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Landgericht Düsseldorf·4b O 489/05·11.09.2006

Patent-/Gebrauchsmusterverletzung: LED-Anzeige mit Edelstahlmantel verwirklicht Metallrahmen nicht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtGebrauchsmusterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patent- und Gebrauchsmusterinhaberin nahm die Beklagten wegen Anzeigetafeln „Frugal“ auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie Schadensersatz/Entschädigung in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die angegriffene Ausführungsform einen Metallrahmen des Gehäuses aus Aluminium/Kupfer i.S.d. Ansprüche aufweist. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil das maßgebliche „Gehäuse“ bei der angegriffenen Ausführung der Edelstahlmantel sei und der darin liegende Aluminiumrahmen wegen Isolierband und Edelstahlummantelung nicht außenluftumspült werde. Damit sind die Merkmale zum wärmeleitfähigen Metallrahmen (Aluminium/Kupfer) nicht verwirklicht; auf die weitere Kopplungsfrage kam es nicht an.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie Schadensersatz/Entschädigung mangels Benutzung der Klageschutzrechte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des „Gehäuses“ im Sinne eines Patentanspruchs ist maßgeblich, welches Bauteil nach dem Anspruchsverständnis die schützende Hülle bildet und die erfindungsgemäße Funktion (hier: Wärmeabgabe an die umspülende Außenluft) ermöglicht.

2

Verlangt der Patentanspruch einen Metallrahmen des Gehäuses aus einem Material hoher Wärmeleitfähigkeit (Aluminium/Kupfer), ist das Merkmal nicht verwirklicht, wenn die tatsächlich außenliegende Gehäusehülle aus einem deutlich schlechter wärmeleitenden Material besteht.

3

Die erfindungsgemäße Wärmeabfuhr über Konvektion setzt voraus, dass die relevanten wärmeleitenden Rahmenteile tatsächlich in unmittelbarem Kontakt zur Außenluft stehen; eine nur zufällige oder eingeschränkte Luftumspülung genügt nicht.

4

Eine Ummantelung eines wärmeleitenden Rahmens mit isolierendem Material und zusätzlichem Mantel kann die Annahme ausschließen, dass der wärmeleitende Rahmen die anspruchsgemäße Funktion der Wärmeableitung an die Umgebung erfüllt.

5

Ist bereits ein anspruchswesentliches Bauteilmerkmal (Metallrahmen des Gehäuses aus Aluminium/Kupfer) nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob weitere Merkmale (z.B. wärmeleitende Kopplung aufgekanteter Enden) verwirklicht sind.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG§ 3 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden For¬derung.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin des deutschen Patents DE 10339412 (Klagepatent) und des deutschen Gebrauchsmusters DE 20313264U1 (Klagegebrauchsmuster). Beide Klageschutzrechte sind am 27.08.2003 angemeldet worden. Die Erteilung des Klagepatents ist am 10.11.2005 veröffentlicht worden. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 20.11.2003 bekannt gemacht. Das Klagepatent, das eine Vorrichtung mit dynamischer LED-Anzeige sowie mit einer Einrichtung zum Wärmeabtransport aus dem Inneren eines Gehäuses in die Umgebung betrifft, steht in Kraft. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierend Patentanspruch 1 lautet:

3

1. Vorrichtung mit dynamischer LED-Anzeige für den Außen- oder Innenbereich mit einem Gehäuse mit einem umlaufenden Metallrahmen aus einem Material hoher Wärmeleitfähigkeit sowie mit einseitiger oder beidseitiger LED-Anzeige mit einem darin angeordneten Steuerrechner und Netzteil, wobei die LED-Dioden auf einer Trägerplatte und der Steuerrechner und das Netzteil auf einer Halterungsplatte angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte (13b, 14b) und die Halterungsplatte (15, 16) aus Aluminium oder Kupfer bestehen, die Halterungsplatte (15, 16) und/oder die Trägerplatte (13b, 14b) mit mindestens einem aufgekanteten Ende (18-23) versehen ist und dieses aufgekantete Ende (18-23) mit mindestens einer Seite (3-6) des aus Kupfer oder in an sich bekannter Weise aus Aluminium bestehenden Metallrahmens (2a) des Gehäuses (2) wärmeleitend gekoppelt ist.

4

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:

5

1. Vorrichtung mit dynamischer LED-Anzeige für den Außen- oder Innenbereich mit einem Gehäuse mit einem umlaufenden Metallrahmen sowie mit einseitiger oder beidseitiger LED-Anzeige mit einem darin angeordneten Steuerrechner und Netzteil, wobei die LED-Dioden auf einer Trägerplatte und der Steuerrechner und das Netzteil auf einer Halterungsplatte angeordnet sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Trägerplatte (13b, 14b) und die Halterungsplatte (15, 16) aus Aluminium oder Kupfer bestehen, die Halterungsplatte (15, 16) und/oder die Trägerplatte (13b, 14 b) mit mindestens einem aufgekanteten Ende (18-23) versehen ist und dieses aufgekantete Ende (18-23) mit mindestens einer Seite (3-6) des gleichfalls aus Aluminium oder Kupfer bestehenden Rahmens (2a) des Gehäuses (2) wärmeleitend gekoppelt ist.

6

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 – 9 der Klagepatentschrift (Anlage K 3A) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter, beispielhafter Ausführungsformen. Figur 1 zeigt die Draufsicht auf eine Seite eines Gehäuses mit beidseitiger LED-Anzeige, in welchem u.a. der Steuerrechner und das Netzteil sowie die LED-Dioden in Modulbauweise angeordnet sind. Die Figuren 2 – 5 zeigen das Gehäuse jeweils in Richtung der Pfeile II bis V. Figur 6 zeigt eine mittige Schnittansicht durch das Gehäuse in Richtung der Pfeile VI-VI aus Figur 3; Figuren 7, 8 und 9 zeigen eine Schnittansicht entlang der Pfeile VII-VII, VIII-VIII und XI-XI, aus Figur 6.

7

Die Erstbeklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden ist.

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Gestützt auf die Klageschutzrechte wendet sich die Klägerin gegen Anzeigetafeln, die von der Erstbeklagten hergestellt und unter der Kennzeichnung "Frugal" beworben und vertrieben werden. Sie überreicht dazu als Anlage K 11 ein Werbeblatt der Beklagten, auf dessen Rückseite unter der Überschrift "Frugal" eine derartige Anzeigentafel dargestellt ist. Des weiteren überreicht sie als Anlagenkonvolut K 15 mehrere Lichtbilder von der angegriffenen Ausführungsform. Nachfolgend sind die von der Klägerin mit den den Klageschutzrechten entsprechenden Bezugsziffern versehenen Bilder 3, 9 und 10 aus Anlage K 15 sowie die Rückseite der Anlage K 11 (verkleinert) wiedergegeben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das aus den Bildern Anlage K 15 ersichtliche Gehäuse bei der von ihr untersuchten angegriffenen Ausführungsform mit einem weiteren Edelstahlgehäuse ummantelt ist.

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In der praktischen Anwendung kommt die angegriffene Ausführungsform in der aus Anlage E 14 zum Erwiderungsschriftsatz der Beklagten im Einspruchsverfahren (Anlagenkonvolut B 10) ersichtlichen Weise zum Einsatz, wie in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig war. Die obere Hälfte der Anlage ist nachfolgend verkleinert abgebildet.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig; das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen.

11

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin daher die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Entschädigung in Anspruch.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagten zu verurteilen,

  1. die Beklagten zu verurteilen,
14

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
15

Vorrichtungen mit dynamischer LED-Anzeige für den Außen- oder Innenbereich mit einem Gehäuse mit einem umlaufenden Metallrahmen aus einem Material hoher Wärmeleitfähigkeit sowie mit einseitiger oder beidseitiger LED-Anzeige mit einem darin angeordneten Steuerrechner und Netzteil, wobei die LED-Dioden auf einer Trägerplatte und der Steuerrechner und das Netzteil auf einer Halterungsplatte angeordnet sind,

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herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

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bei denen die Trägerplatte und die Halterungsplatte aus Aluminium oder Kupfer bestehen, die Halterungsplatte und/oder die Trägerplatte mit mindestens einem aufgekanteten Ende versehen ist und dieses aufgekantete Ende mit mindestens einer Seite des aus Kupfer oder Aluminium bestehenden Metallrahmens des Gehäuses wärmeleitend gekoppelt ist,

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insbesondere, wenn

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mit der Halterungsplatte die aus Aluminium oder Kupfer bestehenden Trägerplatten von LED-Modulen wärmeleitend verbunden sind

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und/oder

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bei der zweiseitigen LED-Anzeige die eine Trägerplatte mit der das Netzteil halternden Halterungsplatte und die anderen Trägerplatte mit der den Steuerrechner halternden Halterungsplatte wärmeleitend verbunden ist

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und/oder

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die Halterungsplatten mit drei aufgekanteten Ende versehen sind und diese mit den drei zugeordneten Rahmenseiten des Rahmens des Gehäuses über eine Wärmeleitpaste oder ein Wärmeleitgel wärmeübertragend gekoppelt sind

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und/oder

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die aufgekanteten Enden der Halterungsplatten über eine Wärmeleitpaste mit den metallischen Rahmenseiten in wärmeleitendem Kontakt stehen,

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der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
27

der Herstellungsmengen und –zeiten, der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziff. I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

  1. der Herstellungsmengen und –zeiten,
  2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziff. I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
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wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,

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die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

  1. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,
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Es wird festgestellt,

  1. Es wird festgestellt,
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dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 07.05.2005 bis zum 10.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

  1. dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 07.05.2005 bis zum 10.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
32

dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 24.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 24.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch auszusetzen; weiter hilfsweise, ihr für den Fall der Verurteilung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

  1. die Klage abzuweisen;
  2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch auszusetzen;
  3. weiter hilfsweise, ihr für den Fall der Verurteilung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
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Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung, da die angegriffene Ausführungsform nicht über ein Gehäuse aus einem Metallrahmen im Sinne der Klageschutzrechte verfügt, das aus einem wärmeleitenden Material besteht. Zudem werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Entschädigung zu, da die angegriffene Ausführungsform nicht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht.

39

I.

40

Die Klageschutzrechte betreffen eine Vorrichtung mit dynamischer LED-Anzeige für den Außen- oder Innenbereich sowie mit einer Einrichtung zum Wärmetransport aus dem Innenraum eines Gehäuses in die Umgebung.

41

Derartige Vorrichtungen sind aus dem Stand der Technik bekannt, wobei die Klageschutzrechte zunächst das deutsche Patent DE 10207264 erwähnen. Aus Vereinfachungsgründen und der Vollständigkeit halber wird nachfolgend allein auf die Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents eingegangen, da es sich bei diesem gegenüber dem Klagegebrauchsmuster um das geprüfte Schutzrecht handelt und die Beschreibung demgegenüber weitergehend ist.

42

Die Beschreibung des Klagepatents erwähnt, dass bei immer größer werdenden LED-Anzeigen sowie mit erhöhter Leistung der LED-Dioden zwangsläufig der Strombedarf und damit die Wärmeentwicklung innerhalb des den Steuerrechner und das Netzteil sowie die Dioden aufnehmenden Gehäuses ansteigt. Ein weiteres Problem wird durch die Wärmeableitung der strom- und spannungsführenden Teile auf die nur begrenzt temperaturresistente LED-Anzeige sowie durch Sonneneinstrahlung gebildet. Insbesondere bei flach über dem Horizont sich erhebender Sonne in der Winterzeit kann sich der Innenraum des Gehäuses durch die nahezu senkrecht auf die LED-Anzeigen auftreffenden Sonnenstrahlen bis auf 70°C aufheizen. Zur Ableitung dieser sich im Gehäuse aufstauenden Wärmemengen schlug die DE 102 07 264 an zwei gegenüberliegenden Seiten des Rahmens angeordnete Luftdurchtrittsöffnungen vor, die durch einen Vliesverbundstoff wasserdicht, aber luftdurchlässig abgedeckt sind. Diese Wärmeableitungsmaßnahme kritisiert das Klagepatent als nicht ausreichend, wobei sich daran auch nichts ändert, dass der Metallrahmen der vorgenannten LED-Anzeige aus Aluminium und somit aus einem Material mit hoher Wärmeleitfähigkeit besteht. Nach der Beschreibung des Klagepatents reicht eine natürliche Konvektion der in der DE 102 07 064 beschriebenen Art allein nicht aus, um die immer größer werdenden Wärmeentwicklungen im Gehäuse abzuführen. Dies ist hier jedoch erforderlich, da die steigende Temperatur im Gehäuse nicht nur die Lebensdauer des Steuerrechners, der Leuchtdioden, der Steuerhalbleiter sowie weiterer darin enthaltener Baukomponenten beeinträchtigt, sondern auch die Helligkeit der Leuchtdioden negativ beeinflusst.

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Die Klagepatentschrift erwähnt in Absatz [0003] weiter die DE 298 19 724 U1 als gattungsfremde Vorrichtung. Sie kritisiert daran, dass sich bei dieser Vorrichtung insbesondere die erneute Abdeckeinrichtung am Gehäuse gegenüber Niederschlägen als problematisch darstellt. Darüber hinaus ist auch keine Vorrichtung zur Ableitung der im Innenraum des Gehäuses entstehenden Wärmemengen offenbart. Aus diesen Gründen sieht die Beschreibung des Klagepatents die Lebensdauer der Leuchtdioden, des Steuerrechners und der Steuerhalbleiter als absehbar an und eine Beeinträchtigung der Helligkeit der Leuchtdioden durch die auftretenden Wärmeentwicklung als unvermeidbar. Als weitere gattungsfremde Schrift wird in Absatz [0004] das EP 0 559 124 erwähnt, das kein gemeinsames Gehäuse mit einem umlaufenden Metallrahmen und einem darin angeordneten Steuerrechner mit einem Netzteil offenbart. Die Beschreibung des Klagepatents stellt heraus, dass die letztgenannten Teile mit einer erheblichen Wärmeerzeugung behaftet sind, welche abtransportiert werden muss. Außerdem entsteht in dem luftgefüllten Zwischenraum zwischen der abdeckenden Leuchtplatte und den Dioden eine erhebliche Wärmemenge, die nicht abgeführt werden kann und zu einer Verminderung der Leuchtkraft der Dioden führt. Das Klagepatent stellt als nachteilig heraus, dass zum Mengenabtransport die dünnen Gitterstäbe, die nach der technischen Lehre der Entgegenhaltung vorgesehen sind, nicht ausreichen, weil aufgrund der geringen Wärmestromdichte zwischen den einzelnen LED-Anzeigen kein nennenswerter Wärmemengentransport erfolgen kann.

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An der in Absatz [0005] weiter erwähnten PCT-Anmeldung WO 02/061714 kritisiert die Beschreibung des Klagepatents, dass die dort vorgesehenen Kühlrippen kontraproduktiv angelegt sind. Diese müssten in der Zeichenebene um ca. 90 Grad geschwenkt werden, was jedoch nicht Gegenstand der Veröffentlichung ist. Auch fehle es an einer Halterungsplatte, so dass von einem nicht offenbarten Netzteil und einem ebenso nicht offenbarten Steuerrechner keine Wärme nach Außen abgeleitet werden kann. Die Klagepatentschrift kritisiert weiter, dass die einzige Verbindung zwischen der wärmeleitenden Trägerplatte und der wärmeleitenden Matrixplatte aus Gewindebolzen besteht, die nur eine geringe Wärmestromdichte zulasse. Die Klagepatentschrift erwähnt in den Absätzen [0006] bis [0009] die JP-Abstracts 08069254, 03274083, 09082246 und 06202566, die sich jeweils auf Unteransprüche des Klagepatents beziehen.

45

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent es als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Gattung zu schaffen, die einen effektiven Wärmeabtransport der sich im Innenraum des Gehäuses entwickelten Wärmemengen, sei es durch Sonneneinstrahlung oder sei es durch die darin angeordneten Elektro- und elektronischen Teile, gewährleistet.

46

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 – stellvertretend auch für das inhaltsgleiche Klagegebrauchsmuster - die Kombination folgender Merkmale vor:

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1. Vorrichtung (1) mit dynamischer LED-Anzeige (13, 14) für den Außen- oder Innenbereich mit einem Gehäuse (2).

48

2. Das Gehäuse (2) weist auf

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a) einen Metallrahmen (3-6) sowie

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b) eine einseitige oder beidseitige LED-Anzeige (13, 14).

51

3. In dem Gehäuse (2) ist ein Steuerrechner (11) und ein Netzteil (12) angeordnet,

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a) wobei die LED-Dioden auf einer Trägerplatte (13b, 14b) und

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b) der Steuerrechner (11) und das Netzteil (12) auf einer Halterungsplatte (15, 16) angeordnet sind.

54

4. Die Trägerplatte (13b, 14b) und die Halterungsplatte (15, 16)

55

a) bestehen aus Aluminium oder Kupfer,

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b) die Halterungsplatte (15, 16) und/oder die Trägerplatte (13b, 14b) ist mit einem aufgekanteten Ende (18-23) versehen.

57

5. Das aufgekantete Ende (18-23) der Träger- und/oder Halterungsplatte ist mit mindestens einer Seite (3-6) des Metallrahmens (2a) des Gehäuses (2) wärmeleitend gekoppelt.

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6. Der Metallrahmen (2a) ist aus einem Material hoher Wärmeleitfähigkeit und besteht aus Kupfer oder in an sich bekannter Weise aus Aluminium.

59

Das Klagepatent stellt es in Absatz [0013] als vorteilhaft heraus, dass erstmalig bei einer Vorrichtung der in Rede stehenden Art eine Halterungsplatte direkt wärmeleitend mit dem gleichfalls aus Aluminium oder Kupfer bestehenden Rahmen des Gehäuses gekoppelt wird. Da Kupfer und Aluminium die höchsten Wärmeleitwerte unter den Metallen (ausgenommen Edelmetalle) besitzen, erfolgt damit eine effektive Wärmeableitung der von der Außenluft umspülten metallischen Rahmenteile.

60

II.

61

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Merkmale 5 und 2.a)/6 verwirklicht sind. Dabei kann dahinstehen, ob das aufgekantete Ende der Träger- bzw. Halterungsplatte mit mindestens einer Seite des Metallrahmens des Gehäuses wärmeleitend gekoppelt ist (Merkmal 5). Das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform weist schon keinen Metallrahmen im Sinne von Merkmal 2 a auf, der aus einem Material hoher Wärmeleitfähigkeit ist und aus Kupfer oder in an sich bekannter Weise aus Aluminium besteht (Merkmal 6).

62

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Aluminiumrahmen, in der die an ihren Enden aufgekantete Montageplatte der angegriffenen Ausführungsform eingelegt wird, kein Gehäuse im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents. Im allgemeinen Sprachgebrauch umschreibt ein Gehäuse eine Hülle, die zum Schutz des Inhaltes, insbesondere vor äußeren Einflüssen, dient. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Edelstahlrahmen, mit dem der Aluminiumrahmen umgeben wird, nachdem dieser wiederum zuvor mit einem Isolierband umklebt worden ist. Dieser Edelstahlrahmen stellt nicht eine bloße Zutat dar, da die Klageschutzrechte eine solche ausschließen. Die Klageschutzrechte gehen nicht nur von dem darstellten allgemeinen Sprachgebrauch des Gehäuses aus, sondern erfordern eine solche Gestaltung geradezu zur Verwirkung der technischen Lehre des Klagepatents.

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Die Konstruktion nach der technischen Lehre des Klageschutzrechte beruht darauf, dass das aufgekantete Ende der Träger- bzw. Halterungsplatte mit dem Metallrahmen des Gehäuses gekoppelt wird, wobei beide Teile aus Materialien mit guter Wärmeleiteigenschaft gefertigt sind. Auf diese Art und Weise soll die im Innenraum des Gehäuses – sowohl durch Sonneneinstrahlung als auch durch Abstrahlung der darin enthaltenen elektrischen und elektronischen Bauteile – entstehende Wärme nach außen abgeleitet werden. Die Wärmeableitung stellt sich nach der technischen Lehre der Klageschutzrechte somit in der Weise dar, dass die Bauteile ihre Wärme zunächst auf die Träger- bzw. Halterungsplatte und diese sie dann über das aufgekantete Ende an den Metallrahmen des Gehäuses ableiten; von dort erfolgt eine Wärmeableitung über das Gehäuse an die Außenluft. Dies kommt ausdrücklich in der Beschreibung der Klageschutzrechte (vgl. Anlage K 3A, [0013]) zum Ausdruck, die in den Vorteilsangaben auf eine "effektive Wärmeableitung der von der Außenluft umspülten metallischen Rahmenteile" abstellen. Weiter beschreiben die Klageschutzrechte (vgl. Anlage K 3A, Absatz [0065]), dass der Wärmeabtransport auf der Außenseite des Gehäuses auch auf Konvektion beruht. Auch an weiteren Stellen entnimmt der Fachmann der Beschreibung der Klageschutzrechte, dass diese gerade auf die Wirkung abstellen, welche die das Gehäuse umspülende Außenluft für die Wärmeableitung hat. Ausdrücklich wird beschrieben, dass an der Sekundärseite der Rahmenseiten, die ausdrücklich als die Außenseite definiert wird, für einen erhöhten Wärmeabtransport an die umspülende Umgebungsluft zu sorgen ist (vgl. Anlage K 3A, Absatz [0023]). Daraus ergibt sich für den Fachmann auch deutlich, dass die Außenseite des Gehäuses tatsächlich in unmittelbarem Kontakt zur Außenluft stehen muss.

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Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform schon aus zwei Gründen nicht der Fall. Zum einen wird der Aluminiumrahmen, der allein aus dem von Merkmal 6 geforderten Material besteht, zunächst mit einem Isolierband umgeben. Schon dies schränkt die Wärmeableitung an die Außenluft in jedenfalls nicht geringem Maße ein. Darüber hinaus wird das aus Aluminiumrahmen und Isolierband gebildete Paket noch mit einem Edelstahlrahmen umgeben, wobei unstreitig Edelstahl eine sehr viel geringere Wärmeleitfähigkeit hat als die vom Klagepatent geforderten Metalle Aluminium oder Kupfer. Dies alles schließt aus, dass am Aluminiumrahmen eine Konvektion stattfindet, die die von den Klageschutzrechten geforderte Wirkung herbeiführen kann.

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Eine solche ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass das aus dem Edelstahlrahmen bestehende Gehäuse nicht einstückig gefertigt ist, sondern möglicherweise an den Ecken sogar Luft eintreten kann. Eine solche eher zufällige Luftumspülung ist von den Klageschutzrechten hingegen nicht in den Blick genommen worden; entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin kann aber keinesfalls mit der nicht völlig luftdichten Gestaltung, die ihrer Ansicht nach nur bei einer Gummidichtung oder ähnlichem vorläge, eine Düsen- oder Kaminwirkung verbunden werden. Auch ist der Auffassung entgegenzutreten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Wärmeableitung auf zwei Wegen erfolgt, nämlich über die Luft einerseits und über den Edelstahlrahmen andererseits. Die wesentliche Beaufschlagung mit Außenluft trifft auf den Edelstahlrahmen, der nach dem Vorgesagten hingegen über eine verhältnismäßig schlechte Wärmeleitfähigkeit verfügt und die von den Klageschutzrechten angestrebte Wärmeableitung nicht befördert.

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Für ihre in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006 erstmals aufgestellte Behauptung, die angegriffene Ausführungsform werde auch ohne Edelstahlrahmen vertrieben, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der eingangs wiedergegebenen Anlage K 11, die eine schematische Darstellung der LED-Anzeigetafel ohne Edelstahlgehäuse enthält. Die angegriffene Ausführungsform wird in dieser Anlage ausdrücklich mit "Oberfläche Edelstahl" beschrieben. Die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich auch in ebenso deutlicher und der Behauptung der Klägerin widersprechender Weise aus der Anlage E 14 des Anlagenkonvoluts B 10, in der die angegriffene Ausführungsform abgebildet ist, so wie sie tatsächlich installiert worden ist. Da die Klägerin, die den Streitgegenstand bestimmt, die angegriffene Ausführungsform mithin hinreichend bestimmt vorgetragen hat, war ihr auch keine Schriftsatzfrist einzuräumen, um weiter zur angegriffenen Ausführungsform vortragen zu können.

67

III.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

69

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

70

IV.

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Der Streitwert wird auf 500.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).

72