Gebrauchsmusterverletzung: Maiserntevorsatz mit koaxialer Fördertrommel über Förderscheibe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Mähmaschine (Maiserntevorsatz) auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob bestimmte Bauteile als „Umlenkfördermittel“ bzw. „Fördereinrichtung“ anzusehen sind und ob das Gebrauchsmuster schutzfähig ist. Das LG Düsseldorf bejahte Schutzfähigkeit und wortsinngemäße Verwirklichung: Umlenkfördermittel können auch passive Bauteile bzw. definierte Teilbereiche eines Förderers sein; die Drehteller mit Turm seien die antreibbare Fördereinrichtung. Eine Aussetzung wegen anhängigen Löschungsverfahrens lehnte das Gericht mangels Erfolgsaussicht ab.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung wegen Gebrauchsmusterverletzung vollumfänglich zugesprochen; Aussetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Umlenkfördermittel im Sinne eines technischen Schutzrechts müssen nicht aktiv angetrieben sein; auch passive Bauelemente genügen, wenn sie die Umlenkung des Ernteguts funktional unterstützen.
Die Begriffe „Fördern“ und „Umlenken“ sind funktionsorientiert auszulegen; maßgeblich ist, ob Bauteile die Richtungsänderung und Lageänderung des Ernteguts zur Zuführung in den Einzugskanal unterstützen.
Querfördermittel und Umlenkfördermittel müssen nicht zwingend aus getrennten Bauteilen bestehen; ein Förderorgan kann in räumlich abgrenzbaren Teilbereichen unterschiedliche Funktionen (Querförderung und Umlenkung) übernehmen, sofern der Anspruch keine bauliche Trennung verlangt.
Eine als „Fördereinrichtung“ bezeichnete, antreibbare Einrichtung liegt vor, wenn sie geeignet ist, herausgefallenes oder quer liegendes Erntegut durch Übertragung von Bewegungsenergie in den Erntegutstrom zurückzuführen und Staus zu vermeiden.
Die Aussetzung eines Gebrauchsmusterverletzungsprozesses wegen eines anhängigen Löschungsverfahrens setzt eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit des Löschungsantrags voraus; fehlt es daran, ist auszusetzen nicht veranlasst.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Maschinen zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit Einzugs- und Mäheinrichtungen zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, Querfördermitteln zur Querförderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine, Umlenkfördermitteln, die das von den Querfördermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal zuführen, durch den das Erntegut einer Häckslereinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren Fördereinrichtungen an der Oberseite der den Umlenkfördermitteln benachbarten Einzugs- und Mäheinrichtungen, die eine Förderscheibe umfassen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Fördereinrichtungen eine über der Förderscheibe angeordnete, zur Förderscheibe koaxiale Fördertrommel aufweisen.
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.06.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,
und
zu den Angaben gemäß b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 020 368 (nachfolgend Klagegebrauchsmuster, Anlage K IV 1), welches unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 02.04.2003 (103 14 859.0) am 26.03.2004 angemeldet wurde. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 14.04.2005, die Bekanntmachung am 19.05.2005. Das Klagegebrauchsmuster, welches die Bezeichnung "Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut" trägt, ist eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 761.2 und steht in Kraft. Über den mit Schriftsatz vom 01.12.2005 (Anlage B 1) von der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Löschungsantrag ist derzeit noch nicht entschieden.
Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:
"Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts, Querfördermitteln zur Querförderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine (10), Umlenkfördermitteln, die das von den Querfördermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal (18) zuführen, durch den das Erntegut einer Häckslereinrichtung aufgebbar ist, und mit um eine etwa vertikale Achse drehbar antreibbaren Fördereinrichtungen (32) an der Oberseite der den Umlenkfördermitteln benachbarten Einzugs- und Mäheinrichtungen (14), die eine Förderscheibe (34) umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass die Fördereinrichtungen (32) eine über der Förderscheibe (34) angeordnete, zur Förderscheibe (34) koaxiale Fördertrommel (35) aufweisen."
Wegen des Wortlautes der weitergehenden Schutzansprüche wird auf das Klagegebrauchsmuster verwiesen.
Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1, 2 und 3 der Klagegebrauchsmusterschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Landmaschinen, unter anderem einen Maiserntevorsatz mit der Kennzeichnung "Easy Collect" (nachfolgend angegriffene Ausführungsform), wie er in den – zum Teil von der Klägerin mit Bezugszeichen versehenen – Anlagen K IV 5, K IV 7 und K IV 9 abgebildet und beworben ist. Die Beklagte hat zur Veranschaulichung als Anlage B 4 u.a. eine Ablichtung eines Modells und ein Modell der angegriffenen Ausführungsform zur Akte gereicht. Auf sämtliche Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden die Anlagen K IV 6 und die untere Abbildung der Anlage B 4 wiedergegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassen, Auskunft- sowie Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Außerdem regt sie die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im dem gegen das Klagebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahren an.
Die Beklagte bestreitet eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellten weder die gebogenen Rohre, der lineare Kettenförderer oder der Pflanzenteiler ein Umlenkfördermittel im Sinne des Klageschutzrechtes dar, sondern nur der Drehteller mit oben aufgesetztem Turm. Es fehlten jedoch benachbart dazu angeordnete Einzugs- und Mäheinrichtungen und auf der Oberseite vorgesehene Fördereinrichtungen. Das Klagegebrauchsmuster setze das Vorhandensein zweier Einrichtungen – Umlenkfördermittel und Fördereinrichtung – voraus. Der Drehteller mit Turm könne deshalb nicht beides zugleich sein. Im übrigen fördere dieser nicht die Rückführung abgefallenen Ernteguts in den Gutstrom, sondern verhindere lediglich ein Verhaken der Pflanzenteile mit den seitlichen Begrenzungen des Einzugskanals. Da sich das Klagegebrauchsmuster wegen fehlender Neuheit oder jedenfalls mangels Erfindungshöhe überdies als nicht rechtsbeständig erweisen werde, sei jedenfalls die Aussetzung des Verfahrens gerechtfertigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht nach den §§ 11, 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht widerrechtlich die technische Lehre des schutzfähigen Klagegebrauchsmusters.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut (z.B. Mais) mit Einzugs- und Mäheinrichtungen zum Abschneiden und Fördern des Erntegutes.
Nach den Ausführungen des Klagegebrauchsmusters kann es gelegentlich vorkommen, dass bei der Ernte von stängelartigem Erntegut am Rand eines Feldes nur eine oder zwei Pflanzenreihen stehen bleiben. Diese Pflanzenreihen können nur mit den äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen der Maschine geschnitten und eingezogen werden. Bei einer sehr breiten Maschine müssen die Pflanzen über einen längeren Weg durch die Querfördermittel zur Mitte der Maschine transportiert werden. Da an den mittleren Mäh- und Einzugseinrichtungen keine weiteren Pflanzen einlaufen, werden die geschnittenen Pflanzen nicht durch in die Querfördermittel einlaufendes Material in den Querfördermitteln gehalten, sondern stehen relativ lose darin. Durch einen hohen Schwerpunkt bedingt, können sich die Pflanzen beim Transport immer weiter nach unten neigen und rutschen dann mit ihren unteren Enden aus den Querfördermitteln heraus.
Sodann verweist das Klagegebrauchsmuster auf das europäische Patent 1 177 718 A, nach welchem bei einer Ausführungsform seitlich vor dem Einzugskanal als Umlenkfördermittel dienende Schrägfördertrommeln mit etwa vertikalen Drehachsen angeordnet sind, deren Aufgabe darin besteht, die Pflanzen in den Erntegutkanal zu fördern. Dass Klagegebrauchsmuster sieht hieran als nachteilig an, dass die Schrägfördertrommeln nicht in der Lage sind, die mit den unteren Enden aus dem Querförderkanal herausragenden Pflanzen zu erfassen. Die Pflanzen legen sich vielmehr quer vor die Querfördertrommel und blockieren dann den weiteren Gutfluss. Zur Lösung dieses Problems schlägt das europäische Patent 1 177 718 A vor, über dem und in Vorwärtsfahrtrichtung vor dem Querförderkanal eine drehbar angetriebene Fördereinrichtung anzuordnen, die aus dem Querförderkanal herausgetretene Pflanzen wieder in letztere hineinfördert. Die Fördereinrichtung wird um eine vorzugsweise horizontale, quer zur Fahrtrichtung verlaufende Achse in Drehung versetzt. Ihre Geschwindigkeit muss somit hinreichen, die Pflanzen wieder in den Querförderkanal hineinzubringen. Da die Pflanzen auf der Fördereinrichtung zu liegen kommen, beruht die Förderwirkung der Fördereinrichtung nur auf der Schwerkraft, was nach dem Klagegebrauchsmuster in manchen Fällen nicht hinreichend sein kann, da die Fördereinrichtung an der Pflanzen abgleitet.
Ein weiteres Problem bei bekannten Mähmaschinen ist nach dem Klagegebrauchsmuster darin zu sehen, dass bei der Umlenkung des Ernteguts von der Querförderung nach hinten in den Einzugskanal, die durch aktive oder passive Umlenkfördermittel bewerkstelligt wird, relativ starke Trägheitskräfte auf die Pflanzen wirken. Diese Trägheitskräfte können bei sehr reifem Erntegut dazu führen, dass sich Fruchtstände von den Pflanzen lösen, auf den Erdboden fallen und so dem Ernteprozess verloren gehen. Zur Lösung dieses Problems wird in dem europäischen Patent vorgeschlagen, oberhalb der mittleren Einzugs- und Mäheinrichtungen der Maschine mit Mitnehmern angeordnete Förderscheiben anzubringen. Im Zusammenwirken mit Abstreifern fördern die Förderscheiben die abgefallenen Pflanzenteile in den Erntegutstrom zurück.
Ausgehend hiervon liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Gutförderung in einer Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut zu verbessern, insbesondere wenn nur ein Teil der Mäh- und Einzugstrommeln mit Pflanzenmaterial beaufschlagt oder relativ reifes Erntegut geerntet wird.
Zur Lösung der Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster eine Kombination folgender Merkmale vor:
(1) Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut.
(2) Die Maschine weist auf:
(a) Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Abschneiden und Fördern des Ernteguts
(b) Querfördermitteln zur Querförderung des abgeschnittenen Ernteguts zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung zur Mitte der Maschine (10)
(c) Umlenkfördermittel (20), die das von den Querfördermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal (18) zuführen, durch den das Erntegut einer Häckslereinrichtung aufgebbar ist, und
(d) antreibbaren Fördereinrichtungen (32).
(3) Die antreibbaren Fördereinrichtungen (32)
(a) sind um eine etwa vertikale Achse drehbar,
(b) sind an der Oberseite der den Umlenkfördermitteln benachbarten Einzugs- und Mäheinrichtungen (14),
(c) umfassen eine Förderscheibe (34) und
(d) weisen eine Fördertrommel (36) auf, die über und koaxial zur Förderscheibe angeordnet ist.
II.
Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Streit steht, ist schutzfähig gemäß §§ 1, 3 GebrMG.
Soweit die Beklagte den Gebrauchsmusterschutz mit dem Hinweis in Abrede stellt, der geltend gemachte Schutz sei nicht durch die ursprüngliche Offenbarung der europäischen Patentanmeldung 01 118 332.4 gedeckt, ist zu bemerken, dass das Klagegebrauchsmuster nicht aus dieser europäischen Patentanmeldung abgezweigt wurde. Die Abzweigung erfolgte aus der deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 761, mit welcher sie im Wortlaut übereinstimmt.
Das Klagegebrauchsmuster ist weder durch das europäische Patent 1 177 718 A 1 (Anlage K IV 2) noch durch das europäische Patent 0 504 639 A 1 (Anlage K 4 zu B 1) neuheitsschädlich vorweggenommen. Es beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Das vorveröffentlichte europäische Patent 1 177 718 A 1 (Anlage K IV 2), welches ebenfalls eine Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut betrifft, offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 3 (d) des Klagegebrauchsmusters, wonach eine Fördertrommel koaxial zur und oberhalb der Förderscheibe anzuordnen ist. Soweit in dem europäischen Patent von einer Kombination einer Förderscheibe und einer Fördertrommel die Rede ist (Anlage K IV 2, Absätze [0027], [0028], Figuren 2 und 3), werden lediglich in Vorwärtsrichtung hintereinander angeordnete Förderscheiben und/oder Fördertrommeln beschreiben.
Dem gleichfalls vorveröffentlichten europäischen Patent 0 504 639 A 1 (Anlage K 4 zu B 1), das ein Maiserntegerät zum Gegenstand hat, fehlt jedenfalls eine Offenbarung einer Förderscheibe gemäß Merkmal (3) (c) des Klagegebrauchsmusters. Der in dem europäischen Patent gezeigte scheibenförmige Messerträger (9) ist dort als Teil der Einzugs- und Mäheinrichtungen, die sich aus Messernträgern (9) und Fördertrommeln (13) zusammensetzt. Dies ist insbesondere Figur 2 und Spalte 2, Zeile 55 bis Spalte 3, Zeile 3 des europäischen Patents zu entnehmen. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht hingegen eine Förderscheibe (34) – neben der Fördertrommel (36) – als Teil der Fördereinrichtung vor, welche oberhalb der den Umlenkfördermitteln benachbarten Einzugs- und Mäheinrichtungen angeordnet sein soll. Diese Förderscheibe hat nichts mit dem Abschneiden und dem Einzug des Pflanzenguts zu tun.
Für die Feststellung der Schutzfähigkeit spricht im übrigen auch der Umstand, dass das sachkundig besetzte EPA inzwischen zu der mit dem Klagegebrauchsmuster identischen europäischen Patentanmeldung ohne vorherigen Bescheid die Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ (Anlage K IV 12) erlassen hat. Die europäischen Patente 1 177 718 A 1 und 0 504 639 A 1 haben beim Erteilungsverfahren Berücksichtigung gefunden.
III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß.
1)
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1, 2 (a) und 2 (b) verwirklicht, so dass sich insoweit eine weitere Erörterung erübrigt.
2)
Die angegriffene Ausführungsform weist darüber hinaus Umlenkfördermittel gemäß Merkmal 2 (c) auf, die das von den Querfördermitteln einlaufende Erntegut einem Einzugskanal zuführen, durch den das Erntegut einer Häckslereinrichtung aufgebbar ist. Es sind die auf den Anlagen K IV 5, K IV 6 und K IV 9 erkennbaren gebogenen Rohre, die in Verlängerung der dem Einzugskanal zugeordneten Stängelteiler angeordnet sind sowie die (gelben) als Pflanzenteiler bezeichneten Stangen und die in Richtung auf den Einzugskanal umgelenkten Förderketten, nicht hingegen die links und rechts des Einzugskanals befindlichen Drehteller mit Trommeln.
a)
Das Klagegebrauchsmuster erfordert nicht das Vorhandensein von "aktiven" Umlenkfördermitteln, es genügen auch unbewegliche, "passive" Bauelemente wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben sind.
Der Anspruch selbst lässt die Ausgestaltung der Umlenkfördermittel offen. Dem Wortlaut ist allein zu entnehmen, dass diese Mittel dem technischen Zweck dienen, die Umlenkung des von dem Querfördermittel einlaufenden Ernteguts zu fördern.
Fördern ist in diesem Zusammenhang nicht als schlichtes Synonym für "befördern" oder "transportieren" zu verstehen, sondern auch im Sinne von "unterstützen" bzw. "behilflich sein". Ein Umlenken ist notwendig, weil die abgeschnittenen Pflanzenteile erfindungsgemäß von den Einzugs- und Mäheinrichtungen zunächst senkrecht oder nahezu senkrecht oder schräg stehend in Richtung Einzugskanal gefördert werden. Damit die Pflanzenteile in den Einzugskanal abgegeben werden können, muss jedoch die Transportrichtung geändert werden. Es darf nicht mehr quer, sondern nur in Richtung des in der Mitte der Maschine hinter dem Querfördermittel befindlichen Einzugskanals transportiert werden. Die Pflanzenstängel dürfen nicht mehr stehend bewegt werden; vielmehr müssen sie – mit den Pflanzenstängelenden zuerst – in die Horizontale gebracht werden. Es bedarf folglich der Umlenkung, die mit erfindungsgemäßen Umlenkfördermittel unterstützt werden soll.
Ob die Bauteile, die diese fördernde Wirkung inne haben, fest stehen und ihre Wirkung nur aufgrund des Zusammenspiels mit einem transportierenden Bauteil entfallen, oder ob die Bauteile selbst aktiv sind, ist für die Erfüllung der technischen Funktion jedoch bedeutungslos.
Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Auch dort findet sich an keiner Stelle das Erfordernis, das erfindungsgemäße Umlenkfördermittel müsse "aktiv" sein. Und dies, obwohl das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit der nach seiner technischen Lehre ebenfalls erforderlichen Fördereinrichtung deren aktive Rolle mehrmals thematisiert. Die Unterscheidung von aktiven und passiven Umlenkfördermitteln ist dem Klagegebrauchsmuster im übrigen auch nicht fremd. Ausdrücklich wird auf beide Arten bei der Diskussion des Standes der Technik Bezug genommen (Anlage K IV 1, Absatz [0005]), wobei dort, trotz der Kritik des Klagegebrauchsmusters an dem Stand der Technik, gerade keine Nachteile für die ein oder andere Art der Umlenkfördermittel aufgezeigt werden. Weder die aktive noch die passiven Umlenkfördermittel werden kritisiert. Als Nachteil werden vielmehr in dem genannten Zusammenhang nur die relativ starken, auf die Pflanzen wirkenden Trägheitskräfte aufgezeigt. Ein Ausschluss der passiven Umlenkfördermittel ist mithin nicht zu erkennen.
b)
Ebenso als Umlenkfördermittel ist der Bereich der Förderketten, in dem die Pflanzenstängel nicht mehr quer, sondern in Richtung des Einzugskanals transportiert werden, zu qualifizieren. Zwar sind die linearen Kettenförderer unstreitig als Querfördermittel gemäß Merkmal 2 (b) anzusehen, weil sie die abgeschnittenen Pflanzenteile zunächst zumindest näherungsweise quer zur Vorwärtsrichtung transportieren. Sie wechseln vor dem Einzugskanal jedoch ebenso unstreitig die Richtung und transportieren nicht mehr quer, sondern hin zum Einzugskanal. Es findet mithin eine (Richtungs-)Umlenkung statt.
Diese genügt. Nicht zwingend erforderlich ist, dass das Umlenkfördermittel und das Querfördermitteln voneinander getrennte Bauteile sind. Zwar sieht der Anspruch des Klagegebrauchsmusters einerseits ein Querfördermittel vor, welches in Merkmal 2 (b) beschrieben wird, und andererseits ein Umlenkfördermittel, das in Merkmal 2 (c) Eingang gefunden hat. Ebenso sind die diesen Mitteln zugeordneten Funktionen voneinander zu unterscheiden. Dem Klagegebrauchsmuster ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es auf eine getrennte bauliche Gestaltung insoweit ankommt. Ebenso ist kein Anhalt dafür zu erkennen, dass die beiden voneinander zu unterscheidenden Funktion nicht durch ein Bauteil erfindungsgemäß wahrgenommen werden können. Ohne Einschränkungen kann von dem einen Teilbereich die eine Funktion – Förderung in Querrichtung bis hin zur Stelle, wo die Zuführung an den Einzugskanal erfolgt – und von dem anderen Teilbereich die andere Funktion – Umlenken des herantransportierten Gutes in die Horizontale zur Abgabe an den Einzugskanal – erfüllt werden. Es handelt sich insoweit auch nicht nur um "virtuelle", sondern um gegenständlich vorhandene, voneinander abgrenzbare räumlich-körperliche Bereiche.
Der Fachmann wird die Möglichkeit, dass das Querfördermittel in einem definierten Bereich zugleich auch ein Umlenkfördermittel auch deshalb als erfindungsgemäß ansehen, weil bei der Diskussion des Stands der Technik auf das Problem hingewiesen wird, dass "bei der Umlenkung des Ernteguts von der Querförderung nach hinten in den Einzugskanal" relativ starke Trägheitskräfte auf die Pflanzen wirken (Anlage K IV 1, Absatz [0005]). Er erkennt mithin, dass auch diese Richtungsänderung als "Umlenkung" begriffen wird und sie nicht als solche in der Kritik steht.
c)
Kein Umlenkfördermittel im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist hingegen der auf den Anlagen K IV 5, 6 und 9 zu erkennende Drehteller mit Turm. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine antreibbare Fördereinrichtung gemäß Merkmalsgruppe 3.
aa)
Das Klagegebrauchsmuster hat sich die Aufgabe gesetzt, die Gutförderung in einer Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut zu verbessern, insbesondere wenn nur ein Teil der Mäh- und Einzugstrommeln mit Pflanzenmaterial beaufschlagt oder relativ reifes Erntegut geerntet wird (Anlage K IV 1, Absatz [0007]). Begründet ist diese Aufgabe aus dem aus dem Stand der Technik bekannten Nachteil, dass die bei den bekannten Maschinen vorhandenen Umlenkfördermittel – die Schrägtrommeln – dann, wenn nur ein Teil der Mäh- und Einzugsmaschinen mit Pflanzenmaterial beaufschlagt wird, nicht in der Lage sind, die mit den unteren Enden aus dem Querförderkanal herausragenden Pflanzen zu erfassen. Diese können sich deshalb quer vor die Querfördertrommeln legen und den weiteren Gutfluss (Anlage K IV 1, Absätze [0002] und [0003]) blockieren. Die zur Lösung dessen von dem EP 1 177 718 (Anlage K IV 2) vorgeschlagene, vor dem Querförderkanal drehbar angeordnete Fördereinrichtung wird vom Klagegebrauchsmuster nicht als ausreichend angesehen, da die nur auf der Schwerkraft der auf der Fördereinrichtung zu liegen kommenden Pflanzen beruhende Förderwirkung der Fördereinrichtung in manchen Fällen nicht hinreichend ist. Die Fördereinrichtung gleite oftmals an der Pflanze ab (Anlage K IV, Absatz [0004]).
Ausgangspunkt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist demnach nicht die "normale" Mähsituation, sondern eine solche, in der die Einzugs- und Mähmaschinen nur zum Teil mit Pflanzen beaufschlagt werden und (infolge dessen) das transportierte Pflanzengut nicht vollständig und ordnungsgemäß bis hin zum Einzugskanal gefördert werden kann oder sich Erntegut von dem Pflanzenstängel löst. Diese problematische Konstellation sucht das Klagegebrauchsmuster zu beheben und sieht die "antreibbare Fördereinrichtung" als dasjenige Mittel an, mit welchem das zugrunde liegende Problem gelöst wird. Während das aus dem Stand der Technik bereits bekannte Umlenkfördermittel lediglich für die normale Umlenkung der Erntegutstängel bei ordnungsgemäßen, voll ausgelasteten Betrieb sorgt, kommt der Fördereinrichtung – erst und nur – bei der geschilderten Sondersituation, die von dem Umlenkfördermittel nicht bewältigt werden kann, Bedeutung zu. Sie dient der Rückführung des aus dem normalen (Quer-)Transportweg herausgefallenen Pflanzenguts in den Erntegutfluss sowie der Verhinderung etwaiger Staus vor dem Einzugskanal, wobei sie – um diese Funktion erfüllen zu können und wie der Anspruchswortlaut ("Fördereinrichtung") klarstellt – in der Lage sein, eine Bewegungsenergie auf herausgefallenes Erntegut zu übertragen, so dass dieses in den Erntegutstrom zurückgelangt.
Diese unterschiedlichen Einsatzbereiche korrespondieren mit der vom Klagegebrauchsmuster vorgesehenen baulichen Trennung der Umlenkfördermittel und der Fördereinrichtung. Insbesondere Merkmal 3 (b), wonach die Anordnung der Fördereinrichtung an der Oberseite der Einzugs- und Mäheinrichtungen vorgesehen ist, die den Umlenkfördermitteln benachbart sind, gibt zu erkennen, dass Umlenkfördermittel und Fördereinrichtung nicht durch ein und dasselbe Bauteil dargestellt werden können. In Übereinstimmung hiermit wird diese bauliche Trennung auch bei der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform aufgenommen, wenn es dort heißt, dass die Fördereinrichtung Pflanzen, die aus dem Querförderkanal herausgelangt sind, oder von den Pflanzen bei der Umlenkung in den Einzugskanal abfallende Fruchtstände, selbsttätig wieder in den Querkanal hinein fördert, und danach die Pflanzen durch die Schrägfördertrommeln in den Einzugskanal gefördert werden (Anlage K IV 1, Absatz [0030]).
bb)
Mit Blick auf die turmartigen Drehteller der angegriffenen Ausführungsform erhebt sich somit die Frage, ob auf vor dem Einzugskanal quer liegende Pflanzenstängel oder gänzlich aus dem Querförderkanal geratenes Erntegut mit ihrer Hilfe einen Förderimpuls ausgeübt werden kann, der zur Rückführung in den Erntefluss führt, oder ob die Drehteller zur Umlenkung ordnungsgemäß geförderten Pflanzenguts beiträgt. Die Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten.
Zunächst ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es auch bei als Kettenförderern ausgebildeten Einzugs- und Mäheinrichtungen in der vom Klagepatent behandelten Situation, dass nur einzelne (z.B. am Rand verbliebene) Pflanzreihen abzuernten sind, dazu kommen kann, dass geschnittenes Erntegut aus den Aufnahmetaschen des Kettenförderers herausrutscht und infolge dessen horizontal vor dem Einzugskanal zu liegen kommt und mithin einen Erntegutstau verursachen kann. Wie die eigene Werbeabbildung der Beklagten (Anlage K I/II 8, Seite 5 unten) beweist, sind die Aufnahmen des Kettenförderers im Vergleich zum Durchmesser eines einzelnen Erntegutstängels groß dimensioniert (damit im Normalbetrieb von jeder Tasche eine Vielzahl von Pflanzenstängeln aufgenommen werden kann). Dies hat, wenn sich in der speziellen, dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erntesituation in einem Fach des Kettenförderers lediglich ein einzelner Maisstängel befindet, zwangsläufig zur Folge, dass dieser nicht in einer exakt senkrechten Ausrichtung gehalten wird, sondern sich – als Folge des hohen Schwerpunktes der Pflanze, des linear quer zur Vorwärtsfahrtrichtung stattfindenden Transportes sowie der nach vorn gerichteten Bewegung der Mähmaschine nach seitlich hinten neigt. Sobald der – ohnehin nur lose in der Aufnahme des Kettenförderers gehaltene – Maisstängel sich der Maschinenmitte nähert, verschärft sich die Situation weiter dadurch, dass der Pflanzenstängel nicht nur eine relativ abrupte Umlenkung von annähernd 90 Grad in Richtung auf den Einzugskanal erfährt, sondern zusätzlich (um in der Häckseleinrichtung verarbeitet werden zu können) aus seiner noch im wesentlichen aufrechten in eine horizontale Lage verbracht wird. Aufgrund dieser unterschiedlichen, auf den Maisstängel einwirkenden Bewegungsimpulse kann es namentlich dann, wenn die betreffende Pflanze besonders dünn und der Erntebestand überdies besonders trocken ist, dazu kommen, dass der abgeschnittene Erntegutstängel aus der Ausnahmetasche herausgerät. Es mag sein, dass dies vielfach und regelmäßig in der Weise geschieht, dass der Erntestängel vor dem Einzugskanal zu Boden fällt (und somit dem Erntegutfluss verloren geht). Zumindest in einzelnen Fällen ist es aber auch denkbar, dass sich der Pflanzenstängel zu einem Zeitpunkt oder unter Umständen aus der Aufnahmetasche löst, die dazu führen, dass sich der Erntegutstängel quer vor den Einzugskanal legt. In einer derartigen Konstellation tritt auch bei der angegriffenen Ausführungsform fraglos das Problem eines Erntegutstaus auf.
Wenn das Problem auftaucht, wird es bei der angegriffenen Ausführungsform eben durch die beiderseits des Einzugskanals angeordneten Drehteller mit Turm bewältigt. Diese befinden sich in demjenigen Bereich, in dem ein aus der Aufnahme des Kettenförderers geratener Erntegutstängel unerwünscht abgelegt werden könnte. Soweit eine derartige Ablage in Abrede gestellt worden ist, ist auf die von der Klägerin als Anlage K IV 10 vorgelegte Abbildung zu verweisen, die unstreitig eine vorherige Ausführungsform der angegriffenen Ausführungsform zeigt, bei der besagter Drehteller mit Turm nicht vorhanden war. Auf den Abbildungen sind gerade dort, wo sich bei der angegriffenen Ausführungsform nunmehr der Drehteller mit Turm befindet, abgefallene Maiskolben zu sehen. Die Drehteller mit Turm sind deshalb nicht nur richtig positioniert, sondern haben zudem die Fähigkeit, die erforderlichen Bewegungsimpulse auf aus dem linearen Kettenförderer herausgetretenes horizontal liegendes Erntegut in Richtung des Einzugskanals zu befördern. Dies geschieht mit Hilfe der mit Mitnehmerelementen versehenen Oberseite der rotierenden Drehteller, in dessen in der Drehachse liegendem Zentrum ein turmartiges Gebilde aufragt.
Angesichts der baulichen Ausgestaltung und Anordnung der Drehteller ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – demgegenüber nicht zu erkennen, dass diese einen Förderbeitrag zu leisten vermögen, wenn geschnittenes und zunächst quer zur Vorwärtsfahrtrichtung in die Maschinenmitte ordnungsgemäß transportiertes Erntegut parallel zur Fahrtrichtung umgelenkt und/oder von der vertikalen in eine horizontale Lage verbracht wird.
Des weiteren ist den Drehtellern mit Turm auch nicht die Funktion zuzusprechen, im Normalbetrieb ein Festhaken von Erntegut an den bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen seitlichen Begrenzungen des Einzugskanals zu verhindern. Insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, wie sich bei einem ordnungsgemäßen Guttransport und Umlenken der Pflanzenstängel die Stängel dort festhaken können sollen.
Soweit die Beklagte zur Darlegung der Funktion der Drehteller mit Turm schließlich auf die Anlage B 6 verweist, einen von der Klägerin gefertigten "Einsatzvergleich Kemper/Krone", ist dies unbehelflich. Gegenstand der Anlage B 6 ist allein der früher von der Beklagten hergestellte und vertriebene Maiserntevorsatz, der unstreitig nicht über Drehteller mit Türmen verfügte.
3)
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist bei der angegriffenen Ausführungsform eine antreibbare Fördereinrichtung gemäß der Merkmalsgruppe 3 vorhanden. Es sind die jeweils seitlich vom Einzugskanal angeordneten Drehteller mit Turm. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
IV.
Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.
Die Beklagte hat der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, § 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
V.
Veranlassung den Rechtsstreit gemäß § 19 GebrMG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens auszusetzen, besteht nicht. Die hierfür erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit des Löschungsantrages kann – wie den Ausführungen unter II. entnommen werden kann – nicht angenommen werden.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.