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Landgericht Düsseldorf·4b O 397/04·02.11.2005

Patentverletzung: Fluidfilter mit hydrophoben Hohlfasern und minimiertem Totraum

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Vertriebs eines Atemgas-Filterprodukts auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz aus einem europäischen Patent in Anspruch. Streitig war u.a., ob das gesamte Produkt oder nur das Filterröhrchen „Fluidfiltervorrichtung“ ist und wie das Merkmal der Totraumminimierung auszulegen ist. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Patentverletzung und verurteilte die Beklagten entsprechend. Eine Aussetzung wegen anhängiger Nichtigkeitsklage lehnte das Gericht mangels hinreichend substantiierten Bestandsangriffs ab.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung (Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach) stattgegeben; Aussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Patentanspruch ist der Begriff der „Vorrichtung“ nach Funktion und technischer Lehre auszulegen; Bauteile, die nicht zur beanspruchten Filterfunktion beitragen, sind nicht Bestandteil der Vorrichtung im Anspruchssinn.

2

Ein „Einlassanschluss“ und „Auslassanschluss“ im Anspruchssinn setzt keine lösbare Verbindung voraus; ausreichend ist jede Ausgestaltung, die die geforderte Strömungsverbindung und Zwischenschaltung zwischen Fluidquelle und Analyseeinrichtung ermöglicht.

3

Das Merkmal, wonach das Filterelement den Großteil des Gehäusevolumens ausfüllt, dient der Minimierung „toten Raums“ im strömungstechnischen Sinn und verlangt nicht die Maximierung der Filterfläche durch möglichst dichte Packung.

4

„Toter Raum“ ist im Patentanspruch nicht mit „leerem Raum“ gleichzusetzen, sondern bezeichnet strömungsbeeinträchtigende Volumenbereiche, die die laminarer Strömung durch Material, Struktur oder Durchlassvolumen nachteilig beeinflussen.

5

Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Bestandsangriff im Nichtigkeitsverfahren nicht hinreichend substantiiert ist und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Patents dargetan wird.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 256 ZPO§ 140b PatG§ 242 BGB

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ord-nungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen

Fluidfiltervorrichtungen zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas, die ein röhrenförmiges Gehäuse mit einem Einlassanschluss und einem Auslassanschluss, das zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden kann, und ein Filterelement umfasst, das axial in dem röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden, das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes des Gehäuses ausfüllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.02.2003 begangen haben, insbesondere mit der vorbezeichneten Fluidfiltervorrichtung ausgestattete „X“ vertrieben haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (einschließlich Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (einschließlich Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des mit den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen (insbesondere den „X“) erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden können, gesondert ausgewiesen werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klä-gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorste-hend zu I.1. bezeichneten, seit dem 15.02.2003 begangenen Handlun-gen, insbesondere durch den Vertrieb der die unter I.1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnisse, entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X, das - unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 4.10.1994 - auf einer Anmeldung vom 3.10.1995 beruht und dessen Erteilung am 15.01.2003 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, trägt die Bezeichnung "mit Gasanalysegeräten verwendbare Filtrationseinrichtung für Fluide". Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1 bis 3 haben in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

3

1.

4

Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas, die ein röhrenförmiges Gehäuse (2; 26; 38) mit einem Einlassanschluss (6) und einem Auslassanschluss (8), das zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden kann, und ein Filterelement (18) umfasst, das axial in dem röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern,

5

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

6

dass sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden und das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes (4) des Gehäuses ausfüllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird.

7

2.

8

Vorrichtung nach Anspruch 1,

9

wobei der Körper des röhrenförmigen Gehäuses (2; 26; 38) einen größeren Durchmesser hat als der Einlass- und der Auslassanschluss (6,8) und einen Abschnitt (14, 16) des allmählichen Übergangs zwischen wenigstens einer der Verbindungen und dem Körper aufweist.

10

3.

11

Vorrichtung nach Anspruch 2,

12

wobei die Längen der Vielzahl von Hohlfasern so ausgeführt sind, dass das Endprofil (19, 20) des Filterelementes bis zu dem Abschnitt (14, 16) des allmählichen Übergangs hin reicht und in ihn eintritt.

13

Die nachstehende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

14

X

15

Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist eine Nichtigkeitsklage anhängig, über die das Bundespatentgericht derzeit noch nicht entschieden hat.

16

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland "X", deren nähere Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 3 überreichten Musterstück erschließt. Nachfolgend ist außerdem eine Bildfolge (Anlage K 6) wiedergegeben, die die Handhabung des Erzeugnisses verdeutlicht.

17

X

18

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das vorbezeichnete Produkt wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Sie nimmt die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Den zunächst noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat die Klägerin vor dem ersten Verhandlungstermin zurückgenommen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

wie erkannt.

21

Die Beklagten beantragen,

22

die Klage abzuweisen,

23

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

24

Sie sind der Auffassung, dass als Fluidfiltervorrichtung das gesamte, aus Anlage K 3 ersichtliche Produkt (einschließlich des blockartigen Kunststoffteils) anzusehen sei. Das so beschriebene Erzeugnis - so meinen sie - erfülle in mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen des Klagepatents. Im Übrigen werde sich der geltend gemachte deutsche Teil des Klagepatents im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag sei deshalb gerechtfertigt.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist sachlich begründet.

28

Mit dem Vertrieb der angegriffenen "X" machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht.

29

I.

30

Das Klagepatent betrifft eine Fluidfiltervorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas zu trennen. Derartige Vorrichtungen werden insbesondere bei Capnografen, d.h. CO2-Atemluft-Überwachungseinrichtungen, eingesetzt.

31

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ist es für die Zuverlässigkeit der durchzuführenden Gasanalyse wichtig, dass es in der (vorgeschalteten) Filtereinrichtung nicht zu einer Vermischung des zu analysierenden Gases kommt. Nur wenn gewährleistet ist, dass die bei jedem Atemzug ausgestoßene Gasmenge zu der Analyseeinrichtung gelangt, ohne dass es im Filter zu einer Vermengung mit Gas kommt, welches bei dem oder den vorhergehenden Atemzügen ausgebracht wurde, ist sichergestellt, dass die über die Zeit gemessenen Änderungen der Gaszusammensetzung ausschließlich von dem geprüften Atem herrühren und ihre Ursache nicht darin finden, dass das zu analysierende Gas durch Teile des Strömungssystems (d.h. durch die Filtervorrichtung) in seiner Zusammensetzung verändert worden ist. Um die so bezeichnete "Gaswellenform" möglichst wenig zu verfälschen, ist es nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift wesentlich, dass der Filter der Laminarströmung des Gases möglichst wenig Widerstand und Turbulenz entgegensetzt. Als Ursachen für die Störung eines stetigen, ungehinderten Gasstromes durch die Filtervorrichtung nennt die Klagepatentschrift drei Hauptfaktoren:

33

das Material der Filtervorrichtung selbst, in einem Maß proportional zu ihrer Dicke;

  • das Material der Filtervorrichtung selbst, in einem Maß proportional zu ihrer Dicke;
34

die Form oder Struktur des Filterkörpers, die plötzliche Veränderungen des Gasdurchlasses zwischen Einlass und Auslass desselben aufweist;

  • die Form oder Struktur des Filterkörpers, die plötzliche Veränderungen des Gasdurchlasses zwischen Einlass und Auslass desselben aufweist;
35

die Gesamtgröße des Volumens des Durchlasses für den Gasstrom vom Einlass zum Auslass des Filters.

  • die Gesamtgröße des Volumens des Durchlasses für den Gasstrom vom Einlass zum Auslass des Filters.
36

Diese drei Faktoren bezeichnet die Klagepatentschrift als "Raum". Sie führt hierzu aus, dass sich herausgestellt habe, dass der Filter so wenig wie möglich "toten Raum" aufweisen sollte, d.h. der Raum, in dem die besagten drei Faktoren vorherrschen, die nachteilig für die optimale Analyse sind, sollte minimal sein.

37

Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Fluidfiltervorrichtung zu schaffen, die zusammen mit einer Gas-Überwachungs- oder Analyseeinrichtung eingesetzt werden kann und die einen Aufbau hat, der eine begrenzte Behinderung des Gasstromes darstellt.

38

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

39

Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas.

  1. Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas.
41

Die Filtervorrichtung umfasst

  1. Die Filtervorrichtung umfasst
42

ein röhrenförmiges Gehäuse (2; 26; 38) und

  1. ein röhrenförmiges Gehäuse (2; 26; 38) und
43

ein Filterelement (18).

  1. ein Filterelement (18).
44

Das röhrenförmige Gehäuse (2; 26; 38)

  1. Das röhrenförmige Gehäuse (2; 26; 38)
46

besitzt einen Einlassanschluss (6) und einen Auslassanschluss (8), die sich an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses (2; 26; 38) befinden,

  1. besitzt einen Einlassanschluss (6) und einen Auslassanschluss (8), die sich an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses (2; 26; 38) befinden,
47

kann zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden.

  1. kann zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden.
48

Das Filterelement (18)

  1. Das Filterelement (18)
49

umfasst eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern,

  1. umfasst eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern,
50

ist axial in dem röhrenförmigen Gehäuse (2; 26; 38) angeordnet, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch das Filterelement (18) zu verhindern,

  1. ist axial in dem röhrenförmigen Gehäuse (2; 26; 38) angeordnet, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch das Filterelement (18) zu verhindern,
51

hat ein Gesamtvolumen, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes (4) des Gehäuses (2; 26; 38) ausfüllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.

  1. hat ein Gesamtvolumen, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes (4) des Gehäuses (2; 26; 38) ausfüllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.
52

II.

53

Die angegriffene Ausführungsform macht von der vorbeschriebenen technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch.

54

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist als Fluidfiltervorrichtung im Sinne des Klagepatents lediglich das die hydrophoben Filterfasern aufnehmende, aus durchsichtigem Kunststoff gefertigte Röhrchen anzusehen, in das einenends der die zu analysierende Atemluft transportierende Kunststoffschlauch einmündet und das mit seinem anderen Ende in dem blockartigen Kunststoffteil fixiert ist. Mit der so beschriebenen und in den nachfolgenden Abbildungen mit Bezugsziffern versehenen Vorrichtung

55

X

56

liegt ein Gegenstand vor, der nicht nur diejenigen Elemente aufweist, die das Klagepatent für die beanspruchte Filtervorrichtung vorsieht (nämlich ein röhrenförmiges Gehäuse und ein darin axial angeordnetes Filterelement), sondern der auch von seiner technischen Funktion her dasjenige leistet, was die patentgemäße Filtervorrichtung bewirken soll, indem er dazu dient, Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas (nämlich der zu überwachenden Atemluft) zu trennen. Zu diesem Filtervorgang trägt das weiße, blockartige Kunststoffteil nichts bei. Es stellt einen Gassammelraum zur Verfügung, in dem das zu analysierende Gas mit Hilfe eines Infrarotstrahles ausgemessen wird, und ist mit Rücksicht darauf nicht Teil der Filter-, sondern Bestandteil der Analyseeinrichtung.

57

Dies vorausgeschickt gilt bezüglich der einzelnen Anspruchsmerkmale Folgendes:

58

1.

59

Das die Filterfasern aufnehmende Plastikröhrchen stellt eine Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas dar (Merkmal 1).

60

2.

61

Die besagte Filtervorrichtung umfaßt ein röhrenförmiges Gehäuse (in Gestalt des die Hohlfasern umgebenden Plastikschlauches) und ein Filterelement (Merkmal 2).

62

3.

63

Mit den Endabschnitten des Gehäuses verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen (oberen) Einlassanschluss und einen (unteren) Auslassanschluss, die sich an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden und die es erlauben, das Gehäuse mit dem Filterelement zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung anzuschließen (Merkmal 3).

64

Bereits der Anspruchswortlaut macht deutlich, dass der Einlass- und der Auslassanschluss nicht notwendig separate Teile sein müssen, sondern Bestandteil des röhrenförmiges Gehäuses sind. Als solche können sie ohne weiteres einstückig mit dem Gehäusekörper ausgebildet sein, wie dies im übrigen explizit in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Wenn auf den Einlass- und den Auslassanschluss - neben dem röhrigenförmigen Gehäuse - ein eigenständiges Anspruchsmerkmal gerichtet ist, so erklärt sich dies aus dem Teilmerkmal (3b), welches näher vorschreibt, wo die Filtervorrichtung mittels ihrer beiden Anschlüsse plaziert werden soll, um die ihr zugedachte Funktion (einer Trennung von Flüssigkeit und Gas vor der Analyse) zu erfüllen, nämlich zwischen der Quelle, aus der das zu analysierende Gas stammt, und der die Analyse vornehmenden Einrichtung. Die im Merkmal (3b) beschriebene Zwischenschaltung der Filtervorrichtung gibt deshalb auch diejenigen Anforderungen vor, die von dem Einlassanschluss und dem Auslassanschluss zu gewährleisten sind, um als solche zu gelten. Zu diesen Anforderungen gehört nicht, dass das Filtergehäuse lösbar mit der Fluidquelle bzw. der Analyseeinrichtung verbunden werden kann. Der Anspruchswortlaut verlangt eine besondere Art des Anschlusses nicht; er erstreckt sich vielmehr gleichermaßen auf jedwede Art der Verbindung, die lösbare ebenso wie die nicht lösbare. Auch der Beschreibungstext bietet keinen Anhalt dafür, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, die Filtervorrichtung lösbar mit der Fluidquelle und der Gas-Analyseeinrichtung zu verbinden. Aufgabe und Anliegen der Erfindung ist es vielmehr, die Filtervorrichtung so auszugestalten, dass das zu analysierende und in der Filtervorrichtung vorab von Flüssigkeit zu trennende Gas möglichst gleichmäßig und störungsfrei durch die Filtervorrichtung hindurchtreten kann. Zwar befasst sich der besondere Beschreibungstext auch mit dem Phänomen, dass sich in dem Gehäuse nach und nach abgeschiedene Flüssigkeit ansammeln kann, die das Filterelement, soweit es in die Flüssigkeit eintaucht, unwirksam macht, was einen Austausch der Filtervorrichtung erfordert (Seite 8, 3. Absatz). Abgesehen davon, dass der Wechsel der Filtervorrichtung als solcher schon kein obligatorisches Ziel des Klagepatents ist, befasst sich die Erfindung erst recht nicht damit, einen möglichst problemlosen Austausch zu gewährleisten. Aus der Sicht der Erfindung ist es beispielsweise einerlei und ausreichend, wenn die Möglichkeit des Wechsels der Filtervorrichtung mit Hilfe einer besonderen Ausgestaltung der Analyseeinrichtung bewerkstelligt wird, von der z.B. ein Teil im Bedarfsfall mit ausgetauscht wird. Für den Einlass- und den Auslassanschluss des Gehäuses ist deswegen nicht der Gesichtspunkt eines einfachen Wechsels der Filtervorrichtung von Bedeutung, sondern die Möglichkeit, die Vorrichtung überhaupt zwischen einer Fluidquelle und einer Gas-Analyseeinrichtung so anzuschließen, dass die Filtervorrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann, das zu analysierende Fluid aufzunehmen, von Flüssigkeit zu befreien und an die Analyseeinrichtung weiterzuleiten. Da es nicht darauf ankommt, dass die Filtervorrichtung lösbar zwischengeschaltet wird, sondern nur wichtig ist, dass sie - direkt oder mittelbar (vgl. Seite 6, 2. Absatz) - an die Fluidquelle einerseits und an die Analyseeinrichtung andererseits angeschlossen werden kann, reicht als Einlass- bzw. Auslassanschluss jede Ausgestaltung aus, die die geforderte Strömungsverbindung zwischen der Fluidquelle und der Analyseeinrichtung herbeiführt und die besagte Zwischenschaltung erlaubt. Die Endabschnitte des Plastikröhrchens der angegriffenen Ausführungsform sind dementsprechend als "Anschlüsse" anzusehen. Der obere Endabschnitt nimmt den die zu analysierende Atemluft herantransportierenden Plastikschlauch in sich auf, und zwar in einer Weise, dass eine gasdichte Verbindung entstehen kann, die es dem Fluid erlaubt, in das Filtergehäuse einzutreten. Der untere Endabschnitt des Gehäuses ist so beschaffen, dass er - ebenfalls gasdicht - in dem blockartigen, zur Analyseeinrichtung gehörenden Kunststoffbauteil aufgenommen wird und es dem gefilterten Medium gestattet, aus der Filtervorrichtung aus- und in die Analyseeinrichtung überzutreten.

65

Für den Verletzungstatbestand unerheblich ist, dass der Einlass- und der Auslassanschluss denselben Durchmesser wie das Filtergehäuse haben. Die Anschlüsse mit einem geringeren Durchmesser auszustatten, stellt lediglich eine bevorzugte, im Unteranspruch 2 besonders unter Schutz gestellte Ausführungsvariante dar. Ebenso belanglos ist, dass der Auslassanschluss nicht über das Ende des Filterelementes hinausreicht. Für die Anschluss- und Auslassfunktion spielt ein Überstand des Gehäuses über das Filterelement keine Rolle. Dass sich die Anschlüsse jenseits des Filterelementes erstrecken, stellt im übrigen ebenfalls eine spezielle, bloß bevorzugte Ausführungsvariante der Erfindung dar (vgl. Unteranspruch 3).

66

4.

67

Das Filterelement umfaßt - unstreitig - eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern und ist axial im Gehäuse angeordnet, um das Hindurchtreten von anderen Materialien als Gasen durch das Filterelement zu verhindern (Merkmale 4a, 4b).

68

5.

69

Merkmal (4c) verlangt, dass das Filterelement mit seinem Volumen den Großteil des Gehäuseinnenraumes ausfüllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.

70

Bei der besagten Anweisung des Klagepatents geht es nicht - worauf die Beklagten beharren - darum, das Filtergehäuse möglichst dicht zu packen mit dem Ziel, eine größtmögliche Menge von Hohlfasern im Gehäuse unterzubringen. Dies verdeutlicht dem Fachmann bereits der Anspruchswortlaut selbst, der explizit diejenige Wirkung beschreibt, die damit erreicht werden soll, dass das Filterelement den Großteil des inneren Gehäusevolumens einnimmt. Ausweislich des mit "so dass" angeschlossenen Teilmerkmals geht es nicht um ein Maximum an Filterfläche, sondern darum, dass möglichst wenig "toter Raum" entsteht, der den gleichmäßigen und ungestörten Fluidstrom durch die Filtervorrichtung beeinträchtigt. Ausweislich der im Beschreibungstext (Seite 3) gegebenen Legaldefinition bezeichnet der Begriff "toter Raum" solche Bereiche im Gehäuseinnenraum, die den Fluidstrom unerwünscht beeinträchtigen, indem der Laminarströmung aufgrund der Dicke und des Materials der Filtervorrichtung, aufgrund der Form und Struktur des Filterkörpers oder aufgrund der Gesamtgröße des Volumens für den Gasdurchtritt vom Einlass zum Auslass ein nachteiliger Widerstand entgegengesetzt wird. "Toter Raum" im Sinne des Klagepatents meint deswegen nicht "leeren Raum", wie die Beklagten geltend machen. Die Anweisung des Merkmals (4c) zielt vielmehr dahin, im Gehäuseinnenraum so viel als möglich Filterfläche in einer solchen Weise unterzubringen, dass sich insgesamt Strömungsverhältnisse einstellen, die einen ungestörten Fluidfluß gewährleisten. Die Filterfläche soll deshalb nicht um jeden Preis beliebig gesteigert werden, sondern nur in dem Maße, wie dadurch ein freier und ungehinderter Gasstrom durch die Filtervorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

71

In der nachstehend eingeblendeten Figur 3 der Anlage K 8

72

X

73

hat die Klägerin maßstabgerecht die bei der angegriffenen Ausführungsform gegebene Anordnung der Hohlfasern im röhrenförmigen Gehäuse und die jeweiligen Größenverhältnisse dargestellt. Die Beklagten haben dem nicht widersprochen, so dass der diesbezügliche Sachvortrag als unstreitig zu behandeln ist. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, dass bei dieser Ausgestaltung und Anordnung 56 % des Gehäuseinnenraumes von den Hohlfasern eingenommen werden und der tote Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist. Die Beklagten haben diese Behauptungen nicht bestritten. Auf die ausführlichen Erörterungen im Verhandlungstermin vom 11.10.2005 hin haben sie für den Fall, dass das vorstehend erläuterte Verständnis des Anspruchsmerkmals (4c) zutreffend sein sollte, trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts lediglich geltend gemacht, dass die scharfen Kanten am Übergang zwischen dem unteren Gehäuseende und dem sich daran anschließenden Zuleitungskanal in dem blockartigen weißen Kunststoffteil dagegen sprächen, dass ein störungsfreier Fluidstrom stattfinde. Diese Einlassung ist unerheblich, weil der von den Beklagten angeführte Übergangsbereich, in dem die Strömungsverhältnisse möglicherweise ungünstig sind, nicht mehr die vom Klagepatent allein beanspruchte Filtereinrichtung betrifft, die am unteren Ende des Gehäuses aufhört. Dass die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben des Klagepatents entspricht, findet einen Beleg schließlich auch darin, dass die Patentbeschreibung es als besonders vorteilhaft ansieht, dass das von den Hohlfasern ausgefüllte Volumen des Gehäuses im Wesentlichen genauso groß ist wie der verbleibende leere Raum (Seite 6, 3. Absatz).

74

III.

75

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Sie haften der Klägerin deshalb gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang verpflichtet, über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).

76

IV.

77

Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO).

78

Eine dahingehende Anordnung verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil sich die Beklagten ausschließlich auf fremdsprachige Druckschriften stützen und zu keiner der Entgegenhaltungen eine deutsche Übersetzung vorgelegt haben, obwohl ihnen dies im Verhandlungstermin vom 14.12.2004 ausdrücklich aufgegeben worden ist. Abgesehen davon ist im Haupttermin vom 11.10.2005 seitens des Gerichts ausdrücklich angesprochen worden, dass nicht ersichtlich sei, dass und gegebenenfalls wo in den entgegengehaltenen Druckschriften der Gedanke des kennzeichnenden Merkmals (4c) offenbart sei, nämlich das röhrenförmige Gehäuse in einer solchen Weise mit Hohlfasern zu füllen, dass einerseits eine möglichst große Filterfläche zur Verfügung stehe, andererseits und gleichzeitig jedoch der Fluidstrom störungsfrei stattfinden könne. Die Beklagten haben hierzu lediglich noch mit der Bemerkung Stellung genommen, dass der nachteilige Einfluss von Strömungshindernissen in der US-Patentschrift X (dort Spalte 2, Zeilen 23 ff.) angesprochen sei. Der nicht näher erläuterte Hinweis auf die besagte Druckschrift vermag indessen schon deshalb keine Aussetzung zu rechtfertigen, weil die genannte US-Patentschrift nicht nur im Anmeldeverfahren geprüft, sondern in der Klagepatentschrift (Seite 4, 2. Absatz) ausdrücklich als nicht patenthindernd gewürdigt worden ist.

79

V.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

81

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.