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Landgericht Düsseldorf·4b O 45/14·30.07.2014

Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung; das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Die Entscheidung nennt keine Urteilsgründe; das Gericht hat die Kosten der Klägerin auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind Sicherheitsleistungen angeordnet. Streitwert: 500.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar mit Anordnung von Sicherheitsleistungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzuweisen, wenn die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt sind.

2

Bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung trägt der Antragsteller regelmäßig die Kosten des Verfahrens.

3

Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und die Abwendung der Zwangsvollstreckung von der Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.

4

Für die Kostenverteilung und die Beurteilung von Rechtsbehelfen ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert maßgeblich.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 500.000,00 EUR

Rubrum

1

2

keine Urteilsgründe vorhanden