EP-Verletzung „WaveCel“-Skihelme: Unterlassung, Rückruf, Auskunft, Vernichtung
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte wegen Patentverletzung (EP „Body Protecting Device“) durch Ski-/Snowboardhelme mit „WaveCel“-Zellstruktur zur Unterlassung sowie zu Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung und stellte die Schadensersatzpflicht fest. Die Klägerin sei aufgrund wirksamer exklusiver Lizenz ab 15.07.2021 sowie Abtretung früherer Ansprüche aktivlegitimiert. Die angegriffene Zellstruktur verwirkliche u.a. „Röhre“, Verbindung der Seitenwände, Seitenwanddicke < 0,5 mm und Röhrenachse. Eine Aussetzung wegen anhängiger Nichtigkeitsklage lehnte das Gericht mangels hinreichender Vernichtungswahrscheinlichkeit ab.
Ausgang: Klage (nach Teilrücknahme für einen Zeitraum) im Übrigen zugesprochen; Aussetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bestreiten mit Nichtwissen zur Aktivlegitimation durch eine vorgelegte Lizenz- und Abtretungsurkunde ist unbeachtlich, wenn es trotz substantiierten Vortrags ohne greifbare Anknüpfungstatsachen erfolgt.
Eine im Patentanspruch verwendete „Anordnung“ energieabsorbierender Zellen erfasst jede Verbindung von Zellen zu einem energieabsorbierenden Material und ist nicht auf eine flächige, dreidimensionale Struktur festgelegt.
Der patentrechtliche Begriff der „Röhre“ als hohle Struktur erfordert keine einstückige, durchgehend eigenständige Seitenwand; eine Röhre kann Seitenwände teilweise mit benachbarten Röhren teilen, solange jedenfalls eine Seitenwandverbindung im Sinne des Anspruchs vorliegt.
Die Anforderung „Dicke der Seitenwand < 0,5 mm“ bezieht sich auf die Seitenwand der Röhre; klebstoffbedingte Verbindungsbereiche, die keine Seitenwand der betreffenden Röhre darstellen, sind dafür nicht maßgeblich.
Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Körperschutzvorrichtungen zum Tragen von einem Anwender
in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Körperschutzvorrichtung Folgendes beinhaltet:
eine äußere Oberfläche und eine innere Oberfläche; und eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen, wobei jede Zelle eine Röhre beinhaltet, und wobei im Wesentlichen jede Röhre eine Seitenwand aufweist, die im Wesentlichen entlang der Länge der Röhre mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre verbunden ist, wobei im Wesentlichen jede Röhre eine Röhrenachse aufweist, die sich von der äußeren Oberfläche zu der inneren Oberfläche hin erstreckt, so dass die Ausrichtung jeder Röhre im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche angewendet wird, wobei die Dicke der Seitenwand jeder Röhre weniger als 0,5 mm beträgt;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Juli 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juli 2008 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Juli 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeit räume jeder Kampagne;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
5. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 und die seit dem 15. Juli 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wie der an sich zu nehmen
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
1. ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 15. Juli 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
2. der A durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und zwischen dem 25. Juli 2008 und dem 14. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziff. I.1., 4., 5.: 350.000,00 Euro
Ziff. I.2., 3.: 100.000,00 Euro
Ziff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht, gestützt auf das EP X (im Folgenden Klagepatent, vorgelegt als Anlage K 1 und in deutscher Übersetzung als Anlage K 1a) gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach geltend.
Eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache verfassten Klagepatents mit der Bezeichnung „Body Protecting Device“ ist die A mit Sitz in Glasgow. Es wurde von dieser am 7. Dezember 2004 angemeldet und nimmt zwei britische Prioritäten vom 20. Dezember 2003 und 23. April 2004 in Anspruch. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 25. Juni 2008. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist am 21. Januar 2022 beim Bundespatentgericht die als Anlage HE 5 vorgelegte Nichtigkeitsklage erhoben worden, über die noch nicht entschieden ist.
Der Wortlaut der vorliegend in Kombination geltend gemachten Klagepatentansprüche 1 und 12 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
„1. Eine Körperschutzvorrichtung (10) zum Tragen von einem Anwender, die Folgendes beinhaltet:
eine äußere Oberfläche (26) und eine innere Oberfläche (24); und eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen, wobei jede Zelle eine Röhre (22) beinhaltet, und wobei im Wesentlichen jede Röhre (22) eine Seitenwand aufweist, die im Wesentlichen entlang der Länge der Röhre (22) mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre (22) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass: im Wesentlichen jede Röhre (22) eine Röhrenachse aufweist, die sich von der äußeren Oberfläche (26) zu der inneren Oberfläche (24) hin erstreckt, so dass die Ausrichtung jeder Röhre (22) im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche (26) angewendet wird.
12. Körperschutzvorrichtung (10) gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Dicke der Seitenwand jeder Röhre (22) weniger als 0,5 mm beträgt.“
Hinsichtlich des geltend gemachten Unteranspruchs 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung wieder. Figur 2 zeigt die Seitenansicht eines Sandwich-Paneels, das zum Formen eines Helms verwendet wird. Eine Draufsicht einer Röhrenanordnung von Zellen, die in dem Sandwich-Paneel verwendet werden, zeigt Figur 5. Einen Seitenquerschnitt der Röhrenanordnung in einem gekrümmten Zustand zeigt Figur 6. Die Figuren 7a bis 7c zeigen übertriebene Draufsichten der Positionen der Röhrenanordnung in einem gekrümmten Zustand.
Laut einer Vereinbarung vom 14. Februar 2020, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist, erklärte die A , dass sie der Klägerin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent einräumt und sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Patent, die sich aus Verletzungshandlungen Dritter ergeben bzw. ergeben haben abtritt. Die Klägerin erklärt laut dieser Vereinbarung die Annahme der Lizenzeinräumung und der Abtretung. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Ski- und Snowboardhelme unter den Bezeichnungen „Anon Logan WaveCel®“ und „Anon Merak WaveCel®“ (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“). Nachfolgende Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform beispielhaft:
Ein zerlegtes Muster der Verletzungsform Anon Logan WaveCel® sowie ein Muster der Verletzungsform Anon Merak WaveCel® im Originalzustand wurde als Anlage K 6 zur Akte gereicht.
Über ihre Webseite B bietet die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf an. Auszüge aus der Webseite liegen als Anlage K 5 vor.
Die angegriffenen Ski- bzw. Snowboardhelme sind mit der WaveCel®-Technologie ausgestattet. Diese Technologie beschreibt die Beklagte auf ihrer Webseite wie folgt:
„WaveCel® ist eine komprimierbare Zellstruktur, die die Innenseite des Helms auskleidet und den Aufprall und die Rotationskraft durch ihr Verbiegen mildern, die Aufprallgeschwindigkeit durch Komprimieren reduzieren und durch Verschiebung die Energie vom Kopf wegleiten kann.“
„WaveCel® funktioniert wie ein Netz von hunderten miteinander gekoppelten Stoßdämpfern, das deinen Kopf mit der Außenschale des Helms verbindet. WaveCel® hilft, die Aufprallenergie mittels seines Netzes von Zellen zu verteilen, es verringert die einwirkenden Kräfte vergleichbar mit der Knautschzone eines Autos und leitet dann Rotationskräfte durch Verbiegen und Verschieben ab.“
Die angegriffene Ausführungsform weist auf ihrer Innenseite eine Struktur in Form eines aus wellenförmigen Kunststoffstreifen (nachfolgend „Wellenschichten“) gebildeten Netzes auf, das durch die Verklebung der Wellenschichten an ihren jeweiligen Wellentälern und -bergen in einzelne Zellen unterteilt ist. Diese Netzstruktur stellt sich wie folgt dar (Abbildung entnommen aus der Klageschrift S. 22):
Schematisch betrachtet stellt sie sich wie folgt dar:
Die Ausgestaltung der Zellstruktur ist aus einem unter https://www.youtube.com/watch?v=l6Gx6AABAec abrufbaren Video wie folgt erkennbar (Abbildung entnommen aus der Klageschrift S. 23):
Das Video zeigt zudem, dass im Falle des geraden Aufpralls ein Stauchen der Zellen erfolgt (Abbildung entnommen aus der Klageschrift S. 24):
Die Klägerin behauptet, sie sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert. Die als Anlage K 2 vorgelegte Lizenzvereinbarung sei für die Patentinhaberin von C und für die Klägerin von D unterschrieben worden. Beide Personen hätten den Vertrag eigenhändig unterzeichnet und die Unterschriften auf dem Vertrag stammten jeweils von ihnen selbst. Dies würden beide Personen mit den als Anlage K 9 und K 10 vorgelegten notariellen Erklärungen auch bestätigen. Dabei sei der von D unterzeichnete Vertrag eingescannt und ausgedruckt und das ausgedruckte Exemplar von C unterzeichnet worden.
Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von allen Merkmalen der Klagepatentansprüche 1 und 12 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Die angegriffene Ausführungsform weise eine Anordnung energieabsorbierender Zellen auf. Dabei umfasse eine Anordnung im Sinne des Klagepatents jede zwei- oder dreidimensionale Anordnung. Dieses Verständnis folge auch aus der englischen Fassung des Klagepatents, in der der Begriff „array“ Verwendung finde, der eine Gesamtheit von Objekten beschreibe.
Die Zellen der angegriffenen Ausführungsform beinhalteten Röhren im Sinne des Klagepatents. Eine Röhre im Sinne des Klagepatents sei jede hohle Struktur mit einer regelmäßigen oder unregelmäßigen Geometrie. Eine zylindrische Struktur sei hierbei gerade nicht zwingend erforderlich.
Für das Vorliegen einer Röhre komme es keinesfalls darauf an, ob diese durch Aushöhlen eines festen Materials hergestellt werde. Der Anspruch gebe nicht vor, dass die Röhren durchgängige oder einstückige Seitenwände aufweisen müssten. Die Seitenwände könnten auch einstückig mit dem Material gebildet sein, das die Seitenwand einer Röhre mit einer anderen Röhre verbinde.
Für die Verwirklichung des Klagepatents sei es weiterhin nicht erforderlich, dass jede Röhre ihre eigene Seitenwand aufweise. Das Klagepatent verlange vielmehr, dass im Wesentlichen jede Röhre – mithin der Großteil der Röhren – eine Seitenwand aufweise, die mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre verbunden sei. Hierfür sei ausreichend, wenn jeweils eine Seitenwand einer Röhre mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre verbunden sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls der Fall. Nur solche Ausgestaltungen, bei denen sämtliche Seitenwände der einzelnen Zellen mit den Seitenwänden der jeweils benachbarten Zellen geteilt werden, seien nicht erfindungsgemäß.
Die Seitenwand jeder Röhre betrage bei der angegriffenen Ausführungsform weniger als 0,5 mm. Dabei sei jedoch nur auf die Dicke der Seitenwände der Röhre selbst abzustellen und nicht auf die Dicke der Seitenwand im Bereich der Verklebung der Wellenschichten.
Die Röhren in den Zellen der angegriffenen Ausführungsform wiesen ferner eine Röhrenachse im Sinne des Klagepatents auf. Diese Röhrenachse erstrecke sich von der äußeren zur inneren Oberfläche der Körperschutzvorrichtung. Irrelevant sei, ob es sich bei dieser Achse um die Achse der Röhren handele, die der Richtung der größten Ausdehnung der Röhren entspreche.
Schließlich zeige sich bei der angegriffenen Ausführungsform auch, dass die einzelnen Zellen der in den Verletzungsformen enthaltenen Zellstruktur im Falle eines Aufpralls ihre Ausrichtung im Wesentlichen beibehalten.
Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass sich das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen werde.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Rücknahme der Anträge in Bezug auf den Zeitraum vom 15. Februar 2020 bis zum 14. Juli 2021 gegen den Widerspruch der Beklagten erklärt hat, nunmehr noch
A. die Beklagte zu verurteilen,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen
1. Körperschutzvorrichtungen zum Tragen von einem Anwender, in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Körperschutzvorrichtung Folgendes beinhaltet:
eine äußere Oberfläche und eine innere Oberfläche; und eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen, wobei jede Zelle eine Röhre beinhaltet, und wobei im Wesentlichen jede Röhre eine Seitenwand aufweist, die im Wesentlichen entlang der Länge der Röhre mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Wesentlichen jede Röhre eine Röhrenachse aufweist, die sich von der äußeren Oberfläche zu der inneren Oberfläche hin erstreckt, so dass die Ausrichtung jeder Röhre im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche angewendet wird, wobei die Dicke der Seitenwand jeder Röhre weniger als 0,5 mm beträgt
2. insbesondere, wenn die Dicke der Seitenwand jeder Röhre zwischen 0,1 und 0,3 mm beträgt
II. ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Juli 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe
1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III. ihr in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juli 2008 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Juli 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe:
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeit räume jeder Kampagne;
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
IV. die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
V. die unter A. I. bezeichneten, seit dem 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 und die seit dem 15. Juli 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wie der an sich zu nehmen;
B. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der
I. ihr durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 15. Juli 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
II. der A durch die zu A. I. bezeichneten und zwischen dem 25. Juni 2008 und dem 14. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung nicht hinreichend dargelegt.
Die von der Klägerin behauptete Aktivlegitimation sei für die Beklagte nicht aufklärbar. Zu der Behauptung der Klägerin, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin des deutschen Teils des Klagepatents erkläre sich die Beklagte mit Nichtwissen. Diese Erklärung mit Nichtwissen umfasse auch die konkludenten Behauptungen, dass die als Anlage K 2 vorgelegte (angebliche) Vereinbarung von den in der Unterschriftszeile genannten Personen unterzeichnet worden sei und dass diese Personen im Zeitpunkt der (angeblichen) Unterzeichnung geschäftsfähig gewesen seien. Vor allem bestreite sie mit Nichtwissen, dass es sich bei der vorgelegten Vereinbarung um ein von D eingescannte Unterschrift handele.
Ferner liege eine Verletzung des Klagepatents nicht vor.
Die angegriffene Ausführungsform weise eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen nicht auf. Mit dem Begriff der Anordnung beschreibe das Klagepatent eine flächige Struktur; nicht ausreichend sei demnach lediglich das Vorhandensein einer Linie bzw. Reihe von Zellen, die wie beispielsweise an einer Perlenkette angeordnet seien und wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei.
Die angegriffene Ausführungsform weise ferner keine Zellen auf, die eine Röhre im Sinne des Klagepatents beinhalten. Denn die von der Klägerin als (vermeintliche) Röhre bezeichnete Struktur sei schon nicht hohl, was aber nach der Definition des Begriffs „Röhre“ im Klagepatent zwingende Voraussetzung sei.
Die von der Klägerin als Röhren identifizierten Zellen der angegriffenen Ausführungsform wiesen keine durchgängige Seitenwand auf und zeigten daher keine hohle Struktur. Vielmehr seien die Zellen jeweils an zwei Stellen offen; in diesen Bereichen fehle eine Seitenwand. Stattdessen solle sich dort eine Verbindungsstelle befinden; was allerdings etwas anderes sei als die Seitenwand selbst.
Es fehle weiter daran, dass im Wesentlichen jede Zelle der angegriffenen Ausführungsform eine Seitenwand aufweise, die mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre verbunden sei. Zellen, die sich die Seitenwände mit anderen Zellen teilen, seien explizit nicht als solche verbundenen Stützen zu betrachten.
Schließlich betrage die Dicke der Seitenwand der Zellen nur an bestimmten Stellen weniger als 0,5 mm. Das Klagepatent verlange indes, dass die Seitenwanddicke der als Röhren ausgestalteten Zellen an jeder Stelle weniger als 0,5 mm betrage.
Die Klägerin behaupte nur eine „durchschnittliche Dicke“ von 0,31 bzw. 0,30 mm, also nicht, dass die Dicke der Seitenwände der angegriffenen Ausführungsform an jeder Stelle der Seitenwand weniger als 0,5 mm betrage. Tatsächlich sei dies auch nicht der Fall. Die Dicke der Seitenwand liege an anderen Stellen klar über 0,5 mm.
Die Zellen der angegriffenen Ausführungsform wiesen ferner keine Röhrenachse im Sinne des Klagepatents auf. Mit diesem Begriff beschreibe das Klagepatent, dass die als Röhre ausgestaltete Zelle rotationssymmetrisch ausgestaltet sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall.
Sofern die Klägerin meint, das Klagepatent fordere, dass die Ausrichtung jeder Röhre auch bei einer Belastung beibehalten werde, es mithin auf das Verhalten der Zellen während der Belastung, d.h. dem Aufprall ankomme, sei auch dies bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Der von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte Testbericht, dem sie dieses Verhalten der Zellen entnehmen möchte, zeige schon keine patentgemäßen Zellen, denn die Wavecel®-Struktur der angegriffenen Ausführungsform sei – gemäß dem Testbericht – in der Mitte durchgeschnitten worden, um einen inneren Querschnitt der Zellstruktur beobachten zu können. Bei den im Testbericht gezeigten Zellen handele es sich somit nicht um Röhren im Sinne des Klagepatents.
Auch tatsächlich verhalte sich die Wavecel®-Struktur bei einem Aufprall anders, als die Klägerin meine. Die WaveCel®-Struktur sei so gestaltet, dass die Zellstruktur nicht nur die Aufprallgeschwindigkeit durch Komprimieren reduziere, sondern zudem den Aufprall „durch ihr Verbiegen“ mildere und sie die Energie „durch Verschiebung“ vom Kopf wegleite. Dieses Verhalten werde insbesondere durch die Kerbe in der Seitenwand der WaveCel®-Struktur bedingt. Da diese Kerbe in jeder WaveCel®-Zelle nur an einer Stelle vorhanden sei, initiiere die Kerbe auch im Falle eines geraden Aufpralls auf die Zelle ein Knickverhalten der WaveCel® Zelle gerade an dieser Stelle. Ein Komprimieren der Zellen der WaveCel®-Struktur erfolge nicht isoliert, sondern immer zusammen mit dem Verbiegen und Verschieben der Zellen. Dieses Verbiegen und Verschieben der Zellen falle je nach Krafteinwirkung mal stärker, mal schwächer aus. Aufgrund der konstruktiven Eigenschaften der WaveCel®-Struktur werde bei einem Aufprall das Verhalten der Zellstruktur davon aber immer mitbeeinflusst.
Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen, denn dem Klagepatent fehle es unter anderem an der Neuheit und der Erfindungshöhe gegenüber mehreren Druckschriften. Zudem sei das Klagepatent gegenüber der als Anlage HE 3 vorgelegten Ursprungsanmeldung WO‘X unzulässig erweitert
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht bereits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Ansprüche im Zeitraum vom 15. Februar 2020 bis 14. Juli 2021 zurückgenommen worden ist, begründet.
Die Teilklagerücknahme in Bezug auf den vorgenannten Zeitraum war gemäß § 269 Abs. 1 ZPO auch ohne die Einwilligung der Beklagten wirksam, da sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung, d.h. vor Stellung der Anträge erklärt worden ist. Die Mitteilung, welche Anträge seitens der Klägerin angekündigt worden seien und an welchen Stellen eine Änderung angebracht sei, ergänzte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung um den Hinweis, die Ansprüche für den Zeitraum vom 15. Februar bis einschließlich 14. Juli 2021 nicht mehr geltend machen zu wollen, was entsprechend protokolliert wurde.
Der Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, § 140a Abs. 1 PatG. Der Klägerin stehen weiterhin die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2, § 140a Abs. 3, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB – für den Zeitraum vom 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020 aus abgetretenem Recht und ab dem 15. Juli 2021 aus eigenem Recht als ausschließliche Lizenznehmerin zu.
A
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt.
Sie ist seit dem 15. Juli 2021 ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent und zudem Inhaberin der vor dem 14. Februar 2020 entstandenen Ansprüche aus dem Klagepatent. Denn gemäß § 2 der als Anlage K 2 vorgelegten Lizenzvereinbarung vom 14. Juli 2021 ist der Klägerin jedenfalls mit Wirkung ab dem 15. Juli 2021 eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt worden. Zudem sind ihr gemäß § 3 der Vereinbarung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Patent, die sich aus Verletzungshandlungen Dritter ergeben bzw. ergeben haben, insbesondere Ansprüche auf Entschädigung, Schadensersatz und Rechnungslegung, abgetreten worden. Diese Abtretung betrifft den Zeitraum vom 25. Juni 2008 bis zum 14. Februar 2020.
Die Lizenzvereinbarung zwischen der Patentinhaberin und der Klägerin ist wirksam geschlossen worden.
I.
Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin, sie halte eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent, mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin zu den Umständen der Vereinbarung weitgehend ohne Substanz und damit unerheblich. Es bleibt unklar, welche Umstände, insbesondere ob der Inhalt der Erklärung und die Vertretungsmacht der Handelnden bestritten werden sollen. Die Beklagte hat sich lediglich gemäß § 138 Abs. 5 ZPO mit Nichtwissen konkret dazu erklärt, dass die Vereinbarung von den in der Unterschriftszeile genannten Personen unterzeichnet worden ist und dass diese Personen im Zeitpunkt der (angeblichen) Unterzeichnung geschäftsfähig waren.
II.
Damit steht fest, dass Erklärungen über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz und die Abtretung der Ansprüche aus dem Klagepatent abgegeben wurden. Dies hat die Klägerin zudem durch Vorlage der Urkunde der Lizenz- und Abtretungsvereinbarung im Original belegt.
Die Erklärungen wurden auch von C und D für die Klägerin und die A abgegeben. Die Echtheit der Unterschriften hat die Klägerin nachgewiesen. Die Kammer erkennt zudem keine Umstände, die an der Geschäftsfähigkeit der Unterzeichnenden Zweifel begründen können.
1.
Zum Nachweis, dass die Lizenzvereinbarung tatsächlich von C für die A und von D für die Klägerin unterzeichnet wurde, hat die Klägerin mit der Replik jeweils eine vor einem Notar abgegebene, apostillierte Erklärung beider Personen, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung jeweils zur Vertretung der Vertragsparteien befugt waren, dass sie den Vertrag eigenhändig unterzeichnet haben und dass die Unterschriften auf dem Vertrag jeweils von ihnen selbst stammen, als Anlagen K 9 und K 10 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Einsicht in das Original dieser Erklärungen sowie in das Original der Vereinbarung genommen und die Übereinstimmung dieser Urkunden mit den in der elektronischen Akte befindlichen Anlagen festgestellt. Aufgrund der apostillierten notariellen Erklärungen steht die Echtheit der darin geleisteten Unterschriften von Frau C und Herrn D fest. Die Kammer konnte auch nicht erkennen, dass die Unterschriften in der Lizenz- und Abtretungsvereinbarung von denen der apostillierten Erklärungen abweichen. Die Unterschriften sind in ihrem Duktus und allen Einzelheiten nahezu identisch. Auch die Beklagte zeigt keine Umstände auf, die nach dem äußeren Anschein der Unterschriften dafür sprechen könnten, dass sie nicht von derselben Person stammen. Daher hat die Kammer auch keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften unter der Lizenz- und Abtretungsvereinbarung.
Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das vorgelegte Original der Lizenzvereinbarung enthalte lediglich einen Scan der Unterschrift des D, und damit bestreiten möchte, dass D die Vereinbarung tatsächlich unterschrieben hat, überzeugt dies nicht. Denn nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Herr Lloyd die Vereinbarung handschriftlich unterzeichnet, dieses Dokument sodann eingescannt und diesen Scan Frau C elektronisch übermittelt. Frau C hat sodann die gescannte Vereinbarung handschriftlich unterzeichnet. Es gibt somit kein Original, das von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnet ist.
Damit gibt es zwar unmittelbar keinen Beweis – sei es durch Zeugen oder Urkunden – dafür, dass Herr D die Lizenz- und Abtretungserklärung abgab. Gleichwohl hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Herr D diese Erklärung abgab, indem die mit seiner eingescannten Unterschrift unterzeichnete Erklärung mit seinem Willen an Frau C versandt wurde. Denn das Gericht hat gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Nach diesen Grundsätzen speist sich die Überzeugung des Gerichts von der Abgabe der Erklärung durch Herr D zunächst aus dem Umstand, dass die gescannte Unterschrift äußerlich mit der der apostillierten Erklärung identisch ist und es unwahrscheinlich ist, dass der Scan ohne Wissen von Herrn D gefertigt und verwendet wurde. Gegen eine solche Annahme spricht vor allem der weitere Umstand, dass Herr D mit apostillierter notarieller Erklärung in Kenntnis von der unterzeichneten Lizenzvereinbarung seine Unterschrift und damit die Abgabe der Erklärung bestätigte. Schließlich war Herr D in der mündlichen Verhandlung anwesend, so dass ausgeschlossen erscheint, dass er nicht mit der Abtretung der Ansprüche aus dem Klagepatent an die Klägerin einverstanden war. Jedenfalls kann sein Verhalten als konkludente Genehmigung der Vereinbarung aufgefasst werden.
2.
Die Kammer hat ferner keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit nach § 104 ff. BGB der Unterzeichnenden. Umstände, die derartige Zweifel begründen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Aus der Lizenz- und Abtretungsvereinbarung ergibt sich unmittelbar, dass Herr und D im fremden Namen für die B bzw. die Klägerin handelten. Unstreitig taten sie dies mit Vertretungsmacht. Soweit sich die Beklagte nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. September 2022 zur Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden mit Nichtwissen erklärt, ist dieses Bestreiten gemäß § 296a ZPO unbeachtlich, da es nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
B
Eine Verletzung des Klagepatents liegt vor.
I.
Die Erfindung des Klagepatents betrifft Körperschutzvorrichtungen und insbesondere energieabsorbierende Materialien, die in Vorrichtungen verwendet werden, die eine relativ große Krümmung aufweisen, wie Schutzhelme, Ellenbogenschützer, Knieschützer, Schulterpolster und Ähnliches, und Verfahren zum Formen solcher Materialien. (Abs. [0001] des Klagepatents, Anlage K 1a; nachfolgend sind Abschnitte ohne Bezeichnung solche des Klagepatents).
Das Klagepatent führt in Abschnitt [0002] einleitend aus, dass viele Körperschutzvorrichtungen eine große Krümmung K aufweisen, die als der inverse Krümmungsradius p der Vorrichtung definiert sei. Die Vorrichtung, zum Beispiel ein Sicherheitshelm, könne eine durchgängig gekrümmte Form erfordern. Andere Vorrichtungen wie Schützer für Ellenbogen, Knie und Schultern müssten eventuell ausreichend flexibel sein, um in Reaktion auf Körperbewegungen elastisch eine solche gekrümmte Form anzunehmen. Für diese Vorrichtungen müssten geeignete Materialien und Formungsverfahren verwendet werden.
So umfassten Sturzhelme üblicherweise eine im Wesentlichen sphäroidale Außenhaut aus hartem Kunststoffmaterial und eine Innenhaut aus nachgiebigem Material wie Hartschaum. Die harte Außenhaut übertrage, so das Klagepatent in Abschnitt [0003] eine Stoßbelastung gleichmäßiger auf die Innenhaut, die die durch die Stoßbelastung übertragene Energie absorbiert. Die Helme würden in einer Matrize oder um ein Stempelprofil herum geformt, und die Materialien müssten einer signifikanten Krümmung unterzogen werden, um die sphäroidale Form zu bilden. Außerdem müssten, so das Klagepatent weiter, die Außen- und die Innenhaut separat in die Form eingelegt werden. Sonst würde die Verbindung zwischen den beiden Materialien während des Biegens das notwendige Gleiten der Außenhaut (welche gedehnt wird) gegen die Innenhaut (welche zusammengedrückt wird) verhindern, oder es würden große ebene Spannungszustände auf den Innen- und Außenflächen entstehen.
Es könne daher wünschenswert sein, die Gesamtmasse des Helms zu verringern. Auch seien die Verfahren zum Formen der Helme, die typischerweise ein Auflegen von Hand erfordern, eher komplex und teuer. Es wäre vorteilhaft, wenn es möglich wäre, die Innen- und Außenhaut als Material aus einem Stück in die Form zu legen (Abs. [0004]).
Daher würden seit einiger Zeit axial belastete Stützen verschiedener Querschnittsformen dazu verwendet, die strukturelle Kollisionssicherheit von Fahrzeugen, straßenseitiger Ausrüstung und Ähnlichem zu verbessern. Die Stützen all dieser bekannten Systeme seien typischerweise nicht verbunden und funktionieren unabhängig. Unabhängig von dem Material, aus dem die Stützen gebildet würden, sei ein globales Knickversagen (oder ein lokales Versagen, das zum Versagen der gesamten Stütze führt) zu vermeiden, da dadurch die Aufprallenergie nicht effizient absorbiert werde (Abs. [0005]).
Aus Sicht des Klagepatents sei es dabei wünschenswert, dass Metallstützen einen mehrfachen lokalen Knick- und Faltungsfehlermodus aufwiesen, der geeignet sei, die Aufprallenergie zu absorbieren. Stützen aus Kunststoff und Verbundstoffen hätten eine Reihe von Ausfallmodi, die zum Absorbieren von Aufprallenergie geeignet seien, aber alle Modi beinhalteten typischerweise das progressive Eindrücken eines Endes der Stütze (Abs. [0006]).
Die Leistung und der Ausfallmodus von Kunststoff- und Verbundstoffstützen hängen dabei, so das Klagepatent in Abschnitt [0007], von der komplexen Wechselwirkung einer Reihe verschiedener Parameter ab, wie dem verwendeten Material, der Geometrie (Form und Dicke), der Faserausrichtung in Verbundstoffen, der Verwendung von Triggern, und den Belastungsbedingungen. Eine sorgfältige Auswahl dieser Parameter könne jedoch zu einer Sicherheitsvorrichtung führen, die besser abschneide, als eine entsprechende Vorrichtung aus Metall.
Das Klagepatent führt in Abschnitt [0008] weiter aus, unabhängig vom verwendeten Material habe sich allgemein herausgestellt, dass Gruppen von unabhängigen, parallel zur Belastung angeordneten Stützen die Energieabsorptionsleistung erhöhen und die Stabilität der Sicherheitsvorrichtung verbessern. Stützen stellten generell mit progressivem Stauchen oder Zusammendrücken ein relativ konstantes Maß an Energieabsorption bereit. Bei axial belasteten Kegeln zeigte sich, dass diese eine stärker linear ansteigende Energieabsorptionsrate erzeugten, die häufig in Aufprallsituationen wünschenswerter sein könne. Da die Stützen jedoch unabhängig seien, könne eine örtlich begrenzte Belastung zu einem unerwünschten Gesamtversagen von Stützen führen, die eine gegenüber der Achse der aufgebrachten Last versetzte Achse hätten. Da die Stützen unabhängig seien, seien sie außerdem relativ dick ausgebildet, um Instabilität bei Belastung zu vermeiden.
Sandwich-Paneele, die aus zwei harten Außenhäuten, getrennt durch ein Kernmaterial mit geringerer Steifigkeit bestehen, würden in vielen Anwendungen wie bei Bauelementen und Bauplatten für Straßenfahrzeuge und Flugzeuge eingesetzt. Ein beliebter Kern bestehe aus einer Wabenstruktur, d.h. einer Anordnung von Zellen, wobei jede Zelle einen sechseckigen Querschnitt habe. Diese Zellen, oder Zellen mit anderen Querschnitten, könnten jedoch nicht als verbundene Stützen betrachtet werden, da jede Seitenwand mit der benachbarten Zelle gemeinsam sei. Wenn bei einer Zelle ein lokales Versagen oder eine Instabilität auftrete, wirke sich dies auch auf die benachbarten Zellen aus (Abs. [0009]).
Dabei, so das Klagepatent in Abschnitt [0010], verlaufe die Achse jedes Längselements senkrecht zur Ebene der Innen- und Außenhäute, und jedes Ende jedes Längselements sei typischerweise mit der jeweiligen Haut verbunden. Daher stelle die Wabenstruktur eine Anordnung von Zellen dar, die parallel zu einer Last angeordnet sind, die auf die Ebene einer der der Außenhäute treffe.
Das Klagepatent nennt mehrere Druckschriften, die energieabsorbierende Materialien beschreiben. Die WO X offenbare einen Sicherheitshelm, der eine wabenartige Sandwichstruktur aufweist. Im Allgemeinen werde ein Handlauflegeverfahren verwendet. EP X offenbare ein Schutzelement, das ebenfalls eine Waben-Sandwich-Struktur aufweise. Die Schrift besage, dass das Element in verschiedenste Schutzkleidung einschließlich in Helme eingebaut werden könne (Abs. [0011]). Die US X offenbare einen Helm mit einer Anordnung von Röhren. Jede der Röhren sei von den anderen beabstandet und unabhängig (Abs. [0012]). Die US 4534068 offenbare ebenfalls eine Anordnung von Röhren, die voneinander beabstandet seien. Es sei ein Versagen durch lokale Beschädigung beschrieben (Abs. [0013]). Die US 3829900 offenbare schließlich eine energieabsorbierende Einlage für einen Sicherheitshelm (Abs. [0014]).
Hinsichtlich der aus dem Stand der Technik bekannten Wabenstrukturen führt das Klagepatent in Abschnitt [0015] aus, diese Strukturen seien für Anwendungen mit flachen Paneelen oder Strukturen geeignet, die nur eine relativ geringe Krümmung aufweisen. Probleme träten allerdings auf, wenn das Material in Gegenständen mit einer starken Krümmung verwendet werde.
Jede sechseckige Zelle der Wabenstruktur, so das Klagepatent in Abschnitt [0016], habe einen Rotationssymmetriewinkel von n.60°. Die Zelle weise daher keine Rotationssymmetrie um einen Winkel von 90° auf. Daher sei die Zelle nicht orthotrop, das heißt, sie reagiert anders auf eine Belastung, die in einem ersten Winkel aufgebracht wird, als auf eine Belastung, die in einem zweiten Winkel in 90° von dem ersten Winkel aufgebracht wird. Beim Formen eines Helmes werde das Material um zwei orthogonale Achsen um eine Form herum gebogen, um die sphäroidale Form zu bilden. Eine sechseckige Struktur könne daher bei dem Versuch, die gewünschte Krümmung zu erreichen, zu Schwierigkeiten führen.
Außerdem sei eine sechseckige Struktur von Natur aus antiklastisch; dabei führe eine positive Krümmung um eine Achse zu einer negativen Krümmung um eine orthogonale Achse (die Form eines Sattels verdeutlicht dieses Phänomen). Das führe wiederum zu Schwierigkeiten im Formverfahren (Abs. [0017]).
Zudem, so das Klagepatent weiter, beständen Nachteile in der Verwendung einer Wabenstruktur bei Vorrichtungen wie Schützern, die sich elastisch zu einer großen Krümmung verformen müssen. Zu diesen Nachteilen gehöre die relative Steifigkeit der Struktur. Ein sechseckiges Element könne als sechs flache Platten betrachtet werden, von denen jede an jeder Längskante starr befestigt ist. Es sei aus der Theorie und aus der Erfahrung bekannt, dass solche Elemente und aus diesen Elementen hergestellte Strukturen relativ unflexibel seien. Ein aus so einem Material hergestellter Schützer könne sich tendenziell steif und weniger bequem anfühlen. Es sei wünschenswert, den Komfort ohne Einbußen bei den energieabsorbierenden Fähigkeiten der Vorrichtung zu verbessern (Abs. [0018]).
Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine Körperschutzvorrichtung zum Tragen durch einen Anwender bereitzustellen, die die Merkmale der Klagepatentansprüche 1 und 12 umfasst (Merkmalsgliederung entspricht der der Klägerin gemäß Anlage K 4):
| 1. | Eine Körperschutzvorrichtung (10) zum Tragen von einem Anwender, die Folgendes beinhaltet: | ||
| 2. | eine äußere Oberfläche (26) und eine innere Oberfläche (24); und | ||
| 3. | eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen, | ||
| 4. | wobei jede Zelle eine Röhre (22) beinhaltet, und wobei | ||
| 4.1 | im Wesentlichen jede Röhre (22) eine Seitenwand aufweist, die im Wesentlichen entlang der Länge der Röhre (22) mit der Seitenwand von mindestens einer anderen Röhre (22) verbunden ist, | ||
| 4.1.1 | wobei die Dicke der Seitenwand jeder Röhre (22) weniger als 0,5 mm beträgt, | ||
| 4.2 | im Wesentlichen jede Röhre (22) eine Röhrenachse aufweist, die sich von der äußeren Oberfläche (26) zu der inneren Oberfläche (24) hin erstreckt, | ||
| 4.3 | so dass die Ausrichtung jeder Röhre (22) im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche (26) angewendet wird. | ||
II.
Die erfindungsgemäße Körperschutzvorrichtung weist eine äußere Oberfläche, eine innere Oberfläche (Merkmal 2) und eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen (Merkmal 3) auf.
1.
Der Begriff der Anordnung gemäß Merkmal 3 umfasst dabei jede Verbindung von Zellen zu einem energieabsorbierenden Material in der betreffenden Körperschutzvorrichtung. Ob dabei eine dreidimensionale flächige Ausgestaltung erzielt wird oder die Anordnung zweidimensional als Linie bzw. Reihe erfolgt, ist von der konkreten Vorrichtung abhängig und wird durch den Anspruch nicht vorgegeben.
Der englische Anspruchswortlaut legt sich mit dem Begriff „array“ nicht auf eine lineare oder flächige Struktur des energieabsorbierenden Materials fest. Stattdessen genügt es gemäß Merkmal 4.1, dass die Seitenwand der einzelnen Röhren mit nur einer Seitenwand einer anderen verbunden ist. Eine Anordnung von Zellen, deren Röhren nur mit einer anderen Röhre verbunden sind, stellt sich im Ergebnis lediglich als Linie oder Reihe energieabsorbierender Zellen dar. Entscheidend für eine klagepatentgemäße Anordnung ist, dass die energieabsorbierenden Zellen so angeordnet sind, dass sie ein energieabsorbierendes Material bilden.
2.
Die Zellen müssen die in Merkmal 4 beschriebene Ausgestaltung aufweisen. Danach umfasst die energieabsorbierende Zelle eine Röhre. Im Allgemeinen handelt es sich bei einer Röhre um einen länglichen Hohlkörper. Dementsprechend weist die Röhre nach Merkmal 4.1 auch eine Seitenwand auf. Dadurch grenzt sie sich von der Umgebung bzw. von anderen Röhren ab.
Im Übrigen wird der Begriff der Röhre in der Klagepatentschrift dahingehend definiert, dass es sich um
„eine hohle Struktur mit einer regelmäßigen oder unregelmäßigen Geometrie“
handelt (Abs. [0020]). In der englischen Fassung des Klagepatents wird zur Beschreibung der hohlen Struktur der Begriff „hollow“ im Sinne von hohl, ausgehöhlt verwendet. Jede Zelle des energieabsorbierenden Materials bildet mithin eine hohle Struktur aus, die das Klagepatent als Röhre beschreibt und die bevorzugt eine zylinderförmige oder konische, vor allem kreisförmige Struktur aufweist; sie kann aber auch unregelmäßig sein. Damit ist der Begriff der hohlen Struktur sogar noch weiter als der des länglichen Hohlkörpers. Letztlich handelt es sich um eine Struktur, die zu den Seiten von einer Seitenwand umgeben, aber innen hohl ist, und die nach oben und unten (in Abgrenzung zu den durch die Seitenwand gebildeten Seiten) offen sein kann.
Das Merkmal 4.1 verlangt ebenso wenig wie die Definition der Röhre in der Patentbeschreibung, dass eine Röhre nur dann besteht, wenn die hohle Struktur durchgehende, von anderen Röhren unterscheidbare Seitenwände aufweist, die nicht mit den Seitenwänden anderer Röhren geteilt werden. Denn an keiner Stelle im Wortlaut oder in der Beschreibung verlangt das Klagepatent, dass die patentgemäße Röhre erst durch eine den Hohlraum ausbildende Seitenwand und die Unabhängigkeit dieser Seitenwand von den anderen Röhren gekennzeichnet ist. Das Klagepatent schließt es gerade nicht aus, dass die den Hohlraum umgebende Seitenwand mit den Seitenwänden anderer Röhren gemeinsam gebildet werden kann, die Röhren sich somit eine Seitenwand teilen, solange nur eine Seitenwand dieser Röhre mit der Seitenwand mindestens einer anderen Röhre verbunden ist.
Weitere Anforderungen an den Begriff der Röhre sowie deren Seitenwände lassen sich weder dem Wortlaut noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Dass die hohle Struktur immer eine Begrenzung zur Umgebung aufweisen muss, um einen Hohlraum ausbilden zu können, lässt einen Rückschluss darauf, dass diese Begrenzung zwingend durch eine eigenständige Seitenwand gebildet werden muss, nicht zu. Einen Hohlraum bildet die hohle Struktur auch dann aus, wenn sie sich Seitenwände mit anderen hohlen Strukturen, die ebenfalls einen Hohlraum ausbilden, teilt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abgrenzung zum Stand der Technik. Denn im Stand der Technik waren nach der Beschreibung des Klagepatents im Wesentlichen zwei Arten von energieabsorbierenden Systemen bekannt. Das eine System umfasste nach Abschnitt [0005] Gruppen von unabhängigen, axial belasteten Stützen verschiedener Querschnittsformen, die gemäß Abschnitt [0008] grundsätzlich die Energieabsorptionsleistungen einer Sicherheitsvorrichtung erhöhen und ihre Stabilität verbessern (Abs. [0008]). Den Nachteil sieht das Klagepatent aber darin, dass die Stützen unabhängig sind und daher eine örtlich begrenzte Belastung zu einem unerwünschten Gesamtversagen von zur Belastungsrichtung versetzten Stützen führen kann. Das andere System beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [0010] als Sandwich-Paneele mit einem Kern zwischen zwei harten Außenhäuten, der aus einer Wabenstruktur besteht, also aus Zellen mit einem sechseckigen oder anderen Querschnitt. Diese Anordnung zeichnet sich nach Abschnitt [0009] dadurch aus, dass jede Seitenwand einer Zelle mit der benachbarten gemeinsam ist. Auch diese Zellen sieht das Klagepatent aufgrund der gemeinsamen Seitenwände ausdrücklich nicht als verbundene Stützen an (Abs. [0009]).
Auch den weiteren Stand der Technik in den Abschnitten [0012] und [0013] beschreibt das Klagepatent dahin, dass die offenbarte Anordnung aus voneinander unabhängigen und beabstandeten Röhren besteht.
Die vom Klagepatent geforderte Anordnung der Röhren unterscheidet sich nun dadurch vom Stand der Technik, dass die Röhren nicht räumlich getrennte unverbundene Stützen bilden, sondern dass die Seitenwand einer Röhre gemäß Merkmal 4.1 mit der Seitenwand mindestens einer anderen Röhre verbunden ist. Von dem zweiten System unterscheidet sich die klagepatentgemäße Anordnung also dadurch, dass gerade nicht jede Seitenwand einer Röhre mit der Seitenwand einer benachbarten Röhre gemeinsam ist. Dies schließt aber nicht aus, dass die Röhre ihre Seitenwand in Teilen mit der Seitenwand anderer Röhren teilt, die Seitenwand beider Röhren also teilweise identisch ist. Der Klagepatentanspruch verlangt nur, dass die Seitenwand mit der Seitenwand mindestens einer Röhre verbunden ist. An dieser Stelle müssen also zwei voneinander unterscheidbare Seitenwände vorliegen. Wenn aber die Röhre im Übrigen von anderen Röhren beabstandet sein kann, ist es auch unschädlich, wenn sie sich im Übrigen mit benachbarten Röhren ihre Seitenwand teilt. Der Klagepatentanspruch schließt das nicht aus.
Technisch-funktional ist es nicht erforderlich, dass die Röhre – auch wenn sie als selbstständige Struktur verstanden wird, die sich keine Seitenwand mit einer anderen Röhre teilt – in alle Richtungen von anderen Röhren umgeben und mit diesen verbunden sein muss. Denn die Gefahr des Knickversagens wird bereits durch die Verbindung mit der Seitenwand einer einzelnen Nachbarzelle verringert. Dies gilt gleichermaßen für Röhren, die sich einzelne Seitenwände mit anderen Röhren teilen.
3.
Nach Merkmal 4.1.1 beträgt die Dicke der Seitenwände weniger als 0,5 mm. Die Seitenwände müssen folglich durchgängig dünner als 0,5 mm sein. Technisch-funktional soll auch durch diese geringe Dicke der wünschenswerte Ausfallmodus des progressiven Stauchens erreicht werden. Dies ist möglich, weil Instabilität dadurch vermieden wird, dass die Röhren mit benachbarten Röhren verbunden sind und von diesen gestützt sind (Abs. [0036]).
4.
In den Merkmalen 4.2 und 4.3 stellt der Klagepatentanspruch schließlich Anforderungen an die Ausrichtung der Röhren innerhalb der Anordnung energieabsorbierender Zellen auf.
Nach Merkmal 4.2 weist im Wesentlichen jede Röhre eine Röhrenachse auf, die sich von der äußeren Oberfläche zu der inneren Oberfläche hin erstreckt. Der Zweck dieser Ausrichtung liegt darin, dass die Ausrichtung jeder Röhre im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche angewendet wird (Merkmal 4.3). Es mag bei einer Belastung zu einem – bevorzugt nur lokalen – progressiven Stauchen kommen (Abs. [0036]), aber die Röhren knicken nicht ohne weiteres zur Seite weg, insbesondere wird einem globalen Knickversagen entgegengewirkt. Warum dies gerade durch eine Erstreckung der Röhrenachse von der äußeren zur inneren Oberfläche erreicht wird, ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents.
Demnach geht das Klagepatent davon aus, dass eine Röhre durch die Verbindung ihrer Seitenwand mit der Seitenwand mindestens einer benachbarten Röhre senkrecht zur Achse der Röhre gestützt ist. Bei der Röhrenachse handelt es sich also zunächst um die sich parallel zur Seitenwand erstreckende Achse. Dieses Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Verständnis vom Begriff der Röhre als länglicher Hohlkörper. Wie die Röhrenachse anders definiert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Durch die Erstreckung der Röhrenachse von der äußeren Oberfläche zur inneren Oberfläche sind also die Seitenwände aller Röhren in dieser Weise ausgerichtet.
Wird eine Belastung auf die äußere Oberfläche der Körperschutzvorrichtung angewendet, wird die Röhre also vornehmlich axial belastet bzw. in der Längsrichtung ihrer Seitenwände und nicht senkrecht zur Längsachse. Jedenfalls geht das Klagepatent davon aus, dass die Röhrenachse parallel zur aufgebrachten Belastung ausgerichtet ist (Abs. [0036]), unter Berücksichtigung von Merkmal 4.2 die Belastung in der Regel also senkrecht auf die äußere Oberfläche einwirkt. Die Röhre hat damit die Funktion einer herkömmlichen, in axialer Richtung belasteten Stütze, wobei dem Knickversagen bei zu hohen Kräften durch die seitliche Abstützung der Röhre durch die Verbindung mit benachbarten Röhren begegnet wird. Aber auch die benachbarten Röhren, die eine gegenüber der aufgebrachten Last versetzte Achse haben, versagen weniger schnell als im Stand der Technik (vgl. Abs. [0008] a.E.). In dem Fall lässt sich die einwirkende Kraft auf eine axiale und eine dazu senkrechte Komponente aufteilen. Der axialen Kraft kann die Seitenwand bis zu einem gewissen Grad standhalten, in senkrechter Richtung wird dem Knickversagen wiederum durch die Verbindung mit den benachbarten Röhren entgegengewirkt.
Nach alledem handelt es sich bei der in Merkmal 4.2 genannten Röhrenachse nicht um eine Symmetrieachse der Röhre, sondern ihre Längsachse, die von dem einen – ggf. offenen – Ende zum anderen – ggf. offenen – Ende der Röhre verläuft. Denn das Klagepatent lässt auch Röhren zu, die – wie oben beschrieben – Hohlkörper ohne eine Symmetrieachse sind. Ebenso wenig handelt es sich um eine Rotationsachse, denn das Klagepatent lässt mit unregelmäßigen Geometrien (siehe oben zum Merkmal 4) auch Körperformen zu, die nicht rotationssymmetrisch sind. Zwar bemängelt das Klagepatent in den Abschnitten [0016] und [0017] konkret die Wabenstruktur, deren Zellen nicht rotationssymmetrisch sind. Ausdrücklich lässt das Klagepatent jedoch in Abschnitt [0039] auch Röhren mit anderen Querschnitten als kreisförmigen Querschnitten mit unendlichen Rotationssymmetrien zu. Der Klagepatentanspruch selbst fordert keine besondere Form der Röhre.
Die Anordnung der Röhren gemäß dem Merkmal 4.2 hat weiter zur Folge, dass eine etwaige Krümmung der Außenfläche der Körperschutzvorrichtung nachgezeichnet werden kann dahingehend, dass ein von außen einwirkender Stoß regelmäßig in axialer Richtung auf die Röhren wirkt mit dem Vorteil, dass die Röhren in jedem Fall seitlich abgestützt sind durch die Verbindung mit einer benachbarten Röhre.
Aus alledem ergibt sich schließlich aber auch, dass das Merkmal 4.3 keine besonderen Anforderungen an eine erfindungsgemäße Körperschutzvorrichtung oder die Anordnung der Röhren stellt, sondern sich der Zweck, dass die Ausrichtung jeder Röhre im Wesentlichen beibehalten wird, wenn eine Belastung auf die äußere Oberfläche angewendet wird, bereits dann erfüllt ist, wenn die Röhren die in den Merkmale 4.1 und 4.2 aufgestellten räumlich-körperlichen Anforderungen erfüllen. Dem Klagepatent lässt sich nicht entnehmen, wie die Ausrichtung jeder Röhre bei einer Belastung auf die äußere Oberfläche anders als durch die erfindungsgemäße Lehre beibehalten werden soll. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich vielmehr, dass der Ausfallmodus des globalen Knickversagens durch die Verbindung der Röhren mit den benachbarten Röhren und deren Stützung vermieden wird. Eine Verbindung mit sechs Röhren biete eine solche Stütze in jede zur Achse der Röhre senkrechten Richtung, so dass die Ausrichtung jeder Röhre – typischerweise parallel zur Achse einer aufgebrachten Belastung – im Wesentlichen beibehalten werde, es mithin zu einem lokalen Stauchen komme (Abs. [0036]). Es ist somit allein die Verbindung mit den benachbarten Röhren und die parallele Ausrichtung der Röhren zwischen der äußeren und inneren Oberfläche, mithin genau die räumlich-körperlichen Anforderungen der Merkmal 4.1 und 4.2, mit denen dieser Zweck erreicht werden soll.
Dies bedeutet aber nicht, dass mit dem Merkmal 4.3 ein globales Knickversagen gänzlich ausgeschlossen werden soll. Mit dem Merkmal 4.3 können schon deshalb keine weiteren Anforderungen an eine erfindungsgemäße Vorrichtung gestellt werden, weil sowohl die Form der Röhren als auch die Art und Anzahl der Verbindungen zu benachbarten Röhren dem Fachmann überlassen ist und zudem kein Maß für die aufgebrachte Belastung angegeben wird. Auch die weiteren bevorzugten Ausführungsformen sind nicht geeignet, über die Merkmale 4.1 und 4.2 hinaus gehende Anforderungen an das Knickverhalten der Röhren zu stellen, da sie weder Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden haben, noch in der Beschreibung des Klagepatents zu den Wirkungen auf das Verhalten der Röhren bei Belastung im Einzelnen ausgeführt wird. Daher werden sich verschiedene Anordnungen von energieabsorbierenden Zellen bei unterschiedlichen Kräften auch unterschiedlich verhalten. Vor allem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es bei nur einer geringen Anzahl von Verbindungen zwischen den Seitenwänden benachbarter Röhren in der einen oder anderen Situation gleichwohl zu einem globalen Knickversagen kommt.
III.
Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Dies ist mit Ausnahme des Merkmals 3 und der Merkmalsgruppe 4 zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedoch auch die insoweit zwischen den Parteien streitigen Merkmale 3, 4.1, 4.1.1, 4.2 und 4.3.
1.
Die angegriffene Ausführungsform weist eine Anordnung von energieabsorbierenden Zellen im Sinne des Merkmals 3 auf. Die angegriffenen Schutzhelme verfügen auf ihrer Innenseite über eine sog. „WaveCel® -Netzstruktur, bei der die Zellen neben, über- und untereinander angeordnet sind. Diese Anordnung ist auf der nachfolgenden Abbildung (entnommen aus der Anlage K 11) zu sehen:
Die Struktur der angegriffenen Ausführungsform besteht aus zwei unterschiedlichen Wellenschichten, die jeweils so übereinander angeordnet sind, dass sich ein Netz aus Zellen ergibt, das nachstehend noch einmal schematisch wiedergegeben ist.
Die beiden Wellenschichten sind jeweils an den Scheitelpunkten der blauen Wellenschicht mit denen der roten Wellenschicht durch einen Kleber miteinander verbunden.
Jede Zelle hat im Querschnitt eine etwa dreieckige Form, bei der eine Spitze abgerundet und die gegenüberliegende Seite nach innen gewölbt ist („Zuckerhut-Form“). Die Zellen innerhalb dieser Netzstruktur sind über die Verbindungsstellen der Wellenschichten, miteinander verbunden. Dies ergibt die lineare Struktur des Netzes und dessen Ausbreitung. Nachfolgend ist dies noch einmal veranschaulicht (Abbildung entnommen aus der Replik Seite 13):
Nicht erforderlich ist, dass die Zellen in alle Richtungen miteinander verbunden sind und sich so eine Zellenanordnung in Form eines flächigen Verbunds ergibt. Ungeachtet dessen sind die Zellen auch nebeneinander angeordnet, so dass sich eine flächige Anordnung ergibt. Lediglich die Verbindung separater Seitenwände erfolgt in eine – lineare – Richtung, während sich die Zellen in die dazu senkrechte Richtung ihre Seitenwände jeweils teilen. Ungeachtet dessen genügt nach der hier maßgeblichen Auffassung jede Anordnung von Zellen, die den erfindungsgemäßen Zweck – hier die Absorption von äußerem Druck – erfüllt. Dass die „WaveCel®“-Netzstruktur der Beklagten in der Lage ist, äußeren Druck aufzufangen und zu absorbieren, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
2.
Die „WaveCel®“-Netzstruktur der Beklagten weist die gemäß Merkmalsgruppe 4 erforderlichen Zellen auf. Die Zelle innerhalb der Zellstruktur der Beklagten beinhaltet eine Röhre im Sinne dieser Merkmalsgruppe.
Jede Zelle bildet eine hohle Struktur, mithin eine Röhre, aus, deren Querschnitt im vorangehenden Abschnitt näher erläutert wurde. Die Röhren sind vollständig von einer Wandung umgeben und haben zur Seite hin keine Öffnungen. Der dadurch gebildete Hohlraum ist lediglich nach oben und unten offen. Mithin weisen die Röhren der angegriffenen Ausführungsform auch eine Seitenwand auf. Nicht erforderlich ist, dass die Seitenwand einstückig ausgebildet ist. Insofern ist es unerheblich, wenn die Seitenwand der Röhren aus zwei Abschnitten der zwei Wellenschichten gebildet wird, die miteinander verklebt sind, so dass der Hohlraum geschlossen ist. Der Klagepatentanspruch stellt keine Anforderungen an die Ausbildung der Seitenwand mit Ausnahme der Verbindung zu benachbarten Röhren und zur Dicke der Seitenwand auf. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass es sich um eine durchgängig umlaufende, vor allem einstückig ausgebildete Seitenwand handeln muss. Auch funktional macht dies keinen Unterschied, da den axial wirkenden Kräften gleichermaßen entgegengewirkt wird und das Knickversagen gerade durch die Verbindung mit den Nachbarzellen vermieden werden soll.
Die Röhren der angegriffenen Ausführungsform weisen solche Verbindungen zwischen ihren Seitenwänden auch auf. Die Seitenwand jeder Röhre ist – im Querschnitt betrachtet – sowohl mit ihrer abgerundeten Spitze als auch mit ihrer gegenüber liegenden gewölbten Fläche jeweils mit der gewölbten Fläche bzw. der abgerundeten Spitze der Seitenwand der beiden angrenzenden Röhren verbunden. Es handelt sich genau um die Verbindungsstellen zwischen den Wellenschichten.
Unbeachtlich ist es, dass die Röhren im Übrigen ihre Seitenwände mit den benachbarten Zellen teilen. Der Klagepatentanspruch schließt es nicht aus, dass angrenzende Röhren gemeinsame Seitenwände aufweisen. Weder fehlt es dadurch an einer die Röhre ausbildenden hohlen Struktur, noch kann die Seitenwand einseitig einer Zelle zugeordnet werden mit der Folge, dass der anderen Röhre eine Seitenwand fehlte. Das Merkmal 4.1 ist gleichwohl verwirklicht.
3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 4.1.1. Die Dicke der so verstandenen Seitenwand jeder Zelle beträgt weniger als 0,5 mm. Dies hat die Klägerin anhand von Messungen dargelegt. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, die Seitenwände seien nur teilweise gemessen worden und die Messergebnisse ließen keine Aussage für die Seitenwände der gesamten Röhre zu, ist dies unerheblich. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und an welchen Stellen die Seitenwände Maße von über 0,5 mm aufweisen. Letztlich bemängelt sie lediglich eine mangelnde Substantiierung des klägerischen Vortrags, was kein Bestreiten darstellt. Allerdings stellt die Beklagte weiterhin darauf ab, dass die Dicke an den Verbindungsstellen in Laufrichtung der Wellenschichten, also zwischen den Ecken („Zwickeln“) jeder zweiten Röhre, wie nachfolgend schematisch dargestellt (Abbildung entnommen aus der Klageerwiderung Seite 15) mehr als 0,5 mm beträgt:
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn die markierte Stelle stellt keine Seitenwand der gelb markierten Zelle (oder der zwei Positionen weiter links befindlichen Zelle) dar. Vielmehr handelt es sich um die Verbindung zwischen den Seitenwänden der ober- und unterhalb dieser Verbindungsstelle befindlichen Röhren. Die Seitenwände der daneben befindlichen gelben Zelle – gebildet aus den Abschnitten vonzwei verschiedenen Wellenschichten – laufen an dieser Stelle zusammen und enden mit dem Beginn des Klebemittels. Ab da stellen die anschließenden Abschnitte der Wellenschichten die Seitenwände der ober- und unterhalb der Verbindungsstelle befindlichen Röhren dar. Die Betrachtung dieser Verbindungsstelle als Seitenwand der danebenliegenden Röhren erscheint hingegen fernliegend, so dass daraus nichts für eine Dicke von 0,5 mm oder mehr hergleitet werden kann.
4.
Weiterhin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 4.2. Die einzelnen Röhren weisen eine Röhrenachse auf, die sich von der äußeren zur inneren Oberfläche erstreckt. Nicht erforderlich ist, dass die betreffende Röhrenachse der Zelle rotationssymmetrisch ist.
5.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schließlich, dass die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 4.3 verwirklicht. Dies ergibt sich bereits aus der Ausgestaltung der Röhren gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die angegriffene Ausführungsform in der Lage ist, die Ausrichtung ihrer Zellen auch bei einer Belastung auf die äußere Oberfläche beizubehalten, selbst wenn es zu einem Versagen der Röhren kommt, die dann lediglich lokal gestaucht werden, ohne zur Seite auszubrechen und ein Knickversagen zu zeigen.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin sogar anhand von Tests an den angegriffenen Schutzhelmen die Verwirklichung von Merkmal 4.3 gezeigt. Das Testergebnis liegt in Form eines Testberichts als Anlage K 8 vor.
Danach kommt es zu einer Stauchung der Zellen an der druckbeaufschlagten Stelle. Die benachbarten Zellen weichen jedoch während der Druckeinwirkung nicht nach links oder rechts aus. Dies zeigt beispielhaft auch der Ausschnitt aus einer Aufnahme der „WaveCel®“-Netzstruktur aus dem Testbericht (Abbildung entnommen aus der Klageerwiderung S. 17):
Zu erkennen ist, dass die Zellwände an der betreffenden Stelle in der Mitte gestaucht werden. Die Röhren behalten ihre Ausrichtung im Wesentlichen bei, da es sich um eine lokale Stauchung handelt. Die benachbarten Zellen am Rand des Ausschnitts ändern ihre Ausrichtung entlang der Röhrenachse noch weniger.
Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Zunächst ist anzumerken, dass die Betrachtung der Ausrichtung der Röhren nach der Belastung der Oberfläche unproblematisch erscheint, weil sie auch einen Rückschluss auf das Verhalten während der Belastung zulässt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein während der Belastung aufgetretenes globales Knickversagen in Form eines seitlichen Ausbrechens und Wegknickens der Röhre im weiteren Verlauf der Belastung zu einem lokalen Stauchen dieser Röhren wandeln kann. Insofern gibt das Ergebnis der Belastung ein gutes Bild von dem Verhalten der Röhre während der Belastung wieder. Im Übrigen bietet auch das Klagepatent keine Anhaltspunkte dafür, dass es in irgend einer Weise auf das Verhalten während der Belastung abstellt. Der Begriff „during“ in der für die Auslegung maßgeblichen Originalfassung ist zutreffend mit „wenn“ übersetzt und erzwingt keine Betrachtung über den zeitlichen Verlauf einer Belastung. Die in der Duplik wiedergegebenen einzelnen Abbildungen aus Hochgeschwindigkeitsvideos der Klägerin und der Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform sind daher schon grundsätzlich nicht geeignet zu belegen, dass das Merkmal 4.3 nicht verwirklicht wird. Abgesehen davon ist der Vortrag der Beklagten aber auch unsubstantiiert, weil sie auf zwei einzelne Bilder – eines der Klägerin, eines der Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform, jeweils aufgenommen mit einer Hochgeschwindigkeitskamera – abstellt. Diese punktuelle Betrachtung der angegriffenen Ausführungsform kann jedoch nicht ausschließen, dass sich die angegriffene Ausführungsform patentgemäß im Sinne von Merkmal 4.3 verhält. Bei zutreffender Auslegung verlangt der Klagepatentanspruch nämlich nicht, dass ein globales Knickversagen gänzlich ausgeschlossen ist. Hingegen hat die Klägerin durch eine Vielzahl von Versuchen umfassend aufgezeigt, wie sich die angegriffene Ausführungsform bei einer Belastung verhält und dass dabei auch das Merkmal 4.3 verwirklicht wird.
IV.
Die festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:
1.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
2.
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1, 3 PatG zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme der Beklagten unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG ist, bestehen nicht.
Darüber hinaus hat sie gemäß §§ 242, 259 BGB Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziff. 5) zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Rechnungslegung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.
3.
Der Rückrufanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG. Tatsachen, die den Rückruf unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Tatsachen, die die Vernichtung unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4.
Ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Für den Zeitraum vom 25. Juli 2008 und dem 14. Februar 2020 kann jedoch lediglich der Schaden der Patentinhaberin, der A , aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden, weil die Klägerin zu der Zeit noch keine ausschließliche Lizenznehmerin war.
Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit der hiesigen Klage begehrt, in Unkenntnis ist.
Als Fachunternehmen hätte es der Beklagten oblegen, zu prüfen, sie durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform in Schutzrechte Dritter eingreift. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließen, haben sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB.
C
Für eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.
I.
Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-)Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237] – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 105 – Verbindungsstück).
II.
Eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit lässt sich unter Anwendung dieses Maßstabes nicht feststellen.
1.
Dass der Gegenstand des geänderten Klagepatentanspruchs über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, lässt sich nicht feststellen.
a)
Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, Mitt. 1996, 204 [206] – Unzulässige Erweiterung). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGH GRUR 1990, 432 Spleißkammer). Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (BGH GRUR 2005, 1023 (1024) – Einkaufswagen II).
b)
Unter Anwendung dieses Maßstabs liegt eine unzulässige Erweiterung nicht vor.
Eine innere und eine äußere Oberfläche der Anordnung von Zellen wird in der Patentanmeldung in Bezug auf die Figur 6 offenbart (S. 16 Z. 13 ff. der Anlage HE 3). Auch wenn sich die Figur 6 auf ein Sandwichpaneel bezieht, ergibt sich nicht, dass es sich bei der in der genannten Textstelle offenbarten inneren und äußeren Oberfläche um die obere und untere Materialschicht eines Sandwichpaneels handeln muss. In der Anmeldung ist insofern die Rede von einem Kern oder ersten Materal, der zwischen einem zweiten und dritten Material eingebettet ist (S. 13 Z. 10-15 der Anlage HE 3). Bereits begrifflich und hinsichtlich ihrer Bezugsziffern handelt es sich nicht um die bezüglich Figur 6 erwähnten innere und äußere Oberfläche. Dass dieses Kernmaterial in ein Sandwichpaneel eingebettet ist, das Eingang in die Körperschutzvorrichtung gefunden hat, schließt den Schutz für eine Körperschutzvorrichtung mit einem Kernmaterial außerhalb eines Sandwichpaneels nicht aus. Dienen nämlich mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH GRUR 2002, 49 – Derhmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt). Nach diesen Grundsätzen war der Patentinhaber nicht gehalten, neben dem Kern auch die das Sandwichpaneel ausmachenden umliegenden Materialschichten für den Schutz einer Körperschutzvorrichtung in den Anspruch aufzunehmen.
2.
Die Lehre des Klagepatents wird durch die Druckschriften DE X und US X (Anlage HE Ni-12, deutsche Übersetzung vorgelegt als Anlage Ni 12 DE) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
a)
Gemäß Art. 54 Abs. 1 EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Gemäß Art. 89 EPÜ gilt hingegen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ der Prioritätstag der Anmeldung als Anmeldetag. Allerdings umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, Art. 88 Abs. 3 EPÜ.
b)
Die Druckschrift DE X offenbart einen Körperschützer, insbesondere einen Schienbeinschützer für Sportler, der unter anderem durch eine Materialschicht aus wabenartig-zelliger Struktur gekennzeichnet ist. Folgt man der Auffassung der Beklagten, dass diese wabenartig-zellige Struktur unter Einbezug der Figur 1 und des Beschreibungstextes auf Seite 6 Zellen offenbart, die jeweils eine Röhre beinhalten, so wird jedoch an keiner Stelle offenbart, dass die Dicke der Seitenwand jeder dieser Röhren weniger als 0,5 mm beträgt. Dass dies der Fachmann aufgrund der Vorveröffentlichungen in Bezug auf den Schlankheitsgrad von Bauteilen als Selbstverständliches mitliest, ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Denn weder die Druckschrift selbst gibt Veranlassung für den Fachmann, die Dicke der Seitenwände aus dem allgemeinen Stand der Technik mit weniger als 0.5 vorzusehen. Auch ist die offenbarte Dicke nicht dem als Anlage HE 2 vorgelegten Auszug aus dem Dubbel Taschenbuch für Maschinenbau zu entnehmen. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Fachmann die Dicke der Seitenwände aus der schematischen Querschnittsdarstellung aus Figur 2 ableitet. Aus Sicht der Kammer ist damit Merkmal 4.1.1 nicht neuheitsschädlich offenbart.
c)
Die Druckschrift US X offenbart ein Sportpolster zum Schutz eines bestimmten Bereichs des Körpers eines Benutzers. Dieses Poster besteht aus einer äußeren Polsterung zur Verhinderung von Verletzungen des Gegners und eine innere Polsterung zur Anpassung an die Körperkontur des Benutzers (S. 2).
Die äußere Platte ist nach der Beschreibung eine geschlossenzellige Struktur, bestehend aus einem Wabenkern aus elastischem Thermoplast mit oberen und unteren elastischen thermoplastischen Deckschichten. Die Herstellungsart dieser äußeren Platte soll der in der Druckschrift US X entsprechen und wird in der Druckschrift bezeichnet als „Resilient Honeycomb Panel Having Anisotrophic Flexing Characteristics and Method of Making Same“ (vorgelegt in deutscher Übersetzung als Anlage Ni-13 DE). Das in dieser Druckschrift beschriebene Verfahren hat zum Ziel, eine Platte mit einer hohen Reiß- und Zugfestigkeit herzustellen, die sehr elastisch mit optimalen Druckbelastungs- und Stoßdämpfungs- bzw. Dispersionseigenschaften ist.
Nimmt man mit der Beklagten an, dass die Wabenschicht in dieser Druckschrift Zellen offenbart, die jeweils eine Röhre beinhalten und diese Röhre eine Seitenwand mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm aufweist, die entlang ihrer Länge mit der Seitenwand mindestens einer anderen Röhre verbunden ist, fehlt es jedoch an einer Offenbarung von Merkmal 4.3. Insofern ist maßgebend, dass das Merkmal 4.3 den Fall betrifft, in dem die Röhren versagen. Solange die Röhren der Belastung standhalten, wird die Ausrichtung der Röhren ohnehin beibehalten. Das Merkmal 4.3 stellt jedoch die Anforderung auf, dass die Röhren auch im Versagensfall ihre Ausrichtung beibehalten, indem sie nämlich nur lokal gestaucht werden und ein globales Knickversagen, bei dem die Röhren zur Seite ausbrechen, entgegengewirkt wird. Gerade durch die plastische Verformung soll die Energie der Belastung aufgenommen werden, ohne dass sie bei einem Knickversagen voll auf die Innenseite durchschlägt. Dazu verhält sich die Entgegenhaltung jedoch nicht, weil sie lediglich ein elastisches Thermoplast verwendet, dem ein Versagen in Form einer plastischen Verformung fremd ist.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2022 und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2022 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit diese Schriftsätze Rechtsausführungen enthalten, hat sich die Kammer mit diesen Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung auseinandersetzt. Diese führen zu keiner anderen Bewertung. Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2022 Bestreiten mit Nichtwissen enthält, ist dies als verspätet zurückzuweisen gemäß § 296a ZPO, da das Bestreiten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
E
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§51 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
| Zugleich für Richterin am Landgericht Dr. Gräwe, die aufgrund Eintritts in den Mutterschutz nach Beratung an der Unterschriftsleistung verhindert ist. |
Dr. Voß Dr. Gruneberg