Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegenüber Abnehmern eines Federspanners
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagten wegen eines Schreibens an einen ihrer Abnehmer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Behauptung einer Verletzung eines Gebrauchsmusters und eines US-Patents eine berechtigte Abnehmerverwarnung darstellte. Das LG Düsseldorf bejahte eine Verwarnung, hielt sie jedoch für unberechtigt, weil das Produkt wesentliche Merkmale des Gebrauchsmusters weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklichte und eine äquivalente Verletzung zudem nicht hinreichend begründet wurde. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben; eine Haftung des neuen Geschäftsführers wurde verneint.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Unterlassung/Auskunft/Schadensersatzfeststellung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abnehmerverwarnung setzt ein ernsthaftes und eindeutiges Unterlassungsbegehren voraus, das sich auch aus Begleitumständen ergeben kann, wenn der Empfänger eine unmittelbar bevorstehende gerichtliche Inanspruchnahme erkennen muss.
Eine Schutzrechtsverwarnung ist unberechtigt und rechtswidrig, wenn das beanstandete Produkt die Merkmale des herangezogenen Schutzrechts weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise verwirklicht.
Wird eine Schutzrechtsverletzung nur äquivalent geltend gemacht, muss das Verwarnungsschreiben die tatsächlichen Angaben und die tragenden Erwägungen der Äquivalenzbeurteilung nachvollziehbar darlegen, damit der Verwarnte die Berechtigung prüfen kann.
Für die Annahme einer äquivalenten Benutzung genügt es nicht, ein anspruchswesentliches Merkmal faktisch entfallen zu lassen; es bedarf einer gleichwirkenden und gleichwertigen Abwandlung im Lichte der patentgemäßen Funktion des Merkmals.
Die persönliche Haftung eines gesetzlichen Vertreters für Wettbewerbsverstöße setzt voraus, dass er selbst gehandelt hat oder eine bekannte Rechtsverletzung pflichtwidrig nicht verhindert; der bloße Eintritt in die Organstellung begründet keine Eigenhaftung.
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, es zu unterlassen,
gegenüber Abnehmern von Federspanngeräten mit Druckplatten der Klägerin mit der Produktbezeichnung “HAZET 4902/6”, die den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen entsprechen, zu behaupten, die Federspanngeräte verletzten das deutsche Ge-brauchsmuster DE 201 19 267 U1 und/oder das US-Patent 6,862,788 B 2:
(1) Federspanner, bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder axial einführbaren Spanngerät,
(2) mit einer ersten, mit einem konzentrischen Durchbruch verse-henen, tellerartigen Druckplatt, die über ihren Durchbruch mit einem ersten Ende des Spanngeräts lösbar verbindbar ist,
(3) mit einer zweiten, mit einem konzentrischen Durchbruch ver-sehenen, tellerartigen Druckplatte, die über ihren Durchbruch mit einem relativ zum ersten Ende des Spanngerätes verstell-baren Stellglied des Spanngerätes lösbar verbindbar ist,
(4) das Spanngerät weist zum Verstellen des Stellgliedes an sei-nem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit außen zugänglichen Schlüsselprofil versehenen Spindelantrieb auf,
(5) jede der Druckplatten weist zur Aufnahme einer Federwin-dung der zu spannenden Schraubenfeder lediglich eine um-laufende, radial nach innen begrenzte und nach außen offene Spannfläche auf,
(6) die innere Begrenzungskante der Spannfläche der zweiten Druckplatte verläuft exzentrisch versetzt zur Druckplatte.
2.
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Adressaten, denen gegenüber die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Be-hauptungen aufgestellt worden sind, insbesondere im Fall der Versendung eines Rundschreibens unter Angabe des Versendungsdatums sowie der Anzahl der versandten Rundschreiben,
wobei sich die Pflicht zur Auskunftserteilung für den Beklagten zu 2) nur auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 erstreckt.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2) nur auf bis zum 31. Dezember 2005 begangene Handlungen erstreckt.
4.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Werkzeugherstellung. Beide Unternehmen bieten sogenannte Sicherheits-Federspanner an, unter deren Zuhilfenahme Pkw-Stoßdämpfer ergriffen und gespannt werden können, um diese ein- oder auszubauen. Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.12.2005 Geschäftsführer der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer seit dem 01.01.2006 der Beklagte zu 3) ist.
Zum Produktsortiment der Klägerin gehört ein von ihr mit "4902/6” bezeichneter Sicherheitsfederspanner. Diesen bewirbt sie im Internet, wie sich in dem nachfolgend wiedergegebenen, auszugsweisen Ausdruck der Internetseite ergibt (Anlage K 1).
In der auf der Internet-Seite gezeigten Abbildung ist links das Federspanngerät im Eingriff mit dem Stoßdämpfer (rechts) gezeigt; die Spannplatten des Federspanngeräts ergreifen die obere und untere Federwindung des Federbeins, um dieses zusammenzudrücken. Dazu wird ein Schlagschrauber benutzt, der an der Unterseite des teleskopierbaren Sicherheitsfederspanners aufgesetzt wird. Die Klägerin ist unter anderem offizieller Erstausrüster der Mercedes-Benz-Werkstätten sowie offizieller Ausstatter der BMW-Werkstätten. Sie bietet für jeden Pkw-Typ zugehörige und geeignete Druckplatten an; unter anderem bietet sie für Pkws der Marke BMW die im hiesigen Rechtsstreit maßgeblich interessierenden Druckplatten mit der Artikelbezeichnung "33 5 010” an.
Mit dem nachfolgend abgebildeten Schreiben vom 07.10.2005 wandte sich die Beklagte zu 1) an die Firma Eugen Trost GmbH & Co. KG in Stuttgart und teilte mit, sie habe im Beisein ihres Patentanwalts das Federspanngerät BMW-Nr. 33 5 010 geprüft und vertrete die Auffassung, dass durch das Herstellen und Vertreiben derartiger Produkte ihr deutsches Gebrauchsmuster DE 201 19 267 und ihr US-Patent 6,862,788 verletzt werde.
Die Beklagte zu 1) führt in dem Schreiben weiter aus, Verletzungsgegenstand sei die untere Druckplatte mit exzentrischer Innenbohrung. Die Klägerin sei über den Patentanwalt der Beklagten zu 1) bereits informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Beklagte zu 1) schließt das Schreiben damit, dass die Adressatin über das weitere gerichtliche Vorgehen informieren werde, so bald ihr die genannte Stellungnahme vorliege. In etwa zeitgleich erhielt die Klägerin eine Berechtigungsanfrage der patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1).
Das genannte Gebrauchsmuster und das entsprechende US-Patent betreffen Exzenter-Druckplatten für Federspanner. Inhaberin beider Schutzrechte ist die Klann Tools Ltd. Oxfordshire (Großbritannien).
Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer der Beklagten zu 1) durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 untersagt, die im Tenor dieses Urteils zu Ziff. 1. wiedergegebene Behauptung gegenüber Abnehmern der Klägerin aufzustellen. Nachdem die Beklagte zu 1) gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt hat, hat die Kammer die Beschlussverfügung durch Urteil vom heutigen Tage bestätigt. Eine zwischenzeitliche Abgabe eines Abschlussschreibens hat die Beklagte zu 1) verweigert.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 07.10.2005 stelle eine Abnehmerverwarnung dar. Indem die Beklagte zu 1) zum Schluss des Schreibens auf ein weiteres gerichtliches Vorgehen verweist, verunsichere sie die Adressatin die Kunden der Klägerin in gleicher Weise, wie dies bei einer förmlichen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall wäre. Die Abnehmerverwarnung sei auch unberechtigt, weil die angegriffene Ausführungsform nicht die von der technischen Lehre des von der Beklagten zu 1) herangezogenen Gebrauchsmusters bzw. des parallelen US-Patents offenbarten Merkmale aufweise. Die angegriffene Ausführungsform verfüge in der unteren Druckplatte nicht über eine umlaufende, radial nach innen und außen begrenzte Aussparung, sondern weise lediglich eine radial nach innen gerichtete Begrenzung auf. Auch sei der Durchbruch in der unteren Druckplatte nicht exzentrisch versetzt in dieser angeordnet. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Adressatin des Schreibens eine Verletzung des US-Patents angelastet werden könne, da diese dort keine Vertriebsaktivitäten entfalte.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen und darüber hinaus auch den Beklagten zu 3) zur Auskunft zu verurteilen sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz für Handlungen ab dem 01.01.2006 festzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien berechtigt gewesen, Abnehmer der Klägerin mit dem Schreiben vom 07.10.2005 anzuschreiben, da die angegriffene Ausführungsform der Klägerin die technische Lehre des Gebrauchsmusters verwirkliche. Sie nehmen im wesentlichen Bezug auf ihren Vortrag in dem vor dem Landgericht Mannheim unter umgekehrtem Rubrum geführten Verletzungsrechtsstreit mit dem Aktenzeichen 7 O 340/05; auch die Klägerin macht ihr dortiges Vorbringen zum Gegenstand ihres Vortrags in diesem Rechtsstreit.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten, gegenüber Abnehmern von Federspanngeräten der Klägerin mit der Produktbezeichnung "4902/6” mit den im Urteilstenor wiedergegebenen Merkmalen die Behauptung zu unterlassen, diese Federspanngeräte verletzten das deutsche Gebrauchsmuster DE 201 19 267 und/oder das US-Patent 6,862,788. Die Beklagten zu 1) und 2) haben der Klägerin darüber hinaus Auskunft über die bereits von ihr aufgestellten Behauptungen zu erteilen und den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
I.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Satz 1 BGB und §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 und 10 UWG, da es sich bei dem Schreiben der Beklagten zu 1) an die Firma Eugen Trost GmbH & Co. KG vom 07.10.2005 um eine unberechtigte Abnehmerverwarnung handelt. Diese stellt sowohl einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin als auch eine nach § 3 UWG unzulässige unlautere Wettbewerbshandlung dar, wobei die Ansprüche nebeneinander stehen (vgl. BGH -GSZ- GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 UWG Rn. 10.180).
1.
Die Qualifizierung eines Schreibens als Verwarnung setzt voraus, dass darin ein ernsthaftes und eindeutiges Unterlassungsbegehren gegen eine bestimmte Person geäußert wird (BGH GRUR 1979, 332 [333 f.] - Brombeerleuchte; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., 2003, § 139 PatG Rn. 231, 239). Das Schreiben muss einen Hinweis auf das betreffende Schutzrecht enthalten; das ebenfalls erforderliche Unterlassungsbegehren kann sich auch aus den Begleitumständen ergeben (BGH Brombeerleuchte a.a.O. [334]; Busse a.a.O. Rn. 231).
Diese Voraussetzungen sind bei dem von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 1) vom 07.10.2005, das diese an eine Abnehmerin der Klägerin gerichtet hat, gegeben. Die Beklagte zu 1) führt darin aus, sie habe im Beisein ihres Patentanwalts das streitgegenständliche Federspanngerät mit Druckplatten geprüft und vertrete die Auffassung, durch das Herstellen und Vertreiben werde das deutsche Gebrauchsmuster 201 19 267 und das US-Patent 6,862,788 verletzt. Es enthält mithin einen Hinweis auf die maßgeblichen Schutzrechte. Sodann fährt die Beklagte zu 1) mit einer kurzen Darstellung des Verletzungstatbestandes fort.
Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, die Klägerin sei von den Patentanwälten bereits informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Beklagte werde die Abnehmerin über das weitere gerichtliche Vorgehen informieren, sobald die Stellungnahme vorliege. Diese letztgenannte Äußerung enthält zwar keine ausdrückliche Aufforderung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens durch die Abnehmerin der Klägerin. Der abschließende Satz beinhaltet hingegen in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Schreibens eine für den Adressaten erkennbare, unmissverständliche Warnung, die streitgegenständlichen Federspanngeräte der Klägerin nicht zu beziehen und auf den Markt zu bringen. Es ergibt sich zunächst aus der Mitteilung, dass die Beklagte zu 1) ihre Patentanwälte eingeschaltet hat und eine Verletzung ihrer Schutzrechte sieht sowie im Anschluss daran aus dem Hinweis auf "das weitere gerichtliche Vorgehen”. Dies lässt den durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und interessierten Adressaten zu dem Schluss kommen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme - wenn sie nicht schon eingeleitet worden ist - zumindest unmittelbar bevorsteht. Daraus folgert der Durchschnittsempfänger weiter, dass es ratsamer wäre, den Bezug und Vertrieb der streitbefangenen Federspanngeräte - jedenfalls einstweilen - einzustellen, und versteht das Schreiben in diesem Sinne als eine deutliche Aufforderung der Beklagten zu 1) zu einem derartigen Verhalten.
2.
Diese Verwarnung war unberechtigt, da die streitbefangenen Federspanngeräte nicht von der technischen Lehre der von der Beklagten zu 1) in dem Schreiben vom 07.10.2005 genannten Schutzrechte Gebrauch machen.
a)
Das Gebrauchsmuster DE 201 19 267, an dem die Beklagte zu 1) eine ausschließliche Lizenz hält, ist am 27.11.2001 angemeldet und am 28.03.2002 veröffentlicht worden. Es steht in Kraft. Das Gebrauchsmuster betrifft Exzenter-Druckplatten für Federspanner.
aa)
Nach der Beschreibung des Gebrauchsmusters sind Federspanner der gattungsgemäßen Art seit längerer Zeit bekannt; das Gebrauchsmuster verweist beispielhaft auf das EP 0 271 782. Federspanner der gattungsgemäßen Art weisen Druckplatten auf, die mit einem zentralen Durchbruch versehen sind. Ferner verfügen sie über radial nach innen und außen begrenzte umlaufende Spannflächen, die ebenfalls im Wesentlichen konzentrisch angeordnet sind.
Als problematisch stellt es die Beschreibung des Gebrauchsmusters dar, dass die Zugänglichkeit des Antriebs des Widerspanners oft eingeschränkt ist, wenn die zu bearbeitenden Schraubenfedern im eingebauten Zustand bereits leicht gebogen vorgespannt sind. In dem Falle folgt das Spanngerät dem geneigten Verlauf der Schraubenfeder und erfährt ebenfalls eine Schrägstellung. Dadurch kann die Zugänglichkeit des sich innerhalb des Achskörpers befindlichen Antriebes erschwert oder gänzlich unmöglich gemacht werden; außerdem neigt die Druckplatte auf dem Spanngerät zum Verklemmen oder Verkanten (vgl. Anlage K 0, S. 7, Z. 7 bis S. 8, Z. 8).
Diesen Nachteil zu beseitigen, ist die dem Gebrauchsmuster ausdrücklich zugrunde liegende Aufgabe (vgl. Anlage K 0, Seite 8, Zeile 8 f.). Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor:
Federspanner (41) bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder (5) axial einführbaren Spanngerät (9),
- Federspanner (41) bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder (5) axial einführbaren Spanngerät (9),
mit einer ersten, mit einem Durchbruch (10) versehenen, tellerartigen Druckplatte (1), die über ihren Durchbruch (10) mit einem ersten Ende des Spanngerätes (9) lösbar verbindbar ist,
- mit einer ersten, mit einem Durchbruch (10) versehenen, tellerartigen Druckplatte (1), die über ihren Durchbruch (10) mit einem ersten Ende des Spanngerätes (9) lösbar verbindbar ist,
mit einer zweiten, mit einem Durchbruch (26) versehenen, tellerartigen Druckplatte (18), die über ihren Durchbruch (26) mit einem relativ zum ersten Ende des Spanngerätes (9) verstellbaren Stellglied (19) des Spanngerätes (9) lösbar verbindbar ist,
- mit einer zweiten, mit einem Durchbruch (26) versehenen, tellerartigen Druckplatte (18), die über ihren Durchbruch (26) mit einem relativ zum ersten Ende des Spanngerätes (9) verstellbaren Stellglied (19) des Spanngerätes (9) lösbar verbindbar ist,
das Spanngerät (9) weist zum Verstellen des Stellgliedes (19) an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit einem von außen zugänglichen Schlüsselprofil (21) versehenen Spindeltriebes auf,
- das Spanngerät (9) weist zum Verstellen des Stellgliedes (19) an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit einem von außen zugänglichen Schlüsselprofil (21) versehenen Spindeltriebes auf,
Jede der Druckplatten (1, 18) weist zur Aufnahme jeweils einer Federwindung (4) der zu spannenden Schraubenfeder (5) eine umlaufende, radial nach innen und außen begrenzte, durch eine Aussparung (3, 25) unterbrochene Spannfläche (2, 24) auf,
- Jede der Druckplatten (1, 18) weist zur Aufnahme jeweils einer Federwindung (4) der zu spannenden Schraubenfeder (5) eine umlaufende, radial nach innen und außen begrenzte, durch eine Aussparung (3, 25) unterbrochene Spannfläche (2, 24) auf,
zur Einstellung zur Lage des Antriebs (21) des Spanngerätes (9) des an der Schraubenfeder (5) angesetzten Federspanners (41) relativ zur Schraubenfeder (5) ist der Durchbruch (10, 26) wenigstens einer der Druckplatten (1, 18) exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet.
- zur Einstellung zur Lage des Antriebs (21) des Spanngerätes (9) des an der Schraubenfeder (5) angesetzten Federspanners (41) relativ zur Schraubenfeder (5) ist der Durchbruch (10, 26) wenigstens einer der Druckplatten (1, 18) exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet.
bb)
Der streitbefangene Federspanner der Klägerin verwirklicht die technische Lehre des Gebrauchsmusters nicht in wortsinngemäßer Weise. Die Merkmale 5 und 6 liegen beim streitbefangenen Federspanner der Klägerin nicht vor.
aaa)
Merkmal 5 des Gebrauchsmusters verlangt dem Wortsinn nach, dass jede Druckplatte eine radial nach innen und außen begrenzte Aussparung in der Spannfläche zur Aufnahme jeweils einer Federwindung aufweist. Solches ist bei der unteren Druckplatte des streitbefangenen Federspanners nicht der Fall. Die Druckplatte verfügt über einen Wulst, der die zur Aufnahme der Federwindung bestimmte Aussparung in der Spannfläche der Druckplatte lediglich nach innen, d.h. in Richtung des Durchbruchs, begrenzt. Eine radiale Begrenzung nach außen, d.h. zur Seitenkante der Spannfläche, ist nicht vorhanden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Tatsache, dass die Spannfläche der Druckplatte räumlich begrenzt ist (indem sie schlicht endet), nicht bereits eine umlaufende radiale Begrenzung nach außen im Sinne des Merkmal 5 des Gebrauchsmusters dar. Der Fachmann entnimmt dem Schutzanspruch 1, dass die radiale Begrenzung sich räumlich von der Ebene der Spannfläche der Druckplatte abheben soll. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch des Gebrauchsmusters es nicht bei dem Erfordernis einer Spannfläche belässt, sondern diese ausdrücklich im Hinblick auf Besonderheiten ihrer radialen Begrenzung definiert wird. Dies versteht der Fachmann in dem Sinne, dass die radialen Begrenzungen in der Schnittansicht der Druckplatte eine kanalartige Spannfläche bilden sollen, deren Seitenwände eben die umlaufenden radialen Begrenzungen nach innen und außen bilden.
bbb)
Auch das Merkmal 6 ist bei dem Federspanngerät der Klägerin nicht wortsinngemäß verwirklicht. Merkmal 6 verlangt, dass der in den Druckplatten befindliche Durchbruch in wenigstens einer der Druckplatten exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet ist; dies ist bei der unteren Druckplatte des Federspanngeräts der Klägerin nicht der Fall, wobei sich die Betrachtung auf den oberen Halbkreis der Druckplatte und eine daran anschließende gedachte Vervollständigung zu einem Vollkreis zu beziehen hat.
Diese Betrachtung folgt daraus, dass nach Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters es sich um eine tellerartige Druckplatte handeln soll (Merkmal 3). Diese annähernde Tellerform wird durch die tatsächlich vorhandene Rundung bestimmt, die der Betrachter zu einem Teller vervollständigt, indem er die beschriebene Kreisbahn im Bereich der Aussparung fortsetzt. Dass die körperlich vorhandene Rundung in ihren beiden Endbereichen einen von der übrigen Rundung abweichenden Radius aufweist, ist dabei nicht von Belang. Diese fällt dem Betrachter kaum auf und bestimmt jedenfalls nicht das sich für ihn virtuell ergebene Bild eines Vollkreises, zumal die Radiusabweichung entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2006 vorgelegten Darstellung nicht bereits nach der Hälfte der Druckplattenfläche eintritt, sondern erst in einem Punkt, in dem der Umfang bereits mehr als einen Halbkreis beschrieben hat.
Auch aus der von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage ergibt sich, dass in Bezug auf diesen, in der Anlage rot dargestellten Umfangskreis das Zentrum des Durchbruchs konzentrisch ist mit dem Zentrum der Druckplatte. Die dem entgegenstehenden Äußerungen des mitwirkenden Patentanwalts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind unbeachtlich, da sie im Widerspruch zu dem sich aus der Anlage ergebenden Vortrag stehen und sich dieser Widerspruch nicht aufklären lässt.
Unmaßgeblich ist, ob der Durchbruch der Druckplatte in Bezug auf die in der Druckplatte vorhandene radiale Begrenzung nach innen exzentrisch angeordnet ist. Indem der Anspruch verlangt, dass der Durchbruch "exzentrisch versetzt in der Druckplatte (1, 18) angeordnet ist” bezieht sich die Exzentrizität eindeutig auf die Druckplatte selbst. Auch aus der Beschreibung entnimmt der Fachmann an mehreren Stellen, dass sich die Exzentrizität auf die Druckplatte bezieht (vgl. Anlage K 0, Seite 8 Zeile 25 bis Seite 9, Zeile 2; Seite 15, Zeile 6 bis 9; Zeile 16, Zeilen 1 bis 8).
Lediglich ergänzend lehrt der abhängige Unteranspruch 3, dass auch die innere Begrenzungskante der Auflagefläche der Druckplatte zumindest teilweise exzentrisch zur Druckplatte verlaufen kann. Der Fachmann entnimmt diesbezüglich aber der Beschreibung, dass dies lediglich der weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit des Antriebes dient, indem es eine zusätzliche Einstellung der Lage des Antriebs ermöglicht (vgl. Anlage K 0, Seite 11, Zeilen 2 bis 5). Auch danach bleibt die Verwirklichung des Merkmals 6 in der technischen Lehre des Gebrauchsmusters erforderlich.
cc)
Auch im Hinblick auf die Benutzung der technischen Lehre des Gebrauchsmusters in äquivalenter Weise verletzt das Federspanngerät der Klägerin nicht die Rechte der Beklagten zu 1). Eine äquivalente Schutzrechtsverletzung ist in der Beschreibung vom 07.10.2005 weder in der inhaltlich erforderlichen Form zum Ausdruck gekommen, noch liegt eine solche tatsächlich vor.
(1)
Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 07.10.2005 beschränkt sich auf den Hinweis, Verletzungsgegenstand sei die untere Druckplatte Nr. 33 5 012 mit exzentrischer Innenbohrung. Dies genügt mit Blick auf eine äquivalente Schutzrechtsverletzung schon nicht den Anforderungen, die an eine berechtigte Abnehmerverwarnung zu stellen wären. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverhalt im Tatsächlichen genau und mit den dem Verletzten ohne weiteres möglichen Angaben bezeichnet wird (vgl. OLG München, OLGR 1994, 88; Busse/Keukenschrijver aaO. Rn. 239). Sieht der Verletzte im Verhalten des Verwarnten eine äquivalente Benutzung der patentierten Lehre, müssen im Verwarnungsschreiben hinsichtlich der darin liegenden, von dem Verwarner vorgenommenen rechtlichen Würdigung die maßgeblichen Erwägungen enthalten sein. Dies folgt daraus, dass es dem Verwarnten ermöglicht werden soll, anhand der Ausführungen nachzuvollziehen, ob die ausgesprochene Verwarnung berechtigt ist, und dementsprechend sein Handeln darauf abzustimmen und einzustellen. Da er bei einer äquivalenten Benutzung den Verletzungstatbestand nicht ohne weiteres dem Wortlaut der Schutzansprüche entnehmen kann, ist er in einem solchen Fall darauf angewiesen, Vermutungen anzustellen, worin der Verwarner den Gegenstand der Verletzung sieht. Da dies nicht dem Sinn und Zweck der Verwarnung entspricht, ist eine verständliche und nachvollziehbare Darlegung der vom Verwarner mit Blick auf die Verletzung angestellten Erwägungen erforderlich.
(2)
Darüber hinaus verwirklicht das angegriffene Federspanngerät der Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht die technische Lehre des Gebrauchsmusters 201 19 267 nicht in äquivalenter Weise.
Sähe man Merkmal 5 in der technischen Lehre des Gebrauchsmusters in äquivalenter Weise dadurch verwirklicht an, dass die Druckplatte an ihrer Außenseite endet, ohne eine räumlich wahrnehmbare Begrenzung aufzuweisen, bedeutete dies den schlichten Verzicht auf das Merkmal der umlaufenden, radialen Begrenzung nach innen und außen. Dass diese radiale Begrenzung nicht darauf zu beschränken ist, dass die Spannfläche seitlich endet und dadurch begrenzt wird, wie die Beklagten es verstehen wollen, ergibt sich bereits daraus, dass es sich dabei um eine bloße Selbstverständlichkeit handelt.
Das zutreffende Verständnis, dass die radiale Begrenzung räumlich wahrnehmbar ist und sich von der bloßen Spannfläche, auf die das Merkmal bei Verzicht auf eine räumliche Begrenzung reduziert würde, unterscheidet, ergibt sich für den Fachmann schon aus der Beschreibung des Gebrauchsmusters. In den dortigen Figuren 3 und 4 ist ein mit der Bezugsziffer 23 umlaufender Randsteg erkennbar, der in der Beschreibung (vgl. Anlage K 0 Seite 18, Zeilen 3 bis 12) näher erläutert wird. Die Beschreibung des Gebrauchsmusters führt dazu aus, dass durch diesen Randsteg ein Abrutschen einer aufgenommenen Federwindung beim Spannen der Schraubenfeder sicher verhindert würde. Entsprechend zu dem Umstand, dass es sich bei dem Merkmal um ein solches aus dem Oberbegriff des Anspruchs handelt, führt das Gebrauchsmuster in der Beschreibung des Standes der Technik bereits aus, dass die Druckplatten radial nach innen und außen begrenzte Spannflächen aufweisen, die in Umfangsrichtung jeweils mit einer Steigung versehen seien, so dass die radiale innere und äußere Begrenzung durch eine in diesen Randbereichen vorgesehene Begrenzungskante gebildet werde (vgl. Anlage K 0, Seite 4, Zeilen 6 bis 14). Gerade aus der Unterscheidung zwischen Druckplatte und Spannfläche entnimmt der Fachmann, dass die radiale Begrenzung mehr sein muss, als das bloße Ende der Druckplatte.
Einen Verzicht auf diese radial äußere Begrenzung stellt sich für den Fachmann daher nicht als gleichwertig im Sinne einer äquivalenten Benutzung dar; die insoweit eindeutige Funktion, die das Gebrauchsmuster dieser Begrenzung zuweist, nämlich ein Abrutschen der Feder sicher zu verhindern, kann bei einem Verzicht nicht in gleichwirkender Weise erreicht werden.
Auch im Hinblick auf Merkmal 6 erkennt der Fachmann den konstruktiven Unterschied, den konzentrischen Durchbruch nicht auf die Druckplatte, sondern auf die radial umlaufende Begrenzung nach innen (Wulst) zu beziehen, nicht als der technischen Lehre des Gebrauchsmusters gleichwertig. Dies ergibt sich für ihn schon daraus, dass die Beschreibung des Gebrauchsmusters ihn im Hinblick auf Unteranspruch 3, der eben eine solche exzentrische Anordnung des Durchbruchs im Hinblick auf die innere radiale Begrenzung lehrt, darüber informiert, dass damit die Zugänglichkeit des Antriebs des Spanngerätes weiter verbessert werden kann, da eine zusätzliche Einstellung der Lage des Antriebes ermöglicht wird (vgl. Anlage K 0, Seite 11, Zeilen 2 bis 5). Daraus folgt für den Fachmann unzweifelhaft, dass es auf jeden Fall der exzentrischen Ausrichtung des Durchbruchs in Bezug auf die Druckplatte bedarf, um die erfindungsgemäße Wirkung der technischen Lehre des Gebrauchsmusters zu erreichen. Da die Exzentrizität auch in Bezug auf die innere radiale Begrenzung nur eine zusätzliche Verbesserung bewirken kann, ist für ihn klar, dass auf die von dem Gebrauchsmuster im Kern gelehrte Weiterentwicklung gegenüber dem Stand der Technik nicht verzichtet werden kann.
3.
Aufgrund des bereits erfolgten Schreibens der Beklagten zu 1) vom 07.10.2005, also in einem Zeitpunkt, als sie noch unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stand, besteht im Hinblick auf die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) eine Wiederholungsgefahr bezüglich der Behauptung, deren Unterlassung die Klägerin begehrt.
In Bezug auf den Beklagten zu 3) besteht eine dahingehende Erstbegehungsgefahr. Dies ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Beklagte zu 3) seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in einem Zeitpunkt aufgenommen hat, in dem in Bezug auf diese bereits eine Wiederholungsgefahr, wie bereits ausgeführt, bestand. Die Eigenhaftung des Repräsentanten des Verletzers setzt voraus, dass er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder die Rechtsverletzung eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. BGH GRUR 1986, 248 [251] - Sporthosen; Köhler a.a.O., § 8 UWG Rn. 2.20). Dies ist hier nicht gegeben, da der Beklagte zu 3) ersichtlich nicht an dem Schreiben vom 07.10.2005 beteiligt war und er es aufgrund seines späteren Eintretens als Geschäftsführer auch nicht hat verhindern können. Der bloße Umstand, dass er nach seinem Eintreten als Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hat, dass die Beklagte zu 1) die fortdauernde Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzw. durch ein Abschlussschreiben bezüglich des durchgeführten Verfügungsverfahrens beseitigt hat, begründet keinen Verstoß gegen die Pflicht, Rechtsverletzungen der Beklagten zu 1) zu verhindern.
Auch im Hinblick auf die im vorliegenden Rechtsstreit und im parallelen Verfügungsverfahren erfolgte Berühmung, die Beklagte zu 3) habe die im Streit stehenden Behauptungen aufstellen dürfen, da das Federspanngerät der Klägerin von der technischen Lehre der gegebenen Schutzrechte Gebrauch machte, verkennt die Kammer nicht, dass dies allein keine Erstbegehungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 2001, 74 [75] - Berühmungsaufgabe). Der Beklagte zu 3) hat jedoch, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, auch in den zwischenzeitlich zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen sich in gleicher Weise berühmt. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1) in dem Zeitraum, als der Beklagte zu 3) ihr Geschäftsführer war, in dem vor dem Landgericht Mannheim geführten Verletzungsprozess die hiesige Klägerin wegen Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen und auch damit sich mittelbar der Rechtmäßigkeit der Behauptungen der Beklagten zu 1) berühmt hat.
4.
Der in der Verwarnung der Annehmer der Klägerin liegende Eingriff in deren Geschäftsbetrieb war rechtswidrig und setzte deren Waren ebenso in unlauterer Weise herab, welche eine gezielte Behinderung der Klägerin bewirkte. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. die Unlauterkeit der Handlung ergibt sich schon daraus, dass die Verwarnung, wie dargestellt, unberechtigt war (in diesem Sinne BGH GRUR 1963, 255 - Kindernähmaschinen; 1996, 812 [813] - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung; LG Mannheim, GRUR 1980, 935 [936]). Dies folgt in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung bereits daraus, dass es als ein Gebot der Gerechtigkeit anzusehen ist, dass derjenige, der durch die Ausübung eines in Wirklichkeit sachlich nicht gerechtfertigten Monopolrechts eine Vermögensschädigung des Verwarnten oder dessen Zulieferers verursacht, für diesen Schaden jedenfalls dann einzustehen hat, wenn er bei gehöriger Prüfung hätte erkennen können, dass seine vermeintliche Monopolstellung rechtlich keinen Bestand haben werde (vgl. BGH GRUR 1973, 290 [291] - Maschenfester Strom). Eine Abwägung im Einzelfall bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht.
Der auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig (BVerfG NJW 1996, 2567; Bamberger/Roth/Fritzsche, Akt. Januar 2005, § 1004 BGB Rn. 6). Der aus § 8 Abs. 1 UWG folgende Unterlassungsanspruch setzt in entsprechender Weise nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit der Handlung voraus.
II.
Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haften der Klägerin auf Ersatz des durch die Aufstellung der Behauptung entstandenen und noch entstehenden Schadens, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2) aufgrund seiner Abberufung als Geschäftsführer zum 31.12.2005 auf die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Handlungen beschränkt. Der Schadenersatzanspruch findet seine Grundlage in §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB und § 9 Satz 1 UWG. Der Beklagte zu 1) hat bei der Abnehmerverwarnung schuldhaft gehandelt. Der Verwender hat grundsätzlich eine gewissenhafte Prüfung durchzuführen, wobei bei Abnehmerverwarnungen im Vergleich zu Herstellerverwarnungen noch gesteigerte Sorgfaltsanforderungen gelten (Busse/Keukenschrijver, aaO. Rn. 250). Eine solche gewissenhafte Prüfung ist mit Blick auf die dargestellte Schutzrechtslage nicht ersichtlich; auch hatten die Beklagten über die in dem Schreiben vom 07.10.2005 enthaltene Bemerkung, sie habe das Federspanngerät im Beisein ihres Patentanwaltes geprüft, keine weiteren Angaben zu der Prüfung gemacht. Auch im Hinblick auf den Grundsatz, dass sich der Verwarnende regelmäßig auf das Urteil seiner Patentanwälte verlassen darf (Busse/Keukenschrijver, aaO.), ist dann ein schuldhaftes Handeln anzunehmen.
Da die Klägerin den Umfang des Schadensersatzanspruches noch nicht kennt, ist die Verpflichtung zum Schadenersatz im Wege der Feststellung (§ 256 ZPO) zulässig.
Der Beklagte zu 3) haftet dagegen nicht auf Schadenersatz, da er – wie dargestellt – nicht in einer seine eigene Haftung begründenden Weise gehandelt hat.
Zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadenersatzanspruches sind die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin zur Auskunft verpflichtet (§§ 242, 259 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).
Dr. Kühnen Voß Schmidt