EP 0 883 459: Kein Patentverstoß ohne separates, am Betätigungselement angebrachtes Gehäuse
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm Herstellerin und Vertreiberinnen einer Säbelsäge wegen Verletzung des EP 0 883 459 (schlüssellose Sägeblatteinspannung) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die angegriffene Ausführungsform das Merkmal eines am Betätigungselement angebrachten und mitdrehbaren Gehäuses verwirklicht. Das LG Düsseldorf verneinte eine wortsinngemäße Verwirklichung, weil das Patent Betätigungselement und Gehäuse als zwei separate Bauteile voraussetzt. Auch eine äquivalente Benutzung wurde mangels Gleichwertigkeit abgelehnt, da die einstückige Ausführung zum Stand der Technik zurückführe. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Patentverletzung (weder wortsinngemäß noch äquivalent) verneint; Klage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht ein Patentanspruch ein am Betätigungselement „angebracht“es und mit diesem „drehbar“es Gehäuse vor, spricht der Anspruchswortlaut regelmäßig für das Erfordernis zweier separater Bauteile.
Die Merkmalsangabe, dass ein Gehäuse an einem Betätigungselement angebracht und mit ihm drehbar ist, erhält ihren technischen Sinn insbesondere bei zwei voneinander verschiedenen Teilen; bei einem einstückigen Bauteil wäre die Mitdrehbarkeit regelmäßig selbstverständlich.
Für die funktionsorientierte Auslegung kann maßgeblich sein, ob der Stand der Technik bereits ein Betätigungselement kennt und das Patent den erfinderischen Unterschied gerade in einem zusätzlich vorgesehenen Gehäuseteil sieht.
Äquivalente Patentbenutzung setzt neben Gleichwirkung und Auffindbarkeit voraus, dass der Fachmann die abgewandelte Ausführung als gleichwertige, am Anspruchssinn orientierte Lösung in Betracht zieht; daran fehlt es, wenn die Abwandlung die vom Patent gelehrte Abgrenzung zum Stand der Technik aufgibt.
Erklärungen aus dem Erteilungsverfahren sind für die Schutzbereichsbestimmung grundsätzlich nicht maßgeblich, können aber als Indiz herangezogen werden, soweit sie in der Patentschrift bzw. dem Verständnis der dort beschriebenen Lehre Niederschlag finden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 883 459 betreffend eine schlüssellose Sägeblatteinspannvorrichtung (im Folgenden: Klagepatent). Das die Prioritäten vom 01.03.1996 und 10.07.1996 (US 12598 P und US 21470 P) in Anspruch nehmende Klagepatent beruht auf der Anmeldung vom 28.02.1997, die am 16.12.1998 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises der Patenterteilung erfolgte am 17.09.2003. Das Klagepatent ist unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Die deutsche Übersetzung des Klagepatents trägt die Veröffentlichungsnummer DE 697 24 935 T2 (Anlage K 2).
In der amtlichen Übersetzung des Klagepatentes lautet Anspruch 1:
"Eine sich hin und her bewegende Säge, umfassend:
eine hin und her bewegende Spindel (44) mit einem Ende (60), welches dafür ausgelegt ist, um ein Sägeblatt aufzunehmen;
einem Blattklemmmechanismus (41), der mit der Spindel verbunden und dafür angelegt ist, um das Sägeblatt (42) an der Spindel (44) anzubringen, wobei der Blattklemmmechanismus (41) einschließt: ein Betätigungselement (56), das auf dem Ende (60) der Spindel (44) angebracht ist und in der Lage ist, sich relativ zu der Spindel (44) zwischen einer eingegriffenen Position und einer freigegebenen Position zu drehen;
ein Verriegelungselement (50), welches betriebsmäßig zu dem Betätigungselement (56) gehört und relativ zu der Spindel (44) bewegbar ist, so dass dann, wenn das Betätigungselement (56) in der eingegriffenen Position ist, das Verriegelungselement (50) in Eingriff mit dem Sägeblatt (42) stehen kann, und wenn das Betätigungselement (56) in der freigegebenen Position ist, das Verriegelungselement (59) dem Sägeblatt (42) erlauben wird, von dem Klemmmechanismus (41) freigegeben zu werden;
ein Vorspannelement (54), welches mit dem Betätigungselement (56) verbunden ist, zum Vorspannen des Betätigungselements (56) in Richtung auf die eingegriffene Position hin; dadurch gekennzeichnet, dass
ein Gehäuse (59) an dem Betätigungselement (56) angebracht und mit dem Betätigungselement (56) drehbar ist."
Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht eines Aufbaus eines schlüssellosen Blattklemmmechanismus.
Figuren 9 und 10 zeigen die vordere bzw. hintere perspektivische Ansicht des Betätigungselements dar.
Figur 13 zeigt eine hintere perspektivische Ansicht eines Gehäuses; Figur 14 ist eine Seitenansicht des Gehäuses der Figur 13.
Der deutsche Teil des Klagepatentes steht in Kraft. Über die von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 07.11.2005 (Anlage B 1) beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen 4 Ni 61/05) ist derzeit nicht entschieden. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Klägerin Anspruch 1 des Klagepatents nur noch in eingeschränktem Umfang. Mit Schriftsatz vom 02.06.2006 (Anlage K 18/B1) beantragte sie die Aufrechthaltung des folgenden Hauptanspruches 1:
"1. Eine sich hin und her bewegende Säge, umfassend:
eine hin und her bewegende Spindel (44) mit einem Ende (60), welches einen Schlitz (62) aufweist der dimensioniert ist, um ein Sägeblatt (42) aufzunehmen, und das Ende (60) eine Spitzenöffnung (64) aufweist, welche sich lateral von der äußeren Oberfläche des Endes (60) zu dem Schlitz (62) erstreckt;
einem Blattklemmmechanismus (41), der mit der Spindel verbunden und dafür angelegt ist, um das Sägeblatt (42) an der Spindel (44) anzubringen, wobei der Blattklemmmechanismus (41) einschließt:
- eine Hülse (58), die um das Ende (60) der Spindel (44) herum positioniert ist um das Ende (60) in einem zylindrischen Körperabschnitt (65) aufzunehmen, und der Körperabschnitt (65) eine Hülsenöffnung (66) umfasst, die zur Spitzenöffnung (64) ausgerichtet ist;
- ein Betätigungselement (56), das auf der Hülse (58) am Ende (60) der Spindel (44) angebracht ist und in der Lage ist, sich relativ zu der Spindel (44) zwischen einer eingegriffenen Position und einer freigegebenen Position zu drehen;
- ein Verriegelungselement (50), welches betriebsmäßig zu dem Betätigungselement (56) gehört, verschiebbar innerhalb der Hülsenöffnung (66) und der Spitzenöffnung (64) positioniert ist und relativ zu der Spindel (44) bewegbar ist, so dass dann, wenn das Betätigungselement (56) in der eingegriffenen Position ist, das Verriegelungselement (50) in Eingriff mit dem Sägeblatt (42) stehen kann, und wenn das Betätigungselement (56) in der freigegebenen Position ist, das Verriegelungselement (59) dem Sägeblatt (42) erlauben wird, von dem Klemmmechanismus (41) freigegeben zu werden;
- ein Vorspannelement (54), welches mit dem Betätigungselement (56) verbunden ist, zum Vorspannen des Betätigungselements (56) in Richtung auf die eingegriffene Position hin;
- ein Gehäuse (59), das an dem Betätigungselement (56) angebracht und mit dem Betätigungselement (56) drehbar ist."
Die Beklagte zu 1), ein in den Niederlanden geschäftsansässiges Unternehmen, stellt her und bietet auf ihrer Internetseite sich hin- und her bewegende Sägen an, unter anderem auch solche mit der Typenbezeichnung "TopCraft TRS 600D", die identisch mit der Säge mit der Typenbezeichnung "FRS-600D" ist (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). In der Bundesrepublik Deutschland vertreibt die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform über die Beklagte zu 2), von welcher u.a. die Beklagte zu 3) in der Vergangenheit die angegriffene Ausführungsform bezogen und sodann vertrieben hat.
Die angegriffene Ausführungsform weist ein – von der Klägerin als Hülse (56´, 59´) und von den Beklagten als Betätigungselement bezeichnetes – Bauteil auf, mit dem ein Verriegelungselement in eine das Sägeblatt feststellende und in eine das Sägeblatt freigebende Stellung bewegt werden kann. In seinem Inneren weist dieses Bauteil zwei nicht über den gesamten Radius durchgehende Absätze auf. Der zweite Absatz formt in Richtung des Bauteilausgangs eine exzentrische Ausnehmung, wobei sich seine Innenfläche bis zum Ausgang erstreckt. Auf seiner Außenseite verfügt dieses Bauteil über Einkerbungen, welche zu einem karoförmigen Muster führen. Der Angriff des Benutzers zum Festsetzen oder Freigeben des Sägeblattes erfolgt an dieser Außenseite.
Zur näheren Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin als Anlage K 6 ein Muster, als Anlage K 12 mit Bezugszeichen versehene Fotografien der angegriffenen Ausführungsform sowie als Anlage K 7 einen Auszug des Internetauftritts der Beklagten zu 2) vor. Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Anlage B 12 ein Fotografie des Betätigungselements der angegriffenen Ausführungsform eingereicht. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend die Fotografien 3, 4, 9 und 10 der Anlage K 12 wiedergegeben.
Die Klägerin stützte ihre Klage zunächst auf den erteilten Anspruch 1 des Klagepatents; nunmehr macht sie den Anspruch 1 nur noch in dem im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Umfang geltend. Sie erkennt in der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße, mindestens jedoch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents. Das von ihr als Hülse (56´, 59´) bezeichnete Bauteil erfülle sowohl die Funktionen des Betätigungselements als auch des Gehäuses. Es diene mit seiner inneren Ausgestaltung dem Hereindrücken bzw. Herauslassen des Verriegelungselements, mit seiner äußeren Gestalt werde der innere Teil bewegt und der Blattklemmmechanismus vor Verschmutzungen bewahrt. Es handele sich um eine einstückige Ausbildung der beiden erfindungsgemäßen Bauteile, die vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst werde. Des weiteren verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über eine Hülse wie sie nach dem geänderten Anspruch erforderlich sei.
Die Klägerin nimmt die Beklagten deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassen, Auskunft sowie Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Nachdem die Klägerin zunächst eine dahingehende Verurteilung auf der Grundlage des erteilten Anspruchs 1 beantragt hat, beantragt sie nunmehr,
I. die Beklagten – unter näherer Bezeichnung der gesetzlichen Ordnungsmittel – zu verurteilen, es zu unterlassen,
eine sich hin und her bewegende Säge, umfassend: eine hin und her bewegende Spindel mit einem Ende, welches einen Schlitz aufweist, der dimensioniert ist, um ein Sägeblatt aufzunehmen, und das Ende eine Spitzenöffnung aufweist, welche sich lateral von der äußeren Oberfläche des Endes zu dem Schlitz erstreckt; einem Blattklemmmechanismus, der mit der Spindel verbunden und dafür angelegt ist, um das Sägeblatt an der Spindel anzubringen, wobei der Blattklemmmechanismus einschließt: eine Hülse, die um das Ende der Spindel herum positioniert ist um das Ende in einem zylindrischen Körperabschnitt aufzunehmen, und der Körperabschnitt eine Hülsenöffnung umfasst, die zur Spitzenöffnung ausgerichtet ist; ein Betätigungselement, das auf der Hülse am Ende der Spindel angebracht ist und in der Lage ist, sich relativ zu der Spindel zwischen einer eingegriffenen Position und einer freigegebenen Position zu drehen; ein Verriegelungselement, welches betriebsmäßig zu dem Betätigungselement gehört, verschiebbar innerhalb der Hülsenöffnung und der Spitzenöffnung positioniert ist und relativ zu der Spindel bewegbar ist, so dass dann, wenn das Betätigungselement in der eingegriffenen Position ist, das Verriegelungselement in Eingriff mit dem Sägeblatt stehen kann, und wenn das Betätigungselement in der freigegebenen Position ist, das Verriegelungselement dem Sägeblatt erlauben wird, von dem Klemmmechanismus freigegeben zu werden; ein Vorspannelement, welches mit dem Betätigungselement verbunden ist, zum Vorspannen des Betätigungselements in Richtung auf die eingegriffene Position hin
im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0883 459 zu liefern, anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder sonst wie zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei der ein Gehäuse, das an dem Betätigungselement angebracht und mit dem Betätigungselementdrehbar ist, wobei das Gehäuse und das Betätigungselement einstückig ausgestaltet ist.
die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus zu verurteilen, es – bei näherer Bezeichnung der gesetzlichen Ordnungsmittel – zu unterlassen, die unter Ziffer I. näher beschriebenen Sägen zu den genannten Zwecken einzuführen;
- die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus zu verurteilen, es – bei näherer Bezeichnung der gesetzlichen Ordnungsmittel – zu unterlassen, die unter Ziffer I. näher beschriebenen Sägen zu den genannten Zwecken einzuführen;
III. die Beklagten zu verteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 17. Oktober 2003 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das Folgendes beinhaltet:
1. die Menge von Produkten, die erhalten oder bestellt wurden, ebenso wie die Namen und Adressen der Hersteller, Zulieferer und anderer vorheriger Besitzer der Produkte wie unter I beschrieben,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. beschriebenen Sägen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
V. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. Oktober 2003 durch die in Ziff. I. und II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil DE 697 24 935 des Klagepatents EP 0 883 459 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Eine wortsinngemäße Verwirklichung scheitere bereits an dem Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform lediglich über ein Betätigungselement, nicht aber – insoweit unstreitig – über ein zusätzliches Gehäuse verfüge. Ein solches, separat ausgebildetes Bauteil sei nach der Lehre des Klagepatents jedoch zwingend erforderlich. Eine äquivalente Verletzung sei gleichfalls nicht gegeben, da ein einfaches, ohne ein Austauschmittel versehenes "einstückiges" Betätigungselement nicht die Funktion eines zusätzlichen Gehäuses habe und nach dem Klagepatent in der Verwendung des zusätzlichen Gehäuses gerade der Kern der Erfindung zu sehen sei. Die Aufgabe des Gehäuses sei nach dem Klagepatent eine Verhinderung der Wärmeübertragung. Diesen Vorteil weise die angegriffene Ausführungsform jedoch nicht auf. Die angegriffene Ausführungsform sehe zudem keine Hülse entsprechend der neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmalsgruppe vor; überdies fehle ein schlüssiger Vortrag der Klägerin zu den weiteren neuen Teilmerkmalen.
Die Beklagten erheben darüber hinaus den sogenannten Formstein-Einwand. Bereits das europäische Patent 0 623 413 (Anlage K 3) sehe die technische Lösung vor, die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendet werde, da auch dort der Nutzer direkt auf die Oberfläche des Betätigungselements angreife, um es zu verdrehen und die Aufnahme des Sägeblattes zu verwenden. Gleiches sei der DE 41 02 011 C 2 (Anlage B 3) zu entnehmen.
Für den Fall, dass gleichwohl eine äquivalente Verletzung des Klagepatents anzunehmen sei, sei das Verfahren bis zu Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Klagepatent werde sich jedenfalls wegen des im Erteilungsverfahrens noch nicht berücksichtigten Standes der Technik, der DE 195 43 247 (Anlage B 2) und der EP 0 633 103 B 1 (Anlage B 4), mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes werden auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 3) vertriebene angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
I.
Das Klagepatent betrifft sich hin- und herbewegende Sägen und insbesondere eine schlüssellose Blattklemme zum schnellen und einfachen Ersetzen und Befestigen eines Sägeblattes an einer Spindel einer sich hin- und herbewegenden Spindel.
Elektrische, sich hin- und herbewegende Sägen sind üblicherweise mit entfernbaren Blättern ausgestattet, die ausgetauscht werden können, wenn die Sägeblätter abgenutzt oder beschädigt sind oder das zu schneidende Material andere Anforderungen an das Sägeblatt stellt. Dies erfordert ein Blattanbringungssystem, welches einen schnellen Blattaustausch erlaubt und (gleichwohl) das Blatt an dem Werkzeug genau und fest koppelt. Typischerweise verwenden die bekannten Sägen Einspannvorrichtungen für die Sägeblätter, bei denen das Sägeblatt zwischen zwei Teilen mittels einer Schraube oder ähnlichen Verbindung eingeklemmt ist. Zur Betätigung dieses Blattklemmmechanismus ist üblicherweise der Einsatz eines Werkzeugs, wie z. B. eines Schraubenschlüssels oder eines speziellen Schlüssels nötig. Dies ist ein langsamer und oft schwieriger Prozess.
Wie das Klagepatent unter Nennung des europäischen Patents 0 623 413 (Anlage K 3) und des europäischen Patents 0 544 129 (Anlage K 4) erläutert, sind außerdem Blattklemmen bekannt, die kein Werkzeug benötigen.
Obwohl diese schlüssellosen Blattklemmmechanismen bereits eine starke Verbesserung gegenüber den standardmäßigen Blattklemmen darstellen, besteht – so das Klagepatent – ein Bedarf nach schlüssellosen Blattklemmen, die einfach hergestellt werden können, einfach zu verwenden sind und lange halten.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent – in dem von der Klägerin beschränkt geltend gemachten Umfang – in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:
Eine sich in und her bewegende Säge, umfassend:
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht; auch wenn unstreitig die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.6 sowie die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.4, 1.4.1, 1.4.3, 1.5, 1.5.1, 1.5.3 und 1.5.4. wortsinngemäß verwirklicht sind. Es fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7, so dass dahinstehen kann, ob die angegriffene Ausführungsform von den übrigen in Streit stehenden Merkmalen Gebrauch macht.
1)
Eine wortsinngemäße Verletzung der Merkmale 1.7.1 und 1.7.2, die ein an dem Betätigungselement (56) angebrachtes Gehäuse (59), welches mit dem Betätigungselement (56) drehbar ist, vorsehen, ist nicht festzustellen.
Das Klagepatent erfordert das Vorhandensein eines Betätigungselements und eines Gehäuses, wobei diese als zwei separate Bauteile ausgestaltet sein müssen. Unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform eine "einstückige" Ausgestaltung ist, ist jedenfalls eine derartige zweiteilige Ausgestaltung auch nach Ansicht der Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben.
a)
Dem Anspruchswortlaut ist sowohl ein Betätigungselement als auch ein Gehäuse zu entnehmen; es werden zwei (separate) Bauteile erwähnt und gesondert beschrieben. Infolge dessen heißt es auch in der Merkmalsgruppe 1.7, dass das Gehäuse an dem Betätigungselement angebracht und mit diesem drehbar ist. Anzubringen an ein Element ist nur etwas, was sich von diesem Element unterscheidet und (zuvor) separat war. Das weitere Erfordernis, das "miteinander-drehbar-sein", ergibt ferner vorrangig dann einen technischen Sinn, wenn das Betätigungselement und das Gehäuse zwei verschiedene Bauteile sind. Anderenfalls wäre die Drehbarkeit des "einen Teils" des (Gesamt-)Bauteils selbstverständlich und zwingend gegeben, wenn der "andere Teil" des (Gesamt-)Bauteils drehbar ist. Einer besonderen Beschreibung in einem gesonderten Merkmal bedürfte es dann nicht.
b)
Der Fachmann wird das Erfordernis der zweiteiligen Ausgestaltung zudem aufgrund der von ihm vorzunehmenden funktionsorientierten Auslegung des Anspruchs unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Aufgabenstellung des Klagepatents erkennen.
Das Gehäuse dient zunächst ersichtlich als Angreiffläche des Benutzers der Säge. Mit dem Gehäuse kann er über das Betätigungs- und das Verringelungselement letztlich den Blattklemmmechanismus bedienen. Damit dies möglich ist, muss das Gehäuse entsprechend Merkmal 1.7 an dem Betätigungselement angebracht und mit diesem drehbar sein. Die auf das Gehäuse ausgeübten Bewegungen müssen auf das Betätigungselement übertragen werden, welches sodann das Verriegelungselement in Eingriff mit dem Sägeblatt bringt oder dieses freigibt.
Darüber hinaus entnimmt der Fachmann, der die Aufgabenstellung der Erfindung objektiv zu ermitteln hat, dass der technische Sinn des erfindungsgemäßen Gehäuses auch darin liegt, den Blattklemmmechanismus vor Verschmutzungen zu schützen und den Wärmetransfer von Sägeblatt, Blattklemmmechanismus und Spindel zu verringern.
Zwar ist es zutreffend, dass dem Anspruchswortlaut selbst keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Gehäuses zu entnehmen sind, die einen direkten Rückschluss auf die Schutz- und/oder die Wärmeübertragungsreduzierungsfunktion zulassen. Es ist beispielsweise weder etwas zu einer bestimmten Größe und/oder Ausdehnung des Gehäuses noch zu einem bestimmten zu verwendenden Material gesagt. Ebenso trifft es zu, dass die genannten Funktionen in der Klagepatentschrift nur als "zusätzliche" Funktionen im Rahmen der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen (Anlage K 2, Absätze [0036] und [0037]) beschrieben werden; was im übrigen auch für die Funktion, den Wärmetransfer zu verringern, anzunehmen ist. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf Absatz [0006] der Klagepatentschrift (Anlage K 2) verweisen und den dort enthaltenden Satz "Mit Hilfe der Bereitstellung eines Gehäuses, das an dem Betätigungselement angebracht ist, wird ein Wärmetransfer von dem Blatt an den Benutzer verringert" als allgemeine Funktionsbeschreibung deuten, kann dem wegen des Eingangs des ersten Satzes ("Vorzugsweise") dieses Absatzes und dem Wort "kann" im darauf folgenden Satz nicht gefolgt werden. Diese Formulierung betrifft erkennbar nur die Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform. Die sich anschließenden Sätze des nur fünf Sätze umfassenden Absatzes sind – trotz ihrer für sich genommenen allgemeinen Formulierung – im Zusammenhang mit den beiden vorherstehenden Sätzen zu sehen. Sie erläutern die Folgen der bevorzugten Ausgestaltungen. Während Satz drei (Verringerung des Wärmetransfers) den Inhalt des ersten Satzes (thermisches isolierendes Material) aufnimmt, steht Satz vier (Ergreifen des Gehäuses) in Bezug zum Inhalt des zweiten Satzes (Aussparungen auf der Oberfläche). Dass es sich auch hier lediglich um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen handelt, erschließt sich zudem aus den Unteransprüchen 2, 3 und 5, deren Gegenstand ein bestimmtes Material bzw. eine bestimmte Oberflächenausgestaltung ist.
Gleichwohl wird der Fachmann erkennen, dass die Lösung der Erfindung nur der Lösung dieser "zusätzliche" Funktionen dient. Zunächst ist zu konstatieren, dass sowohl der Schutz des Betätigungselements als auch die Verringerung der Wärmeübertragung ohne weiteres durch Anbringen eines Gehäuses – unabhängig von dessen konkreten Ausgestaltung – erreicht wird. Ein am Betätigungselement anzubringendes Gehäuse umschließt selbstverständlich jedenfalls zum Teil das Betätigungselement, so dass dieses zum einen nicht direkt angefasst werden muss und zum anderen vor Verschmutzungen im Inneren geschützt wird. Ebenso ist die an einem Gehäuse zu verspürende Wärme allein deshalb geringer als die an dem Sägeblatt, dem Blattklemmmechanismus und der Spindel selbst Gegebene, weil es sich um eine weitere Materialschicht handelt. Diese Funktionen finden sich auch zwanglos in der Aufgabenstellung wieder, wonach schlüssellose Blattklemmen zur Verfügung zu stellen sind, die einfach hergestellt sowie einfach verwendet werden können und die lange halten (Anlage K 2, Absatz [0003]). Das Gehäuse verringert einerseits den Wärmetransfer und führt so zu einer leichteren, verbesserten Verwendung und schützt andererseits das Innere des Blattklemmmechanismus, wodurch eine längere bzw. lange Lebensdauer der Säge erzielt wird. Nicht zur Gänze stünde das Vorsehen des Gehäuses hingegen dann mit der Aufgabe der Erfindung in Einklang, wenn es allein dem technischen Zweck, das Angreifen für den Benutzer zu erleichtern dienen würde. Die Herstellung wird nämlich durch das Vorsehen eines weiteren, zusätzlichen Bauteils nicht verbessert.
Darüber hinaus bietet der Stand der Technik für den Fachmann einen Anhalt. Wie das Klagepatent ausführt und zwischen den Parteien unstreitig ist, sehen das in ihm ausdrücklich gewürdigte EP 0 623 413 (Anlage K 3) und das EP 0 544 129 (Anlage K 4) eine Schnellspannvorrichtung für Stichsägeblätter vor, die alle Merkmale des (ursprünglichen) Oberbegriffs offenbaren. Sie sehen insbesondere jeweils ein Bauteil vor, welchem die Funktion inne wohnt, die nach dem Klagepatent dem Betätigungselement obliegt. Dieses hat – wie die Merkmalsgruppen 1.4 und 1.5 und die diese erläuternde Beschreibung in den Absätzen [0028], [0029], [0039] bis [0041] der Klagepatentschrift erkennen lassen – durch seine relativ zur Spindel gegebene Drehbarkeit zwischen einer eingreifenden und einer freigebenden Position dafür Sorge zu tragen, das erfindungsgemäße Verriegelungselement in der eingegriffenen Position radial tiefer in die Öffnung der Spindel hinein zu drücken und in der freigelassenen Position radial weiter aus der Öffnung in der Spindel herauszulassen. Das Betätigungselement ist demnach das Element, welches die Schnellspannung bzw. das Einspannen und Freilassen des Sägeblattes in bzw. aus dem Blattklemmmechanismus bewirkt. Es dient der Betätigung. In dem EP 0 623 413 (Anlage K 3) wird diese Betätigungsfunktion von einem dort als Drehhülse (5) bezeichneten Bauteil wahrgenommen, das bei manuellem Drehen die vorgesehenen Arretierelemente je nach Drehrichtung in größere Aufnahmetiefe aufweisende Bereiche der Führungsbahnen zurückweichen lässt oder zunehmend nach innen drückt (Anlage K 3, insbesondere Sp. 2, Z. 36 – 49, Sp. 3. Z. 20 – 31, Sp. 5, Z. 40 bis Sp. 6, z. 5; Figuren 1 und 4). In dem EP 0 544 129 (Anlage K 4) übt diese Funktion ein Stellglied aus, welches als Schalthülse (27) mit Griffglied (28) ausgestaltet ist und bei dessen Verschwenken bzw. Drehen eine Spannhülse (10) in eine Freigabestellung oder eine das Sägeblatt festklemmende Position gedreht wird (Anlage K 4, insbesondere Sp. 4, Absatz [0021] bis Sp. 5, Absatz [0028], Figuren 4 und 5). Beide Druckschriften offenbaren jedoch – unstreitig – kein Bauteil, das dem Gehäuse im Sinne des Klagepatents entspricht. Die Betätigung der Drehhülse (5) des EP 0 623 413 (Anlage K 3) erfolgt durch manuellen Angriff an dieser selbst; ein irgendwie geartetes an der Drehhülse angebrachtes Gehäuse fehlt. Die Spannhülse (10) des EP 0 544 129 (Anlage K 4) wird über die Schalthülse (27) mit Griffglied (28) bewegt, so dass zur Betätigung die Schalthülse vom Benutzer angefasst wird. Die Schalthülse (27) ist jedoch nicht an dem Betätigungselement angebracht. Vielmehr sollen Schalthülse (27) und Spannhülse (10) nach dieser Offenbarung voneinander getrennt sein. Der entscheidende Unterschied des Klagepatents zum Stand der Technik, der das Klagepatent von letzterem abhebt und die Erfindungshöhe begründete, ist demzufolge das Vorsehen eines zusätzlichen Gehäusebauteils am Betätigungselement.
Der Fachmann wird deshalb, wenn er den vom Klagepatent gewürdigten Stand der Technik vor Augen hat, und sodann vom Klagepatent ausdrücklich angehalten wird, ein Gehäuse entsprechend den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.2 vorzusehen, zu der Erkenntnis gelangen, dass es sich hierbei um ein zusätzliches, vom Betätigungselement zu unterscheidendes Bauteil handeln muss. Eine nur veränderte Ausgestaltung des bereits bekannten Bauteils, des Betätigungselements, wird er hingegen nicht genügen lassen.
c)
Gestützt wird diese Sichtweise durch die als Anlage B 6 bis 8 bzw. B 6a bis 8a vorgelegten Erklärungen der Klägerin im Erteilungsverfahren. Zwar sind zur Bestimmung des Schutzbereichs des Anspruchs Vorgänge im Erteilungsverfahren bzw. die Erteilungsakten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; sofern derartige Vorgänge jedoch Niederschlag in der Patentschrift gefunden haben, können sie jedoch ein Indiz dafür sein, wie die unter Schutz gestellte Lehre vom Fachmann verstanden wird (BGH GRUR 1993, 886 – Weichvorrichtung I).
In dem Erteilungsverfahren hat sich die Klägerin in den genannten Anlagen (unstreitig) mehrfach zur Bedeutung des Gehäuses für die Erfindung geäußert. In ihrer Eingabe vom 18.12.2001 (Anlage B 6, B 6a) erklärte sie, dass sich die Erfindung insoweit vom Stand der Technik unterscheide als dass ein am Bedienungselement befestigtes Gehäuse vorgesehen sei. Dem Schreiben vom 27.05.2002 (Anlage B 7, 7a) ist zu entnehmen, dass die – vom Stand der Technik bisher gar nicht erkannten Probleme – dadurch gelöst werden, dass ein an der Bedienung befestigtes Gehäuse bereitgestellt und nicht zum Beispiel die Bedienung selbst neu gestaltet wird. Im Schreiben vom 20.01.2003 (Anlage B 8, B 8a) heißt es sodann hinsichtlich der Abgrenzung zur US 5443276 und dem EP 0 623 413 (Anlage K 3), der deutliche Unterschied hierzu sei in einem drehbar am Bedienungselement angeordneten Gehäuse zu sehen. Das befestigte Gehäuse weise eine Reihe von Vorteilen auf, u.a. den Schutz des Bedienungselements und die Bereitstellung eines sicheren Griffes. Wenn ein Fachmann dies als Problem erkannt hätte, wäre die offensichtlichste Art der Problemlösung die Änderung des Bedienelements selbst gewesen, beispielsweise indem das Bedienelement aus einem langlebigeren und gegen Schaden beständigen Material gefertigt und/oder der Griff des Bedienelements mit einer konturierten Fläche versehen worden wäre. Diesen Wege beschreite die Erfindung jedoch nicht; vielmehr würden die Probleme dadurch angegangen, dass man das Gerät mit einem zusätzlichen Teil, und zwar dem Gehäuse, versieht, welches außerdem am Bedienelement befestigt sei, um eine Drehung mit diesem zu ermöglichen.
Auch dies spricht mithin dafür, dass der Fachmann das erfindungsgemäße Gehäuse als ein zusätzliches, von dem Betätigungselement separates Bauteil versteht und als Gehäuse auch nicht lediglich eine veränderte Ausgestaltung des Betätigungselements begreift.
In Übereinstimmung mit diesem Verständnis stehen schließlich sämtliche Figuren der Klagepatentsschrift, in denen stets zwei getrennte Bauteile – Figuren 9 und 10 zeigen das Betätigungselement und Figuren 13 und 14 das Gehäuse – dargestellt werden.
2)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmalsgruppe 1.7 auch nicht mit äquivalenten Mitteln.
Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 – Monoklonaler Maus-Antikörper).
Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen der patentrechtlichen Äquivalenz letztlich nicht anzunehmen, wobei die Frage, ob – wie die Klägerin meint – in der "einstückigen" Ausbildung von Betätigungselement und Gehäuse das Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsform zu sehen ist oder ob ein solches – wie die Beklagten meinen – nicht vorhanden ist.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass eine "einstückige" Ausgestaltung vorliegt und das von ihr als Hülse (56`, 59`) bezeichnete Bauteil in seinem Inneren, mit dem unteren Absatz als Steuerungselement das räumlich begrenzte Betätigungselement aufweist und der Gehäuseteil von der Oberfläche, dem äußeren Rand der Hülse (56`, 59`) gebildet wird, mangelt es an der Gleichwertigkeit. Die Klagepatentschrift lehrt den Fachmann gerade ein zusätzliches Gehäuse vorzusehen und nicht lediglich das bereits im Stand der Technik bekannte Betätigungselement (insbesondere an seiner Oberfläche) zu verändern. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 1. b) und c) verwiesen werden. Weshalb der Fachmann angesichts dieser klaren Anweisung bei Orientierung an der technischen Lehre des Klagepatents gleichwohl davon absehen sollte, ein eigenes Gehäuse vorzusehen, welches den oben genannten Funktionen dient, und statt dessen (erneut) ein manuelles Angreifen des Benutzers direkt an dem Element, das der Betätigung der Schnellspannung dient, vorsehen sollte, ist nicht erkennbar. Damit würde er entgegen dem Klagepatent handeln, zum Stand der Technik zurückkehren und seine Lösung folglich nicht als gleichwertig erachten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 709, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.
Voß Schmidt Dr. Grabinski
Richterin am Richter am Vorsitzender Richter am
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