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Landgericht Düsseldorf·4b O 400/04·07.06.2005

Schadenersatz wegen Patentverletzung: Versäumnisurteil über Verletzergewinn

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung des Verletzergewinns in Höhe von 32.385,80 EUR wegen Vertriebes patentverletzender Erzeugnisse; der Beklagte zeigte seine Verteidigungsbereitschaft nicht an. Auf Antrag erging deshalb ein Versäumnisurteil. Das Landgericht verurteilt zur Zahlung nebst Verzugszinsen nach §§ 286, 288 Abs.1 BGB; ein höherer Zinssatz nach § 288 Abs.2 BGB wird verneint. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verurteilung zur Zahlung von 32.385,80 EUR nebst Verzugszinsen; weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Verteidigungsbereitschaft des Beklagten binnen gesetzter Frist nicht angezeigt, sind die tatsächlichen Angaben der Klägerin als zugestanden zu behandeln und kann auf ihren Antrag ein Versäumnisurteil ergehen.

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Bei Patentverletzungen kann der Schadenersatzanspruch alternativ nach dem Verletzergewinn bemessen werden; eine zuvor rechtskräftig festgestellte Haftung begründet dazu verwertbare Ansprüche.

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Ansprüche auf Schadenersatz sind bei Verzug seit Fälligkeit mit Verzugszinsen zu verzinsen (§§ 286, 288 Abs.1 BGB); ein erhöhtes Verzugszinsmaß nach § 288 Abs.2 BGB gilt nur für Entgeltforderungen.

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Das gezielte Anbieten von Waren im Internet in den Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats kann gemäß Art.5 Nr.3 Brüsseler Übereinkommen die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 3 ZPO§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.385,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Einspruchsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.

Aus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom 21. März 2005 wird die öffentliche Zustellung dieses Urteils sowie des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Juni 2005 angeordnet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Patentverletzung beziffert auf Schadenersatz nach den Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch.

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Zur Begründung dieses Begehrens trägt die Klägerin vor:

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Der Beklagte sei in dem vorausgegangenen Verfahren 4 O 190/01 LG Düsseldorf – neben der A, deren Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei - wegen Verletzung des europäischen Patents B rechtskräftig zur Rechnungslegung verurteilt worden; außerdem sei – ebenfalls rechtskräftig - seine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz festgestellt worden. Der von der A durch die patentverletzenden Handlungen erzielte (Verletzer-) Gewinn belaufe sich für die Zeit von 1997 bis 2000 auf 32.385,80 EUR. Für diesen bei der A angefallenen Gewinn hafte auch der Beklagte persönlich. Ihre ursprünglich auf Herausgabe von Verwendungszinsen in Höhe von 11.727,66 EUR (5 % von 32.385,80 EUR für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 8. April 2004) gerichtete Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt, wobei sie allerdings Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.

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Dem Beklagten ist die Klageschrift aufgrund Beschlusses vom 21. März 2005 am 11. Mai 2005 öffentlich zugestellt worden. Obwohl ihm mit richterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2004 eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von zwei Wochen gesetzt worden ist, hat sich für den Beklagten kein postulationsfähiger Rechtsanwalt bestellt. Mit Rücksicht darauf bittet die Klägerin, über ihr Klagebegehren durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und – abgesehen von einem geringen Teil des Zinsanspruchs - begründet.

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Der Beklagte hat innerhalb der ihm gesetzten und am 25. Mai 2005 abgelaufenen Frist seine Bereitschaft zur Verteidigung gegen die Klage nicht angezeigt. Gemäß Paragraph 331 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat deswegen auf den mit der Klageschrift gestellten Antrag der Klägerin Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu ergehen, weil das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden zu behandeln ist und die geltend gemachten Klageanträge in dem nach der erfolgten Teilklagerücknahme noch verbliebenen Umfang rechtfertigt.

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I.

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Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Nach dem als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin hat der Beklagte die patentverletzenden Erzeugnisse "C" über das Internet bundesweit beworben und damit in dem sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts angeboten. Das begründet nach Artikel 5 Nummer 3 des - für Dänemark fortgeltenden - Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die internationale - und damit zugleich auch die örtliche - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

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II.

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In der Sache ist die Klage begründet. Dass der Beklagte der Klägerin wegen des Vertriebs von patentverletzenden "C"-Stoffen zum Schadenersatz verpflichtet ist, steht aufgrund des in dem Verfahren 4 O 190/01 ergangenen Erkenntnisses rechtskräftig fest. Ihren Schaden kann die Klägerin wahlweise anhand desjenigen Gewinns beziffern, den der Beklagte oder die von ihm vertretene A (Oberlandesgericht Düsseldorf in Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, Band 5 Seite 17 Randnummer 10 – Ananasschneider) durch die Patentverletzung erzielt haben. Dieser Gewinn beläuft sich nach den Berechnungen der Klägerin auf 32.385,80 EUR. Diese Summe ist mit Rücksicht auf die vorgerichtlichen Mahnungen der Klägerin seit dem 9. April 2004 - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich – zu verzinsen (Paragraphen 286, 288 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kommt nicht in Betracht, weil es sich bei dem rechtshängigen Schadenersatzanspruch nicht um eine "Entgeltforderung" im Sinne des Paragraphen 288 Absatz 2 BGB handelt (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Auflage, Paragraph 288 Randnummer 8).

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den Paragraphen 92 Absatz 2, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus Paragraph 708 Nummer 2 ZPO.