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Landgericht Düsseldorf·4b O 510/05·09.08.2006

EP 0 645 308: Sortieranlagen zur Flaschenentnahme verletzen Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm Anbieter von Sortieranlagen für Leergutkästen wegen Verletzung des EP 0 645 308 auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob das Greiforgan an mehreren Abgabestationen vorbeigeführt wird und ob eine Prüfeinrichtung vorhanden ist. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Benutzung von Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch aufgrund der auf einer verteilten CD-ROM gezeigten Abläufe sowie der Messevorführung. Die Beklagten wurden weitgehend verurteilt; weitergehende Anträge zur mittelbaren Verletzung wurden wegen möglicher patentfreier Benutzung nur mit Warnhinweis statt uneingeschränktem Verbot zugesprochen und ein Wirtschaftsprüfervorbehalt gewährt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Unterlassung/Auskunft/Schadensersatz), im Übrigen abgewiesen (u.a. nur Warnhinweis statt uneingeschränktem Verbot, Wirtschaftsprüfervorbehalt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verteilung eines Werbemediums, das konkrete Anlagen mit erkennbaren Funktionsabläufen präsentiert, kann ein Anbieten patentverletzender Vorrichtungen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellen, wenn es aus Adressatensicht als Absatzförderung des Verteilers erscheint.

2

Für das Merkmal, dass ein Greiforgan an mehreren Abgabestationen „vorbeiführbar“ ist, genügt die technische Möglichkeit, mehrere Abgabestationen anzufahren; eine stets gleichförmige Bahn oder das nacheinander Anfahren jeder Station ist nicht erforderlich.

3

Ein Verfahrensanspruch, der die Entnahme „eines“ Gefäßes beschreibt, schließt die gleichzeitige Entnahme und parallele Ausführung des Verfahrens für mehrere Gefäße nicht aus, sofern die Lehre auf die einzelnen Gefäße anwendbar bleibt.

4

Eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG liegt vor, wenn die angebotene Anlage objektiv zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens geeignet und bestimmt ist und sich diese Bestimmung aus der Präsentation/Anleitung für den Abnehmer ergibt.

5

Ist eine Vorrichtung auch zu einer patentfreien Benutzung programmier- oder einsatzbedingt geeignet, kommt bei mittelbarer Verletzung statt eines uneingeschränkten Vertriebsverbots ein Verbot mit Pflicht zu einem unübersehbaren Warnhinweis gegenüber Angebotsempfänger/Abnehmer in Betracht.

Relevante Normen
§ 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG§ 10 Abs. 1 PatG§ 9 Satz 2 Ziff. 2 PatG§ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 256 ZPO

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungs¬fall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) Verfahren zum Entnehmen von Flaschen aus Kästen unter Berück-sich¬ti¬¬gung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung erkennbarer Gefäßmerkmale, insbesondere Farbe oder Höhe, wobei in einer Gefäßentnahmestation eine in einem Kasten befindliche Flasche von einem steuerbaren Greifelement entnommen und zu einer Gefäßab¬gabestation überführt wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

bei dem das Greifelement an mehreren Gefäßabgabestationen vorbei geführt wird, wobei die Flasche in Abhängigkeit eines oder mehrerer Merkmale vom Greifelement an einer bestimmten Gefäßabgabestation freigegeben wird;

und/oder

b) Packmaschinen zum Entnehmen von Flaschen aus Kästen unter Berücksichtigung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung erkennbarer Gefäßmerkmale, insbesondere Farbe oder Höhe, wobei in einer Gefäßentnahmestation eine in einem Kasten befindliche Flasche von einem steuerbaren Greifelement entnommen und zu einer Gefäßabgabestation überführt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Durchführung eines Verfahrens, bei dem das Greifelement an mehreren Gefäßabgabestationen vorbeigeführt wird, wobei die Flasche in Abhängigkeit eines oder mehrerer Merkmale vom Greifelement an einer bestimmten Gefäßabgabestation freigegeben wird,

ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und/oder im Falle der Lieferung den Abnehmer unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass ohne die Zustimmung der Klägerin die Sortiervorrichtung nicht zur Durchführung des vorbeschriebenen Verfahrens verwendet werden darf;

und/oder

c) Packmaschinen zum Entnehmen von Flaschen aus Kästen mit wenigstens einem von einer Gefäßentnahmestation zu einer Gefäßabgabestation und zurück überführbaren Greifelement, das unter Berücksichtigung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung erkennbarer Gefäßmerkmale steuerbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufüh¬ ren oder zu benutzen, bei denen das Greifelement nach der Gefäßent¬ nahme¬station an mehreren Gefäßabgabestationen vorbeiführbar und so ansteuerbar ist, dass eine ein bestimmtes Merkmal aufweisende Fläche an einer bestimmten Gefäßabgabestation freigebbar ist;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die

(1) unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) des Ortes der Verfahrensanwendung,

b) der Zeiten der Verfahrensanwendung unter weiterer Angabe der Dauer der jeweiligen Benutzung,

c) der Zahl der jeweils sortierten Flaschen;

(2) unter Ziffer I. 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die der Vorrichtung ausnahmsweise unmittelbar zurechenbar sind;

(3) unter Ziff. I. 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die der Vorrichtung ausnahmsweise unmittelbar zurechenbar sind;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmter Name oder eine Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist;

3. als Gesamtschuldner an die Klägerin € 3.934,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziff. I. 1. a), I. 1. b) und I. 1. c) bezeichneten, seit dem 01.01.2003 begangenen Handlungen der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 9/10 und die Klägerin 1/10.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Die Klägerin, die ehedem als KRONES AG Hermann Kronseder Maschinenfabrik firmierte, ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 645 308 (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, ist am 12.08.1994 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität des DE 43 32 342 vom 23.09.1993 angemeldet worden. Die Erteilung des Patents ist am 31.01.1996 bekanntgemacht worden.

3

Das Klagepatent, das ein Verfahren und eine Packmaschine zum Entnehmen von Gefäßen aus Transportbehältern betrifft, steht in Kraft.

4

Patentanspruch 1 lautet:

5

Patentanspruch 14 lautet:

6

Gestützt auf das Klagepatent wendet sich die Klägerin gegen von der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, angebotene Sortieranlagen, wie sie aus auf der als Anlage K14 zur Akte gereichten CD-ROM in den unter "Sortieren" zu findenden Referenzanlagen ersichtlich sind. Die Klägerin hat aus den dort filmisch präsentierten Anlagen Bildausschnitte als Fotos in Anlagen K15 sowie K20 bis K22 vorgelegt und trägt dazu vor, die gezeigte Maschinen arbeiteten nach dem von Patentanspruch 1 gelehrten Verfahren. Darüber hinaus wirbt die Beklagte zu 1) in ihrem von der Klägerin auszugsweise als Anlage K13 vorgelegen Internetauftritt damit, sie sei "Komplett-Anbieter für den "Trockenteil" in Brauereien und Getränkefirmen", wobei das "Herzstück kompletter Abfüllanlagen [... ihre] Sortieranlagen" seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Ausdruck verwiesen.

7

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die CD-ROM, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat, auf der Messe Brau Beviale 2004 in Nürnberg verteilt und dort eine Anlage im Betrieb vorgeführt.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

9

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, die im Gebrauch der technischen Lehre eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs und eine unmittelbare sowie eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs sieht, die Beklagten daher auf Unterlassung, Schadenersatz (aus eigenem und aus abgetretenem Recht) und Rechnungslegung in Anspruch.

10

Die Klägerin beantragt,

11

zu erkennen wie geschehen,

12

wobei sie weitergehend beantragt hat, die Beklagten wegen der mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruches uneingeschränkt und hinsichtlich des Auskunftsantrags ohne Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zu verurteilen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung, da das Greiforgan nicht an mehreren Gefäßabgabestationen vorbeigeführt werde.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist in der Sache zum überwiegenden Teil gerechtfertigt.

18

Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verlangen. Unbegründet ist die Klage insoweit, als den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen war und sie im Hinblick auf die mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs nicht uneingeschränkt zur Unterlassung zu verurteilen waren.

19

I.

20

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus dem schlüssigen Vortrag einer Verletzungshandlung im hiesigen Gerichtsbezirk. Die darin liegende schlüssige Behauptung begründet die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die Handlung begangen worden ist oder wo der Verletzungserfolg eingetreten ist (BGH GRUR 1994, 530, 531 – Beta). Eine solche Verletzungshandlung ist zudem auch der Sache nach festzustellen, wie noch auszuführen sein wird.

21

II.

22

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Packmaschine zum Entnehmen von Gefäßen aus Transportbehältern. Derartige Verfahren und Vorrichtungen sind vorbekannt und werden beispielsweise verwendet, um Leergutkästen, die mit verschiedenen Flaschen bestückt sind, zu entleeren und die Flaschen direkt nach ihren Typen zu sortieren.

23

Die Klagepatentschrift erwähnt als Stand der Technik das deutsche Patent DE-OS 25 34 183, die vorsah, dass in einer Sortier- oder Flaschenauspackanlage zwei oder mehr Flaschengreiferanordnungen hintereinander entlang einer Förderstrecke für die Behältnisse vorgesehen sind und jede Flaschengreiferanordnung einer bestimmten Flaschengröße bzw. –beschaffenheit zugeordnet ist.

24

Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass diese Lösung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, da für jede Gefäßsorte eine eigene Packmaschine vorgesehen werden muss. Abgesehen vom mechanischen und arbeitstechnischen Aufwand beansprucht diese Ausführung zur Aufstellung der Packmaschinen und der zugeordneten Fördereinrichtungen reichlich Stellfläche (Anl. K5, Sp. 1, Z. 14-20).

25

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent ausdrücklich als technisches Problem, dessen Lösung die Erfindung dienen soll, ein Verfahren und eine hierfür geeignete Packmaschine der eingangs genannten Art zu verbessern (Anl. K5, Sp. 1, Z. 21-24).

26

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

27

Verfahren zum Entnehmen von Gefäßen (1) aus Transportbehältern (2), insb. Flaschen oder dgl. aus Kästen oder Kartons, unter Berücksichtigung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung (5) erkennbarer Gefäßmerkmale, insbesondere Farbe, Form oder Höhe, bei dem

28

1. in einer Gefäßentnahmestation (I) ein in einem Transportbehältern (2) enthaltenes Gefäß von einem steuerbaren Greiforgan (3) entnommen wird,

29

2. das entnommene Gefäß (1) zu einer Gefäßabgabestation (II, III, IV) überführt wird,

30

3. das Greiforgan (3) dabei an mehreren Gefäßabgabestationen (II, III, IV) vorbeigeführt wird,

31

4. das Gefäß (1) in Abhängigkeit eines oder mehrerer Merkmale vom Greiforgan (3) an einer bestimmten Gefäßabgabestation (II, III, IV) freigegeben wird.

32

Patentanspruch 14 schlägt die Kombination folgender Merkmale vor:

33

Packmaschine zum Entnehmen von Gefäßen (1) aus Transportbehältern (2), insb. Flaschen oder dgl. aus Kästen oder Kartons,

34

1. mit wenigstens einem Greiforgan (3),

35

2. das Greiforgan (3) ist von einer Gefäßentnahmestation (I) zu einer Gefäßabgabestation (II) und zurück überführbar,

36

3. das Greiforgan (3) ist unter Berücksichtigung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung (5) erkennbarer Gefäßmerkmale steuerbar,

37

4. das Greiforgan (3) ist nach der Gefäßentnahmestation (I) an mehreren Gefäßabgabestationen (II, III, IV) vorbeiführbar,

38

5. das Greiforgan (3) ist so ansteuerbar, dass ein ein bestimmtes Merkmal aufweisendes Gefäß (1) an einer bestimmten Gefäßabgabestation (II, III, IV) freigebbar ist.

39

III.

40

Die von der Klägerin vorgelegte CD-ROM zeigt Anlagen, die von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 14 Gebrauch machen. Nachdem die Beklagten schriftsätzlich bestritten haben, dass die CD-ROM von ihnen verteilt worden sei, indem sie vortrugen, es sei der Klägerin nicht gelungen, darzustellen, dass diese von der Beklagten zu 1) stammt, haben sie in der mündlichen Verhandlung die Verteilung gleichwohl eingeräumt. Ihr Bestreiten haben sie lediglich dahingehend aufrechterhalten, dass die gezeigten Anlagen nicht von der Beklagten zu 1), sondern der insolventen früheren Matec GmbH hergestellt worden seien.

41

Dieses Bestreiten ist ebenso unerheblich wie ihr "Bestreiten", dass die gefertigten Standbilder von der CD-ROM stammten.

42

1.

43

Das Verteilen der CD-ROM durch die Beklagte zu 1) begründet ein Angebot der darauf gezeigten Anlagen zur Sortierung von Leergut. Die CD-ROM dient als Werbemittel dazu, beim Adressaten Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und Geschäftsabschlüsse mit der Beklagten zu 1), die unter den Rubriken "Über uns" und "Kontakt" genannt ist, zu fördern.

44

Insbesondere ist der Beklagte zu 2) in der auf der CD-ROM enthaltenen Präsentation unter "Kontakt" als Geschäftsführer genannt, so dass die CD-ROM von der Beklagten zu 1) stammt und nicht mehr von der insolventen früheren GmbH. Dass demgegenüber die gezeigten Anlagen möglicherweise von der letztgenannten Gesellschaft hergestellt worden sind und nicht von der Beklagten zu 1), führt nicht dazu, dass das Angebot nicht mehr als ein solches der Beklagten zu 1) erscheint. Maßgeblich ist nicht, wer die gezeigten Anlagen hergestellt hat, sondern wer aus Sicht des durchschnittlichen Adressaten diesem die Herstellung oder Lieferung anbietet. Dies ist ohne weiteres die Beklagte zu 1).

45

2.

46

Der Vortrag, es sei nicht klar, ob die von der Klägerin vorgelegten Bilderfolgen den zeitlichen Ablauf der auf der CD-ROM enthaltenen Filme wiedergäben, stellt kein zulässiges Bestreiten dar. Bei der gegebenen Sachlage der Verteilung der CD-ROM durch die Beklagte zu 1) und deren Vorlage im Rechtsstreit durch die Klägerin hätten sich die Beklagten Gewissheit verschaffen müssen, ob die ausgedruckten Bilder mit den gezeigten Filmen identisch sind und den richtigen zeitlichen Ablauf wiederspiegeln. Dies ist – worauf im einzelnen, soweit erforderlich, nachfolgend noch eingegangen wird – zudem nach den Feststellungen der Kammer, die die Filme in Augenschein genommen hat, der Fall.

47

Zu Unrecht haben die Beklagten bestritten, dass bei den Anlagen das Greiforgan an mehreren Gefäßabgabestationen vorbeigeführt wird (Merkmal 2 des Verfahrensanspruchs). Der Film "Varipack" zeigt, dass die entnommenen Flaschen zunächst zu einem ersten Abstellort und dann zu einem zweiten Abstellort geführt werden.

48

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang in bezug auf den Vorrichtungsanspruch die Verwirklichung des Merkmals 4 bestreiten, verfängt auch dies nicht. Die Beklagten stützen sich darauf, es werde nur eine Gefäßabgabestation angefahren, wenn nur eine Flasche entnommen werde oder alle Flaschen gleichartig seien. Dies widerspricht der Verwirklichung der entsprechenden Merkmale hingegen nicht, da nach dem Patentanspruch das Greiforgan lediglich an verschiedenen Gefäßabgabestationen vorbeiführbar sein muss. Es genügt mithin die Möglichkeit, das Organ an verschiedenen Stationen vorbeizuführen; dies ist auch bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall, da – wie bereits erwähnt – verschiedene Stationen angefahren werden, wenn sich die abzugebenden Flaschen unterscheiden. Ist dies hingegen nicht erforderlich, weil keine unterschiedlichen Flaschen gegriffen worden sind, erübrigt sich das Anfahren verschiedener Stationen und muss nicht aus reinem Selbstzweck durchgeführt werden. Ferner ist auf die abhängigen Unteransprüche 5 und 7 zu verweisen, in denen erst eine gleichförmige Bewegungsbahn bzw. das Zuführen des Greiforgans jeweils nacheinander an jeder Gefäßabgabestation unter Schutz gestellt ist. Dies lehrt den Fachmann, dass es sich um eine besondere Ausgestaltung handelt, die von dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren nicht verwirklicht werden muss.

49

Der Einwand der Beklagten, der Verfahrensanspruch betreffe die Entnahme von nur "ein[em] Gefäß" und das Abstellen des Gefäßes, geht ebenfalls fehl. Der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, jeweils nur ein einziges Gefäß gleichzeitig zu entnehmen, denn er entnimmt schon dem Patentanspruch und zudem der Beschreibung, dass überwiegend im Plural gesprochen wird. Auch erwähnt die Beschreibung die gleichzeitige Behandlung als aus dem Stand der Technik bekannt, ohne diesen Gesichtspunkt jedoch zu kritisieren. Selbst wenn man das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auf ein einziges Gefäß beziehen würde, ergäbe sich lediglich, dass das Verfahren zeitgleich mehrfach ausgeführt würde, wenn mehrere Gefäße gleichzeitig entnommen und sortiert werden. Für den Fachmann ergeben sich aus dem Klagepatent hingegen keinerlei Gründe, die gegen eine solche simultane Behandlung sprechen. Vielmehr ergibt sich für den Fachmann auch aus dem Vorbeiführen an verschiedenen Gefäßabgabestationen die simultane Ausführung des Verfahrens, da andernfalls das einzelne Gefäß vom einzelnen Greiforgan direkt zur entsprechenden Abgabestation geführt werden könnte.

50

Die Beklagten haben schließlich auch nicht hinreichend bestritten, dass die Anlagen über eine Prüfeinrichtung verfügen. Bezüglich ihres Vortrag zu dem bei der Vorrichtung "Robotersortierung II" gezeigten Monitor gilt das Vorgesagte zur Konkretisierung ihres Vortrags. Es genügt nicht, dass die Beklagten lediglich in Frage stellen, ob es sich dabei um eine Prüfeinrichtung handelt, sondern sie hätten konkret zu der Funktion der mit dem Monitor ausgestatteten Vorrichtung vortragen müssen.

51

Auch wenn unstreitig aus der Darstellung der "Robotersortierung II" keine Prüfeinrichtung ersichtlich ist, ist der Schluss der Beklagten, dass die Anlagen über keine Prüfeinrichtung verfügen, weil es sich auch um die Auffüllung von Kästen handeln könne, unzutreffend. Aus den Filmen "Robotersortierung II" und "Varipack" ist ersichtlich, dass es sich auch um die Leerung von Kästen und unterschiedliche Verbringung der entnommenen Flaschen handelt.

52

Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, es sei nicht vorstellbar ist, wie die Anlagen die unterschiedlichen Flaschenformate zutreffend behandeln können, ohne diese zuvor erkannt zu haben. Aus den auf der CD-ROM enthaltenen Filmen ("Robotersortierung II" und "Varipack") ist ersichtlich, dass eine solche Behandlung erfolgt, indem zunächst alle Flaschen den Kästen entnommen werden und diese dann selektiv an unterschiedlichen Orten abgesetzt werden, im Falle der Vorrichtung "Varipack" oben und unten, wobei eine Trennung von Longneck- und NRW-Flaschen erfolgt. Auch diesbezüglich hätte es den Beklagten oblegen, vorzutragen, wie die gezeigten Anlagen die zur Sortierung erforderliche Prüfung bewerkstelligen. Zudem wirbt die Beklagte zu 1) auf ihrer Internet-Seite ausweislich des als Anlage K13 vorgelegten Ausdrucks, "Flaschensortiersysteme für Leergutflaschen in Verbindung mit leistungsfähiger [Erkennungstechnik zu projektieren, fertigen und liefern]"; für das Vorhandensein von Prüfeinrichtungen im Sinne des Klagepatents spricht die dort erwähnte Erkennungstechnik.

53

3.

54

Die aufgrund der Verteilung der CD-ROM nach den vorstehenden Erwägungen entstandene Wiederholungsgefahr für ein Anbieten von Vorrichtungen (§ 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG), die Vorrichtungsanspruch 14 des Klagepatents verletzen, haben die Beklagten nicht ausgeräumt. Das erfolgte Anbieten begründet jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für das Herstellen und Inverkehrbringen, da jedes Anbieten als Vorbereitungshandlung dazu dient, das betreffende Produkt in Verkehr zu bringen. Werden – wie hier – Anlagen angeboten, begründet dies nicht nur die unmittelbare Gefahr einer Lieferung, sondern auch des Herstellens, da diese regelmäßig vor Ort und damit im Inland hergestellt werden. Auch in dieser Hinsicht ist schließlich auf die bereits erwähnte Selbstdarstellung im Internet zu verweisen.

55

4.

56

Die Beklagten haben darüber hinaus den Verfahrensanspruch 1 mittelbar verletzt (§ 10 Abs. 1 PatG). Die gezeigten Anlagen sind objektiv geeignet und bestimmt zur Benutzung des Verfahrensanspruchs 1; zudem ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand festzustellen. Die Beklagten wissen, dass die angegriffene Ausführungsform zur Benutzung der Erfindung geeignet ist, und wollen dies auch (BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät). Für die Empfänger der CD-ROM folgt die Eignung und Benutzungsbestimmung aus den dort gezeigten Verfahrensabläufen. Ein Abnehmer erwirbt eine solche Anlage gerade zur Ausführung des gezeigten erfindungsgemäßen Verfahrens und wird dieses damit unmittelbar benutzen.

57

5.

58

Ebenso haben die Beklagten das von Patentanspruch 1 gelehrte Verfahren angewandt (§ 9 Satz 2 Ziff. 2 PatG). Den dezidierten Vortrag der Klägerin zur Benutzung der Merkmale des Anspruchs durch die von ihnen auf der Messe Brau Beviale 2004 ausgestellte und vorgeführte Anlage haben die Beklagten ebenfalls nicht hinreichend bestritten. Angesichts des Klägervortrags hätte den Beklagten auch hier die Darlegung oblegen, von welchen Merkmalen der technischen Lehre des Klagepatents diese Anlage keinen Gebrauch gemacht haben soll. Eine Substantiierung ihres Vortrags haben sie in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf abgelehnt, ihre Anlagen funktionierten anders.

59

IV.

60

Da die Beklagten von dem Klageschutzrecht im dargestellten Umfang widerrechtlich Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG) verpflichtet. Die Handlungen der Beklagten rechtfertigen es hingegen nicht, ihr – wie von der Klägerin beantragt – aufgrund der mittelbaren Patentverletzung das Angebot und das Liefern schlechthin zu untersagen, da nicht feststeht, dass die angegriffene Ausführungsform nicht patentfrei benutzt werden kann. Vielmehr ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Alternative des Patentanspruches, die je nach Programmierung der Steuerung auch von den Anlagen der Beklagten verwirklicht werden kann, dass die Anlagen auch in einer Weise eingesetzt werden können, die vom Schutz des Klagepatents nicht erfasst wird. Im Hinblick darauf war der Beklagten aufzuerlegen, beim Angebot und der Lieferung einen entsprechenden Warnhinweis anzubringen. Für die weiterreichende und dem Klageantrag näherkommende Verpflichtung zum Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens sind Umstände, dass Abnehmer nur auf diese Weise von einer patentgemäßen Benutzung hätten abgehalten werden können, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu hätte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte durch die Klägerin bedurft, dass die Abnehmer sich über einen Warnhinweis hinweggesetzt und die ihnen gelieferten Sortieranlagen patentgemäß benutzt hätten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 [378] – Haubenstretchautomat).

61

Weil der Beklagten zu 1) als Fachunternehmen ein mindestens fahrlässiges Verschulden zur Last fällt, ist sie der Klägerin außerdem zum Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet. Dies gilt auch im Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung, da aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der Darstellung auf der CD-ROM und den Äußerungen auf der Internet-Seite der Beklagten, nach der Lebenswahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein Abnehmer der Beklagten zumindest in einem Fall die angegriffene Ausführungsform zur Durchführung des patentgeschützten Verfahrens benutzt hat.

62

Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB), wobei ihr hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger) – auch von Amts wegen – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen war.

63

Die Beklagte hat der Klägerin ferner die im Rechtsstreit nicht anzurechnenden Kosten für die vorprozessuale Abmahnung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu erstatten. Diese sind der Höhe nach angemessen. Die fehlende Vollmachtsvorlage steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen; dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte die Abmahnung wegen Fehlens der Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen hätte (vgl. § 174 Satz 1 BGB). Solches behaupten die Beklagten aber nicht.

64

Der Beklagte zu 2) haftet in gleicher Weise – im Hinblick auf den Zahlungsanspruch als Gesamtschuldner –, da die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) unter seiner Geschäftsführung geschehen sind und er diese hätte verhindern können und müssen.

65

V.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

67

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

68

VI.

69

Der Streitwert wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).

70

Voß Schmidt Dr. Grabinski