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Landgericht Düsseldorf·4b O 36/06·03.05.2006

§ 93 ZPO: Anerkenntnis nach Widerspruch nicht 'sofort' – Beklagter trägt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung von 324,52 € nebst Zinsen; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung und auferlegte ihm die Prozesskosten. Eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des Beklagten wurde abgelehnt, weil er durch Widerspruch und einen Schriftsatz Verteidigungsbereitschaft gezeigt hatte. Das Anerkenntnis war daher nicht mehr "sofort" im Sinne des § 93 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 324,52 € nebst Zinsen stattgegeben; § 93 ZPO nicht zugunsten des Beklagten angewandt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 93 ZPO findet keine Anwendung zugunsten einer Partei, die vor oder neben einem Anerkenntnis durch Widerspruch oder anderweitige prozessuale Erklärungen ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat.

2

Ein Anerkenntnis gilt nur dann als "sofort" i.S.v. § 93 ZPO, wenn es ohne vorherige oder gleichzeitige äußerliche Hinweise auf eine Verteidigungsabsicht abgegeben wird.

3

Zeigt der Schuldner vor dem Anerkenntnis Verteidigungswille (z.B. durch Widerspruch oder Schriftsatz), kann er die zugunsten des Anerkenners vorgesehene Kostenfolge des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen.

4

Die Parteienentscheidung über Kosten und die Bestellung vorläufiger Vollstreckbarkeit bleiben davon unberührt; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 93 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 06.06.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des Beklagten kommt nicht in Be-tracht, weil er durch seinen Widerspruch als auch durch seinen Schriftsatz vom 28.02.2006 angezeigt hat, sich gegen die Klageforderung verteidigen zu wollen. Sein Anerkenntnis vom 05.04.2006 war damit nicht mehr „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 138).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)