LG Düsseldorf: Keine wortsinngemäße Patentverletzung bei Stahl-Industriebodenplatten
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm den Beklagten wegen behaupteter Verletzung eines Patents auf Industriebodenplatten auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die angegriffenen Bodenplatten die anspruchsgemäße Ausbildung von Zähnen und Zahnlücken verwirklichen. Das Gericht verneinte eine wortsinngemäße Benutzung, weil die Zahnlücken bei den angegriffenen Ausführungsformen maßgeblich durch Ausstanzen entstehen und nicht – wie in den Ansprüchen festgelegt – durch Abkanten von Plattenrandbereichen. Da die Klägerin Äquivalenz nicht geltend machte, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz wegen fehlender wortsinngemäßer Benutzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine wortsinngemäße Patentverletzung müssen alle Merkmale des Patentanspruchs erfüllt sein; fehlt ein anspruchsgemäßes Herstellungs- bzw. Strukturmerkmal, scheiden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus.
Legt ein Sachpatent im Anspruchswortlaut fest, wodurch ein Bauteilmerkmal gebildet wird (z.B. Zahnlücken „durch Abkanten“), ist dieses Merkmal grundsätzlich als verbindliche Festlegung auf diese Art der Merkmalsbildung zu verstehen.
Der Begriff „Zahnlücke“ ist funktionsbezogen auszulegen und bezeichnet den Freiraum, der zur Aufnahme des Zahns der benachbarten Platte dient; bloße angrenzende Randbereiche ohne Aufnahmefunktion gehören nicht dazu.
Entsteht die zur Aufnahme dienende Vertiefung maßgeblich durch einen Stanzvorgang (Ausschnittbildung), genügt ein nachfolgendes Abkanten des Randes nicht, wenn der Anspruch die Zahnlücke gerade als Folge des Abkantens zwischen den Zähnen definiert.
Beruft sich der Patentinhaber nicht auf äquivalente Benutzung, ist allein über die wortsinngemäße Verwirklichung der Anspruchsmerkmale zu entscheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 03.05.1994 angemeldeten deutschen Patents 44 15 465, das eine Bodenplatte aus Stahlblech betrifft und dessen Erteilung am 09.07.1998 veröffentlicht worden ist. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden - nebengeordneten - Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
1.
Rechteckige, vorzugsweise quadratische Bodenplatte aus Stahlblech oder dergleichen für Industriehallen oder dergleichen, wobei die Bodenplatte aus einer Blechtafel mit bereichsweise abgekanteten Rändern besteht, die gleichgerichtet von der Plattenrückseite abragen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Plattenränder mäanderartig ausgebildet sind und damit Zähne (3) abwechselnd mit Zahnlücken (4) bilden, dass die Zahnlücken (4) durch im Wesentlichen orthogonal abgekantete Plattenrandbereiche und die Zähne (3) durch unverformt in Plattenebene verlaufende Plattenrandbereiche gebildet sind, und dass die so gebildeten Zähne (3) und Zahnlücken (4) gegenüber den Zähnen (3) und Zahnlücken (4) des diametral gegenüberliegenden Plattenrandes um die Zahnteilung versetzt sind, so dass gleichartige Platten (1) im Verbund verlegbar sind.
2.
Bodenplatte nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass aus den Plattenrändern (2) dreiseitig freie Blechlappen geschnitten sind, dass die freigeschnittenen Blechlappen in der Plattenebene verlaufen und der Plattenrandbereich (2) ohne die Blechlappen im Wesentlichen orthogonal abgekantet ist und somit durch die Blechlappen in Plattenebene verlaufende Zähne (3) und durch den abgekanteten Randbereich (2), der infolge der stehengebliebenen Blechlappen Ausnehmungen (5) aufweist, Zahnlücken (4) gebildet sind.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.
Über eine vom Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist derzeit noch nicht entschieden.
Der Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "IML Stahl-Industriebodenplatten Typ EG (ineinandergreifend)" Bodenplatten in zwei Ausführungsformen. Die erste Variante (angegriffene Ausführungsform I) ist aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung gemäß Anlage K 7.1 ersichtlich.
Die zweite Variante (angegriffene Ausführungsform II) erschließt sich aus der - nachfolgend ebenfalls wiedergegebenen - Abbildung gemäß Anlage K 7.2, welche die Platte von ihrer Unterseite zeigt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Herstellung der vorbezeichneten Bodenplatten in der Weise verfahren wird, dass zunächst, und zwar in einem einzigen Arbeitsschritt, die Ein- und Ausbuchtungen im Randbereich sowie die über die Bodenplatte verteilten Öffnungen ausgestanzt werden. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II werden gleichzeitig außerdem die Wölbungen im (abgebogenen) Plattenrandbereich hergestellt. Nachdem die Bodenplatten in dieser Weise bearbeitet worden sind, wird - in einem zweiten Schritt - der Plattenrandbereich nach unten abgekantet.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass beide Bodenplatten des Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 2 Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I.
den Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
rechteckige Bodenplatten aus Stahlblech oder dergleichen für Industriehallen oder dergleichen, die aus einer Blechtafel mit bereichsweise abgekanteten Rändern bestehen, welche gleichgerichtet von der Plattenrückseite abragen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen
a)
die Plattenränder mäanderartig ausgebildet sind und damit Zähne abwechselnd mit Zahnlücken bilden, bei denen die Zahnlücken durch im Wesentlichen orthogonal abgekantete Plattenrandbereiche und die Zähne durch unverformt in Plattenebene verlaufende Plattenrandbereiche gebildet sind und bei denen die so gebildeten Zähne und Zahnlücken gegenüber den Zähnen und Zahnlücken des diametral gegenüberliegenden Plattenrandes um die Zahnteilung versetzt sind, so dass gleichartige Platten im Verbund verlegbar sind;
b)
aus den Plattenrändern dreiseitig freie Blechlappen geschnitten sind, die in der Plattenebene verlaufen, bei denen der Plattenrandbereich ohne die Blechlappen im Wesentlichen orthogonal abgekantet ist und somit durch die Blechlappen in Plattenebene verlaufende Zähne gebildet sind und durch den abgekanteten Randbereich, der infolge der stechengebliebenen Blechlappen Ausnehmungen aufweist, Zahnlücken gebildet sind;
2.
ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.08.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und -zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
II.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 09.08.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Hinsichtlich der Handlungsalternative des Herstellens hat die Klägerin ihre Klage im Verlaufe des Rechtsstreits zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Der Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und führt hierzu aus: Bei den angegriffenen Ausführungsformen ragten die abgekanteten Plattenrandbereiche nicht "gleichgerichtet" von der Plattenrückseite ab. Die Ränder der Bodenplatten seien nicht "mäanderartig" ausgestaltet; ebensowenig gebe es durch "im Wesentlichen orthogonale Abkantung gebildete Zahnlücken" und "um die Zahnteilung versetzte Zähne". Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand - so meint der Beklagte - werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren jedenfalls als nicht rechtsbeständig erweisen. Seine technische Lehre sei durch den vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen, in jedem Fall beruhe er jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffenen Bodenplatten keinen wortsinngemäßen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Auf eine äquivalente Benutzung des Klagepatents hat sich die Klägerin selbst nicht berufen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Bodenplatte aus Stahlblech für Industriehallen oder dergleichen. Derartige Bodenplatten werden im Verbund in den Estrich des Hallenbodens eingebettet, so dass sich nach dem Aushärten des Estrichs eine ebene Verschleißschicht ergibt.
Damit sich die Bodenplatten mit dem Estrich hinreichend verklammern, ist es nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift bekannt, den Randbereich der Bodenplatte vor dem Verlegen nach unten abzukanten, wie dies aus den nachstehenden Figuren 1 und 3 der US-Patentschrift 1 845 711 ersichtlich ist.
Das Abkanten der Plattenrandbereiche stellt zwar eine einfache Fertigungsmethode dar. Sie führt allerdings dazu, dass sich an der Biegekante ein gekrümmter Radius ergibt, der zur Folge hat, dass sich zwischen benachbarten Bodenplatten infolge der beiderseitigen Biegekanten Kehlen ausbilden, die beim Überfahren des Plattenbelages mit Gabelstaplern oder dergleichen Rattermarken darstellen.
Um diesem Nachteil abzuhelfen sei - so führt die Klagepatentschrift aus - bereits vorgeschlagen worden, die Plattenränder nicht abzubiegen, sondern den von der Plattenrückseite abragenden Randbereich anzuschweißen. Abgesehen von dem hierdurch verursachten erheblich größeren Herstellungsaufwand lasse sich auch bei einer derartigen Anordnung die Bildung von Rattermarken im Bereich der Stoßfugen zwischen benachbarten Bodenplatten nicht vollständig vermeiden.
Als unzureichend habe sich auch der in der deutschen Offenlegungsschrift 40 09 885 gemachte Vorschlag erwiesen, die Bodenplatte - wie aus den nachfolgenden Figuren 1 und 2 ersichtlich -
im Randbereich mit vorstehenden Zähnen (3) zu versehen und diese Zähne nach unten unter einem Winkel alpha abzukanten. Auch bei der Verlegung solcher Platten entstehe eine durchlaufende, geradlinige Anlagefuge zwischen benachbarten Bodenplatten, die für die Bildung der unerwünschten Rattermarken mitverantwortlich sei.
Aufgabe des Klagepatents soll es - ausgehend hiervon - sein, eine Bodenplatte zu schaffen, die
das Auftreten von Rattermarken im Bereich der Stoßfugen weitestgehend vermeidet und
- das Auftreten von Rattermarken im Bereich der Stoßfugen weitestgehend vermeidet und
die sich ferner einfach und einstückig herstellen lässt.
- die sich ferner einfach und einstückig herstellen lässt.
Zur Lösung dieser Problemstellung sehen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 die Kombination folgender Merkmale vor:
Patentanspruch 1:
Rechteckige Bodenplatte (1) aus Stahlblech oder dergleichen für Industriehallen oder dergleichen.
- Rechteckige Bodenplatte (1) aus Stahlblech oder dergleichen für Industriehallen oder dergleichen.
Die Bodenplatte (1) besteht aus einer Blechtafel mit bereichsweise abgekanteten Rändern.
- Die Bodenplatte (1) besteht aus einer Blechtafel mit bereichsweise abgekanteten Rändern.
Die Ränder ragen gleichgerichtet von der Plattenrückseite ab.
- Die Ränder ragen gleichgerichtet von der Plattenrückseite ab.
Die Plattenränder sind mäanderartig ausgebildet und bilden damit Zähne (3) abwechselnd mit Zahnlücken (4).
- Die Plattenränder sind mäanderartig ausgebildet und bilden damit Zähne (3) abwechselnd mit Zahnlücken (4).
Die Zahnlücken (4) sind durch im Wesentlichen orthogonal abgekantete Plattenrandbereiche gebildet.
- Die Zahnlücken (4) sind durch im Wesentlichen orthogonal abgekantete Plattenrandbereiche gebildet.
Die Zähne (3) sind durch unverformt in Plattenebene verlaufende Plattenrandbereiche gebildet.
- Die Zähne (3) sind durch unverformt in Plattenebene verlaufende Plattenrandbereiche gebildet.
Die so gebildeten Zähne (3) und Zahnlücken (4) sind gegenüber den Zähnen (3) und Zahnlücken (4) des diametral gegenüberliegenden Plattenrandes um die Zahnteilung versetzt, so dass gleichartige Platten (1) im Verbund verlegbar sind.
- Die so gebildeten Zähne (3) und Zahnlücken (4) sind gegenüber den Zähnen (3) und Zahnlücken (4) des diametral gegenüberliegenden Plattenrandes um die Zahnteilung versetzt, so dass gleichartige Platten (1) im Verbund verlegbar sind.
Patentanspruch 2:
Rechteckige Bodenplatte (1) aus Stahlblech oder dergleichen für Industriehallen oder dergleichen.
- Rechteckige Bodenplatte (1) aus Stahlblech oder dergleichen für Industriehallen oder dergleichen.
Die Bodenplatte (1) besteht aus einer Blechtafel mit bereichsweise abgekanteten Rändern.
- Die Bodenplatte (1) besteht aus einer Blechtafel mit bereichsweise abgekanteten Rändern.
Die Ränder ragen gleichgerichtet von der Plattenrückseite ab.
- Die Ränder ragen gleichgerichtet von der Plattenrückseite ab.
Aus den Plattenrändern (2) sind dreiseitig freie Blechlappen geschnitten, die in der Plattenebene verlaufen.
- Aus den Plattenrändern (2) sind dreiseitig freie Blechlappen geschnitten, die in der Plattenebene verlaufen.
Der Plattenrandbereich (2) ohne die freigeschnittenen Blechlappen ist im Wesentlichen orthogonal abgekantet.
- Der Plattenrandbereich (2) ohne die freigeschnittenen Blechlappen ist im Wesentlichen orthogonal abgekantet.
Somit sind
- Somit sind
durch die Blechlappen in Plattenebene verlaufende Zähne (3) und
- durch die Blechlappen in Plattenebene verlaufende Zähne (3) und
durch den abgekanteten Randbereich (2), der infolge der stehen gebliebenen Blechlappen Ausnehmungen (5) aufweist, Zahnlücken (4) gebildet.
- durch den abgekanteten Randbereich (2), der infolge der stehen gebliebenen Blechlappen Ausnehmungen (5) aufweist, Zahnlücken (4) gebildet.
Zu den Vorteilen einer anspruchsgemäßen Bodenplatte führt die Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 1 ff.) aus, dass die Ausbildung von im Platteniveau liegenden Zahnreihen und abgekanteten Zahnlücken (die von der Plattenunterseite abragende Stege zum Verklammern mit dem Estrich entstehen lassen) eine einfache und einstückige Fertigung aus Stahlblech ermögliche, wobei zur Bildung der Zähne lediglich Stanzschnitte vorzusehen seien. Sofern patentgemäße Bodenplatten auf Stoß verlegt würden, griffen die in der Plattenebene verlaufenden Zahnreihen der Randkante einer Platte in die entsprechenden Zahnlücken der benachbarten Platte ein, so dass sich eine (der Abfolge von Zähnen und Zahnlücken gehorchende) mäanderartige Stoßfuge - und keine geradlinig durchgehende Stoßfuge - ergebe. Auf diese Weise werde die Ausbildung von Rattermarken im Bereich der Anlagefuge weitestgehend vermieden. Bei einer Ausführungsform nach Patentanspruch 2 würden lediglich die Zähne durch aus dem Plattenrand freigeschnittene Blechlappen gebildet, die in der Plattenebene verblieben. Die Zahnlücken entstünden demgegenüber dadurch, dass der übrige Plattenrandbereich (ohne die freigeschnittenen Blechlappen) zur Rückseite der Plattenebene abgekantet werde.
II.
Die angegriffenen Industriebodenplatten des Beklagten machen von der Lehre des Klagpepatents keinen Gebrauch. Bei ihnen fehlt es jedenfalls daran, dass die Zahnlücken durch Abkanten von Plattenrandbereichen gebildet werden.
Der Erfindung des Klagepatents geht es zunächst darum, an jeder Platte Zähne und Zahnlücken auszubilden, um zu gewährleisten, dass beim Verlegen der Bodenplatten im Verbund die Zähne der einen Platte in die Zahnlücken der anderen (benachbarten) Bodenplatte eingreifen, und umgekehrt. Gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik, wie er insbesondere in der deutschen Offenlegungsschrift 40 09 889 dokumentiert ist, die bereits nach unten abgekantete Plattenrandbereiche (3) kennt, liegt die Erfindung darin, dass an der Platte in ihrem Verlegezustand radial vorstehende Zähne neben radial zurückspringenden Zahnlücken bestehen bleiben, was dazu führt, dass sich zwischen benachbarten Bodenplatten nicht - wie im Stand der Technik - eine geradlinig durchgehende Anlagefuge ergibt, die Rattermarken verursacht, sondern dass sich, dem Wechsel von Zahn, Zahnlücke, Zahn, Zahnlücke, usw. gehorchend, eine mäanderartig gewundene Stoßfuge einstellt.
Obwohl als Sachpatent erteilt, erschöpft sich die Erfindung allerdings nicht in der Anweisung, Zähne und Zahnlücken irgendwie am Plattenrand vorzusehen. Ausdrückliches Anliegen des Klagepatents ist es vielmehr, die (unerwünschte Rattermarken weitestgehend vermeidende) Bodenplatte "einstückig" und "einfach" herzustellen. Zu Unrecht meint die Klägerin, dieser Forderung sei schon mit jeder Fertigung genügt, die weniger aufwändig als das nachträgliche Anschweißen nach unten ragender, in den Estrich eingreifender Stege an die Bodenplatte ist. Zwar trifft es zu, dass sich die Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 30-37) mit einer solchen Herstellungsmethode befasst und sie wegen des mit ihr verbundenen Aufwandes (keine einstückige Bodenplatte, separater Schweißvorgang) ablehnt. Allein deswegen liefert dieser Stand der Technik aber noch nicht den Maßstab dafür, was mit einer "einfachen" Fertigung der Bodenplatte im Sinne der Aufgabenstellung gemeint ist. Ausgangspunkt der Erfindung ist vielmehr das bekannte Abkanten des Plattenrandes (vgl. US-PS 1 845 711) bzw. einzelner Bereiche des Plattenrandes (vgl. DE-OS 40 09 885), um nach unten vorstehende Stege zu schaffen, welche die Bodenplatte mit dem Estrich verklammern. Diese Technik erachtet das Klagepatent ersichtlich als günstig und vorteilhaft. Seine Kritik geht lediglich dahin, dass infolge des Abkantens - und zwar gleichgültig, ob der Randbereich als Ganzes abgebogen wird (US-PS 1 845 711) oder ob lediglich einzelne Randabschnitte abgekantet werden (DE-OS 40 09 885) - zwischen benachbarten Bodenplatten eine durchgehende geradlinige Anlagefuge entsteht, die Rattermarken hervorruft (Sp. 1 Z. 19-26; 43-53). Um diesem Nachteil abzuhelfen, d.h. sich über die Plattenlänge erstreckende, gerade verlaufende Stoßfugen zu vermeiden, schlägt das Klagepatent vor, den Verlauf der Anlagefuge zu verändern. Die geradlinige Stoßfuge soll durch eine sich mäanderförmig windende Anlagefuge ersetzt werden. Dies geschieht nach der Lehre des Klagepatents dadurch, dass - im Gegensatz zur DE-OS 40 09 885, wo die radial vorstehenden Zähne (3) vor dem Verlegen der Platte nach unten abgebogen werden - radial vorstehende Zähne im Verlegezustand der Platte erhalten bleiben, so dass die Stoßfuge, dem Wechsel von Zahn und Zahnlücke folgend, mäanderartig verläuft. Mit den als solchen vorteilhaften Fertigungsmitteln des Standes der Technik soll durch die Erfindung eine andere Verlegeplatte geschaffen werden, nämlich eine solche, deren Randbereich im Verlegezustand "mäandert". Die hierzu notwendigen Zähne sollen dabei durch das bekannte Stanzen (Patentanspruch 1) bzw. dreiseitige Freischneiden (Patentanspruch 2) des Plattenrandbereiches gewonnen werden und die Zahnlücken durch Abkanten des verbleibenden Plattenrandbereiches entstehen.
Dass das Klagepatent sich im genannten Sinne auf eine bestimmte Art und Weise festlegt, in der die Zähne und Zahnlücken ausgebildet werden, macht bereits der Anspruchswortlaut deutlich. Patentanspruch 1 sieht in seinen Merkmalen (5) und (6) unmissverständlich vor, dass
"die Zahnlücken (84) durch (im Wesentlichen orthogonal) abgekantete Plattenrandbereiche"
- "die Zahnlücken (84) durch (im Wesentlichen orthogonal) abgekantete Plattenrandbereiche"
und "die Zähne (3) durch unverformt in Plattenebene verlaufende Plattenrandbereiche gebildet sind."
- und "die Zähne (3) durch unverformt in Plattenebene verlaufende Plattenrandbereiche gebildet sind."
Dasselbe gilt im Hinblick auf Patentanspruch 2. Dessen Merkmale (4) bis (6) bestimmen,
dass "aus den Plattenrändern dreiseitig freie Blechlappen geschnitten sind, die in der Plattenebene verlaufen und durch die Zähne ausgebildet werden" (Merkmale 4, 6a),
- dass "aus den Plattenrändern dreiseitig freie Blechlappen geschnitten sind, die in der Plattenebene verlaufen und durch die Zähne ausgebildet werden" (Merkmale 4, 6a),
und dass "der Plattenrandbereich ohne die Blechlappen (im Wesentlichen orthogonal) abgekantet ist, wodurch Zahnlücken (4) gebildet sind" (Merkmale 5, 6b).
- und dass "der Plattenrandbereich ohne die Blechlappen (im Wesentlichen orthogonal) abgekantet ist, wodurch Zahnlücken (4) gebildet sind" (Merkmale 5, 6b).
Die Abkantung nach dem Freistanzen bzw. dem dreiseitigen Freischnitt der die Zähne bildenden Blechlappen ist somit das Mittel, welches nach der Lehre des Klagepatents die Zahnlücken für den Eingriff mit den Zähnen der Nachbarplatte entstehen lässt.
Dies vorausgeschickt, ist zunächst der Auffassung der Klägerin zu widersprechen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen als Zahnlücke nicht nur die Einbuchtungen, sondern auch die die Einbuchtungen flankierenden geraden Bereiche anzusehen sind, also der gesamte, in der nachfolgenden Abbildung gestrichelt dargestellte Bereich.
Die "Zahnlücke" dient - wie ausgeführt - dazu, einen Zahn der gegenüberliegenden Bodenplatte aufzunehmen. Dem Fachmann ist dies bereits aufgrund des Begriffs "Zahnlücke" verständlich, der eben eine "Lücke" (Freiraum) für die Aufnahme eines "Zahnes" beschreibt. Darüber hinaus erläutert der allgemeine Beschreibungstext (Sp. 2 Z. 6-9) explizit, dass, wenn patentgemäße Bodenplatten auf Stoß verlegt werden, "die in Plattenebene verlaufenden Zahnreihen der Randkante einer Platte in die entsprechenden Zahnlücken der benachbarten Platte greifen". Der Aufnahme eines Zahnes, der bei den angegriffenen Ausführungsformen durch die radial vorstehenden Ausbuchtungen gebildet wird, dienen ausschließlich die radial zurückspringenden Einbuchtungen, nicht hingegen die sich daran seitlich anschließenden, flankierenden Bereiche. Allein die Einbuchtungen können deshalb auch als "Zahnlücken" im Sinne des Klagepatents angesehen werden.
Für sie ist indessen festzustellen, dass sie ihre Entstehung maßgeblich einem Stanzvorgang verdanken, in dem teilkreisförmige Ausschnitte aus dem Plattenrand entfernt worden sind. Zwar bringt der Stanzschritt als solcher noch keine Zahnlücke hervor, die sich für die Aufnahme eines Zahnes der benachbarten Bodenplatte eignet. Erforderlich ist vielmehr, dass anschließend der Plattenrandbereich - wie dies bei den angegriffenen Ausführungsformen auch unstreitig geschieht - nach unten abgekantet wird. Die Tatsache, dass an der Entstehung der Zahnlücken auch ein Abkantvorgang beteiligt war, führt indessen noch nicht zu einer wortsinngemäßen Benutzung des Klagepatents. Nach den Patentansprüchen 1 und 2 ist vielmehr erforderlich, dass es gerade das Abkanten des Plattenrandbereiches zwischen den (ausgestanzten oder frei geschnittenen) Zähnen ist, der für die Ausbildung der Zahnlücken verantwortlich ist. Zu diesem Verständnis zwingt nicht nur der Anspruchswortlaut, der - seiner Formulierung nach abschließend - das Abkanten des Randbereiches als Maßnahme für die Hervorbringung der Zahnlücken benennt, sondern auch der generelle Umstand, dass sich das Klageschutzrecht, obgleich als Sachpatent erteilt, in seinen Anspruchsmerkmalen auf eine bestimmte Herstellungsweise festlegt. Die Aufnahme solcher Verfahrensmerkmale in den Anspruch, die darauf abzielt, eine einstückig und einfach herzustellende Bodenplatte zu umschreiben, wäre weitgehend unverständlich und überflüssig, wenn bereits ausreichen würde, dass zur Entstehung der Zahnlücken neben anderen Maßnahmen auch ein Abkantvorgang beigetragen hat. Sinnvoll ist die vorgenommene verfahrensmäßige "Beschränkung" des Sachschutzes nur dann, wenn sie als definitive Festlegung auf eine bestimmte Methode zur Ausbildung der Zahnlücken verstanden wird.
Ob die angegriffenen Ausführungsformen unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen sind, bedarf keiner endgültigen Entscheidung. Im Verhandlungstermin vom 30.05.2006 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass einer solchen Annahme entgegenstehen könnte, dass das Klagepatent zweierlei Randbereiche kennt, nämlich Abschnitte, die ausgestanzt oder frei geschnitten sind und in der Plattenebene verbleiben (= Zähne) und dazwischen liegende abgekantete Abschnitte (= Zahnlücken). Die angegriffenen Ausführungsformen weisen demgegenüber eine weitere - dritte - Art von Plattenrandbereichen auf. Sie besitzen zunächst Ausbuchtungen in der Plattenebene, die frei geschnitten sind (= Zähne), ferner abgekantete gerade Bereiche, die nicht zur Aufnahme eines Zahnes vorgesehen sind, sowie schließlich ausgestanzte (und danach abgekantete) Bereiche (= Zahnlücken). Abgesehen von dem zusätzlich notwendigen Stanzschritt, der zum Hervorbringen der Zahnlücken erforderlich ist, ist nicht erkennbar, aufgrund welcher an den Patentansprüchen anknüpfenden Überlegungen der Durchschnittsfachmann naheliegend zu einer Ausgestaltung mit zusätzlichen dritten Abschnitten zwischen jedem Zahn und jeder Zahnlücke finden konnte. Die Klägerin hat diese Überlegungen nicht weiter aufgegriffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
| Dr. Kühnen | Voß | Schmidt |