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Landgericht Düsseldorf·4b O 338/05·12.07.2006

Klage auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Abnehmerverwarnung abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)PatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Auskunft, weil die Beklagte Kunden mit einem Schreiben auf mögliche Patentverletzungen der Thermotronic-Produkte hingewiesen habe. Streitgegenstand war, ob das Schreiben als Abnehmerverwarnung zu qualifizieren ist. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab: das Schreiben stellte eine Berechtigungsanfrage dar und enthielt kein ernsthaftes Unterlassungsbegehren; ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln ließ sich nicht feststellen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Auskunft wegen angeblicher Abnehmerverwarnung abgewiesen; Schreiben war Berechtigungsanfrage, keine unzulässige Verwarnung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Abnehmerverwarnung nach § 9 S.1 UWG bzw. § 823 BGB setzt voraus, dass die Mitteilung als ernsthaftes und eindeutiges Unterlassungsbegehren (Verwarnung) zu qualifizieren ist.

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Ein Schreiben, das lediglich auf Schutzrechte hinweist und den Adressaten zur Stellungnahme auffordert, ist regelmäßig als Berechtigungsanfrage zu werten und noch keine unzulässige Verwarnung.

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Ersatzfähiger Erwerbsschaden aus einer Abnehmerverwarnung ist ausgeschlossen, wenn der Verhaltenszwang aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlich begründeten Schutzrechtslage ohnehin besteht.

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Ein Anspruch auf Auskunft zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs setzt das Vorliegen des zugrunde liegenden wettbewerbs- oder deliktischen Anspruchs voraus.

Relevante Normen
§ 9 Satz 1 UWG§ 823 BGB§ 139 PatG§ 826 BGB§ 242, 259 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt elektronische Heizungsstellregler der Marke "Thermotronic". Die Beklagte vertreibt in Deutschland ebenfalls elektronische Heizungsstellregler, und zwar solche der Firma Honeywell. Letztere ist Inhaberin mehrerer Patente auf diesem Gebiet.

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Mit Schreiben vom 12.04.2005 (Anlage K2) wandte sich die Beklagte u.a. an die Geschäftsleitung der Praktiker Bau und Heimwerkermarkt AG, eine Abnehmerin der Klägerin. Darin führt die Beklagte aus, sie habe festgestellt, dass zunehmend Mitbewerber mit motorisch angetriebenen Stellantrieben für Heizungen auf den Markt drängten und in Wettbewerb zu ihrem Produkt "Rondostat" träten, wobei stellvertretend die Firma "Thermotronic" genannt wird. Weiter erklärt sie, eine Reihe von Funktionen des von ihr vertriebenen Produkts seien durch erteilte Patent geschützt, wobei sie nachfolgend beispielhaft zwei Patentfamilien nennt.

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Darüber hinaus teilt sie der Adressatin in dem Schreiben eine weitere Anmeldung (DE 10 2004 060174.7) mit. Dies geschehe, weil die Inhaberin keine Schutzrechtsverletzungen toleriere und die Beklagte vermeiden wolle, dass bei Erteilung des Patents aus diesem oder anderen Schutzrechten Schadenersatzansprüche wegen Patentverletzung gegen die Adressatin geltend gemacht werden müssten. Es folgt der Hinweis, dass nicht nur das Herstellen, sondern auch das Anbieten patentverletzender Produkte sanktioniert sei, so dass es im Belieben der Schutzrechtsinhaberin steht, auch die Adressatin als Vertreiber zur Verantwortung zu ziehen.

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Abschließend wird die Adressatin zur Stellungnahme aufgefordert, wie sie künftig den Vorgang handhaben werde.

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Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Parteien des Rechtsstreits hat die Beklagte sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung des Schreibens und zur Kostentragung verpflichtet; sie hat das Schreiben zudem gegenüber dessen Empfängern zurückgezogen.

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Die Schutzrechtsinhaberin Honeywell Technologies Sarl führt zwischenzeitlich vor der Kammer ein Patentverletzungsverfahren (4b O 446/05) gegen die hiesige Klägerin aus dem EP 0 961 958.

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten sowie Auskunft.

9

Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte Kunden und Interessenten der Klägerin mit ihrem Schreiben vom April 2005 schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin mit dem Vertrieb ihrer THERMOtronic Heizkörperregler bestehende Patente verletze und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sei;

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2. die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, an welche gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sie schriftliche oder mündliche Benachrichtigungen gemäß vorstehender Ziffer 1 versandt hat.

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Die Beklagte beantragt,

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Klagabweisung,

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hilfsweise Vollstreckungsschutz,

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weiter hilfsweise Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsstreit 4b O 446/05.

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Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben vom 12.04.2005 stelle keine Berühmung dar. Jedenfalls sei eine Patentverletzung der Klägerin gegeben, so dass eine Schutzrechtsverwarnung berechtigt wäre und die Klägerin keine Ansprüche geltend machen könnte.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die von ihr aufgestellten Behauptungen und Ersatz des daraus entstandenen Schaden zu.

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I.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz für Umsatzeinbußen, die daraus folgen, dass ihre Abnehmer die unter der Bezeichnung "Thermotronic" angebotenen Regelungsvorrichtungen aufgrund einer Verwarnung durch die Beklagte nicht (mehr) beziehen, kann aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes oder Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entstehen, wenn eine Verwarnung sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet oder wenn sie ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskräftiges Schutzrecht gegeben oder zu befürchten ist, ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach sich als unzulässig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 – Maschenfester Strumpf; BGH GRUR 1979, 332, 333 – Brombeerleuchte). Darüber hinaus müsste feststehen, dass die Klägerin das Patent nicht verletzt, denn wer aus materiellen Gründen - auch ohne eine vorhergehende Verwarnung - zu einem bestimmten Verhalten (Unterlassen des Vertriebs patentverletzender Waren) gezwungen ist, kann aus einer aus formalen Gründen unberechtigten "Abnehmer-Verwarnung", welche das ohnehin gebotene Verhalten zur Folge hat, keinen ersatzfähigen Erwerbsschaden herleiten (BGH GRUR 1995, 424 [426] – Abnehmerverwarnung).

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1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 9 Satz 1 UWG bzw. § 823 BGB setzt danach voraus, dass das Schreiben vom 12.04.2005 als Verwarnung zu qualifizieren ist. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass ein ernsthaftes und eindeutiges Unterlassungsbegehren gegen eine bestimmte Person geäußert wird (vgl. BGH GRUR 1979, 332 [333f.] – Brombeerleuchte; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl. 2003, § 139 PatG Rn 231, 239). Ein solches ist gegeben, wenn das Schreiben einen Hinweis auf das Schutzrecht enthält, wobei sich das ebenfalls erforderliche Unterlassungsbegehren auch aus den Begleitumständen ergeben kann (BGH aaO. [334]; Busse aaO. Rn 231). Insbesondere für den Fall, dass zur Stellungnahme aufgefordert wird, hängt es vom Einzelfall ab, ob dies als Verwarnung zu qualifizieren ist (Busse aaO. Rn 232).

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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 12.04.2005 nicht als Verwarnung zu beurteilen. Durch die Einleitung, in der die Beklagte ausführt, sie habe durch Marktbeobachtung festgestellt, dass u.a. die Firma "Thermotronic" mit motorisch angetriebenen Stellantrieben für Heizungen auf den Markt dränge und in Wettbewerb zu dem Produkt "Rondostat" der Beklagten trete, nimmt sie zwar hinreichend deutlich Bezug auf die von der Klägerin vertriebenen Produkte.

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In dem Schreiben vom 12.04.2005 kommt hingegen weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes, ernsthaftes und endgültiges Begehren der Beklagten, das Angebot und den Vertrieb dieser "Thermotronic"-Regler zu unterlassen, zum Ausdruck. Das Schreiben weist zunächst nur pauschal auf in Frage kommende Schutzrechte hin, ohne dabei den Verletzungstatbestand näher darzulegen. Dabei kann zwar der Auffassung der Beklagten, das Schreiben enthalte schon nicht den Vorwurf einer Patentverletzung, nicht gefolgt werden. Auch wenn sich die Behauptung, eine Reihe von Funktionen seien durch Patent geschützt, auf die von der Beklagten vertriebene Ausführungsform und nicht auf die Produkte der Klägerin bezieht, kommt aus dem Gesamtinhalt des Schreibens der Vorwurf zum Ausdruck, auch die von der Klägerin vertriebene Ausführungsform mache von diesen Patenten Gebrauch. Insbesondere ergibt sich dies aus den Ausführungen am Ende des ersten Absatzes auf Seite 2 des Schreibens.

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Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn in dem Schreiben vom 12.04.2005 wird der bereits erwähnte Hinweis auf Ersatzansprüche gegen die Klägerin nur für den Fall der Erteilung des angemeldeten Patents DE 10 2004 060174.7 in Aussicht gestellt. Dabei wird zudem deutlich, dass das Patent bisher noch nicht erteilt worden ist und selbst im Erteilungsfall etwaige Ansprüche in das Belieben der Schutzrechtsinhaberin gestellt sind. Ein im Zeitpunkt des Versands des Schreibens bereits unbedingt bestehendes Unterlassungsverlangen kommt damit gerade nicht zum Ausdruck, wovon auch die Klägerin selbst ausgeht. Daran ändert auch nichts, dass auch die Verletzung bereits erteilter Patent angesprochen wird, da auch diesbezüglich eine etwaige Inanspruchnahme von der Erteilung des angemeldeten Patents abhängig gemacht wird.

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Schließlich lässt auch die abschließende Aufforderung an die Adressatin zur Stellungnahme über ihr zukünftiges Verhalten den durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und interessierten Marktteilnehmer in der Gesamtbetrachtung nicht zu dem Schluss kommen, dass eine Einstellung des Bezugs und Vertriebs der Regler die einzige Antwortmöglichkeit ist. Er sieht möglicherweise eine zukünftige Unterlassung als von der Beklagten durchaus erwünscht, nicht aber als von ihm ultimativ verlangt an. Vielmehr beschränkte sich die Beklagte hinreichend deutlich darauf, die Meinung zu äußern, die Klägerin verletze das in dem Schreiben genannte Patent, und die Klägerin um eine Stellungnahme dazu zu bitten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.1990 – 2 U 48/89, GRUR 1990, 548 [Ls], Entscheidungsgründe bei Juris). Konsequenzen für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Stellungnahmefrist werden nicht aufgezeigt. Das Schreiben überschreitet damit noch nicht die Grenzen eines bislang nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Nutzungsbefugnis, bei dem zwar Rechte für die Beklagtenseite in Anspruch genommen werden, das jedoch nur mit einer - wenn auch nachdrücklichen - Aufforderung zur Stellungnahme schließt (vgl. BGH GRUR 1997, 896 [897] – Mecki-Igel III).

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2.

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Da das Schreiben damit nur eine sogenannte Berechtigungsanfrage war, hätte es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin allenfalls dann begründen können, wenn die Beklagte bei Abfassung des Schreibens genau gewusst hätte, dass keine Patentverletzung gegeben war, weil das Schreiben dann als erster Akt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) hätte eingestuft werden können (OLG Düsseldorf aaO.). Dies kann hingegen nicht festgestellt werden.

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3.

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Ob das Schreiben inhaltlich zutreffend war, kann daher dahinstehen.

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II.

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Der geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadenersatzanspruches aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB ergeben könnte, steht der Klägerin entsprechend den vorstehenden Ausführungen mangels eines Wettbewerbsverstoßes ebenfalls nicht zu.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).

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Dr. Kühnen Voß Schmidt

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ist wegen Urlaubsabwesenheit

40

an der Unterschriftsleistung ge-

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hindert.

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Voß