Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4b O 527/05·30.10.2006

Prozessbürgschaft: Ersatz von Vollstreckungsschäden nach § 717 Abs. 2 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Prozessbürgschaft wegen Schäden aus der Vollstreckung eines später abgeänderten Patenturteils in Anspruch. Das LG bejahte einen Anspruch aus § 765 BGB i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO nur für unmittelbar vollstreckungsbedingte Gerichts- und Anwaltskosten. Weitere Positionen (Umbau-/Umrüstungskosten, Abnehmerverwarnungen, Prospektkosten, Rundschreiben) scheiterten mangels (adäquater) Kausalität oder substantiierten Vortrags. Ein weiterer Teilbetrag erledigte sich durch nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung mit Erfüllungswirkung. Trotz teilweisen Obsiegens wurden wegen geringfügiger Zuvielforderung die Kosten insgesamt der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Teilweise Erledigungsfeststellung und Verurteilung der Bürgin zu 3.522,38 EUR; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ersatz von Vollstreckungsschäden nach § 717 Abs. 2 ZPO steht demjenigen zu, gegen den aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel vollstreckt wurde.

2

Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO entsteht erst mit Abänderung/Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils; für seine Übertragung bedarf es einer hinreichend dargelegten Abtretungs- oder Übergangsvereinbarung.

3

Nach § 717 Abs. 2 ZPO sind alle adäquat kausal durch Vollstreckung oder Abwendungsmaßnahmen verursachten Schäden zu ersetzen, die im Schutzzweck der Norm liegen; der Umfang bestimmt sich nach §§ 249 ff. BGB.

4

Auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten können Vollstreckungsschaden sein, sofern sie der Vertretung in vollstreckungsbezogenen Verfahren dienen und keine Anhaltspunkte für Unzulässigkeit oder evidente Unangemessenheit der Honorarvereinbarung bestehen.

5

Kosten, die lediglich aus wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zur Kundenpflege oder zur Vermeidung von Drittansprüchen veranlasst sind (z.B. Rundschreiben, Umrüstungen bei Abnehmern, Abnehmerabwehrkosten), sind regelmäßig kein adäquat kausal durch die Vollstreckung verursachter Schaden im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO.

Relevante Normen
§ 765 BGB i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO§ 717 Abs. 2 ZPO§ 717 Abs. 2 BGB§ 425 ZPO§ 249 ff. BGB§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von EUR 2.556,45 in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte wird als Bürgin verurteilt, an die Klägerin EUR 3.522,38 nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin firmierte ehemals als Eisenwerke Fried. Wilh. Düker GmbH & Co. mit Sitz in Karlstadt/Main. Die Beklagte verbürgte sich am 21.02.1997 unbefristet und selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von DM 500.000,00 für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2007 (4 O 30/96) durch den dortigen Kläger, Herrn Schüssler; auf die in Anlage K 2 zur Akte gereichte Prozessbürgschaftsurkunde wird verwiesen.

3

Herr Schüssler hatte im dortigen Prozess die hiesige Klägerin wegen Verletzung des deutschen Patents DE 37 15 010 in Anspruch genommen und deren Verurteilung zur Unterlassung und Rechnungslegung erwirkt; ferner wurde ihre Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 3 vorgelegte Urteil Bezug genommen.

4

Am 04.03.1997 leitete Herr Schüssler die Vollstreckung ein, indem er der Klägerin den Nachweis über die erforderliche Sicherheitsleistung durch Vorlage der oben genannten Bankbürgschaft zustellen ließ.

5

Im Ordnungsgeldverfahren (Az. 4 O 30/96 – ZV I) entstanden der Klägerin für ihre anwaltliche Vertretung - im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zu erstattende - Kosten in Höhe von EUR 1.593,94. Im Beschwerdeverfahren (Az. 4 O 30/96 – ZV II) leistete die Klägerin auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.01.1998 einen Betrag in Höhe von EUR 199,66 (DM 390,50). Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf (Az. 2 W 40/97) zahlte die Klägerin auf die Rechnung vom 10.01.1998 Gerichtskosten in Höhe von EUR 120,15 (DM 235) ein. Im Zwangsvollstreckungs – und Beschwerdeverfahren (Az. 4 O 30/96 – ZV II und 2 W 40797 – OLG Düsseldorf) entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 518,96. Ferner entstanden der Klägerin für die anwaltliche Beratung im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren (4 O 30/96 – ZV II und 2 W 40/97 – OLG Düsseldorf) gemäß Kostenrechnung vom 20.06.1997 weitere Kosten in Höhe von EUR 1.928,34.

6

Im Anschluss an die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils mahnte Herr Schüssler drei gewerbliche Abnehmer der Klägerin ab. Für die rechtsanwaltliche Beratung sowie Regresskosten der in Anspruch genommenen Abnehmer wandte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 7.467,52 auf; wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin nebst Anlagen unter Ziffer 2. der Klageschrift verwiesen.

7

Ab dem 14.03.1997 ließ die Klägerin sämtliche in ihrer Montageabteilung befindlichen Pools umrüsten. Ferner ließ die Klägerin sämtliche Ausstellungswannen der Marke "Powerpool" bei den gewerblichen Abnehmern vor Ort ändern; auf die Übersicht der Abnehmer gemäß Anlage K 21 wird Bezug genommen.

8

Mit Rundschreiben vom 26.03.1997 wies die Klägerin insgesamt 1.350 gewerbliche Abnehmer ihrer "Powerpools" auf die Änderung des Heißluftdesinfektionssystems hin, wofür ihr Kosten in Höhe von EUR 856,40 (DM 1.674,97) entstanden.

9

Hinsichtlich der Befolgung ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Anlagen WKS 2 und 3) entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von ca. EUR 2.566,46 (DM 5.000).

10

Mit Vertrag vom 30./31.05.2001 verkaufte und übertrug die Klägerin ihren Geschäftsbereich "Whirlpool" an die SVT Sanitär Verfahrenstechnik GmbH, die später als Düker Sanitär GmbH firmierte. Letztere ist eine 100%-ige Tochter der Hoesch Metall + Kunststoffwerk GmbH & Co. In § 4 des Vertrages heißt es:

11

"Keine Übernahme von Verbindlichkeiten/Haftungsrisiken

12

Die Käuferin übernimmt nicht die den Whirlpool-Bereich betreffenden Verbindlichkeiten und Forderungen, sofern sie vor dem Vollzugsdatum begründet wurden. ..."

  1. Die Käuferin übernimmt nicht die den Whirlpool-Bereich betreffenden Verbindlichkeiten und Forderungen, sofern sie vor dem Vollzugsdatum begründet wurden. ..."
13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen als Anlage K 30 in Ablichtung vorgelegten Auszug verwiesen.

14

Während des von der Klägerin eingeleiteten Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde die Beschwerde des Herrn Schüssler gegen den erstinstanzlich erfolgten Widerruf seines Patents durch rechtskräftigen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18.03.2004 (Az. 21 W (pat) 33/01) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Herrn Schüssler unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf mit Verzichtsurteil vom 02.09.2004 ab. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht erklärte Herr Schüssler seine Vermögenslosigkeit und versicherte diese an Eides statt.

15

Mit Schreiben vom 12.07.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von EUR 86.928,17 unter Fristsetzung bis zum 12.08.2005 auf.

16

Die Klägerin behauptet, ihr seien bedingt durch die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils Kosten für die Änderung und den Umbau ihrer "Powerpools" in Höhe von EUR 40.797,09 entstanden; hierzu verweist sie auf die Übersicht in der Anlage K 18 . Die Notwendigkeit der Änderungen und des Umbaus seien allein auf die Urteilsvollstreckung zurückzuführen. Es sei nicht ausreichend gewesen, das HDS-System funktionsuntüchtig zu machen; dessen Ausbau sei unter anderem aus hygienischen Gründen notwendig gewesen. Die bei ihren Abnehmern befindlichen Ausstellungswannen seien jeweils ihr Eigentum geblieben.

17

Aufgrund des Unterlassungsurteils habe sie bei ihr vorhandene Werbeprospekte, die einen Hinweis auf das HDS-System enthalten hätten, im Zeitraum Januar 1997 bis 18.03.1997 ändern beziehungsweise teilweise vernichten müssen. Der Wert der vernichteten Prospekte habe EUR 13.029,82 betragen; für die Vernichtung weiterer Prospekte und die Bestellung neuer Prospekte aus Anlass der ISH-Messe ab dem 18.03.1997 seien ihr weitere Kosten in Höhe von ca. 5.000 EUR entstanden.

18

Ursprünglich hat die Klägerin mit der am 05.12.2005 zugestellten Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 74.068,34 begehrt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2006 (Az. 4 = 30/96 ZV II) hat das LG Düsseldorf zu Gunsten der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 838,77 festgesetzt. Am 06.02.2006 hat Herr Schüssler diesen Betrag nebst angefallener Zinsen an die Klägerin gezahlt. Insoweit erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 11.07.2006 hat ein Mitarbeiter der Beklagten in der Meinung, letztere sei der Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Auskunfts- und Rechnungslegung verpflichtet, den Betrag von EUR 2.556,46 auf ein Anderkonto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin überwiesen.

19

Die Klägerin beantragt nunmehr,

20

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe weiterer EUR 2.556,46 erledigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 70.673,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2005 sowie aus weiteren EUR 2.556,46 vom 23.08.2005 bis zum 10.07.2006 zu zahlen.

  1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe weiterer EUR 2.556,46 erledigt hat,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 70.673,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2005 sowie aus weiteren EUR 2.556,46 vom 23.08.2005 bis zum 10.07.2006 zu zahlen.
21

Hinsichtlich des Antrages zu 1. hält die Klägerin hilfsweise am ursprünglichen Zahlungsantrag fest.

22

Die Beklagte widerspricht der weiteren Erledigungserklärung der Klägerin

23

und beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte meint, aus § 4 Abs. 1 des aus der Anlage K 30 ersichtlichen Vertrages ergebe sich, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie behauptet, die Änderung und der Umbau der "Powerpools" seien primär erfolgt, um diese an das neue Desinfektionssystem der Klägerin anzupassen.

26

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

29

A)

30

Der Klageantrag zu 2) hat nur in Höhe von EUR 3.522,28 Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 765 BGB i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO.

31

I)

32

Unstreitig verbürgte sich die Beklagte unbefristet und selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000 für die vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.1997 (4 O 30/96).

33

II)

34

Es besteht auch eine gesicherte Hauptforderung der Klägerin gegen Herrn Schüssler aus § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe von EUR 3.522,38.

35

Unstreitig betrieb Herr Schüssler aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, welches durch Verzichtsurteil des OLG Düsseldorf vom 02.09.2004 dahingehend abgeändert wurde, dass die Klage abgewiesen wurde, die Vollstreckung, so dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 BGB vorliegen.

36

1)

37

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch Inhaberin dieses Schadensersatzanspruches. Inhaber eines Anspruches aus § 717 Abs. 2 BGB ist nämlich derjenige, gegen den die Vollstreckung betrieben worden ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Auflage, § 717 Rn 11). Unstreitig betrieb Herr Schüssler die Vollstreckung gegen die Klägerin und nicht gegen die Düker Sanitär GmbH, an welche die Klägerin den Geschäftsbereich Whirlpol später veräußerte.

38

Die Aktivlegitimation der Klägerin entfällt auch nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Klägerin und der Düker Sanitär GmbH vom 30./31.05.2001. Richtig ist, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs.2 ZPO erst mit Abänderung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils ensteht (Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, § 717 Rn 3 m.w.N.). Aus der betreffenden Regelung des Vertrages folgt allerdings nicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Urteilsabänderung nicht mehr Anspruchsinhaberin war. Soweit der Kammer der Vertrag vorgelegt worden ist, betrifft die Regelung des § 4 Abs. 1 nur das Passiv-, nicht jedoch das Aktivvermögen der Klägerin. Dafür spricht insbesondere die Überschrift "Keine Übernahme von Verbindlichkeiten/Haftungsrisiken". Hätten die Parteien dieses Vertrages auch Aktivvermögen von dieser Regelung erfasst wissen wollen, hätten sie nicht von einer "Übernahme" gesprochen. Das Schicksal des Aktivvermögens wurde – soweit ersichtlich – im der Kammer nicht zur Kenntnis gebrachten § 2 des Vertrages geregelt. Es hätte der für eine Anspruchsübertragung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, hierzu näher vorzutragen beziehungsweise einen Antrag nach § 425 ZPO auf vollständige Vorlage der betreffenden Vertragsurkunde zu stellen.

39

2)

40

Der Umfang des Schadenersatzes nach § 717 Abs. 2 ZPO bemisst sich nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Der Vollstreckungsschuldner ist so zu stellen, wie er ohne den Eingriff der vorläufigen Vollstreckung wirtschaftlich stünde (BGH NJW 1985, 128). Diese verschuldensunabhängige Risikohaftung des Klägers beruht auf der Überlegung, dass er als Gläubiger auf eigene Gefahr handelt, wenn er die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtsbeständigen Titel betreibt. Wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat, muss er deshalb die aus dem Vollstreckungszugriff entstandenen Folgen tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dient innerhalb des Rechtsmittelsystems, das den Schuldner schützt, dem Interesse des Gläubigers; dessen Haftung aus § 717 Abs. 2 ZPO soll die sich daraus ergebenden unvermeidlichen Nachteile des Schuldners ausgleichen, falls die vorläufige Vollstreckbarkeit außer Kraft gesetzt wird (BGH NJW 1997, 2601; BGH NJW 1985, 128; BGH NJW 1983, 232; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 717 Rdnr. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 717 Rdnr. 4; Saenger, Hk-ZPO/Kindl, 1. Aufl., § 717 Rdnr. 1; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 717, Rdnr. 3 jeweils m. w. Nachw.). Zu ersetzen ist jeder tatsächliche, adäquat kausal durch die Vollstreckung oder Abwendungsleistung entstandene Schaden, der in den Schutzzweck der Haftungsnorm fällt. Auszugleichen sind die unmittelbaren und mittelbaren (eigentlichen) Auswirkungen, die gerade auf dem Vollstreckungszugriff beruhen (BGH NJW 2000, 741; BGH NJW 1983, 232; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 717 Rdnr. 8; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 717 Rdnr. 10; Saenger, Hk-ZPO/Kindl, 1. Aufl., § 717 Rdnr. 8; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 717, Rdnr. 6 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 717 Rndr. 10).

41

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Klägerin lediglich den Ersatz der noch offenen Gerichts- und Prozesskosten, die ihr im Ordnungsgeldverfahren 4 O 30/96 – ZV I, im Beschwerdeverfahren 4 O 30/96 – ZV II, im Beschwerdeverfahren 2 W 40/97 – OLG Düsseldorf und im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren 4 O 30/96 ZV II und 2 W 40/97 – OLG Düsseldorf, entstanden sind, verlangen. Diese betragen nach teilweiser Zahlung durch die Beklagte noch EUR 3.522,38.

42

Diese Gerichts- und Prozesskosten beruhen unmittelbar und adäquat kausal auf der Vollstreckung des Urteils. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dass die Klägerin Ersatz ihrer im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten begehrt. Dass die Klägerin mit ihren anwaltlichen Vertretern eine über die geltende Gebührenordnung hinausgehende Vergütungsvereinbarung schloss, steht der adäquaten Kausalität der Vollstreckung nicht entgegen, da die Anwaltskosten unstreitig die Vertretung in den Ordnungsmittel- bzw. Beschwerde- und Zwangsmittelverfahren, denen das landgerichtliche Urteil zugrunde lag, betreffen. Mithin beruhen sie auf der Vollstreckung dieses Urteils (vgl. BGH NJW 1983, 282). Unerheblich ist, dass diese Kosten über das hinausgehen, was im Kostenfestsetzungsverfahren als erstattungsfähig angesehen wurde. Zunächst scheitert die Annahme der Adäquanz nicht bereits daran, dass den Kosten eine "eigene Willensentscheidung" der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin zugrunde lag; eine solche unterbricht den notwendigen Zurechnungszusammenhang nur dann, wenn es sich um eine ganz ungewöhnliche, unwahrscheinliche und nicht vorhersehbare Entscheidung handelt. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem kann § 717 Abs. 2 ZPO nicht grundsätzlich eine Begrenzung der als Vollstreckungsschaden zu ersetzenden Prozesskosten auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten entnommen werden. Der Vollstreckungsschuldner kann sich grundsätzlich durch den Anwalt seines Vertrauens vertreten lassen und mit diesem eine über die erstattungsfähigen Kosten hinausgehende Honorarvereinbarung abschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist - Anhaltspunkte vorhanden sind, dass diese Honorarvereinbarung unzulässig bzw. unangemessen hoch ist.

43

Schließlich steht den streitigen Prozesskosten nicht § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entgegen, wonach dem Geschädigten die Obliegenheit trifft, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Mitverschulden im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlich und verständig denkender Mensch zur Schadensabwendung oder –minderung ergreifen würde. Dass die Klägerin dem mit Abschluss einer Honorarvereinbarung entgegen handelte, ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ohne weiteres anzunehmen – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Abschluss von Honorarvereinbarungen, die nach oben von der Gebührenordnung abweichen, ein in der Praxis üblicher Vorgang ist.

44

2)

45

Das weitere noch verfolgte Schadensersatzbegehren der Klägerin ist unbegründet.

46

a)

47

Der Klägerin steht kein Ersatzanspruch in Höhe des Wertes von EUR 13.029,82 der nach ihrer Behauptung im Zeitraum Januar bis März 1997 vernichteten ca. 21.000 Prospekte zu. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte die Klägerin diese Prospekte schon vor Erlass des landgerichtlichen Urteils erworben, so dass ihr diese Erwerbskosten bereits vor der Vollstreckung dieses Urteils entstanden waren und es insofern an einem Kausalzusammenhang fehlt. Allenfalls könnte der Klägerin – auch wenn ihre Verurteilung in erster Instanz eine Vernichtung der Prospekte nicht ausdrücklich vorgab - ein Anspruch auf Ersatz für die durch die Vernichtung selbst entstandenen Kosten zustehen; da sie diese jedoch nicht beziffert, sondern undifferenziert mit den Erwerbskosten gleichsetzt, kann diese Rechtsfrage dahinstehen.

48

b)

49

Ebenfalls nicht zu ersetzen sind die Kosten in Höhe von ca. EUR 5.000 für anlässlich der IHS-Messe neu hergestellte Prospekte, die ein nicht patentverletzendes Produkt bewarben. Das abgeänderte Urteil des Landgerichts betraf nur die vermeintliche patentverletzende angegriffene Ausführungsform, nicht aber irgendein anderes weiteres Produkt der Klägerin. Dieses hätte die Klägerin unabhängig von der Vollstreckung beworben, so dass diese Werbekosten sowieso angefallen wären. Erhielte die Klägerin neben dem Ersatz für die ursprünglichen Prospekte auch diese Kosten erstattet, bedeutete dies, dass die Beklagte ihr Kosten erstatten müsste, die ihr ohnehin entstanden wären. Soweit die Klägerin neben Kosten für die Neubestellung auch einen Schaden wegen Vernichtung älterer Prospekte begehrt, ist ihr Vortrag nicht substantiiert. Eine Rechnung, die entweder die Vernichtung oder die Neubestellung belegen könnte, wurde nicht vorgelegt. Auch erfolgte keine Aufgliederung oder Konkretisierung der jeweiligen Beträge.

50

c)

51

Die im Zusammenhang mit Abnehmerverwarnungen entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Sie wurden nicht adäquat kausal durch die Vollstreckung des Urteils verursacht. Das zusprechende landgerichtliche Urteil veranlasste zwar augenscheinlich Herrn Schüssler dazu, die drei Abnehmer abzumahnen. Gleichwohl ist zu beachten, dass er diese als Dritte eigenständig und unabhängig von der eingeleiteten Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen bzw. eine derartige Inanspruchnahme angekündigt hatte. Die Abmahnungen waren keine unmittelbare Folge gerade der Vollstreckung des gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichteten Urteils; die den Abnehmern und der Klägerin wegen der Abmahnung entstandenen Kosten sind insofern keine Auswirkungen gerade der eigentlichen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und dienten auch nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

52

d)

54

Die Klägerin kann Kosten im Zusammenhang mit der Änderung ihrer "Powerpools" nicht von der Beklagten ersetzt verlangen.

55

Die Klägerin hat nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, wann ihr durch welche Maßnahmen konkret welche Kosten entstanden sind. Ihr Verweis auf Anlagen und den von ihr (zum Teil) angebotenen Zeugenbeweis ersetzen den erforderlichen Sachvortrag hierzu nicht. Die Klägerin hat zunächst behauptet, für die erforderlichen Arbeiten seien zwischen März 1997 bis Dezember 1999 Kosten angefallen. Auf entsprechenden Hinweis der Beklagten hat sie sodann erklärt, die Powerpools seien "im wesentlichen in der Zeit von April bis Juli 1997" umgebaut worden. Danach seien nur noch vereinzelt Kosten angefallen. Eine genaue Aufschlüsselung, wann welche Beträge wegen welcher Maßnahmen entstanden sind, fehlt jedoch. Die von ihr in Bezug genommene Anlage K 18 weist im Übrigen bis Juli 1997 ca. in der Spalte "Gesamtkosten" einen Betrag von 80.040,48 DM auf, während der Endbetrag auf 122.726,87 DM lautet. Die Differenz von 42.686,39 DM (ca. 1/3 des Gesamtbetrages) kann schwerlich als "vereinzelte Kosten" bezeichnet werden. Auch der Hinweis auf Anwalts- und Patentanwaltsrechnungen verfängt nicht. Zum einen ist nicht erkennbar, welche Rechnungen konkret gemeint sind. Zum anderen sind diese – soweit erkennbar – nur in der Spalte "Rechnungen" aufgeführt. Wie sich diese Spalte zu der Spalte "Gesamtsumme" der Anlage K 18 verhält, ist ohne weiteren Sachvortrag nicht ersichtlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass die Klägerin in der Anlage zu ihrem zu Auskunftszwecken erteilten Schreiben vom 06.12.1997 (Anlage WKS 2, WKS 3) mitgeteilt hatte, dass sie Handlungen gemäß des Unterlassungstenors des landgerichtlichen Urteils bis zum Ablauf des ersten Quartals 1997 begangen hat. Weshalb sie nunmehr einen anderen zeitlichen Rahmen vorträgt, ist hingegen nicht erläutert.

56

Nicht ausreichend ist ferner der Vortrag zu den erforderlichen Maßnahmen. Zunächst hat die Klägerin ausgeführt, die Kosten seien für "notwendige Konstruktionsarbeiten bzw. Anpassungen, Änderungen der Montageleitungen, Änderungen bzw. Umarbeitung angefallen". Eine genaue Darlegung, wann konkret welche Maßnahme ergriffen wurde, fehlt. Der schlichte Verweis auf die Anlage K 18 genügt nicht. Diese "Nachkalkulation" ist ohne weitere Erläuterungen nicht verständlich. Erkennbar ist lediglich die tabellarische Auflistung verschiedener Kostenpunkte (Rechnungen, Umlage Gehalt sonst. Buchführung, Material, Lohn, Gesamtsumme) für unterschiedliche Zeiten. Abgesehen davon, dass stellenweise nicht nachvollziehbar ist, wie sich einzelne Spalten zueinander verhalten, kommt ihr für die maßgebliche Frage, welche konkreten Maßnahmen welche Kosten zu welchem Zeitpunkt verursacht haben, keine Aussagekraft zu. Soweit die Klägerin sodann nur eine der oben genannten Maßnahmen – die Umrüstung – erläutert und hierfür ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Pool vorträgt, bleibt gleichfalls unklar, wo sich diese Kosten in der Anlage K 18 wieder finden. Ferner findet sich kein Vortrag dazu, welcher Stundenlohn an welche oder wie viele Mitarbeiter zu zahlen war, welche Fahrtkosten entstanden sind und ob insoweit eine Sonder- bzw. Zusatzvergütung ihrer Angestellten erfolgte. Sofern die in Ansatz gebrachten Löhne lediglich die Löhne waren, zu denen die Klägerin aufgrund der bestehender Arbeitsverträge verpflichtet war, hätte es der Darlegung bedurft, dass durch diese Bindung der Arbeitskräfte andere Tätigkeiten nicht ausgeführt werden konnten und welche das gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Durchführung der Umrüstungsarbeiten neue Mitarbeiter eingestellt hat, sind nicht gegeben.

57

Ferner wären nur diejenigen Kosten zu erstatten, die der Klägerin durch Umrüstung der bei ihr vorhandenen Powerpools entstanden sind. Nur diese beruhen auf der Vollstreckung des Urteils, da es der Klägerin nach I. 1 a) und b) des landgerichtlichen Urteils untersagt war, diese nicht mehr (bzw. nicht mehr ohne Warnhinweis) anzubieten oder zu liefern oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsgebote bezogen sich jedoch nicht auf vor Vollstreckung des Urteils an gewerbliche Abnehmer ausgelieferte oder in Verkehr gebrachte Powerpools. Eine Verpflichtung, bereits begangene Benutzungshandlungen und/oder deren Folgen zu beseitigen, bestand aufgrund des Urteils nicht. Eine Pflicht zur Umrüstung erwuchs auch dann nicht, wenn – der Vortrag der Klägerin unterstellt – die bei den Abnehmern vorhandenen Ausstellungspools noch im Eigentum der Klägerin standen. Die Pools mithin von den Abnehmern nur geliehen waren. Eine Verletzungshandlung der Klägerin konnte insoweit nicht mehr erfolgen. Sofern diese Powerpools angeboten oder an Dritte ausgeliefert worden wären, hätte es sich um eigenständige Benutzungshandlungen der jeweiligen Abnehmer gehandelt. Sowohl beim Anbieten als auch beim Liefern wie auch beim Gebrauchen handelt es sich um tatsächliche Handlungen, die unabhängig von den dahinter stehenden rechtlichen Eigentumsverhältnissen sind. Demzufolge war es – wie insbesondere die Anlage K 20 nahe legt – aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und insbesondere zur Pflege der wirtschaftlichen Beziehung zu den gewerblichen Abnehmern sinnvoll bei den Ausstellungsstücken eine Änderung vorzunehmen; dies war jedoch keine unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils. Dies scheint die Klägerin im Übrigen zunächst selbst so gesehen zu haben, da sie in ihrem Schriftsatz vom 20.05.1997 (Anlage WKS 7) im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens 4 O 30/96 ZV I diese Umrüstungen nicht als Maßnahme genannt hat, die sie zur Befolgung des LG Urteils ergriffen hatte. Wie- viele Powerpools bei der Klägerin damals vorhanden waren, die eine Umrüstung erfahren mussten, ist ihrem Vortrag überdies nicht zu entnehmen. Sie hat als Anlage K 21 lediglich eine Liste mit den Abnehmern vorgelegt; die jedoch – wie ausgeführt – keine Berücksichtigung finden.

58

e)

59

Auch die Kosten für das Rundschreiben an die Abnehmer vom 26.03.1997 sind nicht als Vollstreckungsschaden zu qualifizieren. Sie sind nicht aufgrund der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils entstanden. Der Unterlassungstitel verpflichtete die Klägerin nicht zu dem Rundschreiben. Der Vertrieb der bei den Abnehmern vorhandenen Powerpools hätte eine eigene Verletzungshandlung der Abnehmer dargestellt, so dass ein Warnhinweis an diese zwar im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin lag, nicht aber unmittelbar auf der Vollstreckung des Urteils beruhte. Infolge dessen greift auch die Überlegung, die Klägerin habe damit nur ihrer Schadensminderungspflicht genügt, nicht. Diese bezieht sich nur auf das zwischen ihr und Herrn Schüssler bestehende Rechtsverhältnis, umfasst jedoch weder die Wahrung der (rechtlichen) Interessen des Herrn Schüssler – durch Vermeidung von Verletzungshandlungen seitens Dritter – noch die Bewahrung der Abnehmer vor einer Inanspruchnahme durch Herrn Schüssler. Soweit die Klägerin weiterhin vorträgt, die unter 2) genannten Abmahnungen des Herrn Schüssler hätten ein solches Schreiben notwendig gemacht hätten, ist zudem zu bedenken, dass diese Abmahnungen ihrem eigenen Vortrag zu folge vom 7.4.1997, April 1997 und 01.07.1997 – also aus einer Zeit nach dem Rundschreiben - stammten.

60

B)

61

Der Klageantrag zu 1) ist begründet, da sich durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 2.556,46 der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Kosten wegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung erledigt hat. (Teil-)Erledigung im Rechtssinne tritt ein, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a Rn 44).

62

Die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage war ursprünglich begründet. Die Klägerin hatte insoweit einen Anspruch aus § 765 BGB i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO. Insoweit wird hinsichtlich des Anspruchsgrundes auf die unter A) getroffenen Ausführungen verwiesen. Die unstreitig insoweit in Höhe von EUR 2.556,46 entstandenen Kosten beruhen auch unmittelbar und adäquat kausal auf der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils, das der Klägerin die entsprechenden Verpflichtungen auferlegt hatte.

63

Durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung des betreffenden Betrages wurde die Klage insoweit gegenstandslos, da Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eintrat. Dass diese Zahlung auf einem internen Missverständnis hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zu derselben bestand, ist insoweit ohne Bedeutung. Erfüllung tritt als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein, ein subjektives Merkmal gehört nicht zum Tatbestand der Erfüllung (BGH NJW 1991, 1294; BGH NJW 1992, 2698). Der betreffende Mitarbeiter, welcher die Zahlung veranlasste, war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten grundsätzlich auch zur Vornahme derartiger Zahlungen befugt.

64

C)

65

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 II, 286 I 2,288 BGB.

66

D)

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO.

68

Soweit die Beklagte an Gerichts- und Prozesskosten an die Klägerin EUR 838,77 auf die Hauptforderung zahlte, wären die Kosten gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beklagten aufzuerlegen gewesen, da diese insoweit unterlegen wäre; auf die Ausführungen unter A) I) wird entsprechend verwiesen.

69

Gemäß § 92 II Nr. 1 ZPO werden die Kosten des Rechtsstreits jedoch im Hinblick auf die geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten verursachte, insgesamt der Klägerin auferlegt.

70

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

71

E)

72

Streitwert:

73

bis zum 05.05.2006: EUR 74.068,34, ab dem 08.09.2006: EUR 73.229,57 (die einseitige Teilerledigungserklärung gem. Schriftsatz vom 07.09.2006 führte nicht zu einer weiteren Streitwertreduzierung, vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 510).

  • bis zum 05.05.2006: EUR 74.068,34,
  • ab dem 08.09.2006: EUR 73.229,57 (die einseitige Teilerledigungserklärung gem. Schriftsatz vom 07.09.2006 führte nicht zu einer weiteren Streitwertreduzierung, vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 510).
74

Dr. Kühnen Voß Rinken

75

Vorsitzender Richter am LG Richterin am LG Richter