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Landgericht Düsseldorf·4b O 366/05·22.03.2006

EP 0 879 132: Patentverletzung durch Extrusionsanlage mit Vakuum-Schlitz und Distanzelement

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm mehrere Beklagte wegen Angebots und Vertriebs von Extrusionsanlagen auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung sowie Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen ein patentgemäßer Vakuum-Schlitz besteht und ob eine Gummischnur als räumlich verformbare Dichtungs- und Distanzvorrichtung anzusehen ist. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Benutzung: Vakuum-Schlitze innerhalb der Kalibrierwerkzeuge sind vom Anspruch nicht ausgeschlossen; entscheidend ist das Vakuum zwischen den Werkzeugen. Die Klage hatte – abgesehen vom Wirtschaftsprüfervorbehalt und einer Teilabweisung im Übrigen – Erfolg.

Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Unterlassung, Rechnungslegung mit Wirtschaftsprüfervorbehalt, Entschädigung/Schadensersatzfeststellung); im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Patentanspruchsmerkmale, die Vakuum-Schlitze zwischen benachbarten Bauteilen verlangen, schließen Vakuum-Schlitze innerhalb der Bauteile nicht aus, wenn der Anspruch hierzu keine Einschränkung enthält.

2

Für die Verwirklichung eines Merkmals „Vakuum-Schlitz zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen“ ist maßgeblich, ob im Betrieb im Zwischenraum ein Unterdruck entsteht; die Art der Evakuierung kann auch mittelbar über andere Vakuumwege erfolgen, sofern der Zwischenraum tatsächlich evakuiert wird.

3

Eine als „Distanzelement“ beanspruchte Dichtungsvorrichtung liegt vor, wenn die Dichtung räumlich verformbar ist und ihre Abdichtwirkung bei geringfügigen Distanzänderungen der abgedichteten Stirnflächen aufrechterhält; eine Verstellbarkeit der Bauteile ist hierfür nicht erforderlich.

4

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht bei Patentverletzung setzt ein mindestens fahrlässiges Verhalten voraus; bei im Inland tätigen Fachunternehmen kann die Pflicht bestehen, Schutzrechte zu recherchieren und Verletzungen zu vermeiden.

5

Der Anspruch auf Rechnungslegung zur Bezifferung von Patentverletzungsansprüchen kann zum Schutz nichtgewerblicher Abnehmer durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt begrenzt werden.

Relevante Normen
§ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 140b PatG§ 242 BGB§ 256 ZPO§ 259 BGB

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Extrusionsanlagen mit einer Formgebungseinrichtung, die zumindest eine Kalibriervorrichtung aufweist, wobei die Kalibriervorrichtung einem Extrusionswerkzeug in Extrusionsrichtung nachgeordnet ist und aus mehreren Kalibrierwerkzeugen besteht, die in Extrusionsrichtung hintereinander angeordnet sind, und wobei die Kalibriervorrichtungen Formflächen zum Anlegen eines hindurchzuführenden Gegenstandes aufweisen, und wobei die Kalibriervorrichtung und/oder die Kalibrierwerkzeuge mit Kühlkanälen zum Durchfluß eines Temperiermittels versehen sind, und wobei benachbarte Kalibrierwerkzeuge zwischen ihren einander zugewandten Stirnflächen Vakuum-Schlitze begrenzen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 879 132 anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in einem zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem in Extrusionsrichtung unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug ausgebildeten Vakuum-Schlitz und/oder in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug zur Ausbildung eines den hindurchzuführenden Gegenstand im Bereich seiner äußeren Oberflächen aufnehmenden Hohlraums als Distanz¬element eine die Stirnkanten der Formflächen gegenüber dem Umgebungsdruck abschließende, räumlich verformbare Dichtungsvorrichtung angeordnet ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1998 begangen haben, und zwar Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

o die Angaben zu d) nur für Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 24.11.2001 zu machen sind und

o den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.12.1998 bis 24.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 879 132, das auf einer am 25.11.1998 veröffentlichten Anmeldung vom 28.01.1997 beruht und dessen Erteilung am 24.10.2001 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Extrusionsanlage mit einer Formgebungseinrichtung". Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

3

"Extrusionsanlage (1) mit einer Formgebungseinrichtung (3), die zumindest eine einem Extrusionswerkzeug (8) in Extrusionsrichtung (7) nachgeordnete Kalibriervorrichtung (9) aus mehreren in Extrusionsrichtung (7) hintereinander angeordneten Kalibrierwerkzeugen (24, 31, 32, 33) mit Formflächen (71 - 78) zum Anlegen eines hindurchzuführenden Gegenstandes (6) aufweist, wobei die Kalibriervorrichtung (9) und/oder die Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) mit Kühlkanälen zum Durchfluss eines Temperiermittels versehen sind, und wobei benachbarte Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) zwischen ihren einander zugewandten Stirnflächen (26, 87, 88) Vakuum-Schlitze begrenzen,

4

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

5

dass in einem zwischen dem Extrusionswerkzeug (8) und dem in Extrusionsrichtung (7) unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug (24) ausgebildeten Vakuum-Schlitz und/oder in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug (24) und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug (31, 32, 33) zur Ausbildung eines den hindurchzuführenden Gegenstand (6) im Bereich seiner äußeren Oberflächen (48) aufnehmenden Hohlraums (38 - 41) als Distanzelement (28, 30, 36, 37) eine die Stirnkanten der Formflächen (71 - 78) gegenüber dem Umgebungsdruck abschließende, räumlich verformbare Dichtungsvorrichtung angeordnet ist."

6

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 - 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.

7

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) - die Beklagte zu 1) gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 2) - bieten in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreiben Extrusionsanlagen, wie sie in ihren technischen Einzelheiten aus den Werbeunterlagen gemäß Anlagen K 8a, K 9a bis K 13 sowie der Lichtbildfolge gemäß Anlagen K 19 - K 40 hervorgehen. Nachstehend sind sechs dieser Fotografien eingeblendet, w o b e i Anlage K 19 eine Draufsicht auf das Extrusionswerkzeug und die ihm in Extrusionsrichtung nachgeordneten Kalibrierwerkzeuge zeigt,

8

Anlage K 26 in einem Bildausschnitt das Ende des Extrusionswerkzeuges und die beiden ersten Kalibrierwerkzeuge wiedergibt,

9

Anlage K 33 in einem weiteren Bildausschnitt den Übergangsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Kalibrierwerkzeug verdeutlicht,

10

Anlage K 21 die durchgehende Grundplatte (G) zeigt, auf der sämtliche Kalibrierwerkzeuge verschraubt sind,

11

und Anlage K 23 ein einzelnes, geöffnetes Kalibrierwerkzeug mit den im Bereich der Formflächen vorhandenen Vakuum-Schlitzen veranschaulicht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorbeschriebene Extrusionsanlage wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

12

Die Klägerin beantragt,

13

wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Klage abzuweisen;

  1. die Klage abzuweisen;
16

hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

  1. hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
17

Sie bestreiten den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf und führen hierzu aus: Die angegriffene Ausführungsform verfüge zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen nicht über Vakuum-Schlitze; ebenso wenig gebe es zwischen den beiden ersten Kalibrierwerkzeugen ein Distanzelement, welches als Abstandhalter wirke. Einer Benutzung des Klagepatents stehe schließlich entgegen, dass im Innern der Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Vakuumschlitzen vorgesehen sei.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist - abgesehen von dem den Beklagten einzuräumenden Wirtschaftsprüfervorbehalt - begründet.

21

Mit dem Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Extrusionsanlagen verletzen die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich. Sie sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet.

22

I.

23

Das Klagepatent betrifft eine Extrusionsanlage, die zur Herstellung von stranggepreßten Hohlprofilen aus thermoplastischem Kunststoff verwendet wird.

24

Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, ist eine derartige Anlage bereits aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 39 746 bekannt, deren Figur 1 nachstehend eingeblendet ist.

25

Wie die Darstellung verdeutlicht, ist - in Extrusionsrichtung (d.h. von rechts nach links betrachtet) - hinter dem Extrusionswerkzeug bzw. Spritzkopf (2) der Kunststoffstrangpresse eine Vakuum-Kalibriereinrichtung (3) mit einer darin integrierten Kühlung angeordnet. Im Anschluß an die Vakuum-Kalibriervorrichtung (3) befindet sich ein Unterdruckkalibriertank (5), der von einem Kühlmittel (4) durchflossen wird. Die Vakuum-Kalibriereinrichtung (3) ist so ausgelegt, dass in ihr lediglich die Außenhaut und gegebenenfalls vorhandene äußere Profilpartien sowie Feinkonturen des zu kalibrierenden Kunststoffhohlprofils in ihrer endgültigen Form ausgebildet werden. Die noch im Profil enthaltene Restwärme wird anschließend durch das Kühlmittel (4) im Unterdruck-Kalibriertank (5) abgeführt. In der Vakuum-Kalibriereinrichtung (3) sind einzelne Kalibrierblenden (7) im Abstand hintereinander angeordnet und in einem gemeinsamen Unterdruckgehäuse (9) plaziert, in welches ein zentraler Vakuum-Anschluß (8) einmündet. Auf diese Weise bilden sich zwischen den einzelnen Kalibrierblenden (7) Hohlräume in Form von Vakuum-Schlitzen aus, die dafür sorgen, dass das Kunststoffhohlprofil bei seinem Transport durch die Kalibriereinrichtung (3) in Kontakt mit den Kalibrierblenden (7) gehalten wird.

26

Die Klagepatentschrift bemängelt an dieser Konstruktion, dass nicht in allen Anwendungsfällen eine einwandfreie Oberflächenqualität des extrudierten Gegenstandes und eine hohe Standzeit der Vorrichtung erzielt werden kann.

27

Dieselben Nachteile schreibt die Klagepatentschrift einem weiteren, aus der Veröffentlichung "Extrusionswerkzeuge für Kunststoffe und Kautschuk" von Michaeli zu, dessen maßgebliche Abbildung (Seite 323, Bild 11.5) nachstehend wiedergegeben ist.

28

In der Darstellung bezeichnet (6) das Extrusionswerkzeug, (4) die Vakuum-Kalibriervorrichtung sowie (3) und (8) die Vakuumanschlüsse zur Erzeugung des Unterdrucks.

29

Aufgabe der Erfindung soll es ausgehend von dem besagten Stand der Technik sein, auch bei hohen Durchsatzleistungen eine einwandfreie und gleichbleibende Oberflächenqualität der extrudierten Profile zu erreichen, ohne dass eine Erhöhung des maschinentechnischen Aufwandes notwendig ist.

30

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

31

Extrusionsanlage (1) mit

  1. Extrusionsanlage (1) mit
32

einem Extrusionswerkzeug (8) und

  1. einem Extrusionswerkzeug (8) und
33

einer Formgebungseinrichtung (3).

  1. einer Formgebungseinrichtung (3).
34

Die Formgebungseinrichtung (3) weist zumindest eine Kalibriervor-   richtung (9) auf.

  1. Die Formgebungseinrichtung (3) weist zumindest eine Kalibriervor-   richtung (9) auf.
35

Die Kalibriervorrichtung (9)

  1. Die Kalibriervorrichtung (9)
36

ist dem Extrusionswerkzeug (8) in Extrusionsrichtung (7) nachgeordnet und

  1. ist dem Extrusionswerkzeug (8) in Extrusionsrichtung (7) nachgeordnet und
37

besteht aus mehreren Kalibrierwerkzeugen (24, 31, 32, 33).

  1. besteht aus mehreren Kalibrierwerkzeugen (24, 31, 32, 33).
38

Die Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33)

  1. Die Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33)
40

sind in Extrusionsrichtung (7) hintereinander angeordnet und

  1. sind in Extrusionsrichtung (7) hintereinander angeordnet und
41

weisen Formflächen (71 - 78) zum Anlegen eines hindurchzuführenden Gegenstandes (6) auf.

  1. weisen Formflächen (71 - 78) zum Anlegen eines hindurchzuführenden Gegenstandes (6) auf.
43

Die Kalibriervorrichtung (9) und/oder die Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) sind mit Kühlkanälen (49) zum Durchfluss eines Temperiermittels (50) versehen.

  1. Die Kalibriervorrichtung (9) und/oder die Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) sind mit Kühlkanälen (49) zum Durchfluss eines Temperiermittels (50) versehen.
44

Benachbarte Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) begrenzen zwischen ihren einander zugewandten Stirnflächen (26, 87, 88) Vakuum-Schlitze.

  1. Benachbarte Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) begrenzen zwischen ihren einander zugewandten Stirnflächen (26, 87, 88) Vakuum-Schlitze.
45

Zur Ausbildung eines Hohlraums (38 - 41) ist als Distanzelement (28, 30, 36, 37) eine Dichtungsvorrichtung angeordnet.

  1. Zur Ausbildung eines Hohlraums (38 - 41) ist als Distanzelement (28, 30, 36, 37) eine Dichtungsvorrichtung angeordnet.
46

Die Dichtungsvorrichtung

  1. Die Dichtungsvorrichtung
47

befindet sich

  1. befindet sich
48

o in einem Vakuum-Schlitz, der zwischen dem Extrusionswerkzeug (8) und dem in Extrusionsrichtung (7) unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug (24) ausgebildet ist,

49

und/oder

50

o in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug (24) und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug (31, 32, 33),

51

schließt die Stirnkanten der Formflächen (71 - 78) gegenüber dem Umgebungsdruck ab und

  1. schließt die Stirnkanten der Formflächen (71 - 78) gegenüber dem Umgebungsdruck ab und
52

ist räumlich verformbar.

  1. ist räumlich verformbar.
53

Der Hohlraum (38 - 41) nimmt den hindurchzuführenden Gegenstand (6) im Bereich seiner äußeren Oberfläche (48) auf.

  1. Der Hohlraum (38 - 41) nimmt den hindurchzuführenden Gegenstand (6) im Bereich seiner äußeren Oberfläche (48) auf.
54

Zu den Vorteilen einer derartigen Anordnung führt die Klagepatentschrift aus, dass sich eine höhere Maßgenauigkeit bei dem zu extrudieren Profil einstelle, weil das Extrudat nach dem Austritt aus der Düsenlippe des Extrusionswerkzeuges nicht mehr den Umgebungsbedingungen ausgesetzt sei. Durch den unmittelbaren Übertritt von der Extrusionsvorrichtung in die Kalibrierwerkzeuge werde auch ein Einsinken der äußeren Mantelflächen durch innerhalb des Profils angeordnete Stege vermieden, weil der äußere Luftdruck an der Außenoberfläche nicht direkt wirksam werden könne. Gleichzeitig werde die Standzeit zwischen den einzelnen Reinigungsvorgängen erheblich erhöht, weil Verschmutzungen im Einsatzbereich der Kalibrierwerkzeuge durch die Entfernung überschüssigen Gleitmittels verhindert und Verunreinigungen in den Formflächen der einzelnen Kalibrierwerkzeuge vermieden würden. Schließlich sei eine universelle Anpassung der als Vakuum-Schlitze dienenden Hohlräume in einfacher Weise durch manuelle Verstellung einzelner Kalibrierwerkzeuge möglich. Da die Dichtungen räumlich verformbar seien, könne auch auf Distanzänderungen reagiert werden, die sich durch reparaturbedingte Wärmedehnungen des Materials der Kalibrierwerkzeuge einstellen könnten.

55

II.

56

Die streitbefangene Extrusionsanlage der Beklagten macht dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (5) sowie (8) bis (9) steht zwischen den Parteien außer Streit und bedarf insofern keiner weiteren Erörterung. Zu Unrecht leugnen die Beklagten eine Benutzung auch der Merkmale (6) und (7).

57

1.

58

Den Beklagten ist zunächst in ihrer Auffassung zu widersprechen, dass nach der Lehre des Klagepatents auf Vakuum-Schlitze in den Kalibrierwerkzeugen verzichtet werden solle, weswegen eine Patentverletzung schon deshalb ausscheide, weil die angegriffene Ausführungsform über eben solche Vakuum-Schlitze im Inneren sämtlicher Kalibrierwerkzeuge verfügt. Keines der Merkmale von Patentanspruch 1 verhält sich zu Vakuum-Schlitzen in den Kalibrierwerkzeugen. Sie werden nicht gefordert oder vorausgesetzt, sie werden aber auch nicht ausgeschlossen, was den Fachmann grundsätzlich zu der Erkenntnis bringt, dass es seinem Belieben überlassen bleibt, Vakuum-Schlitze im Kalibrierwerkzeug vorzusehen oder nicht. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist allein, dass zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen Vakuum-Schlitze ausgebildet werden. Unteranspruch 5 und der zugehörige Beschreibungstext im Absatz [0010] sehen dazu als lediglich mögliche und bevorzugte Ausführungsvariante der Erfindung vor, den (als Vakuum-Schlitz vorzusehenden) Hohlraum zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem ersten Kalibrierwerkzeug bzw. zwischen den einzelnen Kalibrierwerkzeugen mit einer jeweils eigenen Unterdruckleitung zu versehen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der allgemeinen Lehre des Patentanspruchs 1 ein Vakuum-Schlitz zwischen den besagten Werkzeugen auch auf andere Weise als durch eine unmittelbare Evakuierung des Hohlraumes bewerkstelligt werden kann. Eine denkbare Alternative stellen vordringlich Vakuum-Schlitze im Kalibrierwerkzeug dar, über die (dank ihrer im Einzelfall getroffenen Anordnung und des im Betrieb anliegenden Unterdrucks) zugleich auch der Hohlraum zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen mit evakuiert wird. Einen weiteren Beleg dafür, dass das Klagepatent Vakuum-Schlitze im Kalibrierwerkzeug nicht ausschließt, liefert Unteranspruch 3 des Klagepatents, der vorsieht, "dass ein überwiegender Teil der Formflächen von zumindest drei dem Extrusionswerkzeug unmittelbar nachgeordneten Kalibrierwerkzeugen durchgehend glatt ausgebildet ist". Eine in diesem Sinne vorteilhafte Erfindungsvariante ist auch dann noch gegeben, wenn die ersten drei dem Extrusionswerkzeug nachfolgenden Kalibrierwerkzeuge Vakuum-Schlitze besitzen, solange ein überwiegender Teil der Formflächen dieser Kalibrierwerkzeuge frei von Vakuum-Schlitzen ist. Ist der größere Teil der Formflächen mit Vakuum-Schlitzen versehen, so wird zwar die besonders bevorzugte technische Lehre des Unteranspruchs 3 verlassen. Von der allgemeinen Lehre des Klagepatents, wie sie Inhalt des Hauptanspruchs 1 ist, kann - und wird - jedoch gleichwohl Gebrauch gemacht.

59

Die Beklagten können dem nicht mit Erfolg den allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents im Absatz [0006] entgegenhalten. Dort ist zwar davon die Rede, dass

60

"der überraschende Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung darin liegt, dass mit einer Verringerung des Aufwandes beim Bau und der Wartung der Kalibrierwerkzeuge gleichzeitig die Oberflächengüte erheblich erhöht werden kann, indem Luftdurchlässe bzw. Hohlräume zur Vakuumbeaufschlagung des Profils in dem Kalibrierwerkzeugen vermieden werden" (Spalte 2 Zeile 55 bis Spalte 3 Zeile 3)

61

und weiter ausgeführt, dass "Verschmutzungen in den Formflächen der einzelnen Kalibrierwerkzeuge durch den Wegfall von Luftdurchlässen im überwiegenden Bereich der Formflächen des Kalibrierwerkzeuges vermieden sind" (Spalte 3 Zeilen 25 - 29).

62

Die zitierten Bemerkungen müssen jedoch im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des die Erfindung allgemein erläuternden Beschreibungstextes verstanden werden, wo es heißt (Spalte 3 Zeilen 3 - 19):

63

"Nicht vorhersehbar und für den Fachmann völlig überraschend können ... dadurch höhere Maßgenauigkeiten des Extrudates erreicht werden, da das Extrudat nach dem Austritt aus der Düsenlippe des Extrusionswerkzeuges nicht mehr den Umgebungsbedingungen ausgesetzt ist. Durch den unmittelbaren Übertritt des Extrudates vom Extrusionswerkzeug in die Kalibrierwerkzeuge wird auch ein Einsinken der äußeren Mantelflächen durch darunter bzw. innerhalb des Profils angeordnete Stege vermieden, da der äußere Luftdruck an der Außenoberfläche nicht direkt wirksam werden kann. Dies bewirkt aber eine in unvorhersehbarer Weise rasche Ausfällung von Gleitmittel bzw. eine Kondensierung von Gleitmittelresten, wie beispielsweise der den Rohmaterialien zugemischten Wachse oder dergleichen, die aufgrund der hohen Temperaturen in diesem Bereich noch flüssig sind."

64

Es ist hiernach die Abschirmung des Extrudates vor dem Umgebungsdruck zu Beginn des Kalibriervorganges durch ein räumlich verformbares Dichtungs- und Distanzelement, welche die Oberflächenqualität des Extrudates steigert und die Verschmutzungsanfälligkeit der Kalibrierwerkzeuge (mit der Folge höherer Standzeiten) herabsetzt. Die technische Lehre des Klagepatents besteht also nicht darin, auf Vakuum-Schlitze in den Kalibrierwerkzeugen zu verzichten, weshalb Patentanspruch 1 sich zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Schlitze auch nicht verhält. Wenn in der Patentbeschreibung dennoch erwähnt wird, dass erfindungsgemäß Luftdurchlässe zur Vakuumbeaufschlagung in den Kalibrierwerkzeugen vermieden werden, so versteht der Fachmann dies sinnvollerweise dahin, dass es dank des nach der patentgemäßen Lehre unter Vakuumbedingungen erfolgenden Übergangs des Extrudates in die Kalibriervorrichtung möglich ist, die Zahl der Vakuum-Schlitze in den Kalibrierwerkzeugen zu reduzieren bzw. ganz auf sie zu verzichten, solange nur - bevorzugt durch in den Hohlräumen zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen selbst angeordnete Evakuierungsleitungen - sichergestellt ist, dass der Beginn der Kalibrierstrecke unter einem Vakuum gehalten wird. Soweit dies im Einzelfall durch im Kalibrierwerkzeug vorhandene Vakuumschlitze bewerkstelligt wird, sind solche Luftdurchlässe daher unschädlich. Das gleiche gilt für den - von Patentanspruch 1 des Klagepatents ohne weiteres zugelassenen - Fall, dass die Kalibrierwerkzeuge in Extrusionsrichtung betrachtet eine beachtliche Ausdehnung haben. Dem Fachmann ist klar, dass unter solchen Bedingungen eine hinreichende Anlage des noch plastischen Extrudates an den Formflächen des Kalibrierwerkzeuges ausschließlich durch eine in dem Hohlraum zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem ersten Kalibrierwerkzeug bzw. zwischen den beiden ersten Kalibrierwerkzeugen angeordnete Vakuum-Leitung nicht erzielt werden kann, sondern weitere Vakuum-Schlitze im Kalibrierwerkzeug selbst vorgesehen werden müssen. Auch sie werden vom Klagepatent selbstverständlich nicht ausgeschlosssen.

65

Für die Frage der Patentverletzung ist es vor diesem Hintergrund belanglos, ob die Beklagten ihre Kalibrierwerkzeuge mit einer gegebenenfalls übermäßigen Zahl von Vakuum-Schlitzen ausgestattet haben. Relevant ist allein, ob bei der angegriffenen Extrusionsanlage an den von Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgesehenen Stellen eingangs der Kalibrierstrecke eine erfindungsgemäße Evakuierung stattfindet.

66

2.

67

Dies ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen zu bejahen.

68

Die Klägerin hat unter Vorlage der Lichtbilder gemäß Anlagen K 41 - K 43 substantiiert vorgetragen, den Hohlraum zwischen dem ersten und dem zweiten Kalibrierwerkzeug der streitbefangenen Extrusionsanlage vermessen und dabei festgestellt zu haben, dass bei einem Umgebungsdruck von 1.012 mbar innerhalb des Hohlraums ein Luftdruck von lediglich 516 mbar herrscht. Die behaupteten Meßergebnisse sind durch die Lichtbilder gemäß Anlagen K 41, K 42 belegt. Sie sind auch unmittelbar aussagekräftig, weil die Messung im laufenden Betrieb der Anlage durchgeführt worden ist, wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 28.02.2006 klargestellt hat.

69

Der demgegenüber erhobene Einwand der Beklagten, wegen des im Extrusionsbetrieb an den Formflächen anliegenden Kunststoffhohlprofils sei es ausgeschlossen, dass über die im Kalibrierwerkzeug angeordneten Vakuum-Schlitze Luft aus dem Hohlraum jenseits des Werkzeuges evakuiert werde, ist unerheblich. Die Klägerin hat nämlich - ohne dass die Beklagten dem in substantiierter Weise entgegengetreten wären - dargelegt, dass beim Abziehen des Profilstrangs zwischen der Profil- und der Kalibratoroberfläche Reibungskräfte entstehen, die über die Kalibrierstrecke auf das zähplastische Kunststoffextrudat übertragen werden. Dadurch, dass das Temperaturniveau des Profilstrangs im Einlaufbereich der Kalibrierstrecke außerordentlich hoch und die Stärke der bereits abgekühlten, mechanisch tragfähigen Außenschicht des Profilstranges gering sei, führten die Abzugskräfte zu einer verstärkten Längsverstreckung des Profilstrangs. Die hierbei auftretenden Deformationen könnten aufgrund weiterer Abkühlung nicht mehr vollständig relaxieren, weswegen die Abmessungen des Profilstranges quer zur Abzugsrichtung abnähmen. Insbesondere im Bereich der Außenkanten des Profilstranges entstünden Kanäle in Längsrichtung, die gegenüber den Kalibrierflächen nicht luftdicht durch das Material ausgefüllt würden. Solche Luftkanäle verbänden den Hohlraum an der Stirnseite des Kalibrierwerkzeuges mit den innen liegenden Vakuum-Schlitzen. Dass und weshalb diese technischen Ausführungen nicht zutreffen sollen, haben die Beklagten nicht dargelegt, weswegen - mangels substantiierten Bestreitens - von dem (im Übrigen durch die Meßergebnisse bestätigten) Sachvortrag der Klägerin auszugehen ist.

70

3.

71

Zwischen den beiden ersten Kalibrierwerkzeugen ist nicht nur - wie erläutert - ein Vakuum-Schlitz ausgebildet; in Gestalt der zwischen den einander zugewandten Stirnseiten der Kalibrierwerkzeuge vorgesehene Gummischnur ist gleichermaßen eine Dichtungsvorrichtung vorhanden, die als Distanzelement wirkt.

72

Der Zweck des im Merkmal (7) vorgesehenen "Distanzelementes" erschöpft sich nicht darin, eine Dichtung zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem ersten Kalibrierwerkzeug bzw. zwischen dem ersten und einem weiteren Kalibrierwerkzeug herbeizuführen und - wie es eingangs des Merkmals (7) heißt - "einen Hohlraum (zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem ersten Kalibrierwerkzeug bzw. zwischen dem ersten und einem weiteren Kalibrierwerkzeug) auszubilden". Aus dem allgemeinen Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 31 - 38) erfährt der Fachmann vielmehr, dass die patentgemäße Konstruktion "eine universelle Anpassung der in Extrusionsrichtung verlaufenden Breite der als Vakuum-Schlitze dienenden Hohlräume in einfacher Weise" ermöglicht und "die Justierung der Breite dieser Hohlräume ... durch Verstellung einzelner Kalibrierwerkzeuge gegenüber dem Kalibriertisch manuell oder automatisch erfolgen" kann. Die Dichtungsvorrichtung ist demzufolge dann ein "Distanzelement", wenn sie nicht nur (wie eine gewöhnliche Dichtung) den duch die Dichtung bedingten Abstand der abdichtend miteinander verbundenen Bauteile überbrücken kann, sondern darüber hinaus in dichtender Anlage an den betreffenden Bauteilen auch dann bleiben kann, wenn die Distanz zwischen den Bauteilen verändert wird, sei es durch temperaturbedingte Ausdehnungen, sei es durch eine willkürliche Veränderung der Lage der Bauteile zueinander. Dementsprechend hat auch die sachkundige Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seinem das parallele Gebrauchsmuster der Klägerin betreffenden Beschluss vom 11.01.1999 (Anlage K 4) ausgeführt:

73

"Bei der ... Formgebungseinrichtung nach Schutzanspruch 1 ... sollen die Stirnflächen zwischen dem Formwerkzeug und dem Kalibrierwerkzeug mittels eines Distanz- bzw. Dichtungselements abgedichtet und der Schlitz zwischen den Stirnflächen mit Unterdruck beaufschlagt werden. Damit soll der Vorteil erreicht werden, die Breite der Hohlräume zu justieren, und zwar durch Verstellen einzelner Kalibrierwerkzeuge gegenüber dem Kalibriertisch. Gleichzeitig soll ein Ausgleich der temperaturbedingten Wärmedehnungen ohne mechanische Nachjustierung erreicht werden."

74

Für den Fachmann ist in diesem Zusammenhang einsichtig, dass es nur um eine geringfügige Lageveränderung der von der Dichtungsvorrichtung betroffenen Bauteile zueinander geht, die z.B. eine exakt parallele Ausrichtung der Kalibrierwerkzeuge in dem Sinne gewährleistet, dass es im Verlauf der Kalibrierstrecke nicht zu einer Verkantung des Extrudates kommt. Folgerichtig erwähnt der Beschreibungstext in Spalte 10 Zeilen 3 - 7 eine Dichtung als geeignetes "Distanzelement", die aus Vollmaterial gebildet ist und beispielsweise aus Moosgummi oder Polyurethan besteht. Das mit einer derartigen Ausgestaltung verbundene (vergleichsweise beschränkte) Ausdehnungspotential reicht demnach aus, um die Zwecke der Erfindung zu erfüllen.

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Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform der Beklagten beweisen die Lichtbilder gemäß den Anlagen K 34 - K 36, dass die zwischen den beiden ersten Kalibrierwerkzeugen vorgesehene Gummischnur räumlich verformbar ist, so dass eine Dichtung auch dann erfolgt, wenn sich die Distanz zwischen den betroffenen Kalibrierwerkzeugen (z.B. aufgrund von thermisch bedingten Ausdehnungen) verändert. Die aus den Lichtbildern erkennbare Dickenvariation der Gummischnur ist auch ausreichend, um die Distanz zwischen den Kalibrierwerkzeugen bei einer willkürlichen Lageveränderung (in dem vorliegend in Rede stehenden geringen Grade) zu überbrücken. Dass eine solche willkürliche Abstandsveränderung zwischen den Kalibrierwerkzeugen deshalb nicht möglich ist, weil die Kalibrierwerkzeuge fest auf der Grundplatte montiert sind, spielt dabei keine Rolle, weil sich Patentanspruch 1 nicht mit der Verschiebbarkeit der Kalibrierwerkzeuge, sondern lediglich damit befaßt, dass die Dichtung als "Distanzelement", d.h. in einer solchen Weise ausgebildet wird, dass im Falle einer Abstandsveränderung die Dichtungswirkung erhalten bleibt.

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III.

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Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein mindestens fahrlässiges Verschulden, weil sie als in der Bundesrepublik Deutschland tätiges Fachunternehmen das Klagepatent hätten kennen und die geschehene Patentverletzung hätten vermeiden können. Sie haften der Klägerin deshalb auf Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG). Da die Klägerin keine Kenntnis über den genauen Umfang der Verletzungshandlungen beitzt, hat sie im Sinne von § 256 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist den Beklagten allerdings ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger).

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IV.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist den Beklagten nicht zu gewähren, weil sie weder dargetan noch glaubhaft gemacht haben, dass ihnen eine Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).

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V.

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Es besteht kein Anlass, den Beklagten einen Schriftsatznachlass einzuräumen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf deren Bestreiten, dass zwischen den beiden ersten Kalibrierwerkzeugen ein Vakuum herrscht. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist - wie dargelegt - bereits unabhängig vom Fehlen einer eigenen Messung der Beklagten unsubstantiiert. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist kommt ebensowenig im Hinblick auf das im Merkmal (7) geforderte "Distanzelement" in Betracht. Dessen Vorhandensein ergibt sich aus denjenigen - als solche nicht bestrittenen - Tatsachen, die aus den von der Klägerin präsentierten Lichtbildern gemäß den Anlagen K 34 - K 36 hervorgehen. Zu ihnen haben die Beklagten innerhalb der ihnen eingeräumten Klageerwiderungsfrist sowie bis und im Verhandlungstermin vom 28.02.2006 hinreichend Stellung nehmen können.

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Dr. KühnenVoßSchmidt