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Landgericht Düsseldorf·4b O 48/21·25.09.2022

BNK light:guard-System: Keine Patentverletzung mangels WEA-zugeordnetem Empfänger

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin verlangte wegen des BNK-Systems „light:guard“ Unterlassung, Auskunft, Rückruf/Vernichtung und Schadensersatz. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil Anspruch 1 einen Vorrichtungsanspruch auf eine einzelne Windenergieanlage voraussetzt, deren Empfänger der Anlage räumlich-körperlich zugeordnet ist und die Befeuerung signalabhängig schaltet. Das angegriffene System beruht dagegen auf einem Empfängernetzwerk mit externer Multilateration und zentraler Positionsauswertung (MLAT/QUAD), sodass die Ein-/Ausschaltung nicht vom Empfangssignal eines anlageneigenen Empfängers abhängt. Eine mittelbare Patentverletzung verneinte das Gericht mangels Eignung/Offensichtlichkeit der Komponenten für eine patentgemäße Benutzung.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Annexansprüche wegen behaupteter Patentverletzung insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Vorrichtungsanspruch bestimmt der Begriff der beanspruchten Gesamtvorrichtung die räumlich-körperliche Grenze des Schutzgegenstands; lose vernetzte, extern angeordnete Komponenten gehören ohne Anspruchsgrundlage nicht dazu.

2

Ein Anspruch auf eine Windenergieanlage, die „einen Empfänger aufweist“, erfordert regelmäßig eine unmittelbare räumlich-körperliche Zuordnung des Empfängers zur einzelnen Anlage, wenn die Steuerlogik auf aus dem empfangenen Signal abgeleiteten Entfernungsparametern beruht.

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Wird die Flugbefeuerung aufgrund einer externen Positionsbestimmung mittels Empfängernetzwerk und zentraler Auswertung geschaltet, fehlt es an einer signalbasierten Ein-/Ausschaltung „bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger“ im Sinne eines anlagenbezogenen Empfängers.

4

Eine mittelbare Patentverletzung setzt voraus, dass das angebotene oder gelieferte Mittel objektiv zur Benutzung der Erfindung geeignet ist und die patentgemäße Verwendung für den Anbieter erkennbar (offensichtlich) ist; beides fehlt, wenn das angegriffene Gesamtsystem die Lehre bereits nicht verwirklicht.

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Ein als „Schaltwerk“ in Anspruch genommener Bestandteil erfüllt die Eignung zur patentgemäßen Benutzung nicht, wenn er im Wesentlichen nur externe Steuersignale weiterleitet und keine anlageninterne, signalabhängige Schaltfunktion im Sinne des Anspruchs ermöglicht.

Relevante Normen
§ Art. 64 Abs. 1 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 140a Abs. 1 PatG§ 140a Abs. 3 PatG§ 140b Abs. 1 PatG

Tenor

I.              Die Klage wird abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent, vorgelegt als Anlage ES 2A) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

3

Die Klägerin ist im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Sie meldete das Klagepatent am 12. Februar 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 16. Februar 2006 an. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. November 2018 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Nachdem eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage zurückgenommen worden war, erhob die Beklagte zu 1) in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht.

4

Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Windenergieanlage mit Flugbefeuerungseinrichtung. Der von der Klägerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:

5

Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung,

6

wobei die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist,

7

wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welcher in der Lage ist, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen, der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert,

8

dadurch gekennzeichnet, dass bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat, und die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welches die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert.

9

Die Klägerin wendet sich gegen Angebot, Vertrieb und Installation des so genannten litght:guard-Systems, der dazugehörigen AVV-konformen Infrastruktur und der Hindernisfeuer-Systeme (angegriffene Ausführungsform).

10

Bei dem ligth:guard-System handelt es sich um ein System zur bedarfsgesteuertenNachtkennzeichnung (BNK) von Flughindernissen. Die gesetzlichen Anforderungen für die BNK sind in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV) geregelt, die bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt sein müssen.

11

Das A -System dient der Um- bzw. Nachrüstung bestehender Windenergieanlagen sowie der Ausrüstung von neu geplanten Windparks, damit deren Flugbefeuerung den neuen gesetzlichen Anforderungen einer BNK entsprechen. Es besteht aus folgenden Komponenten:

12

-              A Empfänger

13

-              MLAT-Server

14

-              B Datenzentrum

15

-              QUAD: B Area Distributor

16

-              GUI: Graphical User Interface / Benutzeroberfläche

17

-              LCU-T: Light Control Unit / Steuereinheit

18

Die angegriffene Ausführungsform funktioniert wie folgt: Die Transpondersignale eines Flugzeugs werden von  A Empfängern detektiert und mit Zeitstempeln im Nanosekundenbereich und mit der Position des Empfängers versehen. Position und Zeit der Empfänger werden über ein eingebautes LTE-Modem oder eine bereits vorhandene Kommunikationsinfrastruktur einem Mulilateration algorithm-Server (MLAT-Server) übermittelt. Dort wird anhand der Zeitdifferenzen der empfangenen Signale und der Entfernungsunterschiede der Empfänger mittels Multilateration die Position des Senders berechnet. Der MLAT-Server übermittelt die Positionsdaten an das Datenzentrum, wo der  B Area Distributor (QUAD) die Positionen der Flugobjekte mit denen der Windparks abgleicht. Der QUAD sendet dann ein Signal an die in die Windparkinfrastruktur eingebundene Light Control Unit (LCU), wenn sich ein Flugobjekt im Luftraum des Windparks befindet. Die LCU gibt den entsprechenden Befehl über die Kommunikationsinfrastruktur im Windpark an die Flugbefeuerung weiter. Deren Einschaltung wird mit Eingang des Befehls nicht mehr unterdrückt, so dass die Flugbefeuerung wieder eingeschaltet wird. Wegen der Einzelheiten der Funktionsweise wird auf die als Anlage ES 3A vorgelegte Systembeschreibung verwiesen, aus der auch die nachstehende Abbildung stammt, die die Funktionsweise des  A - Systems schematisch darstellt:

19

XX

20

Die Beklagten gehören zur  B -Gruppe. Sie sind in der Windkraftbranche tätig und beschäftigen sich insbesondere mit der Aus- und Umrüstung von Windenergieanlagen und Windparks in Bezug auf eine Flugbefeuerung.

21

Auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten zu 1), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage ES 1C) heißt es zu ihrem Unternehmen:

22

    XX

23

Weiter heißt es:

24

   XX

25

Und schließlich:

26

  XX

27

Die Beklagte zu 2) stellt sich und die B -Gruppe in ihrem Internetauftritt, auf den Bezug genommen wird (Anlage ES 1D), wie folgt dar:

28

  XX

29

Die Beklagte zu 3) bietet über ihren Internetauftritt Flugbefeuerungseinrichtungen an (Anlage ES 1F) und vertreibt sie.

30

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar. Sie würden mittäterschaftlich das  A -System vor Ort mit den Windenergieanlagen der Abnehmer zusammenfügen und so eine patentgemäße Windenergieanlage herstellen. Durch die Beklagten werde erstmals in der Bundesrepublik Deutschland der Gegenstand des Klagepatentanspruchs – eine Windenergieanlage mit Flugbefeuerung, Empfänger und Schaltwerk – zusammengefügt, also im patentrechtlichen Sinne hergestellt. Woher einzelne Komponenten kämen, sei unerheblich. Erst durch die Handlungen der Beklagten werde der patentverletzende Erfolg herbeigeführt. Die Beklagte zu 1) arbeite bei der Planung und der Installation der  A -Systeme eng mit den Beklagten zu 2) und 3) zusammen, so dass sie diese Leistungen gemeinschaftlich erbrächten. Dies ergebe sich aus den Internetauftritten der Beklagten zu 1) und 2). Das gelte auch für die Beklagte zu 3), die über dort tätige Mitarbeiter in die B -Gruppe eingebettet sei und einen gemeinsamen Internetauftritt mit der Beklagten zu 2) habe. Der Beklagten zu 3) habe nicht verborgen bleiben können, dass die Beklagte zu 2) auf BNK spezialisiert sei. Die Beklagten seien dementsprechend gemeinsam auf dem  B -BNK-Forum aufgetreten, auf dem auch das  A -System vorgestellt worden sei.

31

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch die Lehre des Klagepatents. Soweit der Anspruch verlange, dass bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet werde, gehe es nicht um eine direkte, unmittelbare Einschaltung bei Signalempfang, sondern um eine automatische Einschaltung ohne manuellen Eingriff. Zudem schließe der Klagepatentanspruch eine Aufbereitung des empfangenen Signals nicht aus. Dafür nenne das Klagepatent eine Bewertungseinrichtung; letztlich gehe es um die Bestimmung des vorbestimmten Abstandes. Das vom Klagepatentanspruch verlangte rhythmische Leuchten müsse nicht über das im Stand der Technik bekannte Aufblitzen der Befeuerungslichter hinausgehen. Was das Schaltwerk angehe, sei dieses rein funktional definiert. Es müsse lediglich in Abhängigkeit von dem vom Empfänger empfangenen Signal eigene Signale generieren. Dafür müsse es nicht unmittelbar mit der Windenergieanlage verbunden oder räumlich zugeordnet sein.

32

Die angegriffene Ausführungsform weise einen Empfänger auf. Jedenfalls soweit der Empfänger auf der Gondel einer Windenergieanlage angeordnet sei, sei er insofern Bestandteil der Windenergieanlage. Das weitere Empfänger aufgrund des Erfassungskonzepts der Multilateration der Windenergieanlage nicht zugeordnet werden könnten, sei ein Scheinproblem: Es stelle sich nicht, soweit der Empfänger auf der Gondel angeordnet sei. Insofern sei es auch unbeachtlich, dass die empfangenen Signale vom QUAD ausgewertet würden. Denn jedenfalls der Empfänger auf der Windenergieanlage empfange selbst auch Signale, die beim Einschalten der Flugbefeuerung Berücksichtigung finden würden. Die LCU-T stelle in dem Zusammenhang das Schaltwerk dar. Was die Bedingungen zur Ausschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung angingen, würden sich diese für die angegriffene Ausführungsform aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen ergeben; so würden sie jedenfalls von den Beklagten beworben und das Bestreiten der Beklagten sei ohne Substanz.

33

Die Klägerin beantragt,

34

I.              die Beklagten zu verurteilen,

35

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

36

              Windenergieanlagen mit einer Flugbefeuerungseinrichtung,

37

              wobei die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist,

38

              wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welche in der Lage sind, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen, der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert,

39

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn

40

              bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat, und

41

              die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet

42

              und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welches die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert;

43

2.              ihr in einer gesonderten Aufstellung, auch in elektronischer Form, – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung seit dem 12. März 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

44

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

45

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

46

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

47

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

48

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

49

              wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

50

3.              die in Ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer, der Beklagten, Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben,

51

              hilfsweise: die in Ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. genannten Schaltwerke (LCU-T) und Empfänger (A -Empfänger) nach ihrer, der Beklagten, Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

52

4.              die unter 1. bezeichneten, seit dem 12. März 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteils des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

53

              hilfsweise: die unter 1. genannten, und seit dem 12. März 2018 in Verkehr gebrachten Schaltwerke (LCU-T) und Empfänger (A -Empfänger) unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteils des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

54

II.              festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. März 2018 entstanden ist und noch entstehen wird;

55

hilfsweise zu I. und II.:

56

I.              die Beklagten zu verurteilen,

57

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

58

              Empfänger, Schaltwerke und Flugbefeuerungseinrichtungen, geeignet für eine Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung,

59

              zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn

60

              die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist,

61

              wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welche in der Lage sind, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen,

62

              der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert,

63

              bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und

64

              die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat, und

65

              die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welche die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert;

66

2.              ihr in einer gesonderten Aufstellung, auch in elektronischer Form, – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung seit dem 12. März 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

67

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

68

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

69

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet- Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

70

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

71

              wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit-zuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

72

II.              festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. März 2018 entstanden ist und noch entstehen wird;

73

weiter hilfsweise zu I. und II.

74

I.              die Beklagten zu verurteilen,

75

1.              (nur die Beklagten zu 1) und zu 2)) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) und zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

76

              Mittel, geeignet für eine Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung, nämlich einen Empfänger und ein Schaltwerk

77

              zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn

78

              die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist,

79

              wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welche in der Lage sind, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen,

80

              der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert,

81

              bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und

82

              die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat, und

83

              die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welche die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert;

84

2.              (nur die Beklagte zu 3)): es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungs-haft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

85

              Mittel für eine Windenergieanlage, nämlich eine Flugbefeuerungseinrichtung,

86

              zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn

87

              ohne die Abnehmer im Falle eines mündlichen Angebots durch Übergabe eines schriftlichen Warnhinweises und im Falle eines schriftlichen Angebots oder einer Lieferung auf der ersten Seite der schriftlichen Angebotsunterlagen bzw. auf der Produktverpackung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Flugbefeuerungseinrichtung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zusammen Windenergieanlagen verwendet werden dürfen, soweit

88

              die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist,

89

              wobei die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist, welche in der Lage sind, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen,

90

              der in einem Fahrzeug untergebracht ist, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert,

91

              bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird und

92

              die Flugbefeuerungseinrichtung nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer abgeschaltet wird, nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat, und

93

              die Flugbefeuerungseinrichtung bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus aufleuchtet und dem Empfänger ein Schaltwerk nachgeordnet ist, welche die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert;

94

3.              der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, auch in elektronischer Form, – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung seit dem 12. März 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

95

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

96

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

97

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet- Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

98

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

99

              wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

100

II.              festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. März 2018 entstanden ist und noch entstehen wird;

101

III.              festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 12. März 2018 entstanden ist und noch entstehen wird.

102

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

103

die Klage abzuweisen,

104

hilfsweise die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über das anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,

105

hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

106

Die Beklagte zu 3) beantragt,

107

die Klage abzuweisen,

108

hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

109

Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde durch sie nicht verletzt. Keine der Beklagten stelle Windenergieanlagen her, vertreibe oder nutze sie.

110

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, sie hafte nicht mittäterschaftlich mit den Beklagten zu 1) und 2), weil sie von ihnen unabhängig sei. Sie biete nicht in Kooperation mit den anderen Beklagten als  B -Gruppe die Systeme zur BNK an. An Planung und Verwirklichung von BNK-Systemen sei sie nicht beteiligt. Sie biete lediglich handelsübliche, systemunabhängige Flugbefeuerungseinrichtungen an und liefere sie. Sie montiere sie aber nicht an Windenergieanlagen des A -Systems. Sie – die Beklagte zu 3) – biete in dem Zusammenhang keine Dienstleistungen an und beteilige sich auch nicht an der Steuerung einer Befeuerung in Abhängigkeit von Transpondersignalen. Sie stehe allerdings unter anderem mit den Beklagten zu 1) und 2) wie mit anderen Abnehmern in Geschäftsbeziehung und liefere an sie Befeuerungsanlagen. Das A -System werde aber ausschließlich von den Beklagten zu 1) und 2) beworben, geplant und umgesetzt. Die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, die von der Beklagten zu 3) stammten und ihre Beteiligung an der angegriffenen Ausführungsform belegten. Tatsächlich habe sie mit dem Geschäftsfeld nichts zu tun, dafür sei vielmehr die Beklagte zu 1) gegründet worden. Sie – die Beklagte zu 3) – sei auch kein Gehilfe, Anstifter oder Störer, da sie auf die Beklagten zu 1) und 2) und deren Tätigkeit keinen Einfluss habe. Ebenso fehle es an einer mittelbaren Verletzung. Ihre – der Beklagten zu 3) – Produkte seien ersetzbar durch solche anderer Hersteller und seien für sich genommen nicht geeignet, eine Windenergieanlage in einen patentgemäßen Zustand zu versetzen. Sie ständen mit der geschützten Lehre zudem nicht funktional in Verbindung, da Gegenstand der Erfindung die Steuerung der Befeuerung im Zusammenspiel mit Sender, Empfänger und Schaltwerk sei. Zudem sei eine patentgemäße Verwendung der gelieferten Befeuerungslichter nicht offensichtlich.

111

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch nicht die Lehre des Klagepatents. Die Beklagten zu 1) und 2) meinen insofern, die geschützte technische Lehre sei dahingehend zu verstehen, dass die Flugbefeuerungseinrichtung allein aufgrund des Empfangs des vorbestimmten Signals durch den Empfänger eingeschaltet werden müsse. Es sei zwar möglich, dass das empfangene Signal bewertet werde und davon die Einschaltung abhängig sei. Allerdings sei ein Einschalten durch aktives Zutun einer externen Instanz ausgeschlossen. Sämtliche Bewertungs- und Schaltungsvorgänge müssten durch oder in der Windenergieanlage erfolgen, eine externe Analyse sei unzulässig. Das gelte auch für das Schaltwerk; auch wenn dieses dem Empfänger nachgeordnet sei, müsse es Bestandteil der Windenergieanlage sein.

112

Vor dem Hintergrund dieser Auslegung werde die Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht. Es erfolge keine direkte Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Empfänger, die zu einer automatischen Einschaltung der Flugbefeuerung führe, sondern es finde immer eine Vermittlung und Prüfung über ein externes Rechenzentrum außerhalb der Windenergieanlage statt. Die QUAD steuerten zwar die LCUs an, die LCUs seien aber keine Schaltwerke für die Befeuerung, die Ein-/ und Ausschaltsignale generierten, sondern Schnittstellen zur Datenweiterleitung zwischen den externen QUAD und der Windenergieanlage-eigenen Flugbefeuerungseinrichtung. Ebenso wenig erfolge eine eigenständige Ausschaltung durch die Windenergieanlage, sondern erst nach Zwischenschaltung einer externen Bewertungs- und Schaltungseinheit, nämlich den QUAD. Auf die LCU-T komme es wiederum nicht an.

113

Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, die Begriffe „Sendesignal“ und „vorbestimmtes Signal“ im Klagepatentanspruch seien verschiedene Signale. Dies impliziere, dass auch die Windenergieanlage einen Sender umfasse, der das Sendesignal aussende. Es sei eine bidirektionale Kommunikation mit dem Fahrzeug gewollt. Der Ausfall des Sendesignals meine das an das Fahrzeug gesendete Signal, für das die Windenergieanlage auch allein die Ausfallursache ermitteln könne. Soweit die Flugbefeuerungseinrichtung mit einem bestimmten Rhythmus leuchten solle, sei damit nicht der im Stand der Technik bekannte Rhythmus gemeint, sondern ein Rhythmus in Abhängigkeit von der Annährung des Senders an den Empfänger. Demnach gehe das Klagepatent von einem Windenergieanlage-zentriertem Steuerungssystem zur Steuerung der Flugbefeuerung aus. Die Windenergieanlage habe den Empfänger und den Sender. Es sei eine räumliche Nähe zwischen dem Empfänger und der Flugbefeuerungseinrichtung erforderlich, da sich die Flugbefeuerungseinrichtung auf der Windenergieanlage befinde. Darauf deute auch hin, dass die Flugbefeuerung zwingend bei Signalempfang eingeschaltet werde. Denn der Empfänger müsse Fahrzeuge in der Nähe der Windenergieanlage detektieren.

114

Auch die Beklagte zu 3) hält die Lehre des Klagepatents nicht für verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform überwache mittels eines Transponder-Netzwerkes den Luftraum pauschal, ohne eine Zuordnung zu einer bestimmten Windenergieanlage oder einem Windpark. Es würden laufend Signale empfangen, ohne dass die Befeuerung einer bestimmten Windenergieanlage eingeschaltet werde. Stattdessen erfolge eine zentrale Auswertung aller Transpondersignale, in der (nach unbekannten Kriterien) Entscheidungen über die Ein- und Ausschaltsignale erzeugt würden. Die Einschaltung erfolge nicht durch den Empfänger; dieser gebe die die Signale lediglich weiter an den MLAT-Server. Sie erfolge auch nicht in Abhängigkeit vom Empfang des Signals, sondern in Abhängigkeit von der Position des Flugzeugs. Das sei nicht mehr patentgemäß. Gleiches gelte für die Abschaltung der Flugbefeuerung, die nicht durch den Nichtempfang des Signals oder die Unterschreitung der Signalstärke bedingt sei, sondern durch die räumliche Nähe des Flugzeugs zum Windpark. Zudem stelle die angegriffene Ausführungsform nicht auf die Annäherung an den Empfänger ab, sondern an den Windpark bzw. die Windenergieanlage. Zudem sei der Blinkrhythmus der angegriffenen Ausführungsform nicht von der Annäherung des Fahrzeugs an die Windenergieanlage abhängig.

115

Die Beklagte zu 3) hält den Rückruf und die Vernichtung im Hinblick auf ihren vermeintlichen Beitrag zur Patentverletzung zudem für unverhältnismäßig. Die von der Beklagten zu 3) angebotenen und gelieferten Befeuerungslichte seien nur ein Bruchteil der Wertschöpfung des patentgemäßen Gesamtsystems. Vernichtung und Rückruf des Gesamtsystems würde sie – die Beklagte zu 3), die allenfalls einen geringen Bestandteil geliefert habe – im Vergleich zum insgesamt erzielten wirtschaftlichen Vorteil unverhältnismäßig belasten. Die bloße Beseitigung der Befeuerung sei keine Alternative, weil sich das patentgemäße System unschwer wieder herstellen ließe. Umgekehrt könnten die Produkte der Beklagten zu 3) unschwer patentfrei genutzt werden. Abgesehen davon seien die               Betreiber der Windenergieanlagen auf Befeuerungsvorrichtungen angewiesen. Ihre Beseitigung wäre ein hoher Aufwand ohne Einfluss darauf, ob das System patentgemäß sei oder nicht.

116

Jedenfalls sei die Verhandlung hinsichtlich der von der Beklagten zu 2) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent werde sich als nicht rechtbeständig erweisen.

117

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

118

Die Klage ist zulässig, aber sowohl nach dem Hauptantrag, als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.

119

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach. Sie ergeben sich weder unter dem Aspekt einer unmittelbaren Patenverletzung, noch unter dem Aspekt einer mittelbaren Patentverletzung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.

120

I.

121

Das Klagepatent betrifft eine Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung.

122

Die Klagepatentschrift verweist zum Stand der Technik allgemein auf die WO  X und die geltenden Vorschriften für den Betrieb von Flugbefeuerungseinrichtungen bei hohen Bauwerken, insbesondere bei Windenergieanlagen (Abs. [0002]; Absatzangaben ohne Bezugsangabe sind solch der Klagepatentschrift).

123

Bei diesen Flugbefeuerungseinrichtungen, führt die Klagepatentschrift aus, gebe es verschiedene Varianten. Regelmäßig seien sie als so genannte "Blitzleuchten" ausgestattet, so dass ein "Blinkfeuer" entstehe, welches sich durch eine bestimmte Zeitdauer des Aufleuchtens ("Heilphase") und eine entsprechende "Dunkelphase" auszeichne, in der die Blitzleuchten ausgeschaltet seien (Abs. [0003]).

124

Diese Flugbefeuerungseinrichtungen würden insbesondere auch dem Luftverkehr zur Orientierung dienen, damit die Kollision eines Flugzeugs mit einer Windenergieanlage vermieden werde. Gleichwohl sei aber auch darauf hinzuweisen, dass die Flugbefeuerungseinrichtung bei Offshore-Windenergieanlagen eingesetzt würden, um sicher eine Kollision zwischen einer Offshore-Windenergieanlage und einem Schiff oder einem anderen Wasserfahrzeug zu vermeiden (Abs. [0005]).

125

Nun sei die ständige Aktivierung einer solchen Flugbefeuerungseinrichtung gerade nachts immer ein Problem, insbesondere dann, wenn sich die Windenergieanlage oder die Vielzahl von Windenergieanlagen - in sog. Windparks - auf dem Lande befänden und in der Nähe von einer Ortschaft oder bewohnten Häusern befänden, denn durch die Blitzleuchten fühle sich mancher Anwohner gestört und dies führe letztlich immer wieder dazu, dass die Windenergietechnik als solche auch insofern ein negatives Image bekomme.

126

Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) darin, die bisherigen Beeinträchtigungen durch Flugbefeuerungseinrichtungen zu verringern.

127

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent eine Windenergieanlage mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents vor, die wie folgt gegliedert werden können:

128

1.              Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung

129

2.              die Flugbefeuerungseinrichtung ist auf der Gondel der Windenergieanlage oder auf den Rotorblättern, vorzugsweise an den Spitzen der Rotorblätter angeordnet ist;

130

3.              die Windenergieanlage weist einen Empfänger auf;

131

3.1              der Empfänger ist in der Lage, ein vorbestimmtes Signal von einem mobilen Sender zu empfangen;

132

3.2              der mobile Sender ist in einem Fahrzeug untergebracht, welches sich der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert;

133

4.              bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger wird die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet;

134

5.              die Flugbefeuerungseinrichtung wird nicht sofort nach Ausfall des Sendesignals [wieder] abgeschaltet, sondern automatisch nach einer vorbestimmten Zeitdauer,

135

5.1              nachdem das Signal nicht mehr empfangen wird und/oder

136

5.2              nachdem die Empfangsstärke des Signals einen vorbestimmten Wert unterschritten hat;

137

6.              die Flugbefeuerungseinrichtung leuchtet bei Annäherung des Fahrzeuges mit einem vorbestimmten Rhythmus auf;

138

7.              dem Empfänger ist ein Schaltwerk nachgeordnet, welches die entsprechenden Ein- bzw. Ausschaltsignale der Flugbefeuerungseinrichtung generiert.

139

II.

140

Der Begriff der Windenergieanlage und des Empfängers sowie ihre Funktionsweise bedürfen der näheren Erläuterung.

141

Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist eine Windenergieanlage mit einer Flugbefeuerungseinrichtung (Merkmal 1). Weiterhin ergibt sich aus dem Klagepatentanspruch, dass die Windenergieanlage eine Gondel, einen Rotor mit Rotorblättern (Merkmal 2) und einen Empfänger aufweist (Merkmal 3), wobei der Empfänger der Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung nach Empfang eines vorbestimmten Signals eines mobilen Senders dient.

142

1.

143

Entscheidend ist, dass es sich bei dem Klagepatentanspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handelt und die Windenergieanlage die geschützte Vorrichtung bildet. Sie erhält durch die Merkmale des Klagepatentanspruchs ihr technisch-funktionales Gepräge, zugleich begrenzt sie aber den Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs, indem der Begriff der Windenergieanlage – auch räumlich-körperlich – die äußere Grenze der geschützten Vorrichtung absteckt. Vor allem kann die Vorrichtung nicht ausgehend von einzelnen Anlagenteilen und Komponenten als ein System solcher Einzelteile, die räumlich-körperlich in keinem engeren Zusammenhang stehen, außer dass zwischen ihnen eine Datenverbindung besteht, definiert werden, wenn der Klagepatentanspruch dafür nichts hergibt. Vielmehr ist umgekehrt vom Begriff der Windenergieanlage auszugehen und zu fragen, wie die im Anspruch genannten Komponenten dieser Anlage zuzuordnen sind.

144

Unter einer Windenergieanlage wird im Allgemeinen eine Anlage verstanden, bestehend aus einem Turm, einer darauf befindlichen Gondel und einem daran angeordneten Rotor, der, wenn er bei entsprechender Windkraft in Drehung versetzt wird, einen in der Gondel angeordneten Generator zwecks Stromerzeugung antreibt. Um diesen Strom in das Stromnetz einspeisen zu können, verfügt die Windenergieanlage regelmäßig auch über einen Netzanschluss. Es handelt sich um eine Anlage, wie sie beispielsweise auch in der Figur 1 des Klagepatents schematisch wiedergegeben ist:

146

2.

147

Von diesem Verständnis des Begriffs der Windenergieanlage geht auch das Klagepatent aus. Demnach ist die Anlage durch ihren Turm, ihre Gondel und ihren Rotor geprägt, denen die weiteren Anlagenteile unmittelbar räumlich-körperlich zugeordnet sind. Dies schließt nicht aus, dass es Anlagenkomponenten gibt, die sich wie etwa ein Transformatorhäuschen oder dergleichen in einer gewissen räumlichen Entfernung, gleichwohl in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Windenergieanlage, deren Netzanschluss sie dienen, befinden. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, bei welchen Bauteilen und ab welcher Entfernung einzelne Komponenten noch einer Windenergieanlage zugeordnet werden können und unter welchen Voraussetzungen die Lehre des Klagepatents verlassen wird. Jedenfalls können Komponenten, die in keinem unmittelbaren räumlich-körperlichen Zusammenhang mehr mit der eigentlichen Windenergieanlage stehen, sondern mit dieser oder auch nur mit dem Windpark lediglich über eine Datenverbindung verbunden sind und zudem der Funktionsweise mehrerer Windenergieanlagen oder ganzer Windparks dienen, nicht mehr als Teil einer erfindungsgemäßen Windenergieanlage angesehen werden.

148

3.

149

Der Klagepatentanspruch und auch die Beschreibung des Klagepatents enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Windenergieanlage über das herkömmliche Begriffsverständnis hinaus verstanden werden kann und ganze Systeme von Komponenten ohne unmittelbare räumlich-körperliche Beziehung zu Turm, Gondel und Rotor umfasst. Das gilt insbesondere für den Empfänger, den die Windenergieanlage aufweisen muss. Der Klagepatentanspruch schließt nicht aus, dass eine Windenergieanlage mehrere Empfänger aufweist. Von der Lehre des Klagepatentanspruchs ist jedoch ein von der eigentlichen Windenergieanlage losgelöstes Netzwerk von Empfängern zur unabhängigen Bestimmung von mobilen Sendern und Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtungen verschiedener Windenergieanlagen oder ganzer Windparks nicht mehr umfasst. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents und der Funktion des Empfängers innerhalb der Windenergieanlage.

150

a)

151

Nach der Beschreibung des Klagepatents war im Stand der Technik ein Kollisionswarnsystem für Windenergieanlagen bekannt, bei dem das System den Luftraum um eine Windenergieanlage herum überwacht und in Abhängigkeit davon, ob eine Kollision mit einem Flugzeug zu erwarten ist, ein Gefahrenfeuer der Windenergieanlage anschaltet (Abs. [0008]). Das Klagepatent geht hier von einem von der Windenergieanlage gesonderten System aus, das der Luftraumüberwachung um eine Windenergieanlage dient. Demgegenüber gibt es bei der erfindungsgemäßen Windenergieanlage – so wörtlich – „eine direkte Kommunikation zwischen einem herankommenden Flugzeug einerseits und der Windenergieanlage bzw. einem in der Windenergieanlage installierten Empfänger andererseits, um (…) die Flugbefeuerungseinrichtung der Windenergieanlage automatisch einzuschalten“ (Abs. [0008]). Für die Erfindung geht das Klagepatent also davon aus, dass die Windenergieanlage selbst bzw. ein Empfänger, der in der Windenergieanlage installiert, ihr also unmittelbar räumlich-körperlich zugeordnet ist, mit dem sich nähernden Flugzeug kommuniziert.

152

Das Klagepatent beschreibt mit der zitierten Textstelle (Abs. [0008]) ausdrücklich, was es darunter versteht, wenn die Windenergieanlage gemäß Merkmal 3 einen Empfänger aufweist, nämlich einen „in der Windenergieanlage installierten Empfänger“ oder – mir Rücksicht darauf, dass der Begriff „installiert“ keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden hat – eine unmittelbare räumlich-körperliche Zuordnung des Empfängers zu einer im Wesentlichen durch Turm, Gondel und Rotor gekennzeichneten Windenergieanlage.

153

b)

154

Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents. Dort heißt es wörtlich: „Somit weist die erfindungsgemäße Windenergieanlage (oder wenigstens eine Windenergieanlage eines Windparks) einen Empfänger auf (…)“ (Abs. [0009]). Das Klagepatent differenziert an dieser Stelle ausdrücklich zwischen der einzelnen Windenergieanlage und einem aus mehreren Windenergieanlagen bestehenden Windpark. Als Windenergieanlage im Sinne des Klagepatents kann demnach nur eine im Wesentlichen aus Turm, Gondel und Rotor bestehende Anlage verstanden werden, der der Empfänger eindeutig räumlich-körperlich zugeordnet ist. Die Textstelle steht einem Verständnis entgegen, wonach ein oder mehrere Empfänger einem gesamten Windpark und damit mehreren Windenergieanlagen zugeordnet sind. Der Empfang vorbestimmter Signale durch einen Empfänger schließt zwar nicht aus, dass er Anlass für die Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtungen aller Windenergieanlagen eines Windparks ist. Voraussetzung ist aber, dass der Empfänger genau einer Windenergieanlage zugeordnet ist. Denn Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist – wie ausgeführt – die Windenergieanlage, die einen Empfänger aufweist, und nicht ein Empfänger oder ein Empfängersystem für eine oder mehrere Windenergieanlagen.

155

c)

156

Auch die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform spricht für eine räumlich-körperliche Zuordnung des Empfängers zu einer einzelnen Windenergieanlage und gegen ein System von Anlagenkomponenten, die ohne eine eindeutige Zuordnung lediglich über eine Datenverbindung mit verschiedenen Windenergieanlagen verbunden sind, deren Ansteuerung sie dienen.

157

aa)

158

Die Funktion des Empfängers besteht darin, bestimmte Signale eines mobilen Senders empfangen zu können (Merkmal 3.1). Weiterhin soll bei Empfang des vorbestimmten Signals durch den Empfänger die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet werden (Merkmal 4). Die Bedingung für die Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung der Windenergieanlage ist damit das Signal als solches, das durch den Empfänger empfangen wird. Ebenso soll die Flugbefeuerungseinrichtung wieder ausgeschaltet werden, wenn eine bestimmte Zeitdauer nach Unterschreiten einer bestimmten Signalstärke oder Erlöschen des Signals vergangen ist (Merkmalsgruppe 5). Auch hier ist das Signal als solches – also seine abnehmende Stärke oder sein Ausfall – neben der Zeitdauer Bedingung für den Betrieb der Flugbefeuerungseinrichtung.

159

bb)

160

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs wird das Problem einer ständig aktiven Flugbefeuerung (vgl. Abs. [0005]) dadurch gelöst, dass die Flugbefeuerung nur dann, wenn sich ein Fahrzeug der Windenergieanlage bis auf einen vorbestimmten Abstand nähert, aktiviert wird. Allerdings ist das Kriterium für die Einschaltung nicht der Abstand als solcher, sondern das von dem Fahrzeug ausgesandte vorbestimmte Signal. Der Klagepatentanspruch geht davon aus, dass sich das Fahrzeug dann, wenn das Signal empfangen wird, in einem bestimmten Abstand zur Windenergieanlage befindet, so dass die Flugbefeuerungseinrichtung beim Empfang des Signals einzuschalten ist. Die Tatsache, dass ein Signal empfangen wird, wird dahingehend gewertet, dass der Sender eine bestimmte Entfernung zur Windenergieanlage unterschritten hat. Das Mittel, zur Lösung des Problems, die Flugbefeuerung nicht dauerhaft zu aktivieren, mithin nur bei Bedarf einzuschalten, besteht darin, den Empfang des Signals oder daraus abgeleiteter Parameter als einen bestimmten Abstand des Senders von der Windenergieanlage zu interpretieren und davon die Einschaltung abhängig zu machen.

161

Dabei ist die Lehre des Klagepatents nicht auf den bloßen Empfang des Signals als Bedingung für die Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung beschränkt. Nach der Beschreibung des Klagepatents kann „die Einschaltung (…) auch davon abhängig gemacht werden, in welcher Empfangsfeldstärke das Signal empfangen wird, so dass das Einschalten erst dann erfolgt, wenn das signierende Fahrzeug eine vorbestimmte Entfernung zur Windenergieanlage angenommen hat“ (Abs. [0010]). Auch hier wird von der unmittelbar mit dem empfangenen Signal detektierten Empfangsfeldstärke des Signals auf eine bestimmte Entfernung des Fahrzeugs von der Windenergieanlage geschlossen (Abs. [0010]). Wenn in diesem Zusammenhang von einem anderen auswertbaren Parameter in der Auswertung des Sendesignals die Rede ist (Abs. [0010]), ist damit beispielsweise die Bitfehlerrate eines digitalen Signals gemeint, die das Klagepatent als weiteres mögliches Kriterium für die Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung vorschlägt (Abs. [0014]). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit abnehmender Entfernung die Signalqualität zunimmt und die Bitfehlerrate abnimmt, so dass von der Fehlerrate auf die Entfernung des Senders zum Empfänger geschlossen werden kann und unterhalb eines bestimmten Fehlerratenschwellwertes die Aktivierung der Flugbefeuerungseinrichtung veranlasst wird (Abs. [0014]). In allen Fällen handelt es sich um einen anhand der Auswertung des empfangenen Signals erhaltenen Parameter. Das gilt auch für den weiteren Vorschlag des Klagepatents, die Empfangsfeldstärke von zwei aufeinanderfolgenden Messungen des Signals zu vergleichen, um zu entscheiden, ob sich der Sender dem Empfänger nähert oder sich von ihm entfernt. Hier wird allein aus den empfangenen Signalen die Entscheidung abgeleitet, ob die Flugbefeuerungseinrichtung einzuschalten ist oder nicht (Abs. [0010]).

162

Für dieses Verständnis sprechen vor allem die Bedingungen für die Ausschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung (Merkmalsgruppe 5). Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einschaltung der Flugbefeuerung von anderen Kriterien abhängig sein könnte als die Ausschaltung der Flugbefeuerung, die lediglich die vorbestimmte Zeitdauer als Zusatzbedingung enthält. Das ist auch technisch sinnvoll, weil andernfalls bei sich widersprechenden Kriterien nicht definiert ist, ob die Flugbefeuerung ein- oder auszuschalten ist. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Merkmalsgruppe 5 lediglich den Fall eines außerplanmäßigen Ausfalls des Senders, mithin eine Störung betrifft. Für eine solche Auslegung bietet das Klagepatent keinen Anhaltspunkt, zumal der Empfänger nicht feststellen kann, ob eine Störung vorliegt oder sich der Sender lediglich so weit entfernt hat, dass das Signal nicht mehr detektiert werden kann. Stattdessen ergibt sich aus dem Merkmal 5.2, dass die Merkmalsgruppe 5 schlicht die Anforderungen für die Ausschaltung der Flugbefeuerung benennt. Soll die Flugbefeuerung mit dem Empfang des vorbestimmten Signals (Merkmal 4) oder ab einer bestimmten Signalstärke (Abs. [0010]) eingeschaltet werden, soll sie umgekehrt bei Nicht-Empfang des Signals oder beim Unterschreiten einer bestimmten Signalstärke ausgeschaltet werden (Merkmalsgruppe 5). Der Klagepatentanspruch enthält mithin eine in sich abgeschlossene Lösung dafür, die Flugbefeuerungseinrichtung zeitweise ein- und im Übrigen auszuschalten. Das Mittel dafür ist der Empfänger und die Auswertung des von ihm (ggf. nicht mehr) detektierten Signals. Durch den Klagepatentanspruch ist insofern festgelegt, was eine patentgemäße Windenergieanlage mit ihren Komponenten zu leisten imstande sein muss. Andere Lösungsmittel sind nicht genannt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Klagepatentanspruch genannten Schaltwerk oder der im Unteranspruch 5 genannten Bewertungseinheit. Das Schaltwerk dient lediglich der Ein- und Ausschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung in Abhängigkeit von dem vom Empfänger empfangenen Signal; zu diesem Zweck ist er dem Empfänger nachgeordnet. Die Bewertungseinheit gemäß Unteranspruch 5 soll hingegen die Empfangsstärke des Signals bewerten und das Ergebnis dem Schaltwerk zuführen. Dies entspricht genau der im Anspruch und der Klagepatentschrift beschriebenen Funktionsweise der Windenergieanlage. Für eine abweichende Funktionsweise bietet das Klagepatent keine Anhaltspunkte. Daher kann das Merkmal 4 auch nicht mit die Klägerin dahingehend verstanden, dass lediglich ein manuelles Einschalten ausgeschlossen werden soll. Dazu verhält sich das Klagepatent in keiner Weise.

163

cc)

164

Ausgehend von dieser Funktionsweise ist die unmittelbare räumlich-körperliche Zuordnung des Empfängers zu der im Wesentlichen aus Turm, Gondel und Rotor bestehenden Windenergieanlage zwingend erforderlich. Nur weil sich der Empfänger am selben Ort wie die Windenergieanlage befindet, kann aus dem empfangenen Signal eine sinnvolle Entscheidung über die Einschaltung der Flugbefeuerungseinrichtung abgeleitet werden. Repräsentiert nämlich der aus dem empfangenen Signal abgeleitete Parameter die Entfernung des Senders vom Empfänger, kann auf die allein interessierende Entfernung des Senders von der Windenergieanlage nur geschlossen werden, wenn sich der Empfänger in unmittelbarer Nähe dieser Windenergieanlage befindet.

165

III.

166

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht die Lehre des Klagepatents. Die Ein- und Ausschaltung der Flugbefeuerung einer mit dem A -System ausgestatteten Windenergieanlage folgt einer anderen Funktionsweise, so dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass die Windenergieanlage einen Empfänger aufweist (Merkmal 3), von dessen empfangenen Signal die Einschaltung der Windenergieanlage abhängig ist (Merkmal 4).

167

Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass eine – für die hier vorgenommene Betrachtung maßgebliche – Windenergieanlage auf ihrer Gondel mit einem Empfänger der angegriffenen Ausführungsform ausgestattet sind. Dieser Empfänger ist auch grundsätzlich geeignet, die Transpondersignale von in der Nähe befindlichen Flugzeugen zu detektieren. Allerdings wird die Flugbefeuerungseinrichtung dieser Windenergieanlage nicht bereits bei Empfang dieses Signals oder aufgrund eines aus diesem Signal abgeleiteten Parameters eingeschaltet. Es werden Signale anderer, nicht der maßgeblichen Windenergieanlage zugeordneten Empfänger und zusätzliche Daten berücksichtigt

168

Kriterium für die Einschaltung der Flugbefeuerung einer Windenergieanlage oder aller Windenergieanlagen eines Windparks ist stattdessen die Verortung eines Flugzeugs in einem näher definierten Luftraum um die Windenergieanlage oder den Windpark. Für die Verortung des Flugzeugs wird jedoch nicht das von dem Empfänger empfangene Signal als solches oder ein daraus abgeleiteter Parameter herangezogen, sondern es sind weitere Daten erforderlich, aus denen dann losgelöst vom einzelnen Signal die Position des Flugzeugs bestimmt werden kann. Dafür wird nicht nur das Signal des an der Windenergieanlage befindlichen Empfängers ausgewertet, sondern es müssen für die von der angegriffenen Ausführungsform durchgeführte Multilateration die Signale von mindestens drei weiteren Empfängern ausgewertet werden. Diese Empfänger befinden sich nicht an derselben Windenergieanlage und sind ihr auch nicht zwingend zugeordnet. Es lässt sich mangels näheren Vortrags der Klägerin auch nicht feststellen, wo sie sich genau befinden. Damit fehlt es an einer Windenergieanlage im Sinne des Klagepatentanspruchs, die in der Lage ist, mit dem ihr zugeordneten Empfänger in Abhängigkeit vom Empfang eines vorbestimmten Signals die Flugbefeuerung ein- oder auszuschalten.

169

Die angegriffene Ausführungsform verwendet gänzlich andere Lösungsmittel um die Flugbefeuerung ein- und auszuschalten Es gibt keine einzelne Windenergieanlage mit einem Empfänger, der die Ein- und Ausschaltung durch die von ihm detektierten Signale bedingt, sondern es wird mittels eines Empfängernetzwerks die Position von Flugobjekten ermittelt, die in Relation zu einer Vielzahl von Windenergieanlagen und Windparks gesetzt wird. Nur wenn sich das Flugobjekt in dem Luftraum um eine Windenergieanlage befindet, wird die Flugbefeuerung eingeschaltet. Die an dieser Entscheidung beteiligten Empfänger und noch weniger der MLAT-Server und der QUAD können als Bestandteil der hier betrachteten Windenergieanlage verstanden werden. Sie sind überhaupt keiner Windenergieanlage zugeordnet. Das Konzept der angegriffenen Ausführungsform sieht keine Windenergieanlage vor, die sich ein- oder ausschaltet, sondern ein Netzwerk von Empfängern zur Luftraumüberwachung, von dem die Windenergieanlagen nach weiterer Berechnungen mit Daten versorgt werden. Es wäre nicht einmal erforderlich, auf den Gondeln einzelner Windenergieanlagen Empfänger zu installieren. In keinem Fall gibt es Windenergieanlagen im Sinne des Klagepatentanspruchs 1, die als solche geeignet sind, aufgrund des Empfangs eines vorbestimmten Signals die Flugbefeuerungseinrichtung ein- oder auszuschalten.

170

Aus den vorgenannten Gründen fehlt es zudem an der Verwirklichung von Merkmal 4. Denn nicht der Empfang des Signals durch einen Empfänger, sondern erst der zusätzliche Empfang von Signalen durch weitere Empfänger und die Speicherung der genauen Empfangszeiten als zusätzliche Daten sowie der Abgleich mit der Position der jeweiligen Windenergieanlage mit Hilfe weiterer Server lassen eine Entscheidung zu, ob die Flugbefeuerungseinrichtung eingeschaltet wird oder nicht. Insofern scheint es nicht einmal ausgeschlossen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Empfänger einer Windenergieanlage das Signal empfängt und die Flugbefeuerung dieser Anlage trotzdem nicht eingeschaltet wird, weil sich aus den Signalen der anderen Empfänger ergibt, dass sich das Flugzeug nicht im Luftraum dieser Windenergieanlage befindet. Es ist sogar denkbar, dass das Signal von mehr als vier für die Multilateration erforderlichen Empfängern aufgefangen wird, mithin das von den darüber hinaus gehenden Empfängern empfangene Signal letztlich unbeachtlich ist. Mit einer Auswertung des von der Windenergieanlage bzw. dessen Empfänger empfangenen Signals und der Lehre des Klagepatentanspruchs hat das nichts zu tun.

171

Die Klägerin kommt – ebenso wie der von ihre beauftragte Prof. Dr.  C in seinem als Anlage ES 1L vorgelegten Gutachten – zu ihrer anderen Auffassung nur aufgrund einer zergliedernden Auslegung einzelner isolierter Merkmale, ohne die Bedeutung des Begriffs der Windenergieanlage und die vom Klagepatent offenbarten Mittel zur Lösung des erfindungsgemäßen Problems in ihrem systematischen Zusammenhang zu berücksichtigen. Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist jedoch kein Verfahren zur Ein- und Ausschaltung einer Windenergieanlage, sondern die Windenergieanlage selbst, die geeignet sein muss, die Ein- und Ausschaltung ihrer Flugbefeuerung anhand der im Klagepatentanspruch genannten Mittel zu leisten. Dazu ist die einzelne Windenergieanlage, auch wenn sie mit einem Empfänger der angegriffenen Ausführungsform ausgestattet ist, für sich genommen nicht in der Lage.

172

IV.

173

Auch die hilfsweise geltend gemachte mittelbare Verletzung gemäß § 10 PatG durch Angebot und Vertrieb einzelner Komponenten der angegriffenen Ausführungsform ist aus den vorgenannten Gründen zu verneinen.

174

Das A -System als solches mit dem MLAT-Server und dem QUAD wird seitens der Klägerin bezeichnenderweise gar nicht angegriffen.

175

Im Hinblick auf die als Mittel genannten Empfänger fehlt es an der Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer. Die Empfänger der angegriffenen Ausführungsform sind zwar als solches zum Empfang der Transpondersignale geeignet. Gleichwohl gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer patentgemäß ausgestalteten Windenergieanlage eingesetzt werden könnten. Die Klägerin stützt ihren Verletzungsvorwurf allein auf das A -System, das jedoch – wie ausgeführt – zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht geeignet ist.

176

Gleiches gilt für die als weiteres Mittel genannte Flugbefeuerungseinrichtung als solches, die von der Steuerung der Ein- und Ausschaltung der Flugbefeuerung allenfalls insofern betroffen ist, dass sie das Objekt dieser Steuerung ist. Für einen patentgemäßen Einsatz ist jedoch nichts ersichtlich.

177

Was die LCU-T betrifft, die die Klägerin als Schaltwerk ansieht, fehlt es bereits an der objektiven Eignung zur Benutzung der Erfindung des Klagepatents. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die LCU-T in einer patentgemäßen Windenergieanlage die Funktion des Schaltwerks übernehmen sollte, da es im Wesentlichen der Weitergabe der vom extern angesiedelten QUAD an die Windenergieanlage oder den Windpark übermittelten Signale dient. Für eine Windenergieanlagen-interne Verwendungsmöglichkeit ist nichts dargetan. Ungeachtet dessen fehlt es aber auch wie beim Empfänger und der Flugbefeuerungseinrichtung an den subjektiven Voraussetzen.

178

V.

179

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

180

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

181

VI.

182

Streitwert: 1.000.000 EUR

183

Vom Gesamtstreitwert entfallen

184

auf die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageanträge zu I.:              300.000,00 EUR

185

auf die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageanträge zu I.:              300.000,00 EUR

186

auf die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klageanträge zu I.:              300.000,00 EUR

187

auf den Antrag zu II.:              100.000,00 EUR

188

Zugleich für RiLG Dr. Gräwe, die wegen nach abschließender Beratung erfolgten Eintritts in den Mutterschutz an der Unterschriftsleistung gehindert ist.
Dr. VoßDr. Gruneberg
Vorsitzender Richter am LandgerichtRichterin am Landgericht