Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4b O 32/19·31.07.2019

Anerkenntnisurteil: Unterlassung und Schadensersatz wegen Patentverletzung interaktiver Karte

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungs-/SchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erwirkte ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, die Nutzung eines beanstandeten Verfahrens zur Bereitstellung interaktiver Karten in Deutschland zu unterlassen. Ferner wurde Auskunft über Umfang und Nutzung sowie Schadensersatz für einen benannten Zeitraum festgestellt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Zwangsmittel (Ordnungsgeld/-haft) wurden angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde in vollem Umfang stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar (Klägerin trägt Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung eines beanspruchten Verfahrens geltend machen und das Gericht kann ein entsprechendes Verbot aussprechen.

2

Ein Unterlassungsgebot kann mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) sanktioniert werden; die Vollstreckung der Ordnungshaft kann gegenüber den Geschäftsführern eines Unternehmens angeordnet werden.

3

Das Gericht kann den Verletzer zur umfassenden Auskunft über Art und Umfang der Verletzung verpflichten (z. B. Online-Schaltungsdatum, Aufruf- und Klickzahlen sowie Angaben zu Erstellung und Vergütung).

4

Bei Feststellung unzulässiger Nutzung kann das Gericht Schadensersatzverpflichtungen für einen konkret bezeichneten zurückliegenden Zeitraum und für künftig entstehende Schäden feststellen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 93 ZPO

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              ein Verfahren zum Bereitstellen einer interaktiven elektronischen Karte auf einem Anzeigegerät mit mindestens einem Computer in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren auf dem Anzeigegerät das gleichzeitige Anzeigen umfasst von:

              einem ersten Bereich der Karte, die auf eine erste X-Koordinate und auf eine erste Y-Koordinate zentriert ist;

              Informationen im ersten Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den ersten Kartenbereich repräsentiert wird;

              Informationen außerhalb des ersten Kartenbereichs, die benutzerauswählbare Informationen enthalten und auf eine Anfrage, die auf die Karte bezogen ist, ansprechen

              wobei das Verfahren als Reaktion auf eine Benutzereingabe in den mindestens einen Computer, um erste benutzerauswählbare Informationen von den benutzerauswählbaren Informationen außerhalb des ersten Kartenbereichs auszuwählen, und ansprechend auf die Anfrage ferner umfasst, gleichzeitig auf dem Anzeigegerät anzuzeigen:

              anstatt des ersten Kartenbereichs einen zweiten Kartenbereich, der auf die ausgewählten Informationen bezogen ist, wobei der zweite Kartenbereich mindestens teilweise vom ersten Kartenbereich unterschiedlich ist und auf eine X-Koordinate, die unterschiedlich von der ersten X-Koordinate ist, oder auf eine Y-Koordinate, die unterschiedlich von der ersten Y-Koordinate ist, oder auf X- und Y-Koordinaten, die unterschiedlich von den ersten X- und Y-Koordinaten sind, zentriert ist;

              Informationen im zweiten Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den zweiten Kartenbereich repräsentiert wird;

              Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs, die auf eine Anfrage, die auf die Karte bezogen ist, ansprechen und benutzerauswählbare Informationen enthalten; und

              zusätzliche Informationen über die benutzerauswählbaren Informationen, die von außerhalb des ersten Kartenbereichs gewählt wurden; wobei die zusätzlichen Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs angezeigt werden;

              wobei das Verfahren ferner umfasst als Reaktion auf eine Benutzereingabe in den mindestens einen Computer mit dem Zeigegerät, um zweite benutzerauswählbare Informationen von den benutzerauswählbaren Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs, die unterschiedlich von den ersten benutzerauswählbaren Informationen. die außerhalb des ersten Kartenbereichs ausgewählt sind, auszuwählen und ansprechend auf die Anfrage, gleichzeitig auf dem Anzeigegerät anzuzeigen:

              anstatt des zweiten Kartenbereichs einen weiteren Kartenbereich, der auf die ausgewählten Informationen bezogen ist, wobei der weitere Kartenbereich mindestens teilweise vom zweiten Kartenbereich unterschiedlich ist und auf eine X-Koordinate, die unterschiedlich von der X-Koordinate ist, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, oder auf eine Y-Koordinate, die unterschiedlich von der Y-Koordinate ist, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, oder auf X- und Y-Koordinaten, die unterschiedlich von den X- und Y-Koordinaten sind, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, zentriert ist;

              Informationen im weiteren Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den weiteren Kartenbereich repräsentiert wird;

              Informationen außerhalb des weiteren Kartenbereichs, die auf eine Anfrage ansprechen und benutzerauswählbare Informationen enthalten; und

              zusätzliche Informationen über die benutzerauswählbaren Informationen, die von außerhalb des zweiten Kartenbereichs gewählt wurden, wobei die zusätzlichen Informationen außerhalb des weiteren Kartenbereichs angezeigt werden.

II.              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. Mai 2016 begangen hat und zwar insbesondere unter Angabe

a)              des genauen Datums, seit wann die Unterseite, auf der das Verfahren gemäß Ziffer 1 ausgeführt wird, online gestellt wurde;

b)              der Anzahl der Aufrufe der Unterseite, auf der das Verfahren gemäß Ziffer 1 ausgeführt wird;

c)              Anzahl der Klicks sowie Suchanfragen auf der Unterseite, auf der das Verfahren gemäß Ziffer 1 ausgeführt wird; und

d)              den Namen und die Anschrift der Person(en), welche die Unterseite erstellt hat/haben sowie des hierfür gezahlten Werklohns.

III.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A , USA in der Zeit vom 27. Mai 2016 bis einschließlich 26. Februar 2019 durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist, sowie den Schaden, der der Klägerin seit dem 27. Februar 2019 durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin gemäß § 93 ZPO.

Rubrum

1

Streitwert: 250.000,00 EUR