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Landgericht Düsseldorf·4b O 39/06 ZV·07.11.2006

Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verletzung einer Vergleichsunterlassung (Patentrecht)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen eine im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung aus Patentrecht. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Es stellte klar, dass ein vertragliches Vertragsstrafeversprechen die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht ausschließt. Die Androhung umfasst Ordnungsgeld bis 250.000 € und im Zwangsfall Ordnungshaft, gegebenenfalls gegen den Geschäftsführer.

Ausgang: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verletzung der Vergleichsunterlassung nach § 890 Abs. 2 ZPO stattgegeben (Ordnungsgeld bis 250.000 € bzw. Ordnungshaft, Vollziehung am Geschäftsführer)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist zur Durchsetzung einer im Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung zulässig und kann begründet werden.

2

Das Vorhandensein eines vertraglichen Vertragsstrafeversprechens schließt die Möglichkeit der gerichtlichen Androhung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus.

3

Ordnungsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft können für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; die Androhung kann sich auch auf den Geschäftsführer der verklagten Gesellschaft beziehen.

4

Eine Zuständigkeitsvereinbarung für die Hauptsache beeinträchtigt nicht notwendigerweise die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Anordnung und Androhung von Zwangsmaßnahmen, sofern die Zuständigkeit des Prozessgerichts ausdrücklich unberührt gelassen wurde.

Relevante Normen
§ 9 Nr. 1 PatG§ 890 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Vergleich vom 30.08.2006 in Ziffer I. und/oder Ziffer II. übernommene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlössen im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen Unterlassung von Patentverletzungen einen Vergleich, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin sich verpflichtete, dort näher bestimmte Benutzungshandlungen i.S.v. § 9 Nr. 1 PatG zu unterlassen.

4

In den Vergleich nahmen die Parteien ein Vertragsstrafeversprechen der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 5.001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vereinbarten Unterlassungsverpflichtungen auf. Ferner enthält der Vergleich die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit des LG München I für die im Vergleich titulierten Unterlassungsansprüche, während die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Prozessgericht vereinbarungsgemäß unberührt bleiben soll. Eine Vertragsstrafe ist bislang nicht tituliert.

5

Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin durch Beschluss Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Die Antragsgegnerin meint, die Klägerin müsse zunächst die Strafandrohung in der Form des Vertragsstrafeversprechens durchsetzen, falls sie gegen die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoße.

6

II.

7

Der Antrag ist zulässig und begründet.