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Landgericht Düsseldorf·4b O 31/16·03.07.2017

Abweisung der Patentklage wegen Impfstoffvertriebs (EP A)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte wegen Patentansprüchen (Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Schadensersatz) aus dem Patent EP A gegen den Vertrieb des Impfstoffs „B“. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Streitwert 30 Mio. EUR.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung des EP A hinsichtlich des Vertriebs des Impfstoffs „B" als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz aus einem Patent setzen voraus, dass eine Patentverletzung substantiiert dargelegt und bewiesen ist.

2

Bei Abweisung der Klage trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

3

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann nach § 708 Nr. 1 ZPO angeordnet werden.

4

Der Streitwert in Patentverletzungssachen ist vom Gericht festzusetzen und bemisst sich nach Art, Umfang und wirtschaftlicher Tragweite der Streitgegenstände.

Relevante Normen
§ 313b ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO

Tenor

1.              Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft  und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz aus dem Patent EP A wegen des Vertriebs des Impfstoffs „B“ abgewiesen.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.              Der Streitwert wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313b ZPO abgesehen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.