: HA+Gel+Anticoagulant“ im Produktkatalog lässt eine Feststellung der Verwirklichung von Merkmal 5 zu. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Aufzählung eine Reihenfolge darstellt, wäre unklar, ob Hyaluronsäure oder das Antikoagulans am Boden des Röhrchens angeordnet ist.

147

Dass ein Betrachter des Produktkatalogs oder des Röhrchen-Aufdrucks aus anderen Gründen von dem Vorhandensein der anspruchsgemäßen Reihenfolge ausgehen würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Die auf Nachfrage erfolgten Erläuterungen der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung deuten vielmehr darauf hin, dass üblicherweise zunächst Hyaluronsäure zusammen mit Antikoagulans und erst anschließend ein Trenngel in die Röhrchen eingefüllt werden. Jedenfalls fehlt jeder Vortrag, dass ein fachkundiger Betrachter die beanspruchte Reihenfolge bei Betrachtung der Darstellung unterstellen würde.

148

III.

149

1.

150

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Verfügungsklägerin obsiegt nur in einem sehr geringen Umfang, nämlich bezüglich des Anspruchs aus UWG. Dessen Wert fällt insgesamt deutlich hinter den Wert des aus dem Verfügungspatent geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zurück. Während Gegenstand des UWG-Anspruchs nur der Vertrieb ohne CE-Zertifizierung ist, zielt der patentrechtliche Unterlassungsanspruch auf ein absolutes Vertriebsverbot der angegriffenen Ausführungsform ab.

151

2.

152

Soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist diese ohne Sicherheitsleistung vollziehbar, so dass die Vollstreckbarkeitserklärung im Tenor nur deklaratorischer Natur ist. Hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin zu tragenden Kosten folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

153

3.

154

Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

155

HaaseDr. SchröderDr. Janich