EP 0 256 152: Keine mittelbare Patentverletzung durch Videorecorder mit VPS/PDC-Slicer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kündigung eines Lizenzvertrags Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz sowie Feststellung weiterer Lizenzpflicht wegen angeblich mittelbarer Patentverletzung (§ 10 PatG) durch den Vertrieb von Videorecordern mit VPS/PDC-Slicer. Streitentscheidend war, ob die Geräte zur Ausführung des patentierten Vorprüfungs-„Prüfzyklus“ (Mehrfachvergleich identischer Kennungsdatenworte vor Freigabe) geeignet sind. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Vortrag und die Messungen der Klägerin eine patentgemäße Vorprüfung/zyklische Mehrfachprüfung nicht hinreichend belegen. Eine Beweisanordnung nach § 142 ZPO gegen den Dritthersteller lehnte das Gericht als unzulässige Ausforschung ab, da der Klägerin zumutbare eigene Versuche möglich gewesen wären; Art. 43 TRIPS half nicht.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Lizenzfeststellung mangels hinreichenden Nachweises einer Eignung zur patentgemäßen Verfahrensausführung abgewiesen; § 142 ZPO-Anordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung nach § 10 PatG setzen voraus, dass das angebotene oder gelieferte Mittel objektiv zur Benutzung der patentgemäßen Lehre geeignet ist; hierfür trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Erforderliche Eignung zur Benutzung eines patentierten Verfahrens ist nicht dargetan, wenn der Vortrag die Verwirklichung eines anspruchsgemäßen Vorprüfungsmechanismus (Mehrfachvergleich/Prüfzyklus vor Freigabe) nicht nachvollziehbar belegt und alternative technische Erklärungen für beobachtete Signalverzögerungen bestehen bleiben.
Aus branchenüblichen Standards oder Richtlinien lässt sich eine Patentbenutzung nur herleiten, wenn die dort vorgegebenen technischen Maßnahmen den patentgemäßen Merkmalen entsprechen; ein bloßer Fehlerschutz (Mehrfachempfang als Start-/Stoppbedingung) ersetzt keine anspruchsgemäße Vorprüfung vor der Auswertung.
Eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO steht im Ermessen und scheidet aus, wenn sie der Ausforschung eines unzureichend konkretisierten Sachverhalts dienen würde und der beweisbelasteten Partei zumutbare eigene Aufklärungsmaßnahmen zur Substantiierung möglich sind.
Art. 43 TRIPS begründet keinen Anspruch auf Beweiserleichterung durch Drittauskunft, wenn nicht dargelegt ist, dass alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung des Anspruchs bereits vorgelegt wurden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Eigenem Vorbringen zufolge ist der Klägerin an dem europäischen Patent 0 256 152 (Klagepatent) das ausschließliche Recht zur Verwertung durch Lizenzvergabe eingeräumt worden. Das Klagepatent beruht auf einer am 24.02.1988 veröffentlichten Anmeldung vom 14.08.1986; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31.07.1991 bekanntgemacht. Zu seinen Schutzstaaten gehört u.a. die Bundesrepublik Deutschland.
Das Klagepatent betrifft ein "Verfahren zur Bildung eines Schaltsignals in einem Rundfunk- oder Videoempfangsgerät". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
Die nachfolgend eingeblendete Figur 2 der Klagepatentschrift verdeutlicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte zu 2) vertreibt über die Beklagte zu 1) von ihr hergestellte Videorecorder des Typs "SV-737" in der Bundesrepublik Deutschland. Die Recorder sind mit einem "VPS/PDC-Slicer" der Firma Sanyo (Typenbezeichnung "LC 747934 RX 4") ausgestattet. Wegen der näheren technischen Einzelheiten wird auf die als Anlage K 8 überreichte Bedienungsanleitung für den Recorder sowie die Spezifikation für den "VPS/PDC-Slicer" (Anlage K 18) Bezug genommen.
Zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin hat ein Lizenzvertrag vom 12../17.06.2003 (Anlage K 9) bestanden, der u.a. das Klagepatent betrifft. Ziffer 3. des Vertrages verpflichtet die Beklagte zu 2) als Lizenznehmerin zur Zahlung von Lizenzgebühren in einem näher bezeichneten Umfang. Nachdem seit dem 01.08.2004 keine Lizenzzahlungen mehr erfolgt sind, hat die Klägerin den Vertrag vom 12./17.06.2003 unter dem 23.02.2005 (Anlage K 11) mit Wirkung zum 25.03.2005 gekündigt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die auch nach dem 01.08.2004 weiter vertriebenen Videorecorder "SV 737" geeignet und bestimmt sind, das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents auszuführen. Gestützt auf eine "Prozessstandschaftserklärung" der Patentinhaberin (Nokia Technology GmbH) vom 05.09.2005 (Anlage K 14) nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Vernichtung sowie - für die Zeit seit dem 26.03.2005 - auf Rechnungslegung und Schadenersatz wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch. Gegenüber der Beklagten zu 2) begehrt sie auf der Grundlage des von ihr zum 25.03.2005 gekündigten Lizenzvertrages für Benutzungshandlungen in der Zeit vom 01.08.2004 bis 25.03.2005 weiterhin Auskunft sowie die Feststellung des Gerichts, dass die Beklagte zu 2) zur Zahlung der vertragsgemäßen Lizenzgebühren verpflichtet ist.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
- die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
- es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Videoempfangsgeräte zur Durchführung eines Verfahrens zur Bildung eines Schaltsignals aus einem mit dem Empfangsgerät empfangenen Sendungskennungsdatenwort einer Sendungskennung, die von dem Sender, auf den das Empfangsgerät abgestimmt ist, gleichzeitig während der Übertragung einer Sendung zur Kennzeichnung dieser Sendung übertragen wird, und die in dem auf den Sender abgestimmten Empfangsgerät von den Signalen der Sendung abgetrennt wird, in einem Prüfzyklus durch einen Mehrfachvergleich auf sicheres Erkennen geprüft und zur Bildung eines Schaltsignals zum Auslösen von Schalt- und Anzeigefunktionen in dem Empfangsgerät ausgewertet wird, wenn in einem Vergleich des Sendungskennungsdatenwortes mit in einem Programmwunschspeicher gespeicherten Kennungsdatenworten, die je einer im Programmwunschspeicher eingespeicherten ausgewählten Sendung zu deren Kennzeichnung zugeordnet sind, eine Koinzidenz auftritt,
im Geltungsbereich des deutschen Teil des EP 0 256 152 anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen in dem Prüfzyklus ein erstes abgetrenntes Sendungskennungsdatenwort gespeichert wird und nachfolgende abgetrennte Sendungskennungsdatenworte mit dem gespeicherten ersten Sendungskennungsdatenwort verglichen werden, und das gespeicherte erste Sendungskennungsdatenwort oder ein nachfolgendes, mit dem Sendungskennungsdatenwort identisches und in dem Prüfzyklus zum Vergleich herangezogenes Sendungskennungsdatenwort dann zum Auswerten und Auslösen vom Sendungskennungsdatenwort abhängiger Schalt- und Anzeigefunktionen freigegeben wird, wenn in dem Prüfzyklus bei jedem Vergleich oder einem überwiegenden Anteil der Zahl der zum Vergleich angelegten Sendungskennungsdatenworte eine Koinzidenz zwischen dem gespeicherten Sendungskennungsdatenwort und den nacheinander zum Vergleich anliegenden Sendungskennungsdatenworten erkannt wurde;
ihr über den Umfang dieser zu 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 26.03.2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
- ihr über den Umfang dieser zu 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 26.03.2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse,
- der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
des erzielten Gewinns, wobei Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. beschriebenen Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können;
- des erzielten Gewinns, wobei Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. beschriebenen Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können;
die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
- die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Ersatz für die bisherigen und zukünftigen Schäden durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.03.2005 zu leisten;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Ersatz für die bisherigen und zukünftigen Schäden durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.03.2005 zu leisten;
festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für jedes im Zeitraum vom 01.08.2004 bis einschließlich 25.03.2005 im Geltungsbereich des EP 0 256 152 gemäß der vorstehenden Ziffer I. 1. hergestellte, gebrauchte, verleaste, verkaufte oder anderweitig veräußerte Gerät Lizenzgebühren gemäß Art 3 des Lizenzvertrages zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten zu 2) vom 17.06.2003 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für jedes im Zeitraum vom 01.08.2004 bis einschließlich 25.03.2005 im Geltungsbereich des EP 0 256 152 gemäß der vorstehenden Ziffer I. 1. hergestellte, gebrauchte, verleaste, verkaufte oder anderweitig veräußerte Gerät Lizenzgebühren gemäß Art 3 des Lizenzvertrages zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten zu 2) vom 17.06.2003 zu zahlen;
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, über den Umfang der unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 25.03.2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Art und Gesamtzahl der betreffenden Geräte sowie der Marken, unter denen die Geräte vertrieben worden sind.
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, über den Umfang der unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 25.03.2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Art und Gesamtzahl der betreffenden Geräte sowie der Marken, unter denen die Geräte vertrieben worden sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnen den Vorwurf der Patentverletzung und führen aus, dass die VPS-Signale bei der angegriffenen Ausführungsform vor der Auswertung keiner erfindungsgemäßen Vorprüfung unterzogen würden.
Mit Rücksicht auf das Bestreiten der Beklagten bittet die Klägerin darum, gemäß § 142 ZPO gegenüber der Sanyo Electronic Co., Ltd. Semiconductor Company, Tokyo Office, Tokyo Building, 1 - 10 Chome, Veno, Taito-ku, Tokyo 110-8534, Japan, anzuordnen, dass sie ein Blockdiagramm nebst dem Pflichtenheft für die Funktionsweise des Mikroprozessors LC 74793 - VPS/PDC-Slicer IC - vorzulegen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und Zahlung von Lizenzgebühren nicht zu, weil das Klagevorbringen nicht die Feststellung erlaubt, dass die streitbefangenen Videorecorder "SV 737" der Beklagten dazu geeignet sind, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents auszuführen. Angebot und Vertrieb der genannten Videorecorder stellen deshalb weder einen nach der getroffenen Lizenzvereinbarung vergütungspflichtigen Geschäftsvorfall noch eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG dar. Es besteht auch kein Anlass für eine Anordnung nach § 142 ZPO.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Bildung eines Schaltsignals in einem Rundfunk- oder Videoempfangsgerät.
Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift versehen Rundfunk- und Fernsehsender die von ihnen ausgestrahlten Sendungen mit einer Reihe von Kennungsdatenworten, die in einem Rundfunk- oder Videoempfangsgerät beispielsweise den empfangenen Sender, das von dem Sender ausgestrahlte Programm und die zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestrahlte und vom Empfangsgerät empfangene Sendung kennzeichnen. Namentlich anhand des Sendungskennungsdatenwortes, welches einer bestimmten Sendung fest zugeordnet ist und das während der Sendung mit übertragen wird, kann ein Empfangsgerät (z.B. ein Videorecorder) die betreffende Sendung erkennen, mit in seinem Programmwunschspeicher eingegebenen Programmwünschen vergleichen und aus dem Vergleich vorprogrammierte Schaltbefehle ausführen. Konkret geschieht dies in der Weise, dass ein im Empfangsgerät vorgesehener Auswerter das mit der Sendung übertragene Sendungskennungsdatenwort mit einem im Programmwunschspeicher des Empfangsgerätes hinterlegten, die vom Benutzer gewünschte Sendung kennzeichnenden Kennungsdatenwort vergleicht und bei einer festgestellten Koinzidenz z. B. die Aufnahme der betreffenden Sendung für einen Zeitraum veranlasst, innerhalb dessen das die gewünschte Sendung charakterisierende Kennungsdatenwort empfangen wird.
Wie die Klagepatentschrift erläutert, ist nicht immer gewährleistet, dass die vom Sender übertragenen Sendungskennungsdatenworte für den erforderlichen Vergleich ausreichend lesbar ausgegeben werden. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass Teile einer Sendung nicht erkannt werden und für eine Wiedergabe durch das Empfangsgerät oder für eine Aufnahme mit einem Videorecorder verloren gehen. Im Stand der Technik sei deshalb bereits ein Fehlerschutz vorgesehen worden, und zwar in der Weise, dass das vorbezeichnete Verfahren erst reagiert, wenn das Sendungskennungsdatenwort mehrfach nacheinander identisch empfangen wird.
Der bekannte Fehlerschutz führt nach der Würdigung der Klagepatentschrift allerdings dann zu keinem Ergebnis, wenn zwar Sendungskennungsdatenworte übertragen werden, die den Sendungszustand kennzeichnen (z.B. die Kennung für eine Unterbrechung der gerade empfangenen Sendung), diese Sendungskennungsdatenworte jedoch nicht in den Daten des Programmwunschspeichers enthalten sind.
Aufgabe der Erfindung soll es demgemäß sein, ein Verfahren anzugeben, bei dem die Bildung des Schaltsignales weitgehend unabhängig von Empfangsstörungen am Ort des Empfangsgerätes ist.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren zur Bildung eines Schaltsignals aus einem Sendungskennungsdatenwort einer Sendungskennung vor, das folgende Merkmale aufweist:
Das Sendungskennungsdatenwort (DW1s1...) wird mit einem Rundfunk- oder Videoempfangsgerät empfangen.
- Das Sendungskennungsdatenwort (DW1s1...) wird mit einem Rundfunk- oder Videoempfangsgerät empfangen.
Das Empfangsgerät ist auf einen Sender (S1) abgestimmt.
- Das Empfangsgerät ist auf einen Sender (S1) abgestimmt.
Die Sendungskennung
- Die Sendungskennung
wird von dem Sender (S1) gleichzeitig während der Übertragung einer Sendung übertragen,
- wird von dem Sender (S1) gleichzeitig während der Übertragung einer Sendung übertragen,
dient zur Kennzeichnung der übertragenen Sendung,
- dient zur Kennzeichnung der übertragenen Sendung,
wird in dem Empfangsgerät von den Signalen der Sendung abgetrennt.
- wird in dem Empfangsgerät von den Signalen der Sendung abgetrennt.
Die Sendungskennung wird in dem Empfangsgerät zur Bildung eines Schaltsignals ausgewertet, wobei
- Die Sendungskennung wird in dem Empfangsgerät zur Bildung eines Schaltsignals ausgewertet, wobei
das Schaltsignal zum Auslösen von Schalt- und Anzeigefunktionen in dem Empfangsgerät dient,
- das Schaltsignal zum Auslösen von Schalt- und Anzeigefunktionen in dem Empfangsgerät dient,
die Auswertung erfolgt, wenn in einem Vergleich des Sendungskennungsdatenwortes (DW1s) mit Kennungsdatenworten (DW1p...) eine Koinzidenz (27) auftritt, wobei
- die Auswertung erfolgt, wenn in einem Vergleich des Sendungskennungsdatenwortes (DW1s) mit Kennungsdatenworten (DW1p...) eine Koinzidenz (27) auftritt, wobei
die Kennungsdatenworte in einem Programmwunschspeicher (41) gespeichert sind,
- die Kennungsdatenworte in einem Programmwunschspeicher (41) gespeichert sind,
die Kennungsdatenworte je einer im Programmwunschspeicher eingespeicherten ausgewählten Sendung zur deren Kennzeichnung zugeordnet sind.
- die Kennungsdatenworte je einer im Programmwunschspeicher eingespeicherten ausgewählten Sendung zur deren Kennzeichnung zugeordnet sind.
Die Sendungskennung wird in dem Empfangsgerät in einem Prüfzyklus durch einen Mehrfachvergleich auf sicheres Erkennen geprüft.
- Die Sendungskennung wird in dem Empfangsgerät in einem Prüfzyklus durch einen Mehrfachvergleich auf sicheres Erkennen geprüft.
In dem Prüfzyklus wird ein erstes abgetrenntes Sendungskennungsdatenwort (DW1s3) gespeichert.
- In dem Prüfzyklus wird ein erstes abgetrenntes Sendungskennungsdatenwort (DW1s3) gespeichert.
Nachfolgende abgetrennte Sendungskennungsdatenworte (DW1s4...) werden mit dem gespeicherten ersten Sendungskennungsdatenwort (DW1s3) verglichen.
- Nachfolgende abgetrennte Sendungskennungsdatenworte (DW1s4...) werden mit dem gespeicherten ersten Sendungskennungsdatenwort (DW1s3) verglichen.
Das gespeicherte erste Sendungskennungsdatenwort oder ein nachfolgendes Sendungskennungsdatenwort wird zum Auswerten und Auslösen der Schalt- und Anzeigefunktionen freigegeben, wenn folgendes erfüllt ist:
- Das gespeicherte erste Sendungskennungsdatenwort oder ein nachfolgendes Sendungskennungsdatenwort wird zum Auswerten und Auslösen der Schalt- und Anzeigefunktionen freigegeben, wenn folgendes erfüllt ist:
Das nachfolgende Sendungskennungsdatenwort muss mit dem ersten Sendungskennungsdatenwort identisch und in dem Prüfzyklus zum Vergleich herangezogen worden sein,
- Das nachfolgende Sendungskennungsdatenwort muss mit dem ersten Sendungskennungsdatenwort identisch und in dem Prüfzyklus zum Vergleich herangezogen worden sein,
die Schalt- und Anzeigefunktionen sind vom Sendungskennungsdatenwort abhängig,
- die Schalt- und Anzeigefunktionen sind vom Sendungskennungsdatenwort abhängig,
die Freigabe erfolgt, wenn in dem Prüfzyklus bei jedem Vergleich oder einem überwiegenden Anteil der Zahl der zum Vergleich angelegten Sendungskennungsdatenworte (DW1s4... DW1s11) eine Koinzidenz (31) zwischen dem gespeicherten Sendungskennungsdatenwort und den nacheinander zum Vergleich anliegenden Sendungskennungsdatenworten erkannt wurde.
- die Freigabe erfolgt, wenn in dem Prüfzyklus bei jedem Vergleich oder einem überwiegenden Anteil der Zahl der zum Vergleich angelegten Sendungskennungsdatenworte (DW1s4... DW1s11) eine Koinzidenz (31) zwischen dem gespeicherten Sendungskennungsdatenwort und den nacheinander zum Vergleich anliegenden Sendungskennungsdatenworten erkannt wurde.
Das erfindungsgemäße Verfahren beruht hiernach im Wesentlichen darauf, dass die eingehenden Sendungskennungsdatenworte einer Vorprüfung unterzogen werden, bevor sie zur Bildung eines Schaltsignals an die Auswertung freigegeben werden.
II.
Der Sachvortrag der Klägerin läßt nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die streitbefangenen Videorecorder "SV 737" der Beklagten, d.h. genauer die darin enthaltenen "VPS/PDC-Slicer" der Firma Sanyo das vorbeschriebene Verfahren ausführen können.
1.
Es mag - wie die Klägerin vorträgt - zutreffen, dass die Sanyo Electric Co. Ltd. für ihre eigenen Videorecorder, die ebenfalls mit dem fraglichen VPS/PDC-Slicer ausgestattet waren (Typen 769 G, 779 G) für das dritte Quartal des Jahres 2000 Lizenzgebühren auf der Grundlage des Vertrages vom 17./20.03.1989 (Anlage K 15) entrichtet hat. Der Lizenzvertrag nennt jedoch - worauf die Beklagten richtig hinweisen - eine Vielzahl von Lizenzschutzrechten. Aus der erfolgten Lizenzzahlung ließen sich deshalb irgendwelche Schlüsse auf eine Benutzung des Klagepatents nur dann ziehen, wenn beim Vertrieb der abgerechneten Videorecorder (769 G, 779 G) ausschließlich vom Gegenstand des Klagepatents und nicht von anderen Lizenzschutzrechten Gebrauch gemacht worden wäre. In diesem Fall - und nur unter dieser Voraussetzung - könnte allein das Klagepatent und dessen Benutzung eine Erklärung für die Lizenzzahlungen der Sanyo Electric Co. Ltd. liefern. Obwohl die Beklagten hierauf hingewiesen haben und die geschilderten Zusammenhänge Gegenstand der Erörterungen im Verhandlungstermin vom 25.07.2006 waren, behauptet die Klägerin indessen selbst nicht, dass mit den als lizenzpflichtig anerkannten Videorecordern 769 G und 779 G aus der Summe der Lizenzvertragsschutzrechte nur von dem Klagepatent und von keinem anderen Schutzrecht Gebrauch gemacht worden ist.
2.
Ohne Aussagekraft in Bezug auf eine Benutzung des Klagepatents ist gleichfalls der Hinweis der Klägerin auf die technische Richtlinie Nr. 8R2 für das Video-Programm-System (VPS). Insofern kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass bei der technischen Ausstattung von Videorecordern die Bestimmungen der Richtlinie als jedenfalls faktisch zwingender Standard eingehalten werden. Die von der Klägerin herangezogenen Ziffern 9.1 und 9.2 schreiben nämlich einen Fehlerschutz nach der konkreten Maßgabe des Klagepatents nicht vor. Die zitierten Regelungen lauten:
"9.1 Die Startbedingung
für einen aufzuzeichnenden Beitrag liegt erst dann vor, wenn das zugehörige VPS-Label in lückenloser Folge fünfmal hintereinander identisch empfangen wurde. Als fehlerhaft verworfene VPS-Telegramme (z.B. wegen eines Biphase-Fehlers) stellen dabei keine Lücke in einer solchen Folge dar.
Die Stoppbedingung
- Die Stoppbedingung
liegt erst dann vor, wenn ein der Aufzeichnung nicht entsprechender VPS-Code (Label oder Leercode) wenigstens fünfmal in lückenloser Folge empfangen wurde. Als fehlerhaft verworfene VPS-Telegramme stellen dabei keine Lücke in einer solchen Folge dar."
Regelungsgegenstand ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht die Vorprüfung der empfangenen Sendungskennungsdatenworte vor ihrer Weitergabe an die ein Schaltsignal generierende Auswertung. Vielmehr geht es um den Start bzw. die Beendigung des Aufzeichnungsvorganges, welche erst erfolgen sollen, wenn das richtige VPS-Datenwort fünfmal hintereinander empfangen (Start) bzw. nicht empfangen (Stopp) wurde. Wie die Beklagten zutreffend bemerken, soll dadurch verhindert werden, dass der Aufzeichnungsvorgang bereits einsetzt bzw. abgebrochen wird, wenn das richtige VPS-Datenwort nur einmal (z.B. infolge einer Fehlfunktion) gesendet wird oder ausbleibt. Die Kennungsdatenworte werden bei dieser Sachlage nicht vorgeprüft, sondern gelangen ohne weiteres in die Auswertung, die in Bezug auf den Aufzeichnungsstart und -stopp lediglich bestimmte Bedingungen zu beachten hat, nämlich einen mehrfachen Eingang des richtigen Datenwortes bzw. einen mehrfachen Eingang des falschen Datenwortes. Unter den gegebenen Umständen sehen die Ziffern 9.1 und 9.2 der Richtlinie zwar einen Fehlerschutz vor; dieser geht jedoch ersichtlich nicht über dasjenige hinaus, was in der Klagepatentschrift (Seite 1 Zeilen 52 ff.) als vorbekannter Stand der Technik beschrieben wird.
3.
Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass zwischen dem Eingang eines Sendungskennungsdatenwortes im VPS/PDC-Slicer und dessen Freigabe am Datenausgang eine beträchtliche Zeitspanne vergehe, während dessen - im Abstand von 40 ms - weitere Kennungsdatenworte eingingen, lässt sich auch hieraus kein tragfähiger Schluß auf eine Benutzung des patentgemäßen Verfahrens ziehen.
a)
Zwar ist den Beklagten in ihrer Auffassung zu widersprechen, dass im Rahmen der Erfindung des Klagepatents ausschließlich der Aufnahmemodus von Interesse ist. Der Anspruchswortlaut selbst enthält eine dahingehende Beschränkung nicht. Er sieht vielmehr vor, dass das durch Vergleich eines empfangenen Sendungskennungsdatenwortes mit einem im Programmwunschspeicher eines Rundfunk- oder Videoempfangsgerätes hinterlegten Kennungsdatenwort gewonnene Koinzidenzergebnis ein Schaltsignal hervorrufen soll, mit dem "Schalt- und Anzeigefunktionen im Empfangsgerät" ausgelöst werden. Diese Schalt- und Anzeigefunktionen werden vordringlich mit der Aufzeichnung einer Sendung im Zusammenhang stehen, sie können jedoch auch die Wiedergabe betreffen. Dementsprechend bezieht die Klagepatentschrift die Problemstellung der Erfindung auch auf diesen letztgenannten Bereich, wenn es in Spalte 1 Zeilen 41 - 51 heißt:
"Es ist jedoch nicht immer gewährleistet, dass die übertragenen Sendungskennungsdatenworte ausreichend für den Vergleich lesbar von der Datenabtrennstufe ausgegeben werden, selbst dann, wenn das Rahmenwort richtig erkannt worden ist. So besteht die Gefahr, dass Teile einer Sendung des empfangenen Senders nicht erkannt werden und für eine Wiedergabe durch das Empfangsgerät oder - was noch schlimmer ist - für eine Aufnahme mit einem Videorecorderempfangsgerät verloren gehen."
Für die rechtliche Beurteilung sind deswegen beide Betriebszustände - der Wiedergabe- und der Aufnahmemodus - in Betracht zu ziehen.
b)
Was zunächst den Wiedergabemodus betrifft, so ergibt sich bereits aus der Bezeichnung "VPS/PDC-Slicer", dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Videosignale sowohl auf aufgeschaltete VPS- als auch auf PDC-Signale überprüft werden. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten geschieht dies im Wechsel anhand eines VPS- bzw. PDC-Erkennungsalgorithmus. Solange der Slicer im PDC-Algorithmus arbeitet, können mit dem Videosignal eingehende VPS-Signale nicht abgetrennt und einer weiteren Prüfung unterzogen werden. Solches ist erst möglich, wenn die PDC-Erkennung abgeschlossen ist. Dies kann nach dem Vorbringen der Beklagten mehr als zwei Sekunden in Anspruch nehmen, weil der Slicer in einem PDC-Prüfzyklus mehrere - im Abstand von 400 ms eingehende - PDC-Signale abwartet, bevor in den VPS-Prüfzyklus umgeschaltet wird. Seine nachvollziehbare Erklärung findet dies in der Tatsache, dass nicht aufgrund des Ausbleibens eines einzigen PDC-Signals (das verschiedene Ursachen haben kann) darauf geschlossen werden soll, dass auf das Videosignal keine PDC-Signale aufgeschaltet sind. Ebenso einleuchtend ist, dass ein VPS-Signal zu unterschiedlichen, im vorhinein nicht absehbaren Stadien einer laufenden PDC-Erkennung eingehen kann. Beim Eintreffen des VPS-Signals kann die PDC-Prüfung z. B. gerade erst begonnen haben oder aber bereits weitestgehend abgeschlossen sein. In Abhängigkeit vom Status der PDC-Erkennung ergeben sich, auch ohne dass innerhalb des Slicers irgend eine Vorprüfung der VPS-Signale auf Identität stattfindet, unterschiedliche Zeitabstände zwischen dem Eingang des ersten (gegebenenfalls wegen der laufenden PDC-Prüfung nicht abtrennbaren) VPS-Signals und der Freigabe am Datenausgang des Slicers. Die Klägerin ist dem nicht - jedenfalls nicht substantiiert - entgegengetreten.
Sie beruft sich allein auf den Aufnahmemodus und hier - unter besonderem Verweis auf die Anlagen K 19/1 bis K 19/8 - auf denjenigen Störfall, in dem das VPS-Signal vorübergehend ausfällt und danach wieder einsetzt. Wie der Privatgutachter der Klägerin im Verhandlungstermin vom 25.07.2006 erläutert hat, soll sich bei etwa 30 bis 40 von ihm durchgeführten Versuchen ergeben haben, dass zwischen dem ersten aufgeschalteten VPS-Signal und der Freigabe am Datenausgang des VPS/PDC-Slicer eine Zeitspanne zwischen 640 ms und 2.470 ms vergeht. Zugunsten der Klägerin mag angenommen werden, dass die Messungen und die dabei gewonnenen Resultate korrekt sind. Aus ihnen ließe sich allenfalls dann auf das patentgemäße Vorprüfungsverfahren schließen, wenn der Wert von 640 ms die minimale beim Betrieb des VPS/PDC-Slicer mögliche Wartezeit repräsentieren würde. Bereits dies ist nicht zu erkennen, nachdem die Beklagten im Verhandlungstermin vom 25.07.2006 ausdrücklich vorgetragen haben, dass sich bei ihren Messungen Zeitabstände zwischen dem Ein- und Ausgang eines VPS-Signals von lediglich 300 ms, in einem Fall sogar von deutlich weniger als 100 ms ergeben haben. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin konkret dargetan, dass die von ihr vorgenommenen 30 bis 40 Messungen eine hinreichend sichere Aussage darüber zulassen, welche minimale bzw. maximale Zeit zwischen dem Eingang eines VPS-Signals und seiner Freigabe am Datenausgang bei der angegriffenen Ausführungsform vergeht. Es liegt insofern auf der Hand, dass mit der Anzahl der durchgeführten Messungen die statistische Wahrscheinlichkeit steigt, mit den durchgeführten Messungen einerseits diejenige Situation erfaßt zu haben, bei der das VPS-Signal ganz zu Beginn der PDC-Erkennung bzw. unmittelbar vor Abschluß der PDC-Prüfung eingeht. Mit Blick auf die von den Beklagten behaupteten Werte von deutlich weniger als 100 ms ist evident, dass angesichts des Zeitabstandes zwischen zwei VPS-Signalen von 40 ms keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im VPS/PDC-Slicer eine Mehrfach-Vorprüfung der eingehenden Sendungskennungsdatenworte stattfindet. Bei dem von der Klägerin ermittelten geringsten Zeitwert von 640 ms ist die Sachlage insofern zwar - theoretisch - anders, als innerhalb von 640 ms insgesamt 16 VPS-Signale eingehen, die einer Mehrfachprüfung unterzogen werden könnten. Dass derartiges tatsächlich geschieht, ließe sich mit einer gewissen Berechtigung jedoch nur dann annehmen, wenn sichergestellt wäre, dass die Messung von 640 ms einen Betriebsfall betraf, bei dem das VPS-Signal unmittelbar vor bzw. nach Beendigung der PDC-Erkennung eingegangen ist. Schon dafür bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, so dass die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die "Wartezeit" von 640 ms darauf zurückzuführen ist, dass bei Eingang des VPS-Signals der laufende PDC-Erkennungsalgorithmus noch nicht vollständig abgeschlossen war.
Es mag sein, dass der den in Anlage K 19 dokumentierten Messungen zugrunde liegende Störfall eines vollständigen Ausfalls des VPS-Signals ein Anwendungsfall ist, der mit der Erfindung des Klagepatents bewältigt werden soll. Ihn nachzustellen liefert jedoch keine stichhaltigen Grundlagen dafür, ob innerhalb einer ermittelten Wartezeit zwischen dem Signalein- und -ausgang im VPS/PDC-Slicer die patentgemäße Vorprüfung stattfindet oder nicht. Das gilt jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall, dass die Zeitspanne von 640 ms nicht als die geringstmögliche Wartezeit angenommen werden kann. Stichhaltige Erkenntnisse wären der Klägerin indessen möglich gewesen, wenn sie Messungen vergleichbar denen, wie sie von den Beklagten in Anlage B 7 dokumentiert sind, durchgeführt hätte. Werden nämlich dem Videosignal jeweils gültige, aber voneinander abweichende VPS-Signale aufgeschaltet, so dürfte bei Anwendung des patentgemäßen Vorprüfungsverfahrens keine Freigabe am Datenausgang des VPS/PDC-Slicer erfolgen. Dieser - bei der gebotenen technischen Ausstattung - einfache Versuch hätte Klarheit geschafft, ob die von der Klägerin ermittelte Wartezeit für eine Vorprüfung der Sendungskennungsdatenworte genutzt wird oder nicht. Obwohl die Beklagten durch ihre eigene Versuchsanordnung (Anlage B 4 einerseits, B 7 andererseits) den Weg hierzu unmißverständlich gewiesen haben, hat die Klägerin jedoch entsprechende Versuche nicht vorgenommen, jedenfalls nicht zum Sachvortrag im Verletzungsrechtsstreit gemacht. Ihr Hinweis darauf, der Privatsachverständige verfüge nicht über die technischen Mittel, um gültige, aber variierende VPS-Signale zu generieren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zusammenfassend ist nach allem die Einlassung der Beklagten unwiderlegt, dass im Aufnahmemodus jedes VPS-Signal, sobald sich der Slicer im VPS-Erkennungsalgorithmus befindet, sofort abgetrennt, gespeichert und deutlich vor dem Eingang des nächsten VPS-Signals ausgelesen und gelöscht wird, womit bereits kein gespeichertes Sendungskennungsdatenwort existiert, mit dem nachfolgende VPS-Signale im Rahmen einer Vorprüfung verglichen werden können.
c)
Abgesehen davon haben die Beklagten im Verhandlungstermin vom 25.07.2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Klagepatent eine zyklische, d.h. immer wiederkehrende Vorprüfung verlangt. Hierzu geben die Messungen der Klägerin nichts her. Selbst wenn angenommen würde, dass während der Wartezeit von 640 ms bis 2740 ms eine Vorprüfung der Sendungskennungsdatenworte erfolgt, würde es sich um eine einmalige Prüfung, aber keinen Prüfzyklus handeln. Dass sich an die Wartezeit und die Freigabe am Datenausgang des VPS/PDC-Slicer eine zweite, dritte usw. Wartezeit mit Vorprüfung anschließt, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil lassen die Abbildungen gemäß Anlage K 19 erkennen, dass das Signal am Datenausgang nach der Freigabe im Anschluß an die Wartezeit nicht wieder für eine längere (zweite Wartezeit) auf "high" verbleibt.
III.
Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung für eine Vorlegungsanordnung nach § 142 ZPO. Sie steht im richterlichen Ermessen und erfordert, dass nach Abwägung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände ein genügender sachlicher Grund zu der Vorlageanordnung besteht. Auch nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 ZPO ist solches nicht der Fall, wenn mit der Anordnung die Ausforschung eines nur unzureichend spezifiziert vorgetragenen Sachverhaltes erfolgen würde (LG Düsseldorf, InstGE 2, 231 - Pharmazeutische Verschlusselemente). Exakt darauf läuft im Streitfall das Vorlegungsbegehren der Klägerin hinaus. Wie dargelegt, hätte sie durch eigene Versuche weitere, zuverlässige Kenntnis darüber gewinnen können, ob die angegriffene Ausführungsform die Verfahrensführung nach dem Klagepatent erlaubt oder nicht. Nachdem die Klägerin die ihr zumutbaren Messungen, deren Durchführung sich geradezu aufgedrängt hat, unterlassen hat, kann sie den dadurch bedingten Darlegungsmängeln nicht über eine Anordnung nach § 142 ZPO entgehen. Artikel 43 TRIPs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach voraussetzt, dass eine in Beweisnot befindliche Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt hat. Gerade daran fehlt es im Entscheidungsfall.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
| Dr. Kühnen | Voß | Schmidt |