Patentverletzung EP 0 219 360: Kein Rückschlagventil/Relais i.S.d. Anspruchs 1
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte nach teilweiser Klagerücknahme u.a. Auskunft/Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Patentverletzung durch Hauswasserautomaten. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 nicht verwirklichen. Es fehle an einem patentgemäßen Rückschlagventil, das auch in nicht-vertikaler Einbaulage im Störfall selbsttätig schließt, und zudem an einem Relais i.S.d. Merkmals 9; ein RC-Glied/NAND-Gatter sei weder Relais noch äquivalent. Eine vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtung begründe kein Anerkenntnis für Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunft/Rechnungslegung mangels Patentbenutzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis dafür dar, dass gleichartige Handlungen in der Vergangenheit rechtswidrig waren und Schadensersatzansprüche begründen.
Ein als „Rückschlagventil“ beanspruchtes Bauteil ist im Lichte der Patentbeschreibung so auszulegen, dass es die patentgemäße Funktion – insbesondere das selbsttätige Schließen im Störfall zur Pumpenabschaltung – auch in den vom Patent angestrebten nicht-vertikalen Einbaulagen zuverlässig erfüllen muss.
Eine bloß geringfügig von der Senkrechten abweichende Montage stellt keine vom Patent vorausgesetzte „andere“ Einbaulage dar, wenn das Patent gerade die sichere Funktion in horizontaler bzw. wesentlich nicht-vertikaler Position ermöglichen will.
Ein „Relais“, das nach Anspruchsvorgaben nach vorgegebener Zeit die Spannung im Verbindungszweig des ersten Transduktors abschaltet, erfordert eine entsprechende zeitgesteuerte Unterbrechungsfunktion; eine elektronische Schaltung erfüllt das Merkmal nicht, wenn diese Abschaltung und die anschließliche ausschließliche Ansteuerung über den zweiten Transduktor nicht nachvollziehbar dargetan ist.
Eine äquivalente Verwirklichung eines beanspruchten Relais scheidet aus, wenn das angegriffene Mittel die patentgemäße Wirkung (zeitgesteuerte Abschaltung zur Trockenlaufsicherung) nicht erreicht bzw. hierzu kein schlüssiger Sachvortrag vorliegt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Eigenem Vorbringen zufolge ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 219 360, das eine Betätigungsvorrichtung für eine Wasserversorgungsanlage betrifft. Anspruch 1 des - in französischer Sprache abgefaßten - Klagepatents hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Betätigungsvorrichtung für eine Wasserversorgungsanlage, bestehend aus einem luft- und wasserdicht abgeschlossenen Gehäusebereich (12) mit einer Eintrittsöffnung (8), die durch ein Rückschlagventil (29) an eine Pumpe (3) mit einem elektrischen Betätigungsschaltkreis (27) anschließbar ist, und mit einer Austrittsöffnung (9) zum Anschluss an einen Verbraucher (5) und mit Mitteln (13, 14) zur Volumenverminderung versehen ist, wenn der darin herrschende Druck nachlässt, und einem ersten Transduktor zum Anschalten der Spannung an den elektrischen Schaltkreis (27) der Pumpe (3), wenn das Volumen in dem Gehäusebereich (12) sich bis auf einen bestimmten Wert vermindert hat,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass das Rückschlagventil (29) mit einem zweiten Transduktor (34, 35) zusammenarbeitet, der zum Anschalten der Spannung an den Schaltkreis (27) der Pumpe ausgebildet ist, wenn das Rückschlagventil (29) geöffnet ist, wobei die beiden Transduktoren (20-26, 34, 35) elektrisch über zwei parallele Zweige an den Schaltkreis (27) der Pumpe angeschlossen sind, und dass der erste Transduktor (20-26) mit dem Schaltkreis (27) der Pumpe durch ein Relais (28) verbunden ist, das die Spannung in seinem Verbindungszweig nach einer vorgeschriebenen Zeitdauer abschaltet."
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagten haben gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Die Beklagte zu 1) hat unter den Bezeichnungen "ROYAL HWA 810" und ROYAL HWA 1300 Niro" Hauswasserautomaten vertrieben. Mit dem erstgenannten Gerät weitgehend baugleiche Vorrichtungen hat sie außerdem an die ALDI Einkauf GmbH & Co. KG zum Weiterverkauf über die Filialen der ALDI-Süd-Gruppe (dortige Typenbezeichnung: "GARDENLINE GLWA 1100") geliefert. Die Beklagte zu 2) ist von der Beklagten zu 1) mit der Ersatzteilversorgung u.a. für die vorbezeichneten Hauswasserautomaten beauftragt. Die nachfolgend eingeblendete Prinzipskizze (Anlage K 21) zeigt die konstruktiven Einzelheiten der bei den streitbefangenen Hauswasserautomaten verwendeten Betätigungsvorrichtungen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Auf eine vorgerichtliche Abmahnung hin hat die Beklagte zu 1) am 04.07.2005 eine Verpflichtungserklärung abgegeben, mit der sie sich vertragsstrafenbewehrt zur Unterlassung sowie zur Übernahme der mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten der Klägerin bereit erklärt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin nunmehr noch einen Anspruch auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz gegenüber den Beklagten.
Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt sie,
I.
festzustellen, dass die Beklagten - und zwar jede für sich - verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seitens der Beklagten erfolgte Herstellung, deren Angebot, den Vertrieb und den Verkauf von Betätigungsvorrichtungen für Wasserversorgungsanlagen mit den Merkmalen des Hauptanspruchs des europäischen Patents 0 219 360 seit dem 19.08.1989 entstanden ist und künftig entstehen wird, wobei der Hauptanspruch des Patents sich wie folgt darstellt:
Betätigungsvorrichtung für eine Wasserversorgungsanlage (elektronischer Durchflußschalter), bestehend aus einem luft- und wasserdicht abgeschlossenen Gehäusebereich mit einer Eintrittöffnung, die durch ein Rückschlagventil an eine Pumpe mit einem elektrischen Betätigungsschaltkreis anschließbar ist, und mit einer Austrittsöffnung zum Anschluss an einen Verbraucher und mit Mitteln zur Volumenverminderung versehen ist, wenn der darin herrschende Druck nachlässt, und einem ersten Transduktor zum Anschalten der Spannung an den elektrischen Schaltkreis der Pumpe, wenn das Volumen in dem Gehäusebereich sich bis auf einen bestimmten Wert vermindert hat, wobei das Rückschlagventil mit einem zweiten Transduktor zusammenarbeitet, der zum Anschalten der Spannung an den Schaltkreis der Pumpe ausgebildet ist, wenn das Rückschlagventil geöffnet ist, wobei die beiden Transduktoren elektrisch über zwei parallele Zweige an den Schaltkreis der Pumpe angeschlossen sind, und wobei der erste Transduktor mit dem Schaltkreis der Pumpe durch ein Relais verbunden ist, das die Spannung in seinem Verbindungszweig nach einer vorgeschriebenen Zeitdauer abschaltet;
II.
die Beklagten zu verurteilen, ihr (der Klägerin) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die vorstehend unter I. genannten Handlungen, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten der genannten Betätigungsvorrichtung,
- der Herstellungsmengen und -zeiten der genannten Betätigungsvorrichtung,
der einzelnen Lieferungen derselben, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der einzelnen Lieferungen derselben, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung,
- der betriebenen Werbung,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zugeordnet werden,
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zugeordnet werden,
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung sowohl auf die Betätigungsvorrichtung (Durchflussschalter für Gartenpumpen) allein als auch auf die mit dem entsprechenden Schalter verbundenen Pumpen erstreckt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und machen insoweit geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen weder über ein Rückschlagventil noch über ein Relais verfügen. Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangenen Hauswasserautomaten der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.
I.
Das Klagepatent betrifft die Betätigungsvorrichtung einer Wasserversorgungsanlage.
Der Klagepatentschrift zufolge soll eine Betätigungsvorrichtung mit einem luft- und wasserdichten Gehäusebereich von dem Unternehmen EXPO/S in Lillesand, Norwegen, bekannt sein. In den Gehäusebereich mündeten eine Eintrittsöffnung mit einem Rückschlagventil zum Anschluss an eine Pumpe und eine Austrittsöffnung zum Anschluss an einen Verbraucher. Der Gehäusebereich sei mit Mitteln zur Verminderung des Volumens versehen, wenn der darin herrschende Druck nachlässt. Die Betätigungsvorrichtung könne so für den Verbraucher unangenehme Druckschwankungen in der Wasserversorgungsanlage beseitigen.
Nachteilig – so heißt es - sei jedoch, dass die Vorrichtung nur in vertikaler Position funktioniere, weil in anderen Positionen die Verlagerung eines mit einem Kolben verbundenen Magneten zur Betätigung der Pumpe gestört werde. Außerdem sei die Vorrichtung komplex, da sie eine große Anzahl sich bewegender Teile aufweise. Ein Stutzen der Vorrichtung könne durch Wasserverunreinigungen oder durch Kalk verstopfen und zur Steuerung der Einschalt- und Abschaltzyklen werde eine relativ große Druckänderung benötigt. Vor allem aber liege ein Nachteil darin, dass die Pumpe bei geöffnetem Wasserhahn anspringe und in Betrieb bleibe, selbst wenn sie nicht fördert, weil z.B. die Pumpe leer gelaufen ist.
Aufgabe der Erfindung ist es, die vorstehend beschriebenen Nachteile zu beseitigen.
Zu diesem Zweck sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Betätigungsvorrichtung (6) für eine Wasserversorgungsanlage, bestehend aus
2. einem luft- und wasserdicht abgeschlossenen Gehäusebereich (12) mit
3. einer Eintrittsöffnung (8), die durch ein Rückschlagventil (29) an eine Pumpe (3) mit einem elektrischen Betätigungsschaltkreis (27) anschließbar ist,
4. einer Austrittsöffnung (9) zum Anschluss an einen Verbraucher (5),
5. und mit Mitteln (13, 14) zur Volumenverminderung, wenn der in dem Gehäusebereich (12) herrschende Druck nachlässt; und
6. einem ersten Transduktor (20-26) zum Anschalten der Spannung an den elektrischen Schaltkreis (27) der Pumpe (3), wenn sich das Volumen in dem Gehäusebereich (12) bis auf einen bestimmten Wert vermindert hat;
7. das Rückschlagventil (29) arbeitet mit einem zweiten Transduktor (34, 35) zusammen, der zum Anschalten der Spannung an den Schaltkreis (27) der Pumpe (3) ausgebildet ist, wenn das Rückschlagventil (29) geöffnet ist;
8. die beiden Transduktoren (20-26; 34, 35) sind elektrisch über zwei parallele Zweige an den Schaltkreis (27) der Pumpe (3) angeschlossen;
9. der erste Transduktor (20-26) ist mit dem Schaltkreis (27) durch ein Relais (28) verbunden, das die Spannung in seinem Verbindungszweig nach einer vorgeschriebenen Zeitdauer abschaltet.
Die Patentschrift führt aus, dass, sobald es während des Betriebes der Pumpe einen Störfall gibt, sich das Rückschlagventil wieder schließt, und dass allein dadurch der Schaltkreis der Pumpe deren Betrieb unterbricht, da sowohl der erste als auch der zweite Transduktor spannungsfrei geschaltet sind.
II.
Dass die streitbefangenen Hauswasserautomaten der Beklagten widerrechtlich die technische Lehre des Klagepatents benutzen, lässt sich aufgrund des Sachvortrages der Klägerin nicht feststellen.
1.
Eine dahingehende Prüfung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Beklagte zu 1) vorgerichtlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit Blick auf die Beklagte zu 2) versteht sich dies schon deshalb von selbst, weil die Beklagte zu 2) zu keinem Zeitpunkt eine Äußerung, die als Anerkenntnis zu werten sein könnte, getätigt hat. Aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) liegt ein Anerkenntnis lediglich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der Abmahnkosten, nicht hingegen für die hier streitbefangenen Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Patentverletzung vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur GRUR 2004, 966, 969 f. - Standard-Spundfaß), dass die Anerkennung der Unterlassungspflicht sich nicht auf die Feststellung erstreckt, dass die gleichartigen Handlungen in der Vergangenheit rechtswidrig waren und insoweit die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs gegeben sind.
2.
Eine Benutzung des Klagepatents scheitert an den Merkmalen (3) und (9).
a) Merkmal (3)
Zwar kann das mit der Bezugsziffer (29) gekennzeichnete Bauteil bei der aus Anlage K 21 ersichtlichen - vertikalen - Einbaulage der Betätigungsvorrichtung als "Rückschlagventil" angesehen werden. Denn es handelt sich um ein Wegeventil, das den Durchgang des Mediums (nämlich des von der Pumpe durch die Eintrittsöffnung (8) entsprechend dem dortigen Pfeil geförderten Wassers) in der einen Strömungsrichtung (d.h. von unten nach oben) erlaubt, in der entgegengesetzten Strömungsrichtung (d.h. von oben nach unten) hingegen selbsttätig sperrt. Der Verschluss des Ventils beruht in der besagten Einbaulage auf dem Gewicht des Ventilkörpers, der sich, sobald der Fluidstrom von der Pumpe durch die Eintrittsöffnung (8) in den Gehäusebereich (12) nachlässt, nach unten in seinen Sitz absenkt.
Allein diese Feststellung reicht für eine Merkmalsverwirklichung jedoch noch nicht aus. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Klagepatent am vorbekannten Stand der Technik bemängelt, dass die Betätigungsvorrichtung nur in der vertikalen Position (wie sie der Einbaulage nach Anlage K 21 entspricht) zuverlässig und sicher funktioniert, und dass es - ausgehend hiervon - Anliegen des Klagepatents sein soll, diesen Nachteil zu beseitigen, indem die erfindungsgemäße Vorrichtung einen Betrieb in einer anderen als der vertikalen Position ermöglicht. In den vom Klagepatent zusätzlich in den Blick genommenen Einbaulagen muss insbesondere das Rückschlagventil in seine Schließlage zurückkehren, wenn der Fluidstrom von der Pumpe (weil diese leer läuft) versiegt. Denn die Stellung des Rückschlagventils entscheidet nach der Lehre der Erfindung darüber, ob die Pumpe im (dauerhaften) Betrieb ist und bleibt, oder nicht. Dementsprechend hebt auch die Klagepatentschrift im allgemeinen Beschreibungsteil ausdrücklich hervor:
"Sobald es während des Betriebs der Pumpe einen Störfall gibt, schließt sich das Rückschlagventil wieder und allein dadurch unterbricht der Schaltkreis der Pumpe deren Betrieb, da sowohl der erste als auch der zweite Transduktor dann spannungsfrei geschaltet sind."
Im Verhandlungstermin vom 25.07.2006 hat die Klägerin eingeräumt, dass der Ventilkörper (29) im Störfall, d.h. wenn z. B. während des laufenden Pumpenbetriebes der Wasserspiegel absinkt und die Pumpe leer läuft, nicht automatisch in seine Schließlage zurückkehrt (und hierdurch die Pumpe abschaltet), wenn die Betätigungsvorrichtung in horizontaler Ausrichtung eingebaut ist. In einer solchen Einbaulage kann das Gewicht des Ventilkörpers keine Schließbewegung hervorrufen; ebenso wenig herrscht bei geöffnetem Wasserhahn auf der Rückseite des Ventilkörpers ein größerer Druck als auf der Vorderseite, so dass auch kein Druckgefälle existiert, welches das Ventil in seinen Sitz zurückbewegt.
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents genüge es bereits, wenn es von der exakten Vertikalen abweichende Einbaulagen gebe, bei denen sich das Ventil im Störfall selbsttätig schließe, was der Fall sei, wenn die Betätigungsvorrichtung nur um ein gewisses Maß aus der Senkrechten verschwenkt werde. Der Einwand der Klägerin wäre nur stichhaltig, wenn der gattungsgemäße Stand der Technik aus der Sicht des Klagepatents deshalb als unzureichend zu betrachten wäre, weil die vorbekannte Betätigungsvorrichtung zur Gewährleistung einer zuverlässigen Funktion stets in exakt vertikaler Anordnung eingebaut werden müsste, und eine Verbesserung dementsprechend schon darin gesehen würde, dass erfindungsgemäß nunmehr auch eine Montage im Winkel von z.B. 85° oder 95° möglich ist. Solches ist indessen nicht zu erkennen. Im Gegenteil steht die "vertikale" Einbaulage (zu der auch im Wesentlichen vertikale Positionen gehören) im Gegensatz zu einer (exakt oder im Wesentlichen) horizontalen oder Über-Kopf-Anordnung der Betätigungsvorrichtung. Sie - und nicht nur eine minimal aus der Senkrechten verkippte Einbaulage - sollen mit Hilfe der erfindungsgemäßen Ausgestaltung ermöglicht werden. Dass das Gewicht des Ventilkörpers der angegriffenen Ausführungsform zu einem selbsttätigen Schließen des Ventils beim Leerlaufen der Pumpe ausreicht, wenn die Betätigungsvorrichtung geringfügig aus der Senkrechten verkippt ist, kann deswegen noch nicht als eine von der Erfindung vorgesehene "andere" Einbaulage angesehen werden. Das gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass ein sicherer und zuverlässiger Betrieb des Ventils schon dann nicht mehr gewährleistet ist, wenn die Betätigungsvorrichtung um ein nennenswertes Maß aus der Vertikalen verschwenkt wird, weil in diesem Fall die Gewichtskräfte nicht mehr eindeutig in Schließrichtung wirken. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht dargetan.
b) Merkmal (9)
Eine Patentverletzung scheitert überdies daran, dass der Sachvortrag der Klägerin nicht ergibt, dass die angegriffene Betätigungsvorrichtung über ein patentgemäßes Relais verfügt, welches den ersten Transduktor mit dem Schaltkreis der Pumpe verbindet und die Spannung in seinem Verbindungszweig nach einer vorgeschriebenen Zeitdauer abschaltet. Das von der Klägerin im Zusammenhang mit der nachfolgend eingeblendeten Schaltskizze gemäß Anlage K 22 in Bezug genommene RC-Glied in Verbindung mit dem NAND-Gatter UIA ist kein Relais im Sinne des Merkmals (9). Es stellt auch kein äquivalentes Austauschmittel dar.
Die Funktion des Relais gemäß der Lehre des Klagepatents ist es, die Spannungsversorgung der Pumpe durch den ersten Transduktor nach einer vorgeschriebenen Zeitdauer zu unterbrechen, so dass eine Erregung der Pumpe nur noch durch den zweiten Transduktor erfolgt. Da der zweite Transduktor die Pumpe nur dann in Betrieb setzt, wenn das Rückschlagventil geöffnet ist, d.h. wenn die Pumpe tatsächlich Wasser fördert, bewirkt das Relais ein automatisches Abschalten der Pumpe, wenn diese trocken läuft.
Bei der angegriffenen Ausführungsform müsste somit das RC-Glied in Verbindung mit dem NAND-Gatter bewirken, dass die Spannungserregung in dem Verbindungszweig zwischen Reed-Schalter "RD2" und der Pumpe nach einer vorgeschriebenen Zeitdauer unterbrochen wird und die Pumpe anschließend nur noch in Abhängigkeit von der Schließstellung des Reed-Schalters "RD1" erregt wird, so dass, wenn die Pumpe trocken läuft und der Reed-Schalter "RD1" nicht öffnet, die Erregung der Pumpe unterbrochen wird. Dass derartiges bei der angegriffenen Ausführungsform geschieht, geben die Ausführungen der Klägerin hingegen nicht her. Sie macht geltend, dass einer Wasseranforderung ein offenes Rückschlagventil (29) entspreche. Dem ist zu widersprechen. Das Klagepatent lehrt nicht, dass das Rückschlagventil (29) zur Wasseranforderung geöffnet wird, sondern es besagt, dass zur Wasseranforderung ein am Austritt des Gehäusebereichs (12) angeschlossener Wasserhahn zu öffnen ist, und dass sich nach Öffnen des Wasserhahns durch das aus dem Gehäusebereich (12) ausströmende Wasser das Volumen des Gehäusebereichs vermindert und dadurch der Transduktor (26) betätigt wird und die Pumpe (3) erregt. Einer Wasseranforderung entspricht daher gerade nicht ein offenes Rückschlagventil (29), sondern ein durch Volumenverminderung betätigter erster Transduktor (26). Die Klägerin führt ferner aus, dass bei unterbrochener Wasserzufuhr der Schalter (26) schließt und der Eingang (2) des NAND-Gatters UIA von "high" auf "low" wechselt, während Eingang (1) des NAND-Gatters weiterhin auf "high" liegt, wodurch der nachgeschaltete Steuertransistor (Q1) von "durchgeschaltet" auf "gesperrt" wechseln würde. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, weil nach den logischen Schaltzuständen eines NAND-Gatters gilt:
wenn Eingang 1 = "low" und Eingang 2 = "high", dann Ausgang 3 = "high";
- wenn Eingang 1 = "low" und Eingang 2 = "high", dann Ausgang 3 = "high";
wenn Eingang 1 = "low" und Eingang 2 = "low", dann Ausgang 3 = "high".
- wenn Eingang 1 = "low" und Eingang 2 = "low", dann Ausgang 3 = "high".
Der Schaltzustand würde sich also nicht ändern, sondern der Transistor Q1 würde in beiden Fällen durchschalten und die Pumpe erregen.
Gemäß der Lehre des Klagepatents würde einer unterbrochenen Wasserzufuhr vielmehr ein geschlossenes Rückstellventil (29) entsprechen, was bei der angegriffenen Ausführungsform einem geschlossenen Sensorelement (29) und einem geschlossenen Reed-Schalter 35 (RD1) entspräche.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
IV.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.08.2006 ist verspätet und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung.
| Dr. Kühnen | Voß | Schmidt |