Unterlassungs- und Auskunftsklage wegen Schubladen‑Schließvorrichtung (Patentrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie Schadensersatz wegen der Herstellung und Verwertung bestimmter Schubladenschließvorrichtungen. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zur Unterlassung, zur umfangreichen Rechnungslegung und zur Vernichtung der Erzeugnisse; weitergehende Ansprüche werden abgewiesen. Begründend legt das Gericht die Anspruchsgrundlagen anhand der technischen Merkmale der Streitprodukte dar.
Ausgang: Klage im Teil über Unterlassung, Auskunft und Vernichtung stattgegeben; die weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Unterlassung kann verurteilt werden, wer gewerbsmäßig Erzeugnisse herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, verwendet, einführt oder besitzt, die die in den Schutzrechten bzw. Ansprüchen beschriebenen technischen Merkmale aufweisen.
Ein umfassender Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann die Offenlegung von Herstellungs‑ und Liefermengen, -zeiten, Preisen, Abnehmern und werblichen Maßnahmen seit einem konkret bezeichneten Zeitpunkt umfassen; dabei sind Vertraulichkeitsregelungen durch benannten Wirtschaftsprüfer zulässig.
Das Gericht kann die Vernichtung oder Herausgabe der im unmittelbaren Besitz befindlichen verletzenden Erzeugnisse an einen Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung anordnen.
Bei mehreren Verantwortlichen sind diese gesamtschuldnerisch zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet; zeitliche Begrenzungen der Ersatzpflicht einzelner Beteiligter sind zulässig, wenn diese in den Feststellungen ausdrücklich getroffen werden.
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich für sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schließvorrichtun-gen für Schubladen, bei denen an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene und eine an einem Möbelkorpus befestigte Tragschiene vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen lastübertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und die Schließvorrichtung ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder belastetes Kippseg-ment und einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen aufweist,
gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Kippsegment beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder entlang einer Führungsbahn linear verschiebbar geführt ist und dabei mit einem Mitnehmerzapfen in Eingriff steht, wobei die Führungsbahn einen geraden hinteren Abschnitt aufweist, an den sich ein vorderer gebogener Abschnitt anschließt und der gebogene Abschnitt der Führungsbahn das Kippsegment in eine gekippte Lage führt, in der das Kippsegment den Mitnehmerzapfen freigibt und in der das Kippsegment in der Führungsbahn selbsthemmend arretiert wird, und das beim Wiedereinschieben der Schublade das Kippsegment vom Mitnehmerzapfen aus seiner Arretierstellung zurückgekippt und daraufhin von der Feder zusammen mit dem Mitnehmerzapfen entlang der Führungsbahn nach hinten gezogen wird;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Ver-zeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.10.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der er-halten oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Ty-penbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- von den Beklagten zu 2. - 5. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 13.10.1995 zu machen sind,
- die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,
- hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechen-den Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten be-findlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine ange-messene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I.1. be-zeichneten und in der Zeit vom 10.11.1990 bis zum 13.10.1995 begangenen Handlungen zu zahlen;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I.1., die seit dem 13.10.1995 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zurückzuführen ist.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Ge-samtschuldnern auferlegt.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 €, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000 € festge-setzt.